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St.Gallen Versicherungsgericht 13.05.2025 IV 2024/214

May 13, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,280 words·~21 min·3

Summary

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2024/214). Beim Bundesgericht angefochten.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/214 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.06.2025 Entscheiddatum: 13.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2024/214). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/214

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Dezember 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 6). Sie gab an, sie habe die schulische Ausbildung in ihrem Herkunftsland absolviert. Sie arbeite in einem Pensum von 80 Prozent in einer Wäscherei und sie erledige die Hauswartung (Pensum ca. 10%). Angaben zu einer Berufsausbildung machte sie nicht. Die Klinik B.___ hatte im September 2015 berichtet (IV-act. 13–5 f.), im Sinne einer vorläufigen Beurteilung bestehe der Verdacht auf eine mittelgradige depressiven Episode und auf eine Somatisierungsstörung. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medexperts AG am 26. Februar 2018 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 104). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten depressiven Episode, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an einem Medikamentenübergebrauchskopfschmerz sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer generalisierten Angststörung, an akzentuierten Persönlichkeitszügen, an einer Druckdolenz und verhärteten Muskulatur paravertebral, an einem Status nach Distorsion des linken Handgelenks und an einem chronischen Schmerzsyndrom. Die angestammte Tätigkeit und jede andere leidensadaptierte Tätigkeit sei der Versicherten zu 70 Prozent zumutbar. Dieses Arbeitsfähigkeitsattest gelte ab August 2017. Mit einer Mitteilung vom 19. April 2018 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 113). Mit einer Verfügung vom 26. Juli 2018 wies sie auch das Rentenbegehren ab; zur Begründung führte sie an, der Invaliditätsgrad betrage nur 30 Prozent, was nicht zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung berechtige (IV-act. 127). A.b Mit einem Entscheid vom 5. August 2020 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 26. Juli 2018 auf (IV 2018/280; vgl. IV-act. 152). Zur Begründung führte es an, der psychiatrische und der neurologische Sachverständige der medexperts AG hätten ihre Arbeitsfähigkeitsatteste nicht hinreichend begründet. Für die Zeit vor August 2017 fehle eine Arbeitsfähigkeitsschätzung. Die Versicherte habe der IV-Stelle in der Zeit zwischen dem Eingang des Gutachtens der medexperts AG und der Eröffnung der angefochtenen Verfügung aktuelle medizinische Berichte eingereicht, die von der IV-Stelle aber in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht nicht gewürdigt worden seien. Das Versicherungsgericht wies die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsermittlung an die IV-Stelle zurück. A.c Im November 2020 berichtete die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ (IV-act. 167–2 ff.), die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Episode mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode, an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die sich in Remission befinde, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer Fibromyalgie. Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes sei eine Prognose leider ungünstig. Die

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3/11 Versicherte arbeite aktuell zu 20 Prozent, was aber nur möglich sei, weil sie sich die Arbeitszeit sehr flexibel einteilen könne. Sie werde wohl nie mehr als 20 Prozent arbeiten können. Vom 13. April 2020 bis zum 8. Juni 2020 hatte sich die Versicherte in einer stationären Behandlung in der Klinik D.___ befunden. Diese hatte am 8. Juli 2020 berichtet (IV-act. 167–8 ff.), die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie habe sehr vom Therapieangebot profitieren und die Klinik in einem deutlich gebesserten psychischen Zustand verlassen können. A.d Am 16. Februar 2021 forderte die IV-Stelle die medexperts AG auf, Stellung zur Kritik des Versicherungsgerichtes am Gutachten sowie zu den zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Berichten zu nehmen (IV-act. 177). Die Sachverständigen antworteten am 9. April 2021 (IV-act. 180), für die Zeit von September 2016 bis Juli 2017 sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit bestimme sich aus psychiatrischer Sicht nicht allein am Pausenbedarf; sie ergebe sich aus den Funktionseinschränkungen gemäss dem Mini-ICF. Aus neurologischer Sicht sei der Versuch eines Medikamentenentzuges angezeigt. Die in den Berichten der behandelnden Ärzte erwähnte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung überzeuge nicht. Bereits im Rahmen der Begutachtung habe sich die Frage nach dem Vorliegen einer solchen Störung gestellt. Die Diagnosekriterien seien nicht erfüllt gewesen. Auch die Kriterien für die Diagnose einer Zwangsstörung seien nicht erfüllt gewesen. Die neu eingegangenen medizinischen Berichte enthielten keine Hinweise, die Zweifel daran wecken würden. Im Mai 2021 empfahl Dr. med. E.___ vom IVinternen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine Verlaufsbegutachtung (IV-act. 181). Am 20. Juni 2022 berichtete Dr. C.___ (IV-act. 200), die Versicherte sei bis dato zu 80 Prozent arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund einer massiven psychischen Krise infolge einer Überforderung sei sie von ihrer Hausärztin zu 100 Prozent krankgeschrieben worden. Die Montgomery Asberg Depression Scale habe einen einer schweren Depression entsprechenden Summenwert ergeben. Diagnostisch leide die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittel- bis schwergradigen depressiven Episode, an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bei einer Entwicklungstraumatisierung, an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie an einer Fibromyalgie. Im Januar 2023 hielt Dr. C.___ fest, die Versicherte leide nach wie vor an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (IV-act. 220). A.e Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die ABI GmbH am 31. August 2023 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 250). Der internistische Sachverständige hielt fest, die Versicherte leide an keiner internistischen Gesundheitsbeeinträchtigung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Der psychiatrische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe sehr gepflegt und diskret modisch

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4/11 gekleidet gewirkt. Die unbedeckten Körperteile seien sonnengebräunt gewesen. Insgesamt sei das äussere Erscheinungsbild unauffällig gewesen. Das langsame Treppensteigen zum Untersuchungszimmer im ersten Stock sei als ein bewusstes Ausdrucksverhalten mit einer selbstlimitierenden Verhaltensweise zu werten. Die Versicherte sei wach und in allen Qualitäten orientiert gewesen. Hinweise auf Einbussen der höheren kognitiven Leistungen hätten nicht festgestellt werden können. Die Versicherte sei im Kontakt angemessen gewesen. Sie habe sämtliche Fragen spontan beantwortet. Inhaltliche oder formale Denkstörungen hätten nicht bestanden. Der affektive Rapport habe sehr gut hergestellt werden können. Anfangs sei die Versicherte etwas zurückhaltend gewesen. Sie habe angegeben, dass die unbekannte Situation sie belaste. Im Verlauf des Gesprächs sei dann eine sehr gute emotionale Reaktion zu verspüren gewesen. Die Versicherte habe Freude zeigen können. Ein depressives Syndrom habe nicht bestanden. Die Mimik, die Gestik und die Psychomotorik seien unauffällig gewesen. Der psychische Untersuchungsbefund habe insgesamt keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Retrospektiv sei es schwierig, die Einschätzung zu belegen, dass die Versicherte vermutlich zu keinem Zeitpunkt die Kriterien für das Vorliegen einer affektiven Störung erfüllt habe. Hierbei müsse allerdings beachtet werden, dass viele Therapeuten psychologischer oder ärztlicher Provenienz eine unterschiedliche Idee davon hätten, um was es sich bei einer affektiven Störung eigentlich handle. Wenn man davon ausgehe, dass es sich um eine klar abgrenzbare Krankheitsentität handle, die mit depressiven Episoden einhergehe, die durch symptomfreie Intervalle voneinander abgegrenzt seien, die jeweils gut behandelt werden könnten und von denen die Betroffenen selbst sagten, dass sie diese Episoden als persönlichkeitsfremd erlebten, habe die Versicherte wohl nie an einer depressiven Episode gelitten. Eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung könnten ebenfalls nicht diagnostiziert werden. Die Versicherte habe zwar angegeben, dass sie in der Kindheit schwierige Belastungen und auch sexuelle Übergriffe im Sinne von Traumatisierungen erlebt habe. Sicher sei auch die Zeit, in der sie ihre Familie gegründet habe, sehr belastend gewesen. Aber diese Faktoren seien allesamt nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung zu begründen. Sie seien vielmehr als Ursache für die einzig nachvollziehbare Diagnose zu interpretieren, nämlich diejenige einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Versicherte habe explizit sämtliche Aktivitäten im Alltag angegeben, die als normal betrachtet werden könnten, sodass eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen sei. Gesamthaft zeige sich eine nachvollziehbare Entwicklung in den vergangenen Jahren. Tatsächlich habe mit der Kombination der kindlichen Traumatisierungen und der späteren Belastungsfaktoren als junge Frau in der Schweiz eine Konstellation vorgelegen, die durch intrapsychische Konflikte und nicht geäusserte Probleme gekennzeichnet gewesen sei und in eine Schmerzstörung gemündet habe. Wesentlich sei, dass von einer derartigen Schmerzerkrankung Betroffene aus eigenem Antrieb die intrapsychischen Konflikte, die durch die erlebten Traumatisierungen und Übergriffe sowie durch die anhaltenden psychosozialen Belastungen entstanden seien, nicht überwinden oder eigenständig ausdrücken könnten, weshalb diese durch die

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5/11 Wahrnehmung und Darstellung von Schmerzen ausgedrückt würden. Die Versicherte habe allerdings durchaus sehr viel gelernt, wie sie selbst angegeben habe. Sie könne mit den Zuständen umgehen und ihren Alltag entsprechend einrichten. Die Gesamtsituation habe sich folglich eher verbessert. Die Versicherte habe Freizeitaktivitäten beschrieben, mit denen sie für sich eine ausgeglichene Situation geschaffen habe, die keine Belastungen mehr beinhalte, die zum Aufrechterhalten der chronischen Schmerzstörung beitragen würden. Die Versicherte habe explizit weitere andauernde psychosoziale Belastungen oder traumatisierende Übergriffe verneint. Sie habe im Gegenteil angegeben, dass ihr Ehemann nach dem Ablegen seiner Spielsucht wie umgekehrt sei (Wiederverheiratung im Frühjahr 2015) und dass sie ihn als unterstützend für sie sowie als präsent erlebe. Insofern sei zwar die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen, aber die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit werde dadurch nur geringfügig eingeschränkt. Der Versicherten sei es zumutbar, jede angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70–80 Prozent auszuüben. Diese Einschätzung gelte für die vergangenen Jahre. Es sei aber schwierig, genauere Einschätzungen zu der Zeit vor dem Jahr 2018 abzugeben. Zeitweise sei damals von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent die Rede gewesen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei im Gutachten vom Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent attestiert worden. Der rheumatologische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe sich rasch und zügig aus- und wieder angekleidet. Bewegungseinschränkungen hätten dabei nicht beobachtet werden können. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei, abgesehen von nicht nachvollziehbaren Schmerzäusserungen (zum Teil bereits beim Auflegen der Fingerspitzen auf die Weichteile) und ebenso wenig nachvollziehbar demonstrierten Bewegungseinschränkungen (z.B. normale HWS-Rotation unter Ablenkung; aktive Gegenspannung und stark eingeschränkte HWS- Rotation bei der gezielten Untersuchung), unauffällig gewesen. Diagnostisch leide die Versicherte an einem chronischen multilokulären, fibromyalgiformen Schmerzsyndrom, das sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus rheumatologischer Sicht sei sie uneingeschränkt arbeitsfähig. Der neurologische Sachverständige führte aus, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei abgesehen von Druckdolenzen im Bereich des Nackens, der Nervenaustrittspunkte und Supraclaviculargruben unauffällig gewesen. Möglicherweise liege ein leichtes Cervicalsyndrom vor, wobei sich allerdings kein Anhalt für eine radiculäre oder medulläre Beteiligung ergeben habe. Weder dieses Schmerzsyndrom noch das multifaktorielle Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerzund Medikamentenübergebrauchskomponenten schränkten die Arbeitsfähigkeit ein. Aus neurologischer Sicht könne keine weitere Diagnose gestellt und auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, die Versicherte leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer gastro-oesophagealen Refluxkrankheit und an einer hyperaktiven Rhinopathie. Erfreulicherweise lägen aus somatischer Sicht keine nennenswerten Befunde vor, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt

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6/11 sei. Da somatisch keine und psychiatrisch nur geringe Einschränkungen vorlägen, ergebe sich kein Potential für Verstärkungen oder Überlagerungen von Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit sei rein psychiatrisch vermindert. Angesichts des reduzierten Rendements und des erhöhten Pausenbedarfs betrage die Einschränkung 25 Prozent. Die RAD-Ärztinnen Dres. F.___ und E.___ qualifizierten das Gutachten als überzeugend (IV-act. 255). A.f Die ehemalige Arbeitgeberin teilte der IV-Stelle am 22. Januar 2024 mit, dass die Versicherte im Jahr 2024 bei einem Vollzeitpensum einen Jahreslohn von 67’045.60 Franken erhalten hätte (IV-act. 258–2). In einem Fragebogen „zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ gab die Versicherte im Februar 2024 an, dass sie ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung vollerwerbstätig wäre (IV-act. 264). Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle errechnete ausgehend von einem Valideneinkommen von 67’045 Franken und einem Invalideneinkommen von 70 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne (55’722 Franken × 70% = 39’005 Franken) einen Invaliditätsgrad von 42 Prozent (IV-act. 266). A.g Mit einem Vorbescheid vom 21. Februar 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2016 vorsehe (IV-act. 268). Dagegen liess die Versicherte am 26. März 2024 einwenden (IV-act. 275–1 ff.), das ABI-Gutachten sei „einmal mehr ein medizinischer Pfusch“. Der psychiatrische Sachverständige habe keine gezielten Untersuchungen durchgeführt und er habe die Vorakten, insbesondere die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 20. Juni 2022, nicht gewürdigt. Die Versicherte arbeite seit dem Jahr 2018 wieder zu 10–20 Prozent. Mehrere Versuche, das Pensum zu erhöhen, seien gescheitert. Der Eingabe lag eine Stellungnahme der behandelnden Psychologin vom 18. März 2024 bei (IV-act. 275–4 ff.). Diese hatte festgehalten, die Aussage des psychiatrischen Sachverständigen der ABI GmbH, über die Jahre sei eine Psychiatrisierung und Psychopathologisierung erfolgt, grenze an eine Ehrverletzung gegenüber den Behandlern. Zudem habe der Sachverständige selbst eingeräumt, dass die Therapie über die Jahre zu einer Verbesserung des Zustandes geführt habe. Nachdem mehrere Fachärzte die Diagnose einer depressiven Störung gestellt und diese Diagnosestellung begründet hätten, sei es unzulässig, diese Diagnosestellung retrospektiv in Frage zu stellen. Die Auffassung, in einem einzigen Gespräch könne das Vorliegen einer Traumatisierung festgestellt werden, sei realitätsfremd. Der Sachverständige habe ignoriert, dass die Versicherte trotz ihres hohen Engagements und ihrer eindrücklichen Mitwirkung nur ein Arbeitspensum von 10–20 Prozent erbringen könne, das sie zudem auf sieben Tage pro Woche verteilen müsse. Die IV-Stelle forderte die ABI GmbH zu einer Stellungnahme zur Kritik am Gutachten auf (IV-act. 277). Die Sachverständigen hielten am 8. Mai 2024 fest (IV-act. 279), sie hätten bereits in ihrem Gutachten eingehend dargelegt, dass die Versicherte über vielfältige Ressourcen verfüge und dass sie einen aktiven Alltag pflege (z.B. Hund ausführen, Wassertherapie, familiäre Kontakte, selektive Teilnahme an Familienfesten). Sie hätten akribisch geprüft, an welcher Krankheit die Versicherte

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7/11 wirklich leide. Wenn sie dabei unter anderem die Diagnoseliste der behandelnden Psychotherapeutin als unsinnig qualifiziert hätten, sei darin keine Ehrverletzung, sondern vielmehr eine divergierende fachärztliche Meinung zu erblicken, die nicht so leichtfertig geringgeschätzt werden sollte. An der gutachterlichen Einschätzung änderten auch die angegebenen Punktwerte zu diversen Skalen nichts, die allesamt nicht für eine versicherungspsychiatrische Evaluation geeignet seien und keine Beweiskraft für die diagnostische Zuordnung sowie für die Minderung der Arbeitsfähigkeit aufwiesen. Sie bildeten lediglich die Selbsteinschätzung ab, was nicht mit der Erhebung von objektiven Limitierungen verwechselt werden dürfe. Die RAD-Ärztin Dr. E.___ qualifizierte diese Ausführungen als überzeugend (IV-act. 282). A.h Mit einem (jenen vom 21. Februar 2024 „ersetzenden“) Vorbescheid vom 18. Juli 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 284), dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe. Sie hielt fest, die Versicherte sei trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung in der Lage, ihre letzte Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 75 Prozent auszuüben, weshalb der Invaliditätsgrad nicht 42 Prozent, sondern lediglich 25 Prozent betrage. Dagegen liess die Versicherte am 23. September 2024 einwenden (IV-act. 291–1 f.), sie habe Anspruch auf ein faires Verfahren, wozu eine Abklärung bei einem kompetenten Psychiater gehöre. Es sei „an der Zeit, dass auch das ABI von der Gutachterliste gestrichen wird. Man darf nicht mutwillig Menschenleben zerstören“. Der Eingabe lag eine Stellungnahme von Dr. med. G.___ vom 13. August 2024 bei (IV-act. 291–3 f.). Dieser hatte festgehalten, das ABI sei bekanntermassen „eines der qualitativ pechschwarzen Schafe im Gutachter-Business“. Der psychiatrische Sachverständige habe sich selber disqualifiziert – „nicht nur dadurch, dass er beim ABI arbeitet“. Dass der RAD die Argumentation „dankbar aufnimmt, ist selbstredend“. Mit einer Verfügung vom 30. September 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 292). B. B.a Am 31. Oktober 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Rente sowie eventualiter eine gerichtliche Begutachtung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, das psychiatrische Teilgutachten der ABI GmbH überzeuge nicht. Eine im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen und der Suva durchgeführte Studie habe in den beiden ersten Teilschritten („RELY 1“ und „RELY 2“) gezeigt, dass die Übereinstimmung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zwischen verschiedenen psychiatrischen Sachverständigen geringer als erwartet sei. Die Überzeugungskraft von psychiatrischen Gutachten sei entsprechend gering. Zu bedenken sei, dass ein psychiatrischer Sachverständiger für seine Arbeit nur 1’500–1’750 Franken erhalte. Er habe also gar keine Zeit, sich vertieft mit einer psychischen Problematik auseinanderzusetzen.

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8/11 B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 10. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten der ABI GmbH erfülle die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Folglich stehe mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin zu 75 Prozent arbeitsfähig sei. Berücksichtige man einen Abzug vom Tabellenlohn von zehn Prozent, resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 Prozent. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit als rechtmässig. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 11. Februar 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 19. April 2018 auf die Prüfung des im Dezember 2015 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Juni 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Juni 2016 einen Rentenanspruch gehabt hat. 2. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie hat nach ihrer Einreise in die Schweiz typische Hilfsarbeiten verrichtet, weshalb sie als eine Hilfsarbeiterin zu qualifizieren ist. An sich

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9/11 müsste das Valideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin an ihrem letzten Arbeitsplatz einen deutlich über jenem Zentralwert liegenden Lohn erzielt, wobei nicht auszuschliessen ist, dass eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und/oder während der langjährigen Tätigkeit erlernte Fertigkeiten diesen überdurchschnittlichen Lohn betriebswirtschaftlich-ökonomisch gerechtfertigt haben. Da es für die Berechnung des Invaliditätsgrades keine Rolle spielt, von welchem Betrag ausgegangen wird (vgl. dazu die nachfolgende E. 4.2), kann die Frage, ob der zuletzt erzielte, an die zwischenzeitliche Lohnentwicklung angepasste Lohn oder der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne als Valideneinkommen zu berücksichtigen ist, offen gelassen werden. 4. 4.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein polydisziplinäres Administrativgutachten der ABI GmbH eingeholt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat das Gutachten mit einer sich an der Grenze der „guten Sitte und Anstand“ (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VRP) bewegenden Wortwahl kritisiert, wobei diese Kritik zwar auch das konkret zur Diskussion stehende Gutachten, aber vor allem die ABI GmbH als medizinische Abklärungsstelle beziehungsweise die für die ABI GmbH tätigen Sachverständigen betroffen hat. Dass die ABI GmbH dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein besonderer Dorn im Auge ist, ist gerichtsnotorisch. Auch der Psychiater Dr. G.___, der die Beschwerdeführerin vor Jahren behandelt hatte, hat in seiner Kritik am Gutachten der ABI GmbH eine vergleichbare Wortwahl getroffen und sich ebenfalls dazu hinreissen lassen, mehr die ABI GmbH an sich (bzw. deren Sachverständige) als das konkrete Gutachten zu kritisieren, womit er eine offensichtliche Voreingenommenheit gezeigt hat. Seine Kritik kann deshalb keinen Beweiswert haben. Die Sachverständigen der ABI GmbH haben die Beschwerdeführerin nicht nur umfassend internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht, sondern sie haben auch die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Die im Gutachten zunächst unterbliebene Auseinandersetzung mit dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 20. Juni 2022 ist in einer Ergänzung vom 8. Mai 2024 nachträglich erfolgt. Nichts deutet darauf hin, dass die Sachverständigen eine wesentliche Tatsache übersehen oder ignoriert hätten. Sie haben also über eine umfassende Kenntnis vom für ihre medizinische Beurteilung massgebenden Sachverhalt verfügt, die sich entgegen der offenbar vom Rechtsvertreter und der behandelnden Psychologin vertretenen Auffassung nicht nur aus den objektiven klinischen Befunden, sondern auch aus den Erkenntnissen der Aktenwürdigung zusammengesetzt hat. Der internistische, der rheumatologische und der neurologische Sachverständige haben anschaulich aufgezeigt, dass sich weder aus den Akten noch aus den objektiven klinischen Befunden Hinweise auf eine sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende

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10/11 Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben hatten, weshalb das Attest einer aus somatischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres überzeugt. Der psychiatrische Sachverständige hat eingehend Stellung zu den in den Akten erwähnten diagnostischen Erwägungen genommen. Ihm ist es (aus der Sicht eines medizinischen Laien) gelungen, anhand der Angaben in den Vorakten und der von ihm selbst erhobenen Befunde ein stimmiges Bild zu zeichnen, das eine überzeugende Erklärung für die geltend gemachten Beschwerden und deren Verlauf während der der Untersuchung vorangegangenen Jahre geliefert hat. Sein Standpunkt, für die versicherungsmedizinische Beurteilung seien nicht die Punktzahlen irgendwelcher Skalen, die zudem nicht einmal für die Anwendung im konkreten Einzelfall konzipiert seien, sondern vielmehr das funktionelle Leistungsniveau massgebend, überzeugt und entspricht dem aktuellen Stand der Rechtsprechung. Tatsächlich lassen sich der von ihm erhobene objektive klinische Befund, der weitestgehend unauffällig gewesen ist, sowie die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren vielfältigen Alltagsaktivitäten nicht mit der von den behandelnden Ärzten geltend gemachten schwergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Einklang bringen. Der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren (angeblich) nicht gelungen ist, ihr Arbeitspensum weiter zu steigern, besagt in medizinischer Hinsicht nichts, denn die Gründe dafür können vielfältig sein, weshalb sich daraus keine Rückschlüsse auf die rein medizinisch bedingte Arbeitsfähigkeit ziehen lassen. Zusammenfassend finden sich weder im Gutachten selbst noch in den übrigen Akten Hinweise, die Zweifel an der Überzeugungskraft der Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Sachverständigen wecken würden. Das Gutachten der ABI GmbH belegt folglich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Jahr 2018 für sämtliche Tätigkeiten zu 75 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. Für die Zeit davor hat der psychiatrische Sachverständige der ABI GmbH zwar festgehalten, dass er keinen genauen Arbeitsfähigkeitsgrad angeben könne. Seine Ausführungen zur Krankheitsentwicklung und zum Verlauf lassen aber darauf schliessen, dass der Arbeitsfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2016 und 2017 nicht wesentlich tiefer gewesen sein kann, da die massgebliche psychosoziale Belastung, die zur Aufrechterhaltung der Schmerzstörung geführt hatte, nämlich die Probleme des Ehemannes und dessen Ausweisung aus der Schweiz, spätestens im Frühjahr 2015 mit der Wiederverheiratung weggefallen war. Die vom Sachverständigen der medexperts AG ohne jede Begründung aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin sei vor dem Jahr 2018 zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen (vgl. IV-act. 180), überzeugt nicht. Auch die RAD-Ärztin Dr. E.___ hat Zweifel daran geäussert (vgl. IV-act. 255–2). Da der fragliche Zeitraum mittlerweile bald zehn Jahre in der Vergangenheit liegt, ist von weiteren Abklärungen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Diesbezüglich liegt also eine objektive Beweislosigkeit vor, deren Folgen in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB die Beschwerdeführerin zu tragen hat. Für die Zeit vor dem Jahr 2018 kann folglich kein höherer Arbeitsunfähigkeitsgrad als für die Zeit ab dem Jahr 2018 berücksichtigt werden.

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11/11 4.2 Da der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem ebenso hohen Pensum wie jede andere leidensadaptierte Tätigkeit zumutbar ist, entspricht der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen allfälligen, dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von lediglich 25 Prozent könnte nur unter Berücksichtigung eines hier offenkundig nicht gerechtfertigten zusätzlichen Abzuges von mindestens 20 Prozent ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. Die Beschwerdeführerin ist also nicht in einem rentenbegründenden Ausmass invalid gewesen. Zudem hat sie das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht erfüllt, weil sie nicht während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Rentenbegehren folglich zu Recht abgewiesen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2024/214). Beim Bundesgericht angefochten.

2026-04-09T05:34:03+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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