Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2026/41 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.08.2026 Entscheiddatum: 15.07.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2026 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Abklärung der Hilflosigkeit in der Wohnung der Eltern. Augenschein. Wortprotokoll (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2026, IV 2026/41). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 15. Juli 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2026/41
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Intensivpflegezuschlag)
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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im Juli 2020 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 26). Gemäss einem Bericht der Klinik für Neonatologie des Kantonsspitals St. Gallen von Januar 2019 litt er an einer Trisomie 21 (IV-act. 5). Im November 2020 fand eine Abklärung bezüglich der Hilflosigkeit in der Wohnung der Eltern statt. Die Abklärungsbeauftragte berichtete (IVact. 35), der Versicherte habe erst vor kurzem gelernt, sich aus eigener Kraft an Gegenständen hochzuziehen. Das selbständige Sitzen gelinge ihm seit etwa sechs Monaten. Beim Stehen benötige er die Unterstützung der Mutter oder eines Gegenstandes, an dem er sich festhalten könne. Krabbeln habe er noch nicht gelernt und freies Gehen sei ihm ebenfalls nicht möglich. Er könne gezielt greifen und Dinge wie etwa eine Trinkflasche im Faustgriff festhalten. Das selbständige Trinken gelinge aber noch nicht zuverlässig. Der Versicherte könne auch das Besteck noch nicht zielgerichtet einsetzen. Die Koordination der oberen Extremitäten sei beeinträchtigt, weshalb er auch oft den Mund nicht treffe oder die Speisen aus den Händen verliere. Eine Sprachentwicklung habe noch nicht stattgefunden. Das Spielverhalten bewege sich noch in einem kleinkindlichen Rahmen. Für das Einschlafritual müssten die Eltern etwa eine Stunde aufwenden. Nachts wache der Versicherte meist ein- bis zweimal auf. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle hielt fest, bezüglich des An- und Auskleidens könne kein behinderungsbedingter Hilfebedarf berücksichtigt werden, da auch gesunde Kinder bis zur Vollendung des dritten Altersjahres auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An- und Auskleiden angewiesen seien. Bezüglich des Aufstehens, Absitzens und Abliegens sei der Versicherte als hilflos zu qualifizieren. Der behinderungsbedingte Mehraufwand betrage fünf Minuten pro Tag. Auch bezüglich des Essens liege ein über das altersentsprechend übliche Mass hinausgehender Bedarf an Dritthilfe vor. Der Aufwand belaufe sich auf 30 Minuten für das Frühstück, auf je 45 Minuten für das Mittag- und Abendessen sowie auf 40 Minuten für zusätzliche Zwischenmahlzeiten. Vom Gesamtaufwand von 160 Minuten sei ein altersentsprechend üblicher Aufwand von 95 Minuten abzuziehen, womit sich ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 65 Minuten ergebe. Bei der Körperpflege und beim Verrichten der Notdurft sei der Hilfebedarf als altersentsprechend zu qualifizieren. Bei der Fortbewegung sei der Versicherte hingegen auf einen über das altersentsprechend übliche Mass hinausgehende Dritthilfe angewiesen. Die Behandlungspflege nehme 30 Minuten pro Tag, die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen durchschnittlich eine Minute pro Tag in Anspruch. Insgesamt falle ein behinderungsbedingter Mehraufwand von durchschnittlich 101 Minuten pro Tag an. Mit einer Verfügung vom 20. April 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2021 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-act. 44). A.b Im Rahmen einer Überprüfung der Hilflosenentschädigung befragte eine Sachbearbeiterin der IV- Stelle die Mutter des Versicherten im April 2022 telefonisch zum aktuellen Zustand. Die Mutter gab an
