Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 21.10.2025 Entscheiddatum: 30.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 30.09.2025 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Massgebliche Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2025, IV 2025/32). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 30. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2025/32
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rentenrevision (Erhöhung)
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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 8). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Strassenbauer absolviert und anschliessend im erlernten Beruf gearbeitet. Im November 2004 berichtete Dr. med. B.___ (IV-act. 24–5 ff.), der Versicherte leide an einem Thoracolumbovertebralsyndrom sowie an einer Epilepsie seit dem zehnten Lebensjahr. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Prodromalsymptomatik einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten körperlichen Tätigkeit sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit möglich. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der externe psychiatrische Dienst C.___ am 20. Januar 2006 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 57). Die Sachverständige hielt fest, der Versicherte leide an einem Status nach psychotischen Störungen mit Symptomen einer Schizophrenie, an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie an einem Status nach schädlichem Gebrauch von Heroin, Kokain, LSD und Cannabis. Eine sich direkt auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung liege zurzeit nicht vor. Die psychischen Bewältigungsmöglichkeiten seien aber eingeschränkt, weshalb der Versicherte bislang nicht in der Lage gewesen sei, mittels Einstellungs- und Verhaltensänderungen sein Schmerzerleben positiv zu verändern. Das Schmerzerleben bewirke eine Verlangsamung. Zudem könne der Versicherte nur rückenschonende Tätigkeiten verrichten. Die „arbeitszeitliche Präsenz“ betrage 50–75 Prozent. Am 23. Juni 2008 erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der IV-Stelle (IV-act. 125). Die Sachverständigen führten aus, da in den vergangenen dreieinhalb Jahren ohne neuroleptische Medikation keine Symptome mehr aufgetreten seien, sei das Vorliegen einer Psychose unwahrscheinlich. Aufgrund der Akten müsse vielmehr von einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Die starren Abwehrmuster des Versicherten seien Verleugnung, Projektion und Konversion. Sie führten zu einem regressiven passivaggressiven Blockieren der Aktivierungsbemühungen. Da basale Selbstwertprobleme mit Benachteiligungsideen respektive einer Rechtfertigungstendenz vorlägen, sei damit zu rechnen, dass das IV-Verfahren zunehmend einen Teil der Pathologie bilden werde. Je länger das Verfahren dauere, umso mehr Beweise werde der Versicherte sammeln, dass man ihn nicht ernst nehme, ihn nicht fördere, ihn nicht verarzte. Dabei werde er den Fokus mit seinem fixierten Krankheitsverständnis auf die Rückenschmerzen reduzieren. Dies ermögliche ihm die Aufrechterhaltung eines Restes von Selbstwert sowie die Flucht in Phantasien: „Wenn ich keine Rückenschmerzen hätte, …“ Aktuell liege kein Suchtmittelkonsum vor. Ein solcher würde einen weiteren Fluchtmechanismus darstellen. Aus psychiatrischer Sicht sei weder ein klinisches Symptom noch ein unwillkürliches Schmerzgebaren objektivierbar, das eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Dem Versicherten sei eine vollzeitige Präsenz zumutbar. Aufgrund der Entwicklungsgeschichte und des Sozialverhaltens im Alltag sei aber
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3/10 auf eine verminderte Anpassungsfähigkeit und auf eine verminderte Belastbarkeit zu schliessen. Wegen Verlangsamung, emotional bedingten Fehlleistungen sowie dissozialen Reaktionen auf Druck und Stress bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit, die maximal 30 Prozent betrage. Da der Versicherte zudem an chronischen panvertebralen Beschwerden bei einem fixierten Hochrundrücken und einer leichten links-thoracalen Skoliose leide, seien nur körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Die IV-Stelle berücksichtigte einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent, einen „leidensbedingten Abzug“ von zehn Prozent sowie einen „Teilzeitabzug“ von acht Prozent und errechnete einen Invaliditätsgrad von 51 Prozent (IV-act. 142–18 f.). Mit Verfügungen vom 7. Januar 2009 und vom 5. Februar 2009 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine halbe Rente zu (IV-act. 144 und 150). A.b Am 29. April 2019 machte der Versicherte gegenüber der EL-Durchführungsstelle geltend (IVact. 187), sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Deshalb könne er die geforderten Arbeitsbemühungen nicht einreichen. Nachdem der Versicherte verschiedene medizinische Akten eingereicht hatte, ersuchte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle den IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) um eine Stellungnahme zur Frage, ob „eine IV-Anmeldung zu empfehlen“ sei (IV-act. 200–1). Am 6. November 2019 notierte der RAD-Arzt Dr. med. D.___ (IV-act. 200–2), der Gesundheitszustand des Versicherten scheine sich tatsächlich verschlechtert zu haben. Eine verlässliche Einschätzung der adaptierten Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Informationen aber nicht möglich. Primär sei aus der Sicht des RAD eine Revision der IV-Rente zu empfehlen. Die IV-Stelle forderte den Versicherten in der Folge auf, einen Revisionsfragebogen auszufüllen. Mittels des Fragebogens gab der Versicherte im März 2020 an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (IV-act. 202). Sein Hausarzt Dr. med. E.___ hielt hingegen fest, der Gesundheitszustand sei unverändert geblieben (IV-act. 203). Dennoch setzte die IV- Stelle das Verwaltungsverfahren fort. A.c Das Ambulatorium der Erwachsenenpsychiatrie F.___ berichtete im Juni 2020 (IV-act. 207), der Versicherte befinde sich seit dem Jahr 2019 in regelmässiger ambulanter Behandlung. Zu Beginn habe er ein psychotisch imponierendes Zustandsbild mit paranoiden Gedankeninhalten gezeigt. Zudem hätten Hinweise auf einen episodisch erhöhten Alkoholkonsum mit höherprozentigen Getränken bestanden, wobei der Alkohol vorwiegend gezielt zur Linderung der Schmerzproblematik eingesetzt worden sei. Die soziale Situation des Versicherten gestalte sich bis dato prekär. Schon das Erledigen von notwendigen administrativen Belangen überfordere den Versicherten. Eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt sei aktuell undenkbar. Ein Arbeitsversuch in einem geschützten Rahmen habe nach weniger als einem Monat wieder beendet werden müssen, da es dem Versicherten nicht gelungen sei, länger als 90 Minuten pro Tag zu arbeiten. Eine testpsychologische Untersuchung im Februar 2020 habe Hinweise auf ein psychosenahes Erleben geliefert. Zudem hätten sich leichte bis mittelschwere
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4/10 Funktionsbeeinträchtigungen insbesondere im verbalen mnestischen Bereich sowie bei den exekutiven Funktionen gezeigt. Die Defizite hätten ätio-pathogenetisch nicht abschliessend eingeordnet werden können. Unter Berücksichtigung der Testergebnisse, der Erkenntnisse aus der laufenden Behandlung sowie der Vorakten seien aus psychiatrischer Sicht eine sensitiv-paranoide Persönlichkeitsstörung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störungen mit einer gegenwärtig leichtgradigen Episode sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol zu diagnostizieren. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die SMAB AG am 10. Dezember 2020 ein orthopädisches, neuropsychologisches und psychiatrisches Gutachten (IV-act. 225). Der orthopädische Sachverständige hielt fest, gemäss den Akten leide der Versicherte seit vielen Jahren an einem chronischen lumbo-thoraco-vertebrogenen Schmerzsyndrom ohne radiculäre Komponente. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich eine thoraco-lumbale Skoliose mit einer deutlich verstärkten Kyphosierung der Brustwirbelsäule dargestellt. Die Funktionen der Brustwirbelsäule seien aufgrund der starken Kyphosierung stärker eingeschränkt als jene der Lendenwirbelsäule. Die Einschränkung sei ingesamt leicht bis mittelgradig. Hinweise auf eine radiculäre Defizitsymptomatik hätten sich nicht ergeben. Die Beinumfangmasse seien seitengleich, die motorische Kraftentwicklung sowie die Sensibilität ungestört und die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar gewesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeiten könne aus orthopädischer Sicht nicht attestiert werden. Die neuropsychologische Sachverständige führte aus, der Versicherte habe oft nur wenig preisgegeben, weshalb immer wieder konkret habe nachgefragt werden müssen. Auf Aufforderung habe der Versicherte die Informationen sicher wiedergeben können. Inkonsistenzen hätten sich nicht ergeben. Die psycho-physische Belastbarkeit sei ersichtlich eingeschränkt gewesen. Das Arbeitstempo sei zögerlich gewesen. Vor dem Beginn der Tests habe der Versicherte unnötige Zwischenfragen gestellt. Das allgemeine Verhalten habe kompliziert und leidend gewirkt. Bereits nach zwei Tests habe der Versicherte eine Toiletten- und Zigarettenpause einlegen wollen. Danach hätten nochmals drei weitere kurze Pausen eingelegt werden müssen. Insgesamt habe der Versicherte bei jeder Instruktion sowie auch im Verlauf beim Lösen der Aufgaben gestöhnt und geseufzt. Scheinbar auch minimale Anstrengungen im geistigen Bereich hätten ihn übermässig belastet und zu Stöhnen und Seufzen geführt. Insgesamt habe er aber keine Probleme damit gehabt, die Aufgaben zu lösen. Die Vorgehensweise sei mehrheitlich genügend planmässig und kontrolliert gewesen. Nach zwei Stunden habe der Versicherte über schwerstes Unwohlsein geklagt. Er habe sämtliche Aufgaben als schwierig bewertet. Am Ende der Untersuchung habe er leicht ermüdet gewirkt. Das exzessive Schmerzverhalten habe im Verlauf abgenommen. Die Tests hätten ein unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsvermögen im Sinne mindestens einer Lernstörung, eher jedoch einer Lernbehinderung ergeben. Zudem hätten sich Hinweise auf eine pathologische Linkshändigkeit gezeigt. Kognitiv bestehe eine mittelschwere sprachliche Lern- und Gedächtnisstörung mit Schwerpunkt im visuell-sprachlichen Bereich. Zudem hätten sich leichte bis mittelschwere Störungen im sprachlich-semantischen Gedächtnis sowie bezüglich der Aufmerksamkeit feststellen lassen. Die Symptomvalidierung sei
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5/10 vollständig unauffällig ausgefallen. Insgesamt sei von einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung auszugehen. Im Vergleich zu den Vorbefunden aus dem Jahr 2004 sei eine Verschlechterung eingetreten. Eine körperliche Hilfsarbeit sei dem Versicherten aus neuropsychologischer Sicht zu 70 Prozent zumutbar. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, der Versicherte habe sich zugewandt und situationsadäquat gezeigt. Er habe kommentarlos auf dem Patientenstuhl Platz genommen und sei dort im Weiteren ohne eine erkennbare Schonhaltung verblieben. Er habe einen ausreichend gepflegten Gesamteindruck vermittelt. Ein tragfähiger Kontakt habe durchgehend aufrecht erhalten werden können. Die gestellten Fragen seien offen und ohne erkennbare Vorbehalte mit einer unauffälligen Antwortlatenz beantwortet worden. Der Versicherte habe das gesamte Explorationsgeschehen attent und durchgehend aufmerksam verfolgt. Die Aufmerksamkeit, die Ausdauer und das Konzentrationsvermögen hätten nicht nachgelassen. Der Versicherte habe sich stets angemessen auf die jeweiligen Gesprächsinhalte und Gesprächstempi einund umstellen können. Die Stimme habe wenig Modulation gezeigt. Die Sprachfrequenz sei unauffällig, die Wortwahl einfach, aber angemessen und ausreichend differenziert gewesen. Formalgedanklich sei der Versicherte rege, keineswegs depressiv gehemmt oder gar gesperrt gewesen. Das Gedächtnis habe unauffällig gewirkt. Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert und zielgerichtet gewesen. Die Antriebslage sei erhalten gewesen. Der Versicherte habe sich psychomotorisch durchaus rege, weder verlangsamt noch schwunglos oder depressiv gehemmt gegeben. Die Gestik, die Mimik und die Spontanmotorik seien angemessen gewesen und hätten die Stimmung und den Affekt stets synthym unterstrichen. Die Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Der Affekt habe sich um die Mittellage bewegt. Aktuell habe keine aktive psychiatrische Diagnose gestellt werden können. Die testpsychologisch festgestellten Defizite seien am ehesten als eine leichte kognitive Störung zu qualifizieren. Die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, könne fachlich kontrovers diskutiert werden, sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aber irrelevant, denn immerhin sei es dem Versicherten ja trotzdem gelungen, eine Ausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis erfolgreich abzuschliessen und anschliessend im erlernten Beruf tätig zu sein. Die von den behandelnden Ärzten attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der psychiatrisch gut nachvollziehbaren Erwägungen der neuropsychologischen Sachverständigen sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten zu attestieren. Im Dezember 2020 notierte Dr. med. G.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten der SMAB AG überzeuge, weshalb auf es abzustellen sei (IV-act. 226). Mit einer Verfügung vom 24. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Rentenrevisionsbegehren des Versicherten ab (IV-act. 232). A.d Im Dezember 2023 ersuchte der Versicherte um eine Rentenrevision (IV-act. 255–3). Er machte geltend, er arbeite seit Juli 2021 in einem Pensum von 37,3 Prozent in einem geschützten Rahmen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei sein Pensum von aktuell 28,57 Prozent per 1. Januar 2024
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6/10 auf 19,05 Prozent reduziert worden. Da „es zu vermehrten 100% Arbeitsausfällen gekommen“ sei, frage er „jetzt: Weshalb ich noch keine dementsprechende Renten Anpassung bekommen habe“. Die IV- Stelle forderte den Versicherten am 30. Juli 2024 auf, einen Rentenrevisionsfragebogen auszufüllen (IV-act. 258). Das ausgefüllte Formular ging ihr am 8. August 2024 zu (IV-act. 262). Der Versicherte hatte angegeben, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle forderte in der Folge Dr. E.___ auf, einen aktuellen Verlaufsbericht einzureichen (IV-act. 264). Am 15. August 2024 berichtete Dr. E.___ (IV-act. 267–1 ff.), bezüglich der Diagnosen hätten sich keine Änderungen ergeben. Die Befunde seien weitgehend unverändert. Die therapeutischen Massnahmen bezüglich der somatischen Beschwerden scheiterten häufig an der psychischen Beeinträchtigung. Der Versicherte sei grundsätzlich überfordert und lehne in dieser Situation auch immer wieder Hilfestellungen ab. Dies tue er nicht, weil er unkooperativ wäre, sondern weil er psychisch und mental nicht in der Lage sei, ein therapeutisches Konzept zu erfassen und konsequent umzusetzen. Das Schmerzzentrum des Kantonsspitals St. Gallen hatte im Dezember 2022 berichtet (IV-act. 267–20 ff.), der Gesundheitszustand des Versicherten habe jenem im Januar 2020 entsprochen. Das aktuelle Gespräch habe sich etwas erschwert gestaltet. Die Gedanken des Versicherten seien sehr schnell von einem Thema zum nächsten gesprungen. Der Versicherte habe eine grosse Frustration geäussert. Im Gespräch seien zwischendurch wahnhafte Tendenzen zu erkennen gewesen. Beispielsweise habe der Versicherte berichtet, er fühle sich manchmal verfolgt und er erhalte Alarme, dass gerade jemand „gehackt“ werde. Die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden seien im Rahmen einer chronischen gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzstörung mit führend psychischen Faktoren zu interpretieren. Am 26. Januar 2023 hatte das Schmerzzentrum des Kantonsspitals St. Gallen berichtet (IV-act. 267–18 f.), der Versicherte habe sich in einem Verlaufsgespräch zur Evaluation einer Teilnahme an der multimodalen Schmerztherapie zurückhaltend und misstrauisch gegenüber dem Gesundheitssystem und der vorgeschlagenen Therapie geäussert. Telefonisch habe er dann bekundet, dass er „nichts mehr mit dem KSSG zu tun haben“ wolle. Die Motivationslage sei sehr ambivalent, was mit einer Teilnahme an den Schmerzkursen interferieren würde. Dem Versicherten könne deshalb keine sinnvolle Therapie angeboten werden. Am 4. April 2024 hatte ein weiteres Evaluationsgespräch stattgefunden. Das Palliativzentrum des Kantonsspitals St. Gallen berichtete am 28. August 2024 (IVact. 269), die Anamneseerhebung habe sich – wie bereits im Januar 2023 – schwierig gestaltet. Der Versicherte sei in seinen Gedankengängen sprunghaft und in seinen Antworten teilweise sehr umständlich gewesen. Weiterhin sei eine hohe Frustration spürbar gewesen. Aktuell sei eine Teilnahme an einer multimodalen Schmerztherapie nicht indiziert. Dem Versicherten sei eine psychiatrische Anbindung empfohlen worden, was dieser jedoch abgelehnt habe. Der RAD-Psychiater med. pract. H.___ notierte nach einer Würdigung der medizinischen Akten am 18. September 2024 (IV-act. 270), die aktuellen Berichte enthielten keine Hinweise auf Befunde, die den Sachverständigen der SMAB AG nicht bekannt gewesen wären oder von diesen nicht gewürdigt worden wären. Auch in somatischer Hinsicht fehlten Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes.
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7/10 A.e Mit einem Vorbescheid vom 20. September 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs mangels einer relevanten Sachverhaltsveränderung vorsehe (IV-act. 273). Dagegen wandte der Versicherte am 16. Oktober 2024 ein (IV-act. 275–1), sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er fühle sich nicht ernst genommen. Der Eingabe lag ein Bericht von med. pract. I.___ vom 10. Oktober 2024 bei (IV-act. 275– 2). Der Arzt hatte festgehalten, in den letzten Monaten habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich verschlechtert. Der Versicherte leide zunehmend unter intensiven chronischen Schmerzen. Aktuelle Laboruntersuchungen hätten erhöhte Rheumafaktoren ergeben. Eine rheumatologische Abklärung sei bereits eingeleitet. Zudem sei der Versicherte auch psychisch stark belastet. Er sei nicht mehr arbeitsfähig. Am 29. Dezember 2024 berichtete die Klinik für Rheumatologie des Kantonsspitals St. Gallen (IV-act. 279), klinisch, laborchemisch und radiographisch habe sich kein Hinweis auf eine zugrunde liegende entzündlich-rheumatische Grunderkrankung ergeben. Zu den vom Hausarzt festgestellten erhöhten ANA-Titern habe sich kein klinisches Korrelat ergeben, weshalb diese als unspezifisch zu werten seien. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ notierte am 30. Januar 2025, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der letzten Rentenrevision nicht verändert (IV-act. 280). Mit einer Verfügung vom 31. Januar 2025 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten ab (IV-act. 281). B. B.a Am 10. Februar 2025 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. G 1). Er beantragte eine ganze Rente. Zur Begründung führte er aus, er könne sowohl körperlich als auch psychisch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Er reichte einen Bericht über seine Tätigkeit im geschützten Rahmen vom 22. Oktober 2024 ein (act. G 1.2). Die zuständige Betreuungsperson hatte festgehalten, der Beschwerdeführer habe um eine Reduktion der Arbeitszeit gebeten. Er sei von Ende September 2023 bis Mitte Dezember 2023 und von Juli 2024 bis Anfang November 2024 vollständig arbeitsunfähig gewesen. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 24. März 2025 die Abweisung der Beschwerde und eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen (act. G 6). Zur Begründung verwies sie auf eine interne Stellungnahme vom 18. Februar 2025 (act. G 6.1). Der Sachbearbeiter hatte notiert, es gebe keinen Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung. Das Rentenrevisionsbegehren sei folglich zu Recht abgewiesen worden. B.c Am 26. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung, am 22. April 2025 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 7 und G 10).
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8/10 B.d Der Beschwerdeführer liess am 30. Mai 2025 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer vollen (recte: ganzen) Rente sowie eventualiter die Einholung eines rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens beantragen (act. G 13). Zur Begründung liess er ausführen, das Gutachten der SMAB AG vom 10. Dezember 2020 überzeuge nicht. Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung wesentlich verschlechtert. Das Schreiben des Hausarztes I.___ vom 10. Oktober 2024 belege dies eindrücklich. Zudem habe sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Verlauf der letzten Monate nicht nur weiter verschlechtert, sondern sie führe mittlerweile auch zu wiederholten akuten Aussetzern mit erheblichen sozialen und sicherheitsrelevanten Konsequenzen. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei unberechenbar. Immer wieder träten Affektdurchbrüche auf, die sich unter anderem in einem aggressiven Verhalten in der Öffentlichkeit, in körperlichen Übergriffen sowie in einem Brandereignis manifestierten. Der Beschwerdeführer habe am 13. April 2025 ein unkontrollierbares Feuer im Garten eines Mehrfamilienhauses gelegt. Zwischenzeitlich sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Aufgrund einer akuten psychischen Dekompensation sei er zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Im Juni 2025 sei eine weitere stationäre Behandlung geplant. B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 19). Erwägungen 1. Auf das im Dezember 2023 eingereichte Rentenrevisionsbegehren hätte nicht voraussetzungslos, sondern nur unter der im Art. 87 Abs. 2 IVV genannten Bedingung des Glaubhaftmachens einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der letzten Rentenrevision am 24. Februar 2021 eingetreten werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hätte den Beschwerdeführer folglich auffordern müssen, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 24. Februar 2021 glaubhaft zu machen, denn vom Beschwerdeführer hat nicht erwartet werden können, dies zu wissen, obwohl bereits in den Jahren 2019 und 2020 ein erstes Rentenrevisionsverfahren durchgeführt worden war, das der Beschwerdeführer angestossen hatte. Damals hatte der Beschwerdeführer nämlich nicht bei der Beschwerdegegnerin um eine Rentenrevision ersucht. Vielmehr hatte er sich an die EL-Durchführungsstelle gewendet, die in der Folge medizinische Akten eingeholt und dem RAD vorgelegt hatte. Dieser hatte eine Rentenrevision empfohlen, woraufhin die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet hatte. Der Beschwerdeführer war deshalb damals nie aufgefordert worden, eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen, weshalb er im Dezember 2023 nicht hat wissen können, dass der Art. 87 Abs. 2 IVV eine entsprechende Eintretenshürde vorsieht. Indem die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer eigenen konstanten Praxis voraussetzungslos auf das Rentenrevisionsbegehren eingetreten ist, anstatt den Beschwerdeführer anzuhalten, eine
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9/10 Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen, hat sie das schutzwürdige Vertrauen des Beschwerdeführers begründet, sein Rentenrevisionsbegehren werde materiell geprüft. Es wäre treuwidrig, wenn dem Beschwerdeführer nun vorgeworfen würde, er habe die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 2 IVV nicht gemeistert. Folglich ist in diesem Beschwerdeverfahren materiell zu prüfen, ob die laufende Rente in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren ist. 2. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___, hat am 15. August 2024 explizit festgehalten, dass sich weder bezüglich der Befunde noch hinsichtlich der Diagnosen eine Änderung ergeben habe. Die Berichte des Schmerz- respektive Palliativzentrums des Kantonsspitals St. Gallen zeigen anschaulich auf, dass der Beschwerdeführer bei jeder Neuvorstellung eine weitestgehend unveränderte Symptomatik präsentiert hatte und dass jeder neue Behandlungsversuch jeweils an derselben Problematik gescheitert war. Diese Berichte belegen damit eindrücklich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär geblieben war. Die Schlussfolgerung des RAD-Psychiaters H.___, die Akten enthielten keinen Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, überzeugt deshalb ohne Weiteres. Auch in somatischer Hinsicht fehlt jeder Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung. Der neue Hausarzt I.___ hat zwar auf eine mögliche neu entdeckte rheumatische Problematik hingewiesen, aber dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 29. Dezember 2024 lässt sich entnehmen, dass dieser Verdacht nicht hat erhärtet werden können. Auch in somatischer Hinsicht fehlt es folglich an einer relevanten Sachverhaltsveränderung, wie die RAD-Ärztin Dr. J.___ überzeugend festgehalten hat. Die im Rahmen der Replik geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist für dieses Beschwerdeverfahren nicht relevant, weil der Hinweis erst lange nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung erfolgt ist und weil er sich auf eine Zeit nach dem Verfügungserlass bezogen hat. Die Beschwerdegegnerin wird prüfen, ob es sich dabei um ein erneutes Rentenrevisionsbegehren handelt und ob auf dieses eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich zusammenfassend als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Dieser Verfahrensausgang ist hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein Unterliegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Die wegen des als durchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären deshalb an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Beschwerdeführer aber von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, vorläufig befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der
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10/10 Staat seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der Rechtsvertreter erst nach dem ersten Schriftenwechsel mandatiert worden ist und weil nur wenige Akten für dieses Beschwerdeverfahren relevant gewesen sind. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 2'500 Franken, also auf 2'000 Franken, festgesetzt. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 2'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.09.2025 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Massgebliche Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2025, IV 2025/32).
2026-04-09T05:15:07+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen