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St.Gallen Versicherungsgericht 22.07.2025 IV 2024/45

July 22, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,307 words·~32 min·3

Summary

Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, IV 2024/45).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.08.2025 Entscheiddatum: 22.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2025 Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, IV 2024/45). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 22. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2024/45

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Payám Ghaemmaghami und MLaw Páyá Ghaemmaghami, Swiss Law Solutions, Staadweg 3, Postfach 57, 8880 Walenstadt,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/16 Sachverhalt A. A.___ meldete sich im November 2005 bei der IV-Stelle Zürich zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 1). Sie gab an, sie habe eine dreijährige Lehre als Detailhandelsfachfrau absolviert. Dr. med. B.___, Facharzt für ORL, berichtete am 21. November 2005 (IV-act. 11), die Versicherte leide an rezidivierenden eitrigen Sinusitiden, an rezidivierenden Mittelohrentzündungen mit Tinnitus und an rezidivierenden Pharyngitiden. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei halbtags und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags möglich. Mit einer Verfügung vom 21. Februar 2006 wies die IV-Stelle Zürich das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 18). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle Zürich am 28. April 2006 ab (IV-act. 26). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Im Januar 2014 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle St.Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 29). Sie gab an, sie leide an Depressionen. Mit einer Verfügung vom 23. September 2014 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein (IV-act. 50). Die Nichteintretensverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Im Januar 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 51). Sie gab an, am 1. Juni 2015 sei ihr beim Einwurf des Abfallsackes der Deckel der Mülltonne auf die linke Hand gefallen. Am 25. Februar 2016 berichtete PD Dr. med. C.___ (IV-act. 61), Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH und physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, die Versicherte leide an einer verminderten Belastbarkeit des linken Handgelenkes infolge langdauernder Immobilität und Inaktivität bei einem Status nach Morbus Sudeck am linken Handgelenk, an einem Status nach Handgelenksdistorsion 06/2015 mit kleinem Riss an der radialen Insertion des TFCC und partiellem Einriss des scapho-lunären Ligaments und bei ICD-10 M25.5 (Code für Gelenkschmerz). Seit dem Unfallereignis im Juni 2015 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Momentan bestehe noch eine verminderte Belastbarkeit des linken Handgelenks. Bei vermehrten Handgelenksbelastungen träten vermehrt Schmerzen und auch Schwellungen auf. Aktuell zeige sich zudem eine dystrophe Reaktion mit leichter Schwellung und deutlicher Allodynie und Hyperpathie im Handrückenbereich links und im Bereich des proximalen Vorderarms links. Die Versicherte könne jede Tätigkeit ohne repetitive Handbelastung links und ohne vermehrte Gewichtsbelastung der linken Hand grundsätzlich ausüben. Erschwerend sei anzumerken, dass die Versicherte eine ausgeprägte Linkshänderin sei. Die Prognose sei grundsätzlich günstig. Gegen eine sofortige Wiedereingliederung spreche nichts, sofern die

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3/16 Versicherte eine nicht handbelastende Tätigkeit ohne repetitive Belastungen der linken Hand ausüben könne. C.b Mit einer Mitteilung vom 19. April 2016 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 73). C.c Am 9. September 2016 berichtete der (…) Kantonsspitals D.___, Dr. med. E.___ (IV-act. 82), er habe bei der Versicherten folgende Diagnosen erhoben: Status nach Kontusionstrauma Handgelenk links vom 01.06.2015, aktuell ulnocarpaler Handgelenkschmerz und Verdacht auf ulnares Impaktionsyndrom bei geringgradiger Ulna-Plus-Variante. Er gab an, er könne keine Aussage zur Prognose machen. Der klinische Befund habe auch während einer Konsultation und bei repetitiver Untersuchung der Hand variiert. Es seien unterschiedliche Schmerzpunkte angegeben worden und auch die Bewegungsamplituden der Langfinger und des Handgelenkes hätte beim Repetieren Diskrepanzen aufgewiesen. Am 26. Oktober 2016 gab der Hausarzt Dr. med. F.___ (IV-act. 86-5 f.), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an, die bisherige Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien ihr zumutbar, wobei die linke Hand (Linkshänderin) zu schonen sei. Am 28. Dezember 2016 führte Chefarzt Prof. Dr. med. G.___, Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, aus, die Versicherte leide an einem ulnokarpalen Impaktionssyndrom links mit/bei Ulnaplusvariante 2.5mm, an einer traumatischen sowie degenerativen TFCC-Läsion und Schmerzexazerbation seit einem Kontusionstrauma 06/2015. Es sei eine Ulnaverkürzungsosteotomie geplant. Am 1. März 2017 berichtete Prof. Dr. G.___ (IV-act. 100), dass sich trotz der am 17. November 2016 vorgenommenen Operation noch eine deutlich eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit, ein nicht kompletter Faustschluss sowie Schmerzen vor allem im Bereich des Plattenlagers gezeigt hätten. Am 3. März 2017 vermerkte er (IV-act. 101), der Versicherten sei die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, wobei das linke Handgelenk noch nicht schmerzfrei benutzbar sei. Eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei sicher zumutbar, ganztags mit reduzierter Leistung. C.d Bereits am 13. September 2016 hatte der Kreisarzt der Suva, Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, eine Untersuchung der Versicherten vorgenommen (Fremdakten 68-1 ff.). Er hatte ausgeführt, er habe bei der Versicherten folgende Diagnosen erhoben : Status nach Handrückenkontusion links am 01.06.2015 mit nachfolgender Entwicklung eines Morbus Sudeck Typ 1 am linken Handgelenk und kleiner posttraumatischer Riss an der radialen Insertion des TFCC sowie partieller Einriss des scapho-lunären Ligamentes ohne klinische Instabilität. Bei der Untersuchung hätten sich ein völlig unauffälliger Arm, Unterarm und Hand ohne jegliche äussere Auffälligkeiten oder Pathologien gezeigt. Auch die Beweglichkeit sei aktiv durch die Versicherte möglich gewesen. Bei der Untersuchung der Hand bzw. bei den durch ihn ausgeführten Passivbewegungen habe die Versicherte unregelmässig Beschwerden ulnocarpal, aber keine Beschwerden mehr im Handrücken oder

