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St.Gallen Versicherungsgericht 16.09.2025 IV 2024/242

September 16, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,445 words·~27 min·7

Summary

Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht: Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2025, IV 2024/242).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/242 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.10.2025 Entscheiddatum: 16.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 16.09.2025 Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht: Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2025, IV 2024/242). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 16. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2024/242

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe keine berufliche Ausbildung absolviert. Sie führe als selbständige Wirtin ein Restaurant. Am 20. August 2015 erstattete die MGSG GmbH im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches und internistisches) Gutachten (IV-act. 82). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einer fortgeschrittenen Arthrose im Chopart- Gelenk, an einer degenerativen Veränderung des Talonaviculargelenks sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an Handgelenksschmerzen beidseits, an einer Schmerzpersistenz nach Implantation von Knietotalendoprothesen, an einer Adipositas, an einer Jodallergie, an einer leichten Dysthymie, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an einer coronaren Herzkrankheit, an einer arteriellen Hypertonie und an einer Hypercholesterinämie. Die angestammte Tätigkeit als Köchin im eigenen Restaurant sei nur noch zu 60 Prozent zumutbar. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ qualifizierte das orthopädische Teilgutachten als nicht überzeugend (IV-act. 86). Sie empfahl eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung. A.b Am 23. Mai 2017 erstattete die PMEDA AG ein polydisziplinäres (internistisches, neurologisches, neuropsychologisches, orthopädisches, chirurgisch/traumatologisches und psychiatrisches) Gutachten (IV-act. 116). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einer coronaren Eingefässkrankheit, an einer Autoimmunhyperthyreose, an einem primären Hyperparathyreoidismus, an einer idiopathischen intracraniellen Hypertonie, an einer Adipositas, an einem Nikotinkonsum, an einem Carpaltunnelsyndrom, an einem Status nach Implantation von Knietotalendoprothesen sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an Kopfschmerzen unklarer Klassifikation und an einer Sensibilitätsstörung im S1-Dermatom rechts ohne weiteren klinischen Anhalt für ein namhaftes Lumbovertebralsyndrom. Aus internistischer Sicht seien eine konsequente Gewichtsreduktion, ein Einstellen des Nikotinkonsums und weitere diagnostische Abklärungen sowie therapeutische Behandlungen erforderlich. Insgesamt sei die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Retrospektiv habe dies wahrscheinlich bereits 2008 bestanden (zumindest eine passagere vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Pseudotumor cerebri). Aufgrund der orthopädischen Leiden sei spätestens seit 2010 eine zumindest weitgehend aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit anzunehmen, ohne dass dies retrospektiv näher zeitlich eingegrenzt oder quantifiziert werden könne; die jetzige Bewertung der Gutachter gelte also spätestens ex nunc. Der psychiatrische Sachverständige gab an (IV-act. 116-60), er habe keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit attestieren können. Der neuropsychologische Sachverständige führte aus (IV-act. 116-68), die testpsychologische Erhebung

