Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.11.2024 Entscheiddatum: 29.10.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2024 Art. 25 ATSG. Rückforderung. Verwirkung. Relative und absolute Verwirkungsfrist. Meldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2024, IV 2024/37). Entscheid vom 29. Oktober 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/37 Parteien 1. A.___, 2. B.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rückforderung von Rentenleistungen der IV betreffend C.___ sel. Sachverhalt A. C.___ meldete sich im August 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er sei verheiratet und habe zwei Kinder (Jahrgang 19__ und 19__). Mit einer Verfügung vom 26. Oktober 2018 sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine Dreiviertelsrente von 1’608 Franken pro Monat sowie eine Kinderrente für das jüngere Kind von 643 Franken pro Monat zu (IV-act. 161). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Im Januar 2019 erfuhr die Ausgleichskasse, dass der Versicherte per 1. März 2019 ins Ausland wegziehen werde (IV-act. 181). Bereits Ende März 2019 teilte der Versicherte mit, dass er sich zur medizinischen Behandlung wieder zurück in die Schweiz begeben habe (IV-act. 196). Am 1. Oktober 2020 wies er darauf hin, dass er definitiv nicht ins Ausland wegziehen werde (IV-act. 211). Am 3. Dezember 2020 teilte D.___ mit, dass er als Beistand des Versicherten eingesetzt worden sei (IV-act. 218 f.). Im Februar 2021 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-act. 224). Dabei gab er an, er sei seit dem 26. Juni 2019 geschieden. Mit einer Verfügung vom 23. September 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2020 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (IVact. 243). A.b. Am 2. Januar 2023 verstarb der Versicherte (IV-act. 244). Mit einer Verfügung vom 1. Dezember 2023 setzte die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per 1. Juli 2019 herab (IV-act. 249). Sie hielt fest, die Zivilstandsänderung vom Juni 2019 sei der Ausgleichskasse nie mitgeteilt worden. Die monatliche Leistung habe ab dem Folgemonat der Scheidung neu berechnet werden müssen (sog. „Splitting“). Diese Neuberechnung habe für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Januar 2023 einen um insgesamt 7’967 Franken tieferen Rentenanspruch ergeben. Dieser Betrag müsse zurückerstattet werden. Die Verfügung wurde dem ehemaligen Beistand des A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Versicherten eröffnet. Am 30. Dezember 2023 wiesen der Beistand sowie die beiden Kinder des Versicherten die IV-Stelle darauf hin (IV-act. 252), dass für sie unverständlich sei, weshalb die Sachbearbeiter der Sozialversicherungsanstalt weder im Zusammenhang mit einer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen noch im Zusammenhang mit der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung Kenntnis vom geänderten Zivilstand des Versicherten genommen hätten. Hier liege eindeutig ein Versäumnis der Sozialversicherungsanstalt vor, das sich auf die Höhe der Rückforderung auswirken müsse. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die IV-Stelle mit ihrer Rückforderung elf Monate zugewartet habe. Die Erben hätten die Erbschaft in der Annahme angenommen, dass das noch bestehende Freizügigkeitsguthaben die Nachlassschulden übersteige. Die Rückforderung von 7’967 Franken habe eine Überschuldung des Nachlasses zur Folge. Hätte die IV-Stelle die Rückforderung innerhalb der dreimonatigen Ausschlagungsfrist verfügt, hätten die Erben die Erbschaft ausgeschlagen. Das sei wegen der verspäteten Verfügung nun aber nicht mehr möglich. Im Übrigen habe die Beistandschaft mit dem Tod des Versicherten geendet, weshalb die Verfügung den Erben und nicht dem Beistand hätte eröffnet werden müssen. Die IV-Stelle leitete die Eingabe zur Prüfung als Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter (IV-act. 250). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen forderte die Kinder des Versicherten (nachfolgend: die Beschwerdeführer) am 23. Januar 2024 auf anzugeben (act. G 4), ob sie ihre Eingabe als eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2023 verstanden wissen wollten. Am 7. Februar 2024 liessen die Beschwerdeführer erklären (act. G 5), dass sie eine gerichtliche Überprüfung der Verfügung vom 1. Dezember 2023 beantragten. Sie hielten fest, vom Nachlass seien lediglich noch etwa 5’000 Franken übrig. Die Rückforderung müsse im Restbetrag von 2’967 Franken abgeschrieben werden. B.a. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte habe seine Meldepflicht verletzt. Zwischen den verschiedenen Stellen erfolge kein automatischer Datenaustausch, weshalb die zuständige Ausgleichskasse erst im Zusammenhang mit der Todesmeldung Kenntnis von der Zivilstandsänderung erhalten habe. Das Einkommenssplitting habe viel Zeit in Anspruch genommen, weil B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung fälschlicherweise dem ehemaligen Beistand des Versicherten und nicht den Beschwerdeführern eröffnet. Deshalb stellt sich die Frage, wann die Beschwerdeführer (als einzige Erben; vgl. IVact. 252–12) in den Besitz der Verfügung gelangt sind. Diese Frage lässt sich wohl nicht beantworten, da der ehemalige Beistand das Datum, an dem er die Beschwerdeführer mit der Verfügung bedient hat, nicht dokumentiert haben dürfte. Da die Beschwerdeführer aber am 30. Dezember 2023 ihr Nichteinverständnis bezüglich der angefochtenen Verfügung erklärt haben, steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sie spätestens am 30. Dezember 2023 in den Besitz der Verfügung gelangt sind. Bezüglich eines früheren Zustellzeitpunktes hat die Beschwerdegegnerin den Nachteil der objektiven Beweislosigkeit zu tragen. Die Nichteinverständniserklärung vom 30. Dezember 2023 bezüglich der angefochtenen Verfügung ist nicht gegenüber dem Versicherungsgericht, sondern gegenüber der Beschwerdegegnerin erfolgt. Erst am 7. Februar 2024 haben die Beschwerdeführer gegenüber dem Versicherungsgericht erklärt, dass sie eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangten. Auch wenn die Beschwerdefrist erst am 31. Dezember 2023 (einen Tag nach dem spätesten Datum, an dem die Beschwerdeführer selbst nachweislich Kenntnis von der angefochtenen Verfügung gehabt haben) zu laufen begonnen hätte, müsste eine erst am 7. Februar 2024 erfolgte Beschwerdeerhebung wohl als verspätet qualifiziert werden, weshalb sich die Frage stellt, ob bereits die Eingabe vom 30. Dezember 2023 eine Beschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 1 ATSG gewesen ist. Bei einer sich rein am Wortlaut orientierenden Interpretation der Eingaben vom 30. Dezember 2023 und vom 7. Februar 2024 könnte nur die Eingabe vom 7. Februar 2024, aber nicht jene vom zunächst noch verschiedene Buchungen hätten nachgeführt werden müssen. Deshalb habe nicht vor Dezember 2023 verfügt werden können. Die Beschwerdeführer hätten genauere Nachforschungen bezüglich des Nachlasses anstellen respektive die Erstellung eines öffentlichen Nachlassinventars verlangen können. Der Vorwurf, die Rückforderung hätte früher verfügt werden müssen, damit sie die Möglichkeit einer Erbausschlagung hätten wahrnehmen können, gehe daher fehl. Die fälschliche Eröffnung der Verfügung an den Beistand des Versicherten habe keine nachteiligen Folgen gezeitigt, weshalb dieser Mangel als „geheilt“ zu erachten sei. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik (act. G 11).B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. Dezember 2023 als eine Beschwerde qualifiziert werden. Allerdings sind die Beschwerdeführer juristische Laien, weshalb der Wortlaut ihrer Eingaben für sich allein nicht ausschlaggebend für die Interpretation sein darf. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden gewesen sind und dass sie dies noch während der laufenden Rechtsmittelfrist erklärt haben, wenn sie sich dabei auch an die falsche Stelle gewandt haben. Auf die Nachfrage des Versicherungsgerichtes hin haben sie am 7. Februar 2024 klargestellt, dass sie ihre Eingabe vom 30. Dezember 2023 als eine Beschwerde verstanden wissen wollten. Der Wortlaut der Eingabe vom 7. Februar 2024, der den Eindruck erweckt, erst am 7. Februar 2024 hätten sich die Beschwerdeführer dazu entschlossen, Beschwerde zu erheben, muss als missglückt interpretiert werden. Im Übrigen ist es gemäss der Auffassung des Bundesgerichtes ohnehin irrelevant, gegenüber welcher Stelle ein Nichteinverständnis erklärt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 9C_211/2015 vom 21. September 2015). Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist damit rechtzeitig erhoben worden. 2.
Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Bei richtiger Interpretation hat die Verfügung vom 1. Dezember 2023 nicht nur ein, sondern zwei Verwaltungsverfahren abgeschlossen, nämlich einerseits ein Rentenrevisionsverfahren im Sinne des Art. 17 ATSG infolge der im Juni 2019 erfolgten Ehescheidung und andererseits ein Rückforderungsverfahren im Sinne des Art. 25 ATSG. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diese beiden Verfahren in einem einzigen Verfügungsformular abgeschlossen hat, hat die beiden Gegenstände nicht „verschmelzen“ lassen, sondern nur den administrativen Aufwand verringert. Den Beschwerdeführern hat es frei gestanden, nur einen der beiden Entscheide (rückwirkende Revision oder Rückforderung) anzufechten und den anderen unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen zu lassen. Tatsächlich bezieht sich ihre Beschwerde nur auf die Rückforderung; sie richtet sich mit keinem Wort gegen die rückwirkende Herabsetzung des Rentenbetrages per 1. Juli 2019 infolge der im Juni 2019 erfolgten Ehescheidung. Das bedeutet zwar für sich allein genommen noch nicht, dass die Beschwerdeführer die rückwirkende revisionsweise Neufestsetzung der Rentenbeträge akzeptiert und damit den entsprechenden Teil der Verfügung vom 1. Dezember 2023 unangefochten in formelle Rechtskraft hätten erwachsen lassen, denn sie sind juristische Laien. Aber ihre Eingaben zeigen, dass ihnen die Unumgänglichkeit der rückwirkenden materiellen Korrektur bewusst gewesen ist und dass sie diese Korrektur akzeptiert haben. Hier kann deshalb auf den Wortlaut der Beschwerdeschrift abgestellt werden, obwohl sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte von juristischen Laien verfasst worden ist. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführer die rückwirkende revisionsweise Neufestsetzung der Rentenbeträge akzeptiert und den entsprechenden Teil der Verfügung vom 1. Dezember 2023 unangefochten haben in formelle Rechtskraft erwachsen lassen. Dieses Beschwerdeverfahren hat folglich nur die Rückforderung von 7’967 Franken zum Gegenstand, weshalb ausschliesslich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Rentenleistungen im Betrag von 7’967 Franken für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Januar 2024 zurückgefordert hat. 3.
Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Ein unrechtmässiger Leistungsbezug liegt vor, wenn Leistungen bezogen werden, auf die von Gesetzes und Verfügungs wegen kein Anspruch bestanden hat. Das ist hier in Bezug auf einen Teilbetrag der Rente, die der Versicherte in der Zeit zwischen Juli 2019 und Januar 2023 bezogen hatte, der Fall gewesen. Infolge der Ehescheidung im Juni 2019 hat nämlich rückwirkend ein sogenanntes Splitting der Beiträge durchgeführt und der Rentenbetrag für die Zeit ab Juli 2019 neu berechnet werden müssen. Diese Neuberechnung hat einen tieferen Rentenbetrag für den Zeitraum von Juli 2019 bis und mit Januar 2023 ergeben. Die entsprechende Korrekturverfügung (offenbar eine rückwirkende Revision im Sinne des Art. 17 ATSG) ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit sowohl für die Parteien als auch für das Versicherungsgericht verbindlich geworden. Damit steht fest, dass der eigentliche Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit von Juli 2019 bis und mit Januar 2023 insgesamt 7’967 Franken tiefer als der Gesamtbetrag gewesen ist, den der Versicherte für diesen Zeitraum effektiv erhalten hatte. Das bedeutet, dass der Versicherte Rentenleistungen von insgesamt 7’967 Franken unrechtmässig bezogen hatte und dass diese Leistungen folglich zurückzuerstatten sind. 4. Laut dem Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (sog. relative Verwirkungsfrist), spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (sog. absolute Verwirkungsfrist). Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist ist hier gewahrt gewesen, da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der ab Juli 2019 unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen noch vor Juli 2024, nämlich am 1. Dezember 2023, verfügt hat. 4.1. Bezüglich der relativen Verwirkungsfrist hat das Bundesgericht seit Jahren mehrheitlich konstant die Auffassung vertreten, diese beginne ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024, E. 6.2, mit zahlreichen Hinweisen). Gleichzeitig ist das Bundesgericht jedoch „regelmässig, allerdings ohne weitere Begründung, [von seiner oben wiedergegebenen Rechtsauffassung] abgewichen“ (E. 6.3 des oben erwähnten Urteils). In solchen Fällen hat es nämlich den Eintritt der formellen Rechtskraft der Rentenaufhebung als „fristauslösendes Moment“ qualifiziert (vgl. die Hinweise in der E. 6.3 des oben erwähnten Urteils). Da die entsprechenden Urteile des Bundesgerichtes (soweit überblickbar) nicht nur keine Begründung für die abweichende Praxis, sondern auch keine Auseinandersetzung mit der „grundsätzlichen“ Praxis des Bundesgerichtes enthalten haben und da aus jenen Urteilen auch nicht eindeutig hervorgegangen ist, dass diese abweichende Praxis nur im Zusammenhang mit Rentenaufhebungen gelten solle, hat sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erstmals im Entscheid IV 2014/559 vom 16. November 2016 (E. 2.2) die Frage gestellt, ob die „neuere“ Praxis als eine Abkehr von der „alten“ Praxis zu verstehen sei. Das Versicherungsgericht ist zum Schluss gekommen, die „neue“ Praxis beruhe im Gegensatz zur „alten“ Praxis auf einer sorgfältigeren und zutreffenden Interpretation des Art. 25 Abs. 2 ATSG. Zur Begründung hat es angeführt, der Versicherungsträger müsse zwar regelmässig schon in jenem Zeitpunkt, indem er einen Korrekturbedarf hinsichtlich einer formell rechtskräftigen Verfügung erkenne, davon ausgehen, dass er später eine unrechtmässig bezogene Leistung in aktuell noch unbekannter Höhe werde zurückfordern müssen und dass er folglich eine Rückforderungsverfügung zu erlassen haben werde. Aber er habe erst dann eine sichere Kenntnis von der Existenz und Höhe der Rückforderung, wenn die Korrekturverfügung verbindlich geworden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse der Versicherungsträger nämlich nur mit der Möglichkeit einer Rückforderung rechnen. Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 ATSG, wonach die relative Verwirkungsfrist zu laufen beginne, sobald der Versicherungsträger „davon“ Kenntnis erhalten habe, sei zweideutig. Das Pronominaladverb „davon“ könne sich nämlich entweder auf die Rückforderung oder auf den Korrekturbedarf der formell rechtskräftigen Leistungsverfügung beziehen. Den Materialien lasse sich zu dieser Frage ebenfalls nichts entnehmen. Der Art. 25 Abs. 2 ATSG entspreche hinsichtlich der relativen Verwirkungsfrist einer früheren Bestimmung im AHVG, die ihrerseits wohl als Verordnungsbestimmung (sodass keine Materialien existieren) konzipiert gewesen, bei den parlamentarischen Diskussionen dann aber diskussionslos ins Gesetz übernommen worden sei. Zu beachten sei allerdings, dass es sich bei der rückwirkenden Korrektur einer materiell falschen, aber formell rechtskräftig zugesprochenen Leistung (rückwirkende Revision, Wiedererwägung oder sog. prozessuale Revision) und bei der Rückforderung um zwei getrennte Rechtsverhältnisse handle. Die rückwirkende Korrektur habe zwar eine Rückforderung zur Folge, weil sie den materiell-rechtlich nicht geschuldeten Leistungen nachträglich die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügungsgrundlage entziehe und diese dadurch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu unrechtmässig bezogenen Leistungen mache. In der Praxis werde allerdings oft nicht beachtet, dass derartige Korrekturverfügungen zudem verhindern würden, dass die materiell-rechtlich nicht vorgesehenen Leistungen weiter ausgerichtet werden müssten. Folglich könne nicht die Auffassung vertreten werden, Korrekturverfügungen seien einzig dazu da, die Voraussetzungen für eine Rückforderung zu schaffen, weshalb sie nur die verfahrensrechtliche Voraussetzung der Rückforderung und damit Teil der Rückforderungsverfügung seien. Die Korrekturverfügung sei – wie die Rückforderungsverfügung – eine „vollwertige“ Verfügung. Korrekterweise habe der Versicherungsträger also stets zuerst eine (rückwirkende) Korrekturverfügung und später bzw. darauf basierend eine Rückforderungsverfügung zu erlassen. Ergehe die Rückforderungsverfügung allerdings, bevor die Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden sei, betreibe der Versicherungsträger eine vom Bundesgericht zu Recht verpönte Rechtsanwendung „auf Vorrat“, denn bei einer Aufhebung der Korrekturverfügung werde der Rückforderungsverfügung die Grundlage entzogen, sodass diese ebenfalls rechtswidrig werde. Der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem eine Rückforderungsverfügung erlassen werden könne, sei also der Tag, an dem die der Rückforderung zugrunde liegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden sei. Selbstverständlich könne die relative, einjährige Verwirkungsfrist ebenfalls frühestens an diesem Tag zu laufen beginnen. Andernfalls könnte sie nämlich verstreichen, bevor der Versicherungsträger sie durch eine Rückforderungsverfügung wahren könnte, was offensichtlich nicht der Sinn des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG sein könne. Da der Versicherungsträger erst an dem Tag, an dem die Korrekturverfügung formell rechtskräftig werde, definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs habe, seien erst in diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 ATSG für die Auslösung der relativen Verwirkungsfrist erfüllt: Der Versicherungsträger habe nun Kenntnis vom Rückforderungsanspruch. Damit sei auch die Frage beantwortet, worauf sich das „Kenntnis Haben“ des Art. 25 Abs. 2 ATSG beziehe. Die Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes hat in der Folge konstant in diesem Sinne entschieden (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/8 vom 26. Juni 2017, E. 5.2; EL 2016/21 vom 20. Dezember 2017, E. 6; EL 2016/28 vom 3. Januar 2018, E. 3.2; EL 2016/51 vom 7. Februar 2018, E. 3.2; UV 2016/13 vom 9. März 2018, E. 6.1; EL 2017/34 vom 4. September 2018, E. 3.7; IV 2018/68 vom 26. Juni 2020, E. 2.4; EL 2018/54 vom 21. September 2020, E. 3.1). In seinem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 hat das Bundesgericht seine „neue“ Praxis wieder verworfen, ohne sich allerdings ernsthaft mit der Argumentation des St. Galler Versicherungsgerichtes respektive mit den Gründen zu befassen, die für diese und gegen die „alte“ Praxis gesprochen haben (vgl. das Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024, E. 6.3.3 f.). Die Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes sieht keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veranlassung, die im Ergebnis unbegründete Abkehr von der „neuen“ Praxis des Bundesgerichtes zum Anlass zu nehmen, seine eigene, sorgfältig begründete Praxis seit IV 2014/559 aufzugeben. Als für das Auslösen der relativen Verwirkungsfrist massgebend ist folglich der Eintritt der formellen Rechtskraft der Korrekturverfügung zu qualifizieren. Da die Beschwerdegegnerin die rückwirkende Korrektur und die Rückforderung hier gleichzeitig verfügt hat, ist die relative Verwirkungsfrist offenkundig gewahrt gewesen. Selbst wenn man vom für die Beschwerdeführer günstigsten Fall ausgehen, also die im Urteil des Bundesgerichtes 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 „bestätigte“ Praxis anwenden und von der Massgeblichkeit der altrechtlichen Verwirkungsfrist von einem Jahr (statt drei Jahren) ausgehen würde, wäre diese Frist hier jedoch gewahrt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat den Bedarf nach der versehentlich unterbliebenen revisionsweisen Anpassung der Invalidenrente per 1. Juli 2019 nämlich erst im Januar 2023 bei der Würdigung der Todesfallmeldung entdecken können, da diese den Hinweis auf die Zivilstandsänderung im Juni 2019 enthalten hat. Der Versicherte selbst hat die Änderung seines Zivilstandes weder der Beschwerdegegnerin noch einer anderen Organisationseinheit der SVA je gemeldet. Die Erwähnung des damals aktuellen Zivilstandes bei der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung im Jahr 2021 und eine Ergänzungsleistung im Jahr 2020 ist natürlich keine Meldung der Änderung des Zivilstandes gewesen. Die Frage, ob ein Hinweis an eine an sich unzuständige, aber der SVA angegliederte Stelle intern hätte an die zuständige Stelle weitergeleitet werden müssen, stellt sich hier also nicht, weil nie eine solche Änderungsmeldung erfolgt ist. Weder die Sachbearbeitung des Fachbereichs Hilflosenentschädigung noch jene der EL-Durchführungsstelle ist verpflichtet gewesen zu erkennen, dass der en passant erwähnte neue Zivilstand nicht mehr jenem Zivilstand entsprochen hat, der bei der Festsetzung des Rentenbetrages durch die AHV-Ausgleichskasse berücksichtigt worden war. Da der Fachbereich Hilflosenentschädigung und die EL- Durchführungsstelle nach einer Ehescheidung kein sog. Beitragssplitting durchführen müssen, sind die dort zuständigen Sachbearbeiter offenkundig nicht verpflichtet gewesen zu erkennen, dass die AHV-Ausgleichskasse auf den neuen Zivilstand mit einem sog. Beitragssplitting und anschliessend mit einer entsprechenden Korrektur des Rentenbetrages hätte reagieren müssen. Die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung im Jahr 2020 und die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung im Jahr 2021 können folglich nicht als eine Meldung an die Beschwerdegegnerin bezüglich des geänderten Zivilstandes uminterpretiert werden. Die relative Verwirkungsfrist kann also selbst im für die Beschwerdeführer günstigsten Fall nicht vor Ende Januar 2023 zu laufen begonnen haben und sie wäre selbst in diesem für sie günstigsten Fall und selbst wenn sie nur ein Jahr gedauert hätte, mit der Verfügung vom 1. Dezember 2023 gewahrt worden. 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.
Die Beschwerdeführer haben sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz berufen, indem sie geltend gemacht haben, sie hätten die (nun offenbar überschuldete) Erbschaft ausgeschlagen, falls die Beschwerdegegnerin die Rückforderung rechtzeitig verfügt hätte. Der Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV) beziehungsweise die Praxis zur Bindung der Verwaltung an eine falsche Auskunft (vgl. etwa BGE 124 V 215 E. 2 b/ aa m.H.) würde im Ergebnis zu einer „Ausschaltung“ des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG führen; stattdessen wäre eine fiktive Gesetzesbestimmung anzuwenden, die für Fälle wie den hier zu beurteilenden aus vertrauensschutzrechtlichen Überlegungen keine Rückerstattungspflicht vorsehen würde. Nun enthält der Art. 25 Abs. 1 ATSG aber in seinem zweiten Satz eine Regelung, laut der in bestimmten Fällen keine Rückerstattung erfolgen muss, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen (in der Form des guten Glaubens) in die Richtigkeit der – unrechtmässigen – Leistungsausrichtung bestanden hat. Das schliesst die Anwendung der Praxis zur Bindung an eine falsche Auskunft notwendigerweise aus, denn ein Sachverhalt kann nicht gleichzeitig unter zwei Normen subsumiert werden, die zwar jeweils eine weitgehend identische Rechtsfolge vorsehen, die Anordnung dieser Rechtsfolge aber von verschiedenen Bedingungen abhängig machen. Laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss die unrechtmässige Leistung nicht zurückerstattet werden, wenn diese Leistung in gutem Glauben empfangen worden ist und wenn deren Rückerstattung als grosse Härte zu qualifizieren ist. Der Begriff des gutgläubigen Bezugs unrechtmässiger Leistungen beinhaltet nichts anderes als den Empfang unrechtmässiger Leistungen im Vertrauen darauf, dass diese Leistungen rechtmässig seien, das heisst dass ein Anspruch auf diese Leistungen bestehe. Das bezieht sich nicht nur auf jene Fälle, in denen sich das Vertrauen in den Anspruch auf die unrechtmässigen Leistungen auf eine formell rechtskräftige Leistungsverfügung stützt. Der Begriff des gutgläubigen Leistungsbezuges umfasst vielmehr jedes Vertrauen in den Anspruch auf unrechtmässige Leistungen, unabhängig von der Art, wie ein Sozialversicherungsträger dieses Vertrauen provoziert hat. Im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG liegt also auch dann ein gutgläubiger Bezug unrechtmässiger Leistungen vor, wenn die Gutgläubigkeit auf eine falsche Auskunft des die Leistungen ausrichtenden Sozialversicherungsträgers zurückzuführen ist. Andernfalls wären nicht alle Rückforderungen gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Anwendung des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassfähig; vielmehr wäre nach der Art und Weise, wie das Vertrauen in den Anspruch auf die unrechtmässigen Leistungen provoziert worden ist, die Anwendbarkeit des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu bejahen oder zu verneinen. Eine solche Interpretation des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG liesse sich offensichtlich nicht mit dessen Sinn und Zweck in Übereinstimmung bringen, denn es kann nicht von der Ursache eines Vertrauens in den Anspruch auf unrechtmässige Leistungen abhängen, ob die Rechtsfolge im Erlass oder in der Bindung an eine falsche Auskunft besteht. Auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüger unrechtmässiger Leistungen, deren Vertrauen in einen Anspruch auf diese Leistungen durch eine falsche Auskunft des die Leistungen ausrichtenden Sozialversicherungsträgers begründet wurden, wäre dann nämlich die zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung eines Erlasses, die grosse Härte, nicht anwendbar, was zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen würde. Bezüger unrechtmässiger Leistungen, die in die Rechtmässigkeit und den Bestand der zugrundeliegenden, formell rechtskräftigen Verfügung vertraut hätten, bei denen die Rückerstattung aber nicht als grosse Härte qualifiziert werden könnte, wären nämlich vom Vertrauensschutz ausgeschlossen, während Bezüger unrechtmässiger Leistungen, die „nur“ auf eine falsche Auskunft des Sozialversicherungsträgers vertraut hätten, diese unrechtmässigen Leistungen nicht zurückerstatten müssten, selbst wenn die Rückerstattung für sie keine grosse Härte bedeuten würde. Der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG schliesst somit die Anwendung der Praxis zur Bindung an eine falsche Auskunft in seinem Regelungsbereich vollständig aus (vgl. den Entscheid EL 2019/12 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 20. Oktober 2020, E. 2). Hier geht es offensichtlich um den Schutz eines Vertrauens in den Bestand einer formell rechtskräftigen Verfügung, das die Beschwerdeführer veranlasst hat, die Erbschaft des Versicherten anzunehmen. Dieses Vertrauen ist erst nach dem Ablauf der Ausschlagungsfrist enttäuscht worden, nämlich durch die „verzögerte“ Verfügung über die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführer. Die Frage, ob in dieser Situation ein schutzwürdiges Vertrauen bestanden hat, wird in einem allfälligen Erlassverfahren zu thematisieren sein. 6.
Die Rückforderungsverfügung vom 1. Dezember 2023 erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Nach der früheren Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen wären keine Gerichtskosten zu erheben, denn das Versicherungsgericht hat die im Art. 69 Abs. 1 IVG enthaltene Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bislang sehr restriktiv ausgelegt und deshalb unter anderem für Beschwerdeverfahren, die nur Rückforderungen betroffen haben, keine Kosten verlegt. Diese Praxis ist von der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes im Entscheid IV 2021/127 vom 21. März 2024 zufolge einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes aufgegeben respektive abgeändert worden. Aus den Materialien zur Gesetzesänderung, mit der der Art. 69 Abs. 1 IVG eingeführt worden ist, geht nämlich eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber mit der Kostenpflicht „unnütze Beschwerden“ möglichst vermeiden wollte (BBl 2005 3085). Diese Zwecksetzung bezieht sich natürlich auf alle Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, wie „direkt“ sie eine bestimmte Leistung der Invalidenversicherung betreffen. Grundsätzlich verlangt der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinn und Zweck des Art. 69 Abs. 1 IVG nach einer Kostenpflicht für sämtliche Beschwerden, die sich gegen eine Verfügung einer IV-Stelle richten. Das würde allerdings bedeuten, dass auch Beitragsstreitigkeiten kostenpflichtig wären, was jedoch problematisch wäre, weil Beitragsstreitigkeiten oft nicht nur Beiträge der Invalidenversicherung, sondern auch Beiträge der AHV und der EO betreffen, weil diese Beiträge jeweils gemeinsam festgesetzt und erhoben werden. Bei der Einführung des Art. 69 Abs. 1 IVG sind Beschwerdeverfahren betreffend AHV- oder EO-Verfügungen aber noch kostenlos gewesen, weshalb es problematisch gewesen wäre, wenn für IV- Beitragsstreitigkeiten Gerichtskosten hätten erhoben werden müssen. Die Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung kann folglich nur mit dem gesetzgeberischen Willen erklärt werden, Beitragsstreitigkeiten weiterhin kostenlos zu halten. Der im Art. 69 Abs. 1 IVG verwendete Begriff „Leistungen“ dient also allein der Abgrenzung zu den Beitragsstreitigkeiten. Folglich sind für sämtliche Beschwerdeverfahren, ausser für jene, die Beitragsstreitigkeiten betreffen, Gerichtskosten zu erheben. Da diese Praxisänderung die Beschwerdeführer, denen die Gerichtskosten aufzuerlegen wären, weil sie unterliegen, unerwartet treffen würde, weil die Praxisänderung erst knapp vier Monate nach der Beschwerdeerhebung am 1. Dezember 2023 erfolgt ist, wird vorliegend aus vertrauensschutzrechtlichen Überlegungen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 97 Abs. 1 VRP). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2024 Art. 25 ATSG. Rückforderung. Verwirkung. Relative und absolute Verwirkungsfrist. Meldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2024, IV 2024/37).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2026-04-10T07:02:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen