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St.Gallen Versicherungsgericht 03.02.2026 IV 2025/140

February 3, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·7,169 words·~36 min·12

Summary

Art. 28 IVG. Polydisziplinäres Gutachten als beweiskräftig erachtet. Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist verwertbar. Prozentvergleich. Kein Rentenanspruch, Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2026, IV 2025/140).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/140 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2026 Entscheiddatum: 03.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2026 Art. 28 IVG. Polydisziplinäres Gutachten als beweiskräftig erachtet. Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist verwertbar. Prozentvergleich. Kein Rentenanspruch, Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2026, IV 2025/140). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 3. Februar 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Katja Blättler

Geschäftsnr. IV 2025/140

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel, Raewel Advokatur, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/18 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) wurde am 27. Dezember 2014 durch seine Mutter für die Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen bei der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Die bei den Psychiatrischen Diensten T.___ tätigen Dr. med. B.___, Oberärztin, und C.___, Psychologin, hielten in ihrem Bericht vom 28. Januar 2015 als Diagnosen eine emotionale Störung des Kindesalters (ICD-10: F98.9) und eine hyperkinetische Störung (ICD-10: F90.0) fest. Der Versicherte benötige einzelpsychotherapeutische Behandlung mit begleitenden Gesprächen mit der Mutter sowie Standortgesprächen mit der Schule und dem Sonderschulheim. Zudem werde der Versicherte medikamentös mit Stimulanzien behandelt (IV-act. 8, vgl. auch IV-act. 12). Am 5. August 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung ab 12. März 2014 bis 31. Juli 2016 (IV-act. 24). A.b Am 15. August 2016 begann der Versicherte eine Lehre zum Restaurationsfachmann EFZ bei der D.___ AG (IV-act. 56-3 f.). Diese wurde jedoch am 26. Oktober 2016 abgebrochen (IV-act. 41). A.c Am 1. Juni 2017 meldete sich der Versicherte für berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle an (IVact. 27). Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1. Juli 2017 über eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit Verhaltensstörungen (IV-act. 44). Am 8. August 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch ihre Berufsberatung (IV-act. 52). A.d Vom 20. März bis 4. Juli 2017 hatte der Versicherte an einem Motivationssemester der F.___ teilgenommen. Die dort zuständigen Fachpersonen hatten am 17. Juli 2017 berichtet, der Versicherte beginne im August 2017 ein Praktikum mit anschliessender Lehrstelle als Detailhandelsfachmann EFZ (IV-act. 57-2). Am 5. Juli 2017 hatte der Versicherte ein Praktikum bei der G.___ GmbH begonnen, dieses wurde jedoch per 1. September 2017 abgebrochen (IV-act. 56-1 f., 57-1). A.e Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 23. Januar 2018 mit, sie übernehme die Kosten für die berufliche Abklärung vom 1. Januar bis 30. März 2018. Die Abklärung erfolge extern und werde von der H.___ AG durchgeführt. Zudem erfolge ein Coaching durch die Stiftung I.___ (IV-act. 62, vgl. die Anmeldung des Versicherten bei der IV-Stelle in IV-act. 68). Sie sprach ihm für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (IV-act. 73). Mit Mitteilung vom 5. April 2018 übernahm die IV-Stelle sodann die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form einer Berufsvorbereitung bei der H.___ AG vom 1. April bis 30. Juni 2018 (IV-act. 79).

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3/18 A.f Am 12. Juni 2018 teilte die Stiftung I.___ dem Versicherten mit, durch die mangelnde Motivation sowie vermehrte unentschuldigte Absenzen und Unpünktlichkeit habe das Praktikum am 11. Juni 2018 vorzeitig abgebrochen werden müssen (IV-act. 85-3). Im Abschlussbericht vom 21. Juni 2018 führte die zuständige Person der Stiftung I.___ aus, das Verhalten des Versicherten sei der Hauptgrund, dass eine Anstellung bzw. eine Ausbildung nicht durchführbar sei. Er könne ohne weiteres die volle Präsenzzeit im ersten Arbeitsmarkt bewältigen. Er habe eine gute Leistungsfähigkeit von nahezu 100 %. Um sein Verhalten zu reflektieren und zu ändern, brauche es zwingend eine regelmässige psychiatrische Gesprächstherapie. Ansonsten könne er keine Anstellung/Ausbildung erfolgreich bewältigen (IV-act. 85-1 f.). A.g J.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, bestätigte mit E-Mail vom 28. November 2018 gegenüber der IV-Stelle, dass der Versicherte bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung sei (IV-act. 87). Mit Mitteilung vom 1. April 2019 übernahm die IV-Stelle die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne einer Lehrvorbereitung zum Detailhandelsassistenten vom 4. April bis 31. Juli 2019 bei K.___ (IV-act. 90). Die IV-Stelle richtete für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld aus (IV-act. 95) A.h Am 29. August 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Detailhandelsassistenten mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) beim K.___ vom 12. August 2019 bis 11. August 2021 (IV-act. 106). Mit Schreiben vom 30. August 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, motiviert und zuverlässig an der Ausbildung mitzuarbeiten. Sollte er seiner Selbsteingliederungspflicht nicht nachkommen, würde sie die Ausbildung abbrechen. Sie würde dann ihre Beratung einstellen und den Antrag auf (weitere) berufliche Massnahmen abweisen (IV-act. 109). Für die Dauer der Eingliederungsmassnahme sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Taggeld zu (IV-act. 111). A.i Im Schlussbericht über berufliche Massnahmen vom 24. Juni 2020 hielt die zuständige Person des K.___ fest, die Ausbildung werde per 30. Juni 2020 abgebrochen. Die Leistungsfähigkeit sei für den ersten Arbeitsmarkt ungenügend. Sie schätze diese auf ca. 20 bis 30 % (IV-act. 123). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 10. Dezember 2020 mit, die Mitteilung vom 29. August 2019 (Kostengutsprache für berufliche Massnahmen) werde per 30. Juni 2020 aufgehoben (IV-act. 127). A.j Im Auftrag der IV-Stelle (IV-act. 140) wurde der Versicherte am 8. Juli 2021 durch Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch abgeklärt. In seinem Gutachten vom 10. Januar 2022 hielt er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) fest. Zudem bestehe eine Lernbehinderung. In einer adaptierten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine Ausbildungsfähigkeit liege vor, dies allerdings nur auf Niveau EBA und im beschützten Rahmen (IV-act.

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4/18 161-1 ff.). Dr. L.___ berücksichtigte bei seiner Beurteilung auch die am 15. Dezember 2021 erfolgte neuropsychologische Abklärung durch Dr. phil. M.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und Neuropsychologie (IV-act. 161-51 ff.). A.k Im August 2021 hatte der Versicherte eine Lehre zum Detailhandelsfachmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) bei N.___ begonnen (vgl. IV-act. 150, 157). Die Arbeitgeberin hatte der IV-Stelle jedoch am 7. Oktober 2021 mitgeteilt, der Versicherte sei wegen gravierender Regelverstösse aus der Berufsschule ausgeschlossen worden (IV-act. 157). In der Folge war der Lehrvertrag aufgehoben worden (vgl. IV-act. 265-2). A.l Mit Schreiben vom 7. März 2022 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich während der gesamten Dauer der geplanten beruflichen Massnahmen in eine ambulante psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung zu begeben und die durch den Behandler verschriebenen Medikamente regelmässig einzunehmen. Weiter müsse er bereit sein, sich während der gesamten Dauer der beruflichen Massnahmen in einem betreuten Wohnen zu befinden und aktiv bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung mitzuwirken. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, so werde die IV-Stelle die Erhebungen einstellen und auf sein Gesuch nicht eintreten (IV-act. 164). Mit E- Mail vom 31. März 2022 erklärte sich der Versicherte mit den Auflagen, insbesondere mit dem betreuten Wohnen, einverstanden (IV-act. 165). Der Versicherte absolvierte vom 13. bis 24. Juni 2022 ein Schnupperpraktikum im Bereich Betreuung und Pflege bei der O.___, erhielt aber im Anschluss kein Ausbildungsangebot (IV-act. 169). A.m Vom 23. August bis 10. November 2022 befand sich der Versicherte stationär in der Psychiatrie P.___. Die dort zuständigen medizinischen Fachpersonen hielten in ihrem Austrittsbericht vom 2. Dezember 2022 als Diagnosen kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und dissozialen Zügen, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung fest. Sie attestierten ihm vom 23. August bis 20. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-act. 184). A.n Am 9. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine vertiefte Klärung der beruflichen Möglichkeiten vom 21. November 2022 bis 17. Februar 2023 vorgesehen. Die Abklärung werde von Q.___ durchgeführt. Die IV-Stelle übernehme die Kosten der Massnahme (IV-act. 187). Im Abschlussbericht vom 17. Februar 2023 hielt die zuständige Fachperson des Q.___ fest, sie empfehle lediglich ein Pensum von 50 %. Dabei habe der Versicherte eine Tempoleistung von 50 % erreicht, womit von einer Gesamtleistungsfähigkeit von ca. 25 % gesprochen werden könne (IV-act. 198).

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5/18 A.o Im Auftrag der IV-Stelle führte Dr. phil. R.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, am 10. November 2023 ein neuropsychologisches Konsilium durch. Sie berichtete am 20. November 2023, es zeige sich vor dem Hintergrund eines unterdurchschnittlichen Gesamt-IQ von 73 im Rahmen einer Lernbehinderung eine mittelgradige neuropsychologische Störung (IV-act. 221). RAD-Ärztin Dr. med. S.___, Fachärztin für Anästhesie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie (DE) sowie psychosomatische und psychosoziale Medizin, beurteilte am 15. Dezember 2023 bezüglich Arbeitsfähigkeit, unter sehr enger Führung, klaren und deutlichen Regeln sowie klaren Konsequenzen bei Fehlverhalten sollte grundsätzlich eine 100%ige Anwesenheit mit noch unklarem, aber wahrscheinlich deutlich verminderten Leistungsniveau, gegeben sein (IV-act. 224). A.p Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten um (weitere) berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung) ab und stellte die Prüfung eines Rentenanspruchs in Aussicht (IV-act. 238, vgl. Vorbescheid in IV-act. 236). A.q Im Auftrag der IV-Stelle (vgl. IV-act. 241) wurde der Versicherte am 8. Januar 2025 erneut durch Dr. L.___ psychiatrisch abgeklärt. In seinem Verlaufsgutachten vom 3. März 2025 hielt er eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) fest, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Eine adaptierte Tätigkeit könne der Versicherte ganztags mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausüben (IV-act. 267). Dr. L.___ berücksichtigte dabei auch die am 30. Januar 2025 erfolgte neuropsychologische Abklärung durch Dr. M.___ (IV-act. 265). A.r Mit Vorbescheid vom 5. März 2025 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 275). Dagegen liess der Versicherte am 7. April 2025, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. D. Raewel, Einwand erheben (IV-act. 280). Am 5. Mai 2025 verfügte die IV-Stelle entsprechend ihrem Vorbescheid (IV-act. 284). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Raewel, am 5. Juni 2025 Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 5. Mai 2025 aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. G1). B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 29. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G13). B.c Die Verfahrensleitung entsprach am 2. Oktober 2025 dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G14).

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6/18 B.d Am 3. November 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer einlässlichen Replik, worauf der Schriftwechsel geschlossen wurde (act. G16 f.). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin. 1.1 Einen Anspruch auf eine Rente der IV haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert. Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Bei der Würdigung der Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ist darüber hinaus der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach solche nicht nur in der Funktion als Hausärzte und Hausärztinnen, sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im

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7/18 Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2, mit weiteren Verweisen). Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 135 V 465 E. 4.5). Auf Berichte von versicherungsinternen medizinischen Sachverständigen wie dem RAD kann dagegen abgestellt werden, sofern nicht Zweifel an deren Überzeugungskraft bestehen, wobei jedoch bereits geringe Zweifel genügen (BGE 135 V 465 E. 4.6).Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (MIRIAM LENDFERS, N 88 zu Art. 61, in Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/ Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024). Als erstes ist die Frage zu klären, ob die medizinische Situation und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt wurden. Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. L.___ vom 3. März 2025, welches dieser unter Berücksichtigung der am 30. Januar 2025 durch Dr. M.___ erfolgten neuropsychologischen Abklärung erstattet hatte (IV-act. 265, 267). Der Beschwerdeführer spricht dem Gutachten von Dr. L.___ die Beweiskraft ab (act. G1). 2.1 Dr. L.___ hielt in seinem Verlaufsgutachten vom 3. März 2025 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung fest (ICD-10: F90.0). In einer ideal adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei ganztägiger Präsenz (IV-act. 267-60, 267-65). 2.2 Zwischen den Parteien umstritten ist unter anderem, ob das Scheitern der beruflichen Massnahmen als motivational oder krankheitsbedingt zu qualifizieren ist (act. G1, G13). 2.2.1 Dr. L.___ beurteilte in seinem Verlaufsgutachten vom 3. März 2025, überwiegend wahrscheinlich sei das Scheitern aller beruflicher Massnahmen vor allem motivational. Teilweise seien wohl aber auch die Anforderungen zu hoch gewesen. Zwar bestehe eine gesundheitsbedingte Erschwernis, bei guter Motivation und nicht zu hohen Anforderungen verfüge der Beschwerdeführer aber durchaus über Ressourcen, dies zu überwinden (IV-act. 267-66). Dr. L.___ hatte bereits in seinem Gutachten vom 10.

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8/18 Januar 2022 festgehalten, die Motivation spiele sicherlich auch eine Rolle. Allerdings bestehe mit einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und einer Lernbehinderung beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung. Damit in Zusammenhang bestehe eine gewisse Impulsivität, die sich durchaus auch auf die Motivation auswirken könne. Aufgrund der Lernbehinderung (bei der es sich nicht um ein psychisches Leiden nach ICD-10 handle, weil die Kriterien einer Intelligenzminderung nicht erfüllt seien) verfüge der Beschwerdeführer nur über eingeschränkte Copingmöglichkeiten. Das heisse, er könne die ADHS-bedingten Schwierigkeiten nur stark eingeschränkt kompensieren, so dass man sagen müsse, dass die beschriebenen Schwierigkeiten bei der Eingliederung mehrheitlich krankheitsbedingt seien (IV-act. 161-38, 161-45). Dr. L.___ erwähnte damit – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführer (act. G1) – bereits in seinem Erstgutachten eine mangelnde Motivation. Zudem ging er trotz der erwähnten Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits damals von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit aus (IV-act. 161-47). Auch hielt Dr. L.___ in beiden Gutachten fest, die Copingstrategien des Beschwerdeführers seien durch die Lernbehinderung etwas beeinträchtigt (IV-act. 161-38, IV-act. 267- 65 f.). Diesbezüglich ist ebenfalls kein Widerspruch zwischen den beiden Gutachten zu erkennen. 2.2.2 Die zuständige Person der Stiftung I.___ berichtete am 12. Juni 2018, durch die mangelnde Motivation sowie vermehrte unentschuldigte Absenzen und Unpünktlichkeit habe das Praktikum bei der H.___ AG am 11. Juni 2018 vorzeitig abgebrochen werden müssen. Sie habe in den letzten Monaten immer wieder versucht, ihm in Gesprächen sowie in einer Aktennotiz die Dringlichkeit seiner Mitwirkung bewusst zu machen. Mit Unterstützung eines Coaches sei er fähig, eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren. Jedoch brauche es dringend die Einhaltung der Regeln (Pünktlichkeit, Kleidervorschriften, Raucherregeln, Ehrlichkeit etc.) um erfolgreich zu sein (IV-act. 85-3). Diese Beurteilung widerspricht damit der Annahme, wonach das Scheitern der beruflichen Massnahme überwiegend wahrscheinlich motivational und nicht krankheitsbedingt war, nicht. 2.2.3 Der Beschwerdeführer absolvierte vom 4. April bis 31. Juli 2019 eine Lehrvorbereitung zum Detailhandelsassistenten im K.___ und begann sodann am 12. August 2019 die entsprechende Lehre (IV-act. 90, 106). Die Beschwerdegegnerin hielt am 20. August 2019 in einem internen Dokument fest, der Beschwerdeführer habe die Lehrvorbereitung mehr schlecht als recht absolviert, weshalb das K.___ ihm keinen Lehrplatz habe anbieten wollen. Dies nicht, weil der Beschwerdeführer für den Beruf ungeeignet oder er schulisch zu leistungsschwach sei, sondern ausschliesslich wegen seiner Unzuverlässigkeit und schlechten Arbeitshaltung. Beim Beschwerdeführer sei es während der Lehrvorbereitung nicht zu einer Verbesserung der bemängelten Arbeitshaltung gekommen und die Arbeitsmotivation an sich sei nicht anzutrainieren. Das K.___ biete nun die Lehrstelle zwar an. Sie werde das Lehrverhältnis aber innerhalb der Probezeit auflösen, wenn die Arbeitshaltung des Beschwerdeführers sich trotz aller Besprechungen und Mahnungen nicht verbessere (IV-act. 105). Mit

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9/18 Schreiben vom 30. August 2019 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zudem auf, motiviert und zuverlässig an der Ausbildung mitzuarbeiten. Sollte er seiner Selbsteingliederungspflicht im Rahmen einer motivierten und zuverlässigen Teilnahme an der Ausbildung nicht nachkommen, werde sie die Ausbildung abbrechen, ihre Beratung einstellen und den Antrag auf (weitere) berufliche Massnahmen abweisen (IV-act. 109). Die Lehre wurde per 30. Juni 2020 abgebrochen (IV-act. 123). Auch diese Berichte sprechen gegen ein mehrheitlich krankheitsbedingtes Scheitern der beruflichen Massnahme. 2.2.4 Am 17. Februar 2023 berichtete die zuständige Person des Q.___, in der Technikabteilung (Elektronik und Mechanik) habe der Beschwerdeführer teils gute und teils schlechtere Fähigkeiten gezeigt. Bei den Messarbeiten sei es zu vielen Flüchtigkeitsfehlern gekommen, welche einerseits der Konzentration, andererseits aber auch der Motivation geschuldet gewesen seien. In der Logistik habe der Beschwerdeführer die grösste Motivation und die beste Leistung gezeigt. Er habe angegeben, dass er fast alle Arbeiten sehr gerne gemacht habe. Seitens des Vorgesetzten sei zu hören gewesen, dass der Beschwerdeführer im praktischen Logistiktest gut abgeschnitten hätte und auch, wenn er anwesend gewesen sei, gut mitgearbeitet habe. Von den Leistungen her könne er eine EBA Lehre, allenfalls sogar eine EFZ, empfehlen. Ebenfalls geplant gewesen sei ein zweiwöchiger Schnuppereinsatz im Betriebsunterhalt, welchen der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung sowie Motivationsproblemen aber nicht mehr wahrgenommen habe. Zusammenfassend sei unter anderem aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mit Motivation (vor allem in der Logistik) gute Ergebnisse erreicht habe (IV-act. 198). Daraus ergibt sich, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark von seiner Motivation abhing und er durchaus in der Lage gewesen war, bei Vorliegen einer Motivation ein ansprechendes Ergebnis zu erzielen. 2.2.5 Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. L.___ von einem überwiegend wahrscheinlich mehrheitlich motivational begründeten Scheitern der beruflichen Massnahmen ausging. 2.3 Weiter zu prüfen ist die neuropsychologische Beurteilung des Beschwerdeführers. 2.3.1 Dr. M.___ beurteilte am 30. Januar 2025, insgesamt liege eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung vor. Es liege eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Sinne einer Lernbehinderung vor, eine Intelligenzminderung sei jedoch nicht anzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Kriterien für das Vorliegen einer ADHS erfüllt würden. Unterdurchschnittliche Intelligenzleistungen seien bei Personen mit ADHS vermehrt zu beobachten. Die Befunde des Beschwerdeführers mit unterdurchschnittlichen Intelligenzleistungen, unterdurchschnittlichen Resultaten bei einzelnen Aufmerksamkeitsleistungen, Defiziten im Bereich der Exekutivfunktionen und des verbalen Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisses seien gut mit dem Vorliegen einer ADHS zu

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10/18 vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe vor der Untersuchung die Medikation mit einer Stimulanz nicht eingenommen. Gewisse Leistungsbesserungen in Zusammenhang mit der Einnahme erschienen möglich. Die Wirkung der Medikation auf kognitive Leistungen könne derzeit nicht zuverlässig bewertet werden. Es hätten sich anlässlich der Untersuchung keine Auffälligkeiten ergeben, die auf Simulation oder Aggravation hinwiesen. Es seien mehrere Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden, wobei die Ergebnisse durchgängig der Norm entsprechend seien. Das Profil kognitiver Leistungen sei konsistent. Die Kriterien für das Vorliegen einer definitiven oder wahrscheinlichen negativen Antwortverzerrung würden nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass die Testresultate mit dem tatsächlichen Leistungspotential übereinstimmten (IV-act. 265). 2.3.2 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte Dr. R.___ am 10. November 2023 ein neuropsychologisches Konsilium durchgeführt. Sie hatte am 20. November 2023 befunden, es zeige sich vor dem Hintergrund eines unterdurchschnittlichen Gesamt-IQ von 73 im Rahmen einer Lernbehinderung eine mittelgradige neuropsychologische Störung. Diagnostisch und differentialdiagnostisch stehe, soweit aus neuropsychologischer Sicht beurteilbar, eine Lernbehinderung mit multiplen Teilleistungsstörungen (ICD-10: F83) im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei in der Beschwerden- und in der kognitiven Performanzvalidierung auffällig, wobei durchgängig und konsistent im gleichen Ausmass erhebbar. Es dürfte sich um störungsimmanente Inkonsistenzen durch fehlende selbständige Motivations-, Antriebs- und Verhaltensregulation handeln. Der Beschwerdeführer scheine auf dem im Alter von sieben bis zehn Jahren beschriebenen Aufmerksamkeits-, exekutiven, Antriebs- und Frustrationstoleranzniveaus stehen geblieben zu sein. Ein Nachweis eines Benefits durch die Einnahme des Medikaments Concerta könne aus neuropsychologischer Sicht weder auf der Funktions- noch auf der Aktivitäten- noch auf der Teilhabeebene objektiviert werden. Es fehlten auch die zur Beurteilung dieser Sachlage notwendigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapieberichte seit Kindheit (IV-act. 221). 2.3.3 Die Beurteilungen von Dr. M.___ und Dr. R.___ divergieren teilweise. Wie Dr. M.___ am 30. Januar 2025 jedoch ausführte, ergeben sich aus dem Bericht von Dr. R.___ Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten. Der Argumentation von Dr. R.___, wonach die festgestellten Inkonsistenzen störungsimmanent seien, könne nicht oder allenfalls eingeschränkt gefolgt werden. Beschwerdevalidierungsverfahren seien so ausgelegt, dass der Test auf Anstrengungsbereitschaft beispielsweise von Personen mit schwerem Schädelhirntrauma üblicherweise bestanden werde. Auch bei Personen mit ADHS sei davon auszugehen, dass diese in der Lage seien, Ergebnisse im Normbereich zu erzielen. Gegen eine störungsimmanente Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur kooperativen Mitwirkung spreche, dass sich in den Untersuchungen von Dr. M.___ vom 30. Januar 2025 und vom 15. Dezember 2021 keine Hinweise auf mangelnde Mitwirkung ergeben hätten. In den Beschwerden- und Performanzvalidierungstests hätten sich der Norm entsprechende Befunde

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11/18 ergeben. Unter Annahme einer störungsimmanenten Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur kooperativen Mitwirkung wäre eine Interpretation der gezeigten Leistungen im Hinblick auf zugrundeliegende Funktionsdefizite in der Untersuchung vom 15. Dezember 2021 dennoch nicht möglich. Entsprechend seien die im Bericht von Dr. R.___ dargestellten Befunde nur dahingehend interpretierbar, dass die Anstrengungsbereitschaft nicht durchgängig gegeben gewesen sei. Wenn vom Vorliegen einer Störung des Sozialverhaltens ausgegangen würde, könnte eine mangelnde Kooperationsbereitschaft wie in der Voruntersuchung von Dr. M.___ möglicherweise tatsächlich als störungsimmanent und Ausdruck derselben gewertet werden. Diese Argumentation sei im Bericht von Dr. R.___ nicht ausgeführt, wäre jedoch nachvollziehbar. Dennoch könnten die gezeigten Leistungen nicht sinnvoll interpretiert werden. Es werde daher auf einen Leistungsvergleich mit den im Bericht von Dr. R.___ dargestellten Befunde weitgehend verzichtet (IV-act. 265). Dr. L.___ führte in seinem Gutachten vom 3. März 2025 aus, die Angaben zur Aggravation im Bericht von Dr. R.___ seien unklar. Dr. R.___ habe festgehalten, der Beschwerdeführer sei in der Beschwerden- und in der kognitiven Performanzvalidierung auffällig, "wobei durchgängig und konsistent in gleichem Ausmass erhebbar". Dr. R.___ erkläre dies damit, dass es sich um störungsimmanente Inkonsistenzen durch fehlende selbständige Motivations-, Antriebs- und Verhaltensregulation handeln dürfte. Dennoch stellten die Auffälligkeiten die Aussagekraft der Abklärung in Frage. Wie auch Dr. M.___ festgestellt habe, könne der Argumentation von Dr. R.___ nicht oder allenfalls eingeschränkt gefolgt werden (IV-act. 267-53). Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers bei der Testung von Dr. R.___ nicht durchgängig gegeben war, weshalb es im Gegensatz zur Untersuchung durch Dr. M.___ zu Auffälligkeiten kam und die Testung von Dr. R.___ als nicht valide zu bezeichnen ist. Ihre abweichende Einschätzung ist damit nicht geeignet, um die Untersuchung durch Dr. M.___ und das Gutachten von Dr. L.___ in Frage zu stellen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. R.___ die Akten der Beschwerdegegnerin nur auszugsweise vorgelegen hatten (vgl. IV-act. 205) und sie damit nicht über die gleichen Vorkenntnisse verfügte wie die Gutachter Dr. M.___ und Dr. L.___. 2.4 Weiter umstritten ist das Gutachten von Dr. L.___ hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dieser hatte – wie erwähnt – beurteilt, in einer ideal adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei ganztägiger Präsenz (IV-act. 265). 2.4.1 In seinem ersten Gutachten vom 10. Januar 2022 hatte Dr. L.___ zudem befunden, es liege eine Ausbildungsfähigkeit vor. Dies aber nur auf Niveau EBA und im beschützten Rahmen (IV-act. 161-48). Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn er bereits nur in der Lage sei, eine Ausbildung im geschützten Rahmen abzuschliessen, so könne er offensichtlich auch nicht im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt werden (act. G1). Mit der Beschwerdegegnerin (act. G13) ist jedoch festzuhalten, dass die Aussagen von Dr. L.___ sich nicht zwingend widersprechen. Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit können nicht ohne Weiteres gleichgestellt werden. Bei einer Ausbildung geht es nebst dem Erlernen praktischer

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12/18 Fähigkeiten auch um die Aneignung und Festigung theoretischen Wissens. Da der Beschwerdeführer eine Lernbehinderung (vgl. IV-act. 265, 267) hat, ist es nachvollziehbar, dass er bei einer Ausbildung Unterstützung braucht und Dr. L.___ eine enge Betreuung im geschützten Rahmen für sinnvoll hielt. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur im zweiten Arbeitsmarkt umzusetzen wäre. Dies insbesondere, da die Ausübung einer Hilfsarbeit weder eine Ausbildung noch besondere Fähigkeiten voraussetzt. Trotz eingeschränkter Ausbildungsfähigkeit ist damit eine volle Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter auf dem ersten Arbeitsmarkt überzeugend. 2.4.2 Die zuständigen medizinischen Fachpersonen der Psychiatrie P.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 23. August bis 10. November 2022 stationär befunden hatte, attestierten ihm für die Dauer des Aufenthalts und darüber hinaus bis am 20. November 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-act. 184). Diese über einen nur begrenzten Zeitraum geschätzte volle Arbeitsunfähigkeit widerspricht dem Gutachten von Dr. L.___ nicht. Ausserdem sind dem Austrittsbericht der Psychiatrie P.___ vom 2. Dezember 2022 als Diagnosen unter anderem kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und dissozialen Zügen (ICD-10: F61) zu entnehmen (IVact. 184). Dr. L.___ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung jedoch überzeugend (IV-act. 267-48 ff., 267-59). 2.4.3 RAD-Ärztin Dr. S.___ hatte am 15. Dezember 2023 bezüglich Arbeitsfähigkeit beurteilt, unter sehr enger Führung, klaren und eindeutigen Regeln sowie klaren Konsequenzen bei Fehlverhalten sollte grundsätzlich eine 100%ige Anwesenheit mit noch unklarem, aber wahrscheinlich deutlich verminderten Leistungsniveau gegeben sein (IV-act. 224). Dr. S.___ stützte sich bei ihrer Beurteilung jedoch im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. R.___ (IV-act. 221), welcher als nicht beweiskräftig zu erachten ist (vgl. E. 2.3.3). Ihre Einschätzung, wonach das Leistungsniveau wahrscheinlich deutlich vermindert sei, überzeugt zum für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt nicht mehr. Zudem hatte sie noch keine konkrete Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben (vgl. dazu E. 2.4.8). 2.4.4 Im Recht liegen weiter diverse Berichte über berufliche Massnahmen, welche auch Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit enthalten. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es – wie erwähnt (E. 1.4) – Aufgabe von Ärzten und Ärztinnen ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die Fachpersonen im Bereich der beruflichen Massnahmen sind hingegen nur beschränkt dazu befähigt diesbezügliche Einschätzungen zu treffen. 2.4.5 Die zuständige Person der Stiftung I.___ hielt im Abschlussbericht vom 21. Juni 2018 fest, das Verhalten des Beschwerdeführers sei der Hauptgrund, dass eine Anstellung bzw. eine Ausbildung bei der H.___ AG nicht durchführbar sei. Der Beschwerdeführer könne ohne weiteres die volle Präsenzzeit

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13/18 im ersten Arbeitsmarkt bewältigen. Er habe eine gute Leistungsfähigkeit von nahezu 100 % (IV-act. 85). Diese Einschätzung stimmt mit der Beurteilung von Dr. L.___ überein. 2.4.6 Im Schlussbericht vom 24. Juni 2020 hielt die zuständige Person des K.___ fest, die Ausbildung zum Detailhandelsassistenten EBA sei im ersten Lehrjahr (Juni 2020) abgebrochen worden. Die betrieblichen Ausbildungsziele seien nicht erreicht worden. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, seine Arbeit innerhalb der Strukturen und der Abläufe des K.___ so zu strukturieren, dass die Anforderungen an Leistung, Qualität und Quantität genügten. Er finde nicht die nötige Ruhe, um sich zu fokussieren. Um eine Verbesserung und Entwicklung in angemessener Zeit zu erzielen, sodass die Ausbildungsziele erreicht würden, reiche die Unterstützung des K.___ für den Beschwerdeführer nicht. Seine Leistungsbereitschaft hänge zudem vom Interesse an der Tätigkeit ab. Die Arbeitsleistung zeige eine Überschätzung seiner persönlichen und methodischen Kompetenzen sowie seiner Selbsteinschätzung. Die Selbststeuerung und Abwicklung der Arbeit erforderten intensive Betreuung, Anleitung und Kontrolle. Die Leistungsfähigkeit sei für den ersten Arbeitsmarkt ungenügend. Sie schätzten diese auf ca. 20 bis 30 % ein. Diese schwanke auch je nach Tagesform. Dennoch habe der Beschwerdeführer keine markante Steigerung und Stabilität im Ausbildungsprozess erzielt. Die geringe Leistungsfähigkeit werde durch die Absenzen und seine geringere Belastbarkeit verstärkt (IV-act. 123). Diese Einschätzung bezog sich insbesondere auf die Tätigkeit beim K.___ und lässt sich nicht ohne Weiteres auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt übertragen. Zudem berücksichtigte die zuständige Person des K.___ bei ihrer Einschätzung auch krankheitsfremde Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wie mangelnde Motivation/Interesse. 2.4.7 Die zuständige Person des Q.___ befand am 17. Februar 2023, der Beschwerdeführer habe sehr unregelmässig an der Abklärung teilgenommen und viele Absenzen gehabt. Aufgrund der geringen Belastbarkeit sowie den vielen persönlichen und finanziellen Problemen würden sie momentan lediglich ein 50%-Pensum empfehlen. Damit hätte der Beschwerdeführer genügend Zeit, seine verschiedenen "Baustellen" anzugehen sowie sehr regelmässig psychiatrische und sozialarbeiterische Termine wahrzunehmen. Seien diese mehrheitlich geklärt, könne das Pensum rasch erhöht werden. Die durchschnittlich erreichte Tempoleistung während der Abklärung habe maximal 50 % betragen. Ausgehend vom empfohlenen Pensum von 50 % könne von einer Gesamtleistungsfähigkeit von ca. 25 % gesprochen werden. Sie empfehle ein Aufbautraining mit Start bei 50 %, wobei Ziel ein stetiger Pensen- und Leistungsaufbau bis Sommer 2023 sein sollte. Ab Sommer 2023 empfehle sie eine gezielte Vorbereitung und sodann ab Sommer 2024 den Start der Ausbildung im geschützten Rahmen als Logistiker EBA. Mit diesen Massnahmen sei eine Leistungsfähigkeit von voraussichtlich 80 % zu erreichen (IV-act. 198). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G13) und Dr. L.___ (IV-act. 267-51) ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 25 % offenbar nur temporär war und von einer Steigerung nach Klärung der diversen persönlichen und finanziellen Probleme des

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14/18 Beschwerdeführers sowie insbesondere nach Durchführung der erwähnten beruflichen Massnahmen ausgegangen wurde. Dr. L.___ führte zudem aus, der Bericht des Q.___ unterscheide nicht zwischen motivationalen und psychischen Problemen (IV-act. 267-51). Ein Teil der von der zuständigen Person des Q.___ genannten Gründe für das Nichteinhalten der Präsenzzeit, wie "verschlafen", Termine bei der Anwältin sowie angebliche (ärztlich nicht bestätigte) somatische Beschwerden, sind bei der medizinisch-theoretischen Schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. 2.4.8 Die genannten Berichte sind damit nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. L.___ in Frage zu stellen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die mehrfach empfohlene psychiatrische Behandlung nicht konsequent wahrgenommen hat und eine sehr eingeschränkte Medikamentencompliance aufweist. Gemäss eigenen Angaben gegenüber Dr. L.___ habe er das Medikament Concerta zwar zu Hause, nehme es aber nur bei Bedarf ein. Er nehme es nur, wenn er arbeiten gehe oder sich konzentrieren müsse (IV-act. 267-55). Wie Dr. L.___ ausführte, sind beim Beschwerdeführer sodann durchaus Ressourcen (gute kommunikative Fähigkeiten, gewinnende Art, Anpassungsfähigkeit an neue Anforderungen) vorhanden und er kann bei vorhandener Motivation auch gute Ergebnisse erzielen (IV-act. 267-56). Seine Schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ist vor diesem Hintergrund überzeugend. Auch RAD-Ärztin S.___ befand am 4. März 2025, auf das Gutachten könne abgestellt werden (IV-act. 272, vgl. auch IV-act. 282). 2.5 Insgesamt ist das Gutachten von Dr. L.___ vom 3. März 2025 (unter Berücksichtigung der Abklärung durch Dr. M.___ vom 30. Januar 2025) damit als beweiskräftig zu erachten. Bei der Würdigung der medizinischen Situation fällt weiter ins Gewicht, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis sowie eigenen Untersuchungen beruht, das gesamte Leidensbild des Beschwerdeführers berücksichtigt und die auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind. Schliesslich wurden auch zwischen dem Gutachten von Dr. L.___ vom 3. März 2025 und der umstrittenen Verfügung vom 5. Mai 2025 (IV-act. 284) keine massgeblichen Veränderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich damit. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden kann (act. G1). 3.1 Massgeblich für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und

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15/18 intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 5.1 mit Hinweisen und BGE 148 V 188). Auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) werden Hilfsarbeiten prinzipiell altersunabhängig nachgefragt und erfordern grundsätzlich weder gute Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2018, 9C_898/2017, E. 3.4). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 460 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Dr. L.___ befand in seinem Gutachten vom 3. März 2025 bei einer ideal adaptierten Tätigkeit sollten die Multitasking-Anforderungen gering sein; es sollte eine Aufgabe nach der anderen bearbeitet werden können. Gewisse Schwankungen bei Reaktionsanforderungen sollten toleriert werden. Bei schriftlichen Anforderungen sollten Tempoanforderungen leicht unterdurchschnittlich bis durchschnittlich sein. Der Beschwerdeführer könne einfache bis durchschnittliche sprachlich-verbale Anforderungen beim Formulieren von Texten bewältigen. Aufgrund der Arbeitsgedächtnisdefizite sollten Arbeitsaufträge bei Bedarf wiederholt gegeben werden und nur eine begrenzte Anzahl an Informationseinheiten beinhalten. Mathematische Anforderungen sollten leicht unterdurchschnittlich sein. Problemlösungen könnten bei einfachen Anforderungen selbständig bewältigt werden; bei komplexeren Aufgaben werde Begleitung benötigt. Konstruktive Anforderungen, wie beim Zusammensetzen von Werkstücken, sollten leicht unterdurchschnittlich sein. Der Beschwerdeführer profitiere von Strukturen am Arbeitsplatz und benötige ein Arbeitsumfeld mit wenig ablenkenden Reizen (IV-act. 267-64, vgl. die Beurteilung von Dr. M.___ in IV-act. 265-16). Die beschriebenen Adaptionskriterien sind nicht derart einschränkend, dass keine geeigneten Stellen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Insbesondere die mathematischen und sprachlichen Beeinträchtigungen dürften bei einer Hilfsarbeitertätigkeit kaum relevant sein. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, einfache und repetitive Arbeiten wie zum Beispiel Kontroll-, Überwachungs- und Verpackungstätigkeiten auszuführen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. G1) ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Anstellung als Hilfsarbeiter einer "Eins-zu-Eins-Betreuung" bedürfte. Von einem unrealistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers kann daher nicht gesprochen werden.

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16/18 4. Basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4.1 Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten Verdienst auszugehen (BGE 139 V 30 E. 3.3.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2013, 9C_501/2013, E. 4.2). Der Beschwerdeführer leidet bereits seit seiner Kindheit unter einer ADHS sowie einer Lernbehinderung. Diverse berufliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung scheiterten (vgl. IV-act. 238) und der Beschwerdeführer erzielte nur kurzzeitig an verschiedenen Arbeitsstellen ein Einkommen bzw. Taggelder der IV-Stelle (vgl. IV-act. 41, 56-1 f., 56-3 f., 73, 85-3, 111, 123, 157, 187, 198). Es fehlt damit an einer repräsentativen Grundlage zur Festlegung des Valideneinkommens. Stattdessen ist der Tabellenlohn für Hilfsarbeiter (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) massgebend. 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 135 V 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Arbeitstätigkeit nach. Es ist ihm jedoch zumutbar, im Ausmass seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 100 % einer Hilfsarbeit nachzugehen. Da das Validen- und das Invalideneinkommen damit auf der gleichen Grundlage festzulegen sind, entspricht der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs der Arbeitsunfähigkeit von 0 %

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17/18 4.3 Es stellt sich die Frage, ob vorliegend ein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt ist. Gemäss der bis 31. Dezember 2021 gültigen Rechtsprechung ist, wenn das Invalideneinkommen – wie vorliegend – auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt wird, der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 9.2.2, mit Verweisen). Per 1. Januar 2022 wurden unter anderem Art. 26bis Abs. 2 und 3 IVV in Kraft gesetzt, laut welchen das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten [...] bestimmt wird, wenn kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt (Abs. 2). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit [...] von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Abs. 3 in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Der Beschwerdeführer erfüllt zwar diese Voraussetzung nicht, das Bundesgericht erkannte jedoch Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung als gesetzeswidrig an, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände sowie der ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe (BGE 150 V 410 E. 10.6). Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV folgendermassen: Vom nach Art. 26bis Abs. 2 IVV bestimmten Wert werden 10 % abgezogen (Abs. 3 Satz 1). Im vorliegenden Fall kann sowohl offenbleiben, welche Regelung bezüglich des Tabellenlohnabzugs anwendbar ist als auch, ob der Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung gesetzmässig ist (zur Frage der Gesetzmässigkeit vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2025, IV 2025/12, E. 8.5.8). Dies, da sowohl bei einem Abzug von 0 % als auch bei einem – gemäss der bisherigen Rechtsprechung maximal zulässigen – Tabellenlohnabzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultieren würde. 5. 5.1 Im Sinne der Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie dem Beschwerdeführer

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18/18 aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. G14) ist er von der Bezahlung zu befreien. 5.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal (vgl. BGE 125 V 201) mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- einstweilen befreit. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2026 Art. 28 IVG. Polydisziplinäres Gutachten als beweiskräftig erachtet. Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist verwertbar. Prozentvergleich. Kein Rentenanspruch, Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2026, IV 2025/140).

2026-04-08T04:59:07+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2025/140 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.02.2026 IV 2025/140 — Swissrulings