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St.Gallen Versicherungsgericht 21.01.2025 IV 2024/44

January 21, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·7,430 words·~37 min·3

Summary

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rentenanspruch. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/44). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2025 Entscheiddatum: 21.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rentenanspruch. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/44). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2024/44

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Rossetti, rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/19 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2016 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Er gab an, er habe in B.___ den Beruf des Kochs erlernt. Am 23. Juni 2016 teilte die letzte Arbeitgeberin des Versicherten mit (IV-act. 8), dieser sei seit dem 23. Juni 1997 bei ihr in einem Vollpensum als Maschinenführer tätig. Seit dem 1. Januar 2016 betrage sein Jahresbruttolohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 59'900.--. A.b Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers fertigte Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, am 31. August 2016 einen Konsiliarbericht aus (IV-act. 20). Darin gab er an, er habe beim Versicherten (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein limitierendes lumbovertebrales Restschmerzsyndrom mit spondylogener/facettengelenksfortgeleiteter Missempfindung in beide unteren Extremitäten linksbetont bei Bewegungs- und Belastungsschmerzen, reflektorisch muskulärer Hartspannbildung paralumbal und bei einem Status nach Hemilaminektomie LWK 5 links mit kranialer und kaudaler Erweiterung am 21. Dezember 2015 festgestellt. Die derzeitige Arbeitsunfähigkeit (75% in der bisherigen Tätigkeit) sei ausgewiesen. Ohne weitere Massnahmen sei mittelfristig nicht von einer wesentlichen Besserung der Belastbarkeit auszugehen. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe die gleiche Arbeitsunfähigkeit, da der Versicherte kaum länger als 10 Minuten sitzen oder stehen könne. A.c Am 20. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 34), dass aufgrund seines Gesundheitsschadens zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. A.d Am 22. Dezember 2016 berichteten die Fachpersonen der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St.Gallen (nachfolgend: KSSG; IV-act. 36-2 f.), der Versicherte sei aufgrund einer Hemilaminektomie LWK 4 rechts und Re-Dekompression L5/S1 links vom 15. bis zum 21. Dezember 2016 hospitalisiert gewesen. Er sei bei einem deutlich gebesserten Schmerzzustand auf eigenen Wunsch nach Hause ausgetreten. Im Rahmen der Nachkontrolle vom 17. Januar 2017 gab der Versicherte dann aber an (IV-act. 38), er habe nicht von der Operation profitiert. Er leide weiterhin an einer beidseitigen Lumboischialgie, wobei der Rückenschmerz im Vordergrund stehe. Zudem komme es zu Ausstrahlungen in die Beine. Die Fachpersonen gaben an, der Lasègue-Test sei auf beiden Seiten negativ ausgefallen. A.e Am 2. Juni 2017 nahm Dr. med. D.___ von den Kliniken Valens, der den Versicherten zuvor bereits behandelt hatte (vgl. IV-act. 41-2 ff. und 52-2 ff.), im Auftrag der Krankenkasse eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vor (IV-act. 53). Er gab an, der Versicherte leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom, an einer Insomnie und an einer arteriellen Hypertonie. Als Nebendiagnosen nannte er eine Prostatahyperplasie und einen Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom

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3/19 rechts; operative Behandlung ca. 2006, rezidivierende Parästhesien. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten maximal 15kg) bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen von 2 Stunden; dies entspreche einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Als spezielle Einschränkung sollten Stehen, vorgeneigtes, längeres Sitzen und Rotationen im Stehen nur manchmal (maximal 3 Stunden bei einem 8-stündigen Arbeitstag) vorkommen. Eine operative Intervention sei momentan unbedingt abzuwarten, dies vor allem weil keine radikuläre Symptomatik vorliege und auch keine klaren Instabilitätszeichen in den radiologischen Funktionsaufnahmen sowie auch keine klinischen Hinweise dafür vorlägen. A.f Prof. Dr. med. E.___ vom Wirbelsäulenzentrum F.___ berichtete am 28. Juli 2017 (IV-act. 63-2 ff.), sie habe beim Versicherten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben: "Zustand nach Hemilaminektomie L5 links im Dezember 2015, Zustand nach Hemilaminektomie L4 rechts und Redekompression L5/S1 links im Dezember 2016. Rechts-konvexe Skoliose der LWS, diskrete Hyperlordose der LWS, Lumboischialgie bds. rechts deutlich mehr als links, Instabilitätsschmerz. Gesamthaft Failed Back Surgery Syndrom." Nach Ausschöpfung der übrigen Therapiemassnahmen sei lediglich noch eine Operation und zwar eine Fusionsoperation in 2 Segmenten im therapeutischen Armamentarium enthalten. Der Versicherte sei - entgegen der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. D.___ - für alle Tätigkeiten arbeitsunfähig. Nach einer Operation könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit, zumindest in einer adaptierten Tätigkeit, gerechnet werden. A.g Mit einer Mitteilung vom 25. September 2017 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 71). A.h Am 31. Januar 2018 berichtete Dr. med. G.___ (IV-act. 84), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Versicherte leide an einer generalisierten Angststörung. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund des Bedarfs nach vermehrten Erholungspausen in der bisherigen Tätigkeit eine 20-30%ige Arbeitsunfähigkeit. A.i Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, hatte bereits am 24. November 2017 angegeben (IV-act. 90), er habe beim Versicherten am 27. Oktober 2017 eine partielle Meniskusresektion und eine mediale Meniskusnaht links vorgenommen. Der Verlauf sei günstig und die Beschwerden seien zurückgegangen. A.j Im Auftrag des KTG-Versicherers war bereits am 30. Juni 2017 eine fachvertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, erfolgt (IV-act. 92). Dr. I.___ hatte ausgeführt, er habe beim Versicherten mit

