Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/78 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2025 Entscheiddatum: 20.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.2024 Art. 28 IVG Bei einer gutachterlich attestierten - nicht restlos überzeugenden - Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit ist vorliegend zumindest fraglich, ob das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG überhaupt erfüllt ist. Dies kann offengelassen werden, da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens selbst unter Gewährung des maximalen Tabellenlohnabzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2024, IV 2024/78). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 20. Dezember 2024 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner
Geschäftsnr. IV 2024/78
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/19 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 10. März 2019 wegen eines Rückenleidens zur Früherfassung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Der Versicherte war seit September 2000 bei der B.___ AG als W.___ angestellt (vgl. IV-act. 1). Anlässlich eines Abklärungsgesprächs vom 22. März 2019 führte der Versicherte unter anderem aus, dass er wenig belastbar sowie nervös sei und auch Ängste entwickelt habe. Weiter betonte er Darm- und Magenprobleme sowie Harn- und Stuhlprobleme, wenn andere Leute da seien. Auf Nachfrage erklärte er, in keiner psychologischen Behandlung zu sein (Gesprächsprotokoll Früherfassung vom 22. März 2019, IV-act. 2). Am 24. März 2019 meldete sich der Versicherte schliesslich zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 4). A.b Am 27. März 2019 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Arztbericht, in welchem er eine muskuläre Dysbalance lumbal bei Spondylarthrose L4/5 diagnostizierte. Vom 12. Dezember 2018 bis Anfang Februar 2019 sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig gewesen, danach sei eine Steigerung ab 50 % möglich gewesen, sodass er Anfang März für eine Woche vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Ab 12. März 2019 attestierte Dr. C.___ wiederum eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 10). Im Arztbericht vom 16. April 2019 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hausarzt des Versicherten, ein chronisches Cervicalsyndrom bei Diskopathie C5/6 und C6/7 mit foraminalen Einengungen bds., ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei lumbalen Spondylarthrosen und Diskopathie im unterem Bereich sowie ein Reizdarmsyndrom seit vielen Jahren und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit ab 8. April 2019 (IV-act. 12-3). A.c Da der Versicherte am 8. April 2019 seine Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin im Vollzeitpensum wiederaufgenommen hatte, teilte die IV-Stelle am 24. April 2019 die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen mit (IV-act. 15; vgl. auch Feststellungsblatt berufliche Massnahmen vom 24. April 2019, IV-act. 14). A.d Am 12. Oktober 2019 reichte der Versicherte erneut ein Anmeldeformular zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ein (IV-act. 19). Er gab an, unter chronischen Rückenschmerzen von Hals bis Lendenwirbel zu leiden. Das Heben von Lasten über 7 Kilogramm sei nicht möglich, langes Sitzen, langes Stehen sowie repetitive Bewegungen würden die Situation verschlechtern. Dämpfende Lösungsmittel und Öle würden sodann die Magenbeschwerden verstärken (IV-act. 19-6). Am 25. September 2019 war das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin per 31. Januar 2020 gekündigt
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3/19 worden (IV-act. 24). Die Arbeitgeberin berichtete der IV-Stelle am 15. November 2019, dass sie dem Versicherten keine leidensadaptierte Tätigkeit habe zuweisen können (IV-act. 28). A.e Am 30. November 2019 erstattete Dr. D.___ der IV-Stelle einen Arztbericht, in welchem er belastungsabhängige Rückenschmerzen, eine leichte reaktive Depression wegen der Kündigung und einen Reizdarm als medizinische Symptomatik angab. Er diagnostizierte sodann ein chronisches Cervicalsyndrom bei Diskopathie C5/6 und C6/7 mit foraminalen Einengungen bds. und ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei lumbalen Spondylarthrosen und Diskopathie im unteren Bereich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er die Diagnose eines Reizdarmsyndroms und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit ("im Prinzip 8 Stunden pro Tag") in einer leidensadaptierten Tätigkeit (IV-act. 30). A.f RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen, notierte in Beantwortung einer internen Anfrage des Fachbereichs berufliche Massnahmen am 1. April 2020 eine degenerative HWS- und LWS-Veränderung ohne Kompression neuraler Strukturen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine leichte reaktive Depression wegen der Kündigung sowie einen Reizdarm fest. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne die Einschätzung des Hausarztes bestätigt werden, wonach der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (IV-act. 31). A.g Mit Vorbescheid vom 6. April 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Gesuchs um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an. Zur Begründung hielt sie fest, dass gemäss ihren Abklärungen in einer körperlich leichten, wechselbelastenden rückenadaptierten Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten über 7 Kilogramm eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (IV-act. 34; vgl. auch Feststellungsblatt berufliche Massnahmen vom 6. April 2020, IV-act. 33). Dagegen wendete der Versicherte am 6. April 2020 ein, dass es die von der IV-Stelle vorgeschlagene angepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt schlichtweg nicht gebe (IV-act. 35), worauf die IV-Stelle die Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die Hand nahm (vgl. Abklärungsauftrag für die Eingliederungsberatung vom 28. April 2020, IV-act. 36). A.h Im Assessment- und Verlaufsbericht vom 12. Mai 2020 bzw. 19. Mai 2020 notierte der Eingliederungsverantwortliche unter anderem, der Versicherte habe angegeben, er sei nervlich wenig belastbar. Er sei deshalb auch aus dem Militär entlassen worden. Er besuche jedoch wegen möglichen psychischen Problemen keine Therapie. Wasserlösen und Stuhlgang seien manchmal schwierig. Dies sei auch ein Grund für die Ausmusterung im Militär gewesen. Der Eingliederungsverantwortliche kam zum Schluss, dass der Versicherte in der Stellensuche nicht eingeschränkt sei und durch das RAV begleitet und unterstützt werden würde (IV-act. 37).
