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St.Gallen Versicherungsgericht 06.05.2025 IV 2024/217

May 6, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,225 words·~21 min·3

Summary

Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2025, IV 2024/217).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/217 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.06.2025 Entscheiddatum: 06.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2025, IV 2024/217). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 6. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/217

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, graf niedermann büchel fachanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

IV 2024/217

2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Oktober 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe in ihrem Herkunftsland eine Ausbildung zur „Textilkonfektionärin“ absolviert. Im Jahr 2017 habe sie eine halbjährige Zertifikatsausbildung zur Pflegehelferin abgeschlossen. Anschliessend habe sie in einem Vollpensum als Pflegehelferin gearbeitet. Der Internist Dr. med. B.___ berichtete im Oktober 2019 (IV-act. 13), die Versicherte leide an unklaren Handgelenksschmerzen rechts. Sie sei zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Rheumatologische Abklärungen seien im Gange. Mit einer Mitteilung vom 22. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, aktuell stünden medizinische Behandlungsmassnahmen im Vordergrund (IV-act. 51). A.b Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die estimed AG am 23. Mai 2022 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 103). Der fallführende allgemein-internistische Sachverständige hielt fest, auf seinem Fachgebiet bestünden keine wesentlichen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der orthopädisch-rheumatologische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe sowohl bei der Befragung als auch bei der körperlichen Untersuchung bereitwillig mitgewirkt. Das Gangbild sei unauffällig gewesen. Das Entkleiden sei zügig und unbehindert erfolgt. Die Finger, Hände und Handgelenke seien flink eingesetzt worden. Die Versicherte habe teilweise den Einbeinstand eingenommen. Auch die Überkopfentkleidung sei problemlos gelungen. Beim späteren Ankleiden seien die Finger wiederum flink eingesetzt worden. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei unauffällig gewesen. Eine Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Versicherte sei aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Bezüglich des bisherigen Verlaufs sei zu betonen, dass zu keiner Zeit rheuma-serologische Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Sämtliche „verzweifelten“ Versuche mit einer rheumatischen Basistherapie seien gescheitert. Selbst die Gabe von Cortison habe angeblich keine Linderung verschafft. Das spreche eindeutig gegen das Vorliegen eines rheumatischen Geschehens. Die bei einer im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beobachtete Belastbarkeit hatte im Wesentlichen einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ganztags mit zusätzlichen Pausen über den gesamten Tag verteilt von fünf Stunden entsprochen. Den Pausenbedarf hatten die Physiotherapeuten mit einer erheblichen Zunahme der Beschwerden und einer Verschlechterung der Funktionsfähigkeit bei einer länger dauernden Belastung begründet. Hierzu führte der orthopädischrheumatologische Sachverständige aus, die Beurteilung der EFL könne nicht nachvollzogen werden, da die körperliche Untersuchung völlig unauffällige Befunde geliefert habe. Die Ergebnisse der EFL beruhten vorwiegend auf den Angaben der Versicherten. Zudem müsse eine Selbstlimitierung unterstellt werden. Der psychiatrische Sachverständige hielt fest, die Kontaktaufnahme sei gut möglich

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3/11 gewesen. Die Versicherte sei „gut im Rapport“ gewesen. Sie sei immer freundlich und zugewandt, höflich und bemüht gewesen, alle Fragen zu beantworten. Das Gespräch habe sich offen und kooperativ gestaltet. Die Gestik und die Mimik seien eher wenig lebhaft gewesen. Bei der Besprechung belastender biographischer Gegebenheiten habe die Versicherte Tränen gezeigt. Auch wenn sie anfänglich scherzhaft gewirkt habe, seien die Belastung und die Bedrücktheit im Verlauf der Untersuchung und Exploration deutlich geworden. Die Stimme sei soweit gut moduliert, die Sprechweise unauffällig gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien unauffällig gewesen. Psychomotorisch habe die Versicherte teilweise etwas angespannt gewirkt. Die Affektivität sei zum depressiven Pol hin verschoben gewesen. Die Versicherte habe belastet, dysthym, depressiv und herabgestimmt gewirkt, wobei dies aber auch etwas larviert gewirkt habe. Die Schwingungsfähigkeit sei geringfügig eingeschränkt gewesen. Diagnostisch leide die Versicherte an einer leichten depressiven Episode. Sie sei zu 80 Prozent arbeitsfähig. Nach der Konsensbesprechung führten die Sachverständigen aus, der Versicherten sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin wie auch eine andere leidensadaptierte Tätigkeit zu 80 Prozent zumutbar. Im Juni 2022 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die Beurteilung des rheumatologischen Sachverständigen sei leider sehr knapp ausgefallen, weshalb dieser aufgefordert werden sollte, ausführlicher Stellung zu den Ergebnissen der EFL sowie zu den Hinweisen in den Vorakten auf eine mögliche entzündliche Erkrankung zu nehmen (IV-act. 106). Im August 2022 hielt der orthopädisch-rheumatologische Sachverständige fest (IV-act. 111), in den Berichten der behandelnden Ärzte fänden sich zwar Hinweise auf eine mögliche rheumatische Erkrankung, aber eine solche sei bislang von keinem Arzt „wirklich untermauert“ worden. Besonders auffällig sei, dass keine Behandlung eine Schmerzlinderung mit sich gebracht habe. Der Umstand, dass selbst Cortison die Schmerzen nicht gelindert habe, sei als für eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung „eigenartig“ zu bewerten. Seit November 2021 finde keine Behandlung auf orthopädischrheumatologischem Gebiet mehr statt. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung hätten weder funktionelle Einschränkungen noch sonstige Auffälligkeiten festgestellt werden können. Insbesondere seien keine Gelenksschwellungen oder teigigen rheumatischen Gelenksveränderungen an den Händen aufgefallen. Die Resultate der EFL seien aus objektiv-medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ notierte im Oktober 2022, dass unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des rheumatologischen Sachverständigen auf das Gutachten der estimed AG abgestellt werden könne (IV-act. 114). A.c Am 23. Oktober 2022 berichtete der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. Dr. scient. med. Dr. iur. Dr. phil. D.___ (IV-act. 130–5 ff.), die Versicherte leide an einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom sowie an einem psycho-physischen Erschöpfungszustand. Zudem bestehe der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer

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4/11 Sicht sei bislang nicht erforderlich gewesen, da der behandelnde Rheumatologe bereits eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Allein rein aus psychiatrischer Sicht könne ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen. Das psychiatrische Teilgutachten der estimed AG überzeuge nicht. Mit einer Verfügung vom 14. Dezember 2022 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 132). Die Versicherte liess am 27. Januar 2023 eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben (vgl. IV-act. 146). Am 24. April 2023 widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung, um weitere Abklärungen zu tätigen (IV-act. 153). Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge abgeschrieben (vgl. IV-act. 171). Am 18. Mai 2023 berichtete Prof. Dr. mult. D.___ (IV-act. 168), im vergangenen halben Jahr sei der Verlauf weiterhin wechselhaft gewesen, wobei sich aber insgesamt eine Chronifizierungs- und Verschlechterungstendenz gezeigt habe. Die depressive Symptomatik sei weiterhin mittelgradig ausgeprägt. Die IV-Stelle gab am 7. Dezember 2023 eine bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Begutachtung in Auftrag (IV-act. 189). Das Gutachten wurde am 4. April 2024 fertiggestellt (IV-act. 202). Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. E.___ hielt fest, Anhaltspunkte für Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen hätten sich nicht feststellen lassen. Konzentrationsoder Gedächtnisstörungen seien klinisch nicht zu beobachten gewesen. Im formalen Denken habe ein Grübeln bestanden, das mit den Insuffizienzen beschäftigt gewesen sei. Zwänge hätten nicht vorgelegen. Ein Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht bestanden. Affektiv sei die Versicherte leichtgradig deprimiert, teilweise affektlabil respektive weinerlich, insgesamt aber normal schwingungsfähig gewesen. Der Antrieb sei leicht reduziert gewesen. Die depressive Symptomatik sei ähnlich stark ausgeprägt gewesen, wie sie im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 beschrieben worden sei. Diagnostisch leide die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichtgradigen Episode. Sie sei aus psychiatrischer Sicht zu 80 Prozent arbeitsfähig. Der rheumatologische Sachverständige Dr. med. F.___ führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei abgesehen von einer leicht teigigen, diffusen Schwellung der Hände, die nicht zu einer entzündlichen Veränderung oder zu einer Kollagenoseveränderung gepasst habe, unauffällig gewesen. Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis oder einer Kollagenoseerkrankung könne nicht mit Sicherheit gestellt werden, da aktuell (bei regelmässiger Einnahme oder Applikation von immunmodulierenden Medikamenten) kein Hinweis auf eine floride Entzündung habe festgestellt werden können. Bildgebend hätten sich keine postentzündlichen Veränderungen nachweisen lassen. Bei klar erfüllten Kriterien des ACR 2010/2016 sei die Wahrscheinlichkeit, dass eine widespread pain-Symptomatik respektive eine Fibromyalgie vorliege, hoch. Die andauernden und insbesondere belastungsabhängig zunehmenden Schmerzen sowie die sich ausweitenden Schmerzen „gesamt muskulo-skelettal“ seien untypisch für eine Arthritis. Die Wirkungslosigkeit der immunmodulierenden Medikamente belege, dass keine relevante Arthritis respektive autoimmune Gelenkserkrankung vorliege. Die aktuelle leichte Linderung der Beschwerden

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5/11 durch ein neues Medikament sei nicht grösser als ein erwarteter Placebo-Effekt. Die geklagten Beschwerden seien ihrer Art und Lokalisation nach nicht mit objektivierbaren Befunden in Einklang zu bringen. Die gutachterliche Beurteilung aus dem Jahr 2022 sei nachvollziehbar. Diagnostisch leide die Versicherte im Wesentlichen an einem widespread pain syndrome. Die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei zu 80 Prozent zumutbar. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, die Versicherte sei für leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig. „Dabei addieren sich die Teilgutachten nicht“ (IV-act. 202–130). Die RAD-Ärztin Dr. C.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend, wies aber auf eine Widersprüchlichkeit bezüglich der Frage, ob der Serumspiegel von Wellbutrin erhoben worden sei, hin (IV-act. 204). Die IV-Stelle forderte die Sachverständigen am 13. Juni 2024 auf anzugeben, ob der Serumspiegel von Wellbutrin erhoben worden sei (IV-act. 211). Der Sachverständige Dr. E.___ antwortete am 2. Juli 2024, die Laboruntersuchung sei nicht durchgeführt worden, weshalb der Serumspiegel von Wellbutrin nicht habe erhoben werden können; die Bemerkung in der Konsensbeurteilung, dass ein suffizienter Wellbutrin-Spiegel vorgelegen habe, sei folglich unzutreffend (IV-act. 214). Die Versicherte liess am 9. Juli 2024 geltend machen, das Gutachten überzeuge nicht, weshalb nicht auf es abgestellt werden könne (IV-act. 215). Sie liess einen Bericht des Rheumatologen Prof. Dr. med. G.___ vom 21. Mai 2024 einreichen, laut dem sie an einer rheumatoiden Arthritis sowie an einer Fibromyalgie litt (IV-act. 216). Die RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt am 26. Juli 2024 fest (IV-act. 218), die Kritik der Versicherten und der Bericht von Prof. Dr. G.___ weckten keinen Zweifel am Gutachten. In seinem Bericht vom 21. Mai 2024 habe Prof. Dr. G.___ keine neuen Befunde erwähnt. Der Entzündungswert (CRP) habe sich wiederum auf dem gewohnten niedrigen Niveau bewegt. A.d Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle errechnete unter Berücksichtigung eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 80 Prozent und eines Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent einen Invaliditätsgrad von 32 Prozent (IV-act. 220). Mit einem Vorbescheid vom 23. August 2024 teilte die IV- Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 221). Dagegen liess die Versicherte am 30. August 2024 einwenden (IV-act. 225), die Konsensbeurteilung im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung sei ungenügend. Die Sachverständigen hätten sich nicht fachübergreifend mit den funktionellen Einschränkungen von Schmerz und Erschöpfung auseinandergesetzt. Der Bericht von Prof. Dr. G.___ vom 21. Mai 2024 belege eine hoch aktive rheumatoide Arthritis. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ notierte am 1. Oktober 2024 (IV-act. 226), die Diagnose einer Fibromyalgie sei eine Ausschlussdiagnose, die bei chronischen, primär muskulo-skelettalen Schmerzen ohne eine strukturelle Pathologie zur Anwendung komme. Der rheumatologische Sachverständige habe explizit festgehalten, dass die Funktionalität im Bereich des Bewegungsapparates altersentsprechend gewesen sei und dass keine Hinweise auf eine aktive entzündlich-rheumatische Erkrankung vorgelegen

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6/11 hätten. Der vom Rechtsvertreter der Versicherten unter Hinweis auf den Bericht vom 21. Mai 2024 erwähnte CDAI-Score sei ein Instrument zur Erfassung der Krankheitsaktivität bei einer entzündlichrheumatischen Erkrankung. Der Sachverständige habe aber überzeugend aufgezeigt, dass im Begutachtungszeitpunkt keine Gelenksentzündungen festzustellen gewesen seien. Die chronischen funktionellen Fibromyalgiebeschwerden seien durch eine Anpassung der Tätigkeitskonditionen und durch den zugestandenen höheren Pausen- und Erholungsbedarf angemessen berücksichtigt worden. Mit einer Verfügung vom 1. Oktober 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 32 Prozent ab (IV-act. 227). B. B.a Am 31. Oktober 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente ab Oktober 2020 beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, das bidisziplinäre Gutachten überzeuge nicht. Die Medikamentenspiegel seien nicht gemessen worden. Die Ergebnisse der EFL seien nicht diskutiert und gewürdigt worden. Eine EFL sei verlässlicher und aussagekräftiger als eine medizinisch-theoretische Beurteilung durch einen rheumatologischen Sachverständigen. Weshalb der CDAI-Score nicht berücksichtigt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Dabei handle es sich um einen Summenwert von druckdolenten und geschwollenen Gelenken von 28 beurteilten Gelenken. Er sei spezifischer als der CRP-Wert. Der Bericht von Prof. Dr. G.___ vom 21. Mai 2024 belege also eine hohe Aktivität der rheumatischen Arthritis. Die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zudem durch die massiven Schmerzen beeinträchtigt. Eine eigentliche Konsensbesprechung, die gerade in Bezug auf die Schmerzen erforderlich gewesen wäre, sei nicht durchgeführt worden. Das Valideneinkommen sei höher als die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) angenommen habe. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 10. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, das bidisziplinäre Gutachten sei zwar insofern unvollständig, als die Sachverständigen den Serumspiegel von Wellbutrin nicht erhoben hätten. Aber der psychiatrische Sachverständige habe anschaulich und überzeugend aufgezeigt, dass die depressive Störung, an der die Beschwerdeführerin gelitten habe und zu deren Behandlung sie wohl Wellbutrin eingenommen habe, nur leichtgradig ausgeprägt gewesen sei. Die Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin bezüglich der Einnahme des Medikamentes compliante sei, sei irrelevant. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hätten sich die Sachverständigen mit den Ergebnissen der EFL auseinandergesetzt. Bezüglich des CDAI-Scores sei darauf hinzuweisen, dass gemäss dem überzeugenden rheumatologischen Teilgutachten keine rheumatologisch-entzündliche Erkrankung vorgelegen habe. Deshalb sei der CDAI-Score vom Sachverständigen zu Recht nicht ermittelt worden.

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7/11 Das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht. Das Valideneinkommen sei tatsächlich leicht höher anzusetzen. Nach wie vor resultiere aber kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 11. Februar 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 22. Februar 2021 auf die Prüfung des im Oktober 2019 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. April 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsland eine Ausbildung zur „Textilkonfektionärin“ absolviert. Sie verfügt zwar über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss, aber sie dürfte wohl in der Lage sein, als „Textilkonfektionärin“ zu arbeiten und einen entsprechenden Lohn zu erzielen. Dieser ist allerdings nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr tief. Die Beschwerdeführerin hat hier in der Schweiz einen Zertifikatskurs zur Pflegehelferin absolviert und anschliessend als Pflegehelferin einen leicht über dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne liegenden Lohn erzielt. Ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung wäre sie nicht in den erlernten Beruf zurückgekehrt, sondern hätte weiterhin als Pflegehelferin gearbeitet. Der Jahreslohn 2019 hat nämlich 56’550 Franken betragen (IV-

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8/11 act. 9–5), während sich der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Jahr 2019 auf 55’222 Franken belaufen hat (Informationsstelle AHV/IV, Textausgabe des IVG, 11. Aufl. 2022, Anh. 2). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist auf den effektiven Lohn abzustellen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein polydisziplinäres Gutachten bei der estimed AG und, weil sie dieses nicht in allen Punkten überzeugt hatte, ein bidisziplinäres Gutachten bei den Sachverständigen Dres. E.___ und F.___ eingeholt. Die beiden Sachverständigen Dres. E.___ und F.___ haben die Beschwerdeführerin umfassend psychiatrisch und rheumatologisch untersucht und sie haben die massgebenden Vorakten, insbesondere auch das polydisziplinäre Gutachten der estimed AG, eingehend gewürdigt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Sachverständigen hätten sich nicht hinreichend mit den Ergebnissen der EFL, die im Rahmen der Begutachtung durch die estimed AG durchgeführt worden war, auseinander gesetzt. Das trifft allerdings nicht zu, denn Dr. F.___ hat sich (wie bereits der orthopädisch-rheumatologische Sachverständige der estimed AG) mit den Ergebnissen der EFL befasst und begründet, weshalb er sich der Einschätzung der Physiotherapeuten nicht angeschlossen hat. Er hat nämlich bei seiner fachärztlichen Untersuchung einen vollständig unauffälligen objektiven klinischen Befund erhoben, was bedeutet, dass in rheumatologischer Hinsicht jedenfalls keine so schwere Gesundheitsbeeinträchtigung vorgelegen haben kann, dass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Zudem hat er anschaulich aufgezeigt, dass in den medizinischen Vorakten kein Beleg für eine objektive rheumatische Erkrankung zu finden gewesen ist, dass die geltend gemachte Belastungsabhängigkeit der Schmerzen eindeutig gegen eine rheumatische Erkrankung gesprochen hat und dass mindestens einer der zahlreichen anti-rheumatischen Therapieversuche ein positives Ergebnis hätte zeitigen müssen, wenn die Beschwerdeführerin wirklich an einer rheumatischen Erkrankung gelitten hätte, was aber nicht der Fall gewesen ist. Seine Schlussfolgerung, es liege keine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung vor, die die im Rahmen der EFL gezeigte funktionelle Leistungseinschränkung erklären könnte, überzeugt deshalb. Zu bedenken ist, dass die EFL ohne eine ärztliche Supervision durchgeführt worden war, was bedeutet, dass die EFL-Spezialisten lediglich ihre medizinisch laienhaften Beobachtungen hatten festhalten können. Zur Frage, ob und inwiefern die Leistungseinschränkung medizinisch bedingt gewesen war, hatten sie sich naturgemäss nicht äussern können. Das ist die Aufgabe des rheumatologischen Sachverständigen gewesen. Beide rheumatologischen Sachverständigen haben anschaulich und überzeugend aufgezeigt, dass eine rheumatologische Ursache der Leistungseinschränkung ausgeschlossen ist. Beide rheumatologischen Teilgutachten sind in sich widerspruchsfrei, schlüssig, gut nachvollziehbar

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9/11 und überzeugend. Die Kritik des behandelnden Rheumatologen ist nicht geeignet, Zweifel an der Überzeugungskraft der beiden rheumatologischen Teilgutachten zu wecken. Zwar haben die rheumatologischen Sachverständigen den CDAI-Score nicht erhoben, aber ihren Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass sie keine Schwellungen der Gelenke haben feststellen können, weshalb der CDAI-Score, wenn sie ihn erhoben hätten, sehr tief ausgefallen wäre. Zusammenfassend steht gestützt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Teilgutachten von Dr. F.___ sowie gestützt auf die somatischen Teilgutachten der estimed AG mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von einem widespread pain syndrome, nicht an einer somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten hat, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, und dass das widespread pain syndrome lediglich eine erhöhte Ermüdbarkeit respektive einen zusätzlichen Pausenbedarf im Umfang von 20 Prozent hat begründen können. 4.2 Der psychiatrische Sachverständige Dr. E.___ hat, wie bereits der psychiatrische Sachverständige der estimed AG, einen in psychiatrischer Hinsicht weitgehend unauffälligen Befund erhoben. Er hat lediglich Symptome einer leichtgradig ausgeprägten depressiven Störung objektivieren können. Eine relevante funktionelle Leistungsbeeinträchtigung, die durch ein objektiv fassbares Schmerzerleben begründet gewesen wäre, hat er nicht feststellen können, wie er in seinem Teilgutachten anschaulich aufgezeigt hat. Bereits der psychiatrische Sachverständige der estimed AG hatte einen vergleichbaren, ebenfalls weitgehend unauffälligen objektiven klinischen Befund beschrieben und festgehalten, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht lediglich durch eine leichtgradig ausgeprägte depressive Störung beeinträchtigt. Beide psychiatrischen Teilgutachten sind in sich widerspruchsfrei, gut nachvollziehbar und überzeugend. Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. mult. D.___ hat keine objektiven klinischen Befunde genannt, die Zweifel an der Überzeugungskraft der beiden psychiatrischen Teilgutachten wecken würden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Konsensbesprechung zwischen den beiden Sachverständigen Dres. E.___ und F.___ sei ungenügend gewesen, was insbesondere deshalb schade, weil bei einem Schmerzgeschehen wie hier eine bidisziplinäre Konsensbesprechung von entscheidender Bedeutung sei. Diese Kritik verfängt aber nicht, denn die beiden Sachverständigen Dres. E.___ und F.___ haben gemäss den expliziten Ausführungen im Gutachten eine Konsensbesprechung durchgeführt. Ohne diese Konsensbesprechung hätte ihr Gutachten nämlich an einem unauflöslichen Widerspruch gelitten, denn der psychiatrische Sachverständige Dr. E.___ hat die Schmerzen als somatisch bedingt qualifiziert, während der rheumatologische Sachverständige Dr. F.___ die Schmerzen auf eine psychiatrische Ursache zurückgeführt hat. Anlässlich der Konsensbesprechung sind die Sachverständigen zum Schluss gekommen, dass die Symptome aus bidisziplinärer Sicht nur mit der Diagnose einer Fibromyalgie zu erklären seien und dass der objektiven Gesundheitsbeeinträchtigung mit einem zusätzlichen Pausenbedarf von 20 Prozent Rechnung

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10/11 getragen sei, dass also der vom rheumatologischen Sachverständigen Dr. F.___ mit dem Schmerzerleben begründete Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20 Prozent nicht zu jenem zu addieren sei, den der psychiatrische Sachverständige Dr. E.___ mit den depressiven Symptomen begründet hat. Das leuchtet ein, weil beide Sachverständigen nur einen erhöhten Pausenbedarf (und nicht etwa eine ausgeprägte Verlangsamung oder ähnliches) haben begründen können und weil ein und dieselbe (zusätzliche) Pause sowohl in psychiatrischer als auch in rheumatologischer Hinsicht der krankheitsbedingt notwendigen Erholung dienen kann. Der Umstand, dass sich die Sachverständigen in ihrer schriftlichen Beurteilung kurz gefasst haben, schadet nicht, denn entscheidend ist nicht die Länge des schriftlichen Gutachtens, sondern die Qualität der Untersuchungen, die im hier zu beurteilenden Fall sowohl bei der bidisziplinären als auch bei der polydisziplinären Begutachtung (mindestens) ausreichend gewesen ist. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten steht also mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt zu 80 Prozent arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten gewesen ist. Der behandelnde Psychiater Dr. mult. D.___ hat durchgehend eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Seinen Berichten lässt sich kein Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum entnehmen. Das bedeutet, dass die von den Sachverständigen Dres. E.___ und F.___ attestierte Arbeitsfähigkeit nicht nur bezogen auf den Untersuchungszeitpunkt, sondern vielmehr für den gesamten hier massgebenden Zeitraum überwiegend wahrscheinlich richtig ist. 4.3 Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr zumutbar ist, besteht die Invalidenkarriere in der Verrichtung einer leidensadaptierten Hilfsarbeit. Der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens entspricht folglich dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne. Allerdings kann aus dem Umstand, dass der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt leidensadaptierte Tätigkeiten bereit hält, nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin an einer solchen Arbeitsstelle einen dem statistischen Zentralwert entsprechenden Lohn erzielen könnte. Deshalb muss bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die Berücksichtigung eines dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzuges geprüft werden. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein solcher Abzug zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person, das heisst wenn anzunehmen ist, dass ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen würde, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin fallen diesbezüglich

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11/11 insbesondere die depressionsbedingt typische überdurchschnittlich starke Schwankung der Arbeitsleistung sowie das Risiko überdurchschnittlich häufiger krankheitsbedingter Absenzen in Betracht. Diese fallen angesichts der leichtgradigen Ausprägung der depressiven Störung allerdings nicht allzu stark ins Gewicht, weshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von zehn Prozent als zwar eher zu hoch, aber noch im zulässigen Ermessensspielraum liegend zu qualifizieren ist (vgl. den Entscheid IV 2021/26 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 3. März 2022, E. 2.5). Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20 Prozent, einem Tabellenlohnabzug von zehn Prozent und einem Valideneinkommen, das lediglich rund 2,4 Prozent höher als der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne gewesen ist (56’550 Franken ÷ 55’222 Franken = 102,4 Prozent), ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30,7 Prozent (= 102,4% – 97,7% × 90% × 80%). Die Löhne haben sich im hier massgebenden Zeitraum nicht so unterschiedlich entwickelt, dass sich der Invaliditätsgrad im Verlauf je auf 40 Prozent oder mehr erhöht hätte. Die angefochtene Verfügung ist folglich rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2025, IV 2024/217).

2026-04-09T05:36:24+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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