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4/19 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Failed Back Surgery Syndrome mit einem chronisch lumbospondylogenen bis lumboradikulären Syndrom L5 links erhoben. Einem cervicovertebralen Syndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule, einer Prostatahyperplasie und einer arteriellen Hypertonie (medikamentös eingestellt) sprach er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Der Versicherte habe folgende Einschränkungen: "Vor allem eingeschränkte Inklination, daneben auch das Heben und Tragen von Lasten >15kg und auch die Rotation im Bereiche der BWS und LWS." Die derzeitige Tätigkeit als Maschinenführer sei dem Versicherten mindestens während 2 Stunden pro Tag zumutbar. Die Tätigkeit scheine leidensangepasst zu sein. Er könne sich nicht vorstellen, welche andere Tätigkeit der Versicherte ausüben könnte, da sowohl stehende, sitzende, zum Teil auch gehende Tätigkeiten sicher limitiert seien und der Versicherte nicht über eine 25-40%ige Arbeitsfähigkeit leisten könne. A.k Am 6. April 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 95), sie erachte zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende (internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische) Untersuchung als notwendig (IV-act. 95). Am 10. September 2018 erstattete die SMAB AG St. Gallen (nachfolgend: SMAB) ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 104). Die Sachverständigen führten aus, der Versicherte leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einem Failed Back Surgery Syndrome. Weiter erhoben sie folgende Diagnosen, denen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusprachen: Generalisierte Angststörung, arterielle Hypertonie, obstruktives Prostataadenom, Nikotinabusus, Adipositas, Innenmeniskus-Hinterhorn-Läsion beider Kniegelenke sowie flachbogige rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose und Status nach Morbus Scheuermann am thorakolumbalen Übergang. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (4.25 Stunden täglich; keine Leistungsminderung). Retrospektiv sei die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nur aus orthopädischen Gründen eingeschränkt gewesen. Diese sei ab Juli 2015 beurteilt worden. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 20. Dezember 2015 für etwa 5-6 Monate nachvollziehbar gewesen. Ab Anfang Juni 2016 sei bei weiterhin bestehenden Beschwerden von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Eine erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe ab dem 15. Dezember 2016 für etwa 3 Monate postoperativ nachvollziehbar vorgelegen. Ab März 2017 habe erneut eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Eine adaptierte Tätigkeit sei zu 100% zumutbar. Retrospektiv hätten in einer adaptierten Tätigkeit ab Juli 2015 aus orthopädischen Gründen folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden: Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 20. Dezember 2015 für etwa 5-6 Monate nachvollziehbar gewesen. Ab Anfang Juni 2016 sei bei weiterhin bestehenden Beschwerden von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Eine erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe ab dem 15. Dezember 2016 für etwa 3 Monate postoperativ nachvollziehbar vorgelegen. Ab März 2017 habe erneut eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Insgesamt bestünden keine wesentlichen Inkonsistenzen.

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5/19 Nicht nachvollziehbar sei allerdings, dass der Versicherte, wie er zumindest in der orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung eindeutig formuliert habe, sich zu keiner beruflichen Tätigkeit in der Lage sehe; ein aufgehobenes Aktivitätenniveau in beruflicher Hinsicht sei eindeutig zu den Aktivitätenniveaus in den Bereichen Freizeit (Spazieren, Velofahren, Fussballspiele anschauen; vgl. dazu bspw. IV-act. 104-27 und 104-62) und Haushalt diskrepant. Darüber hinaus hielt der psychiatrische Sachverständige fest (IV-act. 104-29), beim Versicherten sei der Duloxetin-Spiegel deutlich unterhalb des Referenzbereichs gewesen, was auf eine mangelnde Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme hindeute. Auch der orthopädisch-traumatologische Sachverständige gab an (IV-act. 104-66), dass sowohl Tramadol als auch Ibuprofen nicht im Serum nachweisbar gewesen seien und daher offensichtlich nicht eingenommen würden. Dies widerspreche der angegebenen Einnahme von 2-3 Tabletten Ibuprofen pro Tag. Der neurologische Sachverständige gab an (IV-act. 104-43), er habe das Ausmass der Schmerzen und insbesondere die geschilderten Sensibilitätsminderungen nicht nachvollziehen können. Der orthopädisch-traumatologische Sachverständige hielt in seinem Teilgutachten fest (IV-act. 104-64), der Versicherte habe während der Anamneseerhebung wechselnd auf den Gesässhälften auf seinem Stuhl gesessen und sei zwischendurch immer wieder kurzzeitig aufgestanden. Im Gegensatz dazu notierte der psychiatrische Sachverständige (IV-act. 104-28), der Versicherte habe auf den Patientenstuhl Platz genommen und sei dort ohne zwischenzeitliches Aufstehen und Umhergehen verblieben. Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ hielt am 19. September 2018 fest (IV-act. 105), das SMAB-Gutachten sei umfassend, plausibel und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. A.l Mit einem Vorbescheid vom 16. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an (IVact. 108), dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen. Der Versicherte liess am 21. Januar 2019 einwenden (IV-act. 118), ihm sei rückwirkend ab Dezember 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Er führte insbesondere aus, die Prostatabeschwerden hätten sich verschlechtert und seien bei der Begutachtung ungenügend berücksichtigt worden. Er reichte dazu einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt Urologie FMH, vom 30 November 2018 ein (IV-act. 118-20 f.). Dr. K.___ hatte eine Blasenentleerungsstörung mit Blasenhalsobstruktion bei massiver Prostatahyperplasie und extremer Form der Prostatitis calcarea diagnostiziert. Am 26. November 2018 sei deshalb eine transurethrale Prostataektomie vorgenommen worden. Der Versicherte gab an, seither an unkontrolliertem Harnabgang zu leiden. Dr. K.___ gab am 26. März 2019 an (IV-act. 127), aus urologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seit dem 2. Januar 2019 nicht mehr eingeschränkt. Zuvor habe vom 26. November 2018 bis zum 1. Januar 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 3. Mai 2019 führte Dr. K.___ aus (IV-act. 134-16), der Heilverlauf sei zwischenzeitlich sehr erfreulich komplettiert. Weitere Kontrollen seien nicht mehr geplant.