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4/19 A.i Der Vorbescheid vom 6. April 2020 wurde in der Folge durch den Vorbescheid vom 22. Juni 2020 ersetzt und die Abweisung seines Gesuchs um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen angekündigt. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (IV-act. 40, vgl. auch Feststellungsblatt berufliche Massnahmen vom 18. Juni 2020, IV-act. 39). Mit Verfügung vom 7. September 2020 wies die IV-Stelle schliesslich das Gesuch um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen gemäss Vorbescheid ab (IV-act. 41). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. September 2020 Beschwerde (Verfahren IV 2020/213). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer Rente. Zur Begründung machte er geltend, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit nicht realistisch sei, da er bereits 57 Jahre alt sei und dazu körperliche Einschränkungen aufweise. Hinzu komme, dass ein Einsatzprogramm beim RAV frühzeitig habe abgebrochen werden müssen. Grund dafür sei eine larvierte Depression mit ausgeprägten vegetativen Symptomen sowie eine Angststörung, verbunden mit einer Sozialphobie, gewesen. Durch die Tätigkeit im Einsatzprogramm hätten sich multiple vegetative Symptome wie Nervosität, Magenschmerzen, funktionelle Abdominalbeschwerden sowie Schlafstörungen etc. gezeigt. Er sei daher der Meinung, dass er mit den vorhandenen Einschränkungen nicht arbeitsfähig sei, auch nicht in einer leidensadaptierten Tätigkeit (IV-act. 43). B.b Nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme beantragte die Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde (IV-act. 49). Sie sei aufgrund der veränderten beruflichen Situation auf das Revisionsgesuch eingetreten, gemäss den medizinischen Abklärungen liege eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten vor, der Beschwerdeführer sei in der Stellensuche nicht eingeschränkt und es resultiere keine Erwerbseinbusse, die zu einem Anspruch auf Umschulungsmassnahmen oder auf eine Rente berechtigen würden. Dr. med. F.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, führte in der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten RAD- Stellungnahme vom 25. November 2020 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer lediglich seine subjektiv empfundenen Einschränkungen geschildert habe. Neue fachärztliche Berichte mit nach ICD-10 kodierten Diagnosen, fachärztlich erstellte Untersuchungsbefunde und formulierte Einschränkungen des Funktionsniveaus seien nicht eingereicht worden. Ein Bericht über den vorzeitigen Abbruch des Einsatzprogramms beim RAV liege nicht vor (IV-act. 45). B.c Am 16. Februar 2021 (Datum des Poststempels) wurde dem Gericht ein Arztzeugnis vom 12. Februar 2021 zugestellt. Darin gab Dr. D.___ an, dass folgende Einschränkungen und Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden. Er nannte chronische
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5/19 Rückenbeschwerden, welche auch beim langen Sitzen und Stehen, aber vor allem auch durch Belastungen und repetitive Bewegungen deutlich verstärkt würden, Hyperurikämie, wobei bei einem erhöhtem Harnsäurewert vor allem auch die Gelenke entzündet seien, chronische Dyspepsie mit funktionellen Magen-/Darmstörungen, dies trotz regelmässiger Einnahme von Säureblockern und die vor allem durch die Einnahme von diversen Nahrungsmitteln, aber auch durch die Inhalation von Lösungsmitteln und Öldämpfe verstärkt würden, eine ausgeprägte Medikamentenunverträglichkeit vor allem gegenüber allen nicht steroidalen Antirheumatika und Schmerzmitteln, eine ausgeprägte Sozialphobie sowie eine reaktive Depression mit ausgeprägten vegetativen Symptomen (IV-act. 51). B.d Am 24. August 2021 holte das Versicherungsgericht die Akten beim RAV ein (IV-act. 55), welche am 26. August 2021 beim Gericht eingingen (IV-act. 56). Einem in diesen unter anderem enthaltenen Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 3. September 2020 war zu entnehmen, dass eine larvierte Depression mit ausgeprägten vegetativen Symptomen und eine Angststörung verbunden mit einer Sozialphobie diagnostiziert wurde. Durch die Tätigkeit im Einsatzprogramm hätten sich multiple vegetative Symptome wie Nervosität, Magenschmerzen, funktionelle Abdominalbeschwerden, Schlafstörungen etc. gezeigt. Aus hausärztlicher Sicht sei der weitere Besuch des Einsatzprogramms nicht zu empfehlen (IV-act. 56- 13). B.e Das Versicherungsgericht hiess mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 (Verfahren IV 2020/213, IVact. 47; nachfolgend: Urteil) die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV- Stelle zurück (Urteil E. 3.1). Es erwog, Dr. D.___ habe im Arztbericht zuhanden des RAV am 3. September 2020 und damit noch vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung eine larvierte Depression mit ausgeprägten vegetativen Symptomen sowie eine Angststörung verbunden mit einer Sozialphobie diagnostiziert und die Empfehlung ausgesprochen, das Einsatzprogramm nicht weiterzuführen (act. G14.3). Zwar habe der Hausarzt keine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen, doch wecke der Umstand, dass er die Weiterführung des Einsatzprogrammes nicht empfehle, Zweifel am Vorliegen einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit selbst für adaptierte Tätigkeiten. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt bzw. die geltend gemachten Beschwerden soweit abgeklärt worden seien, dass über den Leistungsanspruch entschieden werden könne. Überdies sei festzuhalten, dass Dr. D.___ zuhanden des Gerichts am 12. Februar 2021 festgehalten habe, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei, und dabei auf die bereits früher genannten Diagnosen sowie Einschränkungen hingewiesen habe (IV-act. 51). Obschon dieses Arztzeugnis nach dem Verfügungszeitpunkt datiere, sei im Hinblick auf das frühere Zeugnis vom 3. September 2020 - welches nur wenige Tage vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen sei - und den Abbruch des RAV-Eingliederungsprogrammes aus gesundheitlichen Gründen davon auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verfügung gar eine
