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St.Gallen Versicherungsgericht 09.06.2008 KV 2008/3

June 9, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,077 words·~5 min·4

Summary

Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 KVG: Trotz Einhaltung der Frist bei der Kündigung der Versicherungspolicen konnte die Beschwerdeführerin den Versicherer nicht wechseln, da per Kündigungsdatum kein Versicherer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, dass ab diesem Datum die Beschwerdeführerin bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2008, KV 2008/3).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV 2008/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 25.03.2020 Entscheiddatum: 09.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 09.06.2008 Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 KVG: Trotz Einhaltung der Frist bei der Kündigung der Versicherungspolicen konnte die Beschwerdeführerin den Versicherer nicht wechseln, da per Kündigungsdatum kein Versicherer der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, dass ab diesem Datum die Beschwerdeführerin bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2008, KV 2008/3). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 9. Juni 2008 in Sachen J.___, Beschwerdeführerin, gegen Progrès Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverweigerung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          J.___ und ihre Tochter sind seit 1. Januar 2005 bei der Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès) obligatorisch krankenpflegeversichert, wobei R.___ als Prämienzahler eingesetzt war (act. G 7.1 Beilagen 1 und 2). Nachdem der Vertrag mit R.___ per 31. Juli 2005 aufgehoben wurde, erhielten J.___ (neue Prämienzahlerin) und ihre Tochter ab 1. August 2005 eine neue Familienversicherung (act. G 7.1 Beilagen 4 und 5). Im Oktober 2007 hat die Progrès die neuen Versicherungspolicen und die entsprechenden Prämien mit Gültigkeit ab 1. Januar 2008 versandt (act. G 7.1 Beilagen 6 bis 8). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 kündigte J.___ die Krankenversicherungspolicen für ihre Tochter und sich selbst "ab sofort" (act. G 3.2). B.         B.a   In der am 21. Februar 2008 erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Progrès führte J.___ sinngemäss aus, die Beschwerdegegnerin habe die Kündigung der Krankenversicherungspolicen für ihre Tochter und sich selbst auf den 1. Januar 2008 zu Unrecht nicht berücksichtigt und weiterhin Mahnungen zugestellt sowie Betreibungskosten verrechnet. B.b Mit Schreiben vom 5. März 2008 hat der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass in der Nichtberücksichtigung der Kündigung durch die Progrès keine Rechtsverweigerung ersichtlich sei und sich die Beschwerde damit als aussichtslos erweise. B.c   Im Schreiben vom 10. März 2008 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss an der Beschwerde vom 21. Februar 2008 festgehalten. B.d In der Beschwerdeantwort vom 11. April 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit dem Kündigungsschreiben vom 10. Oktober 2007 habe die Beschwerdeführerin die Kündigungsfrist gewahrt. Jedoch verkenne sie, dass ihre Kündigung "ab sofort", frühestens per 31. Dezember 2007 möglich gewesen wäre.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allerdings sei seit dem Kündigungsschreiben keine Mitteilung erfolgt, dass die Beschwerdeführerin bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes ab 1. Januar 2008 versichert sei, weshalb eine Kündigung auch per 31. Dezember 2007 nicht hätte erfolgen können. Sodann wäre ein Wechsel des Versicherers aufgrund der ausstehenden Prämien aus dem Jahr 2007 nicht möglich gewesen. Die Kündigung der Beschwerdeführerin habe somit zu Recht bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Wirkung entfaltet. B.e Im Schreiben vom 21. April 2008 führte die Beschwerdeführerin erneut aus, dass sie rechtzeitig gekündigt habe. C.       Da sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen ergeben haben, erübrigte sich ein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien. Erwägungen: 1.          Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 die Krankenversicherungspolicen für ihre Tochter und sich selbst "ab sofort" gekündigt. In der Beschwerde macht sie geltend, die Policen auf den 1. Januar 2008 gekündigt zu haben. Es gilt somit vorliegend zu prüfen, ob die Kündigung der Krankenversicherungspolicen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin Wirkung entfaltet hat, oder ob die Beschwerdeführerin und ihre Tochter weiterhin bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert sind. 2.           2.1    Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Die ordentliche Kündigung auf den 31. Dezember 2007 ist dementsprechend durch die Beschwerdeführerin zu spät eingereicht worden. Allerdings sieht Art. 7 Abs. 2 KVG eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit vor, wobei die versicherte Person bei der Mitteilung der neuen Prämie den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln kann, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Die Beschwerdegegnerin hat im Oktober 2007 der Beschwerdeführerin die neuen Policen und die entsprechenden Prämien mit Gültigkeit ab 1. Januar 2008 mitgeteilt. Die Frist für die ausserordentliche Kündigung der Versicherungspolicen auf den 31. Dezember 2007 wurde somit durch die Beschwerdeführerin gewahrt. Dies ist im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten worden. 2.2    Allerdings sind bei einem Wechsel des Versicherers neben der Einhaltung der Kündigungsfrist weitere Voraussetzungen zu beachten. Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). Die Beschwerdegegnerin teilte in der Beschwerdeantwort mit, dass seit dem Kündigungsschreiben keine Mitteilung erfolgt sei, wonach die Beschwerdeführerin bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes ab 1. Januar 2008 versichert sei. Die Beschwerdeführerin kann mit den eingereichten Akten den Nachweis nicht erbringen, dass sie ab 1. Januar 2008 bei einem anderen Versicherer obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen wäre. In den Rechtsschriften macht sie dies auch nicht geltend, sondern beruft sich lediglich darauf, die Versicherungspolicen rechtzeitig gekündigt zu haben. Indem der Beschwerdegegnerin keine Versicherung bestätigen konnte, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 - oder allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert ist, hat die Kündigung per 31. Dezember 2007 keine Wirkung entfaltet, die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin bei der Progrès obligatorisch krankenpflegeversichert. Eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. 2.3    Ob die Beschwerdeführerin den Versicherer auch unter Anwendung von Art. 64a Abs. 4 KVG wegen u. a. noch ausstehenden Prämien nicht hätte wechseln können, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, nachdem wie soeben dargelegt, die Kündigung bereits aufgrund der Anwendung von Art. 7 Abs. 5 KVG keine Gültigkeit hat. 3.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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