Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2025 Entscheiddatum: 21.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens. Arbeitsunfähigkeitsrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/28). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/28
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Sie gab an, sie habe keine Schule besucht. Sie arbeite als Produktionsangestellte in einem Vollpensum. Angaben zu einer allfälligen Berufsausbildung machte sie nicht. Der Allgemeinmediziner und Chirurg Dr. Dr. med. B.___ berichtete im März 2017 (IV-act. 9), die Versicherte leide seit Juli 2016 an einer schweren Depression. Sie sei nicht arbeitsfähig. Im Juli 2017 teilte der Psychiater Dr. med. C.___ der IV-Stelle mit (IV-act. 19), die Versicherte leide an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode. Bis auf weiteres sei sie vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei aber günstig. Im Juli 2017 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der Gesundheitszustand der Versicherten sei instabil; er hänge wesentlich mit häuslicher Gewalt zusammen, die die Versicherte zuletzt im Juli 2016 und im Februar 2017 erlebt habe (IV-act. 21). Mit einer Mitteilung vom 21. Juli 2017 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, zurzeit stehe die Stabilisierung des Gesundheitszustandes im Vordergrund (IV-act. 23). A.b Im August 2017 nahm die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit wieder zu 40 Prozent auf; ab Ende November 2017 wurde ihr ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 60 Prozent attestiert (vgl. IV-act. 32). Mit einer Mitteilung vom 30. November 2017 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (IV-act. 36). Im Februar 2018 berichtete die Orthopädin Dr. med. E.___ (IV-act. 39), die Versicherte leide an einer Reizreaktion nach einer Verletzung des ulno-carpalen Komplexes links. Aufgrund der starken Schmerzen sei sie aktuell zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Nach einer Würdigung von weiteren zwischenzeitlich eingeholten medizinischen Berichten notierte die RAD- Ärztin Dr. D.___ im Februar 2019 (IV-act. 57), aus psychiatrischer Sicht erscheine der Zustand der Versicherten als stabil. Problematisch sei der somatische Aspekt. Die angestammte Tätigkeit sei der Versicherten gemäss einem Austrittsbericht der Reha-Klinik Bellikon vom 12. Oktober 2018 und gemäss den Verlaufsberichten von Dr. E.___ nicht mehr zumutbar. Für eine adaptierte Tätigkeit habe Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent während vier bis acht Stunden pro Tag attestiert. Mit einer Mitteilung vom 26. April 2019 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Arbeitsvermittlung (IVact. 71). Mit einer Mitteilung vom 26. September 2019 beendete sie die Arbeitsvermittlung; sie wies zudem das Begehren um weitere berufliche Massnahmen ab (IV-act. 86). Zur Begründung führte sie an, dass trotz Unterstützung keine Anschlusslösung habe gefunden, aber eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent habe erreicht werden können. A.c Im April 2023 beauftragte die IV-Stelle die estimed AG mit einer bidisziplinären handchirurgischen und psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (IV-act. 154). Das Gutachten wurde am 28. Juli
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3/12 2023 erstellt (IV-act. 168 ff.). Der handchirurgische Sachverständige Dr. med. F.___ hielt fest, die Versicherte habe sich im Juni 2013 eine distale Radiusfraktur zugezogen, die sekundär disloziert und am 24. Juli 2013 operativ mit einer palmaren Plattenosteosynthese versorgt worden sei. Die Materialentfernung im Dezember 2013 habe zu einer guten Regredienz der Bewegungseinschränkungen insbesondere bei den Umwendbewegungen geführt. Im Verlauf hätten jedoch belastungsabhängige Beschwerden persistiert, die trotz einer Arthroskopie und Refixation, einer Ergotherapie sowie einer Physiotherapie ebenso wenig hätten angegangen werden können wie das fortbestehende Instabilitätsgefühl. Die im Rahmen der aktuellen Untersuchung beschriebenen Beschwerden seien konsistent und plausibel gewesen. Anzeichen für eine Aggravation oder Simulation hätten nicht festgestellt werden können. Aufgrund der objektiv klinischen und bildgebenden Befunde seien eine persistierende Instabilität im distalen Radioulnargelenk links sowie eine beginnende radiocarpale Arthrose zu diagnostizieren. Die bisherige Therapie sei lege artis erfolgt. Eine Indikation für eine weitere Operation bestehe nicht. Bei der Arbeit bestehe eine weitreichende Einschränkung, da die linke Hand nicht für belastende Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Daraus resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten in der Verpackung und Reinigung. Bei einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Einsatz der linken Hand respektive mit nur leichten Belastungen unter 1kg sei aus handchirurgischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zumutbar. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung gelte, abgesehen von jeweils wenigen Wochen dauernden Rehabilitationsphasen nach dem Unfall und den operativen Eingriffen retrospektiv für den gesamten Zeitraum seit dem Unfall im Juni 2013. Der psychiatrische Sachverständige med. pract. G.