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St.Gallen Versicherungsgericht 29.01.2026 IV 2025/122

January 29, 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,330 words·~27 min·13

Summary

Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; Art. 28 IVG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Rechtswidriges Vorgehen der Beschwerdegegnerin, indem sie sich über Art. 43 Abs. 3 ATSG hinweggesetzt hat. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts durch Wiederholung der neuropsychologischen Begutachtung unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Unterbreitung der Erkenntnisse an die psychiatrische Sachverständige zur Würdigung und zur anschliessenden neuen Konsensbeurteilung zur Gesamtarbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2026, IV 2025/122).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/122 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.02.2026 Entscheiddatum: 29.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2026 Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; Art. 28 IVG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Rechtswidriges Vorgehen der Beschwerdegegnerin, indem sie sich über Art. 43 Abs. 3 ATSG hinweggesetzt hat. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts durch Wiederholung der neuropsychologischen Begutachtung unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Unterbreitung der Erkenntnisse an die psychiatrische Sachverständige zur Würdigung und zur anschliessenden neuen Konsensbeurteilung zur Gesamtarbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2026, IV 2025/122). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 29. Januar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. IV 2025/122

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich erstmals im Februar 2023 wegen eines Long Covid-Syndroms zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 9). Als erlernte Berufe gab sie «Detailhandelsassistentin EBA» und «Pflegehelferin SRK» an. Der Anmeldung legte sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ihrer Hausärztin med. pract. B.___ bei, gemäss welchem sie sich seit dem 17. November 2022 in Behandlung befunden hatte und vom 29. Oktober 2022 bis zum 12. Januar 2022 (richtig: 2023) zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (IV-act. 10-1). Ausserdem legte sie zwei ärztliche Bescheinigungen des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) bei, laut denen sie auch vom 14. Januar bis zum 7. März 2023 zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei (IV-act. 10-2 f.). Zuletzt war die Versicherte seit dem 1. August 2021 im Wohnheim C.___ in einem 70%-Pensum als Pflegehelferin tätig gewesen (IV-act. 24-3). A.b Dem Verlaufsbericht zur MedAmbi Long Covid Sprechstunde am KSSG vom 2. März 2023 sind die Diagnosen eines Post Covid-Syndroms mit anhaltenden Beschwerden und neuen diffusen muskuloskelettalen Schmerzen, eines Verdachts auf eine inadäquate Sinustachykardie (vgl. hierzu auch den Bericht der Kardiologie des KSSG vom 19. April 2023 [IV-act. 88]), einer Transgenderbehandlung (von Mann zu Frau) mit einer Hormon-Therapie seit ungefähr 2014, einer Depression und eines Asthmas bronchiale zu entnehmen (IV-act. 44; zur Nachfolgekonsultation vgl. IVact. 45, wonach eine anhaltende Fatigue-Symptomatik vorliege). A.c Im ärztlichen Bericht zur Eingliederung vom 10. März 2023 gab med. pract. B.___ an, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde durch Fatigue, körperliche und geistige Belastungsintoleranz, Kurzatmigkeit bei Belastung, Konzentrationsstörungen, diffuse Schmerzen, Kreislauf-Dysregulationen, Schlafstörungen, Kopfschmerzen nach Belastung, Vergesslichkeit und Wortfindungsstörungen beeinträchtigt. Derzeit könne die Versicherte keiner Tätigkeit nachgehen. Es bestehe auch keine «Stundenbelastbarkeit». Die Prognose sei unklar (IV-act. 23). A.d Vom 3. bis 28. Juli 2023 weilte die Versicherte zu einer stationären Behandlung in der Klinik D.___. Die Klinikärzte diagnostizierten ein funktionelles somatisches Syndrom (ICD-10: F45.9) mit/bei Post-Covid-19-Erkrankung (ICD-10: U09.9), eine rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein Asthma bronchiale und eine Genderinkongruenz im Erwachsenenalter (ICD-11: HA60) bei Hormon-Therapie seit ungefähr 2014. Die Versicherte habe bei Eintritt den typischen Verlauf einer Post-Covid-19-Erkrankung geschildert. Den letzten Crash habe sie etwa fünf Tage vor Eintritt durch eine Überbelastung infolge des Putzens des Badezimmers erlitten. Im Vordergrund sei die Erschöpfung gestanden. Hinsichtlich des Verlaufs führten die Ärzte aus, dass die

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3/14 Versicherte bei Eintritt ein stark reduziertes Leistungsniveau aufgewiesen habe und deutlich überfordert gewesen sei, weswegen das Therapieprogramm zunächst auf ein Mindestmass reduziert worden sei. Dennoch sei es auch in der niedrigsten Leistungsgruppe zu einer derartigen Überlastung gekommen, dass die Versicherte in der ersten Woche aufgrund ihrer Überlastungssymptome mit Müdigkeit, Fatigue, generalisierter Schwäche und permanenten Muskelschmerzen vereinzelt sogar mit dem Rollstuhl zu den Therapieeinheiten habe gefahren werden müssen. Dies habe gleichzeitig zu einer Verschlechterung ihres fragilen emotionalen Zustands geführt, was sich dadurch gezeigt habe, dass sie häufig in Tränen ausgebrochen sei. In der zweiten Therapiewoche habe die Versicherte alle Therapien selbständig besuchen, die Therapieintensität stabilisieren und konsekutiv die Leistung steigern können. Neben der körperlichen Belastungsintoleranz habe als weitere Hauptsymptomatik eine Konzentrationsstörung mit Vergesslichkeit, teilweise Wortfindungs- und Orientierungsschwierigkeiten und rezidivierendem Brain Fog sowie schneller kognitiver Erschöpfbarkeit bestanden. Zuletzt sei die Versicherte bei den im Verlauf durchgeführten ergotherapeutischen Kognitionstrainings in der Lage gewesen, sich ungefähr 30 bis 45 Minuten zu konzentrieren und ungefähr zwei bis drei Seiten sinnerfassend zu lesen, bevor es zu einer nachlassenden Konzentration und Aufmerksamkeit gekommen sei. Neben den sistierten Orientierungsschwierigkeiten seien auch die Lichtempfindlichkeit, der Schwindel und die Wortfindungsstörungen weniger geworden. Die Versicherte habe bemerkt, wieder fliessender sprechen zu können, wobei dieser Fluss vor allem bei zunehmender Müdigkeit im Tagesverlauf gestockt habe. Trotz der beschriebenen Verbesserungen würden weiterhin körperliche, psychische und kognitive Funktionseinschränkungen bestehen, insbesondere eine rasche Erschöpfbarkeit mit der Notwendigkeit, öfters Pausen während des Alltags zu machen. Der Verlauf der Erschöpfung sei bis zum Austritt schwankend (instabil) gewesen. Die Ärzte gaben an, sie sähen ein grosses Rehabilitationspotential, welches noch einiges an Zeit und Aufwand erfordern werde. Die Rehabilitation könne nun aber ambulant weitergeführt werden. Sie empfahlen, nach einer weiteren mehrwöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit, die zur Organisation und Durchführung der ambulanten Rehabilitation genutzt werden solle, zeitnah berufliche Integrationsmassnahmen durchzuführen (IV-act. 47-8 ff.). A.e In den nachfolgenden Wochen fanden weitere Kontrolluntersuchungen statt (vgl. IV-act. 43 zur Verlaufskonsultation in der Med Ambi Long Covid Sprechstunde vom 25. August 2023 sowie IV-act. 89 zur Sprechstunde vom 19. September 2023 in der Klinik für Kardiologie am KSSG). Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verwies im Rahmen ihres Arztberichts zur beruflichen Integration/Rente vom 26. September 2023 auf den Bericht der Klinik D.___. Sie bestätigte das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell einer mittelgradigen Episode, und gab an, dass die Versicherte derzeit sowohl in der bisherigen (mittlerweile gekündigten) Tätigkeit als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Die Versicherte sei zudem in allen Bereichen des Haushalts stark eingeschränkt. Aktuell stünden die ambulante Therapie und die

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4/14 Alltagsbewältigung im Vordergrund (IV-act. 47-2 ff.). Mit Schreiben vom 27. September 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen «vorerst» abgewiesen werde, da gemäss den vorliegenden Informationen aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Im Vordergrund stünden aktuell medizinische Behandlungsmassnahmen (IV-act. 48). A.f Nachdem Dr. med. E.___ gegenüber der IV-Stelle am 22. Januar 2024 einen im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit unveränderten Verlauf geschildert hatte (IV-act. 53-2 f.), unterbreitete die IV-Stelle am 26. Januar 2024 den Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung. Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, gab an, dass aufgrund des jüngsten psychiatrischen Berichts und aufgrund der sich präsentierenden gesundheitlichen Verfassung einstweilig auf die 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und adaptiert abgestellt werden könne. In Anbetracht der Befundlage und des überblickbaren Verlaufs bei bislang fehlenden Hinweisen für eine Besserungstendenz sei die Erlangung eines verwertbaren Eingliederungspotenzials in absehbarer Zeit wohl möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich. Zudem merkte der RAD-Arzt an, dass mit Blick auf eine allfällige Rentenprüfung eine umfassende Abklärung durch eine unabhängige Stelle in Betracht zu ziehen sei (IV-act. 54). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 5. Februar 2024 mit, dass ihr Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde, da aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Betreffend Rente werde sie zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Verfügung erhalten (IV-act. 56). A.g Die weiteren Verlaufsberichte (Med Ambi Long Covid Bericht zur Sprechstunde vom 14. März 2024 [IV-act. 64], Verlaufsbericht der Hausärztin vom 22. April 2024 [IV-act. 66-2 ff.] und Verlaufsbericht der Psychiaterin vom 11. Juni 2024 [IV-act. 69]) schilderten einen unveränderten Gesundheitszustand und eine persistierende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. A.h Im Rahmen der Erwerbstätigkeits- und Haushaltsabklärung erklärte die Versicherte am 2. Juli 2024, sie gehe alle vier Wochen zur Hausärztin und nehme via Facetime eine psychiatrische Behandlung in Anspruch. Zudem finde jeden dritten Monat am KSSG eine Med Ambi Covid Sprechstunde statt. Darüber hinaus besuche sie die Ergotherapie. Weiter gab sie an, dass sie, wenn sie nicht gesundheitlich eingeschränkt wäre, zwischen 70 und 100 Prozent als Pflegehelferin SRK arbeiten und den Haushalt – wie vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen – nicht mithilfe ihrer Eltern, sondern alleine meistern würde (IV-act. 71). Daraufhin qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als vollerwerbstätig, da sie wirtschaftlich in einem sehr hohen Pensum arbeiten müsse und keine Betreuungsaufgaben bestünden (IV-act. 78-2). Am 17. Juli 2024 empfahl der RAD-Arzt eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-act. 78-3).

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5/14 A.i Daraufhin beauftragte die IV-Stelle die ABI Begutachtungsinstitut GmbH in Basel mit der Erstellung des polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 80). Die ABI Begutachtungsinstitut GmbH erstattete am 3. Dezember 2024 das Gutachten. Der internistische Sachverständige hielt fest, ein unspezifischer Beschwerdekomplex (ICD-10: R53; allgemeine Müdigkeit und Belastungsintoleranz ohne objektivierbare medizinische Befunde; Status nach Covid-Infektionen 01/21 und 10/22) beeinflusse die Arbeitsfähigkeit, dies jedoch «nur leicht». Die Diskrepanz zur Einschätzung der Hausärztin sei dadurch begründet, dass diese sich aufgrund ihrer Funktion naturgemäss nach der subjektiven Einschätzung der Versicherten zu richten habe, während gutachterlich die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit entscheidend sei. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Versicherte ganztags arbeitsfähig, wobei möglicherweise eine leichte Leistungseinschränkung bestehe. Eine ideal angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer. Der internistische Gutachter verneinte Inkonsistenzen (IV-act. 103-24 f.). Die psychiatrische Sachverständige beschrieb die Versicherte als «allseits orientiert und bewusstseinsklar». Subjektiv würden Konzentrationsschwierigkeiten beklagt, doch habe die Versicherte die Konzentration für die Dauer der Untersuchung aufrechterhalten können. Für Störungen der Aufmerksamkeit, der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses bestünden bei beschriebenen Merkfähigkeitsstörungen und Wortfindungsstörungen keine Hinweise. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein weitgehend unauffälliges Zustandsbild. Eine relevante depressive Symptomatik habe nicht festgestellt werden können. Bei fehlender affektiver Erkrankung und fehlender somatoformer Störung könne eine psychiatrische Ursache für die Müdigkeit und Erschöpfung ausgeschlossen werden. Die Versicherte habe zumindest vorübergehend auftretende effektive Beschwerden beschrieben, so dass ein Status nach depressiver Episode oder eine rezidivierende depressive Störung, remittiert, angenommen werden könne. Sie verwies in diesem Zusammenhang auch auf die behandelnde Psychiaterin, die sich in ihren Berichten auf den Austrittsbericht der Klinik D.___ bezogen hatte, worin keine anhaltend depressive Stimmungslage, jedoch schnelle Stimmungswechsel beschrieben worden seien. Die behandelnde Psychiaterin habe ihre Aussage, die Versicherte sei nicht arbeitsfähig, entsprechend im Zusammenhang mit dem Post Covid-Syndrom getätigt. Gewisse affektive Beschwerden wie Antriebsarmut könnten sich denn auch mit Beschwerden in Zusammenhang mit der infektiologischen Diagnose überschneiden. Zusammenfassend bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich möglich, «bei der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit jedoch kritisch zu diskutieren» (IV-act. 103-35). Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig. Auch die psychiatrische Sachverständige verneinte Inkonsistenzen (IV-act. 103-33 ff.). Der rheumatologische Sachverständige hielt fest, dass relevante Diagnosen in Bezug auf den Bewegungsapparat zu keinem Zeitpunkt postuliert worden seien und dass die Ende 2020 beschriebene Cervicothorakobrachialgie im Rahmen eines muskulären Hypertonus im Nacken-Schultergürtel interpretiert worden sei. Im Vordergrund stünden klar die erhebliche Müdigkeit und Leistungsintoleranz, so dass anamnestisch

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6/14 kaum nennenswerte «ausserhäusliche» Aktivitäten möglich seien. Auch im familieneigenen Haushalt sei die Versicherte kaum in der Lage, produktiv regelmässig zu leisten. Hierfür bestehe jedoch kein fassbares rheumatologisches Korrelat. Die funktionelle Untersuchung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule habe keinerlei fassbaren Dysfunktionen ergeben. Objektivierbar seien deutliche Myogelosen vor allem im Bereich der Trapezius- und der interscapulären Muskelgruppen sowie eine akzentuierte kurzbogige Kyphose im cervicothorakalen Übergang gewesen, so dass die beklagten Nacken-Schultergürtelschmerzen myofaszial gut erklärbar seien. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der rheumatologische Sachverständige ein chronisches, myofaszial bedingtes cervicoscapuläres Schmerzsyndrom (IFCD-10: M53.0; klinisch deutliche kurzbogige Kyphosierung im cervicothorakalen Übergang bei konsekutiv Halswirbelsäule- und Schultergürtelantepositions- Fehlstellung; palpatorisch reaktive Myogelosen der Trapezius- und der interscapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance). In der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte aufgrund regelmässiger Arbeitspausen zu 90 Prozent arbeitsfähig. In einer ideal adaptierten Tätigkeit (körperlich wechselbelastende Tätigkeit; physische leichte bis intermittierend mittelschwere Belastungen) betrage die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 90 Prozent (IV-act. 103-43 ff.). Der neurologische Sachverständige hielt fest, dass sich den Akten keine neurologischen Berichte entnehmen liessen. Er beschrieb den klinischneurologischen Status als unauffällig. Zwischen den angegebenen Beschwerden bzw. deren Auswirkungen im Alltag sowie bei der Arbeit und den objektivierbaren Befunden bestehe eine Diskrepanz. Ausgehend von der Definition, dass das Long Covid-Syndrom gekennzeichnet sei durch «Anzeichen und Symptome, die sich während oder nach einer mit Covid-19 konsistenten Infektion entwickeln, länger als 12 Wochen anhalten und nicht durch eine andere Diagnose erklärt werden können», sei dessen Vorliegen bei der Versicherten zu bestätigen. Aus neurologischer Sicht im engeren Sinne sei festzuhalten, dass die beiden Covid-Erkrankungen 2022 leicht verlaufen seien, neurologische Symptome im engeren Sinne keine vorgelegen hätten und auch keine entsprechenden Abklärungen erfolgt seien. Der Zustand könne nicht allein neurologisch erklärt werden, sondern es sei vom Vorliegen infektiologisch-immunologischer Faktoren auszugehen. Deshalb habe er die Diagnose «Post Covid- Syndrom» als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet; für die abschliessende Beurteilung verweise er auf den Konsens. Die Situation sei chronifiziert. Aus neurologischer Sicht im engeren Sinne würden keine Funktionseinschränkungen resultieren. Die Versicherte verfüge zwar über Fähigkeiten und Ressourcen, Berufsausbildungen und Berufserfahrung, aber die Belastungsfaktoren, in erster Linie die gesundheitliche Situation, zumindest zum aktuellen Zeitpunkt ohne Aussicht auf Besserung innert nützlicher Frist, würden überwiegen. Hinzu käme die dadurch bedingte finanzielle Situation (IV-act. 103-52 ff.). Der neuropsychologische Sachverständige wies darauf hin, dass sich aus den Resultaten der durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren und aufgrund der Diskrepanzen zwischen Testleistungen und bekannten Mustern von Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten ergeben hätten. Es sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung erbrachten

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7/14 Leistungen nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential übereinstimmen würden. Bei einer der klar auffälligen Beschwerdevalidierungsaufgaben seien alle drei kritischen Leistungsparameter in einem Bereich gewesen, der eindeutig auf suboptimales Leistungsverhalten hinweise. Einer der Parameter weise auf ein auffällig inkonsistentes Antwortverhalten zu zwei Messzeitpunkten hin. Es sei zu berücksichtigen, dass die Tests so ausgelegt seien, dass selbst Personen mit einem schweren Schädel- Hirn-Trauma die Messung von Anstrengungsbereitschaft bestehen könnten. Die Leistung der Versicherten liege bezüglich zweier kritischer Parameter im Bereich der durchschnittlich zu erwartenden Leistung von Menschen mit fortgeschrittener Demenz. Entsprechend schwere Einschränkungen wie bei einer Demenz seien jedoch bei der Versicherten angesichts der Leistungen im Alltag und aufgrund der Verhaltensbeobachtung nicht zu erwarten. Das Leistungsprofil sei nicht nachvollziehbar. Ebenso seien verminderte Reaktionszeiten, wie sie bei der Versicherten in einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe teilweise beobachtet worden seien, auch bei schweren hirnorganischen Störungen nicht zu erwarten. Zusammenfassend könne anhand der vorliegenden Befunde keine zuverlässige Aussage im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Jedenfalls seien keine Befunde objektivierbar und reproduzierbar, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide begründen könnten (IV-act. 103-60 ff.). In der Gesamtbeurteilung kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit sieben bis acht Stunden pro Tag mit leicht reduzierter Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement arbeitsfähig sei. Bezogen auf ein 100%-Pensum ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 Prozent. Diese Einschätzung könne seit dem Eintreten der Symptomatik nach der zweiten Covid-Infektion im Oktober 2022 angenommen werden. Die angestammte Tätigkeit entspreche dabei auch den Anforderungen an eine ideal adaptierte Tätigkeit (körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer und wechselbelastend). Die Gesamtarbeitsfähigkeit wurde damit begründet, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in den verschiedenen Fachrichtungen aufgrund der (nicht) objektivierbaren Befunde «eigentlich nicht eingeschränkt» seien. Vor dem Hintergrund der auch in der Ärzteschaft kontrovers geführten Diskussion hinsichtlich Long Covid könne jedoch in der interdisziplinären Beurteilung eine gewisse Leistungseinbusse zugestanden werden. Da in diesem Fall in der neuropsychologischen Validierung eine Resultatverzerrung bei auffälliger Beschwerdevalidierung habe nachgewiesen werden können, könne interdisziplinär nur eine geringe Leistungseinbusse von maximal 30 Prozent zugestanden werden. Eine gänzlich aufgehobene Arbeitsfähigkeit, wie von verschiedenen Behandlern postuliert, könne medizinisch nicht bestätigt werden. Diese Einschätzungen würden sich einzig auf subjektive Beschwerden abstützen. Dies treffe auch auf die Long Covid Sprechstunden im KSSG zu (IV-act. 103-10 f.). A.j Nachdem die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ das Gutachten als beweiskräftig befunden hatte, erliess die IV-Stelle am 7. Januar 2025 den Vorbescheid. Darin teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens vorsehe (IV-act. 107). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Procap Schweiz, am 11. Februar 2025 Einwand (IV-act. 116). Mit Schreiben vom 4. März

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8/14 2025 reichte die Versicherte den Verlaufsbericht zur Med Ambi Long Covid Sprechstunde vom 27. Februar 2025 ein (IV-act. 119). Schliesslich übermittelte die Versicherte am 14. März 2025 einen Bericht von lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie. Darin beschrieb die Fachpsychologin unter anderem, dass sich die Versicherte bereits früher vor dem Hintergrund einer Gender Dysphorie bei ihr in Behandlung befunden habe. Im Februar 2023 habe sich die Versicherte erneut bei ihr zu psychotherapeutischen Video-Gesprächen gemeldet, da sich «ihr Leben komplett verändert» habe und sie «auf körperliche Hilfe angewiesen» sei. Die Fachpsychologin beschrieb, dass sie die Versicherte in ihrem Leistungsvermögen sehr verändert erlebt habe. Sie nehme Konzentrations- und Wortfindungsstörungen, eine Verlangsamung im Denken, Formulieren und Reagieren konkret wahr. Die Versicherte sei rasch ermüdet. Die Gespräche verliefen viel langsamer und begrenzten sich oftmals auf 30 Minuten, da die Versicherte anschliessend zu müde werde (IV-act. 120). A.k Nach Vorlage des Einwands und der eingereichten Berichte formulierte die RAD-Ärztin Rückfragen an die Gutachterstelle (IV-act. 121 f.). Der internistische Gutachter, der mit der Fallführung betraut gewesen war, führte aus, dass beide Berichte subjektive Beschwerden wiedergäben. Da diese Symptome bekanntlich auch häufig in der Durchschnittsbevölkerung vorkämen, sei es naturgemäss schwierig, einen kausalen Zusammenhang nachzuweisen. Für diese Fälle mache es Sinn, eine polydisziplinäre Validierung mit exakten und ausführlichen somatischen, psychiatrischen und auch neuropsychologischen Validierungen durchzuführen, wie dies geschehen sei. Hierbei seien einige Inkonsistenzen dargelegt worden, insbesondere in der neuropsychologischen Validierung. Bereits im Gutachten sei auf die fragliche Aussagekraft der Berichte zu den Long Covid Sprechstunden hingewiesen worden, welche ohne Konsistenzprüfung, ohne Prüfung von allfälligen «Yellow flags», den gesamten Beschwerdekatalog, wie dieser im Internet überall zu finden sei, wiedergegeben und zwanglos als Long Covid etikettiert hätten. Aus den vorgelegten Berichten ergäben sich keine neuen Argumente (IV-act. 124). Die IV-Stelle legte die eingegangene Rückmeldung der Gutachter der RAD- Ärztin vor. Diese bestätigte, dass weiterhin auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Dezember 2024 abgestellt werden könne (IV-act. 125). A.l Die IV-Stelle ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS). Sie stufte die Versicherte als vollerwerbstätig ein (Arbeitspensum von 100 Prozent) und stellte auf das Kompetenzniveau 1 für Frauen ab. Das so errechnete Valideneinkommen belief sich auf Fr. 55'614.36. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stellte sie ebenfalls auf die LSE, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab. Bei einem Arbeitspensum von 70 Prozent und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Tabellenlohnabzugs von 10 Prozent resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 35'037.05 (IV-act. 106-2). Aus dem Einkommensvergleich ergab sich eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 20'577.31, und damit ein

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9/14 rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 Prozent. Die IV-Stelle verfügte am 24. April 2025 die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 126). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch die Procap Schweiz, am 27. Mai 2025 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2023. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zudem beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Versicherte beanstandete das zur Vornahme des Einkommensvergleichs durch die Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen. Aufgrund der im August 2022 begonnenen Ausbildung als Fachfrau Gesundheit sei zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 gemäss den Zahlen der LSE abzustellen. Auf das Gutachten könne mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden (act. G 1). B.b Am 18. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie legte dar, dass das Gutachten beweiskräftig sei. Hinsichtlich des Valideneinkommens führte sie aus, dass keine Unterlagen aktenkundig seien, welche die Planung einer konkreten beruflichen Ausbildung belegen würden (act. G 3). B.c Am 19. August 2025 entsprach die verfahrensleitende Versicherungsrichterin dem Gesuch um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. G 4). B.d Am 6. Oktober 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Sie reichte sodann verschiedene Ausbildungsunterlagen ein (Schulbestätigung vom 18. September 2025 [act. G 8.1], E-Mail-Korrespondenz mit dem Berufs- und Weiterbildungszentrum I.___ [act. G 8.2, G 8.5], E-Mail-Korrespondenz mit dem Wohnheim C.___ [act. G 8.3], Aus- und Weiterbildungsvereinbarungen mit dem Wohnheim C.___ [act. G 8.4]). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 5. Februar 2024 auf die Prüfung des im Februar 2023 eingereichten

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10/14 Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. August 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2023 zu prüfen. 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, vor Erlass ihrer rentenabweisenden Verfügung die Stellungnahme der Gutachter vom 4. April 2025 (IV-act. 125) zur Rückfrage der RAD-Ärztin der Beschwerdeführerin zuzustellen. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 42 ATSG) verletzt. Indes ist auf die rechtlichen Konsequenzen dieser Verletzung nicht weiter einzugehen, da sich, wie zu zeigen sein wird, ohnehin eine Rückweisung aus materiellen Gründen gebietet. 3. 3.1 Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. Bei einer nicht erwerbstätigen Person entspricht der Invaliditätsgrad gemäss dem Art. 28a Abs. 2 IVG dem Mass der Unfähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei einer teilerwerbstätigen Person ist der Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich anhand eines Einkommensvergleichs im Sinne des Art. 28a Abs. 1 IVG und für den Aufgabenbereich anhand eines Betätigungsvergleichs im Sinne des Art. 28a Abs. 2 IVG zu berechnen; die Teilinvaliditätsgrade sind entsprechend den Anteilen des Erwerbs- und Aufgabenbereichs zu gewichten und zu addieren (sog. «gemischte Methode»; Art. 28a Abs. 3 IVG). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie im Gesundheitsfall zwischen 70 und 100 Prozent erwerbstätig wäre (IV-act. 71). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als vollerwerbstätig qualifiziert mit der Begründung, dass diese wirtschaftlich in einem hohen Pensum hätte arbeiten müssen und keine Betreuungsaufgaben

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11/14 wahrzunehmen habe (IV-act. 78-2). Diesen Überlegungen ist vor dem Hintergrund der Höhe der vergangenen Einkünfte (vgl. hierzu Auszug aus dem individuellen Konto [IV-act. 16]) und der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der jetzigen Lage keine eigene Wohnung leisten kann, nachvollziehbar und korrekt. Im fiktiven Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zu 100 Prozent erwerbstätig gewesen, da sie ansonsten aufgrund des geringen Einkommens sozialhilfebedürftig geworden wäre. 4. 4.1 Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin bei der ABI Begutachtungsinstitut GmbH eine Begutachtung in Auftrag gegeben. Nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Gutachten voller Beweiswert zukommt, d.h., ob die angegebene Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist. Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 4.2 Das internistische, das psychiatrische, das rheumatologische und das neurologische Gutachten beruhen auf einer persönlichen und umfassenden Untersuchung der Beschwerdeführerin. Die Sachverständigen haben deren subjektive Sicht eingehend erfragt (IV-act. 103-22 f., 103-29 ff., 103-49 f., 103-48 ff.). Anhand von fachärztlichen Untersuchungen haben sie die klinischen Befunde erhoben, die es ihnen erlaubt haben, objektive, d.h. von der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin losgelöste Schlussfolgerungen hinsichtlich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu ziehen. Die ermittelten Funktionseinschränkungen und die gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar. Die Sachverständigen haben sich in allen drei Gutachten mit der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität auseinandergesetzt und bei Bedarf dazu Stellung genommen. Während den Akten weder neurologische noch rheumatologische Berichte zu entnehmen sind und sich deshalb eine Auseinandersetzung mit abweichenden Berichten der behandelnden Ärzte erübrigt hat, haben sich sowohl der internistische Sachverständige als auch die psychiatrische Sachverständige mit den vorhandenen Berichten auseinandergesetzt und allfällige Diskrepanzen nachvollziehbar begründet. Konkret hat der internistische Sachverständige auf die besondere Funktion der behandelnden Ärztin als Hausärztin und deren stärkere Gewichtung subjektiver Einschätzungen der Beschwerdeführerin hingewiesen, während das internistische Gutachten auf einer rein medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe. Dabei gilt es zu beachten, dass dem internistischen Sachverständigen – gleich wie den weiteren Gutachtenspersonen – alle Akten vorlagen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis davon gezogen haben. Dies zeigt sich exemplarisch anhand des psychiatrischen Gutachtens: Die Sachverständige hat nachvollziehbar

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12/14 dargelegt, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer depressiven, allerdings – unter anderem dank der laufenden medikamentösen Behandlung – weitgehend remittierten Episode auszugehen sei. Dies steht im Einklang mit dem Austrittsbericht der Klinik D.___, worin keine anhaltend depressive Stimmungslage, jedoch schnelle Stimmungswechsel beschrieben worden sind (vgl. hierzu IV-act. 47-9 «Psychostatus»). Differenziert hat die psychiatrische Sachverständige auch ausgeführt, dass die behandelnde Psychiaterin ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht aufgrund psychiatrischer Diagnosen, sondern mit dem Post Covid-Syndrom begründet hat (vgl. hierzu auch IV-act. 47-2 Frage 2.1, 53-2 Frage 1, 69-2 Frage 10). Nach dem Gesagten ist die Beweiskraft der genannten Teilgutachten zu bejahen. 4.3 Auch der neuropsychologische Sachverständige hat eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin vorgenommen (IV-act. 103-56 ff.). Anhand unterschiedlicher Tests hat er versucht, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht zu eruieren. Er hat stets aufgezeigt, wie die Ergebnisse zu würdigen sind, und seine Einschätzungen mit anschaulichen Beispielen untermauert (vgl. etwa IV-act. 103-60 f.: «Die Leistung der Probandin liegt bezüglich zwei[er] kritischer Parameter im Bereich der durchschnittlich zu erwartenden Leistung von Menschen mit fortgeschrittener Demenz»; «In den einfachen Durchgängen zeigt sich eine Leistungsverbesserung über die Zeit, was bei schweren Störungen üblicherweise nicht zu erwarten wäre»; «Entsprechend verminderte Reaktionszeiten, wie sie bei A.___ in einer einfachen Reiz-Reaktionsaufgabe teilweise beobachtet werden, sind auch bei schweren hirnorganischen Störungen nicht zu erwarten [...]»). Diesbezüglich vermag auch das neuropsychologische Gutachten zu überzeugen. Allerdings erweist sich der massgebende Sachverhalt (in neuropsychologischer und – aufgrund der notwendigen psychiatrischen Würdigung dieser Erkenntnisse – indirekt auch in psychiatrischer Hinsicht) entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung als in einem entscheidenden Punkt ungenügend ermittelt, weshalb der RAD bzw. die Beschwerdegegnerin nicht darauf hätte abstellen dürfen. Der neurologische Sachverständige hat festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich eines Teils der neuropsychologischen Untersuchung erbrachten Leistungen aufgrund suboptimalen Verhaltens überwiegend wahrscheinlich nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential übereinstimmten. Deshalb habe in neuropsychologischer Hinsicht anhand der vorliegenden Befunde keine zuverlässige Aussage im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit gemacht werden können (IV-act. 103- 62, insbesondere auch Frage 12, wo der Sachverständige von «nicht verwertbaren Befunden» spricht). Ursächlich für die ungenügende Sachverhaltsermittlung ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsabklärung gewesen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Art. 43 Abs. 3 ATSG geschaffen. Die RAD-Ärztin bzw. die Beschwerdegegnerin hat ungeachtet dessen auf das (folglich unvollständige) Gesamtgutachten und die darin enthaltene Gesamtarbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt. Das suboptimale Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin hat sie demnach zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt, ohne sich dabei an

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13/14 die Vorschriften zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) zu halten; dadurch hat sie in unzulässiger Weise eine Umkehr der objektiven Beweislast zu Lasten der Beschwerdeführerin vorgenommen. Untrennbar mit der Verletzung von Art. 43 Abs. 3 ATSG verbunden ist eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) durch die Verwaltungsbehörde. Der Art. 43 Abs. 3 ATSG soll den Sozialversicherungsträger nicht (sozusagen als Ausnahme vom Art. 43 Abs. 1 ATSG) von dieser Pflicht befreien, sondern er bezweckt vielmehr die Erfüllung dieser ureigensten Aufgabe trotz einer Weigerung der versicherten Person, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Beschwerdegegnerin hat somit auf einen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden Teilsachverhalt abgestellt und darauf basierend die rentenabweisende Verfügung erlassen. Da es nicht die Sache des Versicherungsgerichts sein kann, die ureigenste Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich die Sachverhaltsabklärung, zu übernehmen, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dem Gericht steht nämlich weder über Art. 43 Abs. 3 ATSG noch über das massgebende kantonale Recht (VRP) die Möglichkeit der Auferlegung der Mitwirkungspflicht bzw. einer allfälligen Sanktion zur Verfügung. Die Sache ist zur Ermittlung des überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird unter Beachtung der Vorschriften zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren eine neuropsychologische Begutachtung durchführen lassen. Die psychiatrische Sachverständige wird anschliessend die Erkenntnisse würdigen, ehe sich die Gutachter im Rahmen einer Konsensbeurteilung erneut zur Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern werden und die Beschwerdegegnerin neu verfügen wird. 5. Nachdem die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 24. April 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, erübrigen sich Erwägungen zum Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.– festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

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14/14 Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO) für Rechtsanwälte pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Für einen durchschnittlichen «IV-Rentenfall» wie den vorliegenden mit einem einzigen Gutachten und mit Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wird jeweils eine Entschädigung von Fr. 4'000.– zugesprochen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 4'000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.– zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.– (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2026 Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; Art. 28 IVG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens. Rechtswidriges Vorgehen der Beschwerdegegnerin, indem sie sich über Art. 43 Abs. 3 ATSG hinweggesetzt hat. Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts durch Wiederholung der neuropsychologischen Begutachtung unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Unterbreitung der Erkenntnisse an die psychiatrische Sachverständige zur Würdigung und zur anschliessenden neuen Konsensbeurteilung zur Gesamtarbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2026, IV 2025/122).

2026-04-08T04:59:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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