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St.Gallen Versicherungsgericht 22.07.2025 IV 2024/241

July 22, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,589 words·~23 min·3

Summary

Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, IV 2024/241).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/241 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.08.2025 Entscheiddatum: 22.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2025 Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, IV 2024/241). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 22. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2024/241

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Dezember 2022 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe keine Berufsausbildung absolviert. Sie habe zuletzt als Raumpflegerin gearbeitet. Bis zum 31. Dezember 2021 sei sie unter anderem in einem 20% Pensum in einem Betrieb im Fürstentum Liechtenstein tätig gewesen. Bereits am 17. Oktober 2022 hatten Fachpersonen des Zentrums B.___ des Kantonsspitals St.Gallen (KSSG) berichtet (IV-act. 15), dass die Versicherte unter anderem an einer Deckplattenimpressionsfraktur von LWK3 bei einem Status nach Sturz am 24. September 2022 leide. Am 11. Oktober 2022 sei deshalb eine Kyphoplastie von LWK 3 vorgenommen worden. Vom 10. Oktober bis zum 23. November 2022 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Fachpersonen der Psychiatrie C.___ gaben am 25. Januar 2023 an, die Versicherte sei vom 19. Dezember 2022 bis zum 18. Januar 2023 in stationärer Behandlung gewesen. Sie hätten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erhoben. Im Verlauf habe sich das Zustandsbild deutlich gebessert. Am 7. Februar 2023 führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus (IV-act. 35), er habe bei der Versicherten eine mittelgradige depressive Störung (Erschöpfungsdepression) festgestellt. Er attestiere der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2023. Am 6. Mai 2023 berichtete Dr. D.___, dass er neben der mittelgradigen depressiven Episode neu auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. A.b Am 31. Mai 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 43), dass sie vorwiegend als Hausfrau tätig sei und somit zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien. A.c Am 9. März 2023 gaben Fachpersonen des Zentrums B.___ des KSSG an (V-act. 44), die Versicherte klage über neu aufgetretene Schmerzen im unteren Brustwirbelsäulenbereich. Im MRT vom 7. März 2023 habe sich kein Hinweis für eine Wirbelkörperfraktur ergeben. Somit lasse sich kein spezifisches Korrelat für die von der Versicherten zuletzt noch angegebenen Rückenbeschwerden finden. A.d In einem Bericht vom 17. Juli 2023 gab Dr. D.___ gleichgebliebene Diagnosen an (IV-act. 52). Die Versicherte könne leichte Arbeiten noch zu 40% (max. 3 Stunden pro Tag) ausüben. In einem Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/ Haushalt gab die Versicherte am 1. September 2023 an (IV-act. 68), sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. In der nächsten Zeile führte sie dann aber aus, dass sie (ohne gesundheitliche Einschränkung) eine 20%ige Tätigkeit als Raumpflegerin ausüben würde. Am 4. September 2023 berichtete Dr. D.___ über unveränderte Diagnosen (IV-act. 70). In den letzten Monaten habe sich der Zustand der Versicherten minim verbessert, sodass sie seit Juli 2023 zumindest zu 20% arbeitsfähig

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3/13 sei. Am 26. September 2023 gab die Versicherte an (IV-act. 80), dass sie bei voller Gesundheit zu 50- 60% arbeitstätig wäre. Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ notierte am 27. September 2023 (IV-act. 82), in der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, wohingegen in einer adaptierten Tätigkeit mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorhanden sei. Von somatischer Seite würden von den Behandlern die psychischen Einschränkungen als führend angegeben; die behandelnden Orthopäden hätten bei einem regelrechten postoperativen Verlauf die Behandlung abgeschlossen. Die Rückenschmerzen hätten auf den Vorzustand reduziert werden können. Mit diesen sei es der Versicherten vor dem Unfallereignis am 24. September 2022 noch möglich gewesen, ihrer Tätigkeit als Putzfrau nachzugehen. Dr. D.___ habe am 2. Februar 2023 eine Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes nach dem stationären Aufenthalt bestätigt. Trotzdem habe er wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, was aus versicherungsmedizinscher Sicht nicht nachvollziehbar sei. A.e Am 20. September 2023 zog sich die Versicherte bei einem Stolpersturz eine Fraktur am rechten Arm zu (IV-act. 87). Am 21. Dezember 2023 gaben Fachpersonen des Departements Orthopädie und Traumatologie des Spitals F.___ an (IV-act. 98), die Versicherte leide an einer Stressfraktur im Taluskopf Fuss links mit/bei ausgeprägtem Knochenmarksödem im Talus, Partialruptur Ligamentum deltoideum, Tarsometatarsal-Arthrose und einem Status nach OSG-Distorsionstraumata am 20. September 2023. Sie habe Schmerzen beim Gehen und beim Auftreten. Es liege ein hinkendes Gangbild in normalen Schuhen vor. Am 16. Januar 2024 notierten die Fachpersonen (IV-act. 99), dass sich ein erfreulicher Verlauf zeige und nun ein Übergang zur Vollbelastung mit Vacoped und Stockentwöhnung durch die Physiotherapie durchgeführt werden könne. Am 1. März 2024 notierten die Fachpersonen des Departements Orthopädie und Traumatologie des Spitals F.___ (IV-act. 100), bezüglich des Talus zeige sich ein regelrechter Verlauf. Die Versicherte weise ein unauffälliges Gangbild ohne Fehlstellung mit gut erträglicher Vollbelastung auf. A.f Am 28. März 2024 berichtete Dr. D.___ (IV-act. 102), bei der Versicherten zeigten sich klinisch nach wie vor typische somatoforme Schmerzen und Symptome der Depression (verbunden mit kognitiven Störungen wie Verminderung von Konzentration, Gedächtnis, Ausdauer, Belastbarkeit und Stresstoleranz). Seit dem 25. September 2023 liege wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vor. Am 3. Juni 2024 teilte Dr. D.___ der IV-Stelle telefonisch mit (IV-act. 118), der psychiatrische Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit längerem gebessert. Seit dem 1. Juni 2024 bestehe nun eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Körperlich solle es ihr auch besser gehen, was sich positiv auf die Psyche auswirke, da die beiden Leiden zusammenspielen würden. Am 3. Juni 2024 notierte der RAD-Arzt Dr. E.___ (IV-act. 121), die Arbeitsfähigkeit sei gleichbleibend seit seiner letzten Stellungnahme, mit einer unfallbedingten Unterbrechung vom 20. September 2023 bis zum 31. März 2024 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit.

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4/13 A.g Mit einem Vorbescheid vom 12. Juni 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IV-act. 124), dass sie beabsichtige, das Rentenbegehren abzuweisen. Sie stufte die Versicherte dabei als zu 55% im Erwerb und als zu 45% im Haushalt tätig ein und ging davon aus, dass im Erwerb eine 28%ige Einschränkung und im Haushalt keine Einschränkung vorliege, wodurch ein IV-Grad von 15.4% resultiere. Am 9. Juli 2024 und 5. August 2024 beantragte die Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Vorbescheids (IV-act. 128 und 130). A.h Am 26. August 2024 liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte einwenden (IV-act. 137), ihr sei vom 28. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie vom 20. September 2023 bis zum 30. November 2023 eine volle IV-Rente und vom 1. Januar 2023 bis zum 19. September 2023 sowie ab dem 1. Dezember 2023 mindestens eine IV-Rente von 40% zuzusprechen. Sie legte dem Einwand unter anderem ein im Auftrag der IV Liechtenstein erstelltes bidisziplinäres Gutachten (ohne das vollständige psychiatrische Teilgutachten) vom 10. Juli 2024 von den zertifizierten Gutachtern SIM Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH (IV-act. 137-11), sowie einen Abklärungsbericht Haushalt der Liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 29. Januar 2024 (IV-act. 137-51 ff.) bei. Am 10. Oktober 2024 liess sie auch das vollständige psychiatrische Teilgutachten einreichen (Fremdakten act. 151-2 ff.). Die Gutachter Dres. G.___ und H.___ hatten angegeben, die Versicherte leide mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an Schmerzen an der Brust- und Lendenwirbelsäule bei mehretagigen, degenerativen Veränderungen (Spondylosen und Osteochondrosen) in allen Wirbelsäulenabschnitten mit einer kombinierten Fehlhaltung (leichte sagittale Profilstörung und geringe linkskonvexe Thorakalskoliose) mit/bei einem Status nach einem konservativ therapierten Wirbelkörperbruch LWK 2 (07/2021) und einem Status nach einem operativ versorgten Wirbelkörperbruch LWK 3 (Kyphoplastie, 09/2022), an einer posttraumatischen, beginnenden Arthrose Handgelenk rechts Kellgren-Grad 1-2 mit Gelenkfehlstellung und straffer Pseudoarthrose des Ellengriffels bei Status nach einem konservativ therapierten Unterarmbruch (09/2023) und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Einem Status nach einem konservativ therapierten Distorsionstrauma OSG links am 20.09.2023 mit einer Bandverletzung (Ligamentum deltoideum) und einem Bone bruise (DD Stressbruch des Sprungbeins), einem Status bei einer kombinierten Fussfehlstellung beidseits (Spreizfuss mit beginnendem Hallux valgus und Bunionette-Deformität) und einer Adipositas WHO- Grad 1 massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Aus bidisziplinärer Sicht hätten sich in Hinblick auf die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen keine Inkonsistenzen oder Widersprüche ergeben. Der Umstand, dass von körperlicher Seite das von der Versicherten subjektiv empfundene, teils dekompensierte Beschwerdeausmass nicht erklärt werden könne, sei auf die psychiatrische Diagnose einer chronischen Schmerzstörung zurückzuführen, wo psychische Faktoren massgeblich für den Erhalt der Symptomatik, den subjektiv empfundenen Schweregrad und die wiederkehrenden Exazerbationen verantwortlich seien. Die Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit

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5/13 seit Juli 2021 voll arbeitsunfähig. Für eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 65% vorhanden. Eine solche müsse die folgenden Merkmale aufweisen: Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne ungünstige/verstärkte Beanspruchungen des Bewegungsapparates (z.B. Heben/Tragen von Gewichten >10kg, vorgebeugte Oberkörperhaltung ohne die Möglichkeit sich abzustützen, wiederholte/repetitive Drehbewegungen des Oberkörpers bei fixiertem Stand der Beine, Grobarbeiten mit der rechten Hand, Überkopfarbeiten, höhenexponierte Tätigkeiten, Arbeiten im Knien bzw. in Hockstellung, etc.). Es sei eine effektive Tagesarbeitszeit von 6,5 Stunden täglich (Anmerkung: erhöhter Pausenbedarf bzw. entsprechend reduzierte Tagesarbeitszeit) zumutbar. Aufgrund der psychischen Leiden bestehe eine Einschränkung der Planungsfähigkeit, der Flexibilität, der Umstellungsfähigkeit und des Durchhaltevermögens, was gesamthaft eine qualitative Arbeitsunfähigkeit von 20% bedeute. Insgesamt werde die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt auf 65% geschätzt, wobei folgender zeitlicher Verlauf vorgelegen habe: 15.07.2021 – 31.10.2021: 0%ige Arbeitsfähigkeit, 01.11.2021 – 23.09.2022: 90%ige Arbeitsfähigkeit; 24.09.2022 – 31.12.2022: 0%ige Arbeitsfähigkeit, 01.01.2023 – 19.09.2023: 65%ige Arbeitsfähigkeit; 20.09.2023 – 30.11.2023: 0%ige Arbeitsfähigkeit, seit 01.12.2023: 65%ige Arbeitsfähigkeit. Nach kritischer Prüfung habe sich gezeigt, dass nur teilweise eine Überschneidung der psychischen und körperlichen Beschwerden/Einschränkungen vorhanden sei. Aufgrund dessen komme es zu einer Teilsummation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkeiten (psychiatrisch 30%ige Arbeitsunfähigkeit; orthopädisch-traumatologisch 20%ige Arbeitsunfähigkeit), was sich durch den Umstand erkläre, dass aus orthopädischer-traumatologischer Sicht die effektive Tagesarbeitszeit auf 6.5 Stunden reduziert sei und während der Anwesenheitszeit eine verminderte Belastbarkeit aufgrund der psychischen Leiden (reduzierte Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Planungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit) im Ausmass von 20% bestehe. Rechnerisch ergebe dies aus bidisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 65% in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Im beigelegten Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Januar 2024 hatte die Abklärungsperson festgehalten (IV-act. 137- 53), dass die Versicherte angegeben habe, dass sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit von 50% als Raumpflegerin ausüben würden, da ihr Ehemann IV-Rentner sei und sie auf ein geregeltes Einkommen angewiesen sei. Im Aufgabenbereich Haushalt wurde eine Einschränkung von 31.5% ermittelt. A.i Mit einer Verfügung vom 30. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 149). Sie führte aus, dass auf das bidisziplinäre Gutachten vom 10. Juli 2024 abgestellt werden könne. Im Erwerb (55% Anteil und Einschränkung von 41.5%) resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 23%, wohingegen im Haushalt nach wie vor keine Einschränkung und damit kein Teilinvaliditätsgrad bestehe. Damit resultiere ein nicht rentenauslösender IV-Grad von 23%.

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6/13 B. B.a Am 27. November 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 30. Oktober 2024 erheben (act. G 1). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei vom 28. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie vom 20. September 2023 bis zum 30. November 2023 eine volle IV-Rente und vom 1. Januar 2023 bis zum 19. September 2023 sowie ab dem 1. Dezember 2023 mindestens eine IV-Rente von 40% zuzusprechen. Sie liess unter anderem ausführen, dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 39'334.-- zu hoch sei und nicht den konkreten Verhältnissen gerecht werde, da die Beschwerdeführerin nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben könne. Gemäss der Bundesgerichtspraxis sei pauschal ein Abzug von 10% von der Lohnsumme vorzunehmen. Aufgrund der Einschränkungen rechtfertige sich insgesamt ein Abzug von 15%. B.b In einer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 (act. G 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. B.c In einer Replik vom 29. April 2025 liess die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen festhalten und ergänzend beantragen (act. G 12), eventualiter sei eine Haushaltabklärung bzw. ein Haushaltsassessment (EFL) durchzuführen. Subeventualiter sei die Rückweisung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz vorzunehmen. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 14). Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen des IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Die Beschwerdeführerin hat sich im Dezember 2022 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Ein Rentenanspruch kann damit frühestens im Juni 2023 entstanden sein. Damit sind die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Normen des IVG anwendbar. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 23% verneint. Nachfolgend ist daher

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7/13 nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (sog. Wartejahr) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird laut dem Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung vom Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Umfang sie unfähig geworden sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Aufgabenbereich tätig gewesen sind, wird der Invaliditätsgrad für beide Bereiche nach der jeweiligen Methode berechnet; die Teilinvaliditätsgrade werden nach den Anteilen der Bereiche „gewichtet“ und dann addiert (sog. gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG). 3. 3.1 Vorab ist zu klären, anhand welcher Methode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder sog. gemischte Methode) die Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person im fiktiven "Gesundheitsfall" zu prüfen. Dabei ist abzuklären,

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8/13 ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person sowie deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Die Statusfrage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2022, Art. 28a N 12). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat bezüglich ihres Arbeitspensums im hypothetischen Gesundheitsfall unterschiedliche Angaben gemacht (vgl. bspw. IV-act. 68, 80 und IV-act. 137-53). Die ihr gestellte Frage ist zwar sehr einfach formuliert gewesen. Eine überzeugende Antwort hätte aber sehr hohe Anforderungen an die Abstraktionsfähigkeit und -leistung der Beschwerdeführerin gestellt. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich von ihrer seit langer Zeit anhaltenden Gesundheitsbeeinträchtigung und damit von der effektiv bestehenden, belastenden Situation abstrahieren und sich in einen fiktiven Zustand uneingeschränkter Gesundheit versetzen müssen, um diese Fiktion dann in die komplexen Zusammenhänge ihrer realen sozialen Situation (insbesondere familiär und finanziell) einzufügen. Erfahrungsgemäss unterbleibt diese Abstraktionsleistung sehr häufig, entweder weil die versicherte Person die Notwendigkeit dieser Fiktion nicht erkennen kann oder weil sie gar nicht fähig ist, sich von ihrer effektiv bestehenden, aktuellen Lage zu lösen und sich eine Situation ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung vorzustellen. In solchen Fällen wird dann erfahrungsgemäss meist nicht das hypothetische Erwerbspensum im fiktiven "Gesundheitsfall", sondern jenes Erwerbspensum angegeben, das bis zum Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit real bestanden hat und unter Umständen bereits durch die Gesundheitsbeeinträchtigung beeinflusst gewesen ist. Hinzu kommt, dass oft den seit der faktischen Einstellung der Erwerbstätigkeit eingetretenen Änderungen (wie z.B. Volljährigkeit der Kinder, Erkrankung Familienmitglieder) nicht Rechnung getragen wird. Die unterschiedlichen Antworten auf dieselbe Frage nach der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der Beantwortung der Frage, welchem Pensum sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nachgehen würde, überfordert gewesen ist. Auch eine erneute Rückfrage an die Beschwerdeführerin würde keinen Mehrwert bringen, da sie nun wohl nur jenes Pensum angeben würde, das für sie im Hinblick auf eine Invalidenrente am günstigsten wäre. 3.3 Unter diesen Umständen bleibt nur die Möglichkeit, den massgebenden hypothetischen Sachverhalt anhand der realen, bereits objektiv nachgewiesenen Sachverhaltselemente zu ermitteln. Die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin ist angespannt (die rechtsvertretene Beschwerdeführerin

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9/13 betont in der Beschwerdeschrift ihre „Bedürftigkeit“ und das „Angewiesen sein“ auf ein geregeltes Einkommen; zudem sei der erkrankte Ehemann zu 50% invalid und beziehe eine entsprechende Rente; vgl. IV-act. 68-3, IV-act. 137-6 und act. G 1). Die Kinder der Beschwerdeführerin sind volljährig. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und bisher immer Hilfsarbeiten ausgeübt. Sie hat deshalb stets ein tiefes Erwerbseinkommen erzielt. Damit spricht nichts gegen eine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im fiktiven "Gesundheitsfall". Die Invaliditätsbemessung hat somit nicht anhand der sogenannten gemischten Methode, sondern anhand eines reinen Einkommensvergleichs zu erfolgen. 4. Die Beschwerdeführerin hat, seit sie in der Schweiz lebt, Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Dabei hat sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine qualifizierten Berufskenntnisse erworben. Die Validenkarriere der Beschwerdeführerin besteht also in der Verrichtung durchschnittlicher Hilfsarbeiten. Die Akten enthalten keine Hinweise auf eine (erheblich) über- oder unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Umstand, dass sie einen unterdurchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn erzielt hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarktes zurückzuführen. Hätte sich der Beschwerdeführerin eine entsprechende Gelegenheit geboten, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine besser entlöhnte Arbeitsstelle angenommen und einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn erzielt. Die Validenkarriere besteht deshalb in der Ausübung einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeit. 5. 5.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Zur Beantwortung dieser Frage liegt ein durch die liechtensteinische Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes bidisziplinäres medizinisches Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 10. Juli 2024 (IV-act. 137-11 ff. und Fremdakten act. 151-2 ff.) in den Akten. Damit ist zu prüfen, ob die in diesem Gutachten angegebene verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Erwerbstätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist. 5.2 Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a).

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10/13 5.3 Die Sachverständigen sind von der liechtensteinischen Invalidenversicherung beauftragt worden. Dem Aktenauszug (Fremdakten act. 151-19 ff.) ist zu entnehmen, dass den Gutachtern nach der Anmeldung, aber vor der Begutachtung erstellte Berichte des Zentrums B.___ des KSSG vom 11. Januar 2023 (IV-act. 76), des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 27. September 2023 (IV-act. 82), des psychiatrischen Behandlers Dr. D.___ vom 4. September 2023 (IV-act. 70) und vom 28. März 2024 (IVact. 102), der Fachpersonen des Departements Orthopädie und Traumatologie des Spitals F.___ vom 16. Januar 2024 (IV-act. 99, inkl. Bericht Z.___ [IV-act. 111]), 1. März 2024 (IV-act. 100) nicht vorgelegen haben. Aus diesen Berichten geht aber nichts hervor, das den beiden Sachverständigen nicht bereits (durch andere Arztberichte) bekannt gewesen wäre. Die genannten Berichte vermögen keine arbeitsfähigkeitsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Entsprechend hat die Unvollständigkeit der den Sachverständigen vorliegenden medizinischen Berichte keine Minderung der Beweiskraft des Gutachtens zur Folge, denn die Sachverständigen haben ja trotz der fehlenden Berichte eine ausreichende Kenntnis über die relevanten Befunde und Diagnosen gehabt. Im Übrigen haben die Sachverständigen die Beschwerdeführerin je persönlich untersucht, ihre subjektiven Klagen aufgenommen und die objektiven Befunde festgehalten. Weiter haben sie die von ihnen erhobenen Diagnosen aufgelistet und deren Herleitung umschrieben. Die Sachverständigen haben keine relevanten Inkonsistenzen festgestellt. Sie haben auch Symptomvalidierungen vorgenommen. Sie haben dazu ausgeführt, dass sich laborchemisch gezeigt habe, dass das Medikament Trazodon nicht bzw. nicht regelmässig eingenommen werde. Der Umstand, dass von körperlicher Seite das von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene, teils dekompensierte Beschwerdeausmass nicht erklärt werden könne, sei auf die psychiatrische Diagnose einer chronischen Schmerzstörung zurückzuführen, bei der psychische Faktoren massgeblich für den Erhalt der Symptomatik, den subjektiv empfundenen Schweregrad und die wiederkehrenden Exazerbationen verantwortlich seien. Die von ihnen erhobenen Diagnosen und deren Herleitung überzeugen. Nichts deutet darauf hin, dass die Sachverständigen eine wesentliche medizinische Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätten. Im Weiteren haben die Sachverständigen die Ressourcen und Belastungen beleuchtet. Sie haben ein Belastungsprofil der Beschwerdeführerin angegeben. Die bidisziplinäre abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung steht im Einklang mit den beiden Teilgutachten und überzeugt. Die Sachverständigen haben überzeugend ausgeführt, dass eine teilweise Überschneidung der psychischen und körperlichen Beschwerden/Einschränkungen vorhanden sei. Deshalb komme es zu einer Teilsummation der fachspezifischen Arbeitsunfähigkeiten, was sich durch den Umstand erkläre, dass aus orthopädischertraumatologischer Sicht die effektive Tagesarbeitszeit auf 6,5 Stunden reduziert sei während der Anwesenheitszeit, aufgrund der psychischen Leiden aber eine verminderte Belastbarkeit (reduzierte Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Planungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit) von 20% vorliege. Rechnerisch ergebe sich daher eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 65% in leidensadaptierten Tätigkeiten. Das Gutachten von den Dres. G.___ und H.___ erweist sich insgesamt als beweiskräftig.

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11/13 5.4 Zusammenfassend ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. G.___ und H.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2021 voll arbeitsunfähig und in einer adaptierten Tätigkeit seit dem 1. Juni 2023 (potentieller Rentenbeginn; vgl. nachfolgende Erw. 6.1) ohne wesentliche Unterbrechung (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat) zu 65% arbeitsfähig gewesen ist. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich im Dezember 2022 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Unter Berücksichtigung des sogenannten Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (für dessen Erfüllung eine versicherte Person in ihrer angestammten Tätigkeit während eines Jahres durchschnittlich 40% arbeitsunfähig gewesen sein muss) und der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist der potentielle Rentenbeginn auf den 1. Juni 2023 festzusetzen. 6.2 Neben der Validenkarriere besteht auch die Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin in der Verrichtung von Hilfsarbeiten. Der Ausgangswert zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens entspricht deshalb dem Valideneinkommen. Der Betrag kann folglich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein solcher Abzug zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person, das heisst wenn anzunehmen ist, dass ein strikt ökonomischbetriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen würde, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist aufgrund der mit ihrer somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen einhegenden verminderten Belastbarkeit (reduzierte Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Planungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit) und dem erhöhten Pausenbedarf von einer leicht überdurchschnittlichen Schwankung der Arbeitsleistung sowie von etwas häufigeren krankheitsbedingten Absenzen auszugehen. Die betriebswirtschaftlich-ökonomische „Einbusse“, welche die Beschwerdeführerin bei einer Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit erleiden würde, rechtfertigt nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes einen zusätzlichen Abzug von 10 Prozent. Entsprechend errechnet sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 65% und einem

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12/13 zusätzlichen Abzug von 10% ab dem 1. Juni 2023 (potentieller Rentenbeginn) ein IV-Grad von 41.5% (=100% - 65% x 90%) bzw. gerundet 42%. 6.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2023 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 42% gehabt hat. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind infolge des Verfahrensausgangs vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 7.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75; HonO) für Rechtsanwälte und Rechtsagenten pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der Aktenumfang ist als durchschnittlich zu qualifizieren. Die Parteientschädigung ist daher praxisgemäss auf Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

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13/13 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2023 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 42% hat; die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung des Rentenbetrags an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.07.2025 Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2025, IV 2024/241).

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