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St.Gallen Versicherungsgericht 23.09.2025 IV 2025/13

September 23, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,221 words·~11 min·7

Summary

Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Medizinische Eingliederung. Länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025, IV 2025/13).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2025 Entscheiddatum: 23.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Medizinische Eingliederung. Länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025, IV 2025/13). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 23. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/13

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Dezember 2018 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe in ihrem Herkunftsland eine gastronomische und touristische Hochschule besucht. Sie arbeite in einem Vollpensum als „Koch und Geschäftsführer“ für eine ihr gehörende Unternehmung (vgl. IV-act. 6). Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete im Dezember 2018 (IV-act. 12), die Versicherte leide an einer Psoriasis vulgaris mit Nagel- und Gelenkbeteiligung. Bis auf weiteres sei sie vollständig arbeitsunfähig. Bereits am 20. November 2018 war die Versicherte im Auftrag der Krankentaggeldversicherung von Prof. Dr. med. C.___ rheumatologisch begutachtet worden. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 26. November 2018 festgehalten (Fremdakten), die Versicherte leide an einer Nagelpsoriasis der Hände und der Füsse mit einer begleitenden Psoriasisarthropathie. Die Psoriasis sei aktuell klinisch aktiv im Bereich des rechten Ringfingers und des linken Mittelfingers. Hinweise auf einen systemischen Befall lägen nicht vor. Insbesondere seien die Haut nicht befallen, die Augen nicht beteiligt und keine Arthritis an den Iliosacralgelenken, keine anderweitig lokalisierten Arthritiden, keine Spondylarthropathie sowie keine Enthesitiden festzustellen. Aktuell sei der Versicherten die angestammte Tätigkeit aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen nicht möglich. Der Entzündungsprozess an den Händen befinde sich aber in Remission. Nach der Ausheilung werde die Versicherte die angestammte Tätigkeit wieder ausüben können. Für eine leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit sei die Versicherte bereits jetzt schon uneingeschränkt arbeitsfähig. A.b Eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte nach einem mit der Versicherten am 23. Januar 2019 geführten Gespräch (IV-act. 20), die Versicherte sei als ungelernte Köchin im eigenen Restaurant tätig gewesen. Das Restaurant sei klein, weshalb keine Umplatzierungsmöglichkeiten bestünden. Den Versuch, das Gespräch in Richtung adaptierte Tätigkeiten zu lenken, habe die Versicherte abgeblockt. Sie habe geltend gemacht, dass sie an Schubschmerzen in den Gelenken sowie an morgendlichen Anlaufschmerzen leide und deshalb keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne. Insgesamt habe die Versicherte sehr desinteressiert gewirkt. Mit einer Mitteilung vom 5. Februar 2019 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen und das Rentenbegehren ab (IV-act. 24). Die Versicherte reagierte nicht auf diese Mitteilung. A.c Im August 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 26). Sie gab an (IV-act. 52), eine ihrer Kolleginnen habe sich in einem privaten Club mit einem Herrn gestritten. Sie, die Versicherte, sei aufgestanden und habe die Kollegin gebeten, sich zu beruhigen. Als sie sich umgedreht habe, habe der Mann ihr ohne Grund direkt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Schlag habe wahrscheinlich der Kollegin gegolten und sie, die

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3/7 Versicherte, lediglich aus Versehen getroffen. Im August 2021 berichtete der Oto-Rhino-Laryngologe Dr. med. D.___, der um eine Zweitmeinung gebeten worden war (Fremdakten), die Versicherte leide an einem Status nach einer Nasenbein-Reposition nach einer traumatischen Nasenbeinfraktur mit Septumfraktur sowie aktuell an einer persistierenden subjektiven Nasenatmungsbehinderung und an Schmerzen über der Nasenflanke links. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine gerade Nasenpyramide ohne Schwellung gezeigt. Die anteriore Rhinoskopie habe ein mittelständiges Nasenseptum bei einer leichten Nasenmuschelhyperplasie beidseits gezeigt. Die fiberoptische Untersuchung der Nase habe einen unauffälligen Befund geliefert. Die enorale Untersuchung sei ebenfalls unauffällig ausgefallen. Die Palpation des Orbitalbodens sei unauffällig gewesen. Zusammenfassend habe keine ausgeprägte Pathologie festgestellt werden können. Die Nasenatmungsbehinderung sei am ehesten durch die Nasenmuschelhyperplasie bedingt. Allenfalls sei eine erneute Turbinoplastik zu empfehlen. Die Schmerzen könnten durch die Narbe verursacht sein, weshalb diesbezüglich eine Narbenlösung zu diskutieren sei. Im September 2021 teilte der Psychiater Dr. med. E.___ der IV-Stelle mit (IV-act. 55), die Versicherte sei nach einem Faustschlag, den sie Ende Januar 2021 ins Gesicht erhalten habe, ohnmächtig geworden. Nach der Notfallversorgung sei sie innerhalb von zehn Tagen zweimal operiert worden (Os orbitale). Auch ihre Armprothese sei kaputt und müsse ärztlich behandelt werden. Insgesamt stünden der Versicherten noch drei Operationen bevor. Seit dem Vorfall schlafe sie nicht. Sie habe Albträume und erwache nachts mit Unruhe und Zittern. Tagsüber fühle sie sich müde. Sie sei schreckhaft und habe immer wieder Herzrasenattacken. Vor dem Schlafengehen belasteten sie grosse Ängste. Der beratende Arzt der Unfallversicherung notierte am 1. Dezember 2021 (Fremdakten), mit einer milden traumatischen Hirnverletzung, einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einem Status nach Nasenbeinfraktur lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht weiter begründen. Nach der am 30. September 2021 durchgeführten Operation habe maximal bis Mitte Oktober 2021 noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Mit einer Verfügung vom 2. März 2022 stellte die Unfallversicherung die Taggeldleistungen per 14. Oktober 2021 ein (Fremdakten). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit einem Entscheid vom 2. Februar 2023 abgewiesen (Fremdakten). A.d Im April 2022 berichtete Dr. E.___ (IV-act. 93), die Versicherte leide an einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion. Die Prognose sei gut. Aus fachärztlicher Sicht sei mit dem Wiedererlangen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Mit einer Mitteilung vom 2. August 2022 wies die IV- Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, die Versicherte könne sich ihre Arbeit und ihr Pensum bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechend ihrem Gesundheitszustand frei einteilen, weshalb berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (IV-act. 102).

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4/7 A.e Am 28. Juni 2023 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit (IV-act. 112), dass sie seit dem 1. Juli 2022 wieder zu 100 Prozent erwerbstätig sei. In der Zeit vom 11. April bis zum 30. Juni 2022 habe sie zu 50 Prozent gearbeitet. Mit einem Vorbescheid vom 13. Juli 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 115). Am 6. September 2023 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie erneut operiert worden sei; aktuell sei sie wieder vollständig arbeitsunfähig (IV-act. 119). Einem Operationsbericht der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Kantonsspitals St. Gallen vom 4. September 2023 liess sich entnehmen, dass am 1. September 2023 eine Turbinoplastik beidseits durchgeführt worden war (IV-act. 126). Am 19. September 2023 liess die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 13. Juli 2023 einwenden (IV-act. 128), sie sei aktenkundig vom 26. Januar 2021 bis zum 10. April 2022 vollständig und anschliessend bis zum 30. Juni 2022 zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Folglich bestehe zumindest ein Anspruch auf eine befristete Rente. Am 4. Dezember 2023 notierte Dr. med. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer Würdigung der medizinischen Akten (IV-act. 134), bezüglich der Psoriasisarthritis lägen keine aktuellen Berichte vor. Diesbezüglich müsse die Aktenlage noch vervollständigt werden. Der Hausarzt Dr. B.___ habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mindestens bis Ende Oktober 2023 attestiert. Eine Begründung dafür fehle und sei auch nicht ersichtlich. Der Hausarzt sei zu einer Stellungnahme aufzufordern. Am 27. März 2024 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit, der Versicherten sei die angestammte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar (IV-act. 140). Die RAD-Ärztin Dr. F.___ notierte am 5. April 2024, der Gesundheitszustand sei stabil; die Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 142). A.f Mit einem zweiten Vorbescheid vom 19. April 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin die Abweisung des Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 145). Dagegen liess die Versicherte am 23. Mai 2024 einwenden (IV-act. 149), ihr stehe zumindest eine befristete Rente zu. Sie sei vom 26. Januar 2021 bis Ende Juni 2022 arbeitsunfähig gewesen. Mit einer Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 163). B. B.a Am 20. Januar 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 30. September 2022 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie sei ab Ende Januar 2021 arbeitsunfähig gewesen. Da sie erst ab Juli 2022 wieder arbeitsfähig gewesen sei, bestehe ein befristeter Rentenanspruch. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich sei falsch.

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5/7 B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe lediglich an einer reaktiven psychischen Störung gelitten, die auf das Unfallereignis zurückzuführen gewesen sei. Einer solchen Störung komme aber nach der Praxis des Bundesgerichtes keine invalidisierende Wirkung zu, „ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre“. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 23. April 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 2. August 2022 auf die Prüfung des im August 2021 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Februar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 1.2 Bei der im August 2021 eingereichten Anmeldung hat es sich um eine sogenannte Wiederanmeldung nach der Abweisung eines früheren Rentenbegehrens gehandelt, weshalb die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV hat gemeistert, das heisst eine relevante Sachverhaltsveränderung hat glaubhaft gemacht werden müssen. Das ist der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf den Ende Januar 2021 erlittenen Unfall gelungen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Anmeldung eingetreten ist. 2. Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte,

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6/7 in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie in ihrem Herkunftsland eine Ausbildung im Gastronomiebereich absolviert hat. Entsprechende Belege hat sie allerdings nicht eingereicht. Entscheidend ist, dass es der Beschwerdeführerin nach der Einreise in die Schweiz nicht möglich gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, für die ein Ausbildungsnachweis im Sinne eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erforderlich gewesen wäre. Sie hat typische Hilfsarbeiten verrichtet und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielt. Die Frage, wie hoch das im eigenen Betrieb effektiv erzielte Erwerbseinkommen gewesen ist, muss nicht beantwortet werden, denn massgebend für die Invaliditätsbemessung sind die Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Diese haben hier jenen einer typischen Hilfsarbeiterin entsprochen, weshalb das Valideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne entspricht. 4. Die Akten belegen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Juli 2022 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist. Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht hatte sich bereits ab Mitte Oktober 2021 keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lassen (Fremdakten). Der Psychiater Dr. E.___ hat schon am 13. April 2022 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert und auch der Hausarzt Dr. B.___ hat angegeben, die Beschwerdeführerin sei ab Anfang Januar 2022 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Februar 2022 hat folglich überwiegend wahrscheinlich keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen. Im Ergebnis erweist sich damit die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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7/7 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Medizinische Eingliederung. Länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2025, IV 2025/13).

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