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4/16 radiocarpal angegeben. Bei von der Versicherten selbst durchgeführten Bewegungen seien praktisch keine Beschwerden angegeben worden. Ab sofort sei der Versicherten eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau zu 100% zumutbar. C.e Am 23. Mai 2017 vermerkte der RAD-Arzt Dr. med. I.___ (IV-act. 104), dass ab dem 19. September 2016 (entsprechend der SUVA-Einschätzung) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen sei. Dabei kämen Tätigkeiten in Frage, bei denen die Versicherte ihre dominante linke Hand nicht oder höchstens zum zeitweiligen Zudienen einsetzen müsse. C.f Mit einem Vorbescheid vom 26. Mai 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IV-act. 107), das Leistungsbegehren bei einem IV-Grad von 10% abzuweisen. Am 22. August 2017 verfügte die IV- Stelle wie angekündigt die Abweisung des Rentenbegehrens (IV-act. 117). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Am 22. April 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 124). Sie gab an, sie sei bereits mehrmals am linken Handgelenk operiert worden. Dr. med. J.___ von der Orthopädie K.___ hatte anlässlich seiner Konsultationen seit dem Februar 2021 bis zum 13. April 2021 festgehalten (IV-act. 134), dass die Versicherte an Folgendem leide: Status nach Revisions- Arthrodese CMC II-Gelenk Hand links mittels Zuggurtung am 24.02.2021 bei einem Status nach komplexem Revisionseingriff Hand links am 01.02.2021 mit 1. CMC II Arthrodese mittels 2x APTUS SpeedTip 2.2mm (insuffiziente Platzierung der Arthrodeseschrauben), 2. Revisions-Arthroplastik Neo- Sattelgelenk mit Resektion Bennet-Corner und FCR Sehnen-Suspension-Interposition, 3. Neurolyse N. medianus und R. palmaris und 4. Tenolyse FCR Sehne und Revision distaler Scaphoidpol. Am 26. März 2021 hatte Dr. J.___ als Befund Folgendes notiert: «Noch geschwollene Weichteilverhältnisse. Sehr eingeschränkte Beweglichkeit. Periphere Sensibilität und Durchblutung intakt». Das Handgelenk sei weiterhin, sicherlich noch während zwei Wochen, ruhig zu stellen. Anlässlich der nächsten Konsultation am 13. April 2021 hatte Dr. J.___ dann den folgenden Befund erhoben: «Abgeschwollene Weichteilverhältnisse und reizlose Operationsnarben. Teilweise noch deutliche Verhärtungen im Bereich der Narben. Die Langfinger können am II. und III. Strahl noch nicht komplett in die Faust gerollt werden. Daumen in leichter Adduktionsstellung. Druckdolenz dorsal auf Höhe der CMC II Arthrodese. Periphere Sensibilität und Durchblutung intakt.» Es sei damit eine sehr schöne Entwicklung zu sehen. Die Schmerzsituation nehme deutlich ab und die Hand werde zunehmend im Alltag eingesetzt. Eine Metallentfernung sei frühestens neun Monate postoperativ geplant. Die RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), notierte am 5. Juli 2021 (IV-act. 139), dass sich der Gesundheitszustand seit der Referenzsituation (Verfügung vom 22.08.2017) verändert habe, da am 1. Februar 2021 ein komplexer Revisionseingriff an der linken Hand mit postoperativer Schraubenrevision

