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St.Gallen Versicherungsgericht 20.11.2025 IV 2025/1

November 20, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·7,912 words·~40 min·8

Summary

Art. 28 ff. IVG. Anspruch auf eine IV-Rente. Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2025, IV 2025/1).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.12.2025 Entscheiddatum: 20.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.11.2025 Art. 28 ff. IVG. Anspruch auf eine IV-Rente. Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2025, IV 2025/1). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2025/1

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/20 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2022 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Sie gab an, sie sei wegen eines Bandscheibenvorfalls seit Anfang April 2022 voll arbeitsunfähig. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Zuletzt habe sie als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 100 % gearbeitet. Laut dem IK-Auszug hatte die Versicherte im Jahr 2021 ein Erwerbseinkommen von Fr. 55'641.-- erzielt (IV-act. 5-2). A.b Am 11. November 2022 gingen Berichte von Dr. med. B.___, Orthopädie C.___, bei der IV-Stelle ein (IV-act. 11 ff.). Dem Bericht vom 2. September 2022 waren die Diagnosen einer Bandscheibenprotrusion L4/5 links, L5-Schmerzausstrahlung, Übergangsstörung lumbosacral, und eines Diabetes mellitus zu entnehmen (IV-act. 12). Dr. B.___ hatte festgehalten, dass die Beschwerden nach zweimaliger Infiltration unverändert vorhanden seien. Er habe der Versicherten die operative Behandlung empfohlen. Die Aussichten seien gut, die Beschwerden durch ein einfaches operatives Verfahren langfristig zu lindern. Am 19. September 2022 war eine Dekompression (minimalinvasiv, transtubulär) L4/5 erfolgt (IV-act. 13). Im Untersuchungsbericht vom 15. Oktober 2022 hatte Dr. B.___ festgehalten (IV-act. 11), dass wegen eines Hämatoms im Zugangsbereich postoperativ etwas verstärkt Beschwerden bestanden hätten. Es bestünden noch mässige Lumbalgien und noch etwas Ausstrahlungen ins linke Bein. Die Sensibilität sei teilweise noch etwas abgeschwächt. Der Verlauf entspreche den Erwartungen. Die Restbeschwerden sollten noch etwas zurückgehen. A.c Die D.___ GmbH (vormals E.___ GmbH, siehe IV-act. 6) berichtete der IV-Stelle am 14. November 2022 (IV-act. 15), dass sie die Versicherte seit dem 1. März 2017 in einem Pensum von 100 % als Produktionsmitarbeiterin beschäftige. Der letzte Arbeitstag sei der 8. April 2022 gewesen. Seit dem 11. April 2022 sei die Versicherte krankgeschrieben. Zur Tätigkeit gehörten das Verpacken von Produkten und die Anlagebedienung. Es handle sich um eine oft gehende und stehende, selten sitzende Tätigkeit. Manchmal müssten leichte und selten mittelschwere und schwere Gewichte getragen werden. Die Anforderungen an die Konzentration/Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen und an die Sorgfalt seien gross, die Anforderungen an das Auffassungsvermögen mittel. Alle Tätigkeiten in der Produktion beinhalteten längere Stehzeiten. Der Jahreslohn der Versicherten betrage seit dem 1. September 2019 Fr. 52'000.--. A.d Der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete der IV-Stelle am 17. Dezember 2022 (IV-act. 17), dass ein Verdacht auf eine persistierende Stenose Recessus L4/5 links bestehe. Die Versicherte leide an belastungsabhängigen Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein. Am 1. November 2022 sei ein Arbeitsversuch erfolgt, der wegen einer zunehmenden Lumbalgie

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3/20 und einer Hypästhesie am linken Bein nach eineinhalb Stunden habe abgebrochen werden müssen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Versicherte seit dem 11. April 2022 bis heute voll arbeitsunfähig. Aktuell sei ihr auch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit nicht zumutbar. Dr. B.___ hatte im Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2022 festgehalten, dass als Ursache der anhaltenden Beschwerden eine persistierende Stenose des Recessus L4/5 links naheliegend sei (IV-act. 17-7 f.). A.e Am 23. Januar 2023 gingen bei der IV-Stelle weitere Berichte von Dr. B.___ ein (IV-act. 20 ff.). Im Bericht vom 23. Dezember 2022 (IV-act. 27) hatte er festgehalten, dass das MRI der Wirbelsäule vom 21. Dezember 2022 eine persistierende Kompression durch das Annulus-Gewebe gezeigt habe. Er empfehle eine erneute operative Behandlung mit Nachdekompression. Die Versicherte tendiere dazu, vorerst noch abzuwarten. A.f RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, notierte am 8. Februar 2023 (IV-act. 28), dass bei ausgebliebener postoperativer Besserung seit dem 11. April 2022 und bis auf Weiteres für alle Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. A.g Der Hausarzt berichtete der IV-Stelle am 12. Mai 2023 über einen stationären Gesundheitszustand (IV-act. 30). Die Versicherte habe sich nicht zu einer erneuten operativen Sanierung entschliessen können. Die Prognose sei ungünstig. Gemäss den Angaben der Versicherten sei die Arbeitsstelle gekündigt worden. Die Frage, ob der Versicherten andere Tätigkeiten zumutbar seien, könne er nicht beantworten. Gemäss den Angaben der Versicherten träten schon bei leichter Hausarbeit und beim Laufen über 30 Minuten lumboradikuläre Beschwerden auf. Bei dieser geringen Belastbarkeit könne er sich keine Tätigkeit vorstellen. A.h Am 29. August 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorerst abgewiesen werde (IV-act. 46). Zur Begründung hielt sie fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. A.i Der Hausarzt hielt im Bericht vom 16. Oktober 2023 an die Krankentaggeldversicherung fest (Fremdakten-act. 4-6 f.), dass die Versicherte keine Revisionsoperation wünsche. Es bestehe eine medikamentöse Analgesie mit Dafalgan bei Bedarf und er (der Hausarzt) habe eine Rückenschule instruiert. Im Bericht an die IV-Stelle vom 2. November 2023 gab der Hausarzt einen stationären Gesundheitszustand an (IV-act. 49). Der Versicherten sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar. RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, notierte am 14. November 2023 (IV-act. 50), angesichts der Tatsache, dass lediglich eine medikamentöse Analgesie mit Dafalgan bestehe, stelle sich die Frage nach dem Ausmass der Beschwerdesymptomatik.

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4/20 A.j Am 17. November 2023 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 52). Zur Begründung hielt sie fest, aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Nun werde der Anspruch auf eine Rente geprüft. Die RAD-Ärztin notierte am 8. Februar 2024 (IV-act. 58), dass der Auftrag für eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie zu erteilen sei. A.k Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, gaben im Gutachten vom 9. Juni 2024 (IV-act. 71) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an: • Chronische Kreuz-Beinschmerzen links bei/mit - Rezidiv-Diskushernie LWK 4/5 mediolateral links mit Kompression und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 links recessal (MRI vom 21.12.2022); - Status nach Dekompression (minimalinvasiv, transtubulär) L4/5 links am 19. September 2022; - Status nach Infiltration periradikulär L5 links am 2.6.2022; - Status nach CT-gesteuerter Infiltration periradikulär L4/L5 links vom 6.5.2022; - Übergangsstörung lumbosacral mit Verbindung des hypertrophen Querfortsatzes L5 beidseits über Nearthros mit dem Kreuzbein; • belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits bei/mit - degenerativen Veränderungen an beiden Kniegelenken, links ausgeprägter als rechts mit u.a. o Knie rechts: Medialbetonte Gonarthrose rechts (KellgrenLawrence II°) mit beginnenden degenerativen Veränderungen retropatellar rechts; o Knie links: Mediale und laterale Gonarthrose links (Kellgren-Lasrence II-III°) und Retropatellararthrose links; • chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben die Sachverständigen linksbetonte Nackenschmerzen mit/bei beginnenden degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule mit u.a. Verschmälerung des Bandscheibenfaches C5/C6 mit ventralem Syndesmophyten an der Bodenplatte C5 sowie Polyarthralgien an beiden Handgelenken und Händen ohne wesentliche degenerative Veränderungen an beiden Handgelenken und den (Finger-)Gelenken und einem Status nach anamnestisch Quetschtrauma Endglied Dig. IV (Ringfinger) Hand rechts vor ca. 12-13 Jahren mit Pseudarthrose am Köpfchen des Endglieds des Dig. IV Hand rechts ohne funktionelle Einschränkungen an. Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die angegebenen Kreuz-Beinschmerzen links sowie die Knieschmerzen bds. nachvollziehbar seien. Allerdings sei das Ausmass der subjektiv angegebenen Schmerzen seitens des Bewegungsapparates (VAS immer 8-9) anhand der Vorbefunde sowie der aktuellen klinischen Untersuchung und der aktuellen Röntgenuntersuchung nicht eindeutig erklärbar.

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5/20 Des Weiteren sei die Versicherte trotz der angegebenen starken bis schlimmstmöglichen Schmerzen (nur) auf die regelmässige Einnahme von Dafalgan 1g angewiesen. Inwieweit die Symptomverdeutlichung bzw. Ausweitung mit einer Diagnose aus einem anderen Fachgebiet erklärbar sei, müsse dem psychiatrischen Teilgutachten entnommen werden. Hinsichtlich der Knieschmerzen bds. seien keine Arztberichte bzw. radiologischen Vorbefunde im Dossier. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit am linken Kniegelenk bei der Flexion endgradig eingeschränkt gewesen und es seien Krepitationen retropatellär hör- und spürbar gewesen. Am linken Kniegelenk bestehe ein etwas verstärkter retropatellarer Verschiebeschmerz. An beiden Kniegelenken bestehe ein diskreter Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt. Beide Kniegelenke seien bandstabil und es fänden sich keine sicheren Meniskuszeichen. Im aktuellen Röntgen beider Kniegelenke hätten sich degenerative Veränderungen im medialen Kompartiment links etwas ausgeprägter als rechts gezeigt. Am linken Kniegelenk hätten sich auch beginnende degenerative Veränderungen am lateralen Kompartiment sowie auch fortgeschrittene degenerative Veränderungen retropatellar gezeigt. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe die Versicherte von Nackenschmerzen vor allem linksseitig berichtet. Auf die Nachfrage, wie lange die Beschwerden schon bestünden, habe die Versicherte geantwortet, sie habe die Beschwerden seit heute. Seitens der Nackenschmerzen fänden sich in den Akten keine Arztberichte bzw. radiologischen Vorbefunde. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich an der Halswirbelsäule vereinzelt Myogelosen bds. paravertebral in Linksbetonung gefunden. Die Rotation der Halswirbelsäule nach rechts sei endgradig eingeschränkt gewesen. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten sich keine klinischen Hinweise für ein sensomotorisches Defizit an der oberen Extremität bds. gefunden. Im aktuellen Röntgen der Halswirbelsäule auf zwei Ebenen vom 18. April 2024 hätten sich beginnende degenerative Veränderungen im Segment C5/C6 gezeigt. Nach der Untersuchung habe die Versicherte berichtet, dass sie seit Jahren an Schmerzen an beiden Handgelenken und auch an den Fingern beider Hände leide. Hinsichtlich der angegebenen Polyarthralgien an beiden Handgelenken sowie beiden Händen fänden sich keine Vorbefunde im Dossier. Die Bewegungsprüfung an beiden Handgelenken sowie den beiden Daumen und den Langfingern beider Hände sei unauffällig gewesen; sämtliche Kraft- und Präzisionsgriffe seien problemlos durchführbar gewesen. Im aktuellen Röntgen beider Handgelenke sowie beider Hände in zwei Ebenen sowie Dig IV Hand rechts hätten sich keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen oder Hinweise für eine chronisch-entzündliche Systemerkrankung gezeigt. Aufgrund des Rezidiv-Vorfalls im Segment LWK4/LWK5 links sowie den degenerativen Veränderungen am linken und rechten Kniegelenk seien körperlich schwere sowie mittelschwere Tätigkeiten ausschliesslich im Gehen und/oder Stehen nicht mehr möglich. Auch beim Ausüben einer körperlich leichten, ideal angepassten und wechselbelastenden Tätigkeit müsse von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, was sich mit den im Tagesverlauf zunehmenden Kreuz- und Beinschmerzen links und den Knieschmerzen bds. und dem dadurch bedingten erhöhten Pausenbedarf begründen lasse. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Versicherten seit dem 8. April 2022 nicht mehr zumutbar.

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6/20 In einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine Präsenz von acht Stunden täglich möglich. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs von zwei Stunden pro Tag betrage die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit seit dem 8. April 2022 75 %. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, dass die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung bestätigt werden könne. Im Vordergrund des klinischen Bildes präsentiere die Versicherte einen seit sechs Monaten bestehenden Schmerz im Rücken sowie im Beinbereich. Es lägen eine chronische körperliche Begleiterkrankung und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik ohne längerfristige Demission vor. Zudem bestehe weiterhin eine leichte depressive Symptomatik in der Form einer leichten depressiven Episode. Weitere psychiatrische Erkrankungen könnten anhand der beschriebenen Untersuchungsbefunde ausgeschlossen werden. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Tagesarbeitszeit. Aufgrund der verminderten Flexibilität und Durchhaltefähigkeit sowie dem erhöhten Pausenbedarf bestehe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Leistung von 20 %. Diese Einschätzung gelte seit Juni 2022. Bei einer angepassten Tätigkeit handle es sich um eine Tätigkeit ohne höhere nervliche Belastung oder Konzentrationsanforderungen und ohne eigene Entscheidungsbefugnis. Es sollten einfache Tätigkeiten in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre ohne besondere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen seriellen Arbeitsabläufen sein. Auch sollten keine Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb, mit Stressbelastung und keine Arbeit ausschliesslich im Team durchgeführt werden. In der Konsensbeurteilung hielten die Sachverständigen fest, dass der Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der verminderten Flexibilität und Durchhaltefähigkeit sowie dem erhöhten Pausenbedarf seit dem 8. April 2022 eine Einschränkung der Leistung von 25 %. Aufgrund der insgesamt gering ausgeprägten Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit sowie der nicht eingeschränkten Tagesarbeitszeit dienten die verlängerten Pausen den Einschränkungen auf beiden Fachgebieten, sodass es nicht zu einer Teilsummation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkeiten komme. Zumutbar seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre ohne Arbeiten ausschliesslich im Team, ohne höhere nervliche Belastung oder Konzentrationsanforderungen, ohne eigene Entscheidungsbefugnis, ohne besondere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen, seriellen Arbeitsabläufen und ohne Nachtschichtbetrieb und Stressbelastung. RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2024 fest (IV-act. 73), dass das bidisziplinäre Gutachten umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sei. A.l Am 8. August 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 28. August 2024 bis zum 27. Februar 2025 in der K.___ (IV-act. 85). Eine IV-Sachbearbeiterin notierte am 4. September 2024 (IV-act. 91), der Sohn der Versicherten habe telefonisch mitgeteilt, dass die Versicherte das Arbeitstraining am 28. August 2024 mit einer Präsenz von 8-12 Uhr gestartet habe. Sie sei zwei Tage mit zunehmenden Schmerzen im Arbeitstraining gewesen. Die Versicherte "mag

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7/20 gesundheitlich nicht". Die Sachbearbeiterin notierte, dass der Abbruch der Integrationsmassnahme per heute (3. September 2024) vorgenommen werde, da sich die Versicherte nicht in der Lage sehe, weiter an der Integrationsmassnahme teilzunehmen. Der Hausarzt hatte der Versicherten am 3. September 2024 für die Zeit ab 1. September 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 90). Die K.___ teilte dem Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle am 4. September 2024 per E-Mail mit (IV-act. 94), dass die Versicherte am 2. September 2024 nicht mehr bei der Arbeit erschienen sei. Die Kommunikation mit der Versicherte sei schwierig gewesen. Die Versicherte habe mehrere Arbeiten abgelehnt. Sie habe regelmässig über Schmerzen geklagt und mehrfach gesagt, dass es ihr "sehr schlecht" gehe. Teilweise schien die Versicherte Dinge zu dramatisieren. Am 16. September 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen werde, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. A.m Mit Vorbescheid vom 18. September 2024 (IV-act. 102) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 102). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte unter Berücksichtigung des medizinischen Gutachtens in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sei ein Einkommensvergleich zu erstellen. Für die Bemessung des Valideneinkommens werde auf die Angaben des letzten Arbeitgebers abgestellt. Demnach wäre es der Versicherten bei voller Gesundheit möglich, ein Jahreseinkommen von Fr. 56'086.83 zu erwirtschaften (aufgerechnet auf das Jahr 2022, 100 %- Pensum). Für das Einkommen mit Invalidität werde der Medianlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik herangezogen (LSE, Schweiz, Frauen, Niveau 1, 2022, 100 % Pensum). Zudem werde bei dieser Berechnung auf der Basis von statistischen Löhnen per 1. Januar 2024 ein Pauschalabzug von 10 % gewährt. Das Einkommen mit Invalidität betrage somit Fr. 36'875.93. Die Versicherte erleide eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'210.90, was einem IV-Grad von 34 % entspreche. A.n Dagegen liess die Versicherte am 24. Oktober 2024 einwenden (IV-act. 107), dass eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre bei Hilfsarbeiten mit seriellen Abläufen auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei. Ein gewisses Ausmass an Druck und Konzentration sei bei diesen Tätigkeiten immer gefordert. Inwiefern die Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz diesbezüglich mehr abverlange als andere Arbeitsplätze auf dem ersten Arbeitsmarkt, sei nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten seien zu wenig präzise und nicht nachvollziehbar. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern die angestammte Tätigkeit von der (körperlich) adaptierten Tätigkeit abweiche. Die angestammte Tätigkeit sei wechselbelastend. Es bestehe auch die Möglichkeit zu sitzen. Jede Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt benötige Konzentration. Wenn im Gutachten also festgehalten werde, dass aufgrund des Konzentrationsbedarfs und des geforderten Durchhaltewillens die Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz nicht mehr ausübbar sei, so werde jegliche Arbeitstätigkeit auf dem ersten

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8/20 Arbeitsmarkt für die Versicherte nicht ausübbar sein. Ebenfalls überraschend sei, dass sowohl die Nackenschmerzen sowie die Polyarthralgien an beiden Handgelenken und Händen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken sollten. Wenn die Versicherte eine leichte Tätigkeit ausüben möchte, so wäre nur eine Tätigkeit unter hauptsächlichem Einsatz der Hände und Handgelenke denkbar. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie man die Arbeitsfähigkeit auf 5 % genau beurteilen wolle. Die gutachterliche Beurteilung sei auch mit Blick auf die im Arbeitstraining erzielten Resultate nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund werde eine neue medizinische Begutachtung beantragt. Da sich die Versicherte zudem noch in orthopädischer Behandlung befinde, seien die hieraus resultierenden Ergebnisse abzuwarten. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Die Versicherte liess zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. A.o Am 25. Oktober 2024 räumte die IV-Stelle der Versicherten eine einmalige Nachfrist bis zum 29. November 2024 zur Einreichung der angekündigten (medizinischen) Stellungnahme ein (IV-act. 109). Die Rechtsvertreterin antwortete am 29. November 2024, dass der Arztbericht noch nicht erstellt sei und nachgereicht werde (IV-act. 110). A.p Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (IV-act. 111). Zum Einwand hielt sie fest, dass innert der verlängerten Nachfrist keine neuen medizinischen Berichte eingegangen seien. Daher werde an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer adaptierten Tätigkeit festgehalten. Die angestammte Tätigkeit umfasse häufiges Stehen und Gehen sowie serielle Arbeiten, weshalb sie aus gutachterlicher Sicht nicht adaptiert sei. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit könne nicht leichthin angenommen werden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasse verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelange. Bei der Versicherten sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen. A.q Mit Verfügung vom 14. Dezember 2024 wies die IV-Stelle auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (IV-act. 113). B. B.a Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Januar 2025 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Eventualiter sei ein neutrales medizinisches Gutachten zu erstellen. Zudem stellte die Rechtsvertreterin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2024 als auch das Gutachten vom 9. Juni 2024 inhaltlich nicht

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9/20 nachvollziehbar seien. Der orthopädische Sachverständige habe verkannt, dass die Beschwerdeführerin maximal 35 Minuten ohne Positionswechsel und erheblichen Schmerzeintritt sitzen könne. Zudem habe bereits Dr. L.___ (gemeint wohl: B.___) festgehalten, dass Sitzen für die Beschwerdeführerin problematisch sei. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass nach längerem Sitzen Anlaufschmerzen in den Knien aufträten (IV-act. 71-36). Vor diesem Hintergrund sei von einer deutlich höheren Arbeitsunfähigkeit als 25 % auszugehen. Der orthopädische Sachverständige habe keine Rücksicht auf die Sitzproblematik genommen. Es stelle sich die Frage, welcher Arbeitgeber bereit und in der Lage wäre, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsumgebung zu gewährleisten, die einen ständigen Wechsel zwischen Laufen, Sitzen und Pausen erfordere. Zudem sei unklar, wie vermehrte Pausen praktisch durchzuführen wären, da Sitzen während der Pausen kontraindiziert wäre. Der erforderliche Pausenbedarf sei jedenfalls höher als 25 %. Die im Gutachten festgestellten Einschränkungen seien weder ausreichend berücksichtigt noch seien die Adaptionskriterien fallspezifisch durchdacht worden. Angesichts der erheblichen Einschränkungen sowie der fehlenden Berücksichtigung der praktischen Umsetzbarkeit dieser Anforderungen im Arbeitsumfeld sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer mehrjährigen Erwerbslosigkeit einer erheblichen Dekonditionierung unterliege. Des Weiteren sei unverständlich, weshalb vor der Operation (vom 19. September 2022) eine volle Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar eingestuft worden sei, während nach dem ausgebliebenen Erfolg der Operation und einer dokumentierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Zudem habe der orthopädische Sachverständige weitere rheumatologische Abklärungen hinsichtlich der Hände als indiziert erachtet. Damit bestehe zumindest ein begründeter Verdacht auf eine Einschränkung, die näher hätte geprüft werden müssen. Das Gleiche gelte für die Nackenschmerzen. Die Empfehlung der Einnahme eines Antirheumatikums wie auch physiotherapeutischer Massnahmen untermauere die Annahme einer erheblich stärkeren Einschränkung, als sie vom Sachverständigen selbst bewertet worden sei. Auch sei unklar, was unter einer "wohlwollenden Arbeitsatmosphäre" zu verstehen sei. Zudem stelle sich die Frage, wann die Beschwerdeführerin alle Therapien durchführen müsste und inwiefern ein potenzieller Arbeitgeber bereit sein müsse, dadurch anfallende Abwesenheiten in Kauf zu nehmen. Gleichentags liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2024 betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Beschwerde erheben (act. G 1, Verfahren IV 2025/2). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. Februar 2025 die Vereinigung der Verfahren IV 2025/1 und IV 2025/2 und die Abweisung der Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Dezember 2024 und 14. Dezember 2024 (act. G 5). Zur Begründung hielt sie fest, eine Verfahrensvereinigung sei gerechtfertigt, da die Streitgegenstände des Verfahrens IV 2025/1 betreffend die Abweisung des Rentenbegehrens (Verfügung vom 6. Dezember 2024) und des Verfahrens IV 2025/2 betreffend die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren

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10/20 (Verfügung vom 14. Dezember 2024) eng zusammenhängen würden und da sich dieselben Parteien gegenüberstünden. Die Beschwerdeführerin habe den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens in Abrede gestellt. Sie habe ausser Acht gelassen, dass subjektive Schmerzangaben der betroffenen Person durch fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend objektiv erklärbar sein müssten. Dr. J.___ habe die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die von ihr geklagten Beschwerden dahingehend berücksichtigt, dass er ein den objektivierbaren Beeinträchtigungen Rechnung tragendes Zumutbarkeitsprofil definiert und auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 % attestiert habe. Eine begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Verweistätigkeit, welche für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblich sei, lasse sich den Berichten des Hausarztes und von Dr. B.___ nicht entnehmen, weshalb sich Dr. J.___ damit auch nicht eingehend habe auseinandersetzen müssen. Dr. J.___ habe den Polyarthralgien an beiden Handgelenken und Händen nachvollziehbar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Des Weiteren sei offenkundig, dass Dr. I.___ unter einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre eine solche gemeint habe, die den leichtgradigen Funktionseinschränkungen hinreichend Rechnung trage. Der Misserfolg des Aufbautrainings in der K.___ sei offenkundig in den subjektiven Umständen begründet. Demnach vermöchten die Vorbringen in der Beschwerde keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens aufzuzeigen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete durchaus Stellen, an denen ein Arbeitnehmer bei einem ausgewiesenen Bedarf Pausen einlegen könne. Zudem umfasse er auch sog. Nischenarbeitsplätze. Der Beschwerdeführerin verblieben noch neun Jahre und zwei Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters von 65 Jahren. Diese Aktivitätsdauer reiche aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Restarbeitsfähigkeit sei somit verwertbar. Ein allfälliger Rentenanspruch bestehe frühestens ab dem 1. April 2023. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Einkommen hätten keinen starken Schwankungen unterlegen. Deshalb könne das letzte, vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Jahreseinkommen von Fr. 55'641.-- als Referenzbasis herangezogen werden. Angepasst an die statistisch ausgewiesene Einkommensentwicklung nach Geschlecht sei von einem Valideneinkommen von rund Fr. 57'086.-- (Verfügung: Fr. 56'086.63) auszugehen. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei mangels eines effektiv erzielten Einkommens anhand der LSE vom für den gesamten privaten Sektor eruierten Totalwert für Frauen bei Arbeiten des Kompetenzniveaus 1 gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level auszugehen. Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden und an die Nominallohnentwicklung bis 2023 ergebe sich unter Berücksichtigung der 75 %igen Arbeitsfähigkeit ein Wert von rund Fr. 41'707.--. Gemäss dem per 1. Januar 2024 revidierten Art. 26bis Abs. 3 IVV sei von diesem statistisch bestimmten Wert 10 % abzuziehen. Das Invalideneinkommen betrage folglich Fr. 37'536.--. Der Invaliditätsgrad entspreche demnach rund 34 %. Damit erweise sich die Verfügung vom 6. Dezember 2024 als rechtmässig.

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11/20 B.c Am 18. Februar 2025 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (act. G 6). B.d In ihrer Replik vom 30. April 2025 (act. G 12) brachte die Rechtsvertreterin ergänzend vor, die geltend gemachten Schmerzen seien durch bildgebende Verfahren objektiviert worden. Die Arbeitsunfähigkeit von 25 % beziehe sich lediglich auf die Einschränkungen beim Gehen und Stehen, ohne die Problematik des Sitzens zu berücksichtigen. Aus dem Gutachten gehe auch nicht hervor, ob und inwieweit der Erhalt der Arbeitsfähigkeit durch die Dauermedikation beeinflusst worden sei. Der fehlende Erfolg der operativen Intervention sei im Gutachten nicht hinreichend gewürdigt worden. Auch die tatsächlich festgestellte Leistungsfähigkeit beim Arbeitstraining spreche gegen die Einschätzung von Dr. J.___. Die Annahme, die verbleibende Arbeitsfähigkeit sei auf dem offenen Hilfsarbeitsmarkt verwertbar, entbehre jeglicher realitätsbezogener Grundlage. Auch in sog. Nischenarbeitsplätzen bestünden konkrete Anforderungen an Konzentration, Verantwortung, Arbeitszwangshaltung und Reaktionsfähigkeit. Derartige Anforderungen seien insbesondere in Bezug auf die Belastbarkeit, die medikamentös beeinflusste Vigilanz und die Adaptionskriterien nicht vereinbar. Des Weiteren sei die Aufnahme einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ohne vorgängig strukturiertes, stufenweises Aufbautraining realitätsfremd. B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). Erwägungen 1. 1.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. Dezember 2024, die Beschwerde ist am 8. Januar 2025 erhoben worden. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG). Gemäss dem Eingangsstempel ist die Verfügung vom 6. Dezember 2024 am 9. Dezember 2024 bei der Rechtsvertreterin eingegangen. Die Frist hat also am 10. Dezember 2024 zu laufen begonnen. Bis zu den Gerichtsferien sind somit acht Tage verstrichen. Die Frist hat dann erst am 3. Januar 2025 wieder zu laufen begonnen (9. Tag der Frist). Die Rechtsvertreterin hat am 8. Januar 2025 und damit am 14. Tag der Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist demnach rechtzeitig erfolgt, weshalb auf sie einzutreten ist.

IV 2025/1

12/20 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort den Antrag gestellt, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren IV 2025/2 betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu vereinigen sei, da die Streitgegenstände eng zusammenhängen würden und da sich dieselben Parteien gegenüberstünden. Die Verfahren IV 2025/1 und IV 2025/2 haben nicht denselben Anfechtungsgegenstand: Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens (IV 2025/1) ist die Verfügung vom 6. Dezember 2024, mit welcher das Rentengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. Anfechtungsgegenstand des Verfahrens IV 2025/2 ist hingegen die Verfügung vom 14. Dezember 2024, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen worden ist. Gemeinsam haben die beiden Verfahren lediglich, dass sie sich auf dasselbe Verwaltungsverfahren, nämlich die Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, beziehen. Die Streitgegenstände der beiden Verfahren haben jedoch keine Berührungspunkte: Ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine IV-Rente hat, hat keinen Einfluss darauf, ob sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren hat und umgekehrt. Es besteht daher keine Gefahr, dass bei einer separaten Beurteilung der Beschwerden widersprüchliche Entscheide resultieren könnten. Demnach ist eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um eine Verfahrensvereinigung kann deshalb nicht stattgegeben werden. 2. 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2024 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. 2.2 Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2024 ist nach Inkrafttreten der WEIV ergangen. Die Beschwerdeführerin hat sich im September 2022 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, keine Änderung durch die WEIV) könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. März 2023 entstehen. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024). Vorliegend sind somit die seit dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar. 2.3 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

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13/20 Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit feststeht. 3.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 9. Juni 2024 inhaltlich nicht nachvollziehbar sei, weshalb nicht auf es abgestellt werden könne. 3.2.1 Die Rechtsvertreterin hat moniert, dass die Sachverständigen die Nackenschmerzen und die Polyarthralgien an den Händen bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Der orthopädische Sachverständige hat beginnende degenerative Veränderungen an der HWS festgestellt. Die Nackenschmerzen sind erstmals am Untersuchungstag aufgetreten. Daher ist nachvollziehbar, dass der orthopädische Sachverständige zunächst medizinische Massnahmen (vorübergehende Einnahme eines nichtsteroidalen Antirheumatikums und Physiotherapie) empfohlen hat. Da unklar ist, ob die Nackenschmerzen anhaltend sind, und aufgrund der moderaten bildgebenden Befunde überzeugt die Einschätzung des orthopädischen Sachverständigen, dass die Nackenbeschwerden im Untersuchungszeitpunkt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben. Der orthopädische Sachverständige hat auch den Polyarthralgien an beiden Handgelenken und Händen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Unter Polyarthralgien sind Gelenkschmerzen zu verstehen (siehe z.B. Universitätsspital Zürich, Krankheiten & Therapien, Gelenkschmerzen, www.usz.ch/krankheit/arthralgie-gelenkschmerzen/, besucht am 23. September 2025). Es handelt sich hierbei nicht um eine eigentliche Diagnose, sondern um eine Symptombeschreibung. Die bildgebenden Abklärungen haben keine wesentlichen degenerativen Veränderungen an beiden Handgelenken und den (Finger-)Gelenken gezeigt. Daher überzeugt die

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14/20 Beurteilung des orthopädischen Sachverständigen, dass sich die Beschwerden in den Händen im Zeitpunkt der Begutachtung nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin sind der Beschwerdeführerin somit auch Tätigkeiten, die die Hände und Handgelenke belasten, weiterhin zumutbar. Der orthopädische Sachverständige hat bei anhaltenden bzw. zunehmenden Polyarthralgien an beiden Handgelenken und beiden Händen imweiteren Verlauf gegebenenfalls eine ergänzende rheumatologische Abklärung empfohlen. Die Rechtsvertreterin hat in dieser Aussage zumindest einen begründeten Verdacht gesehen, dass sich die Beschwerden in den Händen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Beschwerdeführerin hat die Schmerzen in den Handgelenken und Fingern erstmals anlässlich der Begutachtung erwähnt. Die Akten enthalten keine medizinischen Vorbefunde hierzu. Daher bleibt auch bezüglich der Handbeschwerden unklar, ob diese anhaltend oder nur vorübergehend sind bzw. ob die Beschwerden mithilfe von medizinischen Massnahmen reduziert werden können. Der orthopädische Sachverständige hat zudem keine klinischen und radiologischen Hinweise für das Vorliegen einer chronisch-entzündlichen Systemerkrankung gefunden. Seine Beurteilung, wonach aktuell keine rheumatologische Abklärung notwendig sei, bei anhaltenden bzw. zunehmenden Schmerzen in den Händen jedoch angezeigt sein könnte, überzeugt daher ebenfalls. 3.2.2 Die Rechtsvertreterin hat geltend gemacht, dem bidisziplinären Gutachten sei zu entnehmen, dass nach längerem Sitzen Anlaufschmerzen in den Knien aufträten. Vor diesem Hintergrund sei von einer deutlich höheren Arbeitsunfähigkeit als 25 % auszugehen. Der orthopädische Sachverständige hat die Anlaufschmerzen nach längerem Sitzen in seiner Beurteilung berücksichtigt. Weshalb ein vermehrter Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag zu wenig sein sollte, hat die Rechtsvertreterin nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Gerade auch wegen der Knieproblematik hat der orthopädische Sachverständige nur noch leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, also Arbeiten, die abwechselnd sitzend, stehend und gehend ausgeübt werden können, als zumutbar erachtet. In einer optimal adaptierten Tätigkeit können die Anlaufschmerzen vermieden werden, indem die Beschwerdeführerin nicht längere Zeit am Stück sitzt. Die Argumentation der Rechtsvertreterin überzeugt somit nicht. 3.2.3 Die Rechtsvertreterin hat vorgebracht, die angestammte Tätigkeit verlange wohl nicht mehr ab als andere (adaptierte) Tätigkeiten. Laut dem Gutachten sind der Beschwerdeführerin nur noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Bei der angestammten Tätigkeit hatte es sich um eine vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit mit längeren Stehzeiten gehandelt, die nur selten eine sitzende Position zugelassen hatte. Die angestammte Tätigkeit ist also nicht optimal adaptiert gewesen. Des Weiteren hat die Rechtsvertreterin erklärt, dass die Beschwerdeführerin nicht länger als 35 Minuten ohne Positionswechsel sitzen könne. Dies sei selbst von den Sachverständigen beobachtet worden. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die sitzende Position während der Anamnese ohne erkennbare Beschwerden unverändert über 35 Minuten hat beibehalten können (IV-

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15/20 act. 71-22). Dieser Satz ist so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin während der 35-minütigen Anamnese ohne erkennbare Beschwerden ununterbrochen hat sitzen können. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die sitzende Position auf 35 Minuten beschränkt sei. Könnte die Beschwerdeführerin nur 35 Minuten am Stück sitzen, wäre ihr die Rückfahrt als Beifahrerin im Auto von Serbien in die Schweiz im Sommer 2023 (ca. 14 Stunden) nicht möglich gewesen. Die Rechtsvertreterin hat weiter vorgebracht, dass die Dauermedikation der Beschwerdeführerin nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die eingenommenen Medikamente sind im Gutachten festgehalten (IV-act. 71-17), weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch in die Beurteilung der Sachverständigen eingeflossen sind. 3.2.4 Die Rechtsvertreterin hat weiter geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, wie man die Arbeitsfähigkeit auf 5 % genau beurteilen wolle. Die Sachverständigen haben der Beschwerdeführerin für adaptierte Tätigkeiten eine 25 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Grund für die teilweise Arbeitsunfähigkeit ist ein erhöhter Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden resultiert bei einem erhöhten Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 75 % (100 x 30 / 40). Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen ist somit gut nachvollziehbar. 3.2.5 Die Rechtsvertreterin hat argumentiert, die gutachterliche Beurteilung sei auch mit Blick auf die im Arbeitstraining erzielten Resultate nicht nachvollziehbar. Bereits nach zwei Tagen Arbeitstraining seien die Schmerzen so stark geworden, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitstraining nicht habe fortsetzen können. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geht es darum festzustellen, ob bzw. in welchem Ausmass einer versicherten Person eine Erwerbstätigkeit objektiv betrachtet noch zumutbar ist. Die im Rahmen eines Arbeitstrainings gezeigte Arbeitsleistung wird wesentlich durch subjektive Faktoren wie die von der versicherten Person empfundenen Schmerzen, ihre Motivation und ihre Willenskraft mitbestimmt. Aus diesem Grund kann nicht von der im Rahmen eines Arbeitstrainings gezeigten Arbeitsleistung auf die medizinisch-theoretisch mögliche und zumutbare Arbeitsleistung geschlossen werden (vgl. z.B. Entscheide des Versicherungsgerichts vom 29. Oktober 2019, IV 2017/248 E. 3.4 und vom 28. März 2024, IV 2023/77 E. 6.4). Die im Arbeitstraining erzielten Resultate vermögen die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung also nicht zu widerlegen. 3.2.6 Die Rechtsvertreterin hat weiter kritisiert, es sei unverständlich, weshalb vor der Operation (vom 19. September 2022) eine volle Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar eingestuft worden sei, während nach dem ausgebliebenen Erfolg der Operation und einer dokumentierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Der fehlende Erfolg der operativen Intervention sei im Gutachten nicht hinreichend gewürdigt worden. Der orthopädische Sachverständige hat für die Zeit vor der Operation keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern er hat festgehalten, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 25 % seit dem 8. April

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16/20 2022 gelte. Der 8. April 2022 ist gemäss der Auskunft der ehemaligen Arbeitsgeberin der letzte Arbeitstag der Beschwerdeführerin gewesen. Die Einschätzung des orthopädischen Sachverständigen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit April 2022 besteht, ist daher schlüssig. Der orthopädische Sachverständige hat sich mit dem fehlenden Erfolg der Operation bzw. der Rezidiv-Diskushernie auseinandergesetzt. Da sich die Beschwerdeführerin gegen die empfohlene operative Revision und eine neuerliche Infiltration entschieden hat, ist ihm nichts anderes übrig geblieben, als die Arbeitsfähigkeit anhand des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Dass der RAD-Arzt Dr. G.___ der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2023 für die Zeit vom 11. April 2022 und bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert hat, lässt keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen. Die Rezidiv-Diskushernie LWK 4/5 war erst Ende Dezember 2022 festgestellt worden. Zum damaligen Zeitpunkt war der weitere Verlauf noch offen und die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin doch noch zu einer weiteren Operation entschliessen würde, noch nicht beantwortet (vgl. hierzu IV-act. 28-3). Zu berücksichtigen ist auch, dass die damalige Anfrage an den RAD im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen erfolgt ist, d.h. es ist um das Eingliederungspotential respektive die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gegangen. Auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes ist nachvollziehbar, dass der RAD-Arzt die Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt anders eingeschätzt hat als später der orthopädische Sachverständige im Rahmen der Rentenprüfung. 3.2.7 Die Rechtsvertreterin hat vorgebracht, dass jede Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt Konzentration erfordere. Wenn im Gutachten also festgehalten werde, dass aufgrund des Konzentrationsbedarfs und des geforderten Durchhaltewillens die Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz nicht mehr ausübbar sei, so werde jegliche Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt für die Beschwerdeführerin nicht ausübbar sein. Entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin hat der psychiatrische Sachverständige die angestammte Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht als optimal adaptiert betrachtet: Er hat der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit, aber auch für jede andere angepasste Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert. Er ist also nicht davon ausgegangen, dass die angestammte Tätigkeit eine höhere nervliche Belastung oder höhere Konzentrationsanforderungen beinhaltet. Der Einwand der Rechtsvertreterin ist daher nicht stichhaltig. Die Rechtsvertreterin hat weiter erklärt, es sei unklar, was unter einer "wohlwollenden Arbeitsatmosphäre" zu verstehen sei. Hierbei hat es sich um eine Empfehlung des psychiatrischen Sachverständigen gehandelt. In einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre herrscht nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein gutes Arbeitsklima und es wird, soweit möglich, auf die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer Rücksicht genommen. Aufgrund der vom psychiatrischen Sachverständigen festgestellten leichten psychischen Beeinträchtigungen erscheint diese Empfehlung nachvollziehbar. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre bei Hilfsarbeiten mit seriellen Abläufen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht unrealistisch.

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17/20 3.2.8 Demnach vermögen die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken. Dasselbe gilt für die abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes, welcher auch eine adaptierte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtet hat. Die unterschiedliche medizinische Beurteilung durch die Sachverständigen und den Hausarzt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss dazu neigen, die pessimistische Selbsteinschätzung ihrer Patienten zu teilen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Sachverständigen eine gewisse Symptomverdeutlichung bzw. Schmerzausweitung festgestellt haben, schätzen die behandelnden Ärzte die Arbeitsunfähigkeit häufig zu hoch ein. Die Sachverständigen haben auch überzeugend begründet, weshalb sie die Teilarbeitsunfähigkeiten aus orthopädischer und aus psychiatrischer Sicht nicht (teil-)summiert haben: Aufgrund der insgesamt gering ausgeprägten Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit sowie der nicht eingeschränkten Tagesarbeitszeit sowohl aus psychiatrischer als auch aus orthopädischer Sicht dienten die verlängerten Pausen den Einschränkungen beider Fachgebiete (IV-act. 71-9). Demnach ist auf das umfassende, schlüssige bidisziplinäre Gutachten vom 9. Juni 2024 abzustellen. Eine erneute Begutachtung, wie sie von der Rechtsvertreterin gefordert worden ist, ist folglich nicht angezeigt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit April 2022 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer optimal adaptierten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, keine Tätigkeiten mit höherer nervlichen Belastung oder Konzentrationsanforderungen, keine Tätigkeiten mit eigener Entscheidungsbefugnis, einfache Tätigkeiten in einer wohlwollenden Arbeitsatmosphäre ohne besondere eigene Verantwortung mit mehr vorgegebenen, seriellen Arbeitsabläufen, keine Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb und mit Stressbelastung, keine Arbeiten ausschliesslich im Team) besteht seit April 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. 4. 4.1 Somit bleibt noch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu überprüfen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, vorliegend also im März 2023, massgebend. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2021 als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 100 % ein Erwerbseinkommen von Fr. 55'641.-erzielt (IV-act. 5-2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2023 (nach Geschlecht) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 57'095.-- (0.8 % im Jahr 2022, 1.8 % im Jahr 2023). Die angestammte Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Hilfsarbeit besteht eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %. Da die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, ist das Invalideneinkommen auf der Grundlage von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Eine Hilfsarbeiterin hat im Jahr 2023, aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, durchschnittlich ein Erwerbseinkommen von Fr. 55'599.-- erzielt (siehe Anhang 2 der IVG-Ausgabe der

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18/20 Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2025). Ein Tabellenlohnabzug wird gewährt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person. Ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird einer versicherten Person mit gesundheitlicher Einschränkung nämlich keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen, um seinen aus der Anstellung resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen, wenn die versicherte Person nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren kann respektive wenn die indirekten Lohnkosten und die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind, sodass für den Arbeitgeber nur ein unterdurchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein strikt betriebswirtschaftlich operierender, also ganz bewusst keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird das nicht hinnehmen, sondern diese „Einbusse“ auf die versicherte Person überwälzen, indem er ihr nur einen unterdurchschnittlichen Lohn bezahlt, sodass für ihn im Ergebnis ein durchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein potentieller Arbeitgeber müsste bei einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin unter anderem in Kauf nehmen, dass sie in zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich der zu verrichtenden Tätigkeiten nicht so flexibel wie eine gesunde Arbeitnehmerin eingesetzt werden könnte, was ihren betriebswirtschaftlich-ökonomischen Wert als Arbeitnehmerin schmälert. Die Beschwerdegegnerin hat damit im Ergebnis zu Recht einen Tabellenlohnabzug von 10 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 25 % und eines Tabellenlohnabzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 37'529.--. Der IV- Grad beträgt somit aufgerundet 35 %. 4.2 Per 1. Januar 2024 ist eine neue Verordnungsbestimmung in Kraft getreten. Soweit für die Bestimmung des Invalideneinkommens statistische Werte (LSE) herangezogen werden, werden von diesem Wert 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (vgl. Art. 26bis IVV, Stand am 1. Januar 2024). Der Invaliditätsgrad würde sich somit auch ab dem 1. Januar 2024 weiterhin auf 35 % belaufen. 4.3 Die Rechtsvertreterin hat schliesslich noch geltend gemacht, dass angesichts der erheblichen Einschränkungen sowie der fehlenden Berücksichtigung der praktischen Umsetzbarkeit der notwendigen Adaptionskriterien im Arbeitsumfeld von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. 4.4 Ob eine versicherte Person die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist

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19/20 anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2024/134 E. 3.6). 4.5 Der Beschwerdeführerin ist die Ausübung einfacher (d.h. insbesondere ohne höhere Stressbelastung und ohne besondere eigene Verantwortung), leichter, wechselbelastender Tätigkeiten weiterhin möglich. Die qualitativen Einschränkungen bewegen sich also nicht in einem unüblichen Rahmen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung existieren solche Arbeitsstellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Rechtsvertreterin hat geltend gemacht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass infolge der mehrjährigen Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin eine erhebliche Dekonditionierung bestehe. Der Dekonditionierung infolge der mehrjährigen Erwerbslosigkeit liegt keine gesundheitliche Beeinträchtigung zugrunde, die die Arbeitsfähigkeit bleibend oder längere Zeit beeinträchtigen würde. Sie ist daher bei der Rentenprüfung nicht zu berücksichtigen. Schliesslich hat die Rechtsvertreterin noch vorgebracht, es sei unklar, wie vermehrte Pausen praktisch durchzuführen wären, da Sitzen während der Pausen kontraindiziert wäre. Auch diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Ein optimal adaptierter Arbeitsplatz bietet der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, während der Pausen zu sitzen, zu stehen, etwas herumzugehen, sich zu bewegen und bestenfalls sich sogar hinzulegen und damit die Pausen so zu nutzen, dass sie sich optimal erholen kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, ihre Restarbeitsfähigkeit von 75 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. 4.6 Bei einem IV-Grad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen, da der Aufwand für das Aktenstudium bei der Festsetzung der Gerichtskosten im gleichzeitig laufenden Beschwerdeverfahren 2025/2 nicht berücksichtigt worden ist (siehe Erw. 3.1 des Entscheides IV 2025/2). Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.

IV 2025/1

20/20 5.2 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen IV-Fall wird praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen. Der Aufwand für das Aktenstudium ist voll zu berücksichtigen, da dieser bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung im gleichzeitig laufenden Beschwerdeverfahren IV 2025/2 nicht berücksichtigt worden ist (siehe Erw. 3.2 des Entscheides IV 2025/2). Da es sich vorliegend um einen durchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall gehandelt hat, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.11.2025 Art. 28 ff. IVG. Anspruch auf eine IV-Rente. Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2025, IV 2025/1).

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