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St.Gallen Versicherungsgericht 09.12.2025 IV 2025/238

December 9, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,495 words·~12 min·8

Summary

Art. 13 IVG. Ziff. 405 Anh. GgV. Geburtsgebrechen. Autismusspektrumsstörung. Würdigung von medizinischen Berichten mit widersprüchlichen Untersuchungsergebnissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2025, IV 2025/238).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/238 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.01.2026 Entscheiddatum: 09.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2025 Art. 13 IVG. Ziff. 405 Anh. GgV. Geburtsgebrechen. Autismusspektrumsstörung. Würdigung von medizinischen Berichten mit widersprüchlichen Untersuchungsergebnissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2025, IV 2025/238). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 9. Dezember 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/238

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand medizinische Massnahmen

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im Oktober 2020 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige angemeldet (IV-act. 1). Das Ostschweizer Kinderspital berichtete am 30. November 2020 (IV-act. 6), die Versicherte leide an einer Absencen-Epilepsie des Kindesalters. Es handle sich um ein Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 387 Anh. GgV. Der Neuropädiater Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) qualifizierte den Bericht als überzeugend (IV-act. 7). Mit einer Mitteilung vom 18. Dezember 2020 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 387 Anh. GgV notwendigen medizinischen Massnahmen (IV-act. 9). A.b Im November 2021 wurde die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (IV-act. 10). Am 8. Dezember 2021 berichtete die Kinderpsychiaterin Dr. med. C.___ (IV-act. 14), die Versicherte leide an einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie an einer Ronaldo-Epilepsie. Sie habe im Verlauf der Therapie gute Fortschritte gemacht, sich nach einer Pause aber wieder zurückgeworfen gezeigt. Da zu vermuten gewesen sei, dass der therapeutische Prozess die Versicherte zu sehr aufwühle, sei die Therapie pausiert worden. Aufgefallen sei, dass die Verhaltensbeobachtungen je nach Lebensbereich und Bezugsperson stark divergiert hätten. Das Ostschweizer Kinderspital hatte der IV-Stelle am 30. November 2021 mitgeteilt, anamnestisch ergebe sich ein Mehraufwand aufgrund einer psychischen Einschränkung der Versicherten (IV-act. 19). Am 20. April 2022 führte eine Fachperson der IV-Stelle eine Abklärung in der Wohnung der Eltern durch. Sie berichtete (IV-act. 23), gemäss den Angaben der Mutter benötige die Versicherte sowohl zuhause als auch in der Schule eine sehr intensive Betreuung; sie könne nicht allein gelassen werden. Während der Abklärung habe sich die Versicherte nicht gezeigt. Ihre Mutter habe angegeben, dass sie der Versicherten ein Smartphone gegeben habe, damit diese sich ablenken und selbst beschäftigen könne. Mit einer Verfügung vom 29. Juni 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 23. November 2020 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu (IV-act. 27). A.c Am 20. Januar 2023 berichtete das Ostschweizer Kinderspital, im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in den vergangenen vier Tagen seien anamnestisch und in der Beobachtung unter anderem autistische Züge aufgefallen (IV-act. 31). Am 10. Oktober 2023 wurde die Versicherte von ihrer Mutter unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich diagnostizierte Autismusspektrumstörung erneut zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (IV-act. 33 f.). Am 13. November 2023 berichtete die Kinderpsychiaterin Dr. med. D.___ (IV-act. 40), die Versicherte sei in Begleitung ihrer Mutter zur Abklärung gekommen. Diese habe während der gesamten Untersuchung nahe bei ihr sitzen müssen. Die Versicherte habe ein Plüschtier auf dem Schoss gehabt, dieses umklammert und sich die

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3/7 ganze Zeit dahinter versteckt. Sie habe leise, wenig moduliert und monoton gesprochen. Sie habe nie spontan Informationen preisgegeben und sie habe auch auf Fragen unzureichend reagiert. Ihre Antworten seien einsilbig gewesen. Sie habe kaum Interesse an den Gedanken und Erfahrungen der Untersucherin gezeigt. Sie habe sich versteckt, sie sei dem Blickkontakt zur Untersucherin ausgewichen und sie habe keinen angemessenen Gesichtsausdruck an die Untersucherin gerichtet. Sie habe keine sozialen Annäherungsversuche gemacht. Eine wechselseitige Kommunikation sei nicht zustande gekommen. Die Versicherte habe die Untersucherin kaum beachtet, sodass die Untersuchung während eines erheblichen Zeitraums unangenehm gewesen sei. Eine Diagnostik mithilfe verschiedener Tests (ADI-R, FSK, ADOS-2 sowie freie Beobachtungssituationen) habe ergeben, dass die Versicherte an einer Autismusspektrumstörung leide. Der Cut off-Wert des Moduls 3 des ADOS-2 von sieben Punkten sei mit einem Gesamtwert von 21 Punkten klar überschritten gewesen, was auf einen hohen Symptomlevel hinweise. Der Cut off-Wert des KSG (Fragebogen zur sozialen Kompetenz) von 15 Punkten sei mit einem Gesamtwert von 30 Punkten ebenfalls deutlich überschritten gewesen. Im diagnostischen Interview für Autismus (ADI-R) habe die Versicherte ebenfalls einen über dem Cut off liegenden Wert erreicht. A.d Die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste E.___ hatten am 28. August 2023 berichtet (IVact. 48), insgesamt hätten neun Termine stattgefunden, nämlich ein Erstgespräch mit der Kindsmutter und der Versicherten, fünf Termine mit der Versicherten allein (wovon einer zur Durchführung einer ADOS), ein Termin mit der Kindsmutter (ADI-R), ein Telefonat mit der Lehrperson sowie ein Auswertungsgespräch mit beiden Eltern. Eine psychiatrische Diagnose habe nicht gestellt werden können. Die Versicherte verfüge über eine Intelligenz im unteren Durchschnittsbereich mit einem heterogenen Profil (Stärken im fluiden Denken und Wissen; Schwächen im Kurzzeitgedächtnis und in der visuellen Verarbeitung). Die sozial-emotionalen Fähigkeiten seien altersentsprechend. Nach anfänglicher Zurückhaltung habe sich die Versicherte im Kontakt offen und kommunikativ gezeigt. Soziale Ängste habe sie glaubwürdig verneint. Bei einigen Aufgaben habe sie überfordert gewirkt und sich dann passiv sowie unmotiviert gezeigt. Habe ihr eine Aufgabe entsprochen, habe sie hingegen lebhaft und interessiert gewirkt. Sie habe bei der Aufgabenbearbeitung Aufmerksamkeitsprobleme gezeigt. Gegen Ende der Sitzungen seien jeweils deutliche Ermüdungserscheinungen zu beobachten gewesen. Testpsychologisch und klinisch hätten keine ausreichenden Hinweise für eine Autismusspektrumstörung oder für eine Aktivitäts- oder Aufmerksamkeitsstörung festgestellt werden können. Der RAD-Arzt Dr. B.___ notierte am 9. März 2024 (IV-act. 49), die Diagnose einer Autismusspektrumstörung sei nicht ausreichend gesichert. Der KJPD habe dieselben Tests wie die im Auftrag von Dr. D.___ handelnden Psychologinnen durchgeführt, von denen allerdings eine über keine Qualifikation verfüge, sondern gemäss eigenen Aussagen lediglich drei Semester Psychologie im Ausland studiert habe und Mutter von autistischen Kindern sei. Während die Tests im Rahmen der von Dr. D.___ veranlassten Abklärungen hochauffällige Resultate geliefert hätten, seien die Cut off-Werte

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4/7 in denselben Tests nicht erreicht worden, als diese vom KJPD durchgeführt worden seien. Die Abklärung durch den KJPD sei viel intensiver gewesen. Insgesamt hätten neun Termine stattgefunden. Der Bericht des KJPD sei weitaus überzeugender. Die Versicherte leide nicht an einem Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 405 Anh. GgV. A.e Mit einem Vorbescheid vom 19. März 2024 teilte die IV-Stelle der Mutter der Versicherten mit (IVact. 51), dass sie die Abweisung des Begehrens um medizinische Massnahmen vorsehe, weil kein anerkanntes Geburtsgebrechen vorliege. Dagegen liess die Versicherte am 3. Mai 2024 einwenden (IVact. 56), der Verdacht auf das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung sei vom Ostschweizer Kinderspital geäussert worden. Die sorgfältige Abklärung durch Dr. D.___ habe den Verdacht erhärtet. Der Bericht von Dr. D.___ überzeuge in jeder Hinsicht. Der RAD-Arzt Dr. B.___ sei kein Psychiater. Sein Argument, der Bericht von Dr. D.___ sei nicht hinreichend beweiskräftig, weil er auf Abklärungen beruhe, die von Nicht-Psychiatern durchgeführt worden seien, sei absolut unberechtigt. Die IV-Stelle habe ihre Untersuchungspflicht nicht erfüllt. Mit einer Mitteilung vom 7. Mai 2024 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie (IV-act. 59). Am 17. Oktober 2024 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid betreffend das Begehren um medizinische Massnahmen bei einem Geburtsgebrechen, nachdem sie festgestellt hatte, dass sie im Vorbescheid vom 19. März 2024 auf eine falsche Ziffer im Anhang zur GgV verwiesen hatte (IV-act. 61). Die Versicherte liess am 18. November 2024 ihre Einwände vom 3. Mai 2024 sinngemäss wiederholen (IV-act. 65). Am 2. Juni 2025 liess sie einen Bericht betreffend ihre Schwester einreichen und darauf hinweisen, dass dieser eine Häufung von Autismusspektrumstörungen in ihrer Familie belege (IV-act. 70). Der RAD-Arzt Dr. B.___ notierte am 24. Juli 2025, die neu eingereichten Berichte sowie die vom Rechtsvertreter der Versicherten vorgebrachten Argumente änderten nichts an seiner Beurteilung (IV-act. 71). Mit einer Verfügung vom 8. August 2025 wies die IV-Stelle das Begehren um medizinische Massnahmen gestützt auf den Art. 13 IVG und die Ziff. 405 Anh. GgV ab (IV-act. 72). B. B.a Am 15. September 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache der gesetzlichen Leistungen sowie eventualiter die Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, mehrere Fachpersonen hätten das Vorliegen einer Autismusspektrumstörung bestätigt. Dr. D.___ habe eine sorgfältige Abklärung durchgeführt und die Diagnose überzeugend begründet. Auf die falsche, vage und unsorgfältige Abklärung des KJPD könne nicht abgestellt werden. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 20. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, sowohl der KJPD als auch Dr.

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5/7 B.___ seien ausgewiesene Experten betreffend Autismusspektrumstörungen. Im Unterschied zum KJPD habe Dr. D.___ die Beschwerdeführerin nur kurz gesehen. Entsprechend sei auch die entscheidende Befundschilderung in ihrem Bericht sehr knapp ausgefallen. Dr. D.___ habe massgebend auf die von ihren Hilfspersonen erhobenen Testresultate abstellen müssen. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 28. Oktober 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin hielt am 4. November 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 8). B.d Am 17. November 2025 liess die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Parteientschädigung von 2'500 Franken zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer beantragen (act. G 10). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 405 Anh. GgV leide, denn ihrer eigenen konstanten Praxis in ähnlich gelagerten Fällen gemäss hat sich die Beschwerdegegnerin hier zunächst nur mit diesem Teil des massgebenden Sachverhaltes befasst. Hätte sie die Frage bejaht, hätte sie eine Feststellungsverfügung im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG erlassen. In einem zweiten Schritt hätte sie anschliessend weitere Feststellungsverfügungen betreffend die sogenannten Durchführungsstellen erlassen und erst in einem dritten Schritt hätte sie rechtsgestaltend die Kosten für die einzelnen medizinischen Massnahmen vergütet. Auch dieses Beschwerdeverfahren hat sich folglich auf die erste Frage zu beschränken, nämlich ob die Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 405 Anh. GgV gelitten hat. 2. Gemäss der Ziff. 405 Anh. GgV gilt eine Autismusspektrumstörung als ein anerkanntes Geburtsgebrechen im Sinne des Art. 13 IVG, wenn eine entsprechende Diagnose durch einen Kinderarzt mit der Fachrichtung Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie gestellt worden ist. Mit dem Bericht von Dr. D.___ scheint ein entsprechender Nachweis erbracht worden zu sein. Allerdings ist die Beschwerdeführerin nicht nur von Dr. D.___, sondern auch vom KJPD untersucht worden. Der KJPD ist zu einer anderen Schlussfolgerung als Dr. D.___ gelangt. Damit erweist sich die medizinische Aktenlage als widersprüchlich. Bei der Beweiswürdigung fällt entscheidend ins Gewicht, dass der KJPD einen wesentlich höheren Abklärungsaufwand betrieben und den massgebenden objektiven klinischen Befund entsprechend umfassender und sorgfältiger erhoben hat als Dr. D.___. Die im Zuge der

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6/7 Abklärungen vorgenommenen Tests sind von qualifizierten medizinischen Fachpersonen durchgeführt worden, während Dr. D.___ Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation beigezogen hat. Der von Dr. D.___ im Rahmen eines einmaligen Gesprächs mit der Beschwerdeführerin erhobene Befund hat sich teilweise mit jenem gedeckt, den die Fachpersonen des KJPD bezüglich der ersten Phase der Abklärung beschrieben haben. Dem sorgfältigen Bericht des KJPD lässt sich aber entnehmen, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin im Lauf der Abklärung wesentlich verändert hat. Die Fachpersonen des KJPD haben anschaulich aufgezeigt, dass der erste Eindruck, auf den Dr. D.___ abgestellt hat, nicht aussagekräftig gewesen ist. Damit übereinstimmend lässt sich bereits dem Bericht von Dr. C.___ vom 8. Dezember 2021 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin je nach Situation und Bezugsperson ein stark divergierendes Verhalten gezeigt hat. Diesem Umstand dürfte im Rahmen der Abklärung durch Dr. D.___ überwiegend wahrscheinlich nicht hinreichend Rechnung getragen worden sein, da sowohl Dr. D.___ als auch ihre Hilfspersonen die Beschwerdeführerin jeweils nur einmal und zudem im Beisein der Mutter untersucht haben. Die Sachverständigen des KJPD haben hingegen mehrere Untersuchungen ohne die Anwesenheit der Mutter durchgeführt und damit überwiegend wahrscheinlich das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Ablegen der (als Folge der Anwesenheit der Mutter wohl deutlich gesteigerten) ersten Zurückhaltung und Schüchternheit beobachten können. Dieses Verhalten ist unauffällig in Bezug auf die zur Diskussion stehende Autismusspektrumstörung gewesen, wie die Fachpersonen des KJPD anschaulich aufgezeigt haben. Würde die Beschwerdeführerin aber tatsächlich an einer Autismusspektrumstörung leiden, liesse sich dieses Verhalten nicht erklären, denn dann hätte bei der Beschwerdeführerin während der ganzen Zeit unverändert das von Dr. D.___ (und von den Fachpersonen des KJPD bezüglich des Untersuchungsbeginns) beschriebene Verhalten beobachtet werden müssen. Überwiegend wahrscheinlich hat sich Dr. D.___ also von einem ersten Eindruck täuschen lassen, während es den Fachpersonen des KJPD aufgrund des weitaus grösseren Untersuchungsumfangs gelungen ist, den objektiven klinischen Befund zu erheben. Der erfahrene Neuropädiater Dr. B.___ vom RAD hat in seiner sorgfältigen und überzeugenden Aktenwürdigung anschaulich aufgezeigt, dass der Bericht des KJPD wesentlich beweiskräftiger als jener von Dr. D.___ ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der dem RAD-Arzt Dr. B.___ die notwendige Expertise abgesprochen hat, hat übersehen, dass Dr. B.___ ein erfahrener Neuropädiater ist, der sehr wohl über die entsprechende Expertise verfügt. Zusammenfassend belegen der Bericht des KJPD und die Aktenwürdigung des RAD-Arztes Dr. B.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin nicht an einem Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff. 405 Anh. GgV gelitten hat. Der Umstand, dass bei der Schwester der Beschwerdeführerin eine Autismusspektrumstörung diagnostiziert worden ist, ändert daran natürlich nichts, denn er könnte – wenn überhaupt – lediglich ein Indiz für eine innerfamiliäre Häufung von Autismusspektrumstörungen sein, das aber durch die Ergebnisse der sorgfältigen Untersuchungen durch den KJPD in Bezug auf die Beschwerdeführerin widerlegt worden ist.

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7/7 3. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2025 Art. 13 IVG. Ziff. 405 Anh. GgV. Geburtsgebrechen. Autismusspektrumsstörung. Würdigung von medizinischen Berichten mit widersprüchlichen Untersuchungsergebnissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2025, IV 2025/238).

2026-04-09T05:03:46+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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