Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2025 Entscheiddatum: 27.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 27.05.2025 Art. 43 ATSG. Art. 36 IVG. Rentenanspruch. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2025, IV 2024/74). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 27. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Vera Kolb
Geschäftsnr. IV 2024/74
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___, Staatsangehörige aus B.___, meldete sich am 19. Oktober 2010 zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 1). Sie gab an, sie sei am 31. August 2005 in die Schweiz eingereist. Bereits am 16. Juli 2010 und 15. Oktober 2010 hatte die Oberärztin des Psychiatrie Zentrums C.___ gegenüber der Krankenkasse der Versicherten angegeben (Fremdakten act. 1-68 und 1-72), die Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (mit Störung der Vegetativfunktionen, mit einer übermässigen Schreckhaftigkeit und mit Flashbacks). Die Versicherte sei seit dem 9. Dezember 2008 in Behandlung und immer wieder arbeitsunfähig gewesen. Vom 18. Juni 2010 bis zum 2. Juli 2010 sei die Versicherte voll, vom 5. Juli 2010 bis 13. Juli 2010 zu 50%, vom 13. Juli 2010 bis 22. August 2010 voll und seit dem 23. August 2010 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitgeberin gab am 9. November 2010 an (IV-act. 8), die Versicherte sei ab dem 8. Februar 2008 als Unterhaltsreinigerin tätig gewesen. Der Stundenlohn habe Fr. 18.13 (exkl. Ferien-/Feiertagsentschädigung und Entschädigung für 13 Monatslohn) betragen. Erstmals sei die Versicherte am 13. Januar 2009 krankheitsbedingt ausgefallen. Gemäss dem IK-Auszug hatte die Versicherte ab dem 1. Januar 2008 Beiträge an die Ausgleichskasse entrichtet (IV-act. 13). Am 1. Dezember 2010 führte der RAD-Arzt Dr. D.___ ein Gespräch mit der Oberärztin des psychiatrischen Zentrums, Dr. med. E.___ (IV-act. 14). Letztere gab an, dass die Versicherte bereits 2006/2007 durch das Psychiatrie Zentrum C.___ behandelt worden sei. Die Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, lägen seit etwa 2006 vor. Aktuell werde die Versicherte erneut seit dem 9. Dezember 2008, zuerst wöchentlich, aktuell zweiwöchentlich und bei Bedarf mit zusätzlichen Telefonkontakten, betreut. Seit dem 23. August 2010 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, zuvor habe vom 8. Juni bis zum 22. August 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. A.b Am 14. Januar 2013 erstattete die Z.___ im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten (IV-act. 56). Die Sachverständigen führten aus, die Versicherte leide mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Gonarthrosen beidseits mit erheblicher Femoropatellar- Arthrose links mehr als rechts und mässiger Arthrose des medialen und lateralen Kompartiments rechts mehr als links. Ausgedehnten chronischen Schmerzen, einem Adipositas Grad II und einem Fersensporn sprachen sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die Quantität der Arbeitsfähigkeit sei hauptsächlich durch die psychiatrische Diagnose determiniert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderer Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Aus somatischer Sicht sei die Versicherte durch die eingeschränkte Funktion beider Knie limitiert: Aus Gonarthrose mit Gelenkinstabilität könnten sich Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das
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3/11 Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hinunterspringen ergeben. Meist beständen keine Einschränkungen für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein (z.B. Pedalbedienung) respektive mit genügender Beinfreiheit für Spontanbewegungen. Die Versicherte könne Lasten bis 15kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus polydisziplinärer Sicht könne sie eine adaptierte Tätigkeit gemäss dem Profil oben zu 50% ausüben. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte könne sie zu 50% bzw. zu 20 Wochenstunden ausüben. Dabei könne sie allerdings nicht auf Leitern arbeiten. Ausserdem könne sie kauernde und kniende Tätigkeiten nur selten (bis zu einer halben Stunde pro Arbeitstag) ausüben. Ab wann die Versicherte in der angestammten Tätigkeit im oben beschriebenen Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei, könne aus heutiger Sicht nicht mehr festgestellt werden, da keine ärztlichen Berichte dazu vorhanden seien. Mit Sicherheit sei ab September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass gegeben gewesen. Anhand der Akten sei nicht feststellbar, ob vor der Einreise in die Schweiz 2005 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Symptome einer posttraumatischen Störung seien vor der Einreise in die Schweiz wohl schon vorhanden gewesen, aber über ihre Auswirkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit könnte keine begründete Aussage gemacht werden. Weiter führten die medas-Sachverständigen aus, dass die Versicherte anscheinend von Anfang an auffallende Symptome gezeigt habe, sodass sie in die Ambulanz für Sozialpsychiatrie des F.___ gekommen und ab Juni 2006 im Ambulatorium C.___ behandelt worden sei (IV-act. 56-28). Aus psychiatrischer Sicht sei das Krankheitsbild, wie es die Versicherte schildere, typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung infolge von Vergewaltigungen im Jahr 2004 und erneut im Jahr 2009 (IV-act. 56-34). Auf Rückfrage der IV-Stelle vertiefte der psychiatrische Sachverständige am 1. Mai 2013 unter anderem die Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und nach Diskrepanzen/Widersprüche sowie dem Einfluss einer adäquaten Psychopharmakotherapie auf den Gesundheitszustand (IV-act. 59). Er führte aus, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit ohne Zeit- oder Leistungsdruck, mit einer flexiblen Arbeitszeit und einer möglichst selbständigen Gestaltung der Abläufe sowie mit einem Arbeitsumfeld mit wenig irritierenden Reizen (hauptsächlich unerwartete und plötzliche oder laute Geräusche) und ohne Körperkontakt sei. Die Tatsache, dass die Versicherte dem Sachverständigen die Hand gereicht habe und im Gespräch das Thema Angst vor Männern nicht direkt sichtbar gemacht habe, könne nicht als Diskrepanz oder Widerspruch betrachtet werden. Insgesamt sei eine Psychopharmakobehandlung im Rahmen der multimodalen Behandlung sehr wahrscheinlich von Nutzen. Warum die Versicherte offenbar diese Behandlung nicht regelmässig einnehme, sei nicht bekannt. Eine mögliche Erklärung sei, dass Nebenwirkungen aufgetreten seien oder dass kulturelle Gründe vorlägen. Möglicherweise habe sie auch aus der eigenen Erfahrung gelernt. Eine adäquate Psychopharmakotherapie wäre indiziert, auch wenn der Einfluss auf eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und die Arbeitsfähigkeit nicht vornherein mit Sicherheit attestiert werden könne.
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4/11 A.c Am 4. September 2013 erliess die IV-Stelle eine "Verfügung: Kein Rentenanspruch" (IV-act. 67). Sie gab an, dass sie den Rentenanspruch geprüft habe. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG in der Schweiz wohnhafte Angehörige von Staaten mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hätte, einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hätten, wenn sie beim Eintritt des Versicherungsfalls während mindestens drei vollen Jahren Beiträge entrichtet hätten (Art. 36 IVG) oder in der Schweiz während drei Jahren mit dem erwerbstätigen Ehegatten gelebt hätten, der mindestens den doppelten Mindestbetrag bezahlt hätte, oder drei Jahre Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften aufgewiesen hätten. Die Schweiz habe mit B.___ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Versicherte rechne seit dem Jahre 2008 AHV-pflichtige Beiträge ab. Der Beginn der langdauernden Krankheit sei gutachterlich auf dem 8. März 2009 festgesetzt worden. Der Leistungsbeginn resultiere unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit erstmals am 8. März 2010. Bis zum Leistungsbeginn erfülle die Versicherte die vorgegebenen mindestens drei vollen Beitragsjahre nicht. Es seien nur zwei Beitragsjahre geleistet worden. Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren ab. B. B.a Im August 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 81). Gemäss dem IK-Auszug entrichtete die Versicherte seit dem 1. Januar 2008 ohne Unterbruch Beiträge an die Ausgleichskasse (IV-act. 86). Am 31. August 2020 berichtete Dr. med. G.___ (IVact. 89), Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, die Versicherte leide an einer symptomatischen Gonarthrose beidseits, an einem chronischen Schmerzsyndrom Gerbershagen Stadium 3 (komplexes multifaktorielles Schmerzbild) an einem Status nach diagnostischer Laparoskopie, Umstellung auf abdominale Hysterektomie via Pfannenstiel mit Adhäsiolyse und Darmnaht an drei verschiedenen Stellen des Dünndarms, an einem Status nach Adipositas Grad 3, an einer Stenose im Magenschlauch nach Sleeve-Gastrektomie, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer Zwangsstörung mit Zwang zum Duschen und an einer dissoziativen Störung. Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte am 15. Oktober 2020 aus (IV-act. 99), die Versicherte leide an einer komplexen Traumafolgestörung, an chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren und an dissoziativen Störungen. Derzeit arbeite die Versicherte zu 20-30% in der Reinigung eines privaten Haushalts. Sie sei aus psychiatrischer Sicht in allen Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig. Am 6. November 2020 berichteten die Fachpersonen des Zentrums für Integrative Medizin vom Kantonsspital St.Gallen (IV-act. 106), die Versicherte habe angegeben, dass nach einer weiteren Gewichtsabnahme die Knieschmerzen deutlich leichter geworden seien und dass sie beabsichtige, ihr Arbeitspensum aufzustocken. Nun leide sie noch unter den bekannten Rückenschmerzen sowie zusätzlich seit der bariatrischen Operation unter einem Engegefühl im Thoraxbereich. Dieses sei jedoch
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5/11 nicht ständig vorhanden. Insgesamt wirke sie stabil. Der RAD-Arzt notierte am 3. Dezember 2020 (IVact. 110), dass aus dem Bericht von Dr. E.___ keine Veränderung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2013 hervorgehe. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Referenzsituation zwar verändert (insb. durch die Unterleibsoperation 02/15), jedoch habe dies keinen (negativen) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Am 12. Juli 2021 berichteten Fachpersonen des Brustzentrums vom Kantonsspital St.Gallen (IV-act. 134), die Versicherte leide an einer UDH (typische duktale Hyperplasie) und einem kleinem Papillom duktektatischer Mamma rechts in der 11-1Uhr-Achse (bei Segmentektomie nach 2facher sonographischer Drahtmarkierung [Clips] sowie Duktektomie nach Urban rechts am 09.06.2021). Am 11. Oktober 2021 berichtete Dr. E.___ von gleichgebliebenen Diagnosen und auch einer unveränderten Arbeitsfähigkeit von 20-30% für jegliche Tätigkeiten (IVact. 142). Die Versicherte befinde sich seit dem 9. Oktober 2021 in dem Kriseninterventionszentrum St.Gallen. Aufgrund der letzteren Tatsache hielt die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ am 26. Oktober 2021 fest (IV-act. 143), dass aus somatischer Sicht eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Entfernung eines gutartigen Brusttumors vorgelegen habe und dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht derzeit (bei einer Hospitalisation) als instabil erweise. B.b Am 4. November 2021 gaben die Fachpersonen der Psychiatrie F.___ an (IV-act. 146), die Versicherte sei vom 8. Oktober bis zum 22. Oktober 2021 in stationärer Behandlung gewesen. Dabei hätten sie folgende (psychiatrischen) Diagnosen erhoben: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Schädlicher Gebrauch. Während der Hospitalisation habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dr. E.___ berichtete am 7. Dezember 2021 von unveränderten Diagnosen (IV-act. 148). Die Versicherte sei in allen Tätigkeiten zu ca. 60-70% arbeitsunfähig. B.c Mit einer Mitteilung vom 25. April 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 162). B.d Am 18. Juli 2022 gab Dr. E.___ weiterhin unveränderte Diagnosen und eine unveränderte Arbeitsfähigkeitsschätzung an (IV-act. 166). Bereits am 6. Juni 2022 hatten Fachärzte des Spitals I.___, Abteilung Chirurgie, berichtet (IV-act. 171), die Versicherte sei am 24. Mai 2022 am Bahnhof vom Perron gestürzt, was zu einer dislozierten mehrfragmentären Patellafraktur rechts und einer RQW (Riss-Quetsch-Wunde) an der Augenbraue links geführt habe. Am 27. Mai 2022 sei deshalb eine ORIF Platten- und Schraubenosteosynthese Patella rechts vorgenommen worden. Am 8. Juli 2022 hatten die Fachpersonen einen postoperativ zeitgerechten Verlauf angegeben (IV-act. 172). Die Versicherte habe
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6/11 aber über Schwindel und bei Tätigkeiten über vermehrte Schmerzen berichtet. Die RAD-Ärztin Dr. H.___ notierte am 19. August 2022, dass der Gesundheitszustand noch instabil sei (IV-act. 173). Ebenfalls am 19. August 2022 berichteten die Fachpersonen des Spitals I.___ (IV-act. 183), die Versicherte habe über Schmerzen und Druckempfindlichkeit im Bereich des Patellaunterpols berichtet. Die Fachpersonen führten aus, dass dies am ehesten auf ein Patellaspitzensyndrom zurückzuführen und die Physiotherapie deshalb fortzuführen sei. Am 9. November 2022 berichteten Fachpersonen der Psychiatrie-Dienste C.___ (IV-act. 194), dass die Versicherte vom 11. bis zum 19. Oktober 2022 hospitalisiert gewesen sei. Dabei seien folgende Diagnosen erhoben worden: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Am 28. November 2022 notierte die RAD-Ärztin Dr. H.___, dass unklar sei, ob der Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht bereits stabil sei. Der psychiatrische Gesundheitszustand sei in letzter Zeit überwiegend unverändert. Die Fachpersonen des Brustzentrums St.Gallen vom Kantonsspital St.Gallen (KSSG) gaben am 24. Februar 2023 an (IVact. 214), am März 2022 sei ein unauffälliges MRI erfolgt. Für die berichteten Schmerzen (Ausstrahlung von der rechten Mamma in den Schulterbereich, Hals und Unterarm rechts) könne kein Korrelat festgestellt werden. Weitere Nachkontrollen im Brustzentrum seien nicht geplant. Am 24. April 2023 berichteten die Fachpersonen des Spitals I.___, Departement Chirurgie (IV-act. 218), bei der Versicherten sei gleichentags eine Osteosynthesematerial-Entfernung Patellaplatte und Schrauben Knie rechts vorgenommen worden. Die Operation sei komplikationslos erfolgt. B.e Am 15. Juni 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische (internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische) Untersuchung als notwendig erachte (IV-act. 224). Am 1. Dezember 2023 erstattete die Y.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 263). Die Sachverständigen hielten fest, dass die Versicherte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an Folgendem leide: Gonarthrose bds., rechts mit Bewegungseinschränkung bei einem Status nach Osteosynthese Patellafraktur rechts im Mai 2022 und OSME im April 2023 und verminderter Belastungsfähigkeit, posttraumatische Belastungsstörung und chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Den nachfolgenden erhobenen Diagnosen sprachen die Sachverständigen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu: Geringe Degeneration Handwurzel und Daumen bds. ohne Funktionseinschränkungen, degenerative HWS- und LWS-Veränderungen mit endgradiger Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik, Krallenzehen D2-D5 links, dissoziative Störung, Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa/Hypnotika, milde normozytäre Anämie, Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Status nach Gastric-Sleeve-Operation bei Adipositas am 25.11.2019, Status Laparoskopie, Adhäsiolyse im Strukturbereich des Sleeves am 19.05.2020, Status nach allergischer Reaktion gegen Kontrastmittel mit diffusem Exanthem am 10.05.2020, Status nach duktaler Hyperplasie sowie kleinem Papillom der Mamma, chirurgische Entfernung am 09.09.2021, Statuts nach Myomektomie 2013, Status nach
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7/11 Hysterektomie 2015 und Verdacht auf arterielle Hypertonie. Die bisherige und auch eine angepasste Tätigkeit seien während 6 Stunden pro Tag zumutbar. Das Rendement sei ebenfalls je um 30% vermindert, denn durch die anhaltende Schmerzsymptomatik (zum Teil psychosomatisch bedingt) sei bei zunehmender Inanspruchnahme der kognitiven Funktionen eine Abnahme der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit belaufe sich auf 50%. Diese Einschätzung gelte seit dem Jahr 2013. Am 13. Dezember 2023 notierte die RAD-Ärtzin Dr. H.___, auf das Gutachten könne abgestellt werden. B.f Mit einem Vorbescheid vom 4. Januar 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IVact. 270), das Leistungsbegehren abzuweisen. Mit einer Verfügung vom 29. Februar 2024 wies die IV- Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (IV-act. 283). C. C.a Am 10. April 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 29. Februar 2024 erheben (act. G 1). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei festzustellen, dass der IV-Grad mindestens 60% sei; entsprechend dem IV-Grad von 60% sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. C.b Die Beschwerdegegnerin beantrage am 27. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). C.c Am 30. Mai 2024 bewilligte das Versicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Beschwerdeverfahren (act. G 6). C.d Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein. Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV wird eine neue Anmeldung zum Rentenbezug nach einer Abweisung wegen eines zu geringen IV-Grades nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Nach Art. 87 Abs. 2 IVV ist in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen, dass sich der IV- Grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat das erstmalige Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit einer Verfügung vom 4. September 2013 abgewiesen (IV-act. 67). Zur Begründung hat sie sinngemäss
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8/11 ausgeführt, die Voraussetzung einer dreijährigen Beitragsdauer gemäss Art. 36 IVG sei nicht erfüllt gewesen. Eine Berechnung des IV-Grades ist in der Verfügung nicht vorgenommen worden. Entsprechend ist das Rentenbegehren nicht aufgrund eines zu geringen IV-Grades, sondern aufgrund des Nichterfüllens der Voraussetzung einer dreijährigen Beitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG abgewiesen worden. Damit liegt kein Anwendungsfall von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV vor, da diese Bestimmung ihrem klaren Wortlaut gemäss nur jene Fälle erfasst, in denen eine Rentenabweisung infolge eines zu tiefen Invaliditätsgrades erfolgt ist. Für die Abweisung des Rentengesuchs vom 4. September 2013 ist der IV-Grad aber nicht relevant gewesen. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom August 2020 eingetreten. 2. 2.1 Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 25. April 2022 auf die Prüfung des im August 2020 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Februar 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2.2 Die Verfügung vom 4. September 2013, mit der die Beschwerdegegnerin ein erstes Rentengesuch der Beschwerdeführerin rechtskräftig und damit verbindlich abgewiesen hatte, war sinngemäss u.a. damit begründet worden, dass der Beginn der langdauernden Krankheit gutachterlich auf den 8. März 2009 festgesetzt worden sei. Damit habe die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität nicht drei Beitragsjahre aufgewiesen, denn sie habe erst ab 2008 Beiträge abgeliefert. Dieses Datum findet sich in der Stellungnahme des RAD vom 21. Mai 2003 (IV-act. 61), laut der die Klinik J.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem 8. März 2009 attestiert hatte. Effektiv hatte die Klinik J.___ aber am 26. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis mindestens am 8. März 2009 attestiert. Dieser Irrtum des RAD war aber nicht relevant gewesen, da sowohl eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. März 2009 als auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. März 2009 einen Eintritt der Invalidität vor der Erfüllung der dreijährigen Beitragspflicht am 31. Dezember 2010 bewirkt hätte. Abgewiesen worden war am 4. September 2013 das in der Anmeldung vom 19. Oktober 2010 enthaltene Rentenbegehren. Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung vom 6. August 2020 eingetreten und sie hat das darin enthaltene Rentenbegehren geprüft. Dieses Rentengesuch bezieht sich – anders als das erste Rentenbegehren – auf eine Rente ab dem 1. Februar 2021. Das bedeutet, dass die erneute Anmeldung weder ein Gesuch um eine sog. prozessuale Revision gemäss dem Art. 53 Abs. 1 ATSG noch ein Gesuch um eine Wiedererwägung gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG
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9/11 der Verfügung vom 4. September 2013 ist. Das Dispositiv dieser alten Verfügung (kein Rentenanspruch ab August 2010) steht der Prüfung eines Rentenanspruchs ab dem 1. Februar 2021 also nicht entgegen, es sei denn, das Dispositiv der Verfügung vom 4. September 2013 würde so interpretiert, dass die Abweisung des Rentenbegehrens vom 19. Oktober 2010 eine unbefristete Dauerwirkung aufwiese, also auch einen allfälligen Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2021 verbindlich verneinen würde. Dass es keine solche unbefristete Dauerwirkung einer einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung geben kann, ergibt sich unmissverständlich aus dem klaren Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG, laut dem nur eine Invalidenrente, nicht aber eine Abweisung eines Rentengesuchs revidierbar ist, und Art. 87 Abs. 3 IVV nicht das Eintreten auf ein Revisionsgesuch, nicht das Eintreten auf ein Gesuch um eine prozessuale Revision und auch nicht das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, sondern das Eintreten auf eine Anmeldung zum Rentenbezug nach einer früheren Abweisung eines Rentengesuchs oder nach einer früheren Einstellung einer laufenden Rente regelt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht einen allfälligen Anspruch auf eine Rente ab dem 1. Februar 2021 umfassend, also unter Einbezug der Frage nach der Erfüllung der Versicherungsklausel im Art. 36 Abs. 1 IVG, geprüft. 2.3 Nach den allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besondere Voraussetzung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente besteht darin, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben muss (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. BGer 8C_287/2024 vom 17. Dezember 2024). Dies bedeutet, dass die drei Mindestbeitragsjahre vor Eintritt der Invalidität i.S.v. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28-29 IVG geleistet worden sein müssen. Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) gewesen ist. Die Beschwerdeführerin ist am 31. August 2005 in die Schweiz eingereist. Sie hat gemäss dem IK-Auszug (vgl. IV-act. 86) ab Januar 2008 ohne Unterbruch Beiträge an die Ausgleichskasse ausgerichtet und damit die drei Mindestbeitragsjahre per Ende Dezember 2010 erfüllt. Aufgrund der besonderen Bestimmung in Art. 36 Abs. 1 IVG gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die einen Anspruch auf eine Rente begründende Invalidität der Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Januar 2011 vorgelegen hat oder nicht.
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10/11 2.4 Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der Erstanmeldung eine Begutachtung bei der medas in Auftrag gegeben (vgl. IV-act. 56). Die Sachverständigen hatten in ihrem Gutachten festgehalten, dass das Krankheitsbild, das die Beschwerdeführerin geschildert habe, typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung infolge von Vergewaltigungen im Jahr 2004 und im Jahr 2009 sei. Symptome einer posttraumatischen Störung seien bei der Einreise in die Schweiz wohl schon vorhanden gewesen, über ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten aber keine begründete Aussage gemacht werden. Sie hatten weiter angegeben, die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit spätestens ab dem September 2012 (Zeitpunkt der Begutachtung) sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Auch im Y.___-Gutachten vom 1. Dezember 2023 ist erst für den Zeitraum ab 2013 eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben worden. Den effektiven Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge der posttraumatischen Belastungsstörung haben die Sachverständigen nicht angeben können. Im medas-Gutachten werden (unter anderem) zwei psychiatrische Behandlerberichte erwähnt, laut denen die Beschwerdeführerin sich bereits im Februar und im April 2009 stationären psychiatrischen Behandlungen unterzogen hat, wobei jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist (IV-act. 56-4 ff.). Die Sachverständigen haben ausgeführt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Begutachtungszeitpunkt noch gültig gewesen sei. Die den Sachverständigen vorliegenden Behandlerberichte haben also nicht ausgereicht, um den Sachverständigen eine Aussage über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vor der erstmaligen gutachterlichen Untersuchung zu ermöglichen. Berichte aus den Zeiträumen vor 2009 liegen nicht in den Akten, obwohl mehrfach festgehalten worden ist, dass die Beschwerdeführerin bereits kurz nach der Einreise «auffallende Symptome» aufgewiesen habe (IV-act. 56-26) und daher 2006-2007 in C.___ in Behandlung gewesen sei und dass die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bereits 2006 vorgelegen hätten (IV-act. 14, 56-11). Berichte zu den Behandlungen in den Jahren 2006 und 2007 hätten beigezogen und gewürdigt werden müssen, denn dadurch hätten die Sachverständigen möglicherweise den Beginn und die Höhe einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit bestimmen können, zumal der mutmassliche «Auslöser» der relevanten posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. IV-act. 56-34), nämlich die erste Vergewaltigung, lange vor dem 1. Januar 2011 stattgefunden hatte. Die Akten sind diesbezüglich unvollständig. Die Frage, ab wann eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, lässt sich deshalb nicht beantworten. Da in den Jahren ab 2005 wohl Behandlerberichte erstellt worden sind und da diese Berichte noch vorhanden sein dürften, kann nicht in einer antizipierenden Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass entsprechende weitere Abklärungen zum Vorneherein zum Scheitern verurteilt seien. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt, indem sie keine weiteren Abklärungen zur Gesundheitsbeeinträchtigung in den Jahren ab 2005 getätigt hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur Fortsetzung der Sachverhaltsermittlung bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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11/11 3. Dieser Verfahrensausgang gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.05.2025 Art. 43 ATSG. Art. 36 IVG. Rentenanspruch. Versicherungsmässige Voraussetzungen. Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2025, IV 2024/74).