___ führte aus, die Kontaktaufnahme mit der Versicherten sei gut möglich gewesen; es sei ein guter Rapport zustande gekommen. Die Versicherte sei freundlich, zugewandt, höflich und bemüht gewesen, alle Fragen zu beantworten. Die Gestik und die Mimik seien lebhaft gewesen. Insgesamt habe die Versicherte etwas belastet gewirkt. Beim Gespräch über die Umstände in der ehemaligen Ehe und im Rahmen der Trennung sowie beim Gespräch über die Sozialhilfeabhängigkeit sei die Versicherte den Tränen nahe gewesen. Insgesamt habe sie den Eindruck erweckt, dass ihre Introspektions- und Reflektionsfähigkeit eher gering seien und dass sie Schwierigkeiten habe, intrapsychische Vorgänge zu verbalisieren. Das habe auf eine eingeschränkte gedankliche Flexibilität hingedeutet. Aus psychiatrischer Sicht hätten die von der Versicherten angegebenen Beschwerden und insbesondere die daraus resultierenden Einschränkungen nicht nachvollzogen werden können. Bei der Bedingung und Aufrechterhaltung der Umstände sei den psychosozialen und versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigenden Faktoren „keine untergeordnete Rolle“ zugekommen. Hinweise auf eine Symptomausweitung, Aggravation, Simulation oder Dissimulation hätten nicht bestanden. Diagnostisch bestehe nur ein Status nach einer depressiven Episode, der sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. In den Jahren 2016/2017 möge wohl eine durch die Ehetrennung bedingte Teilarbeitsunfähigkeit bestanden haben. Spätestens seit dem 8. Dezember 2017 (letzter Behandlungstermin) sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht
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4/12 uneingeschränkt arbeitsfähig. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, der Versicherten seien leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 175). A.d Mit einem Vorbescheid vom 25. Oktober 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 181). Dagegen liess die Versicherte am 11. Dezember 2023 einwenden (IV-act. 189), sie leide nicht nur an unfallbedingten Beschwerden, sondern auch an einem Carpaltunnelsyndrom links, an einer Protrusion der Bandscheibe C5/6 sowie möglicherweise an einem Tumor im Kopf. Die IV-Stelle müsse eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag geben. Die medizinischen Sachverständigen hätten „in ihren sibyllinischen Versen“ die Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherten heruntergespielt. Ihr Gutachten überzeuge nicht. Die Gewährung einer halben Rente sei zwingend. Der RAD-Arzt Dr. H.___ notierte am 14. Dezember 2023, die Versicherte habe keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht (IV-act. 190). Mit einer Verfügung vom 10. Januar 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 191). B. B.a Am 6. Februar 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle Ende 2018 mehrere Arbeitsversuche unternommen, bei denen sich gezeigt habe, dass sie maximal zu 50 Prozent arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei darauf, wie auch auf die Einwände gegen den Vorbescheid vom 25. Oktober 2023, nicht eingegangen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Zur Begründung führte sie an, in medizinischer Hinsicht sei das bidisziplinäre Gutachten der estimed AG massgebend. Dieses belege, dass die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten sei. B.c Am 25. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 11). B.d Die Beschwerdeführerin liess am 22. August 2024 an ihren Anträgen festhalten und eine Beschwerde gegen eine Verfügung vom 5. Juli 2024 erheben (act. G 13), mit der ihr Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren abgewiesen worden war (act. G 13.1).
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5/12 B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik und beantragte die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. G 15). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat zwei Beschwerden gegen zwei Verfügungen erhoben, die zwei völlig verschiedene Gegenstände betroffen haben. Die beiden Beschwerdeverfahren sind vereinigt worden. Diese Verfahrensvereinigung hat allerdings nur den administrativen Aufwand reduziert. Sie hat nicht zu einer „Verschmelzung“ der beiden Gegenstände geführt. Den Parteien steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. Den ersten Gegenstand hat (nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 26. September 2019) die Prüfung des im März 2017 eingereichten Rentenbegehrens und damit die Frage gebildet, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab September 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. Den zweiten Gegenstand hat die Frage nach einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren gebildet. 2. 2.1 Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Nach der Einreise in die Schweiz hat sie typische Hilfsarbeiten verrichtet. Ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben folglich jenen einer Hilfsarbeiterin entsprochen, weshalb das Valideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne entspricht.
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6/12 2.3 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten der estimed AG eingeholt. Die Sachverständigen der estimed AG haben die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und sie haben die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine für ihre Beurteilung wesentliche Tatsache übersehen hätten. Der psychiatrische Sachverständige hat anschaulich aufgezeigt, dass der objektive klinische Befund unauffällig gewesen ist, was sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe schon seit längerer Zeit nicht mehr an psychischen Beschwerden gelitten, die eine psychotherapeutische Behandlung erfordert hätten, entsprochen hat. Seine Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin leide nicht an einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, überzeugt vor diesem Hintergrund ohne weiteres. Der handchirurgische Sachverständige hat die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als konsistent und plausibel qualifiziert, was er überzeugend anhand der von ihm erhobenen objektiven klinischen und bildgebenden Befunden begründet hat. Gestützt auf sein Gutachten steht folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin bei die linke Hand belastenden Tätigkeiten erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Bei die linke Hand nicht belastenden Tätigkeiten bestehen dagegen keine durch die Beeinträchtigung der linken Hand resultierende Einschränkungen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden. Deshalb überzeugt der vom handchirurgischen Sachverständigen attestierte Arbeitsfähigkeitsgrad von 100 Prozent für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2023 allerdings weitere Beschwerden erwähnt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnten, nämlich insbesondere eine Protrusion der Bandscheibe C5/6. Zwar trifft es zu, dass diese Protrusion wie auch die unspezifischen Marklagergliosen, die in einem Schädel-CT festgestellt worden waren (bei denen es sich nicht um einen „Tumor im Kopf“ handelt), den Sachverständigen der estimed AG bekannt gewesen sind, wie der RAD- Arzt Dr. H.___ festgehalten hat (vgl. etwa IV-act. 169–22 f.). Aber das bedeutet nicht, dass die Auswirkungen dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits versicherungsmedizinisch gewürdigt worden wären, denn weder der psychiatrische noch der handchirurgische Sachverständige hat über das spezifische Fachwissen zur Beantwortung der Frage nach den Auswirkungen der Bandscheibenprotrusion und allenfalls der Marklagergliosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verfügt. Mit dieser Frage hätte sich ein neurologischer und allenfalls zusätzlich ein orthopädischer oder rheumatologischer Sachverständiger befassen müssen. In diesem Punkt erweist sich der massgebende medizinische Sachverhalt als ungenügend ermittelt. Die angefochtene Verfügung ist folglich in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen, weshalb sie als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur Fortsetzung des
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7/12 Verwaltungsverfahrens respektive der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.4 Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich aber noch in einem zweiten Punkt als ungenügend ermittelt. Der psychiatrische Sachverständige der estimed AG hat nämlich zwar bezüglich der Zeit ab dem 8. Dezember 2017 eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben, sich aber hinsichtlich des Zeitraums vor dem 8. Dezember 2017 nur vage zur Arbeitsfähigkeit geäussert: „Eine Teilarbeitsunfähigkeit mag auch in den Jahren 2016/2017 […] bestanden haben“ (IV-act. 168– 15). Wenn die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zum 8. Dezember 2017 in einem relevanten Ausmass arbeitsunfähig gewesen sein sollte, könnte allenfalls ein Anspruch auf eine befristete Rente entstanden sein, denn das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) hätte im Juli 2017 geendet und die Sechsmonatsfrist des Art. 29 Abs. 1 IVG ist am 1. September 2017 abgelaufen gewesen. Nach der St. Galler Praxis bezüglich eines Rentenanspruchs während einer noch laufenden medizinischen Eingliederung könnte folglich ab dem 1. September 2017 ein Rentenanspruch entstanden sein, der unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichtes zur Anwendung des Art. 88a IVV Ende März 2018 geendet hätte. Die erwähnte St. Galler Praxis ist im Zusammenhang mit dem kantonalen Beschwerdeverfahren IV 2016/328 begründet worden. Damals ist den drei Abteilungen des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen in Anwendung des vom Art. 54 GerG (sGS 941.1) vorgesehenen Verfahrens die folgende Frage gestellt worden: „Haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sind, grundsätzlich Anspruch auf eine Rente, obwohl zumutbare Eingliederungsmassnahmen, welche ihre Arbeitsfähigkeit […] wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, nicht abgeschlossen sind?“ Diese Frage ist mehrheitlich bejaht worden, weshalb sich die Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen seither nach der entsprechenden Formulierung richtet, die – entweder als Ergebnis einer Interpretation des Art. 28 Abs. 1 IVG oder als gerichtliche Ausfüllung einer Lücke im Art. 28 IVG – dem ihrerseits klaren und eindeutigen Wortlaut entsprechend Anwendung finden muss. Ein entsprechender Rentenanspruch beruht dabei nicht auf einer Invalidität im Sinne des Art. 8 Abs. 1 (i.V.m. Art. 7 Abs. 1) ATSG, sondern – wie bei einem UV- oder MV-Taggeld – auf einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 6 Satz 2 ATSG (vgl. etwa den Entscheid IV 2021/136 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. April 2022, E. 5.2). Im BGE 148 V 397 hat das Bundesgericht einen Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichtes, mit dem gestützt auf diesen „gemeinsamen Entscheid“ nach Art. 54 GerG eine Rente zugesprochen worden war, als rechtswidrig aufgehoben. Es hat festgehalten (E. 6.2), der Gesetzgeber sei sich mit der Formulierung des Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG bewusst gewesen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur entstehen könne, wenn nach dem Ablauf des Wartejahres eine entsprechende rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit respektive Invalidität eintrete. Er habe die Ansprüche auf medizinische Massnahmen und Taggelder eingehend
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8/12 geregelt, wobei insbesondere zu erwähnen sei, dass die medizinischen Massnahmen zu den Eingliederungsmassnahmen gehörten (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG). Gemäss dem Art. 22 Abs. 1 IVG hätten Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert seien, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig seien. Dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Regelung die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ins Feld geführte Konstellation einer „Taggeldlücke“ in der Invalidenversicherung übersehen hätte, sei nicht anzunehmen. Der Art. 28 Abs. 1 IVG enthalte also keine Lücke. Ohnehin könnte eine „Taggeldlücke“ nicht mit einer Rente „ausgefüllt“ werden. Dem Versicherungsgericht sei vor allem in Erinnerung zu rufen, dass der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ greife, wenn die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden könne. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kämen, könne ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls seien vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption könne eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen könne, gelte dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg gebracht hätten oder gescheitert seien. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vertritt die Auffassung, dass dieses Urteil des Bundesgerichtes sich nicht gegen die Praxis des Versicherungsgerichtes ausspreche. Das Bundesgericht gehe selbst davon aus, dass trotz eines Verbesserungspotentials in medizinischer Hinsicht nach der Erfüllung des Wartejahres ein Rentenanspruch entstehen könne. Der „gemeinsame Entscheid“ nach Art. 54 GerG ziele nicht auf die Zusprache von Berufsunfähigkeitsrenten ab, sondern berücksichtige vielmehr eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bei der Rentenzusprache nach dem Ablauf des Wartejahres. Am „gemeinsamen Entscheid“ sei deshalb festzuhalten. Das bedeutet, dass die Möglichkeit einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nach Ansicht des Versicherungsgerichtes der Zusprache einer Invalidenrente nicht im Weg steht. Folglich steht der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum bis Ende Dezember 2017 noch in einer medizinischen Behandlung mit Eingliederungswirkung befunden hat, einer (befristeten) Rentenzusprache nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb im Zuge des wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahrens auch abklären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zum 8. Dezember 2017 aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig respektive arbeitsunfähig gewesen ist. 3.
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9/12 Der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass die anwaltliche Vertretung erforderlich ist (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG). Das ist der Fall, wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, die es der versicherten Person verunmöglichen, ihre Rechte ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu wahren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N 36 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung wird ein strenger Massstab angelegt (vgl. KIESER, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien). Nach der Konzeption des Gesetzgebers bildet die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung die Ausnahme, während sie im Beschwerdeverfahren, wo die anwaltliche Vertretung lediglich gerechtfertigt sein muss, die Regel bildet (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). In der Regel ist eine anwaltliche Vertretung nach Ansicht des Gesetzgebers im Verwaltungsverfahren – anders als im Beschwerdeverfahren – also nicht erforderlich. Das St. Galler Versicherungsgericht hat die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur etwa in Fällen mit ungewöhnlich komplexen verfahrensrechtlichen Problemen (Entscheid EL 2014/2 vom 29. Juli 2015) oder bei einer für den juristischen Laien nicht erkennbaren Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Entscheid EL 2019/6 vom 16. Dezember 2020) bejaht. Hier haben sich weder komplexe tatsächliche noch komplexe rechtliche Probleme gestellt und es sind auch im Verfahrensablauf respektive hinsichtlich der Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin keine Indizien ersichtlich, die eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (ausnahmsweise) als erforderlich erschienen liessen. Die Verfügung vom 5. Juli 2024, mit der die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführerin um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hat, erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die sich dagegen richtende Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Nach der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein Beschwerdeverfahren, das mehrere vereinigte Beschwerden betroffen hat, kostenmässig wie ein Beschwerdeverfahren mit nur einem Streitgegenstand behandelt worden. Eine Begründung für diese Praxis hat allerdings nicht existiert. Weshalb beispielsweise eine Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer Halbierung der Gerichtskosten führen sollte, die nach der erwähnten Praxis in einem solchen Fall nur einmal statt zweimal (je einmal für jede Beschwerde) erhoben werden, ist nicht einzusehen. Zudem hat die Praxis das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil beschwerdeführende Personen bei einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil jener Gerichtskosten haben bezahlen müssen, die ein anderer Beschwerdeführer, dessen Beschwerden in einer ähnlichen Situation nicht vereinigt worden sind, hat bezahlen müssen. Die Verfahrensvereinigung kann für sich allein aber kein sachlicher Grund für eine derartige Kostenreduktion sein, sondern dürfte lediglich eine angemessene Kürzung der gesamten Verfahrenskosten entsprechend der konkreten Verminderung des administrativen Aufwandes
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10/12 rechtfertigen können. Die ständige Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist deshalb im Entscheid IV 2023/124 vom 21. März 2024 wegen einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes geändert worden. Neu sind in einem vereinigten Beschwerdeverfahren für jede Beschwerde Gerichtskosten zu erheben; der Betrag der Gerichtskosten ist unter Berücksichtigung der Reduktion des administrativen Aufwandes angemessen zu reduzieren. Hier ist der Aufwand für das Beschwerdeverfahren betreffend das Rentenbegehren durchschnittlich und jener für das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren deutlich unterdurchschnittlich gewesen; die Vereinigung der beiden Beschwerden hat den gesamten administrativen Aufwand reduziert, weshalb die Gerichtskosten auf 600 Franken für das Beschwerdeverfahren betreffend das Rentenbegehren und auf 200 Franken für das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren festzusetzen sind. Zwar sieht der Art. 7 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) vor, dass die Entscheidgebühr für einen Endentscheid des Versicherungsgerichtes mindestens 500 Franken betragen muss (Ziff. 222), aber der Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung erlaubt eine Unterschreitung des Mindestansatzes unter anderem dann, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist, was hier der Fall gewesen ist. 4.2 Die Gerichtskosten für das das Rentenbegehren betreffende Beschwerdeverfahren sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Jene für das die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren betreffende Beschwerdeverfahren wären an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist sie aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Die Beschwerdeführerin hat für das das Rentenbegehren betreffende Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der für die Bemessung der Entschädigung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da nur vergleichsweise wenige Akten für die streitigen Belange haben studiert werden müssen. Die Entschädigung wird deshalb auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat ihr Rechtsvertreter einen Anspruch auf eine Entschädigung, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes im die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betreffenden Beschwerdeverfahren abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand für das die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffende Beschwerdeverfahren ist als sehr gering zu qualifizieren. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 500 Franken, also auf 400 Franken, festgesetzt. Zwar sieht der Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) einen Mindestansatz von 1’500 Franken vor, aber das Abstellen auf diese Mindestgrenze hätte hier die Zusprache einer augenscheinlich nicht gerechtfertigten Entschädigung zur Folge. Der Art. 3 HonO sieht vor, dass von den Vorgaben der HonO abgewichen werden kann, wenn diese in einem offensichtlichen Missverhältnis
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11/12 zu den Bemühungen der Rechtsvertretung stehen. Das ist hier der Fall, denn der erforderliche Vertretungsaufwand ist bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren sehr tief gewesen, weshalb von der Mindestvorgabe des Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO abzuweichen ist. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).
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12/12 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens betreffend einen allfälligen Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2024 betreffend eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken für das Beschwerdeverfahren betreffend einen allfälligen Rentenanspruch zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 200 Franken für das Beschwerdeverfahren betreffend eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bezahlen, befreit. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren betreffend einen allfälligen Rentenanspruch mit 3’000 Franken zu entschädigen. 6. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren betreffend eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit 400 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
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