Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.09.2025 Entscheiddatum: 20.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2025 Art. 17 IVG. Umschulung. „Höherwertige“ Umschulung. Umschulungserfolg (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, IV 2025/16). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Gerichte
1/9
Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 20. August 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2025/16
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand berufliche Massnahmen (Umschulung)
IV 2025/16
2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im August 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 2). Das Ostschweizer Kinderspital berichtete im Oktober 1997, die Versicherte leide an einer komplex-partiellen Epilepsie, die sich Ende Juni 1997 erstmals manifestiert habe (IV-act. 3). Die IV- Stelle gewährte medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 387 Anh. GgV (IV-act. 6). Nach einer jahrelangen Anfallsfreiheit unter medikamentöser Behandlung wurde die Behandlung im November 2001 abgeschlossen (IV-act. 13). Im Februar 2000 war allerdings auf eine leichte Sprachentwicklungsverzögerung hingewiesen worden (IV-act. 11). Im Mai 2009 wurde die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2004 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 14). Der kinder- und jugendpsychiatrische Dienst berichtete im Juni 2009 (IV-act. 21), die Versicherte leide an einer depressiven Entwicklung mit psychosomatischen Reaktionen bei einer psychosozialen Belastung. Diese Entwicklung habe zu einer Leistungshemmung und zu einem sozialen Rückzug geführt. Mit einer Mitteilung vom 8. Juli 2009 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (IV-act. 24). Wegen einer akuten depressiven Krise wurde die Versicherte im August 2009 in eine stationäre Behandlung eingewiesen (vgl. IV-act. 27). Die Klinik B.___ berichtete im Januar 2010 (IV-act. 32), die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einem somatischen Syndrom und einer gegenwärtig mittelgradigen Episode. Zudem bestehe der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen. Sie sei drei Monate lang stationär behandelt und anschliessend in die bisherige ambulante Behandlung entlassen worden. Die Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie wurde letztmals mit einer Mitteilung vom 6. Dezember 2011 für die Zeit bis zum 31. Juli 2012 verlängert (IV-act. 49). A.b Im September 2016 meldete sich die Versicherte für berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Rente an (IV-act. 50). Das psychiatrische Zentrum C.___ berichtete im Oktober 2016 (IVact. 59), die Versicherte leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden und impulsiven Zügen. Sie befinde sich seit Juli 2016 in einer tagesklinischen Behandlung. Durch die emotionale Instabilität sei die Durchhaltefähigkeit eingeschränkt, weshalb die Versicherte nicht jene Leistungen erbringen könne, die für den Beginn und vor allem auch für den Abschluss einer Ausbildung notwendig wären. Für sie müsste ein Arbeitsumfeld bereitgestellt werden, in dem eine gewisse Flexibilität bezüglich der zu erwartenden Stimmungsschwankungen, eines reduzierten Durchhaltevermögens und einer gerade auf längere Zeit hinweg eingeschränkten Leistungsbereitschaft möglich sei. Die Versicherte hatte eine bereits begonnene Ausbildung zur Grafikerin mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis im August 2014 abgebrochen (IV-act. 71). Am 10. November 2016 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der Lehrabbruch sei
IV 2025/16
3/9 überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingt, nämlich infolge von überhöhten, unrealistischen Erwartungen mit einem selbstinszenierten Versagen, erfolgt (IV-act. 64). Mit einer Mitteilung vom 14. November 2016 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Berufsberatung (IV-act. 67). Mit einer Mitteilung vom 27. April 2017 übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine zweimonatige berufliche Abklärung (IV-act. 101). Diese Abklärung ergab, dass die Versicherte wegen ihrer „Grunderkrankung“ für eine Berufsausbildung auf einen geschützten Rahmen angewiesen war (vgl. IV-act. 112 und 117). Mit einer Mitteilung vom 13. Juli 2017 gewährte die IV-Stelle ihr eine Kostengutsprache für eine Vorbereitung im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Mediamatikerin (IV-act. 115). Im Laufe des Vorbereitungsjahres wurde das Ziel, die Versicherte zur Mediamatikerin auszubilden, aufgegeben, weil zu befürchten war, dass die Versicherte den Anforderungen nicht gerecht werden würde; die Durchführungsstelle empfahl eine Ausbildung zur Grafikerin in einem geschützten Rahmen (vgl. IV-act. 138). Am 20. Juli 2018 erteilte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 144). Im Juni 2022 konnte die Versicherte die Ausbildung zur Grafikerin mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis erfolgreich abschliessen; sie fand eine Arbeitsstelle und begann im August 2022, mit einem Pensum von 80 Prozent als Grafikerin zu arbeiten (vgl. IV-act. 198 und 200). Mit einer Mitteilung vom 28. September 2022 schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 211). Mit einer Verfügung vom 14. Februar 2023 wies sie das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 215). A.c Im August 2024 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 227). Sie gab an, sie absolviere zurzeit ein Studium zur diplomierten Gestalterin HF in Industrial Design. Die IV-Stelle forderte sie auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 14. Februar 2023 glaubhaft zu machen (IV-act. 228). Am 19. August 2024 teilte die behandelnde Psychologin der IV-Stelle mit (IV-act. 244), die Versicherte befinde sich seit November 2023 bei ihr in Behandlung, nachdem sie die vorhergehende Psychotherapie im Sommer 2022 beendet habe. Die Therapiebeziehung, die neun Jahre bestanden habe, sei ihr zu eng geworden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin im Juli 2024 habe zu einer psychischen Dekompensation geführt, die sich insbesondere in einer Zunahme der depressiven Symptomatik geäussert habe. Diagnostisch leide die Versicherte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Anteilen, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schwergradigen Episode, an einer atypischen Bulimia nervosa, an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie an einer aktuell remittierten dissoziativen Bewegungsstörung. Die RAD-Ärztin med. pract. E.___ notierte im Oktober 2024 (IV-act. 247), eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft gemacht. Aktuell sei die Versicherte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Innerhalb von sechs Monaten sollte sich die Arbeitsfähigkeit aber auf 80 Prozent steigern lassen. Die Tätigkeit als Grafikerin
IV 2025/16
4/9 sei als leidensadaptiert zu qualifizieren. Medizinisch-theoretisch sei die Doppelbelastung (sich zu finanzieren und zu studieren) eher kritisch zu sehen, da sie wohl in eine Überforderung münden werde. A.d Mit einem Vorbescheid vom 31. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 260), dass sie vorsehe, ihr Begehren um eine Umschulung abzuweisen. Zur Begründung führte sie an, gemäss der Einschätzung des RAD sei die Tätigkeit als Grafikerin als leidensadaptiert zu qualifizieren. Dagegen liess die Versicherte am 21. November 2024 einwenden, die IV-Stelle habe den massgebenden Sachverhalt in medizinischer, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht vollständig ermittelt (IV-act. 272). Am 2. Dezember 2024 stellte die behandelnde Psychiaterin med. pract. F.___ der IV-Stelle einen Bericht vom 30. August 2024 über eine testpsychologische Untersuchung zu (IVact. 285 f.). Die Untersuchung hatte eine leichte neuropsychologische Störung ergeben. Ein leichtes ADHS im Kindesalter hatte nicht ausgeschlossen werden können. Die Kriterien für die Diagnose eines ADHS im Erwachsenenalter waren aber nicht erfüllt gewesen. Am 11. Dezember 2024 liess die Versicherte geltend machen (IV-act. 294), die IV-Stelle müsse ein Administrativgutachten einholen. Die Voraussetzungen für eine Umschulung seien jedenfalls erfüllt. Mit einer Verfügung vom 7. Januar 2025 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Umschulung ab (IV-act. 301). B. B.a Am 23. Januar 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Umschulung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe den massgebenden medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der Akten stehe allerdings fest, dass die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Störung mit einer mindestens mittelgradigen Ausprägung eingeschränkt sei. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei ihr gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte nur zu 60 Prozent zumutbar. Mit einer Umschulung in eine adaptierte Tätigkeit lasse sich der Arbeitsfähigkeitsgrad auf 80 Prozent erhöhen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, die Tätigkeit als Grafikerin sei gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung durch den RAD als leidensadaptiert zu qualifizieren. Das auf Eigeninitiative begonnene Studium erfülle das Kriterium der Gleichwertigkeit nicht. B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 6). Erwägungen 1.
IV 2025/16
5/9 Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Prüfung eines Umschulungsbegehrens beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine ganz spezifische Umschulung beantragt, aber das Verwaltungsverfahren ist nicht auf den bereits eingeschlagenen Ausbildungsweg beschränkt gewesen, sondern hat vielmehr die (umfassendere) Frage zum Gegenstand gehabt, ob ein Umschulungsanspruch der Beschwerdeführerin besteht respektiv ob eine umschulungsspezifische Invalidität vorliegt, die mittels einer geeigneten Umschulung beseitigt oder wenigstens gemindert werden kann. Es verhält sich diesbezüglich ähnlich wie bei einem Rentenverfahren, das nicht auf eine Rente in einem bestimmten Prozentsatz respektive (altrechtlich) auf eine Viertels-, halbe, Dreiviertels- oder ganze Rente beschränkt werden kann, sondern zwingend den Rentenanspruch als solches zum Gegenstand haben muss. Andernfalls könnte die Beschwerdeführerin nämlich nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens umgehend eine Umschulung in einen anderen spezifischen Beruf beantragen und die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet, dieses Begehren erneut umfassend zu prüfen. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet also die Frage, ob die Beschwerdeführerin (generell) einen Anspruch auf eine Umschulung hat. 2. 2.1 Bei der im August 2024 eingereichten Anmeldung hat es sich nicht um eine Wiederanmeldung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern um eine erstmalige Anmeldung für eine Umschulung gehandelt. Mit ihrer Mitteilung vom 28. September 2022 hatte die Beschwerdegegnerin nämlich ausschliesslich das Verwaltungsverfahren betreffend die erstmalige berufliche Ausbildung zur Grafikerin mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen. Eine gegenteilige Auslegung jener Mitteilung, damit hätte die Beschwerdegegnerin nicht nur eine Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Grafikerin, sondern auch alle anderen beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Einarbeitungszuschuss, Berufsberatung, Umschulung, Kapitalhilfe etc.) verweigert, lässt sich offensichtlich nicht begründen, weil nichts in den Akten darauf hindeutet, dass die Beschwerdegegnerin damals überhaupt weitere berufliche Massnahmen geprüft hätte. Also hat die Mitteilung vom 28. September 2022 keine Verweigerung einer Umschulung enthalten. Auch die Verfügung vom 14. Februar 2023 hat keine Umschulung, sondern ausschliesslich die Rente zum Gegenstand gehabt, weshalb sie bezüglich eines allfälligen Anspruchs auf berufliche Massnahmen irrelevant ist. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin selbst dann, wenn der Art. 87 Abs. 3 IVV auch auf Wiederanmeldungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen anwendbar wäre, auf die Anmeldung eintreten müssen, ohne das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung zu verlangen.
IV 2025/16
6/9 2.2 Wäre die Anmeldung allerdings als eine Neuanmeldung betreffend berufliche Massnahmen zu qualifizieren gewesen und wäre, der bundesgerichtlichen Praxis folgend, das Meistern der Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV verlangt worden, hätte die Beschwerdegegnerin nicht darauf eintreten dürfen. Zwar hat die RAD-Ärztin E.___ behauptet, eine relevante Sachverhaltsveränderung sei glaubhaft gemacht worden, aber sie hat zugleich in einer überzeugenden Aktenwürdigung festgehalten, dass innerhalb von sechs Monaten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 Prozent zu erwarten sei. Damit hat sie die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes als bloss vorübergehend qualifiziert und folglich im Ergebnis festgehalten, eine Veränderung der umschulungsspezifischen Invalidität sei nicht glaubhaft gemacht worden. Da die Anmeldung aber keine Neuanmeldung gewesen ist und da für berufliche Eingliederungsmassnahmen keine Eintretenshürde zu meistern ist, ist die Beschwerdegegnerin letztlich zu Recht auf die Anmeldung eingetreten. 3. 3.1 Ein Anspruch auf die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit besteht, wenn diese Umschulung invaliditätsbedingt notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Eine umschulungsspezifische (Art. 4 Abs. 2 IVG) Invalidität liegt also vor, wenn die Erwerbsfähigkeit als Folge einer Beeinträchtigung der Gesundheit einer versicherten Person dauernd erheblich beeinträchtigt ist. In der Praxis wird die umschulungsspezifische Invalidität umschrieben als Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf, die mindestens 20 Prozent betragen muss, um anspruchsrelevant zu sein (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N 4, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist bereits beim Abschluss des ersten Verwaltungsverfahrens respektive unmittelbar nach dem Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Grafikerin mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis zu 20 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Die behandelnden Ärzte haben in ihren Berichten neu eine mittelgradige Depression diagnostiziert, was einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von insgesamt mehr als 20 Prozent im erlernten Beruf als plausibel erscheinen lässt. An sich hätten diesbezüglich weitere Abklärungen getätigt werden müssen, denn bezüglich des effektiven Arbeitsunfähigkeitsgrades erweist sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend ermittelt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, könnte das Ergebnis von weiteren Abklärungsmassnahmen allerdings bezüglich eines allfälligen Umschulungsanspruchs zum Vorneherein nichts ändern, weshalb aus verfahrensökonomischen Gründen von weiteren Abklärungen abzusehen ist. 3.2 Der Arbeitsunfähigkeitsgrad von mindestens etwa 20 Prozent ist nur eine von mehreren kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Umschulung. Die Umschulung muss nämlich zusätzlich geeignet sein, die umschulungsspezifische Invalidität zu überwinden. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die versicherte Person im neuen Beruf, in den sie umgeschult werden soll, zu
IV 2025/16
7/9 100 Prozent arbeitsfähig ist. Das ist hier allerdings nicht möglich, denn sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die mittelgradige Depression sind durch Symptome gekennzeichnet, die sich nicht nur im ursprünglich erlernten Beruf als Grafikerin, sondern auch in jedem anderen Beruf auf den Arbeitsfähigkeitsgrad auswirken und allenfalls sogar bereits die Umschulung selbst scheitern lassen könnten. Das bedeutet aber nicht, dass ein Umschulungsanspruch ohne Weiteres zu verneinen wäre. Mit einer sogenannt „höherwertigen“ Umschulung könnte die umschulungsspezifische Invalidität nämlich ebenfalls überwunden werden. Eine „höherwertige“ Umschulung ändert zwar nichts am Arbeitsunfähigkeitsgrad, aber sie beseitigt die Erwerbseinbusse, indem sie es der versicherten Person bei einem unverändert reduzierten Arbeitsfähigkeitsgrad ermöglicht, ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen zu erzielen, das trotz der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gleich hoch ist wie jenes, das die versicherte Person im ursprünglich erlernten Beruf bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit erzielen könnte. Eine „höherwertige“ Umschulung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn von einer sehr lang dauernden, die Dauer einer allfälligen Umschulung deutlich überschreitenden Dauer der umschulungsspezifischen Invalidität auszugehen ist. Das dürfte hier aber nicht der Fall sein, denn gemäss der überzeugenden Prognose des RAD dürfte die mittelgradige Depression wohl nur von relativ kurzer Dauer sein. 3.3 Entscheidend bezüglich eines allfälligen Umschulungsanspruchs der Beschwerdeführerin ist aber die Antwort auf die Frage, ob die Umschulung geeignet ist, die umschulungsspezifische Invalidität zu beseitigen. Das wäre nur der Fall, wenn der neue Beruf besser an die zugrundeliegende Gesundheitsbeeinträchtigung angepasst wäre und damit der Arbeitsfähigkeitsgrad entsprechend höher wäre oder wenn die Erwerbseinbusse durch eine Erhöhung des erzielbaren Erwerbseinkommens bei einem unveränderten Arbeitsunfähigkeitsgrad kompensiert werden könnte. Gemäss der überzeugenden Einschätzung des Berufsberaters und des Ausbildungsbetriebes im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin besteht behinderungsbedingt keine realistische Chance auf eine erfolgreiche „höherwertige“ Umschulung. Bereits eine andere Ausbildung, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen worden wäre, nämlich die Ausbildung zur Mediamatikerin (in einem geschützten Rahmen), die zuerst angepeilt worden war, hatte wegen einer drohenden Überforderung der Beschwerdeführerin verworfen werden müssen. Überwiegend wahrscheinlich ist die (ebenfalls nur in einem geschützten Rahmen möglich gewesene) Ausbildung zur Grafikerin mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis das non plus ultra der in Frage kommenden Ausbildungen gewesen, das heisst eine höher qualifizierte Ausbildung wäre überwiegend wahrscheinlich – sogar bei einer Durchführung in einem geschützten Rahmen – gescheitert. Eine „höherwertige“ Umschulung der Beschwerdeführerin würde ein Studium zumindest an einer höheren Fachschule bedingen, das aber nicht in einem geschützten Rahmen durchgeführt werden könnte. Zudem hat die RAD-Ärztin E.___ im Oktober 2024 überzeugend dargelegt, dass die damit einhergehende Doppelbelastung (sich zu finanzieren und zu studieren) eine Überforderung darstelle
IV 2025/16
8/9 und deshalb kritisch gesehen werden müsse, zumal schon im Jahr 2016 vom RAD von überhöhten, unrealistischen Erwartungen mit einem selbstinszenierten Versagen gesprochen worden sei (IV-act. 247–3). Da sich an der dafür massgebenden Persönlichkeitsstörung naturgemäss nichts geändert hat, muss eine „höherwertige“ Umschulung als zum Vorneherein chancenlos qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin wäre zwar wohl möglicherweise in der Lage, eine Umschulung in einen „gleichwertigen“ neuen Beruf erfolgreich abzuschliessen, aber gemäss den überzeugenden Schlussfolgerungen des Berufsberaters im ersten Verwaltungsverfahren gibt es keinen Beruf, der besser leidensadaptiert als der erlernte Beruf als Grafikerin wäre. Folglich besteht auch keine Chance, den Arbeitsfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin durch eine Umschulung zu steigern. Zusammenfassend gibt es keine Umschulung, die geeignet wäre, die umschulungsspezifische Invalidität zu überwinden. 3.4 Zuletzt müsste die Beschwerdeführerin in der Lage sowie gewillt sein, die Umschulung erfolgreich abzuschliessen. Ob das hier der Fall gewesen ist, kann offen bleiben, da das Umschulungsbegehren mangels Geeignetheit einer Umschulung, die umschulungsspezifische Invalidität zu beseitigen, abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
IV 2025/16
9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2025 Art. 17 IVG. Umschulung. „Höherwertige“ Umschulung. Umschulungserfolg (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2025, IV 2025/16).
2026-04-09T05:21:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen