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St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2024 IV 2024/59

December 10, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,884 words·~9 min·3

Summary

Art. 87 Abs. 2 IVV. Revisionsgesuch betreffend Hilflosenentschädigung. Eintretenshürde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2024, IV 2024/59).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/59 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.02.2025 Entscheiddatum: 10.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 10.12.2024 Art. 87 Abs. 2 IVV. Revisionsgesuch betreffend Hilflosenentschädigung. Eintretenshürde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2024, IV 2024/59). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St.Gallen Gerichte

1/6

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 10. Dezember 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/59

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Hilflosenentschädigung (Erhöhung)

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2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Oktober 2020 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an (IV-act. 140). Der Physiotherapeut B.___ berichtete im November 2020 (IVact. 149), der Versicherte leide an einem Guillain-Barré-Syndrom. Die posturale Stabilität sei stark eingeschränkt. Die Kraft der rumpfaufrichtenden und der Beinmuskulatur sei vermindert. Die posturale Orientierung sei besonders im unebenen Gelände nicht gegeben. Zwischenzeitlich habe in der Therapie eine leichte Verbesserung bezüglich der Kraft erreicht werden können. Der Versicherte könne den Fussheber und den Fussbeuger rechts gegen leichten Widerstand aktivieren. Das Gangbild und die Gangsicherheit hätten sich in den letzten Monaten nur leicht verbessert. Der Versicherte gehe an Stöcken und er müsse sich an Geländern festhalten. Sein Standvermögen sei stark eingeschränkt. Das selbständige Rasieren sei aufgrund einer beeinträchtigten Feinmotorik der Hände nicht möglich. Socken und Schuhe könnten nicht selbständig angezogen, aber mit einem Stock als Hilfsmittel ohne Dritthilfe ausgezogen werden. Der Versicherte könne seine Schuhe nicht selbst binden. Das Aufstehen und Absitzen seien ihm nur erschwert möglich. A.b Am 16. November 2020 gab der Versicherte telefonisch an (IV-act. 151), er könne sich zwar selbständig aus-, aber nicht ohne Dritthilfe ankleiden. Bis Ende Juli 2020 habe er nicht selber aus dem Bett aufstehen oder sich ins Bett legen können. Da sich sein Zustand aber seit anfangs August 2020 gebessert habe und da ihm verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung stünden, seien ihm die Transfers vom und ins Bett nun selbständig möglich. Auch das Absitzen und Aufstehen gelinge ihm ohne Dritthilfe. Essen könne er grundsätzlich selbständig. Er benötige aber Hilfe beim Zerkleinern von „härteren Sachen“. Öfters zitterten seine Hände. Er lasse das Besteck öfters fallen. Auch dafür brauche er Hilfe. Er könne sich nicht selbständig rasieren, nicht selbständig in die Badewanne und wieder aus der Badewanne heraussteigen und er könne sich im unteren Körperbereich nicht selber waschen. Das Verrichten der Notdurft gelinge ihm abgesehen von der Reinigung nach dem Stuhlgang selbständig. Innerhalb der Wohnung könne er sich mit Gehstöcken selbständig fortbewegen. Mit den Gehstöcken und mit Pausen könne er ausser Haus eine Wegstrecke von etwa eineinhalb Kilometern zurücklegen. Für längere Aufenthalte ausser Haus benötige er einen Rollstuhl, den er nur teilweise selber antreiben könne. Er brauche keine ständige persönliche Überwachung und er sei nicht pflegebedürftig. Im Haushalt könne er allerdings keine substantielle Leistung erbringen. A.c Mit einer Verfügung vom 15. November 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu (IV-act. 185). Sie hielt fest (vgl. IV-act. 184), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige. Zudem

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3/6 benötige er eine lebenspraktische Begleitung. In den Bereichen Fortbewegung, Aufstehen und Absitzen, Essen sowie Verrichten der Notdurft sei der Versicherte seit Juli respektive August 2020 nicht mehr auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Zusammenfassend sei er folglich mittelgradig hilflos. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.d Am 18. Dezember 2023 teilte die Tochter des Versicherten der IV-Stelle mit (IV-act. 187), der Gesundheitszustand ihres Vaters habe sich deutlich verschlechtert. Nach einer Magenbypass- und Knieoperation im Oktober 2023 habe der Versicherte Mühe mit Essen und Trinken. Er habe keine Kraft mehr in den Händen. Zudem zitterten seine Hände oft. Schon öfter habe er ein Glas, das Besteck oder auch das Essen fallen lassen. Mit einer Mitteilung vom 16. Januar 2024 trat die IV-Stelle nicht auf das Revisionsbegehren ein (IV-act. 189). Zur Begründung führte sie an, der geltend gemachte Dritthilfebedarf beim Essen beeinflusse den Grad der Hilflosenentschädigung nicht. Selbst wenn dieser Bedarf mittels medizinischer Unterlagen glaubhaft gemacht worden wäre, könnte deshalb nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten werden. Am 28. Januar 2024 wies Dr. med. Werndli darauf hin (IV-act. 191), dass der Versicherte am 29. August 2023 einen Unfall erlitten habe, bei dem er sich am rechten Knie verletzt habe. Er sei am 20. September 2023 operiert worden. Nach der Operation sei es zu einem ausserordentlich schweren Infekt gekommen. Deshalb habe eine zweite Operation durchgeführt werden müssen, an die sich eine lange Rehabilitation angeschlossen habe. Dadurch habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten massiv verschlechtert. Auffällig sei auch ein stärkerer, sofort sichtbarer, massiver Tremor der Hände. Diese beiden neuen Tatsachen seien gewiss geeignet, die Hilflosigkeit zu beeinflussen. Das Rehazentrum C.___ hatte am 19. Dezember 2023 berichtet (IV-act. 192 und 195), der Versicherte habe sich vom 16. November 2023 bis zum 19. Dezember 2023 in einer stationären Behandlung befunden. Er sei vom Spital D.___ zugewiesen worden, nachdem er am 29. Oktober 2023 einen Kniegelenksinfekt rechts erlitten habe. Beim Eintritt in die stationäre Behandlung sei der Versicherte an den Rollstuhl gebunden, damit aber selbständig mobil gewesen. Das Gehen sei mit Unterarmgehstöcken über kurze Distanzen möglich gewesen, das Treppensteigen jedoch nicht. Im therapeutischen Verlauf hätten Fortschritte bezüglich der Gehstrecke zuerst mit dem Unterarmrollator und später mit Unterarmgehstützen erreicht werden können. Zuletzt sei es dem Versicherten gelungen, eine Gehstrecke von 250 Metern mit zwei Unterarmgehstöcken zu bewältigen sowie 24 Treppenstufen sicher und selbständig zu überwinden. Der Versicherte selbst erhob am 13. Februar 2024 „Rekurs“ gegen die Mitteilung vom 16. Januar 2024 (IV-act. 196). Mit einer Verfügung vom 20. Februar 2024 trat die IV-Stelle nicht auf das Revisionsbegehren ein (IV-act. 199). B. B.a Am 18. März 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2024 (act. G 1). Er beantragte die Erhöhung der Hilflosenentschädigung entsprechend seinem aktuellen Gesundheitszustand. Zur Begründung führte er

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4/6 aus, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe nicht alle Arztberichte berücksichtigt. Am 8. April 2024 reichte er diverse medizinische Berichte ein (act. G 5). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie an, die Hilflosenentschädigung könnte nur erhöht werden, wenn der Beschwerdeführer neu bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre. Mit den bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2024 eingereichten Berichten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Hilflosigkeit in Bezug auf sämtliche alltägliche Lebensverrichtungen glaubhaft zu machen. Selbst wenn die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte berücksichtigt würden, wäre eine Hilflosigkeit bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen nicht glaubhaft gemacht. B.c Am 18. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 8). B.d Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Einreichen einer Replik (vgl. act. G 10). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens sein kann. Bei der angefochtenen Verfügung hat es sich um eine Nichteintretensverfügung gehandelt. Ihr Inhalt hat sich also auf den Entscheid beschränkt, das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers betreffend dessen Hilflosenentschädigung nicht materiell zu prüfen. Folglich ist auch der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens auf die Eintretensfrage beschränkt. Auf den materiellen Antrag des Beschwerdeführers, seine Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen, kann deshalb nicht eingetreten werden. In diesem (von einem juristischen Laien gestellten) Antrag ist allerdings auch der sinngemässe Antrag enthalten gewesen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Revisionsbegehren einzutreten. Darauf ist einzutreten. Zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Bei einem Revisionsgesuch, das sich auf eine Invalidenrente bezieht, braucht es praxisgemäss nur wenig, damit diese Eintretenshürde gemeistert ist. Ein einziges Indiz für eine Veränderung reicht aus, wenn

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5/6 diese Veränderung anspruchsrelevant sein könnte. Für ein Revisionsbegehren betreffend eine Hilflosenentschädigung kann nichts anderes gelten. Auch diesbezüglich muss ein Indiz für eine potentiell anspruchsrelevante Veränderung ausreichend für das Meistern der Eintretenshürde sein. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen müssen, dass er neu in allen alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos sei und zusätzlich auch noch dauernd pflegebedürftig sei oder eine ständige persönliche Überwachung benötige. Damit hat sie die Glaubhaftmachungshürde eindeutig zu hoch angesetzt. Im Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 2 IVV geht es nur darum, offensichtlich überflüssigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Offensichtlich überflüssig ist der Verwaltungsaufwand aber nur, wenn offenkundig ist, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum Vorneherein keine Auswirkung auf die Hilflosigkeit haben kann. Das trifft im hier zu beurteilenden Fall aber nicht zu. Der Beschwerdeführer hat am 29. August 2023 einen Unfall erlitten; am 20. September 2023 ist er operiert worden. Der postoperative Verlauf ist protrahiert gewesen. Im Oktober 2023 hat sich ein Infekt gebildet. Von Mitte November bis Mitte Dezember 2023 hat sich der Beschwerdeführer in einer stationären Rehabilitation befunden. Während des Aufenthaltes konnten Fortschritte bezüglich der Gehfähigkeit erzielt werden, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall im August 2023 während mehr als drei Monaten erheblich in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Der Hausarzt hat zusätzlich über einen starken, sofort sichtbaren Tremor der Hände berichtet. Zumindest in den Bereichen Fortbewegung und Essen könnte es also (wenigstens vorübergehend) zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen sein. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine sorgfältige Abklärung eine Hilflosigkeit in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen und zudem eine dauernde Pflegebedürftigkeit oder die Notwendigkeit einer ständigen Überwachung ergeben könnte. Die Chance ist zwar sehr klein, aber nicht so klein, dass jeder Untersuchungsaufwand offensichtlich unnötig wäre. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich auf das Revisionsbegehren eintreten und dieses materiell prüfen müssen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb durch den verfahrensleitenden Entscheid zu ersetzen, auf das Revisionsbegehren einzutreten. Die Sache ist zur materiellen Prüfung des Revisionsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

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6/6 1. Auf den Antrag, die laufende Hilflosenentschädigung sei zu erhöhen, wird nicht eingetreten. 2. Die Nichteintretensverfügung vom 20. Februar 2024 wird durch den verfahrensleitenden Entscheid ersetzt, auf das Revisionsbegehren vom 18. Dezember 2023 einzutreten; die Sache wird zur materiellen Prüfung des Revisionsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen.

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2026-04-10T06:54:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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