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5/16 am 24.02.2021 vorgenommen worden sei. Aktuell zeichne sich ein günstiger postoperativer Verlauf ab. Die Behandlung sei aber noch nicht abgeschlossen. Aktuell bestehe noch kein Eingliederungspotenzial, aufgrund des erfreulichen Verlaufs mit insb. Reduzierung der Schmerzen könne eine optimistische Prognose bzgl. Eingliederung gestellt werden. D.b Am 4. August 2021 berichtete die dipl. Ergotherapeutin HF M.___ (IV-act. 182), der Versicherten sei aufgrund der noch immer persistierenden Schmerzen und der starken Bewegungseinschränkungen in der linken Hand sowie der fehlenden Handkraft die Wiederaufnahme des angestammten Berufes als Detailhandelsfachfrau nicht zumutbar. D.c Am 11. August 2021 gab Dr. J.___ an (IV-act. 184 f.), er habe am 25. Mai 2021 bei der Versicherten folgenden Befund erhoben: «Zwischenzeitlich reizlose Operationsnarben, wobei das gesamte Gebiet um den I. Strahl stark hypersensibel ist. Eine exquisite Druckdolenz kann somit nicht provoziert werden. Insgesamt starke Schonhaltung. Adduktionsstellung des Daumenstrahls. Sehr geringe Kraft beim Faustschluss. Periphere Sensibilität und Durchblutung intakt.» Eine Arbeitsfähigkeit im Detailhandel sei im Rahmen der Gesamtsituation bei Status nach multiplen Operationen kaum mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei ein volles Arbeitspensum möglich. Am 18. August 2021 hielt Dr. J.___ fest (IV-act. 187), er habe die Versicherte am 17. August 2021 erneut untersucht. Sie habe über keinerlei Verbesserung der Gesamtsituation berichtet. Nun sei aus handchirurgischer Sicht nur noch möglich, das störende Osteosynthesematerial nach CMC II Arthrodese zu entfernen. Die RAD- Ärztin Dr. L.___ notierte am 7. September 2021 (IV-act. 188), dass aufgrund der bevorstehenden Metallentfernung erneut ein instabiler Gesundheitszustand vorliege. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. D.d Am 24. November 2021 berichtete Dr. J.___ (IV-act. 192), er habe die Versicherte am 12. November 2021 in der Sprechstunde gesehen, nachdem am 27. Oktober 2021 eine OSME Zuggurtung CMC II-Gelenk Hand links vorgenommen worden sei. Die Versicherte habe über Schmerzen berichtet. Folgender Befund wurde festgehalten: «Reizlose Operationsnarbe bei inliegendem Nahtmaterial, welches im Rahmen der Sprechstunde entfernt wird. Der Faustschluss ist durch die Spannung noch etwas eingeschränkt. Periphere Sensibilität und Durchblutung intakt. Auch die Daumenmobilisation ist einerseits durch die Spannung und andererseits durch die Schmerzen eingeschränkt.» Er könne der Versicherten aus handchirurgischer Sicht nichts mehr anbieten. Die Ergotherapie sei fortzuführen. Eine ambulante Behandlung im Schmerzzentrum lehne die Versicherte ab. Am 10. Dezember 2021 gab Dr. J.___ an (IV-act. 195), die Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau sei aufgrund der chronischen Schmerzsituation kaum mehr zumutbar. Im Warteraum sehe er die Versicherte jeweils an ihrem Smartphone beschäftigt. Auch scheine ihr der Umgang mit ihren Kleintieren im Haushalt wenig Beschwerden zu machen. Der Versicherten seien nur Tätigkeiten möglich, die keinerlei Belastungen und keine repetitiven Tätigkeiten für die linke Hand bedeuteten. Als Hilfshand könne die linke Hand

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6/16 aber durchaus eingesetzt werden. Am 11. Januar 2022 nahm Dr. J.___ bei gleichbleibenden Beschwerden eine Infiltration des Handgelenks vor (IV-act. 198). Am 21. Februar 2022 notierte die RAD-Ärztin Dr. L.___ (IV-act. 199), dass hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen sei. Eine Präzisierung zur adaptierten Arbeitsfähigkeit sollte auf einer aktuellen handchirurgischen Beurteilung nach einer Osteosynthese-Materialentfernung (OSME) basieren; hierzu fehlten allerdings entsprechende Angaben von Dr. J.___, welche angefordert werden müssten. Auf Nachfrage der IV-Stelle berichtete Dr. J.___ am 7. März 2022 (IV-act. 204), er erachte die Arbeitsfähigkeit in einer idealadaptierten Tätigkeit ab sofort als gegeben. D.e Mit einer Mitteilung vom 18. Mai 2022 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 212). D.f Am 14. Juni 2022 gab Dr. J.___ (IV-act. 214) an, dass die Versicherte nach einer weiteren Infiltration am 03.06.2022 über erneute Schmerzen klage. Neu seien ein Hämatom über der Basis metacarpale I und eine Schnittverletzung an der Daumenkuppe links vorhanden. Die Druckdolenz sei unverändert. Er habe eine weitere Infiltration vorgenommen. Am 24. August 2022 berichtete Dr. J.___ der IV-Stelle (IV-act. 219 f.), es zeige sich ein stationärer Befund. Die Versicherte melde sich immer wieder aufgrund von Schmerzen im Bereich der Hand und der Daumenbasis links bei ihm. Gelegentlich führe er Infiltrationen durch. Immer wieder versuche er, die Versicherte zu motivieren, sich in einem interdisziplinären Schmerzzentrum vorzustellen. Bislang sei dies nicht geschehen. Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund von starken Schmerzen bereits bei geringer Belastung nicht mehr zumutbar. Die linke Hand könne kaum mehr eingesetzt werden. Zu beobachten sei aber, dass die Versicherte das Smartphone problemlos bedienen könne. Eine adaptierte Tätigkeit, bei der die linke Hand nicht belastet werde, sei ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Am 13. September 2022 hielt die RAD-Ärztin Dr. L.___ fest (IV-act. 221), Dr. J.___ habe ihr telefonisch berichtet, dass die Versicherte neu auch über Schmerzen an der rechten Hand klage. Die diesbezügliche Abklärung sei abzuwarten. Am 17. Oktober 2022 notierte Dr. J.___ (IV-act. 224), anlässlich der Sprechstunde vom 23. September 2022 habe die Versicherte über persistierende Schmerzen im Bereich der Daumenbasis auf der linken Seite berichtet. Sie habe angegeben, an der rechten Hand keine Schmerzen zu haben. Er hielt Folgendes fest: «Es zeigt sich mittlerweile eine deutliche Atrophie der Haut sowie des subcutanen Fettgewebes nach den vielen Infiltrationen über dem Neo-Sattelgelenk. Im Bereich der gesamten Daumenbasis persistieren die Schmerzen bereits auf Berührung und bei leichtem Druck. Auch die passive und aktive Beweglichkeit im Daumenstrahl sind schmerzhaft eingeschränkt.» Durch handchirurgische Massnahmen komme man hier nicht weiter. Eine Infiltration werde er aufgrund der deutlich sichtbaren Atrophie der Haut und des subcutanen Fettgewebes nicht mehr durchführen. Eine nochmalige Durchsicht der CT-Bilder habe gezeigt, dass kein ossäres Impingement vorliege. Es seien bereits viele Operationen durchgeführt worden und die gleichen Schmerzen würden immer noch persistieren. Eine

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7/16 weiter Operation werde nicht weiterhelfen. Er habe die Versicherte nochmals dringlich gebeten, sich beim Schmerzzentrum vorzustellen. Bezüglich der IV-Beurteilung könne festgehalten werden, dass die linke Hand für keinerlei, auch nur minimal belastende Tätigkeiten, eingesetzt werden könne. Die rechte Hand sei aber in einer adaptieren Tätigkeit durchaus einsatzfähig. Hier beständen keine Beschwerden. D.g Am 20. Dezember 2022 berichtete Dr. med. N.___ vom Zentrum für Schmerzmedizin Ostschweiz (IV-act. 235), die Einlage einer epiduralen Elektrode cervical links zur Teststimulation am 6. Dezember 2022 habe bei der Versicherten zu einer Schmerzreduktion von ca. 75% und damit zu einer wesentlichen Besserung geführt. Eine Implantation eines definitiven SCS-Systems sei indiziert. Am 24. April 2023 führten Fachpersonen der Abteilung für Neurochirurgie des Kantonspitals D.___ aus (IV-act. 240-8 ff.), sie hätten am 12. April 2023 eine definitive SCS (Spinal Chord Stimulation) Implantation cervical HWK3-6 vorgenommen. Der intraoperative Verlauf habe sich regelrecht gestaltet. Im Verlauf stellten die Fachpersonen die Verdachtsdiagnose einer Takotsubo-Kardiomyopathie. Es folgte eine Verlegung auf die IMC zur Weiterbehandlung (Intermediate Care). In einem Austrittsbericht vom 21. April 2023 hatten die Fachpersonen des Departements Innere Medizin des Kantonsspitals D.___ angegeben (IV-act. 240-3 ff.), sie hätten bei der Versicherten eine mid-ventrikuläre Takotsubo-Kardiomyopathie (ED 17. April 2023), chronische Schmerzen linke Hand mit Funktionsverlust, unklare Rundherde pulmonal (ED 16.04.2023), einen unklaren Entzündungszustand und ein hyperchromes, makrozytäres Blutbild unklarer Ätiologie erhoben. Am 2. Mai 2023 berichtete Dr. med. O.___ von der Abteilung für Neurochirurgie des Kantonsspitals D.___ (IV-act. 247), insgesamt zeige sich ein regelrechter Befund. Die Versicherte habe angegeben, dass die Hand-/Armschmerzen (links) sich um 60% gebessert hätten, sie aber keine Verbesserung der Funktion bemerkt habe. Der RAD-Arzt Dr. med. P.___ notierte am 6. Oktober 2023 (IV-act. 257), dass die von mehreren Behandlern festgestellte Funktionseinschränkung der linken, dominanten Hand nachvollziehbar sei. Dort bestehe ein CRPS, welches unter Anlage eines Neurostimulators hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik (Schmerzen) rückläufig sei, jedoch bestehe weiterhin ein erheblicher Funktionsverlust, sodass die linke Hand nur als Hilfshand bei sehr leichten Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Die im Rahmen der stationären Aufnahme zur Anlage des Neurostimulators festgestellte kardiale Problematik im Sinne einer Kardiomyopathie wirke sich funktionell nur minimal aus, da die Auswurffraktion des linken Herzens nur leichtgradig eingeschränkt sei. Leichte Tätigkeiten könnten damit problemlos bewältigt werden. Gemäss der RAD-Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 könne ab dem 30. Oktober 2017 von einer begründeten Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Hierbei sei die Funktion der linken, dominanten Hand bis zum heutigen Datum (06.10.2023) erheblich dahingehend eingeschränkt, dass diese Hand nur noch als Zudienhand für sehr leichte Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Es bestehe somit eine funktionelle Einarmigkeit. Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sei gesamthaft nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 5kg für die rechte Hand seien möglich. Die linke Hand könne allenfalls als Zudienhand für leichteste Tätigkeiten (weniger

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8/16 als 1kg) eingesetzt werden. Dabei sei darauf zu achten, dass es im Bereich der rechten Hand aufgrund der deutlich erhöhten Inanspruchnahme nicht zu einer Überlastungssituation komme. Deshalb seien auch optimale adaptierte Tätigkeiten, also eine Tätigkeit, die einarmig durchgeführt werden könne, nicht in einem Vollzeitpensum, sondern lediglich in einem Pensum von 80% zu leisten. Dabei sei von einer Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Zeitbedarfs im Vergleich zum theoretischen Vollzug in Zweiarmigkeit und eines erhöhten Pausenbedarfs aufgrund der bestehenden Restschmerzen von 40% auszugehen (erhöhter Zeitbedarf 30%, erhöhter Pausenbedarf 10%). Hieraus errechne sich eine Arbeitsfähigkeit von 48% (Arbeitsunfähigkeit 52%). D.h Mit einem Vorbescheid vom 19. Oktober 2023 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie beabsichtige, ihr bei einem IV-Grad von 52% ab dem 1. Oktober 2021 eine halbe Rente zuzusprechen. Am 22. Januar 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (IV-act. 271). E. E.a In einer an das Versicherungsgericht gerichteten Eingabe vom 22. Februar 2024 (gemäss Poststempel; vgl. act. G 1.2) führte die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) aus, dass ihr Antrag auf Leistung abgelehnt worden sei. Sie sei mit diesem Entscheid nicht einverstanden und erhebe Einsprache. Sie beantrage, dass der Entscheid aufgehoben werde und ihr die Leistung gewährt werde, die ihr zustehe. Dazu reichte sie einen Bericht der Suva vom 20. Dezember 2023 ein (act. G 1.1), in dem unter anderem der Unfallhergang vom 1. Juni 2015 dargestellt und angegeben worden war, dass die Beschwerdeführerin an chronischen neuropathischen Schmerzen im Rahmen eines CRPS Typ I linke Hand leide. E.b Mit einem Schreiben vom 27. Februar 2024 bestätigte das Versicherungsgericht St.Gallen den Eingang der Eingabe vom 22. Februar 2024. Es teilte der Beschwerdeführerin mit, dass eine Beschwerde grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid des Versicherungsträgers erhoben werden könne. Ein solcher sei jedoch nicht eingereicht worden. Eine Beschwerde müsse gemäss Art. 61 lit. b ATSG eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die Eingabe vom 22. Februar 2024 genüge diesen Anforderungen nicht. Es forderte die Beschwerdeführerin daher auf, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie eine unterzeichnete Beschwerde mit Begründung (mit Verweis auf Art. 61 lit. b ATSG) einzureichen. Es drohte ihr an, bei unbenütztem Fristablauf nicht auf die Beschwerde einzutreten. E.c Am 4. März 2024 liess die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2024 einreichen; sie liess aufgrund der erst kürzlichen Mandatierung am 1. März 2024 um eine Fristerstreckung für das Aktenstudium und die Prüfung der Rechtslage ersuchen (act. G 3).

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9/16 E.d Das Versicherungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin am 8. März 2024 eine Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 8. April 2024 (act. G4). E.e Am 4. März bzw. 8./9. April 2024 liess die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen (act. G 5). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine volle Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zur Begründung liess sie insbesondere ausführen, dass die Kardiomyopathie und das psychiatrische Leiden zu wenig berücksichtigt worden seien; generell sei eine mangelnde Sachverhaltsuntersuchung zu rügen. Der Gesundheitsschaden bedinge, dass eine adaptierte Tätigkeit zusätzlich stressarm sein müsse. Sinngemäss liess sie ausführen, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht verwertbar sei, womit faktisch keine Resterwerbsfähigkeit mehr bestehe. Auch sei aufgrund der schweren «Leiden» ein «Leidensabzug» von 25% vorzunehmen. E.f Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 11). Sie führte sinngemäss aus, dass die RAD-Stellungnahmen überzeugten und im Einklang mit den Behandlerberichten stünden. Daher habe die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einholung eines externen medizinischen Gutachtens verzichtet. Berichte von Fachärzten, aus denen Gegenteiliges hervorginge, lägen nicht vor. Ein Tabellenlohnabzug sei nicht zu gewähren, da die Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden seien. Die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei verwertbar; die Beschwerdeführerin könne die Resterwerbsfähigkeit trotz ihrer funktionellen Einhändigkeit und ihres fortgeschrittenen Alters auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ohne Schwierigkeiten wirtschaftlich nutzen. E.g In einer Replik vom 16. September 2024 liess die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhalten (act. G 15). E.h Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. September 2024 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 17). E.i Am 29. Oktober 2024 liess die Beschwerdeführerin ein Dauerrezept von 3 Monaten vom 4. Oktober 2024 für DEANXIT einreichen (act. G 19 und 19.1). Das Versicherungsgericht St.Gallen gab der Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 31. Oktober 2024 Gelegenheit, zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2024 Stellung zu nehmen (act. G 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. November 2024 auf eine entsprechende Stellungnahme (act. G 21). E.j Mit einem Schreiben vom 5. Februar 2025 teilte das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin mit (act. G 23), bei einer ersten Durchsicht der Akten sei aufgefallen, dass die bei

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10/16 der Neuanmeldung im April 2021 geltend gemachte Sachverhaltsveränderung – die Beschwerden am linken Handgelenk – bereits vor der Abweisung des letzten Rentenbegehrens am 22. August 2017 eingetreten sei. Aufgrund der Behandlerberichte könnte das Versicherungsgericht aktuell zur Auffassung gelangen, dass eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades seit dem Referenzzeitpunkt (22. August 2017) nicht glaubhaft gemacht worden sei, sodass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Neuanmeldung hätte eintreten dürfen. Das hätte zur Folge, dass die angefochtene Verfügung durch einen Nichteintretensentscheid ersetzt werden müsste, was bedeuten würde, dass die Rentenzusprache dahinfallen würde. Damit bestehe die Möglichkeit einer reformatio in peius. Das Versicherungsgericht räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde oder zur Stellungnahme ein. E.k In einer Stellungnahme vom 28. Mai 2025 liess die Beschwerdeführerin ausführen (act. G 30), das Leiden der Beschwerdeführerin beschränke sich nicht nur auf die Hand. Sie habe auch psychische Leiden. Des weiteren habe die Beschwerdegegnerin die rezidivierenden eitrigen Sinusitiden, die rezidivierenden Mittelohrentzündungen mit Tinnitus und die rezidivierenden Pharyngitiden und die Schwerhörigkeit ausgeblendet. Zudem sei am 12. April 2023 erstmals eine Takotsubo-Kardiomyopathie festgestellt worden. Die Schmerzen in der linken Hand hätten sich seit einer Operation am 30. Oktober 2017 verschlimmert. Weitere Operationen seien daher nötig gewesen. Die Prüfung der Eintretensfrage durch das Gericht sei nicht zulässig, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung bereits eingetreten sei (mit Verweis auf BGE 109 V 108 E.2). Der RAD habe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin funktionell einarmig sei und von Qualen geplagt werde. Falls dieses Beschwerdebild bereits am 22. August 2017 bestanden habe, habe dies nicht zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Neuanmeldung vom 21. April 2021 hätte eintreten dürfen, sondern dass die Verfügung vom 22. August 2017 fehlerhaft gewesen sei und in Wiedererwägung hätte gezogen werden müssen (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdeführerin liess unter anderem eine Physiotherapieverordnung vom 6. Mai 2025 einreichen (act. G 30.1). E.l Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Juni 2025 auf eine Stellungnahme (act. G 34). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat am 22. Februar 2024 (Datum Poststempel) eine unbegründete Beschwerde ohne Beilage der angefochtenen Verfügung eingereicht (act. G 1). Auf Nachfrage des Versicherungsgerichts (Schreiben vom 27. Februar 2024; act. G 2) hat die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 4. März 2024 die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2024 nachgereicht (act. G 3 und 3.2) und um eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerdebegründung ersucht. Mit einem Schreiben vom 8. März 2024 (act. G 4) hat das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin

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11/16 eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung bis zum 8. April 2024 gewährt. Ein Nichteintreten bei Fristsäumnis gemäss Art. 48 Abs. 3 VRP ist nicht angedroht worden. Am 10. April 2024 (Eingangsdatum beim Versicherungsgericht) hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeergänzung (welche auf der ersten Seite mit 4. März 2024 und auf den nächsten Seiten mit 8. April 2024 datiert worden ist) eingereicht (act. G 5). Unter Umständen ist die Beschwerdeergänzung also verspätet eingereicht worden, denn das Versicherungsgericht hat notiert, dass die Beschwerde am 9. April 2024 bei der Post aufgegeben worden sei. Da keine Säumnisfolgen angedroht worden sind, hat auch kein Nichteintretensentscheid ergehen können. Selbst wenn Säumnisfolgen angedroht worden wären, wäre aufgrund der nachfolgenden Ausführungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeergänzung fristgerecht eingereicht worden wäre: Das Versicherungsgericht hat das dazugehörige Couvert der Beschwerdeergänzung entsorgt. Da es in Verletzung der Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen worden ist, würde eine Umkehrung der Beweislast betreffend das Postaufgabedatum zur Diskussion stehen. Eine Beweislastumkehr hätte zu erfolgen, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen könnte, die nicht von ihr, sondern vom Gericht zu verantworten wären (vgl. dazu etwa BGE 138 V 218, S. 223, E. 8.1). Die Beweislosigkeit wäre hier darauf zurückzuführen, dass das Versicherungsgericht das Zustellcouvert, in dem die Beschwerdeergänzung verschickt worden ist, in Verletzung seiner Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen hat und damit der Beschwerdeführerin den Beweis der fristgerechten Einreichung der Beschwerdeergänzung verunmöglicht hätte. Unter diesen Umständen wäre ebenfalls kein Nichteintretensentscheid möglich. 2. Wurde ein Rentenbegehren wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades abgewiesen, wird eine neue Anmeldung gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV in Verbindung mit dem Art. 87 Abs. 2 IVV nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft gemacht hat, dass sich der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Sachverhalt in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat. Die Beschwerdeführerin hat sich am 22. April 2021 erneut zum Leistungsbezug angemeldet, nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. August 2017 ein Leistungsgesuch abgewiesen hatte. Die Behandler haben kurz vor der Anmeldung, also im Rahmen einer Konsultation vom 13. April 2021 (IV-act. 134-1), eine verbesserte Schmerzsituation bezüglich des linken Handgelenks angegeben. Diese hat sich dann aber gemäss den von den Behandlern festgehaltenen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stetig verschlechtert (vgl. bspw. IV-act. 184, 187 und 192). Aufgrund der neu eingereichten Berichte und der Operation am 1. Februar 2021 hat die RAD-Ärztin Dr. L.___ am 5. Juli 2021 festgehalten (IV-act. 139), der Gesundheitszustand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe sich seit der Referenzsituation klar verändert. Es sei am 1. Februar 2021 ein komplexer Revisionseingriff an der linken Hand mit einer postoperativen Schraubenrevision am 24. Februar 2021 erfolgt – dies bei komplexer Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Handgelenks bei Status nach mehrfachen Vor-OP. Die neu

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12/16 eingereichten Berichte haben also dazu geführt, dass eine medizinsche Fachperson klare Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bezüglich der linken Hand seit dem Referenzzeitpunkt gesehen hat. Auch mit der neu aufgetretenen kardiologischen Problematik (Kardiomyopathie; ED 17. April 2023) ist eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden (vgl. bspw. IV-act. 240-3 ff.). Mit den Angaben in diesen Berichten ist glaubhaft gemacht worden, dass sich der für einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin relevante Sachverhalt nach dem 22. August 2017 massgebend verändert hat. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 3. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens besteht darin, die angefochtene Verfügung auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, weshalb der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Die Beschwerdeführerin hat sich am 22. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls eine Invalidenrente angemeldet. In der Beschwerdeschrift hat sie dann die Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt. Das Verwaltungsverfahren hat sich nach der Abweisung des Gesuchs um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit einer Mitteilung vom 18. Mai 2022 (IV-act. 212) notwendigerweise auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. In diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch hat. Auf den Antrag um berufliche Eingliederungsmassnahmen kann nicht eingetreten werden. 4. 4.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

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13/16 4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Die geltend gemachten Beschwerden müssen unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus einer Diagnose allein resultiert noch keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse (vgl. BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.2; BGE 143 V 418 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016, 8C_1/2016, E. 4.3, vom 16. Dezember 2021, 8C_518/2021, E. 2.2, und vom 13. Juli 2022, 8C_38/2022, E. 6.1). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 418, E. 6 a.E.). 4.3 Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 4.4 Der RAD hat nie eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen. Er hat also in seinen Stellungnahmen lediglich den Beweiswert der Behandlerberichte abgeschätzt. Deshalb gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeitsschätzungen in den Behandlerberichten überwiegend wahrscheinlich richtig sind. 4.5 Dr. J.___ hat sich trotz einer Nachfrage der Beschwerdegegnerin nie dazu geäussert, zu wieviel Prozent er die Beschwerdeführerin noch als arbeitsfähig erachtet hat. Er hat jeweils, wenn überhaupt, nur ausgeführt, dass adaptierte Tätigkeiten, welche die linke Hand nicht belasteten, zumutbar seien. Im Übrigen hat Dr. J.___ sich auch nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt. Ausserdem hat er nie ein Symptomvalidierungsverfahren durchgeführt, obwohl anlässlich seiner Untersuchungen und in den

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14/16 Vorakten Hinweise (z.B. plötzliche unerklärbare Schmerzen an der rechten Hand, problemlose Handybedienung, scheinbar problemloser Umgang mit ihren Kleintieren zu Hause trotz der angegebenen massiven Schmerzen, variierende klinische Befunde auch während einer Konsultation und bei repetitiver Untersuchung der Hand, neue und teils nicht erklärbare oder mit den übrigen Beschwerden vereinbare Hämatome/Schnitte [vgl. dazu bspw. IV-act. 82-4, IV-act. 195, IV-act. 218 ff.]) vorhanden gewesen waren, dass unter Umständen eine Verdeutlichung der Beschwerden vorgelegen haben könnte. Denn die Beschwerdeführerin hat trotz des mehrfachen Anratens durch Dr. J.___ und trotz der angegebenen immensen Schmerzen monatelang zugewartet, bis sie eine Schmerztherapie im Schmerzzentrum in Anspruch genommen hat. Nachdem der Beschwerdeführerin das definitive SCS- System eingesetzt worden ist, haben sich die Schmerzen gemäss ihrer Aussage um rund 60% gebessert. Nach diesem «gebesserten» Befund ist die Beschwerdeführerin bei Dr. J.___ nicht mehr vorstellig geworden, zumindest lassen sich keine Akten dazu finden. Seine Berichte liefern also keine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit. 4.6 Auch die Akten des Zentrums für Schmerzmedizin (IV-act. 235) beinhalten keine Symptomvalidierung. Zudem haben sich die Ärzte nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt. Sie haben sich weder vor noch nach der vorgenommenen Implantation des definitiven SCS-Systems zu der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer adaptierten Tätigkeit geäussert. Sie haben nur angegeben, dass zwar eine 60%ige Schmerzlinderung, aber keine Funktionsverbesserung infolge der Implantation resultiert habe. 4.7 Die Angaben des Kantonsspitals D.___ von 24. April 2023 (gemäss welchen am 12. April 2023 eine definitive SCS Implantation cervical HWK3-6 vorgenommen worden war) sind bezüglich des Handgelenks ebenfalls nicht beweistauglich, zumal zum Zeitpunkt der Operation wohl ein instabiler Gesundheitszustand vorgelegen hatte, dessen Verlauf noch abzuwarten gewesen war. Nach der Implantation des definitiven SCS-Systems im Kantonsspital D.___ (IV-act. 240-8 ff.) ist es zu einem kardiologischen Problem, nämlich einer Kardiomyopathie gekommen. Der RAD-Arzt hat dazu ausgeführt, dass sich die Kardiomyopathie nur minimal auswirke, da die Auswurffraktion des linken Herzens nur leichtgradig eingeschränkt sei; genauere Angaben fehlen. Eine umfassende fachärztliche kardiologische Untersuchung ist unterblieben. Eine solche wäre jedoch indiziert gewesen, um die Auslöser und die Auswirkungen der Kardiomyopathie abzuklären. Bezüglich der kardiologischen Problematik kommt den Berichten des Kantonsspitals D.___ kein Beweiswert zu, da weitere Untersuchungen/Abklärungen notwendig gewesen wären, zumal sich im Rahmen der Echokardiographe (septale Wandbewegungsstörungen/Hypokinesie) auffällige Befunde gezeigt hatten, die auch bei einer Verlaufsechokardiographie unverändert gewesen sind. Weitere Abklärungen dazu und auch eine Einschätzung der Auswirkung der kardiologischen Problematik durch die Fachpersonen des Kantonsspital D.___ auf die Arbeitsfähigkeit sind trotz teils auffälligen Befunden unterblieben.

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15/16 4.8 Auch der Bericht der Ergotherapeutin M.___ vom 4. August 2021 (IV-act. 182) ist nicht beweistauglich, denn es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Vorakten, eine Diagnose und eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit. Darüber hinaus sind im Wesentlichen nur die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wiedergeben worden; auch hier fehlt zudem eine Symptomvalidierung. 4.9 Somit liegt kein Behandlerbericht vor, der die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ideal adaptierten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen würde. Keiner der Berichte hat sich beispielsweise zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit geäussert; dies hat lediglich der RAD-Arzt gemacht, ohne die Beschwerdeführerin jedoch persönlich untersucht zu haben. Auch ist in keinem der Berichte eine Symptomvalidierung vorgenommen worden, obwohl es Hinweise auf eine Aggravation und Unklarheiten gegeben hat. Auch fehlt in den Arztberichten jeweils eine ausreichende Auseinandersetzung mit relevanten Vorakten. Aus kardiologischer Sicht sind zudem keine ergänzenden, fachärztlichen Untersuchungen vorgenommen worden, obwohl diese aufgrund der teils unklaren und auffälligen Befunde angezeigt gewesen wären. 4.10 Zusammenfassend erweist sich der massgebende Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist und als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Da es nicht die Sache des Versicherungsgerichtes sein kann, die ureigenste Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich die Sachverhaltsabklärung zu übernehmen, das heisst das sinngemäss beantragte Gutachten selbst in Auftrag zu geben, ist die Sache zur Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird mit Vorteil eine Begutachtung in Auftrag geben und anschliessend erneut über eine Rentenzusprache entscheiden. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Fachdisziplinen zu bestimmen, die an einer allfälligen Begutachtung teilnehmen sollen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

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16/16 5.2 Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO) für Rechtsanwälte pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben keine Honorarnote eingereicht. Der vorliegende Aktenumfang ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, insbesondere weil kein Gutachten zu studieren und zu würdigen gewesen ist. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf insgesamt 3'000 Franken (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den Antrag um berufliche Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2025 Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, IV 2024/45).

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