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6/19 Verschlechterung des Gesundheitszustandes manifestiert habe. Weiter liege keine fachärztliche Einschätzung über die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die geltend gemachten somatischen und psychischen Leiden im Recht. Einzig aus dem Umstand, dass sich der Versicherte bisher offenbar nicht in psychologische Behandlung begeben habe, könne sodann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre, zumal sich vorliegend nicht nur psychische, sondern auch somatische Beschwerden zeigten, die fachärztlicher Abklärungen bedurft hätten (Urteil E. 2.4). Hinzu komme, dass die RAD-Stellungnahmen vor Erlass der Verfügung einzig im Hinblick auf die Eingliederungsfähigkeit zuhanden des Prozesses „berufliche Massnahmen“ abgegeben worden seien und eine abschliessende Stellungnahme mit Blick auf die Rentenprüfung noch gar nicht erfolgt sei. Die im hängigen Beschwerdeverfahren eingeholte RAD-Stellungnahme basiere nicht auf vollständiger Aktenkenntnis. Auch eine nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsschätzung für die angestammte Tätigkeit sei nicht angegeben worden ("Es resultiert daher auch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit in unklarem Ausmass in der angestammten Tätigkeit…"). Somit könne der Beurteilung des RAD vorliegend kein Beweiswert zuerkannt werden. Auch auf die Berichte des Hausarztes könne nicht abgestellt werden, da diese nicht die Anforderungen an formalisierte Arztberichte erfüllen würden. Berichte von entsprechenden Fachärzten fehlten gänzlich. Es sei daher angezeigt, die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese werde fachärztliche Abklärungen zumindest in den Fachrichtungen Orthopädie, Psychiatrie sowie Gastroenterologie durchführen oder in Auftrag zu geben haben. Über allfällige weitere Disziplinen werde der RAD zu befinden haben (Urteil E. 2.5). Überdies werde zu beachten sein, dass die erneute Einreichung des Anmeldeformulars zum Leistungsbezug vom 12. Oktober 2019 nicht als Neuanmeldung zu qualifizieren sei, da die Abweisung der Ansprüche in Form der Mitteilung vom 24. April 2019 formell nicht korrekt in Verfügungsform samt vorheriger Durchführung eines Vorbescheidsverfahrens erfolgt sei bzw. im fraglichen Zeitpunkt (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei und als massgebliches Anmeldedatum demnach jenes der ersten Anmeldung zu gelten habe (Urteil E. 3.1). C. C.a Im Rahmen des wiederaufgenommenen Verwaltungsverfahrens wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen erneut ab, nachdem der Versicherte geäussert hatte, er fühle sich subjektiv nach wie vor nicht arbeitsfähig (Verlaufsprotokoll vom 9. Dezember 2021, IV-act. 59; Vorbescheid vom 9. Dezember 2021, IV-act. 60; Verfügung vom 10. Februar 2022, IV-act. 61). C.b Für die Rentenprüfung holte die IV-Stelle anschliessend weitere medizinische Unterlagen ein. Dr. G.___, Chiropraktor, hielt im Arztbericht vom 1. Mai 2022 fest, der Versicherte sei seit 7. Mai 2003 bei ihm in Behandlung. Er leide an einer chronisch rezidivierenden Lumbalgie und an einer Cervikalgie (IV-act. 64). Dr. D.___ berichtete am 11. Juni 2022 unter anderem über Sozialphobien mit
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7/19 ausgeprägten vegetativen Symptomen, die in den letzten 9 Monaten deutlich zugenommen hätten. Wegen der zunehmenden invalidisierenden Rückenschmerzen sei der Versicherte dringend auf eine regelmässige Chiropraktorenbehandlung angewiesen (IV-act. 66-3 ff.). Einem kardiologischen Sprechstundenbericht des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vom 8. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass mittels CT-Untersuchung vom 8. März 2022 Koronarverkalkungen nachgewiesen wurden. Ruhe-EKG, Ergometrie und Echokardiographie ergaben gute Funktionen und eine insgesamt überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit (IV-act. 66-7 ff.). Sodann wurde eine kombinierte Hyperlipidämie festgestellt und eine Therapie begonnen (Bericht Lipid-Sprechstunde KSSG vom 12. April 2022, IV-act. 66-11 f.). Dr. G.___ hielt im Bericht vom 1. November 2022 fest, die LWS-Schmerzen seien bei unveränderten Befunden abgeschwächt (IV-act. 76). C.c Die IV-Stelle leitete eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Orthopädie, Psychiatrie) Begutachtung in die Wege, welche der SMAB AG St. Gallen zugeteilt wurde (IV-act. 85). Die Gutachter diagnostizierten gemäss Gutachten vom 8. Dezember 2023 als Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Spondylarthrosen der LWS sowie Protrusionen L5/S1 und L4/5 mit Bewegungseinschränkung und verminderter Belastungsfähigkeit. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit schätzten sie unter anderem beginnende degenerative HWS- Veränderungen sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden / selbstunsicheren und anankastischen Anteilen (ICD-10: Z73), funktionelle Magen-Darm-Beschwerden, eine kombinierte Hyperlipidämie sowie eine chronisch koronare Herzkrankheit ein (IV-act. 98-6). In der bisherigen Tätigkeit attestierten sie dem Versicherten eine Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Dabei sollte das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit mit Gewichtslimite von 10 kg, seltenen Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltung, Überkopftätigkeiten mit nur seltenem Knien oder Hocken und mit Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (IVact. 98-8). Der RAD befand das Gutachten für beweistauglich und insbesondere nachvollziehbar, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (Stellungnahme vom 15. Dezember 2023, IV-act. 100). C.d Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. März 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei in der Lage, in einer geeigneten Beschäftigung auf dem ihm offenstehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Jahreseinkommen von Fr. 62'015.00 brutto zu erzielen. Vom Invalideneinkommen sei ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen. Der resultierende Invaliditätsgrad von 15 % begründe keinen Rentenanspruch (IV-act. 103, 104 und 106). D.
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8/19 D.a Mit Beschwerde vom 15. April 2024 beantragt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Zur Begründung führt er aus, er sei mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht einverstanden. Ausserdem seien solche Tätigkeiten nirgends auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er alleine aufgrund seines Alters nicht vermittlungsfähig sei (act. G 1). D.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht unter Verweis auf die der Beschwerdeantwort beigelegte Stellungnahme des Fachbereichs vom 8. Mai 2024 geltend, die gutachterlich formulierten Adaptionskriterien seien nicht aussergewöhnlich. Denkbar seien zumindest Überwachungs- und Kontrollaufgaben (act. G 4.1). Massgebend sei im Bereich der IV nicht der konkrete, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt. Bei gegebener subjektiver Arbeitsfähigkeit könne der Anspruch auf Arbeitsvermittlung geprüft werden, was aber auf den vorliegend strittigen Rentenanspruch keinen Einfluss hätte. Im Zeitpunkt der Festsetzung der möglichen medizinischen Arbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer noch eine Erwerbsdauer von vier Jahren und zwei Monaten verblieben, weshalb keine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Alters angenommen werden könne (act. G 4). D.c Mit Replik vom 16. Juni 2024 bringt der Beschwerdeführer unter Beilage seines Lebenslaufs (act. G 6.1) vor, die Unterscheidung zwischen dem konkreten und dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zeige, dass die Kriterien nicht realistisch seien. Kontroll- und Überwachungsfunktionen gebe es im V.___ nicht. Bei den Polymechanikern oblägen diese Aufgaben gelerntem und erfahrenem Personal. Er habe jedoch vor langer Zeit nur einfache Zerspahnungsarbeiten verrichtet und sei hauptsächlich als Dienstleister tätig gewesen (act. G 6). D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet das mit Verfügung vom 25. März 2024 abgewiesene Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um Rente vom 24. März 2019. Nicht Gegenstand ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen, der mit Verfügung vom 10. Februar 2022 mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Sachverhalt C.a). 1.2 Am 1. Januar 2022 sind im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie im Bundesgesetz über den
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9/19 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, Bbl 2017 2535). Per 1. Januar 2024 ist zudem eine weitere Änderung des Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft getreten (neu eingefügter erster Satz). Zudem hat das Bundesgericht zwischenzeitlich den Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für nicht gesetzmässig erklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023, E. 10.6). 1.3 Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2024, 8C_141/2024, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328). 1.4 Die zu prüfende Verfügung erging am 25. März 2024. Frühestmöglicher Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs wäre nach der vorliegend massgeblichen Anmeldung vom 10. März 2019 (vgl. Urteil E. 3.1 sowie Sachverhalt B.e) und dem mutmasslichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit am 11. Dezember 2018 (vgl. Arztbericht Dr. C.___ vom 12. Dezember 2019, IV-act. 10; Rentenfeststellungsblatt vom 9. Januar 2024, IV-act. 102) in Nachachtung der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG der 1. Dezember 2019. Demnach ist für die Prüfung des Anspruchs zunächst das bisherige Recht anwendbar und kann die auf die nach wie vor gültigen rechtlichen Erwägungen des Urteils IV 2020/213 verwiesen werden (IV-act. 57, Urteil E. 1.2 - 1.5). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer erklärt, mit der getroffenen Arbeitsfähigkeitsschätzung sowohl für die angestammte als auch adaptierte Tätigkeit nicht einverstanden zu sein und bestreitet seine Vermittlungsfähigkeit. Medizinische Unterlagen legt er nicht ins Recht. In beruflicher Hinsicht führt er aus, eine existenzsichernde Tätigkeit, die eine Hebefähigkeit von maximal 8 kg berücksichtige oder auch die vorgeschlagenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, gebe es auf dem Arbeitsmarkt nicht. Dies zeige sich schon darin, dass selbst in der Bilderrahmenfabrik gesagt worden sei, das gehe nicht (act. G 1 und 8). Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Stellungnahme des Fachbereichs vom 8. Mai 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit bei den festgelegten
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10/19 Adaptionskriterien in seinem Alter auf dem allgemeinen (wohl eher: ausgeglichenen) Arbeitsmarkt verwerten kann. Weiter führt sie aus, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Zweifel am Gutachten geäussert habe, dass sich der ausgeglichene vom konkreten Arbeitsmarkt unterscheide und verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich subjektiver Arbeitsunfähigkeit, beruflicher Massnahmen, Verweistätigkeiten und zur Verwertbarkeit altershalber (act. G 4 und 4.1). 2.2 In Nachachtung des Urteils hat die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren fortgeführt und - nach Abschluss der beruflichen Massnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft - die medizinischen Akten aktualisiert sowie eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durchführen lassen (vgl. Sachverhalt C.b und C.c). Seitens des Gerichts ist zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage nun eine Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erlaubt und dabei vorab, ob dem SMAB-Gutachten vom 8. Dezember 2023 uneingeschränkte Beweiskraft zu attestieren ist. 2.3 2.3.1 Die Gutachter erhoben Anamnese (IV-act. 98-19 ff.; IV-act. 98-35 ff.; IV-act. 98-46 ff.; IV-act. 98- 57 ff.) und Befunde (IV-act. 98.21 ff.; IV-act. 98-37; IV-act. 98-48 f.; IV-act. 98-61 ff.) korrekt. Die Beurteilung erfolgte unter Einbezug der Akten (IV-act. 98-24 f.; IV-act. 98-39; IV-act. 98-50; IV-act. 98- 66). 2.3.2 Der orthopädische Gutachter führte aus, seit Januar bzw. Februar 2019 seien bildgebend beginnende degenerative Veränderungen an HWS (vgl. IV-act. 12-6) und LWS (vgl. IV-act. 12-7) ohne Neurokompression nachgewiesen. Bezüglich LWS sei erst vom Chiropraktor am 1. Mai 2022 eine Funktionseinschränkung der LWS beschrieben worden. Die Einschätzung von Dr. D.___ im Arztbericht vom 30. November 2019 sei orthopädisch nicht begründbar, da keine Funktionseinschränkungen dokumentiert worden seien. Eine orthopädische Behandlung sei nicht dokumentiert und der Beschwerdeführer nehme keine Analgetika ein, was für einen geringen Leidensdruck spreche. Die aktuelle Röntgendiagnostik könne die gezeigte Bewegungseinschränkung nicht im gezeigten Umfang begründen, zumal keine radikuläre Symptomatik vorliege, keine spezifisch lokalisierbaren Schmerzen der LWS angegeben worden seien und sich keine Zeichen einer körperlichen Schonung zeigten. Insgesamt sei die Belastbarkeit der LWS aus präventivmedizinischer Sicht eingeschränkt für mehr als leichte und im Stehen zu verrichtende Tätigkeiten. Den bildgebend erhobenen degenerativen Veränderungen der HWS mass der orthopädische Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-act. 98-24 f.). Für die bisherige Tätigkeit als Y.___ schätzte er eine Einschränkung von 20 %, da aufgrund des häufigen Stehens der Pausenbedarf erhöht sei; nicht mehr durchgeführt werden sollte das Heben und Tragen von mehr als 10 kg. Da in den ärztlichen Berichten ab 31. Dezember 2018 keine orthopädisch relevanten Funktionseinschränkungen dokumentiert worden seien, könne die
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11/19 Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) erst ab 1. Mai 2022 nachvollzogen werden (IV-act. 98-26 f.). Für eine wechselbelastende (Sitzen, Stehen und Gehen) Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10 kg, seltenen Arbeiten in Vorneige, Zwangshaltungen, mit Überkopftätigkeit, im Knien oder Hocken bestätigte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und verneinte rückblickend eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 98- 27). 2.3.3 Ein Blick in die echtzeitlichen ärztlichen Bestätigungen ergibt Folgendes: Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 8. April 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit (Arztbericht vom 12. April 2019, IVact. 2019), worauf der Beschwerdeführer seine Arbeit am 8. April 2019 wiederaufnahm (IV-act. 14). Im Arztbericht vom 30. November 2019 bestätigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 24. November 2019 und hielt fest, eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit wäre vollumfänglich zumutbar (IV-act. 30-3, 7). Im Arztbericht vom 11. Juni 2022 führte er aus, die Rückenschmerzen seien zunehmend invalidisierend. Der Beschwerdeführer sei deshalb für rückenbelastende Tätigkeiten arbeitsunfähig (IV-act. 66-3 f.). Diese Einschätzungen sind indes nicht durch eigene fachlichorthopädische Befunde begründet. Zu Recht hat sich der Gutachter daher auf die am 12. April 2022 durch den Chiropraktor (IV-act. 64-3) erhobenen, gemäss dessen Bericht vom 1. November 2022 unveränderten Befunde (IV-act. 76-2) und die eigenen Untersuchungsbefunde gestützt. Seine Beurteilung gründet auf einer nachvollziehbaren Würdigung der bildgebenden und klinischen Befunde und ist nach dem Gesagten - auch hinsichtlich des rückblickenden Verlaufs - auf den ersten Blick plausibel. Sie wird denn auch nicht bestritten. 2.3.4 Nicht berücksichtigt zu haben scheint der Gutachter, dass die ursprünglich bei der ehemaligen Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit als X.___ offenbar noch schwerere Tätigkeiten beeinhaltete, die später ausgeübte Tätigkeit in der W.___ bereits leichter war und die Einschränkungen des Beschwerdeführers insbesondere auch durch die Hilfe von anderen Mitarbeitenden kompensiert wurden (vgl. Protokoll rechtliche Grundlagen vom 24. April 2019, Eintrag vom 23. April 2019, IV-act. 13- 3; Assessment- und Verlaufsprotokoll vom 12. Mai 2020, "Arbeit und Beruf", IV-act. 37-2) sowie, dass die bereits einigermassen adaptierte Tätigkeit in der W.___ immer noch das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten von 10 - 25 kg von bis zu 30 Minuten täglich beinhaltete (vgl. Bericht der Arbeitgeberin vom 15. November 2019, IV-act. 28-7 f., wobei dort bei Tätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch "X.___" vermerkt war, die beschriebene individuelle Tätigkeit jedoch jene eines " Y.___" war). Insofern scheint die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % alleine aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und die Bestätigung der Einschränkung erst ab dem 1. Mai 2022 nicht ganz überzeugend. Zwar konnte der Beschwerdeführer per 8. April 2019 wieder zu 100% arbeiten, nachdem er zuvor teils auch längere Zeit krankgeschrieben war (vgl. auch Leistungsübersicht Krankentaggeld, Fremdakten 1-17). Dem Assessment- und Verlaufsprotokoll vom 12. Mai 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
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12/19 Rückenbeschwerden seinen Arbeitsplatz als X.___ schon vor längerer Zeit zugunsten eines leichteren Arbeitsplatzes in der W.___ bei derselben Arbeitgeberin hatte aufgeben müssen. Nachdem jedoch die fragliche Abteilung ausgelagert worden war, liess sich eine andere (noch leichtere) passende Tätigkeit für ihn nicht finden und ihm wurde schliesslich gekündigt (IV-act. 37-2, Gesprächsprotokoll Früherfassung vom 22. März 2019, IV-act. 2-2 f, Protokoll rechtliche Grundlagen vom 24. April 2019, IV-act. 13-3; Telefonische Erstabklärung Krankentaggeldversicherer vom 7. März 2019, Fremdakten 1- 10). Von daher ist denkbar, dass in angestammter Tätigkeit als X.___ eine höhere und bereits längere andauernde Arbeitsunfähigkeit als in der bereits besser adaptierten wie der W.___ und bei letzterer eine höhere als die veranschlagte von 20 % vorlag (zu diesem Punkt vgl. die nachstehenden Ausführungen in E. 4). 2.4 Die im Rahmen des gastroenterologischen Fachgebiets geklagten Beschwerden liessen sich nicht durch relevante Befunde objektivieren. Sie wurden als funktionell und die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend beurteilt (IV-act. 98-39). Dies erscheint plausibel, insbesondere auch da der Beschwerdeführer selbst seine Arbeitsfähigkeit nicht durch Magen-Darm-Beschwerden beeinträchtigt sieht (IV-act. 98-39). 2.5 In internistischer Hinsicht leuchtet ein, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder durch die kombinierte Hyperlipidämie mit fortgeschrittener subklinischer Atherosklerose noch durch die chronische koronare Herzkrankheit eingeschränkt wird (IV-act. 98-51 f.). Dies, zumal die Hyperlipidämie behandelt wird und weil der Beschwerdeführer in der Ergometrie eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit zeigte und Ruhe-EKG, Ergometrie und Echokardiographie unauffällig waren (Sprechstundenbericht Kardiologie KSSG vom 8. Juni 2022, IV-act. 66-7 ff.). 2.6 2.6.1 Die psychiatrische Gutachterin diagnostizierte eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichvermeidenden / selbstunsicheren und anankastischen Anteilen (ICD-10: Z73), einen Zustand nach Anpassungsstörung, eine aktuell remittierte ängstlich-depressive Symptomatik (ICD-10: F43.2) sowie andere Probleme im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit (ICD-10: Z56.9), alles ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 98-67). In der Anamnese berichtete der Beschwerdeführer, seit seiner Kindheit unter Problemen mit den Ausscheidungsfunktionen zu leiden, insbesonders bei Aufregung. Er vermisse seine Arbeitsstelle, deren Verlust mache ihm aber keine Sorgen, auch nicht finanzieller Art. Er könne Freude empfinden, allerdings fehle es ihm an Antrieb und Tatkraft für grössere Unternehmungen. Zweimal habe er eine Panikattacke erlitten. Inzwischen seien die sozialen Kontakte etwas weniger geworden. Er pflege intakte Beziehungen innerhalb der Familie, zu einem Freund und zu einem Nachbarn (IV-act. 98-58 f.). Die Gutachterin erhob einen unauffälligen Untersuchungsbefund nach ADMP, wobei sie insbesondere kognitive und affektive Beeinträchtigungen verneinte und festhielt,
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13/19 ein sozialer Rückzug lasse sich nicht ausmachen (vgl. IV-act. 98-61 ff.). Weiter führte sie aus, mit dem Verlust der Arbeitsstelle und dem gescheiterten Eingliederungsversuch sei es beim Beschwerdeführer zu einer erhöhten Selbstverunsicherung und Sensibilität gekommen. Es bestünden keine Hinweise auf eine psychosoziale Desintegration (IV-act. 98-65). Eine Angstsymptomatik finde sich nicht. Somit könne bei früher angegebenen Angstäquivalenten (fachfremd durch den Hausarzt) keine eigenständige primäre Angststörung diagnostiziert werden (IV-act. 98-66). Auf psychiatrischem Gebiet sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (IV-act. 98-68). 2.6.2 Dr. D.___ hielt am 30. November 2019 fest, es bestehe eine leichte reaktive Depression aufgrund der Kündigung (IV-act. 30). Am 11. Juni 2022 führte er aus, der Beschwerdeführer leide unter neu zunehmenden Sozialphobien bei bekannter reaktiver Depression mit ausgeprägten vegetativen Symptomen. Diese hätten sich in den letzten 9 Monaten deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei (auch) von der psychischen Seite her nicht in der Lage, ausser Haus einer Arbeit nachzugehen (IVact. 66). Am 11. Oktober 2022 – mithin rund ein Jahr vor der gutachterlichen Untersuchung – berichtete er von einer ausgeprägten Sozialphobie und damit verbundenen Panikreaktionen, weshalb regelmässige Gespräche stattfänden. Eine psychiatrische Behandlung habe der Beschwerdeführer abgelehnt (IV-act. 70). 2.6.3 Der psychiatrischen Gutachterin waren die Berichte des Hausarztes bekannt. Dessen Einschätzung ist nicht durch eine psychiatrische Befundaufnahme begründet. Zudem verneinte der Beschwerdeführer selbst spezielle Phobien oder Ängste (IV-act. 98-58) und gab an, jeweils im H.___ oder im I.___ das Mittagessen einzunehmen (IV-act. 98-60), was ebenfalls gegen das Vorhandensein ausgeprägter sozialer Ängste spricht. Auch fehlt es an einer Behandlung, welche bei Sozialphobien, die eine ausserhäusliche Arbeit verunmöglichen, angebracht wäre. Eine plausible Begründung, weshalb der Beschwerdeführer sich einer solchen nicht unterziehen kann oder will, ist den Akten nicht zu entnehmen. Gesamthaft betrachtend vermögen die Angaben von Dr. D.___ daher die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin nicht zu entkräften. 2.6.4 In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, im Rahmen der gescheiterten Reintegration möge es zu einer Akzentuierung selbstunsicherer und zwanghafter Persönlichkeitsanteile gekommen sein. Obschon der Beschwerdeführer keine psychiatrische Störung per se aufweise, sei eine langsame Vorgehensweise bei der Reintegration anzuraten (IV-act. 98-7). Die RAD-Ärztin nahm am 15. Dezember 2023 Stellung, auf psychiatrischem Gebiet hätten keine IV-relevanten Gesundheitsschäden festgestellt werden können. Die Empfehlung einer langsamen beruflichen Reintegration aufgrund ängstlich-vermeidendender, selbstunsicherer und zwanghafter Persönlichkeitszüge sei nachvollziehbar (IV-act. 100).
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14/19 2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. D.___ und Dr. G.___ grundsätzlich keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu wecken vermögen. Zwischen dem 8. April 2019 und dem 11. Juni 2022 findet sich bei den Akten keine echtzeitliche längerfristige Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit ausser für die Zeit vom 11. bis 24. November 2019 (IV-act. 30). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der orthopädisch-traumatologischen Begutachtung angab, ausser einem leichten Spannen beim Heben aktuell bezüglich der LWS sowie HWS keine Beschwerden zu haben (IV-act. 98-20). Zudem konnten nur geringe degenerative Veränderungen der LWS festgestellt werden (IV-act. 98-24). Der Gutachter hielt ausserdem fest, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus vorliegen und alles für einen geringen Leidensdruck sprechen würde (IV-act. 98-24). Bei der gastroenterologischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, die Probleme wegen der Arbeit seien nicht im Magen-Darm-Bereich. Langes Stehen und Heben von grösseren Gewichten sei wegen des Rückens unmöglich (IV-act. 98-36, 39). Anlässlich der internistischen Untersuchung berichtete er, dass es ihm im Moment gut gehe und er beim Heben der schweren Lasten Rückenschmerzen verspüre (IV-act. 98-46). Auch anlässlich der psychiatrischen Begutachtung machte er keine Angaben zu aktuellen Problemen oder Einschränkungen gesundheitlicher Art geltend (IV-act. 98-58 ff.). Gesamthaft ergibt sich nicht der Eindruck von gesundheitlichen Problemen, die die Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit weiter einschränken würden oder unberücksichtigt geblieben wären - insbesondere auch nicht in psychiatrischer Hinsicht, was im Zeitpunkt des Erlasses der durch das Gericht aufgehobenen Verfügung vom 7. September 2020 noch der Fall war. Es ist demnach auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen, wonach ausschliesslich aus orthopädischer Sicht seit 1. Mai 2022 in angestammter Tätigkeit (mindestens) eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegt und im Übrigen aus Sicht aller Fachgebiete keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit bei dem Leiden angepassten Tätigkeiten besteht und bestand. 3. Ausgehend von der gemäss den Gutachtern in der angestammten Tätigkeit erst ab 1. Mai 2022 und bis zum Verfügungszeitpunkt bestätigten Arbeitsfähigkeit von 80 % wäre das Wartejahr mit einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, welche Bestimmung keine Änderung erfahren hat) nicht erfüllt. Somit bestünde unabhängig von der Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit und vom Ergebnis des Einkommensvergleichs von Vornherein kein Rentenanspruch. Der orthopädische Gutachter ergänzte die Arbeitsfähigkeitsschätzung für die angestammte Tätigkeit indes mit der Anmerkung "nicht mehr durchgeführt werden sollte das Heben und Tragen von mehr als 10 kg." Die nachfolgende Frage nach der Gesamtarbeitsfähigkeit (immer noch in der bisherigen Tätigkeit) beantwortete er mit 80 % (IVact. 98-26 f.). Die Arbeitgeberin gab zwar im Bericht vom 15. November 2019 an, das Heben oder
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15/19 Tragen mittelschwerer Lasten (10 kg bis 25 kg) müsse selten (1 % bis 5 % bzw. bis ca. eine halbe Stunde täglich) ausgeführt werden (IV-act. 28-7). Dies veranlasste den Gutachter indes nicht zum Schluss, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar; vielmehr bestätigte er dennoch - nicht ganz überzeugend (vgl. dazu E. 3.3.3 vorstehend) - eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Damit erscheint zumindest fraglich, ob das Wartejahr überhaupt erfüllt ist. Weiter muss darauf nicht eingegangen werden, denn selbst wenn dies der Fall wäre, läge keine rentenbegründende Invalidität vor, wie im Folgenden darzulegen ist. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine adaptierte Tätigkeit existiere auf dem effektiven Arbeitsmarkt im Bereich seiner Ausbildung als Z.___ und seiner Berufserfahrung in mechanischen Arbeiten nicht. 4.1 4.1.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4 mit Verweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten betreffend Verweistätigkeiten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2016, 9C_469/2016, E. 3.2). 4.1.2 Der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes wird deshalb herangezogen, weil der Leistungsbereich derjenigen Versicherungen, die Invalidenrenten ausrichten, von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen ist. Soweit der Wegfall des Einkommens nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf das konjunkturell bedingte Fehlen zumutbarer
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16/19 Arbeitsstellen zurückzuführen ist, liegt keine Invalidität (sondern Arbeitslosigkeit) vor (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N 94 zu Art. 16 ATSG). Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Zurückgreifen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestätige, dass die von der Beschwerdeführerin angewendeten Kriterien nicht realistisch seien (Replik, act. G 6), greift demnach zu kurz, denn das Abstellen auf den theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ermöglicht die Unterscheidung zwischen Invalidität und Arbeitslosigkeit. 4.1.3 Das fortgeschrittene Alter stellt einen invaliditätsfremden Faktor dar. Dennoch kann es rechtsprechungsgemäss zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.3.2). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von wenigen Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus. Massgebend sind stets die konkreten Umstände und nicht eine abstrakte Alterslimite (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017, 9C_535/2017, E. 4.5.2 [nicht amtlich publiziert in BGE 143 V 431], und vom 9. Juni 2021, 8C_55/2021, E. 5.2.1 f.). 4.1.4 Wenn die betroffenen Versicherten über eine gute Ausbildung verfügen, gar keine oder nicht allzu lange Arbeitsmarktabsenzen aufweisen, verschiedene Berufstätigkeiten ausgeübt haben, nur geringe gesundheitliche Einschränkungen aufweisen, sich beruflich kaum umstellen müssen und keine lange Einarbeitungszeit benötigen, selbst vor Kurzem noch eine neue Stelle gefunden haben oder über feinmotorische/handwerkliche Fähigkeiten verfügen, geht das Bundesgericht grundsätzlich davon aus, dass auch über 60-Jährige ihre Restarbeitsfähigkeit noch nutzen können (PHILIPP EGLI / MARTINA FILIPPO / THOMAS GÄCHTER / MICHAEL E. MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, Rz 89 f., S. 42). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über das Fähigkeitszeugnis als Schreiner (IV-act. 6) und über Berufserfahrung in einfacheren Arbeiten (act. G 6; act. G 6.1). In Berücksichtigung der Gewichtslimite und dass langes Sitzen und Stehen problematisch seien, führte der Eingliederungsverantwortliche aus, in Betracht kämen wechselbelastende Tätigkeiten in einem Produktionsbetrieb im Bereich Qualitätskontrolle bzw. visuelle Kontrolle. Solche Tätigkeiten seien in der Lebensmittelindustrie vorhanden (IV-act. 37-1, 3). Sie entsprechen auch dem gutachterlichen Adaptionsprofil. Eine besonders lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer war im massgeblichen
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17/19 Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens, welches ihm in adaptierten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, rund 60 3/4 Jahre alt. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass der RAD aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierungen das Erfordernis einer langsamen beruflichen Reintegration als nachvollziehbar erachtete (IV-act. 100-2). Bei einer verbleibenden Erwerbsdauer von rund vier Jahren vermag dieser Umstand jedoch gesamthaft betrachtet eine Unverwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen. 5. Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum angefochtenen Entscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022, 8C_350/2022, E. 6 [richtig wohl E. 6.1.1]; BGE 129 V 222). Vorliegend wurde das Wartejahr, wenn überhaupt, erst im Jahr 2023 erfüllt. Dieses ist für den Einkommensvergleich massgebend. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2023, 8C_592/2022, E. 4.2.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, 8C_738/2021, E. 3.4.2.1). Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht weiterhin als X.___ bei der B.___ AG gearbeitet hätte, falls der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre. Vielmehr gab die Arbeitgeberin als Kündigungsgrund an, es sei ihr nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer eine adaptierte Arbeit zuzuweisen (IV-act. 28- 1). Sie gab für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 71'473.-- an, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte (IV-act. 28-3). Zwar ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK), dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2012 bei derselben Arbeitgeberin höhere Einkommen von über Fr. 73'000.-- erzielte. Indes lagen diejenigen der Jahre 2014 bis 2018 tiefer (vgl. IV-act. 26). Da aber das Einkommen des Jahres 2019 in etwa der Einkommensentwicklung des Beschwerdeführers entspricht und insbesondere keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Rückgang ab dem Jahr 2013 gesundheitsbedingt erfolgte, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 71'473.-- für das Jahr 2019
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18/19 ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2023 (Indices gemäss T 39 des BFS, Männer: 2019: 2279; 2023: 2343) beläuft es sich auf Fr. 73'480.--. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen korrekterweise nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), Kompetenzniveau 1, Männer, bemessen. Dieses beträgt für das Jahr 2018 im Monat Fr. 5'317.-- monatlich bzw. unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Std. (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) Fr. 5'543.-- bzw. Fr. 66'516.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2023 (Index Männer 2018: 2260) beläuft es sich auf Fr. 68'959.--. 5.4 Gestützt auf den per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV, neu eingefügten ersten Satz, hat die Beschwerdegegnerin einen pauschalen Tabellenlohnabzug von 10 % vorgenommen (s. Einkommensvergleich vom 9. Januar 2024, IV-act. 101 sowie angefochtene Verfügung, IV-act. 106-1; nicht zu verwechseln mit dem vom Bundesgericht mit Entscheid als gesetzwidrig erklärten "Teilzeitabzug" von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung, der nicht gewährt wurde; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023, E. 10.6 [amtliche Publikation vorgesehen] und vom 14. August 2024, 8C_172/2024, E. 6.2). Ob dem Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2023 vorübergehend zusätzlich ein höherer Tabellenlohnabzug zustehen würde, kann offengelassen werden. Denn da sich die bis 31. Dezember 2023 gültige Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV als gesetzeswidrig erweist, ist auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen. Diese beinhalten auch die Begrenzung des Tabellenlohnabzugs auf ein Maximum von 25 %. Das Invalideneinkommen beträgt unter Gewährung dieses maximalen Tabellenlohnabzuges Fr. 51'719.-- (0,75 x Fr. 68'959.--). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'480.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 29,6 % ([Fr. 73'480.-- - Fr. 51'719.--] : Fr. 73'480.--). Dieser begründet weder nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 IVG bzw. noch nach dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 28b IVG einen Rentenanspruch, womit es selbst bei Erfüllung des Wartejahres bei einem nicht rentenbegründenden IV-Grad bleibt. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich
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19/19 aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe getilgt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.2024 Art. 28 IVG Bei einer gutachterlich attestierten - nicht restlos überzeugenden - Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit ist vorliegend zumindest fraglich, ob das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG überhaupt erfüllt ist. Dies kann offengelassen werden, da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens selbst unter Gewährung des maximalen Tabellenlohnabzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2024, IV 2024/78).
2026-04-10T06:53:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen