Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/246 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.08.2026 Entscheiddatum: 19.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2026 Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Art. 85bis Abs. 1 IVV. Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung im Nachlasskonkurs. Da die Forderung auf eine Invalidenrente auch bei rückwirkender Zusprache im Zeitpunkt des Rentenbeginns - und nicht erst bei Verfügungserlass - entsteht, fällt die nachgezahlte Rente vorliegend nicht in die Konkursmasse. Die Beschwerdegegnerin konnte somit das Rentenbetreffnis nicht mit schuldbefreiender Wirkung an das Konkursamt auszahlen (Erw. 2.5) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2026, IV 2024/246). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 19. Juni 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr. IV 2024/246
Parteien
Soziale Dienste A . _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt
Konkursamt Kanton S t . Gallen , Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen, Beigeladener,
Gegenstand Rente (Verrechnung und Drittauszahlung; i.S. B.___ sel.)
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2/10 Sachverhalt A. A.a Die Sozialen Dienste A.___ (nachfolgend: Soziale Dienste) leisteten B.___ sel. (nachfolgend: Versicherte) im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 9. November 2022 (zulasten der Gemeinde C.___) und vom 1. Mai 2020 bis zum 11. Januar 2024 (zulasten der Gemeinde D.___) finanzielle Sozialhilfe (Vorschussleistungen) im Betrag von Fr. 5'576.90 und von Fr. 64'576.25, total Fr. 70'153.15 (act. G 1.3.1 f.). A.b Die Versicherte meldete sich - vertreten durch ihre damalige Beiständin - am 18. November 2021 zum wiederholten Mal wegen diverser Leiden bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zur beruflichen Integration und zur Ausrichtung von Rentenleistungen an (act. G 12.1/72). Nach Abklärungen teilte die IV-Stelle dem neuen Beistand mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2023 mit, dass ab 1. Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (act. G 12.1/236 ff.). In der Folge stellten die Sozialen Dienste am 11. Dezember 2023 einen Antrag auf Verrechnung von Nachzahlungen nach Art. 13 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (act. G 12.1/238). A.c Nachdem die Versicherte am 29. Dezember 2023 verstorben war und das Kreisgericht E.___ am 21. Februar 2024 den Konkurs über ihren Nachlass eröffnet und am 13. März 2024 mangels Aktiven wieder eingestellt hatte, sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2024 rückwirkend eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2023 zu. Das Nachzahlungsbetreffnis betrug Fr. 36'240.-- zzgl. Verzugszins von Fr. 89.--, total Fr. 36'329.--, welches sie an das Konkursamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Konkursamt) überwies. Zu Handen der Sozialen Dienste hielt die IV-Stelle fest, dass dieses Betreffnis nicht mit den durch sie geleisteten Vorschusszahlungen verrechnet werden könne, sondern beim Konkursamt geltend zu machen sei (den Sozialen Diensten am 9. Juli 2024 in Kopie ohne Verfügungsteil 2 [Begründung und Rechtsmittelbelehrung] zugestellt [act. G 12.1/252.1 f. und 253, vgl. auch act. G 12.2/16.1]). A.d Am 14. August 2024 stellte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) den Sozialen Diensten das Formular "Verrechnungsantrag" zu, welches diese am 16. August 2024 ausgefüllt retournierten. Dabei machten die Sozialen Dienste für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2023 einen zu verrechnenden Betrag von Fr. 1'502.70 (C.___) und von Fr. 33'357.55 (D.___) geltend (act. G 12.2/31 - 36). A.e Mit E-Mail vom 28. August 2024 schlug die Ausgleichskasse dem Konkursamt St. Gallen vor, dass der Gesamtbetrag von Fr. 36'329.-- an sie zurücküberwiesen werde. Anschliessend werde sie die Ansprüche der Sozialen Dienste in Abzug bringen und die Verfügung vom 5. Juli 2024 ersetzen (act. G 12.2/30). Mit einer weiteren E-Mail vom 12. September 2024 teilte die Ausgleichskasse dem
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3/10 Konkursamt mit, dass den Sozialen Diensten D.___ der Betrag von Fr. 27'315.-- (erbrachte Vorschussleistungen vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023) und den Sozialen Diensten C.___ der Betrag von Fr. 3'570.-- (erbrachte Vorschussleistungen vom 1. August 2022 bis zum 30. September 2022) zustehen würden (act. G 12.2/28). A.f Mit Schreiben vom 27. September 2024 teilte das Konkursamt den Sozialen Diensten mit, dass sämtliches pfändbares Vermögen, gleichviel wo es sich befinde, eine einzige Masse (Konkursmasse) bilde, die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger diene. Des Weiteren sei Art. 13 des Sozialhilfegesetzes nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Diese Bestimmung betreffe nur das Verhältnis zwischen der leistungspflichtigen Stelle und der entsprechenden politischen Gemeinde. Somit könne nicht von einer Legalzession ausgegangen werden und das der Konkursmasse zugegangene Guthaben könne nicht an die Sozialen Dienste ausbezahlt werden. Es werde beim Kreisgericht E.___ die Wiedereröffnung des Konkurses und die Anordnung des summarischen Verfahrens beantragt (act. G 12.2/22). A.g Nachdem die Ausgleichskasse den Sozialen Diensten per E-Mail vom 31. Oktober 2024 mitgeteilt hatte, das Guthaben sei nun fristgerecht beim Konkursamt einzugeben, verlangten letztere am 8. November 2024 die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (act. G 12.2/16 f.). Diese erging am 12. November 2024 (act. G 12.2/14.93 ff. und 15). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. Dezember 2024 mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als die Nachzahlung der IV-Rente der Versicherten vollumfänglich (Fr. 36'329.--) an die Beschwerdeführerin auszuzahlen sei. In formeller Hinsicht wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als Sozialhilfebehörde, die eine versicherte Person regelmässig unterstützt habe, zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert und vorliegend von der Verfügung berührt sei. Eine Gemeinde, der die von ihr verlangte Drittauszahlung verweigert werde, sei direkt in ihren vermögensrechtlichen Interessen berührt und damit beschwerdelegitimiert. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin die Nachzahlung von Fr. 36'329.-- trotz frühzeitiger und rechtsgenügender Anzeige einer Verrechnung seitens der Beschwerdeführerin nicht an diese überwiesen habe. Gemäss Art. 13 des Sozialhilfegesetzes könne die politische Gemeinde bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozialhilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen, dass Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden. Davon mache die Beschwerdeführerin vorliegend Gebrauch. In der Mitteilung des Beschlusses vom 14. Dezember 2023 (vgl. act. G 12.1/246.2) sei vermerkt worden, dass die Verrechnung von Rentennachzahlungen mit den Vorschusszahlungen der Beschwerdeführerin zu prüfen sei. Aus den Akten ergebe sich nicht, ob eine solche Prüfung statt-
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4/10 gefunden habe und weshalb die Rentennachzahlung gegebenenfalls nicht an die Beschwerdeführerin zu überweisen sei. Die Verweigerung der Nachzahlung erweise sich damit als unbegründet (act. G 1 und 3). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Nachzahlung der IV- Rente der Versicherten in Höhe von Fr. 30'885.-- auszuzahlen. Es sei festzustellen, dass die Auszahlung der IV-Rente an das Konkursamt im genannten Umfang unrechtmässig gewesen sei. Die angefochtene Verfügung sei dahingehend anzupassen, dass dem Konkursamt lediglich eine Nachzahlung der IV-Rente in Höhe von Fr. 5'355.-- zzgl. Zins von Fr. 89.-- auszuzahlen sei. Die Rentennachzahlung betreffe die Periode vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2023. Die Beschwerdeführerin habe unstrittig Vorschussleistungen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG erbracht, jedoch erst ab August 2022. Auf Grund der vorausgesetzten zeitlichen Kongruenz könne ihr höchstens die für diese Periode geschuldete Rentennachzahlung ausbezahlt werden. Vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2023 habe die verstorbene Versicherte Anspruch auf eine Rentennachzahlung in Höhe von Fr. 30'885.-- gehabt. Für diesen Betrag bestehe grundsätzlich ein Verrechnungsanspruch der Beschwerdeführerin. Da die Forderung in Bezug auf die IV-Rente mit Entstehung des Rentenanspruchs und nicht mit dem Erlass der Rentenverfügung entstehe, sei diese vor dem Tod bzw. der Konkurseröffnung entstanden und sei damit abtretbar, ohne dass sie in die Konkursmasse falle. Eine vorgängige Verrechnung mit den zurückgeforderten Vorschussleistungen der Sozialhilfebehörde wäre damit angezeigt gewesen. So habe das Bundesgericht in BGE 141 V 264 entschieden, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Zeitpunkt entstehe, ab welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Unerheblich sei demnach, dass die versicherte Person vor Erlass der Verfügung gestorben sei. Weil die Sozialhilfebehörde gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV ein Anrecht auf direkte Auszahlung der rückwirkend zugesprochenen Ergänzungsleistung gehabt habe, habe diese nicht in das Vermögen der versicherten Person bzw. in deren Erbmasse fallen können. Somit sei die Ausgleichskasse nicht berechtigt gewesen, die Ergänzungsleistung an das kantonale Konkursamt zu überweisen. Diese Rechtsprechung finde auch in Bezug auf Nachzahlungen von IV-Renten Anwendung, weil auch Art. 85bis IVV der Sozialhilfebehörde in gleichem Mass ein Anrecht auf direkte Auszahlung der IV-Rente gewähre, wie dies Art. 22 Abs. 4 ELV in Bezug auf Ergänzungsleistungen tue. Zudem ergebe sich dies im Kanton St. Gallen aus Art. 13 SHG. Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 30'885.-- und dem Konkursamt im Umfang von Fr. 5'355.-- zzgl. Zins von Fr. 89.-- ausrichten müssen. Die Beschwerde sei demnach teilweise gutzuheissen, wodurch die Auszahlung an das Konkursamt im Umfang von Fr. 30'885.-- ohne Rechtsgrund erfolgt sei und somit von der Beschwerdegegnerin zurückgefordert werden könne (act. G 11).
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5/10 B.c Mit Replik vom 3. Juli 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde fest. Insbesondere verlangt sie die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde. Aus den Akten ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin B.___ sel. auch im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Juli 2022 finanziell unterstützt habe, womit ein Anspruch auf Rentennachzahlung für die gesamte Periode vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2023 bestehe (act. G 13). B.d Mit Duplik vom 29. Juli 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Zur zeitlichen Komponente erläutert sie, dass die Beschwerdeführerin gemäss deren Kontoauszug im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 25. August 2022 lediglich die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für die Versicherte bezahlt habe. Andere finanzielle Sozialhilfeleistungen seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht. Bei den Prämien handle es sich im Kanton St. Gallen aber tatsächlich nicht um finanzielle Sozialhilfe, sondern um individuelle Prämienverbilligung. Die von den Gemeinden im Rahmen der finanziellen Sozialhilfe beglichenen OKP-Prämien würden diesen von der SVA St. Gallen in einem separaten Verfahren aus IPV-Mitteln zurückerstattet, was auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei. So habe sie den für die Versicherte geltend gemachten Betrag von Fr. 4'017.30 bereits erhalten. Würden diese Leistungen im vorliegenden Verfahren zur Verrechnung zugelassen, würden sie der Beschwerdeführerin doppelt vergütet, womit diese ungerechtfertigt bereichert wäre (act. G 15). C. C.a Mit Schreiben des Versicherungsgerichts vom 9. Oktober 2025 wird das Konkursamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Beigeladener) zum Prozess beigeladen und diesem Parteirechte gewährt (act. G 17). C.b Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2025 führt der Beigeladene aus, dass gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehöre, gleichviel, wo es sich befinde, eine einzige Masse (Konkursmasse) bilde, die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger diene. Ob Art. 13 des Sozialhilfegesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei, sei durch das Gericht zu entscheiden. Dieser Artikel betreffe aus Sicht des Beigeladenen das Verhältnis zwischen der leistungspflichtigen Stelle und der politischen Gemeinde. Ob hier von einer Legalzession auszugehen sei, liege im Ermessen des Gerichts. Im Sinn der Wahrung der Rechte aller Gläubiger sei zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der besagte Betrag zur Konkursmasse gehöre (act. G 18). C.c Die Parteien verzichten auf eine weitere Stellungnahme (act. G 19 ff.). Erwägungen
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6/10 1. 1.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers unter anderem der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistet. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.202]). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 1.2 In Bezug auf die Voraussetzung der Zeitidentität der Verrechnung von nachträglich für einen Zeitraum erbrachten Ergänzungsleistungen mit bevorschussten Sozialhilfeleistungen hat das Bundesgericht entschieden, dass jeweils eine Gesamtperiode zu berücksichtigen ist, also keine Unterteilung in Kalenderjahre oder Monate zu erfolgen hat. Eine Unterteilung in Jahre oder gar Monate würde unter Umständen zu einem Resultat führen, das Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV; SR 831.301) widerspricht, da Jahre bzw. Monate, in denen die Sozialhilfebehörde mehr Leistungen bevorschusst hat, als nachträglich EL ausbezahlt wird, nicht mit Perioden kompensiert werden könnten, in denen die Nachzahlung der EL höher ausfällt als die bevorschussten Leistungen der Sozialhilfe. Eine Etappierung des Zeitraums hat deshalb nur, aber jedes Mal dann Platz zu greifen, wenn die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen unterbrochen wird, weil eine Nachzahlung nur zeitidentisch und bis zur Höhe von deren Leistungen der Fürsorgestelle überwiesen werden darf (BGE 121 V 17 E. 4c.aa und bb). Nachdem sich in Bezug auf die Verrechnung von nachträglich erbrachten Leistungen der Invalidenversicherung dieselben Rechtsfragen stellen, ist die zitierte Rechtsprechung auch für das vorliegende Verfahren einschlägig. Davon scheint auch das Bundesgericht im genannten Entscheid auszugehen, wenn es ausführt, dass für die Beurteilung, ob und inwieweit eine Drittauszahlung von nachgezahlten Ergänzungsleistungen an Sozialhilfestellen zulässig ist, die AHV- und Invalidenrenten mitzuberücksichtigen seien, obwohl Art. 22 Abs. 4 ELV nur von Ergänzungsleistungen spreche (BGE 121 V 17 E. 4e). 2.
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7/10 2.1 Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2024 rückwirkend eine befristete Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2023 zu (act. G 12.1/253). Die Beschwerdeführerin erbrachte sodann unbestrittenermassen Vorschussleistungen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG. Umstritten ist der Beginn des vorliegend zu berücksichtigenden Verrechnungszeitraums. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieser sei auf den 1. Mai 2022 festzulegen, da sie die Versicherte bereits ab diesem Zeitpunkt finanziell unterstützt habe. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Versicherte (im der Verrechnung grundsätzlich unterliegenden Zeitraum) erst ab dem 26. August 2022 von der Sozialhilfe finanziell unterstützt worden sei, sodass die Verrechnung der Rentenbetreffnisse mit den von der Beschwerdeführerin erbrachten Vorschussleistungen auf Grund der vorausgesetzten zeitlichen Kongruenz erst ab der Periode August 2022 vorgenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe der Versicherten im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 25. August 2022 lediglich die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung bezahlt. Diese seien der Beschwerdeführerin über die individuelle Prämienverbilligung bereits vergütet worden und somit vorliegend nicht nochmals zu berücksichtigen. Andere finanzielle Sozialhilfeleistungen seien aus dem Kontoauszug nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht. Von August 2022 bis Dezember 2023 habe die Versicherte Anspruch auf Rentennachzahlung in Höhe von Fr. 30'885.-- gehabt (5 x Fr. 1'785.-- + 12 x Fr. 1'830.--), sodass für diesen Betrag grundsätzlich ein Verrechnungsanspruch der Beschwerdeführerin bestehe. Der Restbetrag von Fr. 5'355.-- sowie der Verzugszins von Fr. 89.-- seien dem Konkursamt zu überweisen (act. G 11 und 15). 2.2 Dieser Ansicht ist zu folgen. Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen ergibt, wurden von ihr im Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 25. August 2022 weder in C.___ noch in D.___ Vorschussleistungen erbracht. So wurden in C.___ ab dem 26. August 2022 bis zum 9. November 2022 finanzielle Sozialhilfeleistungen erbracht (exkl. Krankenkassenprämien, die von der Beschwerdeführerin separat ausgewiesen wurden und in den zur Verrechnung angemeldeten Beträgen richtigerweise nicht enthalten waren [act. G 12.2/32.8 und 33.6]), wobei letztere Zahlung betreffend Miet-/Wohnkosten von Fr. 861.60 gemäss unwidersprochen gebliebener Anmerkung der Beschwerdegegnerin in den Akten die Kosten für den September 2022 betrafen, während die Miet- /Wohnkosten sowie der Grundbedarf ab dem Oktober 2022 über die Gemeinde D.___ bevorschusst wurden (act. G 12.2/32.5 f. und 33.5). In D.___ wurden vom 1. Oktober 2022 bis 11. Dezember 2023 finanzielle Sozialhilfeleistungen erbracht (exkl. Krankenkassenprämien). Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass die Versicherte (während der vorliegend massgebenden Laufzeit der befristeten Invalidenrente) vom 26. August 2022 bis zum 11. Dezember 2023 von der Beschwerdeführerin finanziell unterstützt wurde. Es erscheint daher gerechtfertigt, diesen Zeitraum als Unterstützungsperiode im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu betrachten (vgl. vorstehende Erw. 1.2). Demnach steht für den Zeitraum von August 2022 bis Dezember 2023 ein
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8/10 Verrechnungssubstrat in Höhe von Fr. 30'885.-- zur Verfügung (5 x Fr. 1'785.-- + 12 x Fr. 1'830.-- [act. G 12.2/40.2]). 2.3 Für diesen Zeitraum bevorschusste die Beschwerdeführerin zu Gunsten der Versicherten die Beträge von Fr. 1'502.70 (C.___) sowie von Fr. 33'357.55 (D.___), total Fr. 34'860.25 (exkl. Krankenkassenprämien [act. G 12.2/32.5 ff. und 33.5]). Diese Beträge erscheinen ausgewiesen und werden von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Nachdem die bevorschussten Ausgaben der Versicherten den maximalen Verrechnungsanspruch übersteigen, ist die Verrechnung auf den Höchstbetrag von Fr. 30'885.-- festzusetzen. Demgegenüber beschlägt der Restbetrag der nachgezahlten IV-Rente von Fr. 5'355.-- (Monate Mai bis Juli 2022, 3 x Fr. 1'785.--) nicht die Verrechnungsperiode. Die Verzugszinsen werden nur auf dem Betreffnis, das der versicherten Person zusteht, berechnet, während der mit der bevorschussenden Behörde verrechnete Rentenanteil nicht verzinst wird (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Abs. 4 lit. b ATSG und Berechnungsblatt vom 5. Juli 2024 [act. G 12.2/42 ff.]). Das Zinsbetreffnis von Fr. 89.-- ist demnach nicht dem Verrechnungsbetrag zuzuschlagen. 2.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin diesen Betrag der Beschwerdeführerin hätte auszahlen müssen oder ob sie zu Recht die gesamte Rentennachzahlung an das Konkursamt überwiesen hatte. Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse (Art. 197 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist (Art. 205 Abs. 1 SchKG). Abgetretene Forderungen, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgetreten hat, gehören nicht mehr zu seinem Vermögen, sofern sie zur Zeit ihrer Abtretung bereits bestanden haben (DANIEL HUNKELER, in: Basler Kommentar zum SchKG II, 3. Aufl., 2021, N 15 zu Art. 197). 2.5 In Bezug auf die IV-Rente entsteht die Forderung mit Entstehung des Rentenanspruchs und nicht erst bei Erlass der Rentenverfügung. So entschied das Bundesgericht in einem Urteil betreffend Ergänzungsleistungen, dass der Sozialhilfebehörde die bevorschussten Leistungen gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV direkt vergütet werden können, und zwar unabhängig von einer vertraglichen Abtretung. Dieses Recht sei im Zeitpunkt entstanden, als sämtliche Voraussetzungen für den EL-Anspruch gegeben waren. Unerheblich sei demnach, dass die versicherte Person vor Erlass der Verfügung starb. Weil die Sozialhilfebehörde gestützt auf Art. 22 Abs. 4 ELV ein Anrecht auf direkte Auszahlung der rückwirkend zugesprochenen Ergänzungsleistungen habe, hätten diese nicht in das Vermögen der
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9/10 versicherten Person bzw. deren Erbmasse fallen können. Somit sei die Ausgleichskasse nicht berechtigt gewesen, die Ergänzungsleistungen an das kantonale Konkursamt zu überweisen (BGE 141 V 264 E. 4.2 und 4.4, in: SZS 2016 S. 384 f.). Diese Rechtsprechung findet auch in Bezug auf die Nachzahlung von IV-Renten Anwendung, weil auch Art. 85bis IVV der Sozialhilfebehörde in gleichem Mass ein Anrecht auf direkte Auszahlung der IV-Rente begründet, wie dies Art. 22 Abs. 4 ELV in Bezug auf Ergänzungsleistungen tut. Das Recht auf Direktauszahlung an die bevorschussende Sozialhilfebehörde ergibt sich im Kanton St. Gallen zudem aus Art. 13 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG; sGS 381.1). 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auszahlung der Invalidenrente an das Konkursamt im Umfang von Fr. 30'885.-- zu Unrecht erfolgt ist. Im Umfang von Fr. 5'355.-- sowie der Verzugszinsen von Fr. 89.-- ist die Überweisung rechtmässig erfolgt. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. November 2024 ist insofern aufzuheben, als die Nachzahlung des Betrags von Fr. 30'885.-betreffend IV-Rente für B.___ sel. nicht an die Beschwerdeführerin erfolgte. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Betrag nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Beigeladenen leisten konnte, ist sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 30'885.-- direkt auszurichten. Die Rückerstattung dieses Betrags durch den Beigeladenen bildet Gegenstand des gegenwärtig sistierten Verfahrens IV 2024/144 und ist dort zu beurteilen. 3.2 Das vorliegende Verfahren betrifft nicht direkt eine Streitigkeit über IV-Leistungen bzw. deren Höhe (sondern nur über die Auszahlungsmodalität), sodass Art. 69 Abs. 1bis IVG nicht anwendbar ist. Es sind demzufolge keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario). 3.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die (teilweise) obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der st. gallischen Honorarordnung (HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Ausgehend von einer bei vollständigem Obsiegen angemessenen Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer), hat die Beschwerdegegnerin die lediglich teilweise obsiegende Beschwerdeführerin mit Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
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10/10 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. November 2024 insoweit aufgehoben, als die Nachzahlung der Invalidenrente der Versicherten im Umfang von Fr. 30'885.-- nicht an die Beschwerdeführerin erfolgte. 2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 30'885.-- zu bezahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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2026-08-20T04:57:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen