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St.Gallen Versicherungsgericht 25.06.2026 IV 2025/229

June 25, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·660 words·~3 min·2

Summary

Art. 56 ATSG. Beschwerde. Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2026, IV 2025/229).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/229 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.07.2026 Entscheiddatum: 25.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2026 Art. 56 ATSG. Beschwerde. Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2026, IV 2025/229). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 25. Juni 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl; Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/229

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, graf büchel fachanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand IV-Leistungen

IV 2025/229

2/3 In Erwägung, – dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit einer Mitteilung vom 8. November 2024 eine Kostengutsprache für einen einjährigen Ausbildungskurs im Rahmen einer Integrationsmassnahme gewährte; – dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit einem Vorbescheid vom 20. März 2025 mitteilte, dass sie die Abweisung des Begehrens um „weitere berufliche Massnahmen“ sowie des Rentenbegehrens vorsehe; – dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung anführte, gestützt auf das in ihrem Auftrag erstellte polydisziplinäre Gutachten der MGSG GmbH vom 24. Dezember 2024 sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im erlernten Beruf uneingeschränkt zumutbar; – dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2025 einwenden liess, sie könne ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben, weshalb ihr eine Umschulung zu gewähren und anschliessend erneut ein Rentenanspruch zu prüfen sei; – dass die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um „weitere berufliche Massnahmen“ und das Rentenbegehren mit einer Verfügung vom 24. Juli 2025 abwies; – dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2025 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2025 erheben und die Zusprache eines Taggeldes für die Dauer der Ausbildung vom 24. Februar 2025 bis zum 31. März 2026 beantragen liess; – dass sie zur Begründung ausführte, das Gutachten der MGSG GmbH leide an diversen schweren Mängeln, weshalb es nicht beweistauglich sei; – dass sie weiter geltend machte, sie wolle keine Invalidenrente, aber eine Unterstützung bei der Ausbildung, wobei unverständlich sei, weshalb der offensichtlich bestehende Taggeldanspruch verneint worden sei; – dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung zum Einen das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, womit sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift explizit einverstanden erklärt hat, weshalb die Frage nach einem Rentenanspruch nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören kann; – dass die Beschwerdegegnerin zum Andern aber auch ein Begehren um „weitere“ berufliche Massnahmen abgewiesen hat;

IV 2025/229

3/3 – dass darunter nur solche beruflichen Eingliederungsmassnahmen verstanden werden können, die nicht bereits durchgeführt werden; – dass die mit der Mitteilung vom 8. November 2024 gewährte Kostengutsprache für einen einjährigen Ausbildungskurs also nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet haben kann; – dass sich das Beschwerdebegehren ausschliesslich auf ein Taggeld zum einjährigen Ausbildungskurs beschränkt; – dass es folglich einen Gegenstand betrifft, der nicht von der angefochtenen Verfügung erfasst sein kann; – dass deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann; – dass die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind; – dass die Gerichtskosten durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind; – dass die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat; wird im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2026 Art. 56 ATSG. Beschwerde. Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2026, IV 2025/229).

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