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6/19 A.m Dr. L.___ hatte bereits am 1. März 2019 berichtet (IV-act. 125), dass er am 26. Februar 2019 beim Versicherten eine Arthroskopie und Shaving, mediale Teilmeniskektomie, Resektion einer Plica intercondylaris vorgenommen habe, nachdem die letzte Operation keine Schmerzbesserung des linken Kniegelenks zur Folge gehabt habe. Gemäss einem Bericht vom 24. Mai 2019 (IV-act. 132) litt der Versicherte auch 3 Monate postoperativ noch an belastungsabhängigen Schmerzen im linken Kniegelenk. Daher nahm Dr. L.___ eine Infiltration vor. Dem Bericht vom 14. Juni 2019 (IV-act. 132) war zu entnehmen, dass die Infiltration nur eine kurzzeitige, 3-tägige Schmerzlinderung zur Folge gehabt hatte. Am 21. Juni 2019 hielt Dr. L.___ fest (IV-act. 132-14), ein MRI vom 19. Juni 2019 (vgl. IVact. 132-13) habe gezeigt, dass eine erneute Läsion mit Lappenbildung des medialen Meniskus vorliege. Fraglich sei, ob die Beschwerden primär durch den kleinen Lappenriss des Meniskus oder durch die bekannte mässige Chondropathie des medialen Kompartiments, was wahrscheinlicher sei, bedingt seien. A.n Am 24. Oktober 2019 liess der Versicherte ergänzend einwenden (IV-act. 140), seine Knieprobleme hätten sich verschlechtert. In einem beigelegten Bericht vom 23. September 2019 hatte Dr. L.___ ausgeführt (IV-act. 140-11), dass der Versicherte seit Wochen Schmerzen im rechten Kniegelenk beschreibe. Er hatte angegeben, er habe folgende Diagnose erhoben: Chondropathie des medialen Kompartiments mit Läsion des medialen und lateralen Meniskus und Ganglionbildung bei Status nach Teilmeniskektomie 2006 rechts. A.o Am 16. Dezember 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 147), sie erachte zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende (internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische) medizinische Verlaufsuntersuchung als notwendig. Am 30. Juni 2020 erstattete die SMAB AG St.Gallen ein Folgegutachten (IV-act. 165). Die Sachverständigen gaben an, sie hätten beim Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit ein Failed Back Surgery Syndrome mit leichter Pseudospondylolisthesis L5 gegenüber S1 (bei einem Status nach Hemilaminektomie L5 links mit kranialer und kaudaler Erweiterung am 21.21.2015 und bei einem Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts sowie Re-Dekompression L4 bis S1 links am 16.12.2016) erhoben. Einer Innenmeniskus-Hinterhorn-Läsion beider Kniegelenke (bei einem Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit medialer Teilmeniskektomie 11/2006, bei einem Status nach arthroskopischer medialer Meniskusnaht links und partielle Meniskusresektion [Shaving] am 27.10.2017 und bei einem Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Shaving, medialer Teilmeniskektomie und Resektion einer Plica intercondylaris am 26.02.2019), einer flachbogigen rechtskonvexen thorakolumbalen Skoliose und einem Status nach Morbus Scheuermann am thorakolumbalen Übergang, einer Dranginkontinenz bei einem Zustand nach operiertem obstruktivem Prostataadenom 11/2018, einer Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits, einer Adipositas, einer arteriellen Hypertonie und einem Nikotinabusus sprachen sie keine Auswirkungen auf die

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7/19 Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit zu. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv habe sich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit folgendermassen gestaltet: "Die retrospektive Beurteilung erfolgt ab Juli 2015. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist ab dem 20.12.2015 für etwa 5-6 Monate nachvollziehbar. Ab Anfang Juni 2016 wird bei weiterhin bestehenden Beschwerden von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen. Eine erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist vom 15.12.2016 für etwa 3 Monate postoperativ nachvollziehbar. Ab März 2017 wird erneut eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingeschätzt. Seitdem wird von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen. Nach der Prostataoperation bestand vom 26.11.2018 bis zum 01.01.2019 eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach der Arthroskopie des linken Kniegelenkes vom 26.02.2019 wird von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 25.03.2019 ausgegangen. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch hier erfolge eine retrospektive Beurteilung ab Juli 2015. Eine volle Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 20. Dezember 2015 für etwa 5-6 Monate nachvollziehbar gewesen. Ab Anfang Juni 2016 sei bei weiterhin bestehenden Beschwerden von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Eine erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe ab dem 15. Dezember 2016 für etwa 3 Monate postoperativ nachvollziehbar vorgelegen. Ab März 2017 habe erneut eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seitdem werde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgegangen. Nach der Prostataoperation habe eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit vom 26.11.2018 bis zum 01.01.2019 bestanden. Nach der Arthroskopie des linken Kniegelenkes am 26.02.2019 habe eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 25.03.2019 bestanden. Bei der Konsistenzprüfung führten die Sachverständigen aus, dass der Versicherte angegeben habe, mit den Schmerzen im Rücken und in den Kniegelenken könne er sich keine Tätigkeit vorstellen. Dies sei diskrepant zu den angegebenen Aktivitätenniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt. Der Versicherte sei körperlich in der Lage, im Haushalt mitzuhelfen, einkaufen zu gehen, täglich bis zu zwei Stunden Velo zu fahren, Verkehrsmittel zu benutzen und mit dem Auto bis nach Bosnien zu fahren. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen seien zum grossen Teil durch die Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar, allerdings nicht in der angegebenen Art und im angegebem Ausmass. Im Rahmen der aktuellen orthopädisch-traumatologischen Untersuchung hätten Hinweise auf erhebliche Verdeutlichungstendenzen bestanden. 3 von 5 Waddell-Zeichen (Scheinmanöver, Ablenkung, Neuroanatomie) seien positiv gewesen. Ausserdem habe eine auffällige Diskrepanz zwischen einer massiv eingeschränkt beweglich demonstrierten zur spontan frei beweglichen Lendenwirbelsäule bestanden. Während der Finger-Boden-Abstand im Stehen mit 47cm demonstriert worden sei, habe der Finger-Zehen-Abstand im schmerzfrei vorführbaren Langsitz auf der Untersuchungsliege 10cm, der Finger-Boden-Abstand beim Zeigen der vorhandenen Hypästhesien im Bereich des rechten Fusses 0cm betragen. Die vom Versicherten angegebenen Schmerzen am

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8/19 lumbosacralen Übergang beidseits, rechts stärker als links beim Druck auf den linken Musculus trapezius, beim Klopfen und Druck auf den Dornfortsatz des 12. Brustwirbelkörpers, bei der Rotation des Oberkörpers nach beiden Seiten (links stärker als rechts) und beim Fersengang seien von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht nachvollziehbar gewesen. Die vom Versicherten beschriebenen Hypästhesien im Bereich des rechten Beines könnten aus orthopädischtraumatologischer Sicht keinem Dermatom zugeordnet werden. Diskrepanzen hätten auch zwischen dem Untersuchungsbefund der beiden reizlosen und frei beweglichen Kniegelenke mit nur gering- bis mässiggradigen degenerativen Veränderungen zu den angegebenen Schmerzen und Beschwerden des Versicherten bestanden. Einschränkungen des Aktivitätenniveaus auf neurologischem Gebiet hätten nicht vorgelegen. Aus neurologischer Sicht könnten das Ausmass der geklagten Schmerzen und insbesondere die geschilderten Sensibilitätsstörungen am rechten Bein nicht nachvollzogen werden. Eine psychiatrische Diagnose liege nicht vor, insofern gebe es auch keine psychiatrisch bedingten Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen. Diese Einschätzung stehe im Gegensatz zur Selbsteinschätzung des Versicherten, was aber daran liege, dass er durchaus psychische Beeinträchtigungen und Probleme habe, die aber psychologischer und nicht psychiatrischer Natur (ohne Krankheitswert) seien. Die laboranalytische Untersuchung spreche für eine Compliance hinsichtlich der psychiatrischen Medikation. Der internistische Sachverständige stellte keine Inkonsistenzen fest. Die RAD-Ärztin Dr. J.___ hielt am 14. Juli 2020 fest (IV-act. 166), die Verlaufsbegutachtung sei vollständig, plausibel und nachvollziehbar. Abweichende Beurteilungen seien durch die Behandler diskutiert und begründet worden. Auf das Folgegutachten könne abgestellt werden. A.p Mit einem Vorbescheid vom 12. August 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an (IV-act. 169), dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen. Der Versicherte liess am 21. September 2020 einwenden (IV-act. 173), ihm sei rückwirkend ab Dezember 2016 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Verlaufsgutachten sei nicht ausreichend auf die Einschätzungen der Behandler eingegangen worden. Weiter seien die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Diagnosen und Beschwerden nicht diskutiert worden. Der Versicherte legte dem Einwand unter anderem einen Bericht der Radiologie M.___ vom 15. Juli und 3. August 2020 (IV-act. 173-12 ff.), einen Konsultationsbericht von Dr. med. N.___, Facharzt für Wirbelsäulen- und Neurochirurgie FMH, vom 6. August 2020 (IV-act. 173-15 f.) und einen Bericht des KSSG, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie, Osteologie und Stoffwechselerkrankungen vom 14. September 2020 (IV-act. 173-17) bei. Der Versicherte leide neu zudem an Beschwerden im linken Fuss. Er reichte dazu einen Bericht des KSSG, Varizenzentrum, vom 14. September 2020 bei (IV-act. 173-18 f.). Aus letzterem ging hervor, dass die Fachpersonen beim Versicherten erstens ein am ehesten sekundäres Lymphödem linker Fuss unklarerer Ätiologie, (DD: im Rahmen von Diagnose 2) und zweitens eine primäre symptomatische bilaterale Varikose C3 (nach CEAP-Klassifikation), Stadium I nach Widmer, erhoben hatten. Im Rahmen einer Einwandergänzung vom 29. Oktober 2020 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. N.___

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9/19 vom 21. September 2020 (IV-act. IV-act. 175-18 f.) und einen Bericht von Dr. G.___ vom 28. September 2020 (IV-act. 176-20) ein. Dr. G.___ hatte in seinem Bericht ausgeführt, dass sich die psychische Verfassung des Versicherten verschlechtert habe. Dieser leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen bei vorbestehender reaktiver generalisierter Angststörung. Dr. N.___ hatte in seinem aktuellsten Bericht angegeben, dass der Versicherte chronische Rückenschmerzen mit einer intermittierenden Ausstrahlung in das rechte Bein beklagt habe. Ursächlich dafür seien die vorbekannte Spondylarthrose mit bilateraler Einengung der Foramina LWK4/5 rechts sowie eine Mikroinstabilität und Wirbelgleiten auf dieser Ebene. Im aktuellen MRI der HWS habe sich eine schwere Degeneration in der HWS und eine hochgradige Einengung des Spinalkanals, insbesondere hinter dem HWK 5, gezeigt. Aufgrund der Wirbelsäulenproblematik sei der Versicherte aktuell nicht arbeitsfähig. Ein operatives Vorgehen mittels Stabilisierung könnte die Schmerzen ggf. teilweise lindern. Im weiteren Verfahren wurden (insbesondere) folgende neuen Berichte eingereicht: Berichte von Dr. L.___ vom 11. Dezember 2020 und 14. Dezember 2020 (IV-act. 189-7 ff.), vom 12. März 2021 (IV-act. 208-9), vom 24. März 2021 (IV-act. 208-19 f.) sowie vom 7. April 2021 (IV-act. 208- 17), Bericht der Radiologie O.___ vom 28. April 2021 (IV-act. 189-15), Bericht der Hausärztin Dr. med. P.___ vom 10. Januar 2021 (IV-act. 189-16 f.), Bericht des Varizenzentrums des KSSG vom 4. Februar 2021 (IV-act. 189-18 ff.), Bericht von Dr. med. Q.___ von der Orthopädie R.___ vom 22. Juli 2021 (IVact. 189-21 f.), Bericht des Röntgeninstituts S.___ vom 3. Juni 2021 (IV-act. 189-23), Bericht von Dr. T.___ von der Orthopädie U.___ vom 20. Mai 2021 (IV-act. 203), vom 7. Juni 2021 und 5. Juli 2021 (IVact. 189-12 ff.), vom 4. August 2021 (IV-act. 208-10 f.), vom 6. September 2021 (IV-act. 196), vom 6. Oktober 2021 (IV-act. 205), vom 18. November 2021 (IV-act. 212-7 f.) sowie vom 3. März 2022 (IV-act. 212-2 ff.), Bericht der Radiologie O.___ vom 25. August 2021 (IV-act. 197), Bericht von Dr. N.___ vom 6. April 2021 (IV-act. 201) und 20. Juli 2020 (IV-act. 204), von Dr. G.___ vom 20. Oktober 2021 (IV-act. 206-2 f.), von Dr. V.___ vom 14. September 2021 (IV-act. 208). A.q Am 13. Mai 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 213), dass sie zur Klärung seiner Leistungsansprüche eine weitere umfassende medizinische (internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Verlaufsbegutachtung als notwendig erachte. Am 6. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand der Sachverständigen der Begutachtungsstelle SMAB AG (IV-act. 230), da diese bereits bei Vorbegutachtungen, die er als mangelhaft angesehen habe, mitgewirkt hätten. Mit einer Zwischenverfügung vom 24. August 2022 wies die IV-Stelle das Ausstandsbegehren ab (IV-act. 236). Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 13. März 2023 erstattete die SMAB AG St.Gallen ihr Verlaufsgutachten (IV-act. 257). Die Sachverständigen gaben an, der Versicherte leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit an einem unprovozierten epileptischen Anfall am 22.08.2022, unklarer Ursache, und an einem Failed Back Surgery Syndrome mit leichter Pseudospondylolisthesis LWK 4 gegenüber LWK 5 (bei einem Status nach Hemilaminektomie L5 links mit kranialer und kaudaler Erweiterung am

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10/19 21.21.2015 und bei einem Status nach Dekompression LWK4/5 und LWK5/SWK1 rechts sowie Re- Dekompression LWK4 bis SWK1 links am 16.12.2016). Folgenden Diagnosen sprachen die Sachverständigen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (in der letzten Tätigkeit) zu: Medialer Hemischlitten rechtes Kniegelenk (Primärimplantation vom 18.11.2021; bei einem Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit medialer Teilmeniskektomie 11/2006 und einem Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit Shaving, Plicaresektion sowie Verkleinerung des Hoffafettkörpers, Teilentfernungen des Innenmeniskus und nanofractures am medialen Femurkondylus am 09.12.2020), beginnende mediale Gonarthrose links (bei einem Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Naht und Teilresektion des linken Innenmeniskus [Shaving] am 27.10.2017 und einem Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit Shaving, medialer Teilmeniskektomie und Resektion einer Pica interkondylaris am 26.02.2019), Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits, flachbogige rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose und Status nach Morbus Scheuermann am thorakolumbalen Übergang, asymptomatisches Ganglion dorsal im linken Handgelenk, Adipositas, Atherosklerose der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien und der Aorta abdominalis, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, benigne Prostatahyperplasie bei einem Zustand nach TUR-P, venöse Insuffizienz der unteren Extremitäten mit Zustand nach operativem Eingriff, Status nach Abtragung von Kolon-Polypen, Osteopenie, Nikotinabusus und Senk-Spreizfuss beidseits. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Retrospektiv (beurteilt ab dem 20.12.2015) hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit bestanden: Ab dem 20.12.2015 habe nach der Hemilaminektomie L5 links für etwa 5-6 Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Anfang Juni 2016 sei eine 25%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen. Vom 15. Dezember 2016 habe für etwa 3 Monate erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab März 2017 sei dann wiederum eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2017 eine 50% Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. Seitdem sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach der Arthroskopie des linken Kniegelenkes vom 26. Februar 2019 habe eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. März 2019 bestanden. Nach der Arthroskopie des rechten Kniegelenkes vom 09.12.2020 sei eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2021 nachvollziehbar gewesen. Ab Februar 2021 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach der Implantation einer medialen Hemiprothese im rechten Kniegelenk am 18. November 2021 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. Februar 2022 bestanden. Ab dem 11. Februar 2022 habe dann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem epileptischen Anfall am 28. August 2022 sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine adaptierte Tätigkeit sei hingegen während 8.5 Stunden pro Tag zu 100% zumutbar. Die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wurde ebenfalls ab dem 20. Dezember 2015 vorgenommen. Demgemäss war der Versicherte nach der Hemilaminektomie L5 links ab dem 20.12.2015 für etwa 5-6 Monate voll arbeitsunfähig gewesen. Ab Anfang Juni 2016 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen. Ab dem 15. Dezember 2016 habe für etwa 3 Monate erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab März 2017 sei dann wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2017 eine 100%

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11/19 Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. Seitdem sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach der Arthroskopie des linken Kniegelenkes vom 26. Februar 2019 habe eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. März 2019 bestanden. Nach der Arthroskopie des rechten Kniegelenkes vom 09.12.2020 sei eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2021 nachvollziehbar gewesen. Ab Februar 2021 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit mit Steigerung innerhalb der nächsten vier Wochen auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Nach der Implantation einer medialen Hemiprothese im rechten Kniegelenk am 18. November 2021 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. Februar 2022 bestanden. Ab dem 11. Februar 2022 sei dann wieder vom Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit habe für den stationären Aufenthalt vom 28. August bis zum 31. August 2022 bestanden. Eine leidensadaptierte Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne häufiges Hocken oder Knien und ohne erhöhte Sturzgefahr (z.B. nicht auf Leitern und Gerüsten, da Gefahr einer periprothetischen Fraktur), keine Tätigkeit an laufenden Maschinen und keine Nachtschichten. Im Rahmen der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führten die Sachverständigen aus, der Versicherte habe bezüglich des selbständigen Fahrens eines Autos widersprüchliche Angaben gemacht. Einmal habe er gesagt, er fahre noch kurze Strecken, ein andermal, dass er selber kein Auto mehr fahren dürfe. Im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung habe erneut eine auffällige Diskrepanz zwischen einer massiv eingeschränkt beweglich demonstrierten Lendenwirbelsäule zur spontan frei beweglichen Lendenwirbelsäule bestanden. Während der Finger-Boden-Abstand im Stehen mit 45cm demonstriert worden sei, habe der Finger-Zehen-Abstand im schmerzfrei vorführbaren Langsitz auf der Untersuchungsliege 19cm betragen. Die vom Versicherten beschriebenen Hypästhesien im Bereich des rechten Beines entsprächen keinem Dermatom. Die normal entwickelte Muskulatur beider oberer und unterer Extremitäten sei diskrepant zu den angegebenen geringen Aktivitätenniveaus in den Lebensbereichen Freizeit und Haushalt. Auch der spontane und detailreiche Redefluss des Versicherten stehe in Gegensatz zu seiner wiederholt angegebenen «Zurückhaltung» in der Häuslichkeit. Die geschilderten Sensibilitätsstörungen am rechten Bein könnten aus neurologischer Sicht unverändert nicht nachvollzogen werden. Die RAD-Ärztin Dr. J.___ notierte am 29. März 2023 (IV-act. 259), das Gutachten sei plausibel und nachvollziehbar, auf es könne abgestellt werden. A.r Mit einem Vorbescheid vom 3. Mai 2023 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an (IV-act. 262), dass sie beabsichtige, ihm vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen. Hiergegen liess der Versicherte am 8. Juni 2023 einwenden (IV-act. 266), ihm sei ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2017 eine Teilrente zuzusprechen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass seine verbleibende Resterwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Im

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12/19 Gutachten sei weiterhin nicht auf die Wechselwirkungen der verschiedenen Beschwerden bzw. Diagnosen eingegangen worden. Ihm sei zudem ein "Leidensabzug" von 25% zu gewähren. Am 2. Februar 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (IV-act. 268 und 272). B. B.a Am 4. März 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 2. Februar 2024 erheben (act. G 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm ab dem 30. Juni 2017 eine Teilrente auszurichten. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c In der Replik vom 3. Juni 2024 liess der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen festhalten (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Juni 2024 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2024 eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. Juni 2017 zugesprochen. Strittig ist somit nur, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

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13/19 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Beschwerdeführer hat sich im Juni 2016 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Gemäss dem überzeugenden SMAB- Gutachten vom 13. März 2023 (vgl. nachstehend Erw. 3) hat in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer ab dem 20. Dezember 2015 jeweils mindestens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Unter Berücksichtigung des sog. Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist der frühestmögliche potentielle Rentenbeginn somit der 1. Dezember 2016. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. Dezember 2016 invalid im Sinne des Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG, des Art. 7 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und des Art. 16 ATSG gewesen ist, da er sich in diesem Zeitraum noch in der medizinischen Eingliederungsphase befunden hat. Die drei Abteilungen des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen haben die Frage, ob während einer medizinischen Eingliederung eine Invalidität eintreten könne, in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet. Im April 2019 haben sie ihre Praxis in Anwendung des Art. 54 GerG vereinheitlicht und beschlossen, dass „Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sind, grundsätzlich Anspruch auf eine Rente [haben], obwohl zumutbare Eingliederungsmassnahmen, welche ihre Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, nicht abgeschlossen sind“. Nach dieser neuen, vereinheitlichten Praxis schliesst der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Eingliederungsphase befunden hat, die Zusprache einer Rente nicht aus. In seinem Urteil BGE 148 V 397 (= 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022) hat das Bundesgericht einen Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichtes, mit dem gestützt auf diesen „gemeinsamen Entscheid“ nach Art. 54 GerG eine Rente zugesprochen worden war, als rechtswidrig aufgehoben. Es hat festgehalten (E. 6.2), der Gesetzgeber sei sich mit der Formulierung des Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG bewusst gewesen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur entstehen könne, wenn nach dem Ablauf des Wartejahres eine entsprechende rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit respektive Invalidität eintrete. Er habe die Ansprüche auf medizinische Massnahmen und Taggelder eingehend geregelt, wobei insbesondere zu erwähnen sei, dass die medizinischen Massnahmen zu den Eingliederungsmassnahmen gehörten (vgl.

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14/19 Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG). Gemäss dem Art. 22 Abs. 1 IVG hätten Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert seien, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig seien. Dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Regelung die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ins Feld geführte Konstellation einer „Taggeldlücke“ in der Invalidenversicherung übersehen hätte, sei nicht anzunehmen. Der Art. 28 Abs. 1 IVG enthalte also keine Lücke. Ohnehin könnte eine „Taggeldlücke“ nicht mit einer Rente „ausgefüllt“ werden. Dem Versicherungsgericht sei vor allem in Erinnerung zu rufen, dass der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ greife, wenn die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden könne. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kämen, könne ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls seien vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption könne eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne, gelte dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg gebracht hätten oder gescheitert seien. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat seinen „gemeinsamen Entscheid“ nicht widerrufen, weshalb dieser nach wie vor verbindlich bleibt, also zwingend auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar ist. Das bedeutet, dass die Möglichkeit einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nach Ansicht des Versicherungsgerichtes auch nach dem BGE 148 V 397 der Zusprache einer Invalidenrente nicht im Weg steht. 3. 3.1 Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer (Hilfsarbeiter) und in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin im Verlauf drei Gutachten bei der SMAB AG St.Gallen in Auftrag gegeben. Nach der ersten Begutachtung am 10. September 2018 sind neue Gesundheitsbeeinträchtigungen, vor allem verstärkte Knieschmerzen und Prostataprobleme, eingetreten, sodass die SMAB AG St.Gallen im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2020 ein Folgegutachten erstattet hat. Am 22. August 2022 hat der Beschwerdeführer einen epileptischen Anfall unklarer Ursache erlitten, weshalb die Beschwerdegegnerin die SMAB AG St.Gallen mit einem weiteren Folgegutachten beauftragt hat. Da die SMAB-Gutachten teilweise aufeinander aufbauen, werden nachstehend alle drei Gutachten darauf geprüft, ob die angegebenen Arbeitsfähigkeiten überzeugen. 3.2 Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

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15/19 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a). 3.3 Die Sachverständigen der SMAB AG St.Gallen haben den Beschwerdeführer bei allen drei Begutachtungen je persönlich und umfassend untersucht und dessen subjektive Sicht eingehend erfragt. Sämtliche medizinischen Vorakten haben ihnen jeweils zur Verfügung gestanden; sie haben diese eingehend gewürdigt. Weiter haben sie anhand von fachärztlichen Untersuchungen objektive klinische Befunde erhoben, die es ihnen erlaubt haben, objektive, d.h. von der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers unbeeinflusste Schlussfolgerungen hinsichtlich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Sachverständigen eine wesentliche medizinische Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätten. Der für ihre Beurteilung massgebende medizinische Sachverhalt ist den Sachverständigen also jeweils vollumfänglich bekannt gewesen. Sie haben ihre versicherungsmedizinische Beurteilung detailliert begründet. Die ermittelten Funktionseinschränkungen und die gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar gewesen. Die Sachverständigen haben sich in allen drei Gutachten mit der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität auseinandergesetzt und bei Bedarf dazu Stellung genommen. In allen drei Gutachten hat der orthopädisch-traumatologische Sachverständige ausgeführt, dass die anlässlich der Begutachtung gemachte Aussage des Beschwerdeführers, er sei zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage, diskrepant sei zu dem angegebenen Aktivitätenniveau in den Bereichen Freizeit (einkaufen gehen, mehrmals spazieren pro Tag, Velo fahren, Verkehrsmittel nutzen, mit dem Auto fahren bzw. mitfahren [auch bis nach Bosnien]) und Haushalt. Im Gutachten vom 30. Juni 2020 und vom 23. März 2023 hat der orthopädisch-traumatologische Sachverständige zusätzlich ausgeführt, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Hypästhesien im Bereich des rechten Beines hätten keinem Dermatom entsprochen. Weiter habe eine auffällige Diskrepanz zwischen einer massiv eingeschränkt beweglich demonstrierten Lendenwirbelsäule zur spontan frei beweglichen Lendenwirbelsäule bestanden. Während der Finger-Boden-Abstand im Stehen mit 47cm bzw. 45cm demonstriert worden sei, habe der Finger-Zehen-Abstand im schmerzfrei vorführbaren Langsitz auf der Untersuchungsliege 10cm bzw. 19cm betragen. Beim Zeigen der Hypästhesien im Bereich des rechen Fusses habe der Finger-Boden-Abstand anlässlich der Begutachtung im Juni 2020 gar 0cm betragen. Auch seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen am lumbosacralen Übergang beidseits (rechts stärker als links) beim Druck auf den linken Musculus des Oberkörpers nach beiden Seiten (links stärker als rechts) und beim Fersengang nicht nachvollziehbar gewesen. Im Gutachten vom 13. März 2023 hat der orthopädisch-traumatologische Sachverständige zusätzlich ausgeführt (IV-act. 257-42), die normal entwickelte Muskulatur beider oberer und unterer Extremitäten sei diskrepant zu den angegebenen geringen Aktivitätenniveaus in den Lebensbereichen Freizeit und Haushalt gewesen. Auch der spontane und detailreiche Redefluss habe im Gegensatz zur wiederholt angegebenen «Zurückhaltung»

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16/19 in der Häuslichkeit gestanden. Aus neurologischer Sicht hätten die geschilderten Sensibilitätsstörungen am rechten Bein (unverändert) nicht nachvollzogen werden können. Die Sachverständigen haben den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers demnach je mit überwiegender Wahrscheinlichkeit korrekt und abschliessend beurteilen können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben sie sich auch mit den Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheitsbilder auseinandergesetzt und klar festgehalten, welches körperliche Problem zu welcher Einschränkung führt bzw. zur Folge hat, dass bestimmte Tätigkeiten nicht mehr zumutbar oder nur noch limitiert möglich sind. 3.4 Sämtliche SMAB-Gutachten erweisen sich insgesamt als umfassend, widerspruchsfrei, vollständig und damit im Zeitpunkt der Begutachtung als beweiskräftig. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen sind allesamt nachvollziehbar und widersprechen sich nicht. Änderungen der Arbeitsfähigkeitsschätzungen (insbesondere in der bisherigen Tätigkeit) in den Folgegutachten sind aufgrund der neu aufgetretenen gesundheitlichen Probleme, insbesondere der neuen Knieprobleme und des epileptischen Anfalls, nachvollziehbar. Für eine adaptierte Tätigkeit sind die neu hinzugetretenen gesundheitlichen Probleme jeweils nicht direkt arbeitsfähigkeitsrelevant gewesen; sie haben lediglich zu einer Anpassung des Adaptionsprofils und nicht zu einer quantitativen Änderung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit geführt. Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen für eine adaptierte Tätigkeit sind daher auch bei sämtlichen Gutachten ab dem potenziellen Rentenbeginn im Dezember 2016 identisch und auch nachvollziehbar. Auch diesbezüglich bestehen also keine Widersprüche. Damit steht gestützt auf die drei Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 15. Dezember 2016 (pot. Rentenbeginn am 1. Dezember 2016) bis zum 28. Februar 2017 voll arbeitsunfähig, ab 1. März 2017 zu 50% arbeitsfähig und ab dem 1. April 2017 voll arbeitsfähig gewesen ist. Danach ist es nicht mehr zu einer längerdauernden (also länger als drei Monate andauernde) Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit gekommen. 4. 4.1 Damit der Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, muss feststehen, worin die Validenkarriere des Beschwerdeführers besteht. Zuletzt ist der Beschwerdeführer als Maschinenführer tätig gewesen. Er hat allerdings im Rahmen der Anmeldung und danach auch gegenüber den SMAB- Sachverständigen angegeben, in B.___ eine dreijährige Ausbildung zum Koch absolviert zu haben. Er hat aber nicht über einen in der Schweiz offiziell anerkannten Berufsabschluss (wie EBA, EBZ etc.). verfügt (IV-act. 1 und bspw. IV-act. 257-35 und 92). Er ist seit seiner Einreise in die Schweiz stets als Hilfsarbeiter tätig gewesen und hat gemäss der Lohnstrukturerhebungen (LSE) als durchschnittlicher Hilfsarbeiter (vgl. Anhang 2 der IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022) einen höheren Lohn erzielen können als in einer Tätigkeit im Gastgewerbe im Kompetenzniveau 2 oder gar 3 (vgl. LSE T1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Schweiz 2016, Nr. 55-56). Im fiktiven Gesundheitsfall würde er also

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17/19 seine Erwerbsfähigkeit als durchschnittlicher Hilfsarbeiter aller Branchen besser verwerten als im erlernten Beruf als Koch. Damit bildet die Tätigkeit als durchschnittlicher Hilfsarbeiter aller Branchen die Validenkarriere des Beschwerdeführers. 4.2 Auch die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers besteht in einer Tätigkeit als durchschnittlicher Hilfsarbeiter aller Branchen. Der Ausgangswert zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens entspricht deshalb dem Valideneinkommen. Der IV-Grad ergibt sich somit aus dem Arbeitsunfähigkeitsgrad und einem allfälligen zusätzlichen Abzug (analog dem sog. Tabellenlohnabzug). Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall ein solcher Abzug zu berücksichtigen ist, muss geprüft werden, ob ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender potentieller Arbeitgeber, der selbst dem rauen Wind der freien Marktwirtschaft ausgesetzt ist, der versicherten Person einen (dem zumutbaren Pensum entsprechenden) durchschnittlichen Lohn bezahlen könnte. Das wäre der Fall, wenn die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit so verwerten könnte, dass der Wert ihrer Arbeitsleistung betriebswirtschaftlich-ökonomisch betrachtet jenem einer gesunden, durchschnittlich leistungsfähigen Person entsprechen würde, die im selben Pensum angestellt wäre. Unterliegt die Arbeitsleistung der versicherten Person aber krankheits- oder unfallbedingt starken Schwankungen, ist die versicherte Person nicht in der Lage, ihre Arbeitsleistung konstant zuverlässig und damit im Voraus planbar zu erbringen, besteht das Risiko von vermehrten unerwarteten krankheitsbedingten Absenzen oder liegen ähnliche Gründe vor, die den betriebswirtschaftlich-ökonomischen Wert der Arbeitsleistung der versicherten Person schmälern, muss ein solcher Abzug vorgenommen werden, damit keine Soziallohnkomponente in die Invaliditätsbemessung einfliesst. Vom 15. Dezember 2016 bis zum 28. Februar 2017 resultiert infolge einer vollen Arbeitsunfähigkeit ein IV-Grad von 100%. Für den März 2017 ergibt sich ein IV-Grad von 50% und ab April 2017 ein IV-Grad von 0%. Die Frage nach einem zusätzlichen Lohnabzug erübrigt sich für den ersten Zeitraum bis 28. Februar 2017, da hier ohnehin ein maximaler IV-Grad von 100% vorgelegen hat. Auch für den März 2017 ist die Prüfung eines Lohnabzuges nicht relevant, da diese kurzzeitige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit für den Monat März bei der Invaliditätsbemessung wegen der analogen Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88a IVV (Verschlechterungen bzw. Verbesserungen des Gesundheitszustandes sind erst nach dreimonatigem Anhalten zu berücksichtigen) ohnehin keine Berücksichtigung findet (BGE 104 V 147). Damit steht dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zu. In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88a Abs. 1 IVV endet der Rentenanspruch mit einer dreimonatigen Verzögerung am 1. Juni 2017. 5. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Periode 1. Dezember 2016 bis 31. Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrages an die

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18/19 Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für die Zeit nach dem 31. Mai 2017 ist das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind infolge des Verfahrensausgangs vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75; HonO) für Rechtsanwälte und Rechtsagenten pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der Aktenumfang ist mit drei medizinischen Gutachten als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Parteientschädigung ist daher praxisgemäss auf Fr. 4'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

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19/19 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. Mai 2017 eine ganze Rente zusteht; die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Für die Zeit nach dem 31. Mai 2017 wird das Rentenbegehren abwiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rentenanspruch. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/44). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2025.

2026-04-10T06:50:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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