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3/14 habe formal unterdurchschnittliche Leistungen in allen getesteten Bereichen erbracht. Verfahren zum Erfassen der Reaktionsbereitschaft hätten sich als sensibel für Arbeitsweisen bei nicht ausreichender Leistungsmotivation gezeigt. Die hiesigen Untersuchungen hätten eine unüblich hohe Streubreite im Antwortverhalten und eine ungewöhnlich hohe Antwortlatenz gezeigt. Das Beschwerdevalidierungsverfahren habe schliesslich eindeutige Hinweise auf ein antwortverzerrendes Verhalten mit einer Anzahl richtiger Antworten, die noch unter der Ratewahrscheinlichkeit lägen, erbracht, was ein bewusstseinsnah verfälschendes Antwortverhalten belege. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend; sie hielt fest, dass die Versicherte bei einer konsequenten Umsetzung der Empfehlungen der internistischen Sachverständigen innert sechs Monaten vollständig arbeitsfähig sein sollte (IV-act. 117). Die Versicherte liess sich in der Folge allerdings nicht auf entsprechende Therapien ein (vgl. IV-act. 152). Am 16. Dezember 2019 forderte die IV-Stelle sie auf, sich den empfohlenen Massnahmen zu unterziehen (IV-act. 154). Die Versicherte leistete dieser Aufforderung keine Folge (vgl. IV-act. 173). Die RAD-Ärztin Dr. B.___ empfahl im November/Dezember 2021 eine erneute polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (IV-act. 194). A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die ZIMB AG am 24. April 2022 ein polydisziplinäres (internistisches, orthopädisches, neurologisches, kardiologisches und psychiatrisches) Gutachten (IVact. 208). Der fallführende internistische Sachverständige hielt fest, die Angaben der Versicherten während der Anamneseerhebung seien oft vage gewesen. Immer wieder habe die Versicherte über Stress im Zusammenhang mit der Situation des an ALS erkrankten, schwer pflegebedürftigen Ehemannes geklagt. Aktenanamnestisch und klinisch habe ein signifikanter Gewichtsverlust seit der letzten Begutachtung festgestellt werden können. Im allgemein-internistischen Status hätten deutlich erhöhte Blutdruckwerte imponiert; ansonsten sei der Status unauffällig gewesen. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe einen gepflegten und altersentsprechenden Eindruck hinterlassen. Das Auftreten sei höflich gewesen. Während der gesamten Untersuchung habe eine angemessene Atmosphäre geherrscht. Die Angaben seien defizitorientiert gewesen. Die Versicherte sei umgänglich gewesen. Weder im Verhalten noch in den Angaben hätten sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung feststellen lassen. Die Versicherte sei durchgehend aufmerksam und gut konzentriert gewesen. Einbussen der höheren kognitiven Leistungen hätten nicht festgestellt werden können. Das formale und inhaltliche Denken habe keine Pathologika aufgewiesen. Ein affektives Syndrom habe nicht beobachtet werden können. Der Rapport sei herstellbar gewesen. Zwischendurch sei die Versicherte durchaus schwingungsfähig gewesen. Die Versicherte leide an einer Schmerzfehlverarbeitung respektive Symptomausweitung. Diese wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es seien Inkonsistenzen vorhanden, da die von der Versicherten gemachten Angaben nicht plausibel seien. Bei der Versicherten bestehe zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten in der Untersuchungssituation eine auffällige

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4/14 Diskrepanz. Ferner stehe die geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome und den Angaben zur Lokalisation. Auch stehe das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht in Übereinstimmung mit einer leidensgerechten Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Bei der Begutachtung hätten sich verschiedene Auffälligkeiten gezeigt, die – insbesondere in ihrer Gesamtschau – zu dem Urteil führen würden, dass die Versicherte mindestens aggraviere. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Der orthopädische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe während über einer halben Stunde ruhig im Stuhl gesessen. Sie habe sich im Sitzen flüssig und zügig entkleidet, wobei keine relevante Einschränkung aufgefallen sei. Wiederholt habe sie sich ausladend bis zum Boden gebückt; die Socken habe sie problemlos abgestreift. Beim Barfussgang habe sie eine betonte Verlangsamung sowie ein sehr wechselhaft ausgeprägtes rechtsseitiges Hinken präsentiert. Am Ende der Untersuchung habe sie sich flüssig im Stehen und Sitzen angekleidet, wobei sie sich wiederholt bis zum Boden gebückt habe. Zusammenfassend liessen sich die sowohl anamnestisch als auch klinisch völlig diffus und inkonsistent präsentierten Beschwerden auf rein orthopädischer Ebene kaum begründen. Insgesamt müsse von einer deutlichen nicht-organischen Beschwerdekomponente ausgegangen werden. Nachvollziehbar sei allein der Leidensdruck bezüglich der lumbo-sacralen Wirbelsäule, nachdem bildgebend Veränderungen in jenem Bereich hätten nachgewiesen werden können. Diagnostisch lägen ein chronisches lumbo-sacrales Schmerzsyndrom, chronische Kniebeschwerden beidseits, chronische Fussbeschwerden rechts sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine leichtgradige Coxarthrose rechts und ein chronisches, unspezifisches, multi-loculäres Schmerzsyndrom vor. Längerdauernd stehend oder gehend zu verrichtende Tätigkeiten sowie körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten seien der Versicherten nicht mehr zumutbar. Für körperlich sehr leichte, überwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Der neurologische Sachverständige führte in seinen Untersuchungsbefunden bezüglich der kognitiven Funktionen aus, er habe situative und räumliche Orientierungsstörungen, mnestische Lücken zu biographischen Daten (Geburtstage der zwei Töchter nicht erinnerlich) sowie eine deutlich reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit feststellen können. Insgesamt habe er aber keine fassbaren fokal-neurologischen Defizite erheben können. Bei einem deutlich verminderten Mitwirken und einer eingeschränkten Beurteilbarkeit seien die geltend gemachten Beschwerden wenig nachvollziehbar. Die Versicherte leide aus neurologischer Sicht lediglich an einem sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden multifaktoriellen Kopfschmerzsyndrom. Der kardiologische Sachverständige hielt fest, angesichts der klinischen Untersuchungsbefunde liessen sich die von der Versicherten geschilderte allgemeine Schwäche und Kraftlosigkeit, das Schwitzen, der gestörte Schlaf und die multifokalen Schmerzen nicht kardial erklären. Die Versicherte leide an einer coronaren Eingefässerkrankung sowie an einer valvulären und hypertensiven Herzerkrankung. Die angestammte Tätigkeit sei der Versicherten aus kardiologischer Sicht nur zu 70 Prozent zumutbar. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit könne dagegen bloss ein leicht vermehrter Pausenbedarf und folglich eine

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5/14 Arbeitsfähigkeit von 90 Prozent attestiert werden. Nach der Konsensbesprechung führten die Sachverständigen aus, die Versicherte leide an einem chronischen lumbo-sacralen Schmerzsyndrom, an chronischen Kniebeschwerden beidseits, an chronischen Fussbeschwerden rechts, an einer coronaren Eingefässerkrankung, an einer valvulären und hypertensiven Herzerkrankung sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer Schmerzfehlverarbeitung respektive Symptomausweitung, an einem Gewichtsverlust, an einem metabolischen Syndrom, an einer leichtgradigen Coxarthrose rechts, an einem multifaktoriellen Kopfschmerzsyndrom, an einer Autoimmunhyperthyreose, an einer Niereninsuffizienz unklarer Genese und an einem Vitamin D- Mangel. Retrospektiv sei für die Zeit von August 2011 bis Juni 2013 (Myokardinfarkt mit Komplikationen sowie nachfolgende Implantation von Knietotalendoprothesen) von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsunfähigkeit, ab Juli 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent und ab Januar 2016 von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen. Für leidensadaptierte Tätigkeiten habe für die Zeit ab Juli 2013 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und für die Zeit ab Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 90 Prozent bestanden. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 215). A.d Die IV-Stelle sprach der Versicherten am 10. Oktober 2022 für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 30. September 2013 eine ganze Rente zu (IV-act. 234). Am 14. November 2022 liess die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2022 erheben (IV-act. 243). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab März 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die IV- Stelle beantragte am 10. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (IV-act. 248). Das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen hob mit seinem Entscheid vom 31. Mai 2023 (IV 2022/182) die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2022 auf und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. September 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (IV-act. 261); für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch. Es wies sie die Sache zur Festsetzung der Rentenbeträge an die IV-Stelle zurück. In den Erwägungen prüfte es das ZIMB- Gutachten und kam zum Schluss, dass dieses überzeuge, so dass auf die darin abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung abgestellt werden könne. B. B.a Bereits am 26. Mai 2023 hatte die Versicherte die IV-Stelle darüber informiert (IV-act. 259), dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Sie legte dem Schreiben einen Austrittsbericht der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie vom 11. Januar 2023 bei (IV-act. 259-

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6/14 2 ff.), laut dem bei ihr unter anderem eine Alzheimer-Demenz und eine affektiv-kognitive Störung, offenbar bestehend seit September 2022, diagnostiziert worden waren. B.b Am 24. Juli 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 263), dass ihre Wiederanmeldung vom 30. Mai 2023 eingegangen sei. Deren Bearbeitung sei bis zum Vorliegen des Gerichtsentscheides sowie dessen Rechtskraft sistiert worden. Das Versicherungsgericht habe ihr in seinem Entscheid vom 31. Mai 2023 eine befristete Rente vom 1. März 2012 bis zum 30. September 2013 zugesprochen. Es habe gestützt auf das medizinische Gutachten weiter bestätigt, dass die Versicherte seit dem Juli 2013 in einer adaptierten Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig gewesen sei. Diese Einschätzung habe Gültigkeit bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 2022. Der Anspruch auf eine unbefristete Rente sei zu Recht abgewiesen worden. Im Weiteren wies die IV-Stelle die Versicherte auf Art. 87 Abs. 2 IVV hin und führte aus, dass die von ihr eingereichten Unterlagen eine relevante Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes seit der Verfügung vom 10. Oktober 2022 nicht ausreichend dokumentieren würden. Eine wesentliche Veränderung sei damit noch nicht glaubhaft gemacht. Damit das neue Rentengesuch geprüft werden könne, ersuchte sie die Versicherte, Unterlagen einzureichen, die konkrete und sachliche Anhaltspunkte für das Vorliegen relevanter Änderungen seit dem oben erwähnten Entscheid lieferten. Zudem sei anzugeben, wann die Änderung eingetreten sei. Weiter sei ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular einzureichen. B.c In einem Schreiben vom 26. Juli 2023 liess die Versicherte ausführen (IV-act. 267), dass im von ihr eingereichten Bericht vom 11. Januar 2023, worin ihr eine Demenz sowie zusätzlich eine affektivkognitive Störung diagnostiziert worden seien, im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV zureichend dargetan worden sei, dass sich ihr Gesundheitszustand und damit ihre Arbeitsfähigkeit in erheblicher Weise geändert hätten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge für das Vorhandensein eines geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands, dass wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen würden. Am 16. August 2023 liess die Versicherte ergänzend einen Bericht vom 3. November 2022 bezüglich Abklärungen «Klinik C.___ vom 14. September 2022 und 11. Oktober 2022» des Kantonsspitals St.Gallen (KSSG), Klinik Z.___, einreichen (IV-act. 270 f.). In diesem Bericht (IV-act. 271) hatten die Fachpersonen ausgeführt, dass die Versicherte unter anderem an einer mindestens leichten Alzheimer Demenz und an einer affektiv-kognitiven Störung, an einem Verdacht auf eine schwere Depression, an einer hochgradigen zervikalen Spinalkanalstenose, an einer idiopathischen, intrakraniellen Hypertonie (Pseudotumor cerebri), an einer chronischen Niereninsuffizienz KDIGO 3b, an einer chronischen Lumboischialgie rechts, an einer koronaren Herzerkrankung, an einer Autoimmunhyperthyreose (Morbus Basedow; ED 09/08), an einem primären Hyperparathyreoidismus und an einem Diabetes mellitus leide. Im MRI des Neurokraniums habe in der computergestützten volumetrischen Auswertung eine beidseitige parahippocampale Atrophie dargestellt und im Liquor eine Alzheimer-Erkrankung mit kombinierter Amyloid- und Tau-Pathologie gesichert werden können. Am 16.

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7/14 August 2023 notierte die RAD-Ärztin Dr. B.___ (IV-act. 272), die Untersuchung in der Klinik C.___ habe unter hoch dosierter Codeinmedikation stattgefunden und es hätten sich Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik ergeben. Beides könne sich in einer verminderten neuropsychologischen Leistungsfähigkeit bemerkbar machen. Im MRI des Cerebrums habe sich gegenüber der Untersuchung vom 05/2016 eine signifikante Volumenabnahme des Hirnparenchyms tempopolar beidseits unter Beteiligung des Gyrus enthorhinalis beidseits bei sonst altersentsprechenden Befunden gezeigt. Insgesamt lägen Hinweise für vor, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe. Wenn sich der Verdacht einer schweren depressiven Erkrankung und einer beginnenden Demenz erhärten sollte, wäre die Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit dem September 2022 aufgehoben. Der Bericht über die neuropsychologische Abklärung in der Klinik Z.___ des KSSG sei einzuholen. B.d Am 16. August 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 273), dass sie auf ihre Wiederanmeldung vom Mai 2023 eintrete, da sich gemäss der RAD-Stellungnahme vom 16. August 2023 Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben hätten. B.e Bereits am 20. September 2022 hatten Fachpersonen der Klinik Z.___ des KSSG berichtet (IVact. 281), dass sich anlässlich der neuropsychologischen Kurzuntersuchung schwere kognitive Funktionsstörungen und schwere Auffälligkeiten in Antrieb, Affekt und Verhalten gezeigt hätten. Im Vordergrund sei es zu schweren Auffälligkeiten in der Antriebs-, Affekt- und Selbstregulation gekommen. Weiter hätten sich im klinischen Eindruck Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik ergeben. Kognitiv hätten sich schwere Minderleistungen in allen geprüften Bereichen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Sprache, Rechnen, visuelle Wahrnehmung, Visuokonstruktion und exekutive Funktonen) ergeben. Ein Einfluss der schweren depressiven Symptomatik auf die Kognition sei wahrscheinlich. B.f Am 19. September 2023 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten der IV-Stelle per E-Mail mit (IV-act. 289), dass bis anhin keine stationäre neurologische Abklärung erfolgt sei, da die Versicherte zuerst wegen einer Lungenentzündung hospitalisiert gewesen sei und da ihr Ehemann (im Februar 2023) gestorben sei. Am 9. November 2023 gab Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an, er denke, dass eine Demenz bestätigt werden könne, allerdings sei diese in den letzten Jahren auch von einer massiven «Anpassungsstörung, bei der Pflege des schwer kranken Ehemannes, überlagert» worden. B.g Mit einem Vorbescheid vom 3. Januar 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IV-act. 294), dass sie beabsichtige, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, aus den hinzugekommenen Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass sich der Verdacht auf eine allfällige Demenz nicht erhärtet habe. Dementsprechend liege keine gesicherte Diagnose vor

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8/14 und es sei im Vergleich zum polydisziplinären Gutachten vom 24. April 2022 keine Veränderung ausgewiesen. Am 8. Februar 2024 liess die Versicherte einwenden (IV-act. 298), die Demenz sei eine klare Diagnose. Sie liess einen Bericht der Gedächtnissprechstunde vom 22. Januar 2024 der Klinik Z.___ des KSSG einreichen (IV-act. 298-3 ff.). Darin hatten die Fachpersonen ausgeführt, dass aufgrund der Anamnese von einer mittlerweile mittelschweren Demenz bei deutlich eingeschränkter Selbständigkeit im Alltag auszugehen sei. Bei noch zusätzlich überlagerter depressiver Symptomatik mit deutlicher Antriebsstörung sei der Schweregrad jedoch schwer zu definieren, da nicht klar unterschieden werden könne, welcher Anteil auf die Demenz und welcher auf die Depression zurückzuführen sei. Am 21. Februar 2024 notierte die RAD-Ärztin Dr. B.___ (IV-act. 299), dass bei einer Gesamtschau unter Einbezug aller Berichte eine beginnende Alzheimer Demenz ausgewiesen sei (Atrophie des Hirnparenchyms, deutliche Abnahme gegenüber Untersuchung von 2016 und kombinierte Amyloid- und Tau-Pathologie). Es gebe wohl Hinweise, dass die Demenz von einer schweren depressiven Symptomatik überlagert werde und es sei eine Psychotherapie bei einer türkischsprechenden Psychiaterin empfohlen worden. Diese Therapieempfehlung sei leider nicht umgesetzt worden. Aus Sicht des RAD sei nicht davon auszugehen, dass die Psychotherapie eine derartige Verbesserung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde, dass die Versicherte eine auf dem freien Arbeitsmarkt umsetzbare Arbeitsfähigkeit erlangen könnte. Allerdings sei auch eine schwere depressive Symptomatik, wie sie hier aufgrund der Untersuchungen in der Klinik C.___ und anlässlich der neuropsychologischen Abklärung festgestellt worden sei, mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit verbunden. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Symptomatik bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht rententangierend verbessern und die Versicherte eine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt erlangen werde. Seit dem 14. September 2022 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. B.h Mit einem Vorbescheid vom 1. März 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IV-act. 303), dass sie beabsichtige, ihr bei einem IV-Grad von 100% ab dem 1. November 2023 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Hiergegen liess die Versicherte am 13. März 2024 einwenden (IV-act. 307), dass die Verfügung vom 10. Oktober 2022, mit welcher der Versicherten eine befristete Rente zugesprochen worden sei, im Zeitpunkt der Verschlechterungsmeldung – nicht Neuanmeldung – nicht rechtskräftig gewesen sei. Das Beschwerdeverfahren sei erst mit einem Urteil vom 31. Mai 2023 (zugestellt am 9. Juni 2023, Rechtsmittelfrist von 30 Tagen) und damit nach der Verschlechterungsmeldung entschieden worden. Die zuvor gemeldete Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits ab dem 10. Oktober 2022 sei demnach nicht als Neuanmeldung, sondern als Verschlechterungsmeldung während des laufenden Verfahrens aufzufassen. Die Verschlechterung sei demnach im Sinne von Art. 88a IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe, mithin ab Januar 2023; eventuell spätestens

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9/14 drei Monate nach Mitteilung der Verschlechterung ab August 2023. Am 30. Oktober 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2023 (IV-act. 308 und 310). C. C.a Am 2. Dezember 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 30. Oktober 2024 erheben (act. G 1). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit erst ab dem 1. November 2023 eine ganze Rente zugesprochen werde, und ihr sei ab Dezember 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung liess sie insbesondere ausführen, dass vorliegend unbestritten sei, dass die andauernde Arbeitsunfähigkeit, welche zu einem Invaliditätsgrad von 100% führe, ab dem 14. September 2022 eingetreten sei. Die Verschlechterungsmeldung vom 30. Mai 2023 sei während eines laufenden Verfahrens erfolgt. Art. 88a Abs. IVV gelte während des laufenden Verfahrens. Demnach sei die Verschlechterung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert habe. Diese drei Monate seien vorliegend spätestens am 14. Dezember 2022 abgelaufen, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom 10. Oktober 2022 nie Gültigkeit gehabt. C.b In einer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie führte aus, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2023 als Neuanmeldung zum Leistungsbezug zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG sei der Rentenbeginn damit zu Recht auf den 1. November 2023 festgesetzt worden. C.c In einer Replik vom 5. März 2025 liess die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhalten (act. G 6). Sie führte ergänzend aus, dass der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen sei, dass der Streitgegenstand des Verfahrens IV 2022/182 die neu geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht umfasst habe. Das Versicherungsgericht habe auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellen müssen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin die Verschlechterungsmeldung vom 26. Mai 2023 auch nicht dem Versicherungsgericht, sondern der Beschwerdegegnerin zugestellt. Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in

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10/14 Kraft getreten. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen des IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). 1.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handelt sich bei ihrem Schreiben vom Mai 2023 um eine Wiederanmeldung und nicht um eine Verschlechterungsmeldung. Mit seinem Urteil vom 31. Mai 2023 (IV 2022/182) hatte das Versicherungsgericht das mit der Anmeldung zum Rentenbezug vom September 2011 eingeleitete Verwaltungsverfahren rechtskräftig und verbindlich abgeschlossen. Dabei hatte es der Beschwerdeführerin lediglich eine befristete Rente für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 30. September 2013 zugesprochen. Im Zeitpunkt der Wiederanmeldung hat die Beschwerdeführerin demnach keinen Anspruch auf eine Rente gehabt. Art. 88a IVV kommt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nur bei einem laufenden Rentenanspruch zur Anwendung. Deshalb kann die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2023 nur eine Wiederanmeldung sein. Dass das Urteil vom 31. Mai 2023 erst einige Tage nach dem Eingang der Eingabe vom 26. Mai 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, ist deshalb irrelevant. 1.3 Aufgrund der Neuanmeldung im Mai 2023 kann ein Rentenanspruch damit (bei Bestehen des Wartejahrs) frühestens im November 2023 entstanden sein. Damit sind die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Normen des IVG anwendbar. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2024 bei einem IV-Grad von 100% ab dem 1. November 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Nachfolgend ist daher nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2. Wurde ein Rentenbegehren wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades abgewiesen, wird eine neue Anmeldung gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV in Verbindung mit dem Art. 87 Abs. 2 IVV nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft gemacht hat, dass sich der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Sachverhalt in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat. Die Beschwerdeführerin hat sich im Mai 2023 erneut zum Leistungsbezug angemeldet, nachdem das Versicherungsgericht mit einem Entscheid vom 31. Mai 2023 (IV 2022/182) für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 10. Oktober 2022 einen Rentenanspruch verneint hatte. Den neu eingereichten Berichten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neu unter anderem an einer (mindestens leichten) Alzheimer Demenz leidet. Die Beschwerdeführerin hat damit glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand anspruchsrelevant verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten.

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11/14 3. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Die geltend gemachten Beschwerden müssen unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus einer Diagnose allein resultiert noch keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse (vgl. BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.2; BGE 143 V 418 E. 6). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 418, E. 6 a.E.).

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12/14 4.2 Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 4.3 Auf das vom Versicherungsgericht im Entscheid vom 31. Mai 2023 (IV 2022/182) als überzeugend erachtete ZIMB-Gutachten vom 24. April 2022 kann nicht mehr abgestellt werden, da nach jener Begutachtung erstellte Behandlerberichte in den Akten liegen, laut denen als neue Diagnose eine Alzheimer Demenz erhoben worden ist. Im Rahmen der ZIMB-Begutachtung war eine solche Diagnose noch nicht gestellt worden. Der neurologische Sachverständige hatte zwar situative und räumliche Orientierungsstörungen, mnestische Lücken zu biographischen Daten (Geburtstage der zwei Töchter nicht erinnerlich) sowie eine deutlich reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit feststellen können. Er hatte aber keine fassbaren fokal-neurologischen Defizite erheben können. Nach der Neuanmeldung im Mai 2023 ist keine Begutachtung in Auftrag gegeben worden. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung gestützt auf die RAD-Stellungnahmen erlassen. Kein Arzt bzw. keine Ärztin des RAD hat die Beschwerdeführerin untersucht. Die RAD-Ärzte haben in ihren Stellungnahmen lediglich den Beweiswert der Behandlerberichte abgeschätzt. Des Weiteren haben die Behandler der Klinik Z.___ des KSSG am 3. November 2022 und 22. Januar 2024 ausgeführt, dass die Symptomatik der Demenz und diejenige der Depression sich überlagerten, so dass es nicht möglich sei, diese genau abzugrenzen. Die RAD-Ärztin hat sich in ihrer letzten Stellungnahme insbesondere auf diesen Bericht abgestützt und ausgeführt, es seien Hinweise dafür vorhanden, dass die Demenz von einer schweren depressiven Symptomatik überlagert werde. Die Behandler haben also nicht genau sagen können, ob und in welcher Intensität eine Demenz bzw. eine Depression vorhanden ist. Im Bericht vom 22. Januar 2024 haben sich die Behandler bei der von ihnen gestellten Diagnose einer mittelschweren Demenz ausschliesslich auf die Anamnese bzw. die Fremdanamnese der Tochter gestützt. Auch der vermeintliche Beginn der Demenz im September 2022 ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, zumal sich im Rahmen der ZIMB-Begutachtung mit Explorationsdaten im Februar 2022 keine Hinweise auf eine Demenz ergeben hatten und der Sachverständige bei der neurologischen Untersuchung insgesamt von keinen fassbaren fokal-neurologischen Defiziten ausgegangen war. Weiter fehlt in den Behandlerberichten ein Symptomvalidierungsverfahren. Ein solches wäre aber vorliegend zwingend notwendig gewesen, da im Rahmen der vorangehenden Begutachtungen mehrfach in den verschiedensten Teilgutachten ausgeführt worden war, dass

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13/14 Auffälligkeiten bezüglich Konsistenz und Plausibilität festgestellt worden seien. Auch in der RAD- Stellungnahme vom 16. August 2023 ist von der Notwendigkeit einer Symptomvalidierung ausgegangen und deshalb vorgeschlagen worden, weitere Abklärungen vorzunehmen, sofern nicht auf den neuropsychologischen Bericht abgestellt werden könne. Die Behandler (und damit letztlich auch die RAD-Ärztinnen und -Ärzte) haben demnach sowohl ihre Diagnosen als auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung weitgehend basierend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (bzw. der Angaben der Familienangehörigen) vorgenommen, ohne diese ausreichend kritisch hinterfragt zu haben. Ob ihnen sämtliche Vorakten vorgelegen haben, ist nicht bekannt. Eine Auseinandersetzung mit den Vorakten ist den Berichten jedenfalls nicht zu entnehmen. Zudem fehlt teilweise eine nachvollziehbare Herleitung der gestellten Diagnosen, zumal diese – wie dargestellt– nicht eindeutig nachvollziehbar bzw. voneinander abgrenzbar sind. Zusammenfassend erweist sich der massgebende Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Deshalb ist die angefochtene Verfügung in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen; sie muss als rechtswidrig aufgehoben werden. Da es nicht die Sache des Versicherungsgerichtes sein kann, die ureigenste Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich die Sachverhaltsabklärung, zu übernehmen, ist die Sache zur Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu ermitteln haben und anschliessend erneut über eine Rentenzusprache entscheiden müssen. Ob die Beschwerdegegnerin den RAD oder unabhängige Sachverständige mit der Abklärung beauftragen will, bleibt ihr überlassen. 5. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes müsste in dieser Situation an sich auf eine drohende reformatio in peius im anschliessenden Verwaltungsverfahren hingewiesen werden, weil dieses möglicherweise mit einem tieferen oder gar keinem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin enden könnte. Der Ausgang des wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahrens ist im jetzigen Zeitpunkt aber noch so offen, dass sich das Gericht in einem Hinweis auf eine mögliche reformatio in peius im anschliessenden Verwaltungsverfahren gar nicht zur Höhe des Risikos, dass das Ergebnis der weiteren Sachverhaltsabklärung sich für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken würde, äussern könnte. In dieser Situation wäre der Hinweis auf eine theoretisch mögliche reformatio in peius ein inhaltsleerer Formalismus, denn sie würde die Beschwerdeführerin nicht einmal annähernd in die Lage versetzen, sich rational für oder gegen einen Rückzug der Beschwerde zu entscheiden. Das Versicherungsgericht sieht deshalb bewusst davon ab, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde einzuräumen 6.

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14/14 6.1 Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Beurteilungsaufwandes auf CHF 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der st.gallischen Honorarordnung (HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter ist mit einem Grossteil der Akten aufgrund des vorangehenden Verfahrens bereits vertraut gewesen. Seit dem letzten Beschwerdeverfahren hat der Aktenumfang nur wenig zugenommen; ein neues medizinisches Gutachten ist nicht zu prüfen gewesen. Entsprechend ist der Vertretungsaufwand vorliegend als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, sodass sich ein Honorar von Fr. 2‘500.-- als angemessen erweist. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin deshalb mit insgesamt Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von CHF 600.-- zu bezahlen; der Kostenvorschuss von CHF 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit CHF 2’500.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.09.2025 Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht: Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2025, IV 2024/242).

2026-04-09T05:17:48+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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