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St.Gallen Versicherungsgericht 05.12.2024 IV 2024/30

December 5, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,324 words·~32 min·3

Summary

Art. 28 IVG: Beweiswürdigung. Beweiskraft Gutachten verneint. Aufgrund des Gesundheitszustandes, des Alters und der längeren Arbeitsmarktabwesenheit des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht anzunehmen, dass das Erwerbspotential des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt realistischerweise noch nachgefragt würde, sofern eine in Frage kommende Eingliederung überhaupt verhältnismässig und zumutbar wäre. Folglich fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich somit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2014, 9C_751/2013, E. 4.5). Es ist von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2024, IV 2024/30).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.02.2025 Entscheiddatum: 05.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 05.12.2024 Art. 28 IVG: Beweiswürdigung. Beweiskraft Gutachten verneint. Aufgrund des Gesundheitszustandes, des Alters und der längeren Arbeitsmarktabwesenheit des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht anzunehmen, dass das Erwerbspotential des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt realistischerweise noch nachgefragt würde, sofern eine in Frage kommende Eingliederung überhaupt verhältnismässig und zumutbar wäre. Folglich fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich somit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2014, 9C_751/2013, E. 4.5). Es ist von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2024, IV 2024/30). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 5. Dezember 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile

Geschäftsnr. IV 2024/30

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzius Hafen, advo5 Rechtsanwälte, Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/16 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 28. November 2018 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an (IVact. 1). Er hatte zuletzt bei B.___ als (…) gearbeitet (IV-act. 5-1; act. G 1.11). Ab dem 14. Dezember 2017 war er aufgrund einer psychischen Problematik zu 100 % krankgeschrieben worden (Fremdakten, act. 10-172, 10-218 und 10-225 ff.; vgl. auch IV-act. 1-6 und 19-6; zur im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erfolgten psychiatrischen Plausibilisierungsbeurteilung vom 16. März 2018, in welcher aus rein psychiatrischer Sicht in diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden war, vgl. Fremdakten act. 10-202). Im März 2018 war bei ihm ein bösartiger Tumor des Enddarms diagnostiziert worden (Fremdakten, act. 10-236 ff.), welcher zunächst mit Radio- und Chemotherapie behandelt worden war. Am 30. August 2018 war der Enddarm operativ entfernt worden mit der Anlegung eines dauerhaften künstlichen Darmausgangs (Stoma; IV-act. 25-1 ff., 31 f. und 33-1 f.; Fremdakten act. 10-198 ff.). Im September 2018 war eine Nachoperation erforderlich gewesen. In der Folge wurde bis Januar 2019 eine erneute Chemotherapie durchgeführt (IV-act. 31 f. und 33-1 f.). In einem Bericht vom 13. Februar 2019 erklärte Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dass bereits am ___ 2017 eine belastende Situation am Arbeitsplatz des Versicherten bestanden habe, was zu einer depressiven Symptomatik geführt habe. Im Februar 2018 sei die Diagnose eines Adenokarzinoms des Rektums gestellt worden. Als psychiatrische Diagnose nannte sie eine mittelgradige depressive Episode mit einem Persönlichkeitsprofil mit ausgeprägtem Bedürfnis nach Gerechtigkeit und starker Kränkung. Ab April 2019 gehe sie von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 23-3). Am 12. März 2019 berichtete Dr. med. D.___, Tumorzentrum E.___, über die gleichentags erfolgte Vorstellung des Versicherten. Dem Versicherten gehe es subjektiv recht gut. Seit der Operation stehe jedoch eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit (körperlich und kognitiv) im Vordergrund. Die initiale Beurteilung im Rahmen der bekannten depressiven Episode sei zum jetzigen Zeitpunkt zu hinterfragen. Aus onkologischer Sicht müsse die anhaltende Symptomatik zunehmend, wenigstens partiell als Cancer-related Fatigue gewertet werden. Die initiale Schwierigkeit beim Sitzen habe sich gebessert, sodass der Versicherte bis zu drei Stunden auf einem Stuhl sitzen könne. Im April 2019 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 31-2 f.). In einem Nachtrag vom 19. März 2019 erklärte Dr. D.___, dass sie nach nochmaliger Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ festhalten wolle, dass beim Versicherten zusätzlich zu den bekannten Diagnosen ein Cancer-related Fatigue bestehe. Dies sei postoperativ im Herbst 2018 aufgetreten mit ausgeprägter Müdigkeit und Erschöpfung sowohl physisch als auch kognitiv. Aufgrund der Beschwerden habe sie den Versicherten ab April 2019 weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 32).

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3/16 A.b In einer Aktenbeurteilung vom 16. Mai 2019 hielt der regionale ärztliche Dienst (RAD) fest, dass ab Dezember 2017 aus psychischen Gründen und ab März 2018 wegen der Karzinomerkrankung eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden (physische und mentale Belastungsintoleranz) seien nach einjähriger intensiver onkologischer Therapie plausibel und nachvollziehbar. Der berufliche Wiedereinstieg in einem Pensum von 30 % ab April 2019, steigerbar, sei aus Sicht des RAD sinnvoll. Eine bleibende dauerhafte Leistungsminderung um bis zu 20 % wegen des Fatigue-Syndroms sei möglich. Ausserdem benötige der Versicherte durch die Versorgung des künstlichen Darmausgangs (Beutelwechsel, wenn Stuhl-Beutel voll oder undicht) dauerhaft zusätzliche betriebsunübliche Pausen unklaren Ausmasses. Weiterhin müsse geprüft werden, ob zusätzliche Hilfsmittel benötigt würden. Die Adaptationskriterien für eine optimal angepasste Tätigkeit umschrieb er wie folgt: Leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne Belastung der Bauchdecke durch häufigere Hebe-/Tragearbeiten, Bücken, nach vorne gebeugtes Arbeiten (Gefahr der Ablösung des Stomabeutels), wenig Kundenkontakt (häufig laute Darmgeräusche), mit der Möglichkeit, die Arbeit jederzeit zu unterbrechen (Wechsel des Stomabeutels), keine Schicht- oder Nachtarbeit, keine aussergewöhnliche Stressbelastungen (Fatigue- Syndrom; IV-act. 33-3). A.c Nach Unterzeichnung eines Eingliederungsplans (IV-act. 36) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 10. respektive 25. Juli 2019 Kostengutsprache für ein vom 2. August bis 31. Oktober 2019 dauerndes Belastbarkeitstraining bei der Durchführungsstelle F.___ (IV-act. 40 und 48). Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2019 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für das Belastbarkeitstraining in der Durchführungsstelle F.___ für den November 2019 (IV-act. 60). Im Abschlussbericht der Stiftung F.___ vom 2. Dezember 2019 wurde festgehalten, der Versicherte leide seit seiner Krebserkrankung am Fatigue-Syndrom, was bei ihm nach kurzer körperlicher wie auch geistiger Belastung grosse Müdigkeit auslöse. Um die Basis der Arbeitsfähigkeit zu verbessern, habe seine Fachspezialistin eine stationäre Therapie in der Klinik G.___ empfohlen (IV-act. 64). A.d Vom 3. Februar bis 4. März 2020 hielt sich der Versicherte zu einer stationären integrierten onkologischen Rehabilitation in der Klinik G.___ auf (IV-act. 76). Am 27. Mai 2020 berichtete Dr. C.___, dass aktuell eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfung bestehe. Diverse somatische Beschwerden wie Gelenkschmerzen, der Umgang mit dem Stoma, eine Urininkontinenz sowie Veränderungen im Privatleben hätten die Situation des Versicherten nicht besser gemacht. Der Versicherte sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 81-4 f.). A.e Gestützt auf einen im Juni 2020 unterzeichneten Eingliederungsplan (IV-act. 83) erteilte die IV- Stelle mit Mitteilung vom 17. Juni 2020 Kostengutsprache für ein vom 1. Juli bis 30. September 2020 dauerndes Belastbarkeitstraining bei der H.___ AG (IV-act. 87). Aufgrund eines Umzugs des

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4/16 Versicherten in den Kanton Thurgau (vgl. IV-act. 94-3, oben) hob die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Juli 2020 die berufliche Massnahme per 31. Juli 2020 auf (IV-act. 92). A.f Nach Unterzeichnung eines neuen Eingliederungsplans (IV-act. 99) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. August 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der Durchführungsstelle I.___ für die Zeit vom 28. September bis 31. Dezember 2020 (IV-act. 103). Mit Mitteilung vom 15. Januar 2021 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ab, da der Versicherte sich gemäss Besprechung vom 17. Dezember 2020 nicht in der Lage fühle, seine Arbeitsfähigkeit weiter zu steigern (IV-act. 120). A.g In einem Bericht des Tumorzentrums E.___ vom 31. März 2021 wurden als Diagnosen ein siegelringzelliges Adenokarzinom des Rektums, eine Urininkontinenz (vgl. dazu IV-act. 144-21 ff.), eine Cancer-related Fatigue, ein hochgradiger Verdacht auf Sarkoidose Boeck, eine Prostatahyperplasie sowie anamnestisch ein Burn Out Syndrom seit Dezember 2017 genannt (IV-act. 144-17 f.). Weiter hiess es im Bericht, es fände sich kein Hinweis auf ein Rezidiv oder eine Metastasierung, wobei jedoch eine Cancer-related Fatigue überlagert mit der bekannten Depression zu einer beträchtlichen Leistungseinbusse des Versicherten führe. Der Versicherte sei psychisch in einer schlechten Verfassung (IV-act. 144-19). Vom 3. bis 28. Mai 2021 nahm der Versicherte an einer stationären Behandlung im J.___ teil. Im Austrittsbericht vom 28. Mai 2021 wurde aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gestellt. Überdies wurde ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert, für welches eine Behandlung aufgegleist wurde (IV-act. 144-11 ff.). Am 1. September 2021 berichtete Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin FMH, dass er den Versicherten wegen seines Diabetes mellitus und einer Hypercholesterinämie betreue (IV-act. 144-1). Dr. K.___ reichte zudem fachärztliche Berichte ein (IVact. 144-2 ff.). A.h Mit Mitteilung vom 4. November 2021 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten eine polydisziplinäre Begutachtung an (IV-act. 152). Am 14. März 2022 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass der Begutachtungsauftrag via Zufallsprinzip aufgrund mangelnder Kapazität der Gutachterstellen noch nicht zugeteilt worden sei (IV-act. 159). Weitere Informationsschreiben, wonach der Auftrag aufgrund von Kapazitätsproblemen noch nicht zugeteilt worden sei, erfolgten am 17. Mai 2022 (IV-act. 160), am 18. Juli 2022 (IV-act. 164) und am 19. September 2022 (IV-act. 165). A.i Am 17. März 2023 erstattete die L.___ AG im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Innere Medizin, Pneumologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (IV-act. 183; zu den Fachdisziplinen vgl. IV-act. 183-21; zum Datum der Gutachtensfertigstellung vgl. IV-act. 183-18 und 183-20). In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Sachverständigen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (in

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5/16 Teilremission) sowie aktenanamnestisch ein siegelringzelliges Adenokarzinom des Rektums uT3, uN1, uMx (IV-act. 183-26). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine kombinierte Fettstoffwechselstörung (aktuell medikamentös therapiert), ein Vitamin B12-Mangel (aktuell nicht medikamentös therapiert), ein Vitamin D-Mangel (aktuell medikamentös substituiert), eine arterielle Hypertonie ohne Angaben einer hypertensiven Krise (aktuell nicht medikamentös eingestellt), eine hypertensive Herzerkrankung ohne Angabe einer kongestiven Herzinsuffizienz, eine Adipositas Grad 1 nach WHO 2000, ein Ex-Nikotinkonsum, ein kompletter Rechtsschenkelblock, eine Arteriosklerose der A. ascendus, einen Diabetes mellitus (aktuell medikamentös behandelt), eine diskrete restriktive Ventilationsstörung nach Lungenkontusion sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, CPAP-Therapie (IV-act. 183-26 f.). Sodann kamen sie zum Schluss, dass die auf dem allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Fachgebiet versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen eine reduzierte körperliche und psychische Belastbarkeit des Versicherten und häufigere bzw. längere Pausen bedingen würden (IV-act. 183-27). Aus den durch die jeweiligen Teilgutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Allgemeine Innere Medizin: in angestammter Tätigkeit 20 %; in Verweistätigkeit 10 %; Psychiatrie: in angestammter Tätigkeit 25 %; in Verweistätigkeit 25 %) ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (IV-act. 183-28). Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Begutachtung erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen würden die echtzeitlich vorgenommenen Beurteilungen als plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Aktuell werde der Versicherte von der behandelnden Psychiaterin, Dr. C.___, weiterhin zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben. Dem Verlauf der Arbeitsunfähigkeit könne bis zum Zeitpunkt der Begutachtung gefolgt werden. Aktuell könne mit einer Massnahme begonnen werden. Seit der letzten Integrationsmassnahme sei eine Besserung und Verminderung der depressiven Beschwerden ebenso wie der Antriebsstörung und eine Steigerung der Belastbarkeit erreicht worden. Ein erneuter Versuch einer Integrationsmassnahme erscheine deshalb prognostisch günstig (IV-act. 183-29). A.j Auf Empfehlung des RAD (IV-act. 185) bat die IV-Stelle die L.___ AG mit Rückfrage vom 28. März 2023 um Erläuterung, weshalb im internistischen Teil-Gutachten auf S. 14 der Verdacht auf Lungenmetastasen geäussert worden sei, der Verdacht im gesamten Gutachten jedoch nicht weiter diskutiert worden, sondern stattdessen eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei (IV-act. 186). In einer bei der IV-Stelle am 3. April 2023 eingegangenen Stellungnahme der L.___ AG wurde erklärend ausgeführt, dass es sich bei der Diagnose "Verdacht auf Lungenmetastasen beidseits" um einen geäusserten Verdacht handle, welcher weiter abgeklärt werden sollte. Eine entsprechende Benachrichtigung sei an die zuständigen Behandler des Kantonsspitals M.___ versendet worden. Eine versicherungsmedizinische Bedeutung eines geäusserten Verdachts sei zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht genau zu eruieren gewesen, sodass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der zum Zeitpunkt der Begutachtung gesicherten Diagnosen möglich gewesen

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6/16 sei (IV-act. 187-2). Nach einer Rückfrage der IV-Stelle (vgl. IV-act. 190 ff.) wurde der Versicherte von der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Kantonsspitals M.___ zur onkologischen Sprechstunde vom 15. Mai 2023 aufgeboten. Im dazu ergangenen Untersuchungsbericht wurde festgehalten, dass fünf Jahre postoperativ erfreulicherweise laborchemisch sowie bildmorphologisch keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv oder einen Zweittumor bestünden (IV-act. 194). In einer Aktenbeurteilung vom 15. Juni 2023 kam der RAD zum Schluss, dass das polydisziplinäre Gutachten der L.___ AG aus versicherungsmedizinischer Perspektive im Wesentlichen den geltenden versicherungsmedizinischen Kriterien entspreche und für die Beurteilung des Sachverhalts herangezogen werden könne (IV-act. 196). A.k Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 25 % in Aussicht (IV-act. 199-2). A.l Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, zunächst vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Zürich, und anschliessend vertreten durch Rechtsanwalt L. Hafen, Zürich, am 3. Juli und 15. August 2023 Einwand (IV-act. 202 und 206). Eine ergänzende Begründung des Einwandes erfolgte am 5. September 2023 (IV-act. 210). Zusammen mit den Einwandschreiben reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. C.___ vom 3. August 2023, in welchem diese dem Versicherten eine höchstens 30%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte (IV-act. 206-4), einen Bericht von Dr. (…) N.___, (…), Klinik für Neurologie, Kantonsspital M.___, vom 10. August 2023 über eine neuropsychologische Untersuchung vom 8. August 2023 (IV-act. 206-5 ff. und 210-6 ff.) sowie eine zu dieser Untersuchung ergangene Stellungnahme von PD Dr. med. O.___, FMH Innere Medizin, FMH Medizinische Onkologie, vom 16. August 2023 (IV-act. 210-12 ff.) ein. A.m Auf Empfehlung des RAD (IV-act. 215-2) ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 die L.___ AG um Stellungnahme zu den Einwänden des Versicherten vom 15. August und 5. September 2023 samt Beilagen (IV-act. 220). Am 22. November 2023 nahmen Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Q.___, Fachpsychologin Neuropsychologie SVNP/FSP, von der L.___ AG Stellung zur Einschätzung von Dr. N.___ (IV-act. 223). In einer Aktenbeurteilung vom 6. Dezember 2023 bezeichnete der RAD die Stellungnahme der L.___ AG zur neuropsychologischen Untersuchung als plausibel und nachvollziehbar, sodass weiterhin auf das Gutachten abgestützt werden könne (IV-act. 225-1). Im Rahmen einer zweiten Anhörung zum Vorbescheid vom 21. Juni 2023 (vgl. IV-act. 226) nahm der Versicherte am 20. Dezember 2023 erneut Stellung (IV-act. 227) unter Beilage einer E-Mail von Dr. N.___ vom 14. Dezember 2023, in welcher sich dieser zur Stellungnahme der L.___ AG vom 22. November 2023 geäussert hatte (IV-act. 227-4 f.).

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7/16 A.n Nach einer interdisziplinären Besprechung (IV-act. 228) verfügte die IV-Stelle am 15. Januar 2024 die Ablehnung des Rentengesuchs im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 229). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Hafen, am 8. Februar 2024 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte, die Verfügung vom 15. Januar 2024 sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung vom 15. Januar 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle (act. G 1 S. 2). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. April bis 30. September 2020 und vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2023 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei die Rente abzuweisen (act. G 8). B.c In seiner Replik vom 9. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. G 10). Er legte der Replik ein zuhanden der (…) erstelltes Gutachten der R.___, (…) bei (act. G 10.1). Ausserdem reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote über Fr. 4'684.05 ein (act. G 10.2). B.d Mit Schreiben vom 10. September 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest und verzichtete auf die Erstattung einer ausführlichen Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. 1.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. In ihrer Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwerdegegnerin einen befristeten Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2020 und vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2023 (act. G 8 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente (act. G 1). 1.2 Da im vorliegenden Fall der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs und auch die Rentenanpassung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2022 fallen (vgl. unten E. 3.12 ff.), kommen zur Beurteilung des Rentenanspruchs die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen

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8/16 Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung (siehe das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 9100 ff.). 2. 2.1 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert. Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). 3.

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9/16 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte Gutachten der L.___ AG (act. G 8), welches dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine 25 %ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit attestiert (IV-act. 183-29 f.). Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet den Beweiswert des Gutachtens aus mehreren Gründen (act. G 1 S. 5 ff.). Zunächst zu prüfen ist demnach die Beweiskraft des Gutachtens. 3.2 Im Teilgutachten Innere Medizin wird festgehalten, dass die versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen eine reduzierte Belastbarkeit und häufigere bzw. längere Erholungspausen notwendig machen würden (IV-act. 183-53, "unter Herleitung für die Beurteilung wesentlicher Diagnosen"). Bei der internistischen Arbeitsfähigkeitsschätzung wird eine volle Anwesenheit von 8.4 Stunden als zumutbar erachtet mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (angestammte Tätigkeit) respektive 10 % (adaptierte Tätigkeit; IV-act. 183-55 f.). Unklar ist, ob die attestierten Leistungseinschränkungen nun auf Pausen zurückzuführen sind oder auf eine reduzierte Belastbarkeit. Die Unklarheit, für welche Einschränkungen die Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden, stellt für sich einen Mangel dar. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Erfüllung des Adaptationskriteriums "Option von geregelten Pausen" gemäss Gutachten dazu beiträgt, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mehr 20 % (angestammte Tätigkeit), sondern nur noch 10 % (adaptierte Tätigkeit) beträgt. Weshalb bei der Möglichkeit von geregelten Pausen bei gleich langer Arbeitszeit die Einschränkung der Leistungsfähigkeit geringer ausfällt, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Pausen führen nämlich in der Regel dazu, dass weniger Arbeitszeit zur Verfügung steht. Auffallend ist insofern, dass aus dem Gutachten nicht hervorgeht, ob auch Pausen zur Stomapflege eingestanden werden. Solche sind gemäss nachvollziehbarer Beurteilung des RAD vom 16. Mai 2019 zwingend erforderlich (IV-act. 33- 3). Da im internistischen Gutachten von Erholungspausen die Rede ist, ist eher nicht anzunehmen, dass mit der zugestandenen Reduktion der Leistungsfähigkeit die Pausen zur Stomapflege angemessen berücksichtigt worden sind (IV-act. 183-53, unter "Herleitung für die Beurteilung wesentlicher Diagnosen"). Dass ein solch gewichtiges Thema wie die Stomapflege im internistischen Gutachten nicht diskutiert wird, stellt einen bedeutsamen Mangel dar. Gleiches gilt für die Cancerrelated Fatigue, die im internistischen Gutachten kaum behandelt wird, obwohl in den Vorakten eine solche mehrfach diagnostiziert worden ist. Gerade angesichts der Komplexität dieses Krankheitsbildes (vgl. dazu auch BGE 139 V 347 E. 3.2 f.) wäre eine Thematisierung im Gutachten erforderlich gewesen. 3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wird aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, in Teilremission (IV-act. 183-79), eine 25%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei vollschichtiger Anwesenheit zugestanden (IV-act. 183-82 f.). Auch hier geht aus dem Teilgutachten nicht ausreichend hervor, worauf aus gutachterlicher Sicht die eingeschränkte Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist. Ein Pausenbedarf wird nicht diskutiert. Überdies wird festgehalten, dass eine

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10/16 sofortige Arbeitsaufnahme mit vollem Pensum (gemeint wohl mit 75%iger Leistungsfähigkeit) wegen der komplexen Vorgeschichte mit Depression und Krebserkrankung und Nebenwirkungen der Krebsbehandlung kaum zu realisieren sei. Eine erneute Eingliederungsmassnahme sei daher sinnvoll (IV-act. 183-82). Mit dieser Aussage wird die Arbeitsfähigkeitsschätzung von 75 % relativiert. Es ist somit unklar, ob aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht tatsächlich ab dem Begutachtungszeitpunkt eine 75%ige Arbeitsfähigkeit zugestanden wird. Schliesslich überzeugt im psychiatrischen Teilgutachten auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht (vgl. IV-act. 183-83). Es wird nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb bis zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit zugestanden wird, ab dem Zeitpunkt der Begutachtung dann aber plötzlich eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Die psychische Verbesserung ab dem Gutachtenszeitpunkt wird nicht ausreichend begründet. 3.4 Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vermag die in den oben genannten Teilgutachten bestehenden Unklarheiten nicht zu beseitigen. Sie erschöpft sich im Wesentlichen darin, die in den Teilgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten aufzulisten und auf die höchste abzustellen (IV-act. 183- 28). Eine Begründung, weshalb die aus internistischer und psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht zu kumulieren sind (vgl. IV-act. 183-29), fehlt. Auffallend ist zudem, dass die attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit bei der eigentlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung einzig als durch längere und häufigere Erholungspausen bedingt, erklärt wird (IV-act. 183-29), während im internistischen Gutachten auch eine geringere Belastbarkeit angegeben wird (IV-act. 183-53, unter "Herleitung für die Beurteilung wesentlicher Diagnosen"). Auch im interdisziplinären Konsens wird beschrieben, dass die relevanten Diagnosen eine reduzierte körperliche und psychische Belastbarkeit bedingen und häufigere Pausen begründen (IV-act. 183-27). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die geringere Belastbarkeit neben dem Pausenbedarf in der interdisziplinären Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht zusätzlich zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führt. Aufgrund dessen, dass im interdisziplinären Konsens die eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit mit Erholungspausen begründet wird, stellt sich überdies wiederum die Frage nach der Stomapflege. Es ist, wie bereits ausgeführt, äusserst fraglich, ob Pausen zur Stomapflege mit Erholung gleichgesetzt werden können. Da dem Beschwerdeführer keine Zeit zur Stompapflege eingeräumt worden zu sein scheint, wirkt die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung auch unvollständig. 3.5 Im interdisziplinären Konsens fehlen sodann eine nachvollziehbare Abgrenzung und Einordnung der unterschiedlichen Leiden sowie Diagnosen. Auch findet keine ausreichende Diskussion der Wechselwirkungen der verschiedenen Diagnosen sowie der dadurch bedingten Einschränkungen statt. Beispielsweise fehlt die Diskussion darüber, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Erschöpfung im Wesentlichen durch psychiatrische Diagnosen bedingt ist oder sich mehrheitlich mit der somatischen Krebserkrankung und deren Behandlung erklären lässt. Diese Frage ist jedoch von Bedeutung, zumal

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11/16 das strukturierte Beweisverfahren bei der Beurteilung der Auswirkungen der Cancer-related Fatigue auf das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers – anders als bei psychischen Erkrankungen – gemäss Bundesgericht keine Anwendung findet (BGE 139 V 348 E. 3.4). Jedenfalls werden auch die Wechselwirkungen zwischen der Cancer-related Fatigue und der psychischen Problematik im Gutachten nicht ausreichend besprochen. Überdies fehlt im interdisziplinären Konsens, wie vom Beschwerdeführer zu Recht kritisiert (act. G 1 S. 7), eine Auseinandersetzung mit der umfassenden Liste der Diagnosen, die im Gutachten als "ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" aufgeführt werden (IV-act. 183-26 f.). Es entsteht der Eindruck, dass die Diagnosen in die Konsensbeurteilung übernommen worden sind, ohne dass eine Gesamtschau der Einschränkungen erfolgt ist. Möglicherweise sind einzelne Diagnosen wie arterielle Hypertonie für sich allein nicht einschränkend. Bei einer Gesamtschau der beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnosen könnte sich dies jedoch anders verhalten. Beispielsweise ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Diagnosen hypertensive Herzerkrankung, kompletter Rechtsschenkelblock sowie Arteriosklerose der A. ascendus bei gleichzeitiger Ventilationsstörung und obstruktivem Schlafapnoesnydrom gesamthaft nicht zu einer reduzierten Belastbarkeit führen sollen, zumal im internistischen Gutachten darauf hingewiesen wird, dass durch die internistischen Diagnosen die Wahrscheinlichkeit von sekundären Herzkreislaufereignissen erhöht sei (IV-act. 183-53). Wie die internistischen Diagnosen mit der Ventilationsstörung und dem Schlafapnoesnydrom interagieren, bleibt aufgrund des Gutachtens unklar. 3.6 Für die Adaptationskriterien wird in der Konsensbeurteilung auf die Ausführungen im allgemeinmedizinischen und psychiatrischen Gutachten verwiesen (IV-act. 183-30 oben). Die im internistischen Teilgutachten festgehaltenen Adaptationskriterien (Option von geregelten Pausen, keine körperliche Belastung und keine Nachtarbeit; IV-act. 183-56) erscheinen mit Blick auf die vom RAD in seiner Beurteilung vom 16. Mai 2019 (IV-act. 33-3) aufgestellten Kriterien als unvollständig. Im psychiatrischen Teilgutachten werden trotz des Verweises im interdisziplinären Konsens keine Adaptationskriterien erwähnt. Vielmehr wird bei der Frage, welche Merkmale eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aufweisen sollte, lediglich festgehalten, dass die frühere Tätigkeit wieder ausgeübt werden könne (IV-act. 183-83). Diese Schlussfolgerung steht im Widerspruch zur RAD- Beurteilung vom 16. Mai 2019. Die vom RAD verständlich und nachvollziehbar festgelegten Adaptationskriterien sprechen nämlich für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (IV-act. 33-3). Beispielsweise hat die angestammte Tätigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen oftmals das Führen von Gesprächen umfasst (IV-act. 19-3), was dem Beschwerdeführer gemäss dem vom RAD aufgestellten Arbeitsplatzprofil nicht mehr möglich ist, da bei ihm häufig mit lauten Darmgeräuschen zu rechnen ist (IV-act. 33-3). Folglich leuchtet die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von lediglich 25 % für den angestammten Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers nicht ein.

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12/16 3.7 Im Übrigen setzt sich das Gutachten, wie vom Beschwerdeführer bemängelt (act. G 1 S. 9), auch nicht ausreichend mit den Eingliederungsversuchen auseinander, was als weiterer Mangel gewertet werden kann. Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen (act. G 8 S. 6), dass die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2023, 9C_462/2022, E. 4.2.2.1). Gleichwohl dürfen die Ergebnisse einer beruflichen Abklärung im Rahmen der Begutachtung nicht komplett ausser Acht gelassen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2023, 9C_462/2022, E. 4.2.2.1; vgl. auch die von der eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung [EKQMB] aufgestellten Kriterien zur Evaluation von Gutachten der PMEDA AG). 3.8 Durch die seitens des Beschwerdeführers eingereichten medizinischen Berichte (act. G 1.6, 1.7 und 1.9) werden weitere Zweifel am Gutachten, namentlich an der Bewertung der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde, geweckt. Angesichts der Krebsdiagnose und der dadurch bedingten Behandlungen und Einschränkungen, die im internistischen Teilgutachten (vgl. dazu oben E. 3.2) sowie im interdisziplinären Konsens (vgl. dazu oben E. 3.5) nur unzureichend diskutiert worden sind, erscheint auch die in einem Bericht ärztlich geäusserte Ansicht, wonach für eine Begutachtung eine Fachperson Medizinische Onkologie beigezogen werden sollte (act. G 1.7 S. 3), zumindest nachvollziehbar. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass im Gutachten ein Verdacht auf Metastasierung geäussert wurde und dann ohne weitere Bezugnahme darauf und ohne erklärende Ausführungen eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben wurde (vgl. dazu die RAD-Beurteilung vom 28. März 2023, IV-act. 185-3), nicht gerade für die Vertrauenswürdigkeit des Gutachtens. Erklärende Ausführungen sind seitens der Gutachterstelle diesbezüglich erst auf Nachfrage des RAD erfolgt (IVact. 187-2 f.). 3.9 Zusammenfassend kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 8 S. 3 ff.) – auf das Gutachten der L.___ AG zur Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden, was grundsätzlich die Einholung eines neuen Gutachtens bedingen würde. Da der (…) geborene Beschwerdeführer jedoch bereits (…) Jahre alt ist (vgl. Geburtsdatum in IV-act. 232), die Einholung eines Gutachtens (unter Umständen mit weiteren erforderlichen Rückfragen oder Abklärungen) erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nimmt und die Zumutbarkeit eines direkten Arbeitseinstiegs ohne Eingliederung selbst im bereits vorliegenden Gutachten als kaum realistisch beurteilt worden ist (IV-act. 183-82), stellt sich jedoch die Frage nach der Verwertbarkeit einer allfälligen medizinisch-theoretischen Resterwerbsfähigkeit. 3.10 Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr

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13/16 nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 460 E. 3.1 und 145 V 16 E. 5.3.1; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2022, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 3407). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 459 f. E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.3.3). Massgebend für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)erwerbstätigkeit. Dies ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 462 E. 3.3 f.; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2023, IV 2023/69, E. 4.3). 3.11 Im Zeitpunkt, in dem die medizinische Restarbeitsfähigkeit feststünde, würde dem Beschwerdeführer nur noch eine geringe Aktivitätsdauer verbleiben bei gleichzeitig grossem Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand. Denn aufgrund der Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten der L.___ AG (IV-act. 183-82) ist, wie bereits ausgeführt, nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne erneute Eingliederung in den Arbeitsmarkt einsteigen kann. Dies gilt umso mehr, da aufgrund der vom RAD angegebenen Adaptationskriterien (IV-act. 33-3) davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit mit viel Kundenkontakt – entgegen der gutachterlichen Beurteilung – gar nicht mehr möglich ist, und der Beschwerdeführer längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend war. Für den Eingliederungsprozess erschwerend kommen beim Beschwerdeführer die psychischen Probleme und ein künstlicher Darmausgang hinzu. Arbeiten, welche einen jederzeitigen Unterbruch ermöglichen, wie dies laut RAD aufgrund des Darmausgangs erforderlich ist (IV-act. 33-3), dürften bereits rar sein. Berücksichtigt man weiter, dass Kundenkontakte zu vermeiden sind, gewisse körperliche Tätigkeiten sowie Schicht- und Nachtarbeiten ausgeschlossen sind und eine optimal angepasste Tätigkeit auch keine aussergewöhnlichen Stressbelastungen aufweisen sollte (IV-act. 33-3), bedürfte ein beruflicher Wiedereinstieg einer grossen Rücksichtnahme seitens eines Arbeitgebers. Aufgrund des Gesundheitszustandes, des Alters und der längeren Arbeitsmarktabwesenheit des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage folglich nicht anzunehmen, dass das Erwerbspotential des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt realistischerweise noch nachgefragt würde, sofern eine in Frage kommende Eingliederung überhaupt verhältnismässig und zumutbar wäre. Demgemäss fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich somit (vgl. Urteil des

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14/16 Bundesgerichts vom 6. Mai 2014, 9C_751/2013, E. 4.5). Es ist von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt. 3.12 Die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers ist bei der Beschwerdegegnerin am 28. November 2018 eingegangen (vgl. IV-act. 1). Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG wäre somit der 1. Mai 2019. Der gleiche Zeitpunkt ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 IVG, da die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits im Dezember 2017 (vgl. dazu Sachverhalt A.a) seinen Anfang genommen hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt (act. G 8 S. 7), befand sich der Beschwerdeführer zwischen Mai und Dezember 2019 jedoch noch im Eingliederungsprozess (ab April 2019 wurde medizinischerseits Eingliederungspotential bestätigt [IV-act. 31, 32 und 33-3], im Juni 2019 erfolgte die Unterzeichnung des Eingliederungsplanes [IV-act. 36], im Juli 2019 wurde Kostengutsprache für eine Eingliederungsmassnahme erteilt [IV-act. 40 und 48], zwischen August und November 2019 wurde die Eingliederungsmassnahme durchgeführt [IV-act. 48 und 60] mit Abschlussbericht im Dezember 2019 [IV-act. 64]). Vom 3. Februar bis 4. März 2020 befand sich der Beschwerdeführer in einer stationären integrierten onkologischen Rehabilitation und war in dieser Zeit somit gerichtsnotorisch nicht eingliederungsfähig (IV-act. 76). Die Beschwerdegegnerin datiert in ihrer Beschwerdeantwort den Unterbruch der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits auf den Januar 2020 (act. G 8 S. 7). Dies erscheint zu Gunsten des Beschwerdeführers vertretbar, da sich die medizinische Notwendigkeit zum Unterbruch der Eingliederung bereits im Abschlussbericht zur bis Ende November 2019 durchgeführten Eingliederungsmassnahme abgezeichnet hatte (IV-act. 64). Entsprechend dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2022, 8C_326/2022, E. 6.2.4; act. G 8 S. 7) kann der Beginn des Rentenanspruchs somit auf den 1. Januar 2020 gesetzt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. G 8 S. 2 und 7) muss bei der erstmaligen Entstehung eines Rentenanspruchs keine Übergangsfrist entsprechend Art. 88a IVV berücksichtigt werden (Art. 88a IVV bezieht sich auf Anspruchsänderungen), sodass der Beginn des Rentenanspruchs nicht auf den 1. April 2020 nach hinten zu schieben ist. 3.13 Am 27. Mai 2020 bestätigte die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ eine nicht verbesserte Situation mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit, stellte für den Juli 2020 aber wieder Eingliederungspotential in Aussicht (IV-act. 81-4 f.). Ab dem 1. Juli 2020 startete der Beschwerdeführer dann erneut IVunterstützte Eingliederungsmassnahmen, die abgesehen von einem kurzen Unterbruch aufgrund eines Umzugs des Beschwerdeführers (IV-act. 92, 94-3 und 103) bis zum 31. Dezember 2020 andauerten (IV-act. 103 und 120). Zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 geht die Beschwerdegegnerin somit zu Recht erneut von Eingliederungsfähigkeit aus (act. G 8 S. 7). 3.14 Nach dem Gesagten ergibt sich für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2020 mangels Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

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15/16 Aufgrund erneut aufgenommener Eingliederungsmassnahmen wird der Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2020 unterbrochen, wobei die ganze Rente aufgrund der Übergangsfrist von Art. 88a IVV noch bis zum 30. September 2020 auszurichten ist. Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen am 31. Dezember 2020, besteht ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente, wobei die Rente aufgrund der Übergangsfrist von Art. 88a IVV erst ab dem 1. April 2021 auszuzahlen ist. 3.15 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2020 und ab dem 1. April 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2020 eine befristete und ab dem 1. April 2021 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der mit der Honorarnote vom 9. Juli 2024 geltend gemachte anwaltliche Aufwand von Fr. 4'684.05 (act. G 10.2) erscheint mit Blick auf die rechtliche Komplexität des Falles sowie den beträchtlichen Aktenumfang als angemessen und liegt im Bereich der für vergleichbare Fälle zuzusprechenden Pauschale. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von Fr. 4'684.05 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

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16/16 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2020 eine befristete und ab dem 1. April 2021 eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'684.05.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.12.2024 Art. 28 IVG: Beweiswürdigung. Beweiskraft Gutachten verneint. Aufgrund des Gesundheitszustandes, des Alters und der längeren Arbeitsmarktabwesenheit des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht anzunehmen, dass das Erwerbspotential des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt realistischerweise noch nachgefragt würde, sofern eine in Frage kommende Eingliederung überhaupt verhältnismässig und zumutbar wäre. Folglich fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich somit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2014, 9C_751/2013, E. 4.5). Es ist von einer vollen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2024, IV 2024/30).

2026-04-10T06:56:43+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/30 — St.Gallen Versicherungsgericht 05.12.2024 IV 2024/30 — Swissrulings