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St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2025 IV 2025/49

September 11, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,456 words·~12 min·7

Summary

Art. 23 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Taggeld. Untersuchungspflicht. Massgebendes Pensum an der letzten Arbeitsstelle. Massgebende Lohnbestandteile (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2025, IV 2025/49).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2025 Entscheiddatum: 11.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.09.2025 Art. 23 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Taggeld. Untersuchungspflicht. Massgebendes Pensum an der letzten Arbeitsstelle. Massgebende Lohnbestandteile (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2025, IV 2025/49). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 11. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/49

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Taggeld (ab 12.08.2024)

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2023 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AKact. 53). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Elektroniker mit einer begleitenden Berufsmatura absolviert. Zudem habe er eine Ausbildung zum Arbeitsagogen abgeschlossen. Zuletzt habe er in einem Pensum von zunächst 90 Prozent und ab Januar 2013 in einem Pensum von 70 Prozent als Arbeitsagoge gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis habe Ende Februar 2020 geendet. Im Februar 2023 war (im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen; vgl. IV-act. 7) eine zweite Lebendnierentransplantation durchgeführt worden (vgl. IV-act. 45 und 102). Der Arbeitgeber berichtete Ende März 2023 (AK-act. 51), das Arbeitsverhältnis habe („mit Unterbrüchen“) bis Ende Februar 2021 gedauert. Der Jahreslohn habe sich in den Jahren 2019 und 2020 auf jeweils 52'971.10 Franken (= 13 × 4'074.40 Franken) belaufen. Diese Angabe entsprach den Buchungen im individuellen Beitragskonto (IK; vgl. AK-act. 52–1). Die Arbeitslosenversicherung gab an (AK-act. 50), der Versicherte sei seit August 2021 arbeitslos gemeldet gewesen. Per 14. März 2023 sei er ausgesteuert worden. Der versicherte Verdienst habe 4'414 Franken betragen. A.b Mit einer Mitteilung vom 20. November 2024 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung zum Elektroplaner im Zeitraum vom 12. August 2024 bis zum 11. August 2028 (AK-act. 31). Mit einer Verfügung vom 25. November 2024 sprach sie ihm für die Zeit vom 12. August 2024 bis zum 11. August 2028 ein Taggeld zu (AK-act. 30). Sie ging von einem massgebenden Jahreseinkommen von 55'354.80 Franken aus, was einen (ungekürzten) Taggeldansatz von 121.60 Franken ergab. Da der Versicherte aber einen Lehrlingslohn erhielt (vgl. AK-act. 33), kürzte sie das Taggeld „wegen Überversicherung“ für die Zeit vom 12. August 2025 bis zum 11. August 2026 um 2.10 Franken, für die Zeit vom 12. August 2026 bis zum 11. August 2027 um 12.90 Franken und für die Zeit vom 12. August 2027 bis zum 11. August 2028 um 20.10 Franken. A.c Am 10. Januar 2025 machte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle geltend (AK-act. 21), die Taggeldberechnung sei fehlerhaft. Es sei ein Tagessatz von 121.60 Franken angenommen worden, der zu tief sei, denn es fehlten die Bonuszahlungen, die er an seiner letzten Arbeitsstelle erhalten habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen nur zu 70 Prozent arbeitsfähig gewesen sei. Er ersuche um eine entsprechende Anpassung des massgebenden Jahreseinkommens. Ein Sachbearbeiter notierte (vgl. die elektronische Notiz zu AK-act. 21–1), die Reduktion des Arbeitspensums auf 70 Prozent sei bereits per Juni 2015 und damit vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens am 1. April 2020 erfolgt. Gemäss dem IK-Auszug habe der Versicherte „schon seit jeher in etwa diesen Lohn erzielt“. Das massgebende Einkommen sei unter Berücksichtigung der Teuerung 2023/2024 um 1,5 Prozent zu erhöhen. Dem Versicherten sei ein entsprechendes

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3/7 Informationsschreiben zuzustellen. Falls dieser damit nicht einverstanden sein sollte, sei die Eingabe als Beschwerde an das Versicherungsgericht weiterzuleiten. A.d Am 4. Februar 2025 teilte die IV-Stelle dem Versicherten bezugnehmend auf dessen Anfrage vom 10. Januar 2025 mit (AK-act. 14), massgebend für die Taggeldberechnung seien nur jene Einnahmen, auf denen AHV-Beiträge entrichtet worden seien, was in Bezug auf die „Bonuszahlungen“ nicht der Fall gewesen sei. Der Eintritt des Gesundheitsschadens sei auf den 15. Februar 2023 (Nierentransplantation) festgelegt worden. Das Arbeitspensum sei aber bereits per Juni 2015 auf 70 Prozent reduziert worden. Auch in den Jahren davor habe der Versicherte kein wesentlich höheres Einkommen erzielt. Da die Pensumsreduktion zeitlich weit zurückliege und da noch weitere Gesundheitsleiden vorlägen, erscheine es nicht als plausibel, dass die Reduktion ausschliesslich wegen des Nierenleidens erfolgt sei. Das Taggeld sei folglich korrekt berechnet worden. Allerdings stehe dem Versicherten wegen der Teuerungsanpassung per 1. Januar 2024 ein um 1,5 Prozent höheres Taggeld zu. Der Ansatz betrage also nicht mehr 121.60 Franken, sondern 123.20 Franken. Der Versicherte erklärte sich am 3. März 2025 nicht einverstanden (AK-act. 10–10). Er machte geltend, er sehe nicht ein, weshalb die Bonuszahlungen unberücksichtigt bleiben sollten. Er habe sein Pensum ursprünglich reduziert, um die Ausbildung zum Arbeitsagogen zu absolvieren. Nach der Ausbildung sei eine Erhöhung des Pensums zunächst aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen. Ab April 2020 sei es jedoch erwünscht, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der Versicherte sei eingesprungen, weil drei Kolleginnen kurz nacheinander Mutterschaftsurlaub gehabt hätten. Wegen weiteren Personalausfällen und wegen der Pandemie wäre es erwünscht gewesen, wenn er Vollzeit gearbeitet hätte. Wegen seiner schlechten Nierenfunktion sei er dafür aber nicht ausreichend fit gewesen. Die Vorabklärungen für die erneute Transplantation hätten ab dem Jahr 2019 stattgefunden. Eine Harnröhrenoperation sei im Oktober 2020 erfolgt. Die Transplantation habe wegen der Pandemie erst im Jahr 2023 durchgeführt werden können. B. B.a Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) leitete die Eingaben vom 10. Januar 2025 und vom 3. März 2025 zur Prüfung als Beschwerde gegen die Taggeldverfügung vom 25. November 2024 an das Versicherungsgericht weiter (act. G 1). B.b Der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erklärte am 17. März 2025 (act. G 3), er habe keine Taggeldverfügung vom 25. November 2024 erhalten. B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 31. März 2025 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, nämlich die Erhöhung des Taggeldansatzes auf 123.20 Franken (act. G 6). Zur

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4/7 Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme des Fachbereichs vom 28. März 2025 (act. G 6.1), die inhaltlich weitestgehend dem Schreiben vom 4. Februar 2025 an den Beschwerdeführer entsprach. B.d Der Beschwerdeführer machte am 26. Mai 2025 geltend (act. G 9), er habe nicht aus freien Stücken in einem Pensum von 70 Prozent gearbeitet. Beispielsweise habe er der IV-Stelle im Juni 2023 mitgeteilt, dass er sich nun, wenige Monate nach der Nierentransplantation, fitter fühle. Aktuell absolviere er eine Umschulung im Vollpensum. Bei seiner letzten Arbeitsstelle seien ihm die Zeit und die Kosten für den Arbeitsweg bezahlt worden, weil er unregelmässig habe arbeiten und teilweise auch Nachtpikett habe leisten müssen. B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 11). Erwägungen 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist am 25. November 2024 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, er habe sie nie erhalten, aber dann wäre seine Eingabe vom 10. Januar 2025 unsinnig gewesen, da sich diese materiell eindeutig gegen die Verfügung vom 25. November 2024 gerichtet hat. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 25. November 2024 also überwiegend wahrscheinlich erhalten. Wann sie ihm zugestellt worden ist, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung ohne einen Zustellnachweis versandt hat, kann der Zustellungszeitpunkt nicht mittels einer Nachfrage bei der Schweizerischen Post ermittelt werden. Andere Beweismittel, die es erlauben würden, den Zustellungszeitpunkt zu bestimmen, existieren nicht. Bezüglich des effektiven Zustellungszeitpunktes liegt also eine objektive Beweislosigkeit vor, deren Nachteil in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB die Beschwerdegegnerin tragen muss. Die am 10. Januar 2025 erfolgte Nichteinverständniserklärung kann folglich nicht als verspätet qualifiziert werden. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich zwar nicht an das Versicherungsgericht gewendet, aber gemäss der Auffassung des Bundesgerichtes spielt es keine Rolle, bei welcher Behörde eine Nichteinverständniserklärung abgegeben wird (Urteil 9C_211/2015 vom 21. September 2015, E. 1). Folglich ist zu fingieren, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Rechtsmittelfrist beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (statt bei der Beschwerdegegnerin) Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2024 erhoben hat. 1.3 Von ihrem Wortlaut her könnte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2025 als eine bedingte Beschwerde qualifiziert werden, da man sich auf den Standpunkt stellen könnte, der Beschwerdeführer habe entweder eine Korrektur der seines Erachtens rechtsfehlerhaften Verfügung

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5/7 oder aber eine Ergänzung der Verfügungsbegründung verlangt. Diese Interpretation würde aber nicht der Absicht des Beschwerdeführers entsprechen, denn die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen eindeutig, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden gewesen ist und dass die Verfügung keine Begründung enthalten hat, die ihn hätte umstimmen können. Damit steht fest, dass die Eingabe vom 10. Januar 2025 eine unbedingte Nichteinverständniserklärung enthalten hat. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 25. November 2024 also frist- und formgerecht angefochten. 1.4 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Taggeld für die Dauer vom 12. August 2024 bis zum 11. August 2028 zugesprochen, wobei sie die Taggeldberechtigung umfassend geprüft und das Taggeld von Grund auf neu festgesetzt hat. Auch in diesem Beschwerdeverfahren sind folglich die Taggeldberechtigung und die Höhe des Taggeldes zu prüfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt und er hat sich ab dem 12. August 2024 in einer Umschulung im Sinne des Art. 17 IVG befunden. Da er davor bereits erwerbstätig gewesen war, hat er ab dem 12. August 2024 einen Anspruch auf ein „grosses“ Taggeld im Sinne des Art. 23 Abs. 1 IVG gehabt, das 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens entsprochen hat. 3. 3.1 An seiner letzten Arbeitsstelle hat der Beschwerdeführer einen Lohn von 52'971.10 Franken erhalten. Sein Arbeitgeber hat ihm für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 28. Februar 2021 zusätzlich die Fahrtkosten und die Wegzeit entschädigt, weil er in jener Periode unregelmässig hat arbeiten und unter anderem auch Nachtpikettdienste hat leisten müssen (vgl. act. G 9.2). Auf diesen zusätzlichen Entschädigungen, die der Beschwerdeführer als „Boni“ qualifiziert hat, hat der Arbeitgeber keine Beiträge entrichtet. Nach dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 3 IVG dürften weder die Fahrtkosten (bei denen es sich eindeutig um Spesen gehandelt hat) noch die Wegzeitentschädigung als Lohnbestandteile berücksichtigt werden, weil auf beiden Entschädigungen keine Beiträge erhoben worden sind. Augenscheinlich gibt der Wortlaut des Art. 23 Abs. 3 IVG aber den eigentlichen Sinn und Zweck der Norm nicht zuverlässig wieder, zumal er ohnehin nicht ganz eindeutig ist, weil nicht klar ist, ob das Einkommen gemeint ist, auf dem effektiv Beiträge erhoben worden sind, oder jenes, auf dem an sich grundsätzlich Beiträge zu erheben wären. Entscheidend ist, dass der Art. 23 Abs. 3 IVG die Berücksichtigung von Zahlungen eines Arbeitgebers ausschliessen will, die keinen Lohncharakter

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6/7 haben, was insbesondere auf die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Spesenentschädigungen in der Form des Ersatzes der eigentlichen Fahrtkosten zutrifft. Der Art. 23 Abs. 3 IVG bezweckt die Festsetzung des Taggeldes anhand dessen, was die versicherte Person davor effektiv als Entgelt für den Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielt hat. Die Wegzeitentschädigung, die der Beschwerdeführer erhalten hat, könnte möglicherweise Lohncharakter haben, denn damit hat der Arbeitgeber offenbar Zeiten entschädigt, in denen der Beschwerdeführer im Interesse des Arbeitgebers tätig (nämlich unterwegs zum abgelegenen Einsatzort) gewesen ist. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als noch nicht vollständig ermittelt, denn wenn die Wegzeitentschädigung tatsächlich Lohncharakter hat, hätten Beiträge abgeliefert werden müssen, was der Arbeitgeber aber nicht getan hat. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die zuständige Ausgleichskasse über die geleistete Wegzeitentschädigung informieren und den Ausgang des Verwaltungsverfahrens betreffend eine allfällige Beitragsnachforderung abwarten. 3.2 Der Beschwerdeführer hat zuletzt nicht in einem Vollpensum, sondern in einem Pensum von 70 Prozent gearbeitet. Er hat geltend gemacht, dieses Pensum sei zunächst gewählt worden, weil er berufsbegleitend die Ausbildung zum Arbeitsagogen absolviert habe. Im Anschluss daran habe er das Pensum zunächst aus betrieblichen Gründen nicht erhöhen können. Im Zusammenhang mit der Pandemie und mehreren Ausfällen von Arbeitskollegen wäre dann allerdings eine Erhöhung des Pensums auf 100 Prozent vom Arbeitgeber erwünscht gewesen. Nur sei er selbst dann wegen seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage gewesen, mehr als 70 Prozent zu arbeiten. Diese Ausführungen sind glaubhaft. Zudem ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Monate vor der (zweiten) Nierentransplantation im Februar 2023 aufgrund der schlechten Nierenfunktion, die diese (zweite) Transplantation ja erst erforderlich gemacht hat, wesentlich beeinträchtigt und wohl auch teilweise arbeitsunfähig gewesen sein dürfte. Damit ist aber noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt krankheitsbedingt nur zu 70 Prozent hat arbeiten können. Die Akten erlauben die Beantwortung der Frage nach dem zumutbaren Arbeitsfähigkeitsgrad im hier massgebenden Zeitraum bis Ende Februar 2021 nicht. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine Abklärungen getätigt, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Beim aktuellen Stand der Akten kann nicht von einer objektiven Beweislosigkeit ausgegangen werden, deren Nachteil der Beschwerdeführer zu tragen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mittels weiterer Abklärungen ermittelt werden kann, wie hoch der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers am letzten Arbeitsplatz im hier massgebenden Zeitpunkt (Februar 2021) gewesen ist. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin bei der Erfüllung ihrer ureigensten Aufgabe, der Sachverhaltsabklärung, zu beheben, ist die Sache zur Durchführung dieser Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

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7/7 4. Dieser Verfahrensausgang gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kostenfolgen als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die angesichts des im Vergleich zu einem Rentenfall deutlich unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 300 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken wird im Umfang von 300 Franken mit den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren IV 2025/77 verrechnet und im Restbetrag von 300 Franken an den Beschwerdeführer zurückerstattet. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 300 Franken zu bezahlen; der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken wird im Umfang von 300 Franken mit den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren IV 2025/77 geschuldeten Gerichtskosten von 300 Franken verrechnet und im Restbetrag von 300 Franken zurückerstattet.

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2026-04-09T05:18:07+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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