Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 29.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2025 Art. 42quater ff. IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Assistenzbeitrag. Sachverhaltsermittlung. Bei der Ermittlung des Assistenzbedarfs ist nicht auf einen standardisierten, durchschnittlichen oder sonstwie pauschalierten Bedarf, sondern vielmehr auf den effektiven Bedarf im konkreten Einzelfall abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025, IV 2025/53). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_523/2025. Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 29. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2025/53
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Assistenzbeitrag (Erhöhung)
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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ litt an einer Retinitis pigmentosa. Im Rahmen der Prüfung eines Begehrens um einen Assistenzbeitrag ermittelte die IV-Stelle einen Assistenzbedarf von 22,78 Stunden pro Monat (IV-act. 535–1). Sie ging von einem punktuellen Hilfebedarf („Stufe 1“) beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, bei den administrativen Verrichtungen, beim Zubereiten der täglichen Mahlzeiten, bei der gesellschaftlichen Teilhabe und Freizeitgestaltung, bei der Erziehung und Kinderbetreuung sowie bei der Ausbildung und von einem Hilfebedarf „bei mehreren Verrichtungen“ („Stufe 2“) im Zusammenhang mit der Wohnungspflege, den Besorgungen sowie der Kleiderpflege aus; für die Ernährung, die Wohnungspflege, die Besorgungen und die Kleiderpflege berücksichtigte sie einen „Zusatzaufwand“ (IV-act. 535–3 ff.). Das ergab einen Assistenzbedarf von 1 min/d für das An- und Auskleiden, von 7 min/d für das Essen und Trinken, von 1 min/d für die periodische Körperpflege (Haar- und Nagelpflege), von 4 min/d für das Verrichten der Notdurft, von 2 min/d für die Administration, von 10 min/d für die Ernährung, von 8 min/d für die Wohnungspflege, von 8 min/d für Besorgungen, von 3 min/d für die Kleiderpflege, von 13 min/d für die gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, von 2 min/d für die Erziehung und Kinderbetreuung (Reduktion um 28 min/d, weil der Versicherte nur von je einem Kind an jedem zweiten Wochenende – ohne Übernachtung – besucht wurde) sowie von 13 min/d für die Ausbildung (IV-act. 534). Mit einer Verfügung vom 6. Juli 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Assistenzbeitrag zu (IV-act. 543). A.b Im Rahmen der Rentenprüfung erstattete die estimed AG im Auftrag der IV-Stelle am 4. Juli 2023 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 606 ff.). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einer Erblindung, an einer chronifizierten affektiven Störung sowie an einer skapho-lunären Bandläsion am rechten Handgelenk. Gegenüber der handchirurgischen Sachverständigen hatte der Versicherte angegeben, dass er in seinem Tagesablauf durch die Beschwerden am rechten Handgelenk nicht beeinträchtigt sei. Er brauche zwar bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten viel Unterstützung, aber das sei auf die Sehbehinderung zurückzuführen. Bei der ophthalmologischen Untersuchung hatte der Versicherte angegeben, er sei im Jahr 2016 komplett erblindet. Seit Dezember 2022 lebe er zusammen mit seinen beiden kleinen Söhnen in einem Haushalt, da die Mutter die Kinder nicht mehr betreuen wolle. Er sei mit der Situation sehr überfordert. Er könne die Kinder wegen der Erblindung nicht betreuen und ihnen auch keine Mahlzeiten zubereiten. Während der Woche befänden sich die Kinder in einem Kinderhort, wo sie warme Mahlzeiten bekämen. Am Wochenende komme oft der Bruder vorbei, um zu helfen. Der Versicherte reinige die Wohnung mit der Hilfe der Kinder und des Bruders. Der Bruder erledige auch die grösseren Einkäufe. Die kleineren Einkäufe würden vom Versicherten mit der Hilfe der Spitex erledigt. Die Wäsche werde ungeordnet in die Waschmaschine
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3/9 gegeben. Wenn sie anschliessend verfärbt sei, dann sei das „halt so“. Dem Versicherten sei es auch „komplett egal“, ob die Kleidung, die er sich morgens anziehe, farblich zusammen passe. Bei der Fortbewegung ausser Haus sei der Versicherte auf seinen Langstock und auf die Hilfe von Passanten respektive der SBB angewiesen. A.c Bereits am 30. Juni 2023 hatte der Versicherte um eine Erhöhung des Assistenzbeitrages ersucht (IV-act. 615). Er hatte sein Gesuch damit begründet, dass seine Kinder nun dauerhaft bei ihm lebten, wodurch sich seine Situation wesentlich verändert habe. Im Dezember 2023 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle (IV-act. 623), am 6. Dezember 2023 habe eine Abklärung in der Wohnung des Versicherten durchgeführt werden können. Der Versicherte habe schon seit längerer Zeit eine Assistenzperson angestellt. Spitexleistungen würden nicht in Anspruch genommen. Zwei der drei Kinder lebten beim Versicherten; das dritte Kind lebe zur Hälfte beim Versicherten und zur Hälfte bei der Mutter. Im Rahmen der Abklärung war mittels des standardisierten Abklärungssystems „FAKT2“ ein Assistenzbedarf von 85,03 Stunden pro Monat ermittelt worden (IV-act. 626–1). Die IV-Stelle war weiterhin von einem punktuellen Hilfebedarf („Stufe 1“) beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, bei den administrativen Verrichtungen und beim Zubereiten der täglichen Mahlzeiten ausgegangen. Bei der gesellschaftlichen Teilhabe und Freizeitgestaltung hatte sie neu einen Hilfebedarf „bei mehreren Verrichtungen“ („Stufe 2“) und bei der Erziehung und Kinderbetreuung einen solchen der „Stufe 3“ berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Wohnungspflege, den Besorgungen sowie der Kleiderpflege war sie weiterhin von einem Hilfebedarf der „Stufe 2“ ausgegangen. Bezüglich der zwischenzeitlich abgebrochenen Ausbildung hatte sie neu keinen Hilfebedarf mehr berücksichtigt. Unverändert hatte sie für die Ernährung, die Wohnungspflege, die Besorgungen und die Kleiderpflege einen „Zusatzaufwand“ angerechnet (IV-act. 626–3 ff.). Mit einem Vorbescheid vom 15. Dezember 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, den Assistenzbeitrag mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 auf maximal 29'116.80 Franken pro Jahr zu erhöhen (IV-act. 627). Am 4. März 2024 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit der sie den Assistenzbeitrag ab dem 1. Juli 2023 auf maximal 29'116.80 Franken pro Jahr erhöhte (IV-act. 646). Am 8. März 2024 traf eine Eingabe des Versicherten vom 28. Februar 2024 ein (IV-act. 652), in der dieser gegen den Vorbescheid eingewendet hatte, der Betreuungsbedarf für seine Kinder sei weitaus höher, als die IV-Stelle berücksichtigt habe. Das älteste Kind leide an einem ADHS mit einer mangelhaften Impulskontrolle; das jüngste sei ebenfalls verhaltensauffällig und werde demnächst abgeklärt. Der Versicherte selbst leide seit Jahren an einer mittelgradigen depressiven Störung, die ihn zusätzlich zur Blindheit beeinträchtige. Für das An- und Auskleiden, für die Körperpflege, für die administrativen Angelegenheiten, für das Zubereiten von Mahlzeiten sowie für die gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung falle ein höherer als der berücksichtigte Dritthilfebedarf an.
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4/9 A.d Mit einem weiteren Vorbescheid vom 3. Mai 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie den Assistenzbeitrag per 1. Februar 2024 zufolge der Vollendung des sechsten Altersjahres des jüngsten Kindes herabsetzen werde (IV-act. 658). Am 11. Juni 2024 erhob der Versicherte eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2024; er machte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (vgl. IV-act. 664). Am 5. Juli 2024 wandte er gegen den Vorbescheid vom 3. Mai 2024 ein (IV-act. 675), mit dem Erlass einer neuen Verfügung müsse zugewartet werden, bis das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 4. März 2024 abgeschlossen worden sei. Der Hilfebedarf im Zusammenhang mit der Erziehung und Kinderbetreuung müsse auf „Stufe 3“ erhöht werden. Zwei seiner drei Kinder seien so stark verhaltensauffällig, dass schon verschiedene sehende Personen mit ihnen überfordert seien. Bezüglich des ältesten Kindes sei es schon zu mehreren Polizeieinsätzen gekommen. Mit einer Verfügung vom 11. Juli 2024 setzte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag für die Zeit ab dem 1. September 2024 herab (IV-act. 685). A.e Mit einer Verfügung vom 30. August 2024 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 4. März 2024 (IV-act. 700), um dem Versicherten das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. IV-act. 699). Das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 4. März 2024 wurde in der Folge abgeschrieben (vgl. IV-act. 704). Im September 2024 berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ (IV-act. 709), der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer aktuell mittelgradigen Episode. Der Verlauf sei in psychiatrischer Hinsicht geprägt von vorübergehenden leichten Verbesserungen, die aber jeweils von erneuten Einbrüchen gefolgt seien, die in der Regel mit belastenden Lebensumständen zusammenhingen. Im Rahmen des anhaltenden Kämpfenmüssens um notwendige Unterstützungsmassnahmen, den zunehmenden Betreuungspflichten gegenüber den Kindern, der äussert angespannten Beziehung zur Kindsmutter, dem hängigen Gerichtsverfahren betreffend die finanziellen Folgen der Ehetrennung und der Verhaltensauffälligkeiten der Kinder komme es immer wieder zu Erschöpfungszuständen und Phasen ausgeprägter Hoffnungslosigkeit. Der Versicherte sei mehrheitlich emotional deutlich niedrig gestimmt. Im direkten Kontakt seien andere Gefühle als Niedergeschlagenheit und grosse Hilflosigkeit sowie Perspektivlosigkeit kaum zu spüren. Er leide unter einer ausgeprägten Antriebslosigkeit. Die Konzentration und die Auffassungsgabe seien sehr eingeschränkt. Am 30. September 2024 notierte med. pract. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der Bericht von Dr. B.___ belege überzeugend eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten seit der Begutachtung im Juni 2023; der Arbeitsfähigkeitsgrad betrage aus psychiatrischer Sicht lediglich noch 50 Prozent (IV-act. 711). Mit einem Vorbescheid vom 10. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten erneut mit, dass sie die Erhöhung des laufenden Assistenzbeitrages auf maximal 29'116.80 Franken pro Jahr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2023 vorsehe (IV-act. 713). Der Versicherte verwies am 17. Dezember 2024 auf seine Einwände vom 28. Februar 2024 (IV-act. 725). Am 31. Januar 2025 machte er geltend (IV-act. 744), er beantrage eine Erhöhung des Assistenzbeitrages bezüglich der Bereiche An- und Auskleiden,
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5/9 Körperpflege, Administration, Ernährung, gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung sowie Erziehung und Kinderbetreuung. Mit einem Entscheid vom 4. Februar 2025 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 11. Juli 2024 mit der Begründung auf, der Assistenzbeitrag könne nicht per 1. September 2024 herabgesetzt werden, solange noch nicht feststehe, wie hoch der Assistenzbeitrag ab Juli 2023 sei; eine allfällige Herabsetzung könne erst erfolgen, wenn über den Assistenzbeitrag ab Juli 2023 rechtskräftig entschieden sei (IV 2024/191; vgl. IV-act. 746). Mit einer Verfügung vom 7. Februar 2025 erhöhte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag per 1. Juli 2023 auf maximal 29'116.80 Franken pro Monat (IV-act. 748). B. B.a Am 10. März 2025 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2025 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zum Erlass einer neuen Verfügung unter Berücksichtigung der erhöhten Hilfsbedürftigkeit infolge der inzwischen anerkannten, seit dem 15. Juni 2021 bestehenden Gesundheitsverschlechterung. Eventualiter beantragte er die Erhöhung des Assistenzbeitrages durch das Versicherungsgericht. Zur Begründung führte er aus, sein Gesundheitszustand habe sich im Juni 2021 erheblich verschlechtert, was aktenkundig sei. Die Beschwerdegegnerin habe diese wesentliche Sachverhaltsveränderung aber ignoriert. Der Hilfebedarf im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung der Kinder sei ebenfalls unzureichend berücksichtigt worden. Zwei der Kinder litten an anerkannten Geburtsgebrechen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 9. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, gestützt auf das Gutachten der estimed AG stehe mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Zusprache des Assistenzbeitrages am 6. Juli 2021 nicht wesentlich verändert habe. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder seien für die Bemessung des Assistenzbeitrages des Beschwerdeführers irrelevant. B.c Am 15. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 4). B.d Der Beschwerdeführer hielt am 16. Juni 2025 an seinen Anträgen fest (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1.
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6/9 Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Prüfung des im Juni 2023 eingereichten Revisionsbegehrens betreffend den laufenden Assistenzbeitrag beschränkt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb ausschliesslich eine revisionsweise Anpassung des Assistenzbeitrages in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG zu prüfen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Zusprache des Assistenzbeitrages am 6. Juli 2021 wesentlich verschlechtert habe, weshalb sein Assistenzbedarf entsprechend zugenommen habe. Dem auf umfassenden Untersuchungen basierenden, sorgfältig erarbeiteten und in jeder Hinsicht überzeugenden Gutachten der estimed AG vom 4. Juli 2023 lässt sich entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt bereits seit Jahren im Wesentlichen unverändert geblieben war. Der Beschwerdeführer war nämlich bereits im Oktober 2016 vollständig erblindet gewesen; die chronifizierte affektive Störung hatte bereits spätestens seit dem Abbruch des Studiums und damit schon vor der ursprünglichen Zusprache des Assistenzbeitrages bestanden; die unfallbedingte Handgelenksproblematik rechts war im Juli 2021 ebenfalls schon längstens problem- und folgenlos verheilt gewesen. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin kurz nach dem Eingang des Gutachtens der estimed AG die berufliche Eingliederung abgeschlossen und dem Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen hat, ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern vielmehr auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Eingang des Gutachtens zum Schluss gekommen ist, die Fortsetzung der beruflichen Eingliederung sei nicht zielführend. Der RAD-Psychiater C.___ hat zwar in seiner Notiz vom 30. September 2024 festgehalten, dass der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach der Begutachtung belege, aber der Vergleich zwischen dem Bericht von Dr. B.___ und dem Gutachten der estimed AG hinsichtlich der Befundschilderungen und der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Alltagsbewältigung zeigt, dass sich die Fähigkeit des Beschwerdeführer, seinen Alltag zu bewältigen, nach der Begutachtung durch die estimed AG überwiegend wahrscheinlich nicht relevant verschlechtert hat. Der psychiatrische Sachverständige der estimed AG hatte nämlich eine bedrückte, dysthyme, herabgestimmte, belastete, aber auch zum Teil etwas vorwürfliche und unterschwellig aggressive Stimmung, eine zum depressiven Pol hin verschobene Affektivität sowie eine eingeschränkte Schwingungsfähigkeit beschrieben. Der Beschwerdeführer hatte eine Müdigkeit und Kraftlosigkeit, eine Unsicherheit, eine Freudlosigkeit, eine Hoffnungslosigkeit, ein Gefühl der Gefühlslosigkeit, ein Ohnmachtsgefühl, eine Insomnie, einen Grübelzwang, einen „ausser Kontrolle“ geratenen gesteigerten
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7/9 Appetit, einen Libidoverlust, einen Lebensüberdruss sowie beschrieben, dass er ganz grundsätzlich den Sinn von allem in Frage stelle. Er brauche eine Assistenz zum Einkaufen, er koche kaum selbst, sondern erwärme vorwiegend fertig zubereitetes Essen, sauge nicht Staub, nehme die Böden nicht auf, staube nicht ab, mache die Wäsche gemeinsam mit den Kindern, bügle nicht, putze die Fenster nicht, reinige das Bad und die Küche, so gut es möglich sei, mache die Betten und erledige die administrativen Dinge mit der Hilfe des Bruders oder der Assistenzperson. Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ hat ebenfalls eine deutliche emotionale Herabgestimmtheit, eine Niedergeschlagenheit, eine grosse Hilflosigkeit, eine Perspektivlosigkeit sowie eine ausgeprägte Antriebslosigkeit beschrieben. Auch ihr gegenüber hatte der Beschwerdeführer eine Abstumpfung, ein Gefühl der Gefühllosigkeit, einen Interessenverlust, eine Anhedonie, einen Libidoverlust, einen gesteigerten Appetit, Schlafstörungen, einen Grübelzwang sowie einen Lebensüberdruss beschrieben. Er hatte angegeben, dass er das Nötige im Alltag mache, um seine Kinder zu versorgen und den Haushalt soweit in Ordnung zu halten, wie ihm das als Blindem überhaupt möglich sei. Wenn auch der RAD-Psychiater C.___ sich gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ auf den Standpunkt gestellt hat, der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers müsse nach der Begutachtung durch die estimed AG infolge einer Akzentuierung der depressiven Symptomatik weiter gesunken sein, ist nicht auszumachen, inwiefern sich die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Alltag und seinen Haushalt zu bewältigen depressionsbedingt nach der Begutachtung durch die estimed AG verringert haben sollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Assistenzbedarf bei einzelnen Teilverrichtungen seines Alltages weisen denn auch nicht auf einen gestiegenen Bedarf infolge einer relevanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, sondern vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg nicht mit der Bemessung seines Assistenzbedarfs respektive mit der Festsetzung des Assistenzbeitrages einverstanden gewesen ist. Darauf kann in diesem Beschwerdeverfahren aber nicht eingegangen werden, weil sich daraus keine revisionsrechtlich relevante, das heisst anspruchsrelevante Veränderung ergeben kann. Zusammenfassend erachtet das Versicherungsgericht den medizinischen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erstellt, sodass diesbezüglich weitere Abklärungen nicht notwendig erscheinen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist also davon auszugehen, dass sich der medizinische Sachverhalt nach dem 6. Juli 2021 nicht relevant verändert hat. 2.2 Bezüglich der Erziehung und Betreuung der Kinder hat sich der relevante Sachverhalt hingegen erheblich verändert, denn hatten die drei Kinder des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszusprache am 6. Juli 2021 noch vorwiegend bei der Kindsmutter gewohnt, haben sie im Zeitpunkt der Eröffnung der hier angefochtenen Verfügung beim Beschwerdeführer gelebt. Die Berücksichtigung lediglich eines Anteils von zwei Minuten des damals insgesamt auf 30 Minuten bemessenen Assistenzbedarfs ist also nicht länger gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat zwar zu Recht eine entsprechende Anpassung des Assistenzbeitrages vorgenommen, aber die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass sie den massgebenden Sachverhalt im Detail ermittelt
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8/9 hätte. Vielmehr hat sich die Beschwerdegegnerin damit begnügt, die vom Bundesamt für Sozialversicherungen vorgegebenen pauschalen Werte mittels des „FAKT2“ in die Berechnung einzusetzen. Offensichtlich ist „FAKT2“ aber nicht geeignet, eine Situation zu erfassen, in der die Kinderbetreuung einen ungewöhnlich hohen Aufwand verursacht; die darin hinterlegten Pauschalwerte orientieren sich augenscheinlich an einer „normalen“ Situation. Solche Pauschalierungen widersprechen aber dem Sinn und Zweck des Assistenzbeitrages, denn beim Assistenzbeitrag handelt es sich um eine vom Gesetzgeber geschaffene Alternative zur pauschalierten Hilflosenentschädigung. Sie verfolgt den Zweck, den effektiven Assistenzbedarf einer versicherten Person abzudecken und es dieser so zu ermöglichen, ein selbständiges Leben zuhause zu führen. Der Assistenzbeitrag ist also im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung nicht bloss ein pauschaler Kostenbeitrag der Invalidenversicherung, sondern eine einzelfallbedarfsgerechte Leistung, die den gesamten massgebenden Assistenzbedarf minuten- und damit frankengenau abdecken soll. Reicht ein Assistenzbeitrag im Einzelfall nicht zur Deckung des gesamten Assistenzbedarfs aus, verfehlt er seinen ureigensten Zweck, denn das daraus resultierende Manko wird die versicherte Person auf Dauer zwingen, ihr selbständiges Leben aufzugeben und in ein Heim zu wechseln, für das das Sozialversicherungssystem sämtliche Kosten decken wird. Der Sinn und Zweck des Assistenzbeitrages verbietet also jede Art von Pauschalierung. Deshalb darf der Aufwand für die Erziehung und Kinderbetreuung nicht ausgehend von einem üblichen oder durchschnittlichen Aufwand festgesetzt werden, sondern er muss ganz konkret und im Detail ermittelt werden. Da „FAKT2“ diese Möglichkeit nicht bietet, versagt es als Abklärungsinstrument in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Erziehung und Kinderbetreuung erwiesenermassen einen massiv überdurchschnittlichen Aufwand verursacht. Die Sache ist folglich zur Ermittlung des effektiven Aufwandes für die Erziehung und Kinderbetreuung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird einen („echten“) Augenschein durchführen, das heisst die Situation genau beobachten und detailliert protokollieren, was sie beobachtet hat. Zudem wird sie den Beschwerdeführer sowie allenfalls die Kinder und weitere Auskunftspersonen (z.B. die Assistenzperson oder den Bruder des Beschwerdeführers) eingehend befragen. Sie wird sowohl ihre Fragen als auch die Antworten darauf wortwörtlich protokollieren. Im Anschluss wird sie den effektiven Assistenzbedarf des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Erziehung und Kinderbetreuung anhand der Ergebnisse dieser Sachverhaltsabklärung bemessen und neu über den Assistenzbeitrag für die Zeit ab Juli 2023 verfügen. 3. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da die Rückweisung einer Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Person gilt.
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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen.
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2026-04-09T05:23:51+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen