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St.Gallen Versicherungsgericht 05.03.2026 IV 2025/133

March 5, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,698 words·~28 min·4

Summary

Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 28 IVG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts (Auflösung des Widerspruchs zwischen dem neuen psychiatrischen Verlaufsgutachten und dem ehemals ergangenen psychiatrischen Teilgutachten sowie Einholung einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung) und zur anschliessenden neue Konsensbeurteilung zur Gesamtarbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 2026, IV 2025/133).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/133 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.04.2026 Entscheiddatum: 05.03.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 05.03.2026 Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 28 IVG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts (Auflösung des Widerspruchs zwischen dem neuen psychiatrischen Verlaufsgutachten und dem ehemals ergangenen psychiatrischen Teilgutachten sowie Einholung einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung) und zur anschliessenden neue Konsensbeurteilung zur Gesamtarbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 2026, IV 2025/133). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 5. März 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. IV 2025/133

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) kam mit Klumpfüssen zur Welt und musste deshalb 1985 beide Füsse operieren. Ab 2008 bezog sie Hilfsmittel (unter anderem Fussorthesen) von der Invalidenversicherung (IV; IV-act. 1, 7-3, 8, 11, 18; für die zeitlich nachgelagerten Kostengutsprachen wird auf die Vorakten verwiesen). Am 15. Juni 2018 wurde die Versicherte am Rücken operiert und zu 100 Prozent krankgeschrieben (IV-act. 70-5 f.; vgl. die Krankentaggeldübersicht in IV-act. 79-2). Während des anschliessenden stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation B.___ (vgl. IV-act. 70-7 ff.) meldete sie sich am 6. Juli 2018 unter Angabe von Gehschwierigkeiten, fehlender Kraft in den Armen und Händen, Rückenschmerzen und zwei Rückenoperationen zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung an. Als erlernten Beruf gab sie «Textil Assistentin» an. Seit 2000 sei sie selbständig und führe ihre eigene Kleider-Boutique. Seit 2015 sei sie zu 60 Prozent arbeitsunfähig (IVact. 51; vgl. jedoch die attestierte Arbeitsunfähigkeit infolge Rückenoperation). A.b Am 24. Juli 2018 wurde die Versicherte aus der Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation B.___ entlassen. Dem Austrittsbericht sind folgende Diagnosen zu entnehmen (IV-act. 70-7 ff.): «Diagnose 1. Degenerative Spinalkanalstenose und Instabilität L3/L4 − St. n. Fusion L4-S1, 2008; − St. n. Implantation eines Neurostimulators 2010 bei chronischen Lumboischialgien und failed back surgery-Syndrom und psychogener Beinparese rechts; − Relokalisation der Elektroden auf TH10/11 am 05/2011; − verhärtete und schmerzhafte Narbe rechts paraumbilical; − Operation: [...]. 2. Progrediente sensomotorische Paraparese und sensomotorische Ausfälle des linken Armes ungeklärter Genese DD psychogen (ICD-10: F44.8) − ED 05/2011; − Verschlechterung 07/2015 mit zunehmender Plegie des linken Beines mit Sensibilitätsstörung der gesamten linken Körperhälfte sowie Schwäche des linken Armes seit 09/2015; − MRT HWS 21.09.2015: keine Spinalkanalstenose, keine höhergradige Einengung des Spinalkanals. 3. St. n. Klumpfuss-Operation bds. 1985, zuvor Einlagen, Schienen, Gips 4. Substraten-Mangel: [Vitamin D3, B12] [...]»

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3/15 A.c Mit E-Mail vom 3. August 2018 erkundigte sich die IV-Stelle bei der Versicherten darüber, zu welchem Pensum sie im fiktiven Gesundheitsfall arbeiten würde. Die Versicherte gab an, dass sie zu 100 Prozent tätig sein würde. Sie habe trotz Schmerzen erst vor etwa dreieinhalb Jahren Personal zur Unterstützung angestellt (IV-act. 61). A.d Bis 30. September 2018 war die Versicherte zu 100 Prozent, vom 1. bis 30. Oktober 2018 zu 70 Prozent und vom 30. Oktober bis 30. November 2018 zu 60 Prozent krankgeschrieben (IV-act. 79- 2, 96-2). Am 14. Januar 2019 wurde die Versicherte erneut am Rücken operiert (Implantation einer intrathekalen Morphin-Pumpe und epidurale Stabelektrodenentfernung; IV-act. 85-2 f.). Daraufhin wurde ihr bis und mit 27. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab 28. Januar 2019 war die Versicherte bis auf Weiteres zu 70 Prozent arbeitsunfähig (IV-act. 96-2; vgl. aber die Relativierung in IV-act. 96-5). A.e Im «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente» beschrieb Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie, am 15. März 2019 deutliche Funktionsdefizite der linken oberen Extremität mit intermittierenden Spasmen, eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Kopfschmerzen, lumbale Dauerschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine sowie eine eingeschränkte Gehfunktion aufgrund der Klumpfüsse und der (lumbo-)radikulären Symptomatik. Er hielt fest, dass die Versicherte von verschiedenen Neurologen untersucht worden sei. Insgesamt sei klinisch-neurologisch sowie auch neuropsychologisch keine Strukturpathologie erkennbar gewesen. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter anderem ein «[c]hronisches gemischt nozizeptiv neuropathisches Schmerzsyndrom mit einem Chronifizierungsgrad nach Gerbershagen III einerseits zervikal und auch lumbal mit Ausstrahlung in die linke obere Extremität, in den linken lateralen Oberschenkel bis Knie» (IV-act. 96-2 ff.). A.f Mit Schreiben vom 4. April 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten um berufliche Massnahmen ab. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte ausgesagt habe, sie wolle weiterhin ihrer selbständigen Tätigkeit im Modegeschäft nachgehen, und dass die medizinischen Massnahmen noch andauern würden. Hinsichtlich Rente werde eine separate Verfügung ergehen (IVact. 101). A.g Dr. med. D.___, Facharzt für Angiologie, diagnostizierte am 12. August 2019 unter anderem eine primäre Varikosis (Krampfadern) beidseits linksbetont (IV-act. 115-12 ff.). A.h Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab am 10. September 2019 an, dass bei der Versicherten eine Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund stehe, die sich nicht vollständig mit objektiven somatischen Befunden begründen lasse. Fest stehe, dass ihr aufgrund der Wirbelsäulenproblematik auf Dauer keine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit zugemutet werden könne.

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4/15 Der RAD-Arzt erachtete eine Abklärung an Ort und Stelle (AOS) im Modegeschäft der Versicherten für notwendig (IV-act. 117-5). Die AOS fand am 19. Dezember 2019 statt (IV-act. 137-1 ff.). In der Stellungnahme vom 21. Januar 2020 zur AOS hielten die Abklärungspersonen fest, die körperlichen Einschränkungen der Versicherten seien «unmittelbar ersichtlich» gewesen, indem sie sich vorsichtig fortbewegt und infolge der Parese das linke Bein nachgeschleift habe. Die von der Versicherten im Gespräch geschilderten Einschränkungen hätten sich in der ersichtlichen Verkaufssituation widergespiegelt. Es sei ersichtlich gewesen, wie mit zunehmender Dauer des Gesprächs die Konzentration der Versicherten abgenommen habe. Am Ende des Gesprächs seien Gleichgewichtsschwankungen aufgefallen. Die Abklärungspersonen erklärten, dass sich im Betätigungsvergleich eine Einschränkung von rund 64 Prozent gezeigt habe, was sich mit der von den Behandlern attestierten Arbeitsunfähigkeit decke. Sie hätten die Einschränkungen nachvollziehen können (IV-act. 137-12). Der RAD-Arzt kam am 7. Februar 2020 zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (IV-act. 148). A.i Am 7. Mai 2020 begab sich die Versicherte auf Zuweisung von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, zu einer neurologischen Untersuchung in die Klinik für Neurologie des Rehazentrums B.___. Der Neurologe hielt fest, dass die bestehenden Paresen im Rahmen einer Somatisierungsstörung zu interpretieren seien. Klinisch existierten keinerlei Hinweise auf eine zentral nervöse bzw. periphere neurale bzw. muskuläre Pathologie (IV-act. 186-40 f.; vgl. hierzu auch den Sprechstundenbericht vom 7. Januar 2013 eines anderen Neurologen, der festgehalten hatte, dass sich klinisch neurologisch «weiterhin eine erheblich dissoziative Störung mit fast funktioneller Paraplegie» gezeigt habe [IV-act. 186-4 f.]). A.j Im Auftrag der IV-Stelle führte das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel am 9., 10. und 11. November 2020 eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin (IV-act. 187-41 ff.), Orthopädie (IV-act. 187-47 ff.), Neurologie (IV-act. 187-60 ff.), Kardiologie (IV-act. 187-70 ff.), Psychiatrie (IV-act. 187-74 ff.) und Neuropsychologie (IV-act. 187-87 ff.) durch. In der Konsensbeurteilung kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass die Versicherte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zu 50 Prozent sowohl angestammt als auch adaptiert arbeitsunfähig gewesen sei, wobei die funktionelle Einschränkung ausschliesslich psychiatrisch begründet wurde. Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie im Wesentlichen eine Konversionsstörung (ICD-10: F44.8) mit einer nicht-neurogenen, funktionellen sensomotorischen Paraparese und einer ulnaren Handlähmung links, ein chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit aufgehobener Beweglichkeit und Schmerzangabe im lumbosacralen Segment ohne radikuläre Komponente, eine partielle Schultersteife leichten Grades beidseits mit einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit bei Verdacht auf eine retraktile Kapsulitis, und eine Störung durch bzw. Abhängigkeit von Opioiden. Die Sachverständigen empfahlen die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie in enger

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5/15 Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, konkret eine interdisziplinäre Therapie mit psychoedukativen, psychotherapeutischen und trainingstherapeutischen Inhalten, und eine Reduktion der Morphine. Bei einer konsequenten Umsetzung der Therapie könne mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 Prozent gerechnet werden (IV-act. 187-2 ff.). A.k Der RAD-Arzt äusserte sich am 28. Dezember 2020 dahingehend zum ZMB-Gutachten, dass er dieses «[g]rundsätzlich [...] so akzeptieren» könne. Aufgrund der Aussage, dass bei konsequenter Umsetzung der Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei, erachte er den Gesundheitszustand als noch nicht «völlig stabil». Es sei vielmehr so, dass allen involvierten Ärzten das Gutachten zur Kenntnis gebracht werden müsse und die Versicherte dazu anzuhalten sei, die empfohlenen therapeutischen Massnahmen unverzüglich durchzuführen. Sechs Monate nach Beginn einer adäquaten Therapie sei von den behandelnden Ärzten ein Bericht über die durchgeführten Massnahmen, einschliesslich Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit, einzuholen, ehe beurteilt werden könne, ob nochmals eine Begutachtung durchgeführt werden müsse (IV-act. 202). A.l Am 17. Januar 2022 verlangte die Versicherte, vertreten durch die procap F.___ (nachfolgend: procap), Akteneinsicht bei der IV-Stelle (IV-act. 206). Am 29. März 2022 beanstandete die procap, dass die IV-Stelle das vom RAD-Arzt am 28. Dezember 2020 empfohlene Vorgehen nicht umgesetzt habe; sie verlangte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2019 und einer halben Rente ab 1. November 2020 bis auf Weiteres, die nach einer adäquaten mehrmonatigen Therapie bei Bedarf in Revision zu ziehen sei (IV-act. 213). A.m Die IV-Stelle erkundigte sich am 10. Januar 2023 bei der Versicherten nach den aktuellen Behandlungen. Sie wollte insbesondere wissen, ob sie sich aktuell in psychiatrischer Behandlung befinde und, wenn nicht, weshalb (IV-act. 226). Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 listete die Versicherte die Namen der behandelnden Ärzte auf. Auf die Frage betreffend eine psychiatrische Behandlung antwortete sie mit «[...] NEIN[,] weil ich immer noch auf einen IV-Entscheid warte» (IV-act. 227). A.n Im Rahmen der Einholung eines Arztberichts «Berufliche Integration/Rente» wurde Dr. E.___ gebeten, darüber Auskunft zu geben, ob die Therapie gemäss ZMB-Gutachten bereits stattgefunden habe und, wenn nein, weshalb. Dr. E.___ nahm am 13. September/2. Oktober 2023 folgendermassen dazu Stellung: «Nein, ich wurde nie durch die IV[-]Stelle informiert[,] dass eine solche Therapie von der Patientin erwartet wird. Bemerkungen aus Sicht eines seit 24 Jahren als Rheumatologe mit Erfahrung in der Schmerzbehandlung (Schmerzdienst Anästhesie G.___, Schmerzdienst Rheumatologie H.___, Schmerzsprechstunde Rehaklinik B.___) tätigen Arztes: Die Beurteilung im ZMB-Gutachten ist aus meiner Sicht eine rein theoretische Beurteilung weit entfernt von der Behandlungsrealität. Eine solche [m]ultimodale Therapie kann in Wohnortnähe gar nicht angeboten werden. Einzig im Rahmen einer

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6/15 [m]ehrwöchigen Rehabilitationsbehandlung könnte eine solche Therapie angeboten werden. Diese müsste allerdings durch die Krankenkasse erst bewilligt werden. Dass sich die Arbeitsfähigkeit durch eine solche Therapie steigern lasse[...,] sehe ich als überwiegend unwahrscheinlich an. Der langjährige Verlauf und die Art der Beschwerden sprechen gegen eine solche Prognose. Auch[,] dass die Arbeitsfähigkeit durch eine Reduktion der Opiatmedikation verbessert werden könnte, ist sehr unwahrscheinlich. Die Patientin hat ihren Opiatkonsum bereits reduziert, um weiter Auto fahren zu können. Das Resultat der Opiatreduktion ist eine deutliche Zunahme der Schmerzen[,] welche anhält. Als Resultat der Opiatdosierung resultiert eher eine Abnahme der allgemeinen Belastbarkeit als eine Zunahme. Durch eine weitere Opiatreduktion ist aufgrund der Gesamtsituation in keiner Weise eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten» (IV-act. 256-6 f.). A.o Nach Durchsicht der Akten kam der RAD-Arzt am 27. November 2023 zum Schluss, dass auf das ZMB-Gutachten sowohl hinsichtlich des zeitlichen Abstandes als auch insbesondere aufgrund der Angabe einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht mehr abgestellt werden könne. Er erachtete die Durchführung eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens als notwendig (IV-act. 266). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle die ABI Begutachtungsinstitut GmbH in Basel mit dessen Erstellung (IV-act. 268). Die Sachverständigen wurden gebeten, sich darüber zu äussern, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit den letzten gutachterlichen Untersuchungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen sei und, wenn ja, in welcher Form und in welchem zeitlichen Verlauf (IV-act. 268-4). Die ABI Begutachtungsinstitut GmbH erstattete das Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Angiologie, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) am 13. Juni 2024 (IV-act. 293). Der internistische Sachverständige konnte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Der orthopädische Sachverständige hielt eine deutlich bis vollständig eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, eine weitgehend freie Beweglichkeit der unteren und oberen Extremitäten mit Ausnahme der linken Schulter, für welche Kalkherde dokumentiert seien, und degenerative Veränderungen der Hüftgelenke sowie der Kniegelenke fest. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhob er ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5/Z98.8), ein chronisch zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2) und chronische Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10: M75.3) mit bildgebend dokumentierten Zeichen einer Tendinitis calcarea der Rotatorenmanschette. Er kam zum Schluss, dass die sehr ausgebreitet am Stamm und an sämtlichen Extremitäten beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen, sonographischen und infiltrativen Befunde keinesfalls vollständig begründbar seien. Es bestehe eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente. Für die bisherige Tätigkeit und andere angepasste, körperlich sehr leichte Tätigkeiten schätzte er die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht mit 80 Prozent ein. Der neurologische Sachverständige konnte kein organisch-neurologisches Defizit erheben und ordnete die angegebenen Paresen als funktionell ein. Er verneinte zudem das Vorliegen einer aktuellen radikulären Reiz- oder

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7/15 Ausfallsymptomatik bezüglich des lumbovertebralen Schmerzsyndroms, ordnete Letzteres aber als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und für eine ideal angepasste Tätigkeit bezifferte er aus neurologischer Sicht mit 80 Prozent. Der angiologische Sachverständige stellte keine venöse Insuffizienz fest. Er merkte an, dass sich die Stauungsproblematik an den Unterschenkeln nicht durch eine venöse Problematik erklären lasse und dass keine segmental okkludierten Restvarizen bestünden. Aus angiologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 100 Prozent. Der psychiatrische Sachverständige erhob einen unauffälligen psychopathologischen Befund. Er erklärte, dass aus psychiatrischer Sicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) ausgegangen werden könne, da für die körperlichen Beschwerden keine hinreichenden pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden können. Die Arbeitsfähigkeit für die bisherige und «andere entsprechende Tätigkeiten» bezifferte er mit 60 Prozent. Konsensuell schätzten die Sachverständigen die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer ideal adaptierten Tätigkeit seit Januar 2019 auf 70 Prozent (bei einer Präsenzzeit von 7 Stunden täglich mit reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement). Die Einschränkungen würden sich nämlich aus psychiatrischer, orthopädischer und neurologischer Sicht ergänzen (IV-act. 293). Am 17. Juni 2024 erachtete der RAD- Arzt das Gutachten als beweiskräftig (IV-act. 302). A.p Am 26. September 2024 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, wonach die Versicherte seit Januar 2019 zu 70 Prozent arbeitsfähig sei, weshalb sie keinen Rentenanspruch habe (IV-act. 305). Am 31. Oktober 2024 liess die Versicherte verschiedene Berichte, darunter eine gleichentags erstellte Stellungnahme von Dr. E.___, einreichen. Dr. E.___ war zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass das ABI-Gutachten ungenügend sei (z.B. weil keine neuropsychologische Begutachtung zur Beurteilung des diesbezüglichen Verlaufs durchgeführt worden sei), es dem ZMB-Gutachten widerspreche (z.B. hinsichtlich Prognose der Paraparese oder betreffend psychiatrische Diagnose) und wichtige zur Beurteilung notwendige Berichte (z.B. Verschlechterung der Gehfähigkeit seit 2020, die sich auch aus den Physiotherapie-Berichten ergäben; Berichte der Herstellerfirma der Orthesen, die klar belegten, dass die Versicherte diese massgebend einsetze) nicht gewürdigt habe (IV-act. 314-3 ff.). Der RAD-Arzt beurteilte am 21. November 2024 die Einwände von Dr. E.___ als fachfremde Kritik; er wies auf die Befangenheit in dessen Eigenschaft als behandelnder Arzt hin. Er empfahl dennoch, der ABI-Gutachterstelle die Stellungnahme zur fachlichen Beurteilung vorzulegen (IV-act. 315). Die ABI- Sachverständigen äusserten sich am 14. Januar 2025 folgendermassen dazu: Der neurologische Sachverständige bemängelte insbesondere «sprachliche Ungenauigkeiten» seitens Dr. E.___ und zählte dessen Einwände auf, die ihm widersprüchlich erschienen. Der psychiatrische Sachverständige rechtfertigte den Verzicht auf eine neuropsychologische Begutachtung damit, dass sich in der Untersuchung keine Hinweise auf relevante Beeinträchtigungen des kognitiven Funktionsniveaus ergeben hätten. Der orthopädische Sachverständige wies auf die Aussagen der Versicherten anlässlich

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8/15 der Begutachtung sowie die von ihm gemachten Beobachtungen hin. Interdisziplinär kamen sie zum Schluss, dass aus dem Schreiben von Dr. E.___ keine andere Einschätzung als diejenige gemäss dem bereits vorliegenden Gutachten resultiere. Neue medizinische Gesichtspunkte seien nicht vorgebracht worden (IV-act. 319). Daraufhin bestätigte der RAD-Arzt, dass es bei der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils bleibe (IV-act. 320). Am 6. März 2025 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Zustellung der neuen Unterlagen mit, dass sie am im Vorbescheid angekündigten Entscheid festhalte (IV-act. 322). Am 31. März 2025 informierte die procap unter Beilage einer weiteren Stellungnahme von Dr. E.___ vom 28. März 2024 (richtig: 2025; einschliesslich bildgebender Untersuchung der linken Schulter vom 13. Februar 2025) die IV-Stelle darüber, dass sie ebenfalls an ihrem Einwand vom 31. Oktober 2024 festhalte. Sie verlangte die Erstellung eines Obergutachtens (IV-act. 326). Nach Vorlage dieser Unterlagen blieb der RAD-Arzt am 28. April 2025 bei seiner bisherigen Einschätzung. Er führte unter anderem aus, dass keine neuen medizinischen Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgebracht worden seien und dass die subjektive Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht in gleichem Ausmass objektivierbar sei (IV-act. 327). Mit Verfügung vom 28. April 2025 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um die Ausrichtung von Rentenleistungen ab. Sie hielt fest, dass seit Januar 2019, und damit noch vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahres, erneut eine Restarbeitsfähigkeit von 70 Prozent (und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad) bestanden habe. In derselben Verfügung nahm die IV-Stelle zusammenfassend Stellung zu den Einwänden der Versicherten vom 31. Oktober 2024 und vom 5. März 2025 (IV-act. 328). B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2025 Beschwerde erheben. Sie liess die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2025 und die Zusprache einer Invalidenrente ab wann rechtens beantragen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; subventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe nach der Einholung des ZMB-Gutachtens während zwei Jahren keine Verfahrensschritte vorgenommen und dies nicht begründet. Das ABI-Gutachten stelle eine unzulässige Second Opinion dar, widerspreche dem ZMB-Gutachten und nehme als Zweitgutachten nicht auf das Erstgutachten Bezug. Es fehle an einer neuropsychologischen Beurteilung und an einer Auseinandersetzung mit der eingeschränkten Gehfähigkeit sowie der neuen Schulterproblematik. Beiden Gutachten komme kein Beweiswert zu (act. G 1). Der Beschwerde legte sie eine weitere Stellungnahme von Dr. E.___ vom 27. Mai 2025 bei (act. G 3.1), in welcher dieser im Wesentlichen die gleichen Einwände erhoben hatte wie früher.

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9/15 B.b Am 8. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie machte unter anderem geltend, dass das ABI-Gutachten nicht als unzulässige Second Opinion, sondern als Verlaufsgutachten zu werten sei, das insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung, die sich aus den seit dem ZMB-Gutachten eingereichten Unterlagen ergeben habe, in Auftrag gegeben worden sei. Das ABI-Gutachten beruhe auf der Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten, werte eigene Erhebungen der Sachverständigen aus und gebe eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts ab. Dr. E.___ sei einzig zur Beurteilung des orthopädischen Teilgutachtens fachlich qualifiziert. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung durch den psychiatrischen Sachverständigen und deren funktionalen Auswirkungen seien nachvollziehbar. Hinsichtlich der ausgebliebenen neuropsychologischen Untersuchung wandte die Beschwerdegegnerin ein, dass eine solche lediglich eine Zusatzuntersuchung sei und es grundsätzlich Aufgabe der psychiatrischen oder allenfalls der neurologischen Fachperson sei, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Insgesamt würden die Vorbringen in der Beschwerde keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens vom 13. Juni 2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14. Januar 2025) aufzeigen (act. G 6). B.c Die Beschwerdeführerin hielt am 10. November 2025 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie nahm Stellung zur Beschwerdeantwort (act. G 6) und reichte ein Schreiben von Dr. E.___ vom 10. Oktober 2025 sowie weitere Berichte ein. Dr. E.___ hatte ausgeführt, dass in keinem der Teilgutachten der Umstand berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zur Bewältigung ihres Alltags sehr hohe Opiatdosen benötige. In diesem Zusammenhang habe er eine Anfrage an OpenEvidence gestellt. Diese habe ergeben, dass Patientinnen mit einer – wie gemäss ABI-Gutachten bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten – somatoformen Schmerzstörung in der Regel nicht auf Opioide ansprächen. Dies könne als ein weiterer Hinweis gegen die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und als Hinweis für das Vorliegen organischer Ursachen der Schmerzen angesehen werden (act. G 10). B.d Mit Schreiben vom 17. November 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G 12). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 4. April 2019 auf die Prüfung des im Juni 2018 eingereichten

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10/15 Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Dezember 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2018 zu prüfen. 2. 2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, vor Erlass ihrer rentenabweisenden Verfügung die Stellungnahme des RAD vom 28. April 2025 (IV-act. 327) zum im Rahmen der zweiten Anhörung erhobenen Einwand (IV-act. 326) der Beschwerdeführerin zuzustellen. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt. Diese Gehörsverletzung müsste an sich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Sache müsste also an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden zur korrekten Durchführung des Verfahrens. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes besteht allerdings die Möglichkeit, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu «heilen». Damit ist jedoch keine «echte» Heilung (nämlich die Behebung der Verfahrensrechtswidrigkeit), sondern vielmehr das «Ignorieren» der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemeint. Ein solches «Ignorieren» ist zulässig, wenn der Verfügungsadressat bzw. die Verfügungsadressatin ausdrücklich erklärt oder zumindest eindeutig zu erkennen gibt, dass er bzw. sie eine rasche materielle Erledigung der Sache einem in jeder Hinsicht formal korrekten Entscheid vorzieht. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten gewesen; ihre Rechtsvertretung muss die Gehörsverletzung erkannt haben. Trotzdem hat die Rechtsvertretung die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in der Form der nicht vorgängigen Zustellung einer beweiswürdigenden RAD-Stellungnahme nicht gerügt. Das kann nur dahingehend interpretiert werden, dass die Rechtsvertretung bereit gewesen ist, zugunsten einer raschen materiellen Erledigung der Sache auf die Behebung dieser Verfahrensrechtswidrigkeit zu verzichten. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist folglich zu «ignorieren» und die Sache materiell zu entscheiden. 3. 3.1 Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach

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11/15 der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3.2 Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin bei der ABI Begutachtungsinstitut GmbH eine Begutachtung in Auftrag gegeben. Nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Gutachten voller Beweiswert zukommt, d.h., ob die angegebene Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist. Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.3 Vorangestellt sei, dass es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beim ABI- Gutachten nicht um eine unzulässige Second Opinion handelt, sondern um ein Verlaufsgutachten. Dies geht klar aus der Hauptfragestellung hervor (IV-act. 268-4: «Können [S]ie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit den letzten gutachterlichen Untersuchungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen? Wenn ja, in welcher Form und in welchem zeitlichen Verlauf?»). Ziel des Gutachtens war keine Einholung einer unzulässigen Zweitmeinung, sondern die Prüfung, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verschlechtert hatte. Ein solches Vorgehen ist rechtmässig. 3.4 Das internistische, angiologische, neurologische und orthopädische Teilgutachten beruhen auf einer persönlichen und umfassenden Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die Sachverständigen haben sich eingehend nach der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin erkundigt (IV-act. 293-41, 293-76 f., 293-70, 293-56 ff.). Anhand von fachärztlichen Untersuchungen haben sie die klinischen Befunde erhoben (IV-act. 293-42 f., 293-78, 293-71 f., 293-59 ff.), die es ihnen erlaubt haben, objektive, d.h. von der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin losgelöste, Schlussfolgerungen hinsichtlich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu ziehen. Die ermittelten Funktionseinschränkungen und die gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar. Die Sachverständigen haben sich in allen vier Gutachten mit der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität auseinandergesetzt und bei Bedarf dazu Stellung genommen (IV-act. 293-43, 293-79, 293-73, 293-62 ff.). Internistischer- (IV-act. 293-43; vgl. die Diagnosen in IV-act. 293-45 mit IV-act. 187-45 f.) und neurologischerseits (IV-act. 293-74 f.; vgl. die Diagnosen in IV-act. 293-73 mit IV-act. 187-65 f., 187-69) hat verglichen mit dem jeweiligen ZMB- Teilgutachten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Auffällig ist, dass aus internistischer (IV-act. 293-43: «Der Arzt für Allgemeine Medizin, Dr. I.___, bezog sich in seinem Bericht vom 02.09.2019 auf die Problematik

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12/15 des Bewegungsapparates und auf die neurologische Problematik. Wir verweisen diesbezüglich auf die entsprechenden Teilgutachten in unserem Bericht.»), angiologischer (IV-act. 293-73: «Der aktuelle Untersuchungsbefund ist übereinstimmend mit den mir vorliegenden angiologischen Untersuchungsbefunden mit nun sehr guter und adäquater Behandlung der chronisch-venösen Insuffizienz durch die stattgehabte Venenoperation am 25.08.2023.») und neurologischer (IV-act. 293- 72 f.) Sicht auch keine Unstimmigkeiten zu den Berichten der behandelnden Ärzte festgestellt worden sind. Hinsichtlich des orthopädischen Sachverständigen ist festzuhalten, dass er überzeugend dargelegt hat, dass verglichen mit dem orthopädischen ZMB-Teilgutachten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt werden konnte (IV-act. 293-63 f., 293-67 f.). Auch hat er sich ausführlich mit den abweichenden Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und allfällige abweichende Einschätzungen nachvollziehbar begründet. Im Einzelnen hat der orthopädische Sachverständige anhand der gutachterlich erhobenen Untersuchungsbefunde die Ausführungen verschiedener behandelnder Ärzte bestätigt (Bericht von PD Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. April 2017 [IV-act. 115- 29 f.]; Schreiben von Dr. C.___ vom 27. März 2020 [IV-act. 186-38 f.]). Differenzen bestehen im Wesentlichen zu den Berichten von Dr. E.___ und von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurochirurgie. Der orthopädische Sachverständige hat bezüglich der Beurteilung von Dr. E.___ (IV-act. 256) dargelegt, dass dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Wesentlichen mit neurologischen, psychischen und angiologischen Faktoren begründet worden sei. Dieser Aussage ist grundsätzlich zuzustimmen, da Dr. E.___ ausgehend von einer symptomatischen Varikosis mit Ulcus cruris mit sekundärem Infekt nach Operation, und damit einer angiologischen Diagnose, erklärt hatte, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterschenkelschiene links nicht mehr habe tragen können, was zu einer stärkeren Belastung des linksseitigen oberen Sprunggelenks, des Kniegelenks und des Hüftgürtels geführt habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigt worden, wobei eine multifaktorielle (und damit eine disziplinübergreifende) Gehstörung vorbestanden habe bzw. vorbestehend sei. Er betonte, dass die Beschwerdeführerin am stärksten durch das therapieresistente Ulcus cruris mit sekundärem Infekt (und damit durch eine angiologische Ursache) beeinträchtigt werde, welche das Tragen der bisherigen Unterschenkelschiene verunmögliche (IV-act. 256-2). Mit seiner Aussage hat der orthopädische Sachverständige indes offensichtlich nicht darauf abzielen wollen, dass bei der Beschwerdeführerin orthopädischerseits keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden (vgl. hierzu die Auflistung der Diagnosen in IV-act. 293-65 f.), sondern einzig erklären wollen, dass er – insbesondere unter Ausklammerung der nicht fachspezifischen Diagnosen – deren arbeitsfähigkeitsrelevantes Ausmass im Rahmen einer adaptierten Erwerbstätigkeit anders einschätzt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. K.___ vom 24. Februar 2023 (IV-act. 232) hat der orthopädische Sachverständige ausgeführt, dass jener als objektive Befunde ausschliesslich Fallfüsse mit eingeschränkter Geh- und Stehfähigkeit, progrediente Osteochondrosen Th12/L1 sowie zervikale Diskushernien und foraminale Stenosen mit nozizeptiven neuropathischen Schmerzen

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13/15 erwähnt habe. Damit habe er sich im Wesentlichen auf neurologische Faktoren abgestützt (vgl. auch die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin «eine Kandidatin für einen Neurostimulator» sei [IVact. 295-91; Schreiben vom 7. März 2024]); orthopädischerseits seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (umfangmässig) nicht nachvollziehbar (IV-act. 293-64). Insofern unterscheiden sich die genannten Berichte verglichen mit dem orthopädischen Gutachten nicht in den objektiven Befunden, sondern in der Einschätzung bezüglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Problematik, dass die behandelnden Ärzte und Ärztinnen die gesundheitliche Beeinträchtigung schwerer und die Arbeitsunfähigkeit höher einschätzen als unabhängige Gutachter, hat sich bezüglich der Beschwerdeführerin bereits beim ZMB-Gutachten gezeigt. Solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens sprechen, ist diesem als Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuzuerkennen. Vorliegend haben Dr. E.___ und Dr. K.___ ausserdem auch Faktoren berücksichtigt, die nicht in das orthopädische Fachgebiet fallen, weshalb deren Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht mit derjenigen gemäss orthopädischem Teilgutachten verglichen werden können. Nach dem Gesagten ist die Beweiskraft der genannten Teilgutachten zu bejahen. 3.5 Auch der psychiatrische Sachverständige hat die Beschwerdeführerin ausführlich befragt (IV-act. 293-48 ff.). Es zeigt sich jedoch eine massgebende Abweichung zum psychiatrischen ZMB- Teilgutachten sowohl diagnostisch (sonstige dissoziative Störung – Konversionsstörung [IV-act. 187- 82] vs. anhaltende somatoforme Schmerzstörung [IV-act. 293-52]) als auch (und insbesondere) bei den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent [IVact. 187-86] vs. 30 Prozent [IV-act. 293-53]). Ob sich diese wesentliche Abweichung in der Arbeits(un)fähigkeitseinschätzung einzig mit den divergierenden Diagnosen erklären lässt, bleibt unklar. Die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Vor dem Hintergrund, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden nicht gänzlich objektiviert werden konnten (was der psychiatrische Sachverständige selbst festgehalten [IV-act. 293-52] und auch der orthopädische Sachverständige angetönt hat [IV-act. 293-63: «{...} {D}ie auffallende anamnestische und klinische, klar diskrepante und letztlich ohne Schmerzäusserung erfolgende klinische Untersuchung {lässt} doch an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken.»]), erscheint es umso wichtiger, dem vorliegenden Widerspruch in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachzugehen und ihn aufzulösen. Der Sachverhalt erweist sich in einem entscheidenden Punkt als ungenügend ermittelt. Das psychiatrische Teilgutachten vermag demnach nicht zu überzeugen. 3.6 Schliesslich ist Folgendes anzumerken: Während es aufgrund der Aktenlage einleuchtet, dass im Bereich der Kardiologie keine Verlaufsbegutachtung eingeholt worden ist (keine Auffälligkeiten [IV-act. 187-72]), lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die IV-Stelle auf eine erneute Begutachtung im Bereich der Neuropsychologie verzichtet hat, nachdem das neuropsychologische ZMB-Teilgutachten

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14/15 als Folge einer ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine verwertbaren Befunde ergeben hatte. Der neuropsychologische Sachverständige hatte ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund nicht valider objektivierter Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Modegeschäft-Besitzerin, in einem angepassten Arbeitsbereich oder einer Verweistätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht eindeutig beurteilt werden könne (IV-act. 197-96 f.). Die Beschwerdegegnerin hätte demnach aufgrund der gescheiterten neuropsychologischen ZMB- Begutachtung allenfalls unter Einsatz des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 43 Abs. 3 ATSG) eine erneute neuropsychologische Begutachtung anordnen müssen. Dies wird sie nachholen müssen. 3.7 Zusammenfassend erweist sich der massgebende Sachverhalt (in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht) als ungenügend ermittelt. Der RAD bzw. die Beschwerdegegnerin hat ungeachtet dessen auf das (folglich unvollständige) Gesamtgutachten und die darin enthaltene Gesamtarbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt. Da es nicht die Sache des Versicherungsgerichts sein kann, die ureigenste Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich die Sachverhaltsabklärung, zu übernehmen, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird demnach weitere psychiatrische Abklärungen vornehmen und eine neuropsychologische Begutachtung, deren Erkenntnisse ebenfalls dem psychiatrischen Sachverständigen zu unterbreiten sind, durchführen lassen, ehe sich die Sachverständigen im Rahmen einer Konsensbeurteilung erneut zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern werden und die Beschwerdegegnerin neu verfügen wird. 4. Nachdem die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, erübrigen sich Erwägungen zum Einkommensvergleich. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.– festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist ihr zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

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15/15 Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO) für Rechtsanwälte pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Für einen durchschnittlichen «IV-Rentenfall» beträgt die Parteientschädigung in der Regel Fr. 4'000.–. Im vorliegenden Fall mit einerseits zwei umfassenden Gutachten, andererseits mit einem unterdurchschnittlichen doppelten Schriftenwechsel (äusserst kurze Replik und keine Duplik) erweist sich eine Entschädigung von Fr. 4'500.– als angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 4'500.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.– zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'500.– (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.03.2026 Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 28 IVG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts (Auflösung des Widerspruchs zwischen dem neuen psychiatrischen Verlaufsgutachten und dem ehemals ergangenen psychiatrischen Teilgutachten sowie Einholung einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung) und zur anschliessenden neue Konsensbeurteilung zur Gesamtarbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 2026, IV 2025/133).

2026-04-10T05:48:36+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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