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St.Gallen Versicherungsgericht 23.09.2025 IV 2025/17

September 23, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,929 words·~35 min·7

Summary

Art. 53 Abs. 1 ATSG. Sogenannt prozessuale Revision. Qualifiziert neue Tatsache. Erhebliches neues Beweismittel. Deliktische Einwirkung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025, IV 2025/17). Beim Bundesgericht angefochten.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2025 Entscheiddatum: 23.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2025 Art. 53 Abs. 1 ATSG. Sogenannt prozessuale Revision. Qualifiziert neue Tatsache. Erhebliches neues Beweismittel. Deliktische Einwirkung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025, IV 2025/17). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 23. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/17

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rentenrevision (Einstellung)

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2/17 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Er gab an, er habe eine Ausbildung zum Schreiner absolviert. Er arbeite in der Produktionsplanung. Zusätzlich übe er ein Kassieramt aus. Im Juni 2010 gab Dr. med. B.___ gegenüber Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) telefonisch an (IV-act. 18), der Versicherte leide an verschiedenen psychisch überlagerten Beschwerden. Er sei deshalb an den Psychiater Dr. med. D.___ überwiesen worden. Im Juli 2010 untersuchte die RAD-Ärztin Dr. C.___ den Versicherten persönlich. Sie berichtete (IV-act. 21), der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung bei einem Stellenverlust sowie an einer akzentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen. Für körperlich nicht belastende Tätigkeiten sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Auch der Versicherte selbst sehe sich als zu 100 Prozent arbeitsfähig. Im Januar 2011 führte die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ eine Verlaufsuntersuchung durch. Sie hielt fest (IV-act. 33), diagnostisch habe sich nichts verändert. Nach wie vor liege keine länger dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Allerdings bestehe immer noch die Gefahr einer Dekompensation, falls es nicht gelingen sollte, den Versicherten, der zwischenzeitlich eine Fliessbandarbeit angenommen habe, um sich über Wasser zu halten, adäquat einzugliedern. Im Februar 2011 teilte die Ehefrau des Versicherten der IV-Stelle mit, dass der Versicherte notfallmässig operiert worden sei, zwei Stents erhalten habe und nun eine stationäre Rehabilitation absolvieren müsse (IV-act. 35). Im März 2011 wurde der Versicherte aus der Rehabilitation entlassen (IV-act. 39). Im September 2011 berichtete Dr. B.___, aus rein kardiologischer Sicht sei der Versicherte wieder uneingeschränkt arbeitsfähig, aber es sei noch eine neuropsychologische Abklärung geplant; aus psychiatrischer Sicht müsse Dr. D.___ Stellung zur Arbeitsfähigkeit nehmen (IV-act. 63). Die Ehefrau des Versicherten teilte der IV-Stelle im Oktober 2011 mit, dass der Versicherte einen weiteren Stent erhalten habe; die Arbeitsstelle sei von der Arbeitgeberin gekündigt worden (IV-act. 67). Im Dezember 2011 berichtete Dr. D.___ (IV-act. 76), der Versicherte leide an einer mittelschweren depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom, an einer generalisierten Angststörung, an schweren gemischten Zwangsstörungen, an einer selbstunsicheren, ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung sowie an mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen, die sich bei einer neuropsychologischen Untersuchung durch die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen am 25. Oktober 2011 gezeigt hätten (vgl. IV-act. 92). Der Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei ungünstig. A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) im März 2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 110). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und paranoiden Anteilen, an einer

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3/17 gemischten Angst- und depressiven Störung, an einer coronaren Dreiasterkrankung sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer leichtgradigen vasculären Encephalopathie, an einer klinisch irrelevanten Sensibilitätsstörung am linken Arm, an einer Lebersteatose, an einem Status nach einem Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 1982 und an einer gastro-oesophagealen Refluxkrankheit. Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik sei das Rendement um 20 Prozent eingeschränkt. Die RAD- Ärztin Dr. E.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 112). Mit einer Verfügung vom 16. Juli 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 136). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.c Bereits im September 2014 (Eingang bei der IV-Stelle allerdings erst Mitte Oktober 2014) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 141). Die IV-Stelle forderte ihn auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 16. Juli 2014 glaubhaft zu machen (IV-act. 142). Der Versicherte reichte in der Folge Berichte über aktuelle kardiologische Behandlungen ein (IV-act. 143). Die RAD-Ärztin Dr. E.___ notierte im November 2014, mit den eingereichten Berichten sei eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht (IV-act. 152). Im Dezember 2015 berichtete Dr. D.___ (IV-act. 169), der Versicherte leide an einer mittelschweren Depression mit einem somatischen Syndrom und einer ausgeprägten begleitenden Angststörung, an einer sozialen Phobie, an einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung, an einer mittelschweren gemischten Zwangsstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Hinblick auf das IV-Verfahren. Mittlerweile hätten sich in den Gesprächen Verdachtsmomente für eine wahnhaft-psychotische Erlebnisverarbeitung ergeben. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Versicherte nicht vermittelbar. Die Prognose sei schlecht. Im Februar 2016 untersuchte die RAD-Ärztin Dr. E.___ den Versicherten persönlich. Sie berichtete am 14. März 2016 (IV-act. 187), der Versicherte und dessen Ehefrau hätten über massiv ausgeprägte Ängste geklagt. Der Versicherte habe angegeben, dass er aus Angst vor „bösen Menschen“ rund um sein Haus Überwachungskameras angebracht habe, dass er aus Angst, im Wald überfallen zu werden, nicht oft spazieren gehe und dass er, wenn er doch einmal spazieren gehe, „pflatsch-nass-geschwitzt“ nach Hause komme, dass er mehrmals am Tag die geschlossene Haustüre kontrolliere, dass er immer wieder in Panik gerate, wenn er sein Handy, auf dem er sich alles Mögliche notieren müsse, nicht finde, und dass er sich oft an viele Stunden des Tages nicht erinnere. Die RAD-Ärztin hielt fest, der Versicherte und die Ehefrau hätten erschöpft, ausgeliefert und ratlos gewirkt. Beide hätten abgetragene Kleidung getragen und dadurch eher ungepflegt gewirkt. Die Diskrepanz zwischen der aktuellen äusseren Erscheinung des Versicherten und jener beim Erstkontakt mit dem RAD im ersten Verwaltungsverfahren, bei dem er sich sehr gepflegt, sportlich und „manager-like“ präsentiert habe, sei gross gewesen. Das formale Denken sei umständlich, sprunghaft und nur lückenhaft nachvollziehbar gewesen. Durch mühsames Rückfragen sei eine Kohärenz herstellbar gewesen. Bezüglich der Wortwahl habe der Versicherte durchgängig eigenartig gewirkt. Das Wortverständnis sei überaus konkretistisch geprägt gewesen. Die Wahrnehmung sei ängstlich-

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4/17 dramatisch verzerrt gewesen. Im inhaltlichen Denken hätten sich Beeinträchtigungsideen mit einer hohen Angstbereitschaft gezeigt. Die Denkmuster und das Kontrollverhalten seien negativistisch und katastrophierend geprägt gewesen. Der Versicherte habe eine vorauseilende Rechtfertigungstendenz mit weitschweifigen, teilweise kindlich wirkenden Erklärungsmodellen gezeigt. Die Stimmungslage sei deutlich reduziert, das Kontaktverhalten wenig schwingend gewesen. Im Positiven sei der Versicherte kaum affizierbar gewesen. Er habe verbal fremdaggressive Impulse gezeigt. Der Schlafrhythmus sei als bei einem allabendlichen, „zwanghaften“ Lesen von negativen Nachrichten gestört angegeben worden. Bei der tiefer gehenden Nachfrage nach Kindheitstraumata habe der Versicherte eine für eine posttraumatische Belastungsstörung typische Symptomatik gezeigt. Diagnostisch leide er an einer mittelschweren depressiven Störung, an einer ausgeprägten spezifischen Angststörung mit einer wahnhaften Erlebnisverarbeitung, an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicherzwanghaften Anteilen sowie an einer komplexen Traumafolgestörung. Er sei aktuell vollständig arbeitsunfähig. Unter einer fortgeführten fachpsychiatrischen Begleitung erscheine eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 Prozent innert Jahresfrist als realistisch. A.d Mit einer Mitteilung vom 7. Juni 2016 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautraining (IV-act. 201). Mit einer Mitteilung vom 23. August 2016 verlängerte sie das Aufbautraining um drei Monate (IV-act. 209). Der Einsatzbetrieb berichtete im Januar 2017 (IV-act. 215), der Versicherte habe meistens müde gewirkt und oft über Schwindelanfälle geklagt. Auffällig sei auch gewesen, dass er sich Namen selbst nach längerer Zeit nicht habe merken können. Bei eintönigen Arbeiten habe er gemäss eigenen Angaben grosse Motivationsprobleme gehabt. Die anderen Arbeiten habe er motiviert und zuverlässig erledigt, solange es sein Konzentrationsvermögen zugelassen habe. Nach etwa eineinhalb Stunden hätten seine Leistungsfähigkeit und sein Konzentrationsvermögen meist stark nachgelassen. Gegen Arbeitsende habe er jeweils blass, müde und erschöpft ausgesehen. Zur Nachbesprechung sei er oft aus Konzentrationsgründen nicht mehr fähig gewesen. Am 10. Februar 2017 berichtete Dr. D.___ (IV-act. 221), seit dem 1. Dezember 2015 habe sich das psychische Zustandsbild nicht wesentlich verändert. Die Psychotherapie finde in etwa monatlichen Sitzungsabständen statt. Zurzeit nehme der Versicherte keine Medikamente ein. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ notierte am 23. Februar 2017, der Versicherte sei bleibend vollständig arbeitsunfähig (IV-act. 223). Mit einer Verfügung vom 30. Juni 2017 sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 eine ganze Rente zu (IV-act. 232). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.e Im Juli 2020 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle (IV-act. 239), sie habe einen anonymen Hinweis erhalten, laut dem der Versicherte in einer Jagdgruppe aktiv und zudem Mitpächter eines Jagdreviers sei. Als Mitpächter müsse er das Revier hegen und pflegen, den Wildbestand unter Kontrolle halten, weite Gehstrecken absolvieren, Hochsitze aufbauen und Waldräumungen oder -

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5/17 säuberungen durchführen. Der Versicherte sei seit etwa drei Jahren Mitglied einer Jagdgemeinschaft im Kanton St. Gallen. Er habe auch die Jagdprüfung im Kanton Graubünden absolviert. Er sei gemäss dem Hinweisgeber in der Lage, jegliches Gelände in normalem Tempo zu begehen sowie das erlegte Wild selber zu bergen. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen gab auf eine Anfrage der IV-Stelle hin an (IV-act. 245), die aktuelle Pachtperiode dauere vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2024. Der Versicherte sei seit dem 1. April 2016 Pächter eines Reviers und damit Mitglied in der Jagdgemeinschaft. Er übernehme die Pflichten gemäss der Jagdverordnung. Zudem sei er als aufzubietende Person bei Wildunfällen in seinem Revier aufgeführt. Das Amt für Jagd und Fischerei des Kantons Graubünden teilte der IV-Stelle im Oktober 2020 mit, dass der Versicherte die Jagdberechtigung am 16. März 2016 erlangt hatte (IV-act. 246). Im November 2020 gab der Versicherte mittels eines Fragebogens an (IV-act. 248), er leide an den in den Akten dokumentierten „stigmatisierten psychischen und seelischen Erkrankungen“, an einer mittelschweren Depression, an einem Status nach mehreren Herzinfarkten, vier Herzoperationen und einer Versorgung mit sieben Stents, an einem Status nach einer Gallenoperation, an Schlafstörungen, an Kopfschmerzen, die durch eine „G5-Antenne“ hervorgerufen würden, sowie an einer zunehmenden Vergesslichkeit. Er könne 30 Minuten respektive einen Kilometer am Stück gehen. Er verrichte lediglich leichte Haushaltsarbeiten. Bezüglich der Frage, ob er sozial zurückgezogen lebe, hielt er fest: „Covid macht alle sozial einsam; geht auch mir so“. Ihn belasteten „diese Machtlosigkeit gegen das Covid“ sowie „diese fiesen Chinesen“; er freue sich, dass er trotzdem noch zum Arzt dürfe. Durchschnittlich mache er zwei Spaziergänge pro Monat in der Natur. Etwa ebenso häufig spiele er Karten mit den Kindern. Die öffentlichen Verkehrsmittel benutze er nur äusserst selten. Mit dem Auto könne er zwei Stunden unterwegs sein. Er müsse aber Pausen einlegen. Bezüglich seines Gesundheitszustandes sei es ein ständiges Auf und Ab wie beim Wetter mit Regen und Sonnenschein. Nach einer Aktenwürdigung notierte die RAD-Ärztin med. pract. F.___ im März 2021 (IV-act. 288), in kardiologischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Verlauf laufend verbessert. Auch in psychiatrischer Hinsicht dürfte eine Verbesserung eingetreten sein, aber diesbezüglich müsse noch ein aktueller Bericht eingeholt werden. Die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden seien weder in kognitiver noch in somatischer oder psychiatrischer Hinsicht mit der Jagdtätigkeit vereinbar. Unter Berücksichtigung der in den Berichten ausgewiesenen Verbesserung respektive bei der aktuellen Befundlage sei die Jagdtätigkeit hingegen durchaus möglich. Ende März 2021 berichtete Dr. D.___, der Gesundheitszustand des Versicherten sei zwar instabil, aber dem Versicherten könne nach wie vor keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zugemutet werden (IV-act. 289). A.f Im Juni 2021 führte ein Sachbearbeiter der IV-Stelle ein „Standortgespräch“ mit dem Versicherten (IV-act. 293). Auf entsprechende Fragen des Sachbearbeiters hin gab der Versicherte an, dass sein Gesundheitszustand unverändert schlecht sei respektive sich tendenziell noch weiter verschlechtere. Er verbringe seine Zeit mit leichteren Haushaltsarbeiten, einem Computerspiel und seinen

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6/17 Nymphensittichen. Er führe die Buchhaltung für eine kleine Ärztevereinigung. Ansonsten sei er in keinem Verein aktiv. Der Sachbearbeiter konfrontierte den Versicherten in der Folge mit den Abklärungsergebnissen bezüglich der Jagdtätigkeit. Der Versicherte gab an, er gehe selten zur Jagd. Er wisse nicht mehr, wann er das letzte Mal auf der Jagd gewesen sei, aber es sei in diesem Jahr gewesen. Er führe kein eigenes Logbuch, sondern erstatte Meldung an den Obmann. Er habe vor etwa einem Monat zum letzten Mal zusammen mit einem Gast ein Wildtier zerlegt. Er sei nie allein, sondern immer zu zweit unterwegs. Im Jahr 2020 habe er nur einmal wegen eines Wildunfalls ausrücken müssen. Im aktuellen Jahr habe er einen Fuchs holen müssen. Diese Einsätze hätten morgens stattgefunden. Er treffe sich einmal pro Jahr mit den Jagdkollegen. Ansonsten nehme er an keinen gesellschaftlichen Anlässen teil. Bezüglich der zumutbaren Gehstrecke sei zu berücksichtigen, dass er immer mit dem Auto ins Revier fahre. Im Kanton Graubünden habe er noch nie gejagt. Im Juni 2021 erhielt die IV-Stelle einen Auszug aus dem Wildbuch zugesandt, dem sich entnehmen liess (IV-act. 299), dass der Versicherte im Jahr 2016 fünf Tiere geschossen und ein Tier geborgen hatte. Im Jahr 2017 hatte er zehn Tiere geschossen und zwei Tiere geborgen. Im Jahr 2018 hatte er 14 Tiere geschossen und drei Tiere geborgen. Im Jahr 2019 hatte er 28 Tiere geschossen und ein Tier geborgen. Im Jahr 2020 hatte er zehn Tiere geschossen und zehn Tiere geborgen. Im Jahr 2021 hatte er drei Tiere geschossen und zwei Tiere geborgen. Im Juli 2021 notierte die RAD-Ärztin Dr. E.___ (IV-act. 307), die neuen Erkenntnisse änderten nicht zwingend etwas an der psychiatrischen Einschätzung. Das Hobby könne durchaus dem Störungsbild entsprechen. Der Versicherte habe schon immer versucht, durch verbal auffällige Darstellungen von „besonderen“ Eigenschaften, Tätigkeiten oder Bekanntschaften sowie durch das Dramatisieren von negativen Erlebnissen oder Kontakten seine selbstunsichere Persönlichkeit aufzuwerten. Innerhalb seiner Familie dürfte es ihm mit seinem Hobby durchaus gelungen sein, sich aufzuwerten und sich nicht als Versager zu fühlen. Die bekannten Ängste schienen einer Beschäftigung im Wald, abseits der Sozietät, mit mässiger Bewegung und mit legitimer Bewaffnung nicht zu widersprechen. Selbst das Zurückhalten dieser Information gegenüber der Invalidenversicherung sei teilweise verständlich, da er die Gesellschaft und die Invalidenversicherung in seiner dokumentierten Persönlichkeitsstruktur als massiv ungerecht sowie ihn „missachtend und misshandelnd“ wahrnehme. Die Tätigkeit als Jäger sei als Expositionstraining im Sinne einer Selbstwirksamkeit geeignet, den Gesundheitsschaden zu verbessern. Falls die effektive Aktivität jene, die im Wildbuch dokumentiert sei, deutlich überschritten habe, sei eine relevante Verbesserung des Aktivitätsniveaus gegenüber dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung anzunehmen. Das Erlangen der Patente bedeute noch nicht, dass der Versicherte die Tätigkeit gut ausübe. Eine erneute gutachterliche Abklärung erscheine auf alle Fälle als sinnvoll. A.g Im September 2021 informierte der Versicherte die IV-Stelle über den genauen Verlauf seiner Jagdausbildung sowie über die Nutzung der auf seinen Namen eingelösten Fahrzeuge; er bot den Sachbearbeitern der IV-Stelle an, ihn als Gast auf einen Jagdeinsatz zu begleiten und sich so ein

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7/17 eigenes Bild von der Jagdtätigkeit und dem Jagdrevier zu machen (IV-act. 313). Ende September 2021 teilte Dr. D.___ der IV-Stelle mit, dass er die Fragen betreffend den mittlerweile gut fünf Jahre in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht beantworten könne; er empfehle eine Begutachtung (IV-act. 314). A.h Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die MEDAS Interlaken Unterseen GmbH am 23. Februar 2023 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 352 ff.). Die internistische Sachverständige hielt fest, der Versicherte sei insgesamt schwer fassbar gewesen. Er habe teils optimistisch, teils aber auch sehr ängstlich und eher selbstlimitierend gewirkt. Klare Inkonsistenzen hätten aber nicht festgestellt werden können. Aus rein internistischer Sicht habe keine Funktionseinschränkung festgestellt werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Der kardiologische Sachverständige führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei unauffällig gewesen. Gemäss den Akten seien seit Oktober 2014 (Datum der letzten Coronarintervention) keine pectanginösen Beschwerden mehr aufgetreten. Aktuell hätten auch keine Anhaltspunkte für eine belastungsabhängige Myokardischämie, für eine Herzinsuffizienz oder für eine kardial bedingte Leistungseinschränkung festgestellt werden können. Aus kardiologischer Sicht sei der Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Die neuropsychologische Sachverständige hielt fest, der Versicherte habe die Aufgaben deutlich verlangsamt und fehlerhaft bearbeitet. Er habe sich insgesamt nicht ausreichend auf die neuropsychologische Untersuchung einlassen können. Die Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sei nicht ausreichend gegeben gewesen. Es habe eine ausgeprägte Symptomverdeutlichung bestanden. Die dreistündige Untersuchung sei nur durch eine zehnminütige Pause unterbrochen worden. Die zeitliche mentale Belastbarkeit sei ausreichend gewesen. In den Gesprächssequenzen gegen Ende der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein müdigkeitsbedingtes Nachlassen der Konzentration gezeigt. Im Gespräch sei der Versicherte durchgehend adäquat, konzentriert und sprachgewandt gewesen. Die im Rahmen der Testung erhobenen kognitiven Leistungen seien nicht konsistent, nicht plausibel und damit nicht valide. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, die Interaktion sei unkompliziert gewesen. Der Versicherte habe, auch noch am Ende der Untersuchung, einen entspannten Eindruck hinterlassen. Er sei kooperativ und „nicht unmotiviert“ gewesen. Ein Klageverhalten habe kaum bestanden, der Habitus sei nicht depressiv gewesen, die Affekte hätten nicht rasch gewechselt. Eine psychomotorische Unruhe habe nicht bestanden. Der Versicherte sei weder gereizt noch aggressiv gewesen. Die psychische Belastbarkeit habe grundsätzlich uneingeschränkt gewirkt. Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen hätten nicht vorgelegen. Die Auffassung, die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien im klinischen Gespräch nicht relevant beeinträchtigt gewesen. Hinweise auf Konfabulation oder Paramnesien hätten nicht bestanden. Das Denken sei geordnet gewesen. Störungen wie eine Hemmung, eine Verlangsamung, eine Umständlichkeit, eine Einengung oder eine Perseveration hätten nicht vorgelegen. Ein Grübeln, ein Gedankendrängen, eine Ideenflüchtigkeit, ein Vorbeireden, ein Gedankenabreissen, eine Sperrung,

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8/17 eine Inkohärenz, eine Zerfahrenheit oder Neologismen seien nicht zu beobachten gewesen. Hinweise auf Phobien mit Krankheitswert oder Zwänge hätten nicht exploriert werden können. Ein Wahnerleben sei nicht nachweisbar gewesen. Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht vorgelegen. Der Versicherte sei nicht ratlos, nicht affektarm, nicht deprimiert, nicht hoffnungslos, nicht ängstlich, nicht eu- oder dysphorisch, nicht gereizt, nicht innerlich unruhig, nicht klagsam und nicht jammrig gewesen. Es habe kein Gefühl der Gefühllosigkeit vorgelegen. Die Vitalgefühle seien nicht gestört gewesen. Insuffizienzgefühle, gesteigerte Selbstwertgefühle, Schuldgefühle, Verarmungsgefühle, eine Ambivalenz, eine Parathymie, eine Affektlabilität, eine Affektinkontinenz oder eine Affektstarre hätten nicht vorgelegen. Der Versicherte sei nicht antriebsarm, antriebsgesteigert, motorisch unruhig, manieriert, bizarr, theatralisch, mutistisch oder logorrhoisch gewesen. Er habe „in der klassisch willkürlichen Persönlichkeitsbeschreibung“ eher leicht nachlässig, minimalistisch, ruhig, bescheiden, höflich, vorsichtig, eher ausgeglichen als launenhaft, besorgt, zeitweise leicht pessimistisch und intelligent gewirkt. Zusammenfassend hätten sich keine erwerbsrelevanten Defizite objektivieren lassen. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD im Jahr 2016 eine depressive Episode vorgelegen habe, die aber bereits im Februar 2017 wieder remittiert gewesen sein müsse. Damals habe Dr. D.___ nämlich festgehalten, dass die Psychotherapie nur noch etwa einmal pro Monat durchgeführt werde und dass keine Medikamente eingenommen würden. Dass Dr. D.___ weiterhin eine depressive Störung diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sei nicht nachvollziehbar, da diesfalls eine Sitzung pro Monat keinesfalls ausreichend gewesen wäre. Zudem wären intensivere Behandlungsmethoden (wie etwa teilstationäre oder stationäre Behandlungen) erwogen und Antidepressiva verschrieben worden. Zuletzt habe der Versicherte Dr. D.___ offenbar nur noch zweimal pro Jahr für jeweils eine Stunde aufgesucht. Das spreche eindeutig gegen eine weiter bestehende depressive Störung. Eine posttraumatische Belastungsstörung habe aktuell nicht nachgewiesen werden können und dürfte retrospektiv auch nie vorgelegen haben beziehungsweise habe zumindest nicht in einem erwerbsrelevanten Ausmass bestanden. Es fehle bereits ein auslösendes Ereignis von ausreichender Schwere. Der Versicherte habe – teilweise sogar spontan – über die Traumatisierungen in der Kindheit berichtet. Dabei habe er keinerlei vegetative Erregung gezeigt. Dissoziative Phänomene seien nicht auszumachen gewesen. Nachhallerinnerungen, Flashbacks oder Albträume, ein Gefühl, betäubt zu sein, sowie eine emotionale Stumpfheit hätten nicht festgestellt werden können. Die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seien folglich nicht erfüllt. Hingegen hätten Hinweise auf eine Symptomausweitung vorgelegen. Klinisch sei der Eindruck entstanden, dass der Versicherte nicht an seine Leistungsgrenzen gehe. Es habe eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Aktivitäten und den anzunehmenden Funktionsfähigkeiten („vgl. Jagd, vgl. Familienvater etc.“) bestanden. Der Versicherte habe eine als legitim erlebte, final ausgerichtete Entschädigungshaltung vertreten, wobei er klar formuliert habe, dass diese auf sein Herzleiden und nicht auf seine psychischen Beschwerden zurückgehe. Den Schilderungen des Versicherten folgend sei von einem übertriebenen

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9/17 Schonverhalten, von einem Verharren in der Krankenrolle und von einer subjektiven Leistungsinsuffizienz auszugehen. Die von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar. Die Diagnosestellung der RAD-Ärztin Dr. E.___ überzeuge hingegen, wobei ihre Berichte im Verlauf eine offenbar bloss vorübergehende Dekompensation beschrieben. Aktuell sei jedenfalls keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken würde. Zusammenfassend seien Hinweise auf eine weitgehend kompensierte Persönlichkeitsstörung, ein Status nach einer depressiven Episode, aktenanamnestische Hinweise auf eine nicht mehr nachweisbare Angststörung sowie aktenanamnestische Hinweise auf eine nicht mehr nachweisbare gemischte Zwangsstörung zu diagnostizieren. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Retrospektiv sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im März 2016 auszugehen. Spätestens ab dem Jahr 2017 habe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, der Versicherte leide an keiner Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv sei spätestens seit dem Jahr 2017 und folglich auch für den massgebenden Referenzzeitpunkt, nämlich den 30. Juni 2017, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die RAD-Ärztin med. pract. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend, bemängelte aber, dass die Sachverständigen die Zusatzfragen nicht beantwortet hatten (IV-act. 360). A.i Die IV-Stelle räumte dem Versicherten am 30. Mai 2023 die Möglichkeit ein, sich zu den vorgesehenen Ergänzungsfragen an die Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH zu äussern (IV-act. 362). Am 13. Juli 2023 liess der Versicherte geltend machen (IV-act. 370), er habe im Rahmen seiner Jagdtätigkeit jeweils höchstens Gehstrecken von 200–300 Metern zurückgelegt. Die Jagd habe er hauptsächlich vom Hochsitz aus betrieben. In der Regel sei es ihm nicht einmal gelungen, die verlangte Mindestabschussquote von sechs Exemplaren Rotwild abzuliefern. Obwohl Rehe bekanntlich nicht sonderlich schwer seien, habe er diese nie allein, sondern immer zusammen mit einem Jagdkollegen geborgen. Seit längerem sei er nicht mehr Mitglied der Jagdgesellschaft. Der Jagdkollege könne zweifellos alles bestätigen. Ein Jagdobmann gab im Rahmen eines Telefonates mit einem Sachbearbeiter der IV-Stelle im September 2023 an (IV-act. 372), der Versicherte sei vor etwa einem Jahr wegen groben Verstössen gegen die Jagdverordnung aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen worden. Zudem sei noch ein Strafverfahren gegen den Versicherten hängig. Er, der Jagdobmann, habe den Versicherten persönlich auf der Jagd erlebt. Der Versicherte sei sicherlich kein „Sitzender“. Er sei aber auch kein ehrenhafter Jäger. In der Vergangenheit habe es auch Probleme wegen „Pirelli-Jagd“ gegeben. Der Versicherte habe an Festivitäten und Aktivitäten der Jagdgesellschaft teilgenommen, aber, soweit er, der Jagdobmann wisse, nie Alkohol getrunken. Zudem habe er bei der Renovation von diversen Hochsitzen geholfen, was körperlich belastende Arbeiten erfordert habe. Ob der Versicherte auch die grossen und schweren „Trämel“ herumgewuchtet habe, wisse er, der Jagdobmann, nicht mehr. Er wisse allerdings noch, dass der Versicherte „schon auch

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10/17 Pausen eingelegt“ habe. Im Übrigen müsse ein Jagdrevier vor der eigentlichen Jagd begangen werden. Das Revier sei hügelig, weitläufig und teilweise schwer zugänglich. Am 8. September 2023 sandte der Jagdobmann der IV-Stelle das Protokoll der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 7. September 2021 zu (IV-act. 373). Diesem liess sich entnehmen (IV-act. 374), dass dem Versicherten nächtliches Schiessen mit Benutzung einer Lichtquelle, der Abschuss eines Kitzes zur Unzeit, der Abschuss einer führenden Rehgeiss sowie die Nichteinleitung einer vorgeschriebenen Nachsuche vorgeworfen worden waren. Dem Versicherten war deshalb an der ausserordentlichen Hauptversammlung das Vertrauen abgesprochen worden; er war aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen worden. Mit einer Zwischenverfügung vom 28. November 2023 entschied die IV-Stelle, den Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH die vorgesehenen Rückfragen zum Gutachten zu stellen (IV-act. 390). Der Versicherte liess am 17. Januar 2024 erklären (IV-act. 394), er habe zwar kein Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung vom 28. November 2023 ergriffen, aber das bedeute nicht, dass er einverstanden sei. Zwischenzeitlich habe ein Sachbearbeiter der IV-Stelle ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass die IV-Stelle die Rentenzusprache unabhängig von der Antwort der medizinischen Sachverständigen widerrufen werde. Es gehe nur noch um den Zeitpunkt. Man sei bereit, über den Zeitpunkt zu verhandeln, aber diese Bereitschaft bestehe nur bis zum Eintreffen der Antworten der Sachverständigen. Der Versicherte erachte dies als eine unzulässige Druckausübung, werde aber gleichwohl über das Angebot nachdenken. Dafür benötige er allerdings Einsicht in die gesamten Akten. Die IV-Stelle stellte ihm die Akten am 19. Januar 2024 zu (vgl. IV-act. 395). Am 25. Januar 2024 liess der Versicherte geltend machen, ein Entzug des Rentenanspruchs erscheine als nicht gerechtfertigt (IV-act. 397). Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte gleichentags, eine Verhandlungsbereitschaft sei nicht zu erkennen, weshalb das Verwaltungsverfahren fortzusetzen sei (IV-act. 398). Am 30. Januar 2024 forderte die IV-Stelle die medizinischen Sachverständigen auf, die Zusatzfragen zu beantworten (IV-act. 400). Der Rechtsvertreter des Versicherten reichte im Februar 2024 ein Schreiben seines Hausarztes an Dr. D.___ ein (IV-act. 403 f.), in dem der Hausarzt den Verdacht auf „eine Art Schizophrenie mit Realitätsverlust und wohl auch grenzwertigen Wahnvorstellungen“ geäussert und ausgeführt hatte, der Umstand, dass der Versicherte direkt nach der Heimkehr von der Begutachtung eine Strafklage gegen die Invalidenversicherung erhoben habe, zeige, dass „hier ein Mensch am Werk ist, der nicht ganz bei Verstand ist“. Dem Versicherten sei der Gedanke, dass er irgendetwas Falsches getan haben soll, komplett fremd. Er sehe sich nur in der Opferrolle, was eigentlich doch die Psychopathologie bestätige. Entweder sei er „ein sehr guter Schauspieler oder aber wirklich höhergradig psychisch krank … und ich denke, dass Zweiteres der Fall sein dürfte“. Eine stationäre psychiatrische Behandlung erscheine als dringend indiziert. Für eine fürsorgerische Unterbringung fehlten die „harten Fakten der kurz bevorstehenden Selbst- oder Fremdgefährdung, wobei ich mir bei beidem auch je länger je unsicherer bin“.

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11/17 A.j Im Mai 2024 nahmen die Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH Stellung zu den Zusatzfragen der IV-Stelle (IV-act. 407 ff.). Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, er habe die Zusatzfragen bereits in seinem Teilgutachten beantwortet, nutze aber die Gelegenheit, um Stellung zu den neusten Akten zu nehmen. Das Schreiben des Hausarztes wecke keine Zweifel am psychiatrischen Gutachten, denn es enthalte lediglich Verdachtsmomente aus nicht fachärztlicher Sicht. Der behandelnde Psychiater werde diese Verdachtsmomente gewiss nicht bestätigt haben. Sie passten auch nicht zum Behandlungsregime. Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ habe in seiner kurzen Stellungnahme keine Diagnosen oder Symptome genannt, die das Attest einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Abschliessend sei nochmals zu betonen, dass die Jagdaktivitäten des Versicherten keine Zweifel an der Richtigkeit der damaligen Einschätzung von Dr. E.___ weckten. A.k Mit einem Vorbescheid vom 30. Mai 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2017 und die Abweisung des Rentenbegehrens im Sinne einer sogenannt prozessualen Revision vorsehe (IV-act. 412). Dagegen liess der Versicherte am 1. Juli 2024 einwenden (IV-act. 417), gemäss den Akten sei die ursprüngliche Rentenzusprache rechtmässig erfolgt. Eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes sei erst nach der Rentenzusprache eingetreten. Infolge einer psychischen Dekompensation habe der Versicherte am 20. Juni 2024 in eine psychiatrische Klinik eintreten müssen. Die Aufenthaltsdauer sei derzeit unbestimmt. Die Klinik H.___ berichtete am 5. August 2024 (IV-act. 422), der Versicherte habe sich vom 20. Juni 2024 bis zum 31. Juli 2024 in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden. Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an gemischten Zwangsgedanken und Zwangshandlungen. Die RAD-Ärztin G.___ notierte im August 2024, der Bericht wecke keine Zweifel am Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH; weitere Abklärungen seien nicht notwendig (IV-act. 423). Der Versicherte beantragte am 30. September 2024 die Weiterausrichtung der Rente sowie eventualiter weitere medizinische Abklärungen (IV-act. 427). Mit einer Verfügung vom 10. Dezember 2024 hob die IV-Stelle die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 30. Juni 2017 auf; sie wies das Rentenbegehren ab (IV-act. 430). B. B.a Am 24. Januar 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung der „gesetzlichen Leistungen“ sowie eventualiter die Feststellung beantragen, dass er keine Leistungen zu Unrecht bezogen habe. Zur Begründung liess er ausführen (vgl. act. G 3), seine Jagdtätigkeit rechtfertige keine sogenannt prozessuale Revision der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG. Der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH habe die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr.

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12/17 E.___ vom 14. März 2016, die die Grundlage für die Rentenzusprache gebildet habe, als überzeugend qualifiziert. Auch diesbezüglich fehle es an einem Revisionsgrund im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG. Seit der Rentenzusprache im Jahr 2017 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 28. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie an, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht eine prozessuale Revision, sondern die Renteneinstellung an sich. Sollte das Gericht zur Überzeugung gelangen, die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien nicht erfüllt, hätte es zu untersuchen, ob eine Korrektur der Verfügung vom 30. Juni 2017 mit einem anderen Rückkommenstitel vorzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte das Rentenbegehren unmittelbar abgewiesen, wenn ihr die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers bekannt gewesen wären. Zumindest hätte sie aber eine externe Begutachtung in die Wege geleitet. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Rente durch unwahre oder unvollständige Angaben unrechtmässig erwirkt habe. Die medizinischen Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH hätten aufgezeigt, dass zum Referenzzeitpunkt der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung keine relevante Funktionseinschränkung bestanden habe, weshalb zu jenem Zeitpunkt mit Sicherheit keine Invalidität vorgelegen habe. B.c Der Beschwerdeführer liess am 2. Juni 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin hielt am 14. Juli 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 13). B.d Am 7. August 2025 liess der Beschwerdeführer eine Honorarnote über 11'612.55 Franken einreichen (act. G 15 und G 15.1). Er liess geltend machen, das Dossier sei überdurchschnittlich umfangreich. Ein unnötiger Aufwand sei nicht betrieben worden. B.e Die Beschwerdegegnerin machte am 29. August 2025 geltend (act. G 17), das Honorar sei unangemessen. Zudem habe sich die Rechtsvertreterin die Freiheit genommen, Aufwendungen in Rechnung zu stellen, die nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stünden. Das Honorar sei auf maximal 3'500 Franken festzusetzen. B.f Die Rechtsvertreterin hielt am 16. September 2025 fest (act. G 19), sie habe versehentlich einen nicht bereinigten Entwurf eingereicht. Sie habe die Abrechnung nun korrigiert. Die Honorarforderung betrage 9'758.40 Franken (act. G 19.1). Erwägungen 1.

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13/17 Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung gibt es keinen Gegenstand „Renteneinstellung“. Zwar hat das Verwaltungsverfahren auf eine Modifikation der formell rechtskräftigen Verfügung vom 30. Juni 2017 abgezielt, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte, aber diese Modifikation hat nur in Anwendung eines der gesetzlich vorgesehenen Korrekturinstrumente erfolgen können. Das Verwaltungsverfahren, das mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen worden ist, ist also entweder eine (rückwirkende) Revision in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG, eine sogenannt prozessuale Revision in Anwendung des Art. 53 Abs. 1 ATSG oder aber eine Wiedererwägung in Anwendung des Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen. Jedes dieser drei Korrekturinstrumente verfolgt einen spezifischen Zweck und erfordert spezifische Voraussetzungen. Deshalb kann beispielsweise eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG, mit der eine ursprünglich rechtmässig erfolgte Rentenzusprache ab einem späteren Zeitpunkt für die Zukunft modifiziert werden soll, nicht einfach in eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG verwandelt werden; ein Wiedererwägungsverfahren ist offensichtlich etwas vollständig anderes als ein Revisionsverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat sich dezidiert auf den Standpunkt gestellt, die angefochtene Verfügung sei eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG. Also hat diese Verfügung ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen, das eine sogenannt prozessuale Revision zum Gegenstand gehabt hat. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine sogenannt prozessuale Revision der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2017 im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt gewesen sind. 2. 2.1 Der Versicherungsträger muss gemäss dem Art. 53 Abs. 1 ATSG eine formell rechtskräftige Verfügung in Revision ziehen, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen ist. Als „neu“ gelten nicht Tatsachen, die erst nach dem Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung eingetreten sind, denn solchen nachträglichen Sachverhaltsveränderungen wird mit der Anwendung des Art. 17 Abs. 1 ATSG Rechnung getragen. Der Art. 53 Abs. 1 ATSG bezweckt die Korrektur einer von Anfang an bestehenden qualifizierten Unrichtigkeit. Folglich muss es sich um Tatsachen handeln, die im Zeitpunkt des Erlasses der formell rechtskräftigen Verfügung bereits bestanden haben, aber damals noch nicht bekannt gewesen sind. „Neue Tatsachen“ sind also neue Erkenntnisse über den damaligen Sachverhalt. Als „neue Beweismittel“ gelten Beweismittel, die entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen erheblichen Tatsache oder aber dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren

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14/17 Verfahren behauptet worden, aber unbewiesen geblieben sind. „Erheblich“ ist ein solches Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, wenn es damals bereits vorgelegen hätte (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid IV 2019/150 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 29. Juni 2020, E. 3.2). 2.2 Der Beschwerdegegnerin hat es selbstverständlich nicht frei gestanden, zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Revisionsverfahren nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 zu eröffnen. Zwar enthält der Art. 53 Abs. 1 ATSG keine Regelung bezüglich der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Revisionsverfahrens, aber das bedeutet nicht, dass jederzeit voraussetzungslos ein Verfahren nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegen jede beliebige Verfügung eröffnet werden könnte. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes ist die Eröffnung eines Revisionsverfahrens nur zulässig, wenn sie innert einer bestimmten Frist nach der Entdeckung der qualifiziert neuen Tatsache oder des neuen erheblichen Beweismittels erfolgt (vgl. die Hinweise im Entscheid IV 2016/72 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 15. November 2018, E. 1.2). Damit unterstellt das Bundesgericht, dass die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nur zulässig ist, wenn sie durch einen bestimmten Anlass, nämlich durch die Entdeckung einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels, sachlich gerechtfertigt ist. Diesbezüglich weist der Art. 53 Abs. 1 ATSG also eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf. Das Problem, das lückenfüllend gelöst werden muss, ist dasselbe, das sich auch bezüglich der Frage nach dem Eintreten auf ein Revisionsbegehren im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG stellt. Für letzteres hat der Verordnungsgeber im Art. 87 Abs. 2 IVV eine Lösung geschaffen: Auf ein Revisionsbegehren ist nur einzutreten, wenn eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Rentenzusprache (oder seit der letzten Rentenrevision) glaubhaft gemacht worden ist. Diese Lösung wird nach der konstanten Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtes als auch des St. Galler Versicherungsgerichtes als sachgemäss und damit als gesetzmässig qualifiziert. Sie ist lückenfüllend analog auch auf die Frage anzuwenden, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu eröffnen ist. Die Eröffnung eines Revisionsverfahrens nach Art. 53 Abs. 1 ATSG setzt also voraus, dass die Entdeckung einer qualifiziert neuen Tatsache oder eines neuen erheblichen Beweismittels glaubhaft gemacht ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt gewesen, denn der anonyme Hinweis auf die Jagdtätigkeit des Beschwerdeführers hat das Entdecken von qualifiziert neuen Tatsachen oder das Auffinden von neuen erheblichen Beweismitteln als zumindest glaubhaft erscheinen lassen. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich sowohl bei der Sachverhaltsermittlung als auch bei der Beweiswürdigung einmal mehr aus nicht nachvollziehbaren Gründen darauf versteift, dem Beschwerdeführer ein im weitesten Sinne verpöntes Verhalten „nachzuweisen“. Entscheidend ist aber ausschliesslich, ob der ursprünglichen Rentenzusprache am 30. Juni 2017 ein falscher Invaliditätsgrad zugrunde gelegen hat. Der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH

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15/17 hat die Auffassung vertreten, dass dies der Fall gewesen sei, weil der Beschwerdeführer spätestens zu Beginn des Jahres 2017 aus psychiatrischer Sicht wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sein müsse. Diese Auffassung hat der Sachverständige mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 10. Februar 2017 begründet. Er hat nämlich geltend gemacht, Dr. D.___ habe in jenem Bericht angegeben, dass die Psychotherapie nur noch etwa einmal pro Monat durchgeführt werde und dass der Beschwerdeführer nicht medikamentös behandelt werde. Die Beschwerdegegnerin hat den Bericht von Dr. D.___ vom 10. Februar 2017 allerdings noch im Februar 2017 zu den Akten genommen, am 23. Februar 2017 von der RAD-Ärztin Dr. E.___ auf seine Überzeugungskraft prüfen lassen und anschliessend bei der Rentenzusprache am 30. Juni 2017 gewürdigt. Der Bericht von Dr. D.___ vom 10. Februar 2017 kann deshalb offensichtlich kein neues erhebliches Beweismittel im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG sein. Wenn er eine zuverlässige Grundlage für die vom psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung bilden würde, läge also keine qualifiziert neue Tatsache vor, denn die für die Arbeitsfähigkeitsschätzung massgebenden Sachverhaltselemente sind ja bereits im Februar 2017 aktenkundig respektive allen Beteiligten bekannt gewesen. Damit sind die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 ATSG also nicht erfüllt gewesen. 2.4 Hinzu kommt, dass die Würdigung des Berichtes von Dr. D.___ vom 10. Februar 2017 durch den medizinischen Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH nicht überzeugt. In seinem Bericht vom 10. Februar 2017 hatte Dr. D.___ nämlich explizit betont, dass das psychische Zustandsbild seit Dezember 2015 im Wesentlichen unverändert geblieben sei. Mit dem Umstand, dass die Psychotherapie nur noch einmal pro Monat ohne eine medikamentöse Begleitung durchgeführt worden ist, lässt sich also die vom psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH behauptete angebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Zeit von März 2016 bis Anfang 2017 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen. Dass weitere Abklärungen nach über acht Jahren noch einen Erkenntnisgewinn liefern könnten, erweist sich in antizipierender Beweiswürdigung als ausgeschlossen. Bezüglich des effektiven Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers am 30. Juni 2017 liegt folglich eine objektive Beweislosigkeit vor. Selbst wenn der Bericht von Dr. D.___ respektive das Ergebnis der Beweiswürdigung durch den psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Interlaken Unterseen GmbH als eine qualifiziert neue Tatsache oder als ein neues erhebliches Beweismittel im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden könnte, wären die Voraussetzungen für eine sogenannt prozessuale Revision also nicht erfüllt gewesen, weil nicht nachgewiesen werden könnte, dass der der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegte Invaliditätsgrad falsch gewesen ist. 2.5 Nach der Auffassung des Bundesgerichtes enthält der Art. 53 Abs. 1 ATSG nur eine scheinbar abschliessende Regelung der sogenannt prozessualen Revision, während er tatsächlich lückenhaft sein soll. In Anwendung des Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit dem Art. 66 Abs. 1 VwVG soll eine

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16/17 formell rechtskräftige Verfügung deshalb auch dann in Revision zu ziehen sein, wenn diese durch ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hat in einer fast schon grotesk anmutenden Weise versucht aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer deliktisch auf die ursprüngliche Rentenzusprache eingewirkt habe. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ hatte bereits im Juli 2021 überzeugend festgehalten, dass die Jagdtätigkeit durchaus dem Störungsbild entsprechen könne und dass „selbst das Zurückhalten der Information dieser Tätigkeit gegenüber der IV teilweise verständlich“ sei, „nachdem er Gesellschaft und IV in seiner dokumentierten Persönlichkeitsstruktur als massiv ungerecht, ihn «missachtend und misshandelnd» empfinde“ (IV-act. 307–3). Hinweise auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung, die als ein Delikt qualifiziert werden könnte, sind nicht ersichtlich. Von einer deliktischen Einwirkung des Beschwerdeführers auf den Rentenanspruch kann folglich nicht die Rede sein. Damit ist die vom Bundesgericht geschaffene zusätzliche Voraussetzung für eine sogenannt prozessuale Revision ebenfalls nicht erfüllt. 2.6 Die in Anwendung des Art. 53 Abs. 1 ATSG erfolgte Aufhebung der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 30. Juni 2017 erweist sich als rechtswidrig. Die angefochtene Verfügung ist folglich ersatzlos aufzuheben. 3. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, der Vertretungsaufwand sei überdurchschnittlich hoch gewesen. Tatsächlich sind die Akten allerdings nicht umfangreicher als in einem durchschnittlichen „IV-Rentenfall“. Auch die geltend gemachte Befragung des Beschwerdeführers durch die Rechtsvertreterin dürfte mit einem durchschnittlichen Aufwand zu bewältigen gewesen sein, weshalb sich die Honorarforderung, die sich im Bereich eines Mehrfachen der praxisgemässen Pauschalentschädigung für einen durchschnittlichen „IV-Rentenfall“ bewegt, nicht nachvollziehen lässt. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist insgesamt als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung praxisgemäss auf 4'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit der Eröffnung dieses Urteils gegenstandslos geworden.

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17/17 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Verfügung vom 10. Dezember 2024 wird ersatzlos aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 4'000 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2025 Art. 53 Abs. 1 ATSG. Sogenannt prozessuale Revision. Qualifiziert neue Tatsache. Erhebliches neues Beweismittel. Deliktische Einwirkung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025, IV 2025/17). Beim Bundesgericht angefochten.

2026-04-09T05:16:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2025/17 — St.Gallen Versicherungsgericht 23.09.2025 IV 2025/17 — Swissrulings