Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 03.02.2026 IV 2025/97

February 3, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,420 words·~12 min·3

Summary

Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Hilflosenentschädigung. Massgebende Pflegebedürftigkeit. Besonders aufwendige Pflege. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, IV 2025/97).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/97 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.04.2026 Entscheiddatum: 03.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2026 Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Hilflosenentschädigung. Massgebende Pflegebedürftigkeit. Besonders aufwendige Pflege. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, IV 2025/97). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 3. März 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/97

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige

IV 2025/97

2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im Juni 2024 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 15). Seine Eltern gaben an, er leide an einem Diabetes Mellitus Typ I. Er benötige eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem benötige er eine medizinisch-pflegerische Hilfe. Er verfüge über einen Glucose-Sensor (Dexcom G6) sowie über eine Insulinpumpe (Ypsopump). Dem Anmeldeformular lag eine „individualisierte Stellungnahme“ des Kantonsspitals B.___ vom 17. Juni 2024 bei (IV-act. 13). Der pädiatrische Endokrinologe und Diabetologe Dr. med. C.___ hatte festgehalten, der Diabetes sei im Mai 2022 diagnostiziert worden. Die Therapie erfolge funktionell-intensiviert mit einer sensorunterstützten Pumpen-Therapie. Bei einem Versagen der Pumpe oder bei unklaren Verläufen müsse die Pumpe diskonnektiert werden. In solchen Situationen seien subkutane Injektionen notwendig. Zur Dokumentation der Stoffwechsellage und zur automatisierten Insulin-Abgabe müsse rund um die Uhr regelmässig eine Gewebszucker-Messung durchgeführt werden. Die aufwendige und wegen der instabilen Stoffwechsel-Einstellung zusätzlich zeitintensive Therapie werde mehrheitlich durch die Eltern des Versicherten übernommen. Das komplexe Therapiemanagement bei einem Kind mit einem Diabetes mellitus Typ I könne nicht mit der Therapie bei einem Erwachsenen oder bei einem Menschen mit Diabetes mellitus Typ II verglichen werden. Der tägliche Zusatzaufwand sei unbestritten gross. Die Eltern des Versicherten müssten unter anderem mehrmals pro Nacht Messungen oder Kontrollen durchführen und allenfalls zusätzlich Kohlenhydrate füttern. Bei jedem Alarm müssten umgehend eine klinische Beurteilung und entsprechende Massnahmen erfolgen. Bei jeder Mahlzeit müssten die kohlenhydrathaltigen Bestandteile identifiziert und quantifiziert werden. Die Insulindosis müsse vor jeder Mahlzeit mittels einer Dreisatzrechnung neu errechnet und dokumentiert werden. Bei Sport, Bewegung, Krankheit und anderen aussergewöhnlichen Situationen müsse mit Stoffwechselschwankungen gerechnet werden. Eine relevante Mitarbeit des Kindes könne in aller Regel frühestens ab einem Alter von 12–14 Jahren erwartet werden. A.b Am 18. Oktober 2024 fand eine Abklärung in der Wohnung der Eltern statt. Die Eltern gaben an (IV-act. 23), die Situation habe sich mittlerweile in der Familie gut eingespielt. Die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel würden akzeptiert und sie seien eine grosse Hilfe für die Familie. Seit der Anfangsphase im ersten Halbjahr seit der Diagnosestellung träten keine regelmässigen Notfallsituationen mehr auf. Der Blutzuckersensor funktioniere grundsätzlich zuverlässig. Zudem führten die Eltern regelmässig Blutzuckermessungen durch. Wenn die Eltern den Versicherten morgens weckten, werde jeweils umgehend der Blutzuckerwert kontrolliert. Das benötige jeweils eine halbe bis drei Minuten. Danach suche der Versicherte selbständig die Toilette auf. Vor dem Frühstück erhalte er

IV 2025/97

3/7 Insulin. Das nehme eine halbe Minute in Anspruch. Die Lebensmittel für das Frühstück müssten abgewogen, die Kohlenhydratwerte berechnet werden, was zwei Minuten in Anspruch nehme. Nach dem Frühstück werde die Haut des Versicherten kontrolliert und eingecremt, was jeweils eine Minute dauere. Der Versicherte gehe allein zur Schule. Die Eltern kontrollierten die Blutzuckerwerte tagsüber in regelmässigen Abständen über eine Smartphone-Applikation. Das nehme insgesamt zwei Minuten in Anspruch. Vor dem Mittagessen erfolge eine weitere Messung; der Versicherte erhalte Insulin. Das dauere zwischen einer halben und drei Minuten. Die Lebensmittel für das Mittagessen würden abgewogen, die massgebenden Werte berechnet, wofür zwei Minuten benötigt würden. Nach dem Mittagessen beobachteten die Eltern den Versicherten immer wieder, da es erfahrungsgemäss in dieser Zeit am ehesten zu einer Unterzuckerung kommen könne. Das nehme insgesamt fünf Minuten in Anspruch. Nach der Rückkehr aus der Schule am Nachmittag werde der Blutzuckerwert gemessen. Der Versicherte erhalte Insulin. Dafür würden zwischen einer und drei Minuten benötigt. Anschliessend werde ein Zvieri eingenommen. Das Abwägen und Berechnen der Lebensmittelwerte nehme zwei Minuten in Anspruch. Vor dem Abendessen werde der Blutzucker gemessen und Insulin verabreicht. Das dauere zwischen einer und drei Minuten. Die Lebensmittel für das Abendessen würden abgewogen. Der Versicherte dusche jeden zweiten Tag. Vor dem Duschen müsse die Pumpe abgenommen werden. Nach dem Duschen müsse die Pumpe wieder angeschlossen werden. Der Katheter müsse richtig mit dem Schlauch verbunden und auf seine Funktionsfähigkeit geprüft werden. Der durchschnittliche Aufwand pro Tag belaufe sich auf fünf Minuten. Der Versicherte leide weder an Ein- noch an Durchschlafstörungen. Alle zwei Tage müsse der Katheter gewechselt werden, was insgesamt etwa zehn Minuten dauere. Im Winter alle zehn und im Sommer alle vier oder fünf Tage müsse der Sensor neu befestigt werden, was ebenfalls jeweils etwa zehn Minuten dauere. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle notierte, ausgehend von den Angaben der Eltern ergebe sich ein durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Behandlungspflege von 45 Minuten respektive von 48 Minuten unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Begleitung zu Arztterminen. Beim An- und Auskleiden benötige der Versicherte keine Dritthilfe. Das Aufstehen, Absitzen und Abliegen gelinge ihm ebenfalls selbständig. Auch beim Essen benötige er keine Dritthilfe. Die Körperpflege und das Verrichten der Notdurft gelängen ihm selbständig. Der Versicherte könne sich selbständig fortbewegen und ohne eine relevante Dritthilfe gesellschaftliche Kontakte pflegen. Er benötige eine altersentsprechende Überwachung. A.c Die Eltern des Versicherten liessen am 7. November 2024 geltend machen (IV-act. 21), sie seien mit dem Abklärungsbericht nicht einverstanden und sie weigerten sich deshalb, ihn zu unterzeichnen. Es sei erwiesen, dass der Versicherte beim Essen sowie beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, dass er pflegerische Massnahmen benötige und dass er zudem überwachungsbedürftig sei. Der Diabetologe Dr. C.___ habe dies bereits in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2024 eingehend aufgezeigt. Mit einem Vorbescheid vom 6. Januar 2025

IV 2025/97

4/7 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Begehrens um eine Hilflosenentschädigung vorsehe (IV-act. 25). Dagegen liessen die Eltern des Versicherten am 7. Februar 2025 einwenden (IV-act. 30), das Bundesamt für Sozialversicherungen habe sich mit dem Rundschreiben Nr. 443 zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Kindern mit Diabetes geäussert und entsprechende Richtlinien aufgestellt. Der massgebende Zeitaufwand müsse nach diesen Richtlinien bemessen werden. Ausgehend von den Richtlinienwerten ergebe sich ein Mehraufwand von 195,6 Minuten pro Tag (IV-act. 31). Am 13. März 2025 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die von der Abklärungsbeauftragten ermittelten und im Abklärungsbericht festgehaltenen Werte seien aus versicherungsmedizinischer Sicht überzeugend (IVact. 32). Mit einer Verfügung vom 18. März 2025 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Hilflosenentschädigung ab (IV-act. 33). B. B.a Am 5. Mai 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Hilflosenentschädigung ab dem 1. Juni 2023 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er benötige eine intensive medizinische Pflege, die nach den massgebenden Werten im Rundschreiben Nr. 443 mehr als zwei Stunden pro Tag benötige. Folglich habe er einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. September 2025 unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.c Der Beschwerdeführer liess am 27. Oktober 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 10). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat die Prüfung des im Juni 2024 eingereichten Begehrens um eine Hilflosenentschädigung und damit die Frage gebildet, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Juni 2023 (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG; die Voraussetzungen für

IV 2025/97

5/7 eine Anwendung des Art. 48 Abs. 2 IVG sind offenkundig nicht erfüllt) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige gehabt hat. 2. Einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige haben jene Versicherten, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und die hilflos sind (Art. 42 Abs. 1 IVG), wobei ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung aber für Minderjährige keine relevante Hilflosigkeit begründet (Art. 42bis Abs. 5 IVG). Eine anspruchsbegründende (leichte) Hilflosigkeit liegt gemäss dem Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, wenn sie eine dauernde persönliche Überwachung benötigt, wenn sie eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt oder wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und er erfüllt die versicherungsmässigen Voraussetzungen. Die Akten belegen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass er nicht bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt, dass er keine dauernde persönliche Überwachung benötigt und dass er keine regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter benötigt, um gesellschaftliche Kontakte pflegen zu können. Die Antwort auf die Frage, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige besteht, hängt folglich allein davon ab, ob der Beschwerdeführer eine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Oktober 2024 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers durchgeführt. Diese Abklärung hat sich einmal mehr auf eine blosse Befragung der Eltern beschränkt, das heisst sie hat keinen Augenschein beinhaltet. Die Abklärungsbeauftragte hat weder ihre eigenen Ausführungen und Fragen noch die Antworten der Eltern wortwörtlich protokolliert. Ihr Abklärungsbericht hat sich auf eine zusammenfassende Wiedergabe der Angaben der Eltern beschränkt. Für sich allein könnte er deshalb nicht geeignet sein, den massgebenden Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Allerdings haben die Eltern des Beschwerdeführers in der Folge eingehend Stellung zum Bericht genommen. Ihre Ausführungen in der Eingabe vom 7. November 2024 ergeben zusammen mit den Angaben im Bericht

IV 2025/97

6/7 betreffend die Abklärung vom 18. Oktober 2024, der immerhin einen detaillierten Tagesablauf enthält, und der versicherungsmedizinischen Würdigung durch den RAD vom 13. März 2025 ein stimmiges Gesamtbild, das es erlaubt, die hier streitige Frage mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten, ob der Beschwerdeführer eine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt. Der Pflegeaufwand beinhaltet im Wesentlichen regelmässige Blutzuckermessungen, die durch einen grundsätzlich zuverlässig funktionierenden Blutzuckersensor erleichtert werden, die Abgabe von Insulin, die teilweise über eine Insulinpumpe erfolgt, und die Pflege der Pumpe, des Sensors sowie des Katheters. Die einzelnen Massnahmen benötigen jeweils nur wenige Minuten, sie müssen aber mehrfach täglich durchgeführt werden. Am aufwendigsten dürfte wohl das Abwägen der Lebensmittel und das Berechnen der Kohlehydratwerte sein, was jedoch nicht zum hier massgebenden Pflegeaufwand, sondern zur alltäglichen Lebensverrichtung „Essen“ gehört (das Bundesgericht hat nämlich in seinem Urteil 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 die Auffassung vertreten, es liege ein anspruchsrelevanter Bedarf nach einer erheblichen und regelmässigen indirekten Dritthilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen vor, wenn die Eltern abends jeweils eine halbe bis eine dreiviertel Stunde bei ihrem Kind bleiben, es beruhigen, mit ihm reden, es in den Arm nehmen und streicheln müssen, damit es im Bett bleibt und einschläft [E. 4.9]; eine ähnliche indirekte Dritthilfe müsste hier im Zusammenhang mit dem Essen anerkannt werden). Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgebrachte Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin den Pflegeaufwand grundlegend falsch bemessen hätte, ist abwegig, denn es ist nicht einzusehen, dass anhand von Richtlinienwerten (die für den konkreten Einzelfall augenscheinlich nicht massgebend sein können) verglichen mit dem sorgfältig ermittelten effektiven Pflegeaufwand ein Vielfaches an rechtlich relevantem Pflegeaufwand resultieren sollte. Die Argumentation der Rechtsvertreterin läuft auf das Abstellen auf eine Fiktion anstatt auf den realen Sachverhalt hinaus, wofür aber offensichtlich eine gesetzliche Grundlage fehlt. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin wesentliche Pflegemassnahmen übersehen oder ignoriert hätte (der fälschlicherweise weder genau ermittelte noch berücksichtigte Aufwand für die Planung des Insulinbedarfs und für die Instruktion von Lehrpersonen, anderen Eltern etc. kann sich überwiegend wahrscheinlich nicht auf mehr als wenige Minuten pro Tag belaufen). Auch wenn das Abklärungsergebnis die Bestimmung des genauen Pflegeaufwandes vielleicht nicht zulässt, steht jedenfalls doch mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass nicht von einer besonders aufwendigen Pflege gesprochen werden kann. Eine solche liegt gemäss der Rz. 8058 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) nämlich erst vor, wenn ein Pflegeaufwand von mindestens zwei Stunden pro Tag anfällt, sofern mehrere erschwerende qualitative Momente hinzukommen, wenn ein Pflegeaufwand von mindestens drei Stunden pro Tag anfällt, sofern nur ein erschwerendes qualitatives Moment (z.B. regelmässige Pflege während der Nacht) hinzukommt, oder wenn ein Pflegeaufwand von mindestens vier Stunden anfällt. Der massgebende Pflegeaufwand beträgt hier aber nicht einmal eine Stunde. Der

IV 2025/97

7/7 Beschwerdeführer erfüllt folglich auch diese Voraussetzung nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Begehren um eine Hilflosenentschädigung zu Recht abgewiesen hat. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Verfahrensaufwand als durchschnittlich zu qualifizieren ist, sind die Gerichtskosten praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzen. Sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2026 Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Hilflosenentschädigung. Massgebende Pflegebedürftigkeit. Besonders aufwendige Pflege. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, IV 2025/97).

2026-04-08T04:58:54+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2025/97 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.02.2026 IV 2025/97 — Swissrulings