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St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2026 IV 2025/22

February 12, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,924 words·~15 min·11

Summary

Art. 28 IVG. Art. 43 ATSG. Invalidenrente. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2026, IV 2025/22).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.03.2026 Entscheiddatum: 12.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2026 Art. 28 IVG. Art. 43 ATSG. Invalidenrente. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2026, IV 2025/22). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 12. Februar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/22

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Rufener Recht & IT, St. Leonhardstrasse 4, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand berufliche Massnahmen und Rente

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Oktober 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Nach diversen Abklärungen mit unter anderem mehreren medizinischen Begutachtungen sowie nach drei kantonalen Beschwerdeverfahren erstattete das Medizinische Zentrum Römerhof (MZR) am 12. Dezember 2016 im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 362). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einer knöchern vollständig konsolidierten Versteifung des unteren Sprunggelenks rechts sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer Chondropathia patellae beidseits, an einer obstruktiven Ventilationsstörung leichten Grades, an reversiblen segmentalen Funktionsstörungen HWK7/BWK1, an chronischen Schmerzen im rechten Fuss, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einem metabolischen Syndrom mit einem Diabetes mellitus Typ II und einer Dyslipidämie. Aus internistischer, pneumologischer, rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht sei er uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus orthopädischer Sicht seien nur noch Tätigkeiten ohne längeres Laufen und ohne Gehen in einem unebenen Gelände zumutbar. Für leidensadaptierte Tätigkeiten sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 90 Prozent zu attestieren. Das Belastungsprofil gelte aus interdisziplinärer Sicht seit Mai 2008 respektive seit der physikalischtraumatologischen Begutachtung durch die Rehaklinik Bellikon. Mit einer Verfügung vom 17. April 2017 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 386). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit einem Entscheid vom 21. Februar 2018 abgewiesen (vgl. IV-act. 400). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit einem Urteil vom 2. August 2018 ab (vgl. IV-act. 405). A.b Im Februar 2020 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 408). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die GA eins AG am 21. Dezember 2021 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 516). Die Sachverständigen führten aus, der Versicherte leide an chronischen Fussbeschwerden rechts, an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, an einer coronaren Dreigefässerkrankung sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer leichten depressiven Episode, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einem metabolischen Syndrom, anamnestisch an einem Asthma bronchiale und an einer Hypothyreose. Er habe in den Untersuchungen vorwiegend Beschwerden vom Bewegungsapparat her angegeben und geltend gemacht, er fühle sich immer etwas müde sowie in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Bei der orthopädischen Untersuchung hätten funktionell bei leichter Belastung keine wesentlichen Einschränkungen festgestellt werden können. Die kardiale Leistungsfähigkeit sei nur wenig eingeschränkt gewesen. Aus kardiologischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Internistisch und psychiatrisch lasse sich keine Beeinträchtigung der

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3/9 Arbeitsfähigkeit begründen. Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Versicherten körperlich leichte Tätigkeiten zu 90 Prozent zumutbar. Im Februar 2022 notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten der GA eins AG überzeuge in jeder Hinsicht (IV-act. 524). Mit einer Verfügung vom 9. Juni 2022 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 17 Prozent ab (IV-act. 556). Der Versicherte liess eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben (vgl. IV-act. 561), diese aber am 4. April 2023 wieder zurückziehen (IV-act. 575–4). Das Beschwerdeverfahren wurde deshalb am 25. April 2023 abgeschrieben (vgl. IV-act. 575–1 ff.). A.c Am 8. Juni 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 578). Er reichte unter anderem einen Bericht der Zentrum für Schlafmedizin AG vom 6. Juni 2023 ein, laut dem er an einem schweren obstruktiven Schlafapnoe- Syndrom litt (IV-act. 584–1 ff.). Im August 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. C.___ nach einer Würdigung der neu eingereichten medizinischen Berichte fest, eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 9. Juni 2022 sei nicht glaubhaft gemacht (IV-act. 600). Mit einem Vorbescheid vom 5. September 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, nicht auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten (IV-act. 607). Dagegen wandte der Versicherte am 26. September 2023 ein (IV-act. 613), er habe sämtliche Berichte eingereicht. Diese hätten gewürdigt werden müssen. Am 11. Oktober 2023 liess er geltend machen (IV-act. 615), das neu diagnostizierte Schlafapnoesyndrom sei als eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu qualifizieren. Zudem sei ein Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert worden. Vor wenigen Tagen sei eine CT-Untersuchung des rechten Fusses erfolgt. Im November würden die Hände untersucht. Am 25. Oktober 2023 notierte der RAD- Arzt Dr. C.___ (IV-act. 618), es sei zu empfehlen, die Operation des Carpaltunnels abzuwarten. Nach Ablauf der zu erwartenden dreimonatigen Rekonvaleszenz seien aktuelle Berichte einzuholen. Die IV- Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein, die sie dem RAD-Arzt Dr. C.___ zur Würdigung vorlegte. Dieser hielt am 24. Oktober 2024 fest (IV-act. 696), laut einem Bericht des Herzzentrums D.___ vom 18. September 2024 sei es, nachdem im Jahr 2019 Stenosen diverser Koronararterien erfolgreich mittels Stents behandelt worden seien, zwar zu erneuten Stenosen gekommen, diese seien aber mittels einer Koronarangiographie erfolgreich behandelt worden. Im Jahr 2024 sei weder eine Behandlung noch eine Kontrolle bezüglich des rechten Fusses erfolgt. Eine im Oktober 2023 empfohlene Infiltration zur Behandlung eines unter Belastung mittels einer CT festgestellten subfibulären Impingements sei nicht durchgeführt worden. Die Schlafapnoe werde mittels einer CPAP-Maske behandelt. Nach einer ersten Verlaufskontrolle Anfang Oktober 2023 sei keine weitere Kontrolle mehr durchgeführt worden. Die diabetologische Behandlung sei im Mai 2024 angepasst worden; zu einer Verlaufskontrolle Ende Juli 2024 sei der Versicherte nicht erschienen. Bei einer Verlaufskontrolle durch einen anderen Behandler Ende August 2024 habe der Versicherte den Wunsch geäussert, die Behandlungsänderung wieder rückgängig zu machen. Wie bei den letzten Terminen habe er das Libre-Lesegerät nicht mitgebracht, sodass die Therapie nicht habe objektiviert

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4/9 werden können. Der Patient sei de facto nicht führbar. Im Jahr 2024 sei der Versicherte auch nicht neurologisch behandelt worden. Eine handchirurgische Behandlung sei im Jahr 2024 ebenfalls nicht erfolgt. Die im November 2023 empfohlene operative Behandlung des Carpaltunnelsyndroms sei nicht durchgeführt worden. Zusammenfassend enthielten die neu eingegangenen medizinischen Berichte keinen Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 9. Juni 2022. A.d Mit einem Vorbescheid vom 29. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 699). Dagegen liess der Versicherte am 15. November 2024 einwenden (IV-act. 708), er könne nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein. Es drängten sich Abklärungsmassnahmen beruflicher Natur auf. Mit einer Mitteilung vom 10. Dezember 2024 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 90 Prozent für adaptierte Tätigkeiten seien weder die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG noch jene für berufliche Massnahmen nach Art. 15–18d IVG erfüllt (IV-act. 713). Mit einer Verfügung vom 10. Dezember 2024 wies sie das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 19 Prozent ab (IV-act. 714). B. B.a Am 27. Januar 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die „Verfügungen“ vom 10. Dezember 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der „Verfügung“ betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen, die Rückweisung der Sache an die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen, die Aufhebung der Verfügung betreffend Invalidenrente und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem 9. Juni 2022 erheblich verschlechtert. Im Jahr 2024 habe er sich wiederholt notfallmässig in eine ärztliche Behandlung begeben müssen. Seine Haut habe sich verfärbt. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen geplant. Sofern überhaupt noch eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei diese „von untergeordnetem Rang“. Zudem habe sich die „Erwerbsfähigkeit“ wesentlich verschlechtert. Diesbezüglich seien Abklärungen durch eine geeignete Abklärungsstelle angezeigt. B.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte dem Versicherungsgericht am 17. Februar 2025 (act. G 4) und am 24. Februar 2025 (act. G 6) zwei selbst verfasste Eingaben ein, in denen sie auf die schwierige wirtschaftliche Lage des Ehepaares sowie auf die ihres Erachtens rechtswidrige Behandlung durch die Beschwerdegegnerin sowie die EL-Durchführungsstelle hinwies. Am 4. März 2025 reichte sie eine weitere Eingabe ein (act. G 8).

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5/9 B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Zur Begründung führte sie an, betreffend die beruflichen Eingliederungsmassnahmen habe sie keine Verfügung, sondern nur eine Mitteilung erlassen. Eigentlich müsste die Beschwerde betreffend die beruflichen Eingliederungsmassnahmen als ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung interpretiert werden. Die Beschwerdegegnerin würde das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen gewiss abweisen und der Beschwerdeführer würde die entsprechende Verfügung gewiss anfechten. Das formal korrekte Vorgehen würde also zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb die Beschwerde gegen die Mitteilung vom 10. Dezember 2024 vom Gericht direkt materiell zu behandeln sei. Der Sachverhalt sei bezüglich beider Gegenstände hinreichend ermittelt worden. Die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen und für eine Rente seien nicht erfüllt. B.d Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt am 25. Mai 2025 sinngemäss an den Beschwerdeanträgen fest (act. G 15). Das Versicherungsgericht wies sie am 5. Juni 2025 darauf hin, dass der Schriftenwechsel ausschliesslich mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführt werde, weshalb die Ehefrau gebeten werde, künftig keine weiteren Eingaben mehr an das Versicherungsgericht zu richten (act. G 17). B.e Am 25. August 2025 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und ergänzend eine polydisziplinäre Begutachtung beantragen (act. G 23). Die Beschwerdegegnerin hielt am 29. August 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 25). B.f Am 4. und am 5. September 2025 gingen dem Versicherungsgericht zwei weitere Eingaben der Ehefrau zu (act. G 27 f.), die es an den Rechtsvertreter des Versicherten weiterleitete (act. G 29). B.g Am 23. September 2025 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut an das Versicherungsgericht (act. G 30). Die Eingabe wurde am 26. September 2025 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet (act. G 31). Auf dieselbe Weise wurde mit einer weiteren Eingabe der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 11. November 2025 verfahren (act. G 32 f.). B.h Am 20. November 2025 liess der Beschwerdeführer einen kardiologischen Bericht vom 3. Oktober 2025 einreichen, laut dem sich die systolische Pumpfunktion seit Dezember 2019 respektive seit Februar 2022 verschlechtert hatte (act. G 34 und G 34.1). Die Beschwerdegegnerin machte am 17. Dezember 2025 geltend, der Bericht betreffe einen in zeitlicher Hinsicht nicht massgebenden Sachverhalt (act. G 38). Erwägungen 1.

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6/9 Die Beschwerde richtet sich zum Einen gegen eine Verfügung vom 10. Dezember 2024, mit der die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, und zum Andern gegen eine Mitteilung vom selben Datum, mit der die Beschwerdegegnerin das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat. Bei richtiger Interpretation hat der Beschwerdeführer also zwei Beschwerden erhoben. Die gemeinsame Behandlung dieser Beschwerden führt nicht zu einer „Verschmelzung“ der beiden Gegenstände, sondern reduziert nur den administrativen Aufwand. Den Parteien steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. Das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Eingliederungsmassnahmen ist nicht mit einer Verfügung, sondern mit einer Mitteilung im Sinne des Art. 51 ATSG respektive des Art. 58 IVG abgewiesen worden (obwohl die Voraussetzungen des Art. 51 ATSG und des Art. 58 IVG offenkundig nicht erfüllt gewesen sind, wie die Beschwerdegegnerin selbst eingeräumt hat). Eine Mitteilung kann aber nicht mit einer Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr bei der Beschwerdegegnerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen müssen, die er dann mit einer Beschwerde hätte anfechten können. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Mitteilung vom 10. Dezember 2024 wie eine Verfügung behandelt und die sich dagegen richtende Beschwerde folglich materiell behandelt werden müsse, damit ein formalistischer Leerlauf vermieden werden könne. Sie werde nämlich keinesfalls abweichend von ihrer Mitteilung vom 10. Dezember 2024 verfügen, sondern das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen gewiss nochmals abweisen. Der Beschwerdeführer werde die entsprechende Verfügung wohl beschwerdeweise anfechten, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb der entsprechende verfahrensrechtliche Umweg beschritten werden sollte. Diese Ausführungen sind augenscheinlich nicht geeignet, ein offenkundig gesetzwidriges Vorgehen zu rechtfertigen, denn die von der Beschwerdegegnerin sinngemäss ins Feld geführte Verfahrensökonomie dürfte kaum je ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen können und ist jedenfalls nicht geeignet, dem Beschwerdeführer eine formelle Verfügung zu verweigern, zumal deren Ausfertigung nur einen minimalen Aufwand verursachen wird. Für dieses Beschwerdeverfahren massgebend ist also allein, dass eine Mitteilung im Sinne des Art. 51 ATSG respektive des Art. 58 IVG nicht mit einer Beschwerde angefochten werden kann, weshalb nicht auf die sich gegen die Mitteilung vom 10. Dezember 2024 richtende Beschwerde eingetreten werden kann. 3.

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7/9 Das Eintreten auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug hat das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung vorausgesetzt (Art. 87 Abs. 3 IVV). Der Beschwerdeführer hat insbesondere auf ein Carpaltunnelsyndrom hingewiesen, das nach der Abweisung des letzten Rentenbegehrens diagnostiziert worden war. Dieses hatte im Zeitpunkt der Begutachtung durch die GA eins AG noch nicht bestanden, weshalb der Hinweis des Beschwerdeführers geeignet gewesen ist, eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich im Ergebnis zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten, auch wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, wann und wie der Entscheid, die Neuanmeldung materiell zu prüfen, gefällt worden ist. 4. Die diesbezüglich überzeugende Aktenwürdigung des RAD-Arztes Dr. C.___ vom 24. Oktober 2024 belegt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Herzbeschwerden, der Fussproblematik, der Schlafapnoe und des Diabetes mellitus sowie in neurologischer Hinsicht seit der Begutachtung durch die GA eins AG nicht verändert hat. Die einzige Veränderung ist das Carpaltunnelsyndrom gewesen, für dessen Behandlung die Fachärzte einen operativen Eingriff empfohlen haben. Dieser Eingriff ist allerdings nie erfolgt. Auch weitere Kontrollen oder alternative Behandlungen sind nach November 2023 nicht durchgeführt worden. Der RAD-Arzt Dr. C.___ hat daraus den Schluss gezogen, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei folglich nicht belegt. Diese Schlussfolgerung ist nicht nur rechtlich, sondern wohl auch medizinisch unhaltbar. Die handchirurgischen Berichte aus dem Jahr 2023 belegen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich des Carpaltunnelsyndroms verschlechtert hat. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang noch keinen operativen Eingriff hat über sich ergehen lassen, nichts zu ändern. Nur weil der Beschwerdeführer sich nicht zur empfohlenen Operation hat durchringen können, kann nicht behauptet werden, die Handproblematik sei wieder verschwunden oder sie könne jedenfalls nicht sonderlich schlimm sein. Der massgebende medizinische Sachverhalt bezüglich der Handbeschwerden ist jedenfalls nicht hinreichend ermittelt worden. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Sie wird diesbezüglich eigene Abklärungen durchzuführen haben. Das Vorgehen (RAD-Untersuchung, handchirurgisches Gutachten) bleibt selbstverständlich ihr überlassen. Die Sache ist zur Ergänzung der Sachverhaltsermittlung an sie zurückzuweisen. 5. 5.1 Betreffend die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist der Verfahrensaufwand als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb dafür nur 300 Franken Gerichtskosten zu erheben sind.

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8/9 Diese sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der Restbetrag von 300 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die angesichts des als durchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes für die Beurteilung der Rentenverfügung praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Für den die beruflichen Eingliederungsmassnahmen betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, denn sein Rechtsvertreter hat sich nicht an die „Rechtsmittelbelehrung“ in der entsprechenden Mitteilung gehalten. Für den die Rente betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil für dieses Beschwerdeverfahren nur wenige Akten relevant gewesen sind und weil folglich nur ein minimaler Aufwand für das Aktenstudium hat betrieben werden müssen. Deshalb ist die Entschädigung auf 2'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen wird nicht eingetreten. 2. Im Verfahren betreffend einen allfälligen Rentenanspruch wird die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 300 Franken für den die beruflichen Eingliederungsmassnahmen betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt; der Restbetrag von 300 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtkosten von 600 Franken für den die Rente betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 5. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wird das Begehren um eine Parteientschädigung abgewiesen. 6. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Rente hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit 2'500 Franken zu entschädigen.

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2026-04-08T04:57:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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