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St.Gallen Versicherungsgericht 16.12.2025 IV 2025/154

December 16, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,486 words·~12 min·8

Summary

Art. 42ter Abs. 3 IVG. Intensivpflegezuschlag. Tracheostoma. Überwachung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025, IV 2025/154).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/154 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.01.2026 Entscheiddatum: 16.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 16.12.2025 Art. 42ter Abs. 3 IVG. Intensivpflegezuschlag. Tracheostoma. Überwachung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025, IV 2025/154). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 16. Dezember 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/154

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Intensivpflegezuschlag für Minderjährige

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 12. September 2017 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag bei einem behinderungsbedingten Mehraufwand von durchschnittlich mehr als vier, aber weniger als sechs Stunden pro Tag (IV-act. 172). Am 30. September 2020 erfolgte eine Abklärung in der Wohnung der Eltern zwecks Prüfung einer Revision der Hilflosenentschädigung oder des Intensivpflegezuschlages. Der Abklärungsbeauftragte berichtete (IV-act. 255), für das An- und Auskleiden, das Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie das Essen falle kein behinderungsbedingter Mehraufwand an. Der Versicherte benötige aber eine Dritthilfe bei der Körperpflege (5 min/d), und beim Verrichten der Notdurft (4 min/d), eine Behandlungspflege (36 min/d) sowie eine Begleitung für Arzt- und Therapiebesuche (7 min/d). Zudem sei eine nicht altersentsprechende Überwachung notwendig (120 min/d). Die Eltern des Versicherten machten am 5. November 2020 geltend, der Versicherte ziehe sich nie selbst aus, da die Gefahr, das Tracheostoma herauszureissen, zu gross sei. In der Nacht müsse die Mutter mindestens fünfmal aufstehen, um das Tracheostoma freizusaugen. Bis zu zehnmal pro Nacht werde sie vom Überwachungsgerät geweckt. Sie kontrolliere dann jeweils, ob die Kanüle noch richtig sitze. Wenn der Versicherte erkältet sei, was durchschnittlich einmal pro Monat vorkomme, müsse sie jeweils fünf bis sieben Nächte lang bis zu vierzigmal aufstehen. Zusätzlich zum Absaugen sei dann jeweils eine Inhalation alle vier Stunden notwendig. Der Versicherte könne ohne eine Begleitung keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen. Das Kinderspital Zürich berichtete am 22. Januar 2021 (IV-act. 293), die Kanüle sei im letzten Jahr nur zweimal herausgefallen. Daraufhin sei der Versicherte sofort zu seiner Mutter gegangen, die die Kanüle dann problemlos wieder habe einlegen können. Nachts könne die Kanüle nicht abgestöpselt werden, da der Versicherte den Mund nicht öffne. Tagsüber und auch nachts werde praktisch nicht mehr abgesaugt. Bei oberen Luftweginfekten könne es aber sein, dass nachts sieben- bis zehnmal abgesaugt werden müsse. Obere Luftweginfekte träten mittlerweile aber deutlich seltener auf. Mit einer Verfügung vom 27. Oktober 2021 hob die IV-Stelle den Intensivpflegezuschlag auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf; die Hilflosenentschädigung blieb unverändert (IV-act. 282). A.b Am 13. März 2023 liess der Versicherte eine Revision der Hilflosenentschädigung beantragen (IV-act. 307). Zur Begründung liess er ausführen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er benötige neu eine Physiotherapie und ein tägliches Heimprogramm. Bislang unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, „dass das Tracheostoma nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als medizinische Pflege und medizinische Überwachung einzustufen“ sei. Die IV-Stelle trat nicht auf dieses Gesuch ein (Verfügung vom 26. Mai 2023; IV-act. 312). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Nichteintretensverfügung vom 26. Mai 2023 mit einem Entscheid vom 27. Juni 2024 auf (IV 2023/119; vgl. IV-act. 350). Zur Begründung führte es an, das Gesuch vom 13. März 2023 habe

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3/7 trotz seines missverständlichen Wortlautes auf die (erneute) Zusprache eines Intensivpflegezuschlages abgezielt. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen einer Hilflosenentschädigung und einem Intensivpflegezuschlag müsse der diesbezüglich allzu enge Wortlaut des Art. 87 Abs. 3 IVV auch auf eine Wiederanmeldung für einen Intensivpflegezuschlag angewendet werden. Entscheidend sei also, ob der Versicherte eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 27. Oktober 2021 glaubhaft gemacht habe. Das sei dem Versicherten gelungen. Gemäss den von ihm eingereichten Akten müsse er zur Physiotherapie begleitet werden. Zudem verursache auch das Heimprogramm überwiegend wahrscheinlich einen Betreuungsaufwand. Damit lägen Indizien dafür vor, dass der Betreuungsbedarf des Versicherten die Grenze von vier Stunden pro Tag überschreiten könnte, weshalb die IV-Stelle auf sein Begehren hätte eintreten müssen. Das Versicherungsgericht überwies die Sache zur materiellen Prüfung der Anmeldung für einen Intensivpflegezuschlag an die IV-Stelle. A.c Am 8. Januar 2025 führte eine Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle eine weitere Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten durch. Sie berichtete (IV-act. 388–3 ff.), gemäss den Angaben der Eltern müsse der Versicherte neu ein Heimprogramm durchführen, das maximal 30 Minuten pro Tag in Anspruch nehme; ansonsten sei die Situation seit der letzten Abklärung unverändert geblieben. Der Versicherte benötige nach wie vor eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Ankleiden, was durchschnittlich acht Minuten pro Tag (wovon drei durch die Gesundheitsbeeinträchtigung bedingt) in Anspruch nehme. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie beim Essen benötige er keine Dritthilfe. Beim Baden oder Duschen müsse seine Mutter ihm helfen, da ansonsten zu viel Wasser in die Kanüle des Tracheostomas geraten würde. Dafür würden 15 Minuten benötigt. Da der Versicherte jeden zweiten Tag bade oder dusche, betrage der durchschnittliche Aufwand pro Tag 7,5 Minuten (davon drei Minuten krankheitsbedingt). Beim Verrichten der Notdurft benötige der Versicherte weiterhin eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe, denn er müsse nachts nach wie vor Windeln tragen. Der durchschnittliche Mehraufwand betrage fünf Minuten pro Tag. Bei der Fortbewegung im Freien sei der Versicherte ebenfalls weiterhin auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Für die physiotherapeutischen Übungen, für die Kanülenpflege, für den Wechsel des „Bändeli“ und für das Absaugen falle ein Aufwand von durchschnittlich 36 Minuten pro Tag an. Die Begleitung zum Arzt und zur Physiotherapie nehme durchschnittlich neun Minuten pro Tag in Anspruch. Der Versicherte benötige weiterhin eine Überwachung, weshalb nach wie vor die Pauschale von 120 Minuten pro Tag anzurechnen sei. Die Spitex übernehme 49 Minuten pro Tag. Folglich resultiere ein behinderungsbedingter Mehraufwand von insgesamt 127 Minuten pro Tag. Der Versicherte liess geltend machen (IV-act. 388–1 f.), er erwache jede Nacht vier- bis fünfmal. Wenn er krank sei, erwache er bis zu fünfzehnmal pro Nacht. Seine Mutter müsse seinen Rachen befeuchten und warten, bis er abgehustet habe, oder, wenn ihm dies nicht gelinge, den Schleim absaugen. Anschliessend müsse sie warten, bis er wieder eingeschlafen sei. Der Mehraufwand belaufe sich auf 30 Minuten pro Tag. Bei der Bemessung des Mehraufwandes im Zusammenhang mit der Körperpflege sei die Reinigung nach dem

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4/7 Entfernen der Windeln am Morgen nicht berücksichtigt worden. Er betrage fünf Minuten pro Tag. Die Augen müssten mehrmals täglich gereinigt werden, was einen Aufwand von vier- bis fünfmal zwei Minuten pro Tag verursache. Das Wechseln des „Bändeli“ benötige nicht fünf, sondern 15 Minuten pro Tag. Alle sechs Wochen müsse der Versicherte einen Ohrenarzt aufsuchen, was jeweils 180 Minuten in Anspruch nehme. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle notierte am 6. März 2025 (IV-act. 392), der geltend gemachte Mehraufwand für die Nachteinsätze sei zu berücksichtigen, wodurch sich der Gesamtaufwand auf 157 Minuten erhöhe. Das morgendliche Wickeln sei bereits berücksichtigt worden. Der Versicherte sei weiterhin mittelgradig hilflos und er erfülle die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag weiterhin nicht. A.d Mit einem Vorbescheid vom 13. März 2025 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Begehrens um einen Intensivpflegezuschlag vorsehe (IV-act. 393). Gleichentags liess der Versicherte geltend machen (IV-act. 395), die nächtlichen Einsätze der Mutter seien nicht beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, sondern bei der Behandlungspflege zu berücksichtigen. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichtes bestehe Lebensgefahr, wenn ein Tracheostoma verstopfe, was jederzeit geschehen könne, weshalb die Massnahmen weder planbar noch durch ein Alarmsystem organisierbar seien. Der Versicherte müsse rund um die Uhr von einer Person begleitet werden, die eine Trachealkanüle pflegen könne. Wenige Tage später (Eingang bei der IV-Stelle am 19. März 2025) liess der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 13. März 2025 einwenden (IV-act. 398), die medizinische Überwachung sei nicht berücksichtigt worden. Für das regelmässige Reinigen der Augen sowie für das Wechseln des „Bändeli“ falle ein bislang nicht berücksichtigter Zusatzaufwand an. Die Ohrenarzttermine seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Mit einer Verfügung vom 21. Mai 2025 wies die IV-Stelle das „Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag“ mit der Begründung ab, der behinderungsbedingte Mehraufwand betrage nur drei Stunden und zehn Minuten (IV-act. 411). B. B.a Am 23. Juni 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache eines Intensivpflegezuschlages sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, wenn bei einer Verstopfung des Tracheostomas nicht rechtzeitig interveniert werde, erleide er eine Panikattacke und reisse sich die Kanüle heraus. Um das Ersticken zu vermeiden, müsse immer wieder Sekret abgesaugt werden. Eine Sauerstoffgabe oder eine Beatmung mit einem „Ambubeutel“ könne jederzeit notwendig werden. Da die Einsätze nicht planbar seien, könnten sie nicht durch ein Alarmsystem organisiert werden. Sie erforderten eine stetige unmittelbare Interventionsbereitschaft durch eine medizinisch geschulte Person. Auf seinem Schulweg

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5/7 werde der Beschwerdeführer durch die Spitex begleitet, was zeige, dass die Überwachung der Atmung eine medizinische Pflegeleistung sei. Die „normale“ Überwachung decke diesen Aufwand nicht ab. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, die Akten belegten, dass keine ständigen Interventionen notwendig seien. Kontrollgänge und Kontrollblicke reichten aus. Die Mutter könne nebenbei den Haushalt erledigen. Auch die Physiotherapeutin habe angegeben, dass während ihrer jeweils eine Stunde dauernden Behandlung keine Interventionen notwendig seien und dass der Beschwerdeführer das Röhrchen selbständig auswechseln könne (vgl. act. G 4.4). Aus einem aktuellen Bericht des Kinderspitals Zürich gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei Problemen selbständig an die Mutter wenden könne. Eine Dauerintervention sei nicht notwendig. In der Nacht sei der Beschwerdeführer an ein Sauerstoffgerät angebunden, das mit einem Alarm für den Notfall ausgerüstet sei (vgl. act. G 4.2 f.). Das Absaugen könne regelmässig geplant vorgenommen werden. B.c Der Beschwerdeführer liess am 15. Oktober 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Auch die Beschwerdegegnerin hielt am 4. November 2025 an ihrem Antrag fest (act. G 8). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt gestellt, trotz des „verwirrlichen“ Dispositivs habe sich das Verwaltungsverfahren nur auf die Prüfung des Begehrens um einen Intensivpflegezuschlag beschränkt. Das entspricht der Interpretation des Versicherungsgerichtes im Entscheid IV 2023/119 vom 27. Juni 2024 betreffend das Begehren vom 13. März 2023. Selbst wenn das Verwaltungsverfahren aber zusätzlich eine allfällige Revision der Hilflosenentschädigung betroffen hätte, würde diese nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich festgehalten hat, strittig sei nur der Intensivpflegezuschlag. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gehabt hat. 2. 2.1 Für einen minderjährigen, sich nicht in einem Heim aufhaltenden Bezüger einer Hilflosenentschädigung besteht gemäss dem Art. 42ter Abs. 3 IVG ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, wenn der Bezüger eine intensive Betreuung benötigt. Der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand muss mindestens vier Stunden pro Tag betragen. Als Betreuungsaufwand

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6/7 anrechenbar ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf der minderjährige Bezüger der Hilflosenentschädigung infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als eine Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden; eine besonders intensive Überwachung gilt als eine Betreuung von vier Stunden (Art. 39 Abs. 3 IVV). 2.2 Der Beschwerdeführer ist minderjährig, lebt nicht in einem Heim und bezieht eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob er einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat, ist folglich das Ausmass des behinderungsbedingten Betreuungsaufwandes. Da der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich eine dauernde Überwachung benötigt, die allerdings nicht besonders intensiv im Sinne des Art. 39 Abs. 3 IVV ist, ist die Überwachungspauschale von zwei Stunden zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat auf entsprechende Einwände des Beschwerdeführers hin einen zusätzlichen behinderungsbedingten Mehraufwand von 70 Minuten berücksichtigt. Gestützt auf die Angaben in den Akten, insbesondere im Abklärungsbericht und den ergänzenden Hinweisen des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass der Aufwand überwiegend wahrscheinlich richtig bemessen worden ist. Zu beantworten bleibt nur die Frage, ob ein Zusatzaufwand für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte „medizinische Überwachung“ zu berücksichtigen ist. Das Kinderspital Zürich hat bereits im Januar 2021 festgehalten, dass sowohl tagsüber als auch nachts kaum mehr abgesaugt werden müsse und dass der Beschwerdeführer bei Problemen mit der Kanüle sich selbständig an die Mutter gewandt habe. Im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer bereits vier Jahre älter gewesen, weshalb er wohl noch selbständiger und vertrauter mit dem Tracheostoma gewesen ist, womit sich die Situation nochmals verbessert haben dürfte. Die Physiotherapeutin hat festgehalten, dass sie in den regelmässigen Therapieeinheiten, die jeweils eine Stunde dauerten, noch nie habe absaugen oder sonstwie eine medizinische Massnahme bezüglich des Tracheostomas habe ergreifen müssen. Nachts ist der Beschwerdeführer an einem Sauerstoffgerät mit einem Alarmsystem angeschlossen. Die Mutter muss weder tagsüber noch nachts ständig interventionsbereit sein. Die zwar nicht planbaren, aber doch schon seit Jahren nicht mehr allzu häufig auftretenden Situationen, in denen sie eingreifen muss, erfordern keine Überwachung (ob „normal“ oder „medizinisch“), die einen relevanten Zusatzaufwand verursachen würde. Das schliesst sowohl die Berücksichtigung der höheren Überwachungspauschale von vier Stunden als auch einen Zusatzaufwand unter dem Titel „Behandlungspflege“ ab. Die Beschwerdegegnerin hat dem durch die Interventionen verursachten Aufwand bereits hinreichend (bis sogar eher grosszügig) Rechnung getragen. Zusammenfassend steht also mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass kein behinderungsbedingter Mehraufwand von mindestens vier Stunden pro Tag anfällt. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren um einen Intensivpflegezuschlag folglich zu Recht abgewiesen.

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7/7 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Verfahrensaufwand als durchschnittlich zu qualifizieren ist, sind die Gerichtskosten praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzen. Sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und durch den von diesem geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

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2026-04-08T05:02:47+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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