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3/13 (IV-act. 58), seit der letzten Abklärung im November 2020 habe der Versicherte kleine Fortschritte gemacht. Er könne beispielsweise frei gehen und vom Boden aufstehen. Dennoch sei nach wie vor ein klarer Entwicklungsrückstand erkennbar. Die Grobmotorik sei nach wie vor eingeschränkt. Auch feinmotorisch zeigten sich Defizite. So sei es dem Versicherten nicht möglich, einen Löffel oder eine Gabel korrekt zu halten respektive zu nutzen. Er könne einzelne Worte wie „Papa“ aussprechen, spreche aber in der „Baby-Sprache“ und lautiere vor sich hin. Zwei- oder Dreiwortsätze seien ihm nicht möglich. Anweisungen würden teilweise verstanden. Der Versicherte habe keine eigenen Spielideen. Er müsse zu jeder Tageszeit von den Eltern beschäftigt werden. Die Abklärungsbeauftragte hielt fest, für das An- und Auskleiden sei ein Aufwand von 40 Minuten zu berücksichtigen, von dem ein altersüblicher Aufwand von 20 Minuten abzuziehen sei. Für das Mittag- und für das Abendessen falle ein behinderungsbedingter Aufwand von je 30 Minuten an. Im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft sei ein Aufwand von 40 Minuten zu berücksichtigen, wovon allerdings 30 Minuten als altersentsprechend üblich abzuziehen seien. Ein relevanter Aufwand für die Behandlungspflege falle nicht mehr an. Die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen nehme durchschnittlich drei Minuten pro Tag in Anspruch. Damit ergebe sich ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 93 Minuten pro Tag. Da die IV-Stelle den Versicherten als nun bei vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen qualifizierte, erhöhte sie die laufende Hilflosenentschädigung per 1. Dezember 2021 auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades (IV-act. 62). A.c Im Januar 2025 füllte die Mutter des Versicherten einen Fragebogen zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung aus (IV-act. 107). Sie gab an, der Versicherte sei bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er könne sich nicht selbständig an- und auskleiden. Im Bett stehe er immer wieder auf. Er komme nicht zur Ruhe, schlafe alleine nicht ein, brauche viel Körperkontakt beim Einschlafen. Die Selbständigkeit beim Essen sei stark vom Oppositionsverhalten abhängig. Der Versicherte habe kein Mass bezüglich der Essensmenge. Er verspüre kein Sättigungsgefühl. Er verweigere die Benutzung von Gabel und Messer. Er kaue nicht gut, wodurch ständig eine Aspirationsgefahr bestehe. Die Trinkmenge müsse kontrolliert und es müsse ein Trink-Training durchgeführt werden. Der Versicherte sei motorisch nicht in der Lage, sich die Zähne zu putzen. Auch bei der Körperpflege mache sich ein Oppositionsverhalten bemerkbar. Beim Waschen und Trocknen der Haare gerate der Versicherte in Panik. Er schreie und verweigere sich. Seinen Körper könne er nicht alleine waschen. Beim Baden stehe er immer wieder auf. Er trinke das Badewasser, schmiere sich Shampoo in die Augen etc. Er trage noch immer Windeln. Die Dauer der Windelwechsel hänge vom Oppositionsverhalten ab. Die Windeln liefen öfters aus oder verrutschten beim Toben. Manchmal ziehe sich der Versicherte die Windeln auch selber einfach aus. Mehrmals täglich werde ein WC-Training durchgeführt. Dabei benötige der Versicherte Hilfe bei der Reinigung und beim Ordnen der Kleidung. Er uriniere teilweise neben die Toilette oder über die Kleidung. Er könne Gefahren nicht
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4/13 erkennen und abschätzen, weshalb er dauernd überwacht werden müsse. Er könne Treppen nicht alleine bewältigen. Im Strassenverkehr sei er unachtsam und schnell abgelenkt. Seine Sprache sei unverständlich. Er könne tagsüber nicht für mindestens ein, zwei Stunden allein gelassen werden. Die heilpädagogische Früherzieherin hatte im Juni 2024 berichtet (IV-act. 114), der Versicherte habe kontinuierlich in seinem Tempo Fortschritte erzielt. Er könne figürlich zeichnen und seine Zeichnungen beschreiben. In der Testung habe er ein dreiteiliges Puzzle in 60 Sekunden gelöst. Er könne einen Deckel auf- und zuschrauben. Die Frustrationstoleranz sei weiterhin gering. Zudem könne sich der Versicherte kaum auf fremde Ideen einlassen. Er kommuniziere immer mehr über die verbale Sprache. Mit Unterstützung gelinge es ihm, Mehrwortsätze zu bilden. Seine Aussprache sei noch undeutlich und für sein Gegenüber nicht immer gut verständlich. Er bewege sich immer noch gern. Die Aufgaben der Testung habe er allerdings allesamt verweigert. Bezüglich der Feinmotorik habe er Fortschritte gemacht. Er esse mit dem Löffel. Seit Monaten weigere er sich, eine Gabel zu benutzen. Er könne mit einem Messer schneiden, benutze dieses aber noch nicht beim Essen. Er trage noch Windeln. Ein WC- Training habe wenig Erfolg gezeitigt. Die Mitwirkung sei tagesformabhängig. Der Versicherte ziehe sich immer mehr Kleidungsstücke selber aus und einige ziehe er auch selbst an. Er vertrage Lärm nicht gut. Er benötige viel Aufmerksamkeit. Werde ihm diese einmal nicht zuteil, versuche er alles, um sie zu erlangen. Er beginne zu weinen und zu toben oder Unfug zu treiben. A.d Am 10. Juni 2025 fand eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten statt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle berichtete (IV-act. 151), dem Versicherten falle es schwer, ein „Nein“ zu akzeptieren respektive sich selbst zu beschäftigen, was sich während der Abklärung gezeigt habe. Er könne mittlerweile selbständig gehen, aber das Gangbild wirke insbesondere im Aussenbereich oft unsicher. Das Treppensteigen sei ihm nur in Begleitung möglich. Die Feinmotorik habe sich verbessert. Der Versicherte könne einen Stift nun beispielsweise im Dreipunktegriff halten, Klemmbausteine aufeinander stecken und verschiedene Knöpfe drücken. Er könne einen Reissverschluss schliessen, wenn dieser zuerst durch ein Elternteil eingefädelt worden sei. Der Versicherte kommuniziere nun sehr viel mehr verbal und er zeige ein Interesse an der Kontaktaufnahme zu anderen Menschen. Das Gesagte sei aber nicht immer verständlich, was die Kommunikation erschwere, was oft zu Frustration führe. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle hielt fest, bezüglich des An- und Auskleidens sei der Versicherte weiterhin als hilflos zu qualifizieren. Nach Abzug eines altersentsprechend üblichen Aufwandes von fünf Minuten verbleibe ein behinderungsbedingter Mehraufwand von durchschnittlich 20 Minuten pro Tag. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei der Versicherte nicht auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Das von der Mutter beschriebene Einschlafprozedere bewege sich in einem altersentsprechenden Rahmen. Beim Essen liege keine relevante Hilflosigkeit mehr vor. Der Versicherte könne selbständig mit einem Löffel und mit einer Gabel essen. Zudem gelinge ihm das Zerkleinern von weichen Speisen mit einem Messer. Den Eltern sei es möglich, gleichzeitig zu essen. Bezüglich der Körperpflege liege weiterhin eine relevante
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5/13 Hilflosigkeit vor. Der durchschnittliche behinderungsbedingte Mehraufwand betrage 24 Minuten pro Tag. Auch bezüglich des Verrichtens der Notdurft liege weiterhin eine relevante Hilflosigkeit vor. Der durchschnittliche behinderungsbedingte Mehraufwand belaufe sich auf elf Minuten pro Tag. Schliesslich sei auch in Bezug auf die Fortbewegung weiterhin von einer relevanten Hilflosigkeit auszugehen. Für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen falle ein Aufwand von durchschnittlich 26 Minuten pro Tag an. Eine relevante Überwachungsbedürftigkeit bestehe nicht. Der gesamte behinderungsbedingte Mehraufwand betrage 81 Minuten pro Tag. Die Eltern des Versicherten machten in einer Stellungnahme zum Abklärungsbericht geltend (IV-act. 150), der Versicherte zeige oft ein starkes Oppositionsverhalten und eine Aggressivität, wodurch alles massiv länger dauere. Zudem sei der Versicherte sehr ablenkbar. Situationsübergänge bereiteten ihm ebenfalls Mühe. Der Aufwand für das An- und Auskleiden betrage 50 Minuten pro Tag, jener für das Einschlafritual 60–90 Minuten pro Tag. Zudem wache der Versicherte vier- bis fünfmal pro Nacht auf, wobei es jeweils 15–20 Minuten dauere, bis er wieder einschlafe. Der Versicherte könne nicht selbständig essen. Er könne keine Nahrung zerkleinern und er verweigere die Benützung der Gabel. Er kaue zu wenig und verschlucke sich. Es bestehe eine ständige Aspirationsgefahr. Die Mundmuskulatur sei geschwächt. Das Trinken werde immer noch täglich geübt. Der Aufwand belaufe sich auf 95–125 Minuten pro Tag. Für die Körperpflege falle ein Aufwand von 15– 20 Minuten (Teilwäsche) + 3 × 3 Minuten (Zähneputzen) + 4÷7× 90 Minuten (Baden, viermal pro Woche) an. Die Windeln müssten sechs- bis achtmal pro Tag gewechselt werden, was jeweils mindestens fünf bis sieben Minuten dauere. Auch hierbei zeige der Versicherte oft ein starkes Oppositionsverhalten. Drei- bis fünfmal pro Tag werde ein WC-Training durchgeführt, das jeweils fünf Minuten dauere. Für die Behandlungspflege falle ein Aufwand von 20–30 Minuten pro Tag an. Hinzu kämen die Ergotherapie- und die Logopädie-Übungen, die je 15 Minuten pro Tag in Anspruch nähmen. Bezüglich der Überwachungsbedürftigkeit sei die Situation im Abklärungsbericht gut beschrieben. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb kein Überwachungsbedarf berücksichtigt worden sei. A.e Mit einer Mitteilung vom 18. September 2025 informierte die IV-Stelle die Eltern des Versicherten darüber, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades bestehe (IV-act. 154). Dagegen liess der Versicherte am 23. Oktober 2025 einwenden (IV-act. 160), ausgehend von den Ergänzungen der Mutter zum Abklärungsbericht und unter Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsweisungen müsse von einer schwergradigen Hilflosigkeit und von einem behinderungsbedingten Mehraufwand von über acht Stunden pro Tag ausgegangen werden. Die IV- Stelle habe insbesondere dem ausgeprägten Oppositionsverhalten und den schwierigen Hautverhältnissen nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit einer Verfügung vom 2. Februar 2026 schloss die IV-Stelle das Revisionsverfahren ohne eine Anpassung der Hilflosenentschädigung ab (IVact. 173). B.
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6/13 B.a Am 10. Februar 2026 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2026 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades, die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von durchschnittlich mehr als acht Stunden pro Tag sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, beim An- und Auskleiden falle ein Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag an. Der Mehraufwand für die vier, fünf nächtlichen Einsätze müsse gemäss den Verwaltungsweisungen als ein Aufwand im Zusammenhang mit dem Aufstehen, Absitzen und Abliegen berücksichtigt werden. Das Einschlafritual dauere eineinhalb Stunden. Das anlässlich der Abklärung beobachtete Zerquetschen einer reifen Erdbeere mit einem stumpfen Kindermesser könne nicht ernsthaft als ein „mittlerweile mehrheitlich mögliches Zerkleinern von weichen Speisen“ bezeichnet werden. Dem Abklärungsbericht lasse sich entnehmen, dass ein tatsächliches Schneiden (Schneidebewegungen) noch nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer esse hauptsächlich mit einem Löffel und mit den Fingern. Zusätzlich zu berücksichtigen sei das ausgeprägte Oppositionsverhalten, das auch das Kauen und Schlucken betreffe. Der Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Essen belaufe sich auf 105 Minuten pro Tag. Bei der Körperpflege sei das ausgeprägte Oppositionsverhalten ebenfalls ignoriert worden. Der durchschnittliche tägliche Mehraufwand betrage 80 Minuten. Im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft habe die Beschwerdegegnerin das WC-Training unterschlagen. Auch das Oppositionsverhalten müsse berücksichtigt werden. Der Mehraufwand betrage 62 Minuten pro Tag. Für die medizinisch-pflegerische Hilfe falle ein Mehraufwand von 57 Minuten an. Die Beschwerdegegnerin müsse es wohl versehentlich versäumt haben, die Überwachungspauschale von vier Stunden anzurechnen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. April 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an (act. G 4.1), bezüglich des An- und Auskleidens sei bereits ein gewisses Oppositionsverhalten berücksichtigt worden. Ein speziell schwieriges Verhalten sei weder vor Ort noch nachträglich erwähnt worden. Das Einschlafritual könne frühestens ab der Vollendung des achten Lebensjahres berücksichtigt werden. Der beim Zerkleinern der Speisen notwendige Hilfebedarf sei noch altersentsprechend. Der im Zusammenhang mit der Körperpflege berücksichtigte Mehraufwand wegen des Oppositionsverhaltens sei tatsächlich zu tief angesetzt worden. Aufgrund der Ausführungen der Eltern rechtfertige sich die Berücksichtigung eines Zusatzaufwandes von zehn Minuten pro Tag. Auch für das Verrichten der Notdurft sei ein um zehn Minuten höherer Aufwand zu berücksichtigen. Für die Behandlungspflege könne ein Mehraufwand von 15 Minuten pro Tag zugestanden werden. Die Überwachungspauschale von vier Stunden sei nicht gerechtfertigt. Für den ausgewiesenen Überwachungsbedarf sei eine Pauschale von zwei Stunden zu berücksichtigen. Im Ergebnis erweise sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig.
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7/13 B.c Der Beschwerdeführer liess am 12. Mai 2026 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Bei richtiger Interpretation betrifft die angefochtene Verfügung zwei voneinander unabhängige Gegenstände, nämlich zum Einen ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG betreffend die laufende Hilflosenentschädigung für den Beschwerdeführer und zum Andern die Prüfung eines Begehrens um einen Intensivpflegezuschlag. Die beiden Leistungen hängen zwar sachlich eng zusammen, weil ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag notwendigerweise einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung voraussetzt, aber die beiden Ansprüche beruhen auf unterschiedlichen Tatbeständen und hängen folglich von unterschiedlichen Sachverhaltselementen ab, weshalb für jeden der beiden Ansprüche je ein eigener Subsumtionsprozess vorzunehmen ist. Zwischen der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag besteht also ein ähnlicher Zusammenhang wie zwischen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme und einem Taggeld. Die gemeinsame Behandlung des Erhöhungsgesuchs betreffend die laufende Hilflosenentschädigung und des Begehrens um die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages hat die beiden Gegenstände nicht miteinander „verschmelzen“ lassen. Dem Beschwerdeführer hat es frei gestanden, die angefochtene Verfügung nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Die Beschwerde richtet sich jedoch gegen beide Entscheide der Beschwerdegegnerin, weshalb der Beschwerdeführer bei richtiger Interpretation zwei Beschwerden erhoben hat. Die gemeinsame Behandlung der beiden Beschwerden in diesem Beschwerdeverfahren hat ebenfalls nicht zu einer „Verschmelzung“ der beiden Gegenstände geführt. Den Parteien steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss geltend gemacht, der Grad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers könne sich ja kaum erhöht haben, wenn er seit der letzten Prüfung der Hilflosigkeit in verschiedener Hinsicht Fortschritte erzielt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass der Grad der Hilflosigkeit bei einem Kind – anders als bei einem Erwachsenen – nicht dem „vollen“ Hilfebedarf, sondern der Differenz zwischen dem effektiven Hilfebedarf und jenem (fiktiven) Hilfebedarf entspricht, den ein gesundes Kind im selben Alter üblicherweise benötigt. Ansonsten würde die Hilflosenentschädigung nämlich teilweise einen Hilfebedarf abdecken, der gar nicht die Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, sondern daher rührt, dass das Kind genauso wie jedes andere Kind in seinem Alter auch noch nicht fähig ist, seinen Alltag selbständig zu meistern. Bei einem Kind, dessen
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8/13 („voller“) Hilfebedarf krankheitsbedingt über die Jahre unverändert bleibt, nimmt der relevante behinderungsbedingte Hilfebedarf also zu, weil der Anteil des (fiktiven) altersentsprechend üblichen Hilfebedarfs zunehmend geringer und der Anteil des behinderungsbedingten Hilfebedarfs entsprechend höher wird. Selbst wenn ein Kind gewisse Fortschritte erzielt, kann der Anteil des behinderungsbedingten Hilfebedarfs also zunehmen, nämlich wenn die Fortschritte geringer ausfallen als jene (fiktiven) Fortschritte, die ein gesundes Kind im selben Alter üblicherweise macht. Für die hier vorzunehmende Überprüfung der angefochtenen Revisionsverfügung betreffend die laufende Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers ist massgebend, dass sich der relevante Sachverhalt seit der Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades per 1. Dezember 2021 in zweifacher Hinsicht verändert hat, denn einerseits hat der Beschwerdeführer effektiv gewisse Fortschritte erzielt, aber andererseits hat sich der altersentsprechend übliche (fiktive) Hilfebedarf verringert. 2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss dem Art. 37 Abs. 1 IVV als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Das ist der Fall, wenn sie bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies eine dauernde Pflege oder eine persönliche Überwachung benötigt. Der Beschwerdeführer benötigt überwiegend wahrscheinlich weiterhin eine behinderungsbedingte regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem ist er auf eine persönliche Überwachung angewiesen. Zu prüfen bleibt, ob er neu auch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie beim Essen auf eine behinderungsbedingte regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Bezüglich des Essens hat die Abklärungsbeauftragte nach einer entsprechenden Beobachtung im Abklärungsbericht festgehalten, der Beschwerdeführer könne einen Löffel und eine Gabel benutzen und er sei in der Lage, mit einem Messer weiche Speisen zu zerkleinern, wobei er allerdings nur drücke und keine Schneidebewegungen ausführe. Die Eltern haben nachträglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer verweigere den Gebrauch der Gabel. Zudem kaue er zu wenig. Er schlucke zu grosse Stücke und verschlucke sich deshalb regelmässig. Seine Mundmuskulatur sei geschwächt, weshalb das Kauen ihn schnell ermüde. Auch beim Trinken verschlucke er sich regelmässig. An Tagen mit einem ausgeprägten Oppositionsverhalten werfe er Teller und Becher zu Boden. Bei dieser widersprüchlichen Aktenlage lässt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bloss noch eine (fiktiv) altersentsprechend übliche, minimale oder aber eine nicht altersentsprechende, intensivere Dritthilfe beim Essen benötigt, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Der von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte schulpsychologische Bericht vom 1. Juli 2024 hilft nicht weiter, weil dort bloss kurz erwähnt worden ist, das Verhalten des Beschwerdeführers beim Einnehmen einer Zwischenmahlzeit sei unauffällig (vgl. IV-act. 123–7), eine Zwischenmahlzeit aber natürlich nicht mit einer Hauptmahlzeit verglichen werden kann. Da die Sache ohnehin aus den nachfolgend genannten
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9/13 Gründen (vgl. E. 3) zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird die Beschwerdegegnerin im Zuge der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens auch weitere Abklärungen bezüglich des Dritthilfebedarfs des Beschwerdeführers beim Essen tätigen. Die Abklärungsfachperson wird den Beschwerdeführer sinnvollerweise beim Einnehmen einer Hauptmahlzeit beobachten und ihre Beobachtungen protokollieren. Diese Abklärungsmassnahme verursacht keinen nennenswerten Aufwand, ist aber geeignet, die noch offene Frage definitiv zu beantworten. 2.3 Bezüglich der Nachteinsätze und des Einschlafrituals ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 die Auffassung vertreten hat, es liege ein anspruchsrelevanter Bedarf nach einer erheblichen und regelmässigen indirekten Dritthilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen vor, wenn die Eltern abends jeweils eine halbe bis eine dreiviertel Stunde bei ihrem Kind bleiben, es beruhigen, mit ihm reden, es in den Arm nehmen und streicheln müssen, damit es im Bett bleibt und einschläft (E. 4.9). Der Beschwerdeführer benötigt offenbar eine solche indirekte Dritthilfe. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Hilfebedarf sei altersentsprechend und folglich nicht geeignet, eine relevante Hilflosigkeit beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen zu begründen. Wie aufwendig das Einschlafritual und die Nachteinsätze effektiv sind, hat sie jedoch nicht ermittelt. Damit erweist sich der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird auch diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen. Sie wird prüfen, ob eine Videoüberwachung während einer Nacht oder mehrerer Nächte geeignet ist, den massgebenden Hilfebedarf zu ermitteln. 2.4 Die angefochtene Verfügung ist folglich bezüglich der Hilflosenentschädigung aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. 3.1 Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag setzt einen behinderungsbedingten Mehraufwand von durchschnittlich mindestens vier Stunden pro Tag voraus (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Für die das altersübliche Mass überschreitende Überwachungsbedürftigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die vom Art. 39 Abs. 3 IVV vorgegebene Pauschale von zwei Stunden berücksichtigt. Die Pauschale von vier Stunden hätte nur berücksichtigt werden können, wenn der Beschwerdeführer eine besonders intensive Überwachung benötigen würde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über die Invalidität und die Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) festgehalten, dass eine solche besonders intensive Überwachung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 IVV vorliege, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert werde (Rz. 8079 KSIH). Als Beispiele hat es ein autistisches Kind und ein an einer schweren Form einer Epilepsie leidendes Kind angeführt. Bei beiden Beispielen spielt die ständige Lebensgefahr, in der sich die Kinder befinden, eine grosse Rolle (vgl. Rz. 8079 KSIH).
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10/13 Diese Interpretation überzeugt, denn sowohl eine dauernde als auch eine besonders intensive Überwachung erfordern grundsätzlich rund um die Uhr eine Interventionsbereitschaft der überwachenden Betreuungsperson. Der für die Bemessung des Aufwandes der Betreuungsperson massgebende Unterschied kann nur darin bestehen, wie rasch diese auf einen Zwischenfall muss reagieren können. Bereits bei einer „bloss“ dauernden Überwachung muss eine Betreuungsperson innert Minuten auf einen Notfall reagieren können. Eine besonders intensive Überwachung erfordert dagegen eine sekundenschnelle Reaktion, was nicht gewährleistet ist, wenn die Betreuungsperson beispielsweise den Zustand der versicherten Person nur alle paar Minuten mittels eines Überwachungsgerätes kontrolliert. Sie muss sich vielmehr ständig in der unmittelbaren Nähe der hilflosen Person aufhalten. Ein solcher Fall liegt hier offenkundig nicht vor, denn der Beschwerdeführer kann durchaus für kürzere Zeit aus den Augen gelassen werden und die für die Überwachung zuständige Person muss nicht ständig damit rechnen, sekundenschnell auf einen Notfall reagieren zu müssen. 3.2 Zur Ermittlung des relevanten Mehraufwandes bei den alltäglichen Lebensverrichtungen hat die Beschwerdegegnerin unter anderem einen detaillierten Tagesablauf erfragt, den sie im Abklärungsbericht wiedergegeben hat. Das ist sinnvoll gewesen, weil der Tagesablauf dabei hilft, die Ausführungen zu den einzelnen Lebensverrichtungen in einen Kontext zu setzen und entsprechend besser auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Zu bemängeln ist hingegen einmal mehr, dass die Abklärungsbeauftragte keinen („echten“) Augenschein durchgeführt hat, bei dem sie den Beschwerdeführer während der alltäglichen Lebensverrichtungen beobachtet hätte. Sie hat sich darauf beschränkt, die Mutter des Beschwerdeführers zu befragen und die Antworten um einige wenige, eher zufällige eigene Beobachtungen zu ergänzen. Dabei hat sie weder ihre Fragen noch die Antworten der Mutter wortgetreu protokolliert, weshalb der Abklärungsbericht im Ergebnis nichts weiter als eine ungefähre Zusammenfassung dessen ist, was die Mutter des Beschwerdeführers sinngemäss angegeben hat. Als Befragungsprotokoll weist der Abklärungsbericht also nicht die notwendige Qualität auf, weshalb er nicht geeignet ist, den massgebenden Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Hinzu kommt, dass die Eltern nachträglich geltend gemacht haben, der Hilfebedarf des Beschwerdeführers sei höher als jener, der sich aus ihren sinngemäss zusammengefassten Angaben im Abklärungsbericht ergebe. Bei dieser Aktenlage lässt sich die Frage, welche Aussagen nun zutreffend sind, nicht beantworten. Zudem hat es sich bei den Eltern des Beschwerdeführers nicht um Zeugen gehandelt, die befragt worden wären. Sie haben nämlich ihren Sohn vertreten und sind deshalb beweisrechtlich als Partei des Verfahrens zu qualifizieren, was den Beweiswert ihrer Angaben zusätzlich mindert. Der Umstand, dass die Abklärungsfachperson den massgebenden Sachverhalt nicht einmal ansatzweise erhoben hat, weil sie weder einen Augenschein durchgeführt noch die Angaben der Eltern wortgetreu protokolliert hat, wird entgegen der vom Bundesgericht regelmässig vorgeschobenen Behauptung, die Abklärungsperson
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11/13 verfüge über eine besondere Expertise, weshalb solche Abklärungsberichte immer einen hohen Beweiswert hätten, nicht durch die angebliche Expertise der Abklärungsperson wettgemacht. Für eine Befragung der Eltern und das Erstellen eines Wortprotokolls wird nämlich keine besondere Expertise benötigt. Bei der hier wie so oft erfolgten blossen Befragung könnte eine besondere Expertise der Abklärungsperson nur relevant sein, wenn sie darin bestünde, falsche Angaben zu erkennen und offen zu legen. Das ist aber nicht die Expertise, auf die sich das Bundesgericht bezieht. Das Bundesgericht beruft sich nämlich auf die Expertise bei der Prüfung des effektiven Hilfebedarfs, die aber nur relevant wäre, wenn auch ein echter Augenschein durchgeführt worden wäre, was jedoch nicht geschehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat nach mehreren Korrekturen aufgrund der Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers letztlich einen behinderungsbedingten Mehraufwand ermittelt, der mit 105 Minuten nur wenig unter der für einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ausreichenden Untergrenze von vier (respektive – unter Berücksichtigung der Überwachungspauschale – zwei) Stunden liegt. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den massgebenden Wert mehrfach korrigiert hat, belegt eindrücklich die „Schwammigkeit“ des Abklärungsberichtes respektive die nach wie vor verbleibende Unsicherheit bezüglich des effektiven behinderungsbedingten Mehraufwandes. Der Abklärungsbericht ist deshalb auch unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten nicht geeignet, den massgebenden behinderungsbedingten Mehraufwand und damit auch die Frage, ob dieser nun knapp unter oder über der Vier-Stunden-Schwelle liegt, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten. Der Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend ermittelt. Die angefochtene Verfügung ist in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird eine erneute Abklärung in der Wohnung der Eltern durchführen, den für den Intensivpflegezuschlag massgebenden Sachverhalt anhand eines echten Augenscheins in der Form einer Beobachtung des Beschwerdeführers bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, nötigenfalls an mehreren Tagen, ermitteln und ein Wortprotokoll über die Befragung der Eltern erstellen. 4. 4.1 Die Gerichtskosten für das die Hilflosenentschädigung betreffende Beschwerdeverfahren sind auf 400 Franken festzusetzen, weil der erforderliche Verfahrensaufwand, auch unter Berücksichtigung der gemeinsamen Behandlung mit der Beschwerde betreffend den Intensivpflegezuschlag, als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist. Diese Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als im Vergleich mit einem Vertretungsaufwand in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend
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12/13 eine allfällige Invalidenrente, bei der praxisgemäss eine Parteientschädigung von 4'000 Franken ausgerichtet wird, deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung auf 1'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 4.2 Die Gerichtskosten für das den Intensivpflegezuschlag betreffende Beschwerdeverfahren sind aus den oben genannten Gründen ebenfalls auf 400 Franken festzusetzen. Sie sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist aus den oben genannten Gründen als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung auf 1'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
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13/13 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Betreffend die Hilflosenentschädigung wird die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Betreffend den Intensivpflegezuschlag wird die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 400 Franken für das Beschwerdeverfahren betreffend die Hilflosenentschädigung zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 400 Franken für das Beschwerdeverfahren betreffend den Intensivpflegezuschlag zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren betreffend die Hilflosenentschädigung mit 1'500 Franken zu entschädigen. 6. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren betreffend den Intensivpflegezuschlag mit 1'500 Franken zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2026 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Untersuchungspflicht. Abklärung der Hilflosigkeit in der Wohnung der Eltern. Augenschein. Wortprotokoll (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2026, IV 2026/41).
2026-08-20T04:56:48+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen