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St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2025 IV 2024/211

September 11, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,754 words·~19 min·7

Summary

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 11. September 2025, IV 2024/211). Beim Bundesgericht angefochten.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/211 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.10.2025 Entscheiddatum: 11.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.09.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 11. September 2025, IV 2024/211). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 11. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/211

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Petrik, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Februar 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Ausbildung zum Lastwagenchauffeur absolviert und er sei aktuell auch als Lastwagenchauffeur tätig. Sein Lohn betrage 5'590 Franken pro Monat. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ gab im April 2013 gegenüber Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) telefonisch an (IV-act. 16), der Versicherte leide an einer Depression, an Angst- und Panikattacken, an Schlafstörungen sowie an einer ausgeprägten Krebsphobie, nachdem ein Angiolipom der rechten Niere bei einem präoperativen Malignitätsverdacht entfernt worden sei. Zudem bestünden Rücken- und Leistenschmerzen. Die psychische Problematik stehe im Vordergrund. Mit einer Mitteilung vom 22. November 2013 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 47). A.b Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstattete der Psychiater Dr. med. D.___ am 9. Dezember 2013 ein fachärztliches Gutachten (Fremdakten). Er hielt fest, der Teint des Versicherten habe frisch und sonnengebräunt imponiert. Der Versicherte habe ein sehr gut gepflegtes Äusseres aufgewiesen. Die zweistündige Untersuchung habe ohne Pause durchgeführt werden können. Nach 20 Minuten sei der Versicherte aufgestanden. Nach weiteren zehn Minuten habe er sich wieder gesetzt; bis zum Ende der Untersuchung sei er sitzen geblieben. Die Antworten seien prompt und ausführlich erfolgt. Die Stimme sei laut, gut artikuliert gewesen. Die Sitzposition sei locker, leger gewesen. Die Gestik sei aktiv, teils brüske gewesen. Die Mimik sei aktiv, von grosser Bandbreite gewesen. Bisweilen habe der Versicherte eine leichte Bewegungsunruhe gezeigt. Ermüdungserscheinungen seien nicht zu beobachten gewesen. Bisweilen sei der Versicherte belehrend, räsonierend aufgetreten. Den Blickkontakt zum Untersucher habe er vermieden. Bisweilen habe er den Untersucher aber zornig, gereizt angeschaut. Teilweise habe er selbst auf neutrale Fragen gereizt, aufbrausend reagiert. Er habe sich aber jeweils wieder sehr schnell beruhigt. Die Diskrepanzen zwischen dem Fehlen respektive der geringen Ausprägung von objektivierbaren Defiziten und den geltend gemachten Beschwerden hätten die Frage nach der Authentizität der Beschwerdeschilderung aufgeworfen. Ein Screening- Validierungstest habe Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation geliefert. Allerdings erscheine ein intendiertes Verhalten als wenig wahrscheinlich. Wahrscheinlicher sei eine starke Identifizierung mit der Krankenrolle. Diagnostisch leide der Versicherte an einer Dysthymia. Aufgrund der damit einhergehenden verminderten emotionalen Belastbarkeit sei ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20 Prozent zu attestieren. A.c Ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining wurde nach zwei Monaten abgebrochen, weil der Versicherte teils ein- bis dreimal pro Woche nicht erschienen oder „einfach nach Lust und Laune“ früher

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3/10 nach Hause gegangen war, sich nicht an Vereinbarungen gehalten und die abgemachten Präsenzzeiten nicht eingehalten hatte (vgl. IV-act. 86). Der Einsatzbetrieb hielt in seinem Schlussbericht vom 12. Oktober 2014 fest (IV-act. 87), es sei unmöglich zu beurteilen, was der Versicherte noch könne und was nicht, da er nie an seine Leistungsgrenze gegangen sei. Was er gesagt habe, entspreche in keiner Weise dem, was er gezeigt habe. Er habe schon am ersten Arbeitstag ablehnend und desinteressiert gewirkt. Er habe geltend gemacht, dass er schon seit 27 Jahren in der Schweiz arbeite, jetzt krank sei und keine Lust mehr habe. Er habe schon innerhalb der ersten halben Stunde zweimal nach Hause gehen wollen. Den Parkplatz wolle er nicht bezahlen. Während der gesamten Dauer der Massnahme habe er die Sollzeit nie erreicht. Das Psychiatrie-Zentrum E.___ berichtete im Januar 2015 (IV-act. 97), dem Versicherten seien unterschiedliche Therapien (Schmerzgruppe, Ergotherapie, Job- Coaching) empfohlen worden, die dieser aber allesamt abgelehnt habe. Auch eine stationäre oder teilstationäre Behandlung sei abgelehnt worden. Der Versicherte habe sich auch nicht zur Arbeitsvermittlung anmelden sollen. Aufgrund mangelnder Compliance sei der Fall deshalb bereits Ende Januar 2014 abgeschlossen worden. Im April 2015 berichtete der Psychiater Dr. med. F.___ (IVact. 100), der Versicherte leide an einer depressiven Entwicklung mit einer gegenwärtig mittelschweren Depression und somatischen Symptomen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei ihm grundsätzlich während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar, aber wie der misslungene Versuch im Rahmen des Belastungstrainings zeige, lasse sich diese Arbeitsfähigkeit effektiv nicht verwerten. Die Arbeitsfähigkeit könnte sich durch psychiatrische Massnahmen auf maximal 50 Prozent erhöhen. Mit einer Verfügung vom 12. Februar 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 117). Nachdem der Versicherte eine Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hatte, widerrief die IV- Stelle ihre Verfügung, woraufhin das Beschwerdeverfahren am 20. Juni 2016 abgeschrieben wurde (vgl. IV-act. 141). A.d Am 8. September 2016 erstattete der Psychiater Prof. Dr. med. G.___ im Auftrag der IV-Stelle ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 145). Er hielt fest, der Versicherte habe einen gepflegten Eindruck hinterlassen, sofort Blickkontakt aufgenommen und diesen problemlos gehalten. Er habe vornehmlich über somatische Handicaps berichtet. Während der gut zweistündigen Exploration habe er zweimal die Toilette aufgesucht. Ansonsten habe er während der gesamten Untersuchungsdauer ohne gehäufte Positionswechsel und ohne Schmerzäusserungen im ihm angebotenen Sessel gesessen. Gedächtnis- , Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen seien weder zu beobachten gewesen noch geltend gemacht worden. Der formale Gedankengang sei bezüglich Tempo, Kohärenz und Stringenz unauffällig gewesen. Es habe sich aber eine maladaptive Verarbeitung der gesundheitlichen Störungen gezeigt. Affektiv sei der Versicherte gut spürbar gewesen. Seine Grundstimmung sei leicht dysphorisch und minim herabgestimmt gewesen. Die Schwingungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt gewesen. Die Vitalgefühle hätten sich infolge der somatischen Beschwerden leicht gemindert gezeigt. Die Psychomotorik sei unauffällig gewesen. Der Antrieb sei unauffällig gewesen. Bei der Aktenwürdigung

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4/10 habe sich gezeigt, dass sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Verantwortlichen für ein Belastbarkeitstraining, das der Versicherte absolviert habe, motivationale Probleme festgestellt hätten, die auf eine bewusste Selbstlimitierung des Versicherten schliessen liessen. So habe der Versicherte eine ablehnende Haltung gegenüber therapeutischen Massnahmen gezeigt, die zum Behandlungsabbruch geführt habe. Beim Belastbarkeitstraining habe er sich nicht an Abmachungen gehalten und zudem insgesamt ein Verhalten gezeigt, das nicht auf eine hohe Motivation zur beruflichen Wiedereingliederung schliessen lasse. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich das angeblich jeden Abend eingenommene schlafanstossende Antidepressivum nicht nachweisen lassen. Allerdings habe sich bei der aktuellen Untersuchung aber auch keine Aggravation oder gar Simulation gezeigt. Vielmehr habe eine Verdeutlichung vorgelegen. Vornehmlich hätten dysfunktionale aversive Kognitionen bei einer maladaptiven Krankheitsverarbeitung vorgelegen, wobei sich der Versicherte weiterhin in einer narzisstischen Kränkung in die Opfer- und Krankheitsrolle zurückziehe. Aus psychiatrischer Sicht liege allfällig ein minimer invalidenversicherungsrechtlich relevanter Schaden vor. Diagnostisch könne sich der Sachverständige dem Vorgutachter Dr. D.___ anschliessen. Auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. D.___ überzeuge. Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ stehe mit seiner Einschätzung „sehr isoliert“. Der von ihm beschriebene Psychostatus enthalte zahlreiche Bewertungen und entspreche damit nicht den Vorgaben des AMDP. Die Kriterien, die die Diagnose einer mittelgradigen Depression rechtfertigen könnten, seien nicht erfüllt. Mit einer Verfügung vom 29. Januar 2018 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IVact. 171). A.e Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Verfügung mit einem Entscheid vom 17. Juni 2020 (IV 2018/91; vgl. IV-act. 190) auf. Es wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte es an, an sich überzeuge zwar das Gutachten von Prof. Dr. G.___, aber es enthalte keine überzeugende Begründung für die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Dem Sachverständigen Prof. Dr. G.___ sei es nicht gelungen, den Bogen zwischen den erhobenen Befunden und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu schlagen. Aus der Sicht eines medizinischen Laien erscheine der von Prof. Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20 Prozent als zu hoch. Das Gutachten müsse ergänzt werden. Das Vorgehen bleibe der IV-Stelle überlassen. Bezüglich der vom Versicherten geltend gemachten Miktionsstörungen, die seinen Angaben zufolge den Nachtschlaf erheblich störten, erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend ermittelt. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, ob der Versicherte tatsächlich an relevanten Miktionsstörungen leide, in welchem Ausmass allfällige Miktionsstörungen vorlägen und welchen Einfluss diese allenfalls auf das Schlafverhalten sowie auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch diesbezüglich habe die IV-Stelle weitere Abklärungen zu tätigen; das Vorgehen bleibe ihr überlassen.

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5/10 A.f Im März 2021 berichtete Dr. F.___ (IV-act. 202), der Zustand des Versicherten habe sich seit April 2015 verschlechtert. Der Versicherte habe sich sozial noch mehr zurückgezogen. Er sei dauernd gereizt, wütend, empört oder ängstlich passiv. Der Eindruck einer demonstrativen Leidenspräsentation dürfe nicht dazu verleiten, die Schwere des Leidens zu verkennen. Diagnostisch liege eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode und somatischen Symptomen vor. Eine Erwerbstätigkeit sei dem Versicherten aktuell nicht zumutbar. Der Hausarzt Dr. B.___ teilte der IV-Stelle im März 2021 mit (IV-act. 203), bei einem dringenden Verdacht auf eine Blasenhalsstenose habe sich eine ausgeprägt belastende Pollakisurie, Nykturie und Inkontinenz gezeigt. Der Versicherte schlafe sehr schlecht und er müsse Einlagen tragen. Da er sich vor chirurgischen Eingriffen und vor einem Spitalaufenthalt fürchte, könne die Nykturie nicht sinnvoll abgeklärt werden. Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ notierte im Mai 2021 (IV-act. 206), der Psychiater Dr. F.___ habe seine Angabe, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich verschlechtert, nicht hinreichend begründet. In urologischer Hinsicht stünden nach wie vor lediglich Verdachtsdiagnosen im Raum. Der medizinische Sachverhalt sei folglich noch immer nicht vollständig ermittelt. A.g Die Urologin Dr. med. I.___ berichtete im Januar 2022 (IV-act. 221), sie habe den Versicherten nach dem Jahr 2019 nicht mehr behandelt. Damals habe keine urologische Problematik vorgelegen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, obwohl der Versicherte damals schon über eine Nykturie sechs- bis siebenmal pro Nacht geklagt habe. Der RAD-Arzt Dr. H.___ notierte am 22. Februar 2022 (IV-act. 227), aus urologischer Sicht liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatrischer Sicht seien die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Sachverständigen Dr. D.___ und Prof. Dr. G.___ durchaus nachvollziehbar. Die Sachverständigen hätten die Einschränkung nicht direkt auf die Diagnose einer Dysthymie zurückgeführt, sondern sie mit dem durch die Dysthymie bedingten dysfunktionalen Umgang mit den beklagten Beschwerden begründet, der sich über die reduzierte Lebensqualität auch auf andere Lebensbereiche auswirke. Dieser dysfunktionale Umgang eröffne einen medizinisch nachvollziehbaren Ermessensspielraum, der eine gewisse Einschränkung nachvollziehbar mache, wenn auch damit die üblichen Grenzen der Einschätzungen bei einer Dysthymie stark belastet werde. Aus medizinischer Sicht bestehe ein klares Abklärungsergebnis, wobei durch die Sachverständigen gut nachgewiesen worden sei, dass die Beurteilungen der behandelnden Ärzte durch die unkritische Übernahme der Beschwerdeschilderungen zustande gekommen seien und einer kritischen Überprüfung nicht standhielten. A.h Mit einem Vorbescheid vom 11. April 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IVact. 232). Der Versicherte liess in der Folge einen Bericht der Urologin Dr. med. J.___ vom 9. Juli 2022 einreichen (IV-act. 239). Die Urologin hatte berichtet, dass die Situation für den Versicherten schwer zu ertragen sei. Die Familie sei recht verzweifelt. Der Versicherte verwende keine Hilfsmittel wie

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6/10 Inkontinenzeinlagen, sondern nur etwas Toilettenpapier, was die Situation natürlich noch schwieriger mache. Der Urinstatus sei unauffällig gewesen. Eine Operation sei nicht zu empfehlen. An sich sei eine urodynamische Untersuchung angezeigt, die der Versicherte aber aus Angst nicht durchführen wolle. Am ehesten handle es sich um eine hyperaktive Harnblase. Der RAD-Arzt Dr. H.___ notierte am 2. September 2022, die urologische Problematik wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-act. 240). Mit einer Verfügung vom 5. September 2022 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 241). A.i Nachdem der Versicherte eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2022 hatte erheben (vgl. IV-act. 248) und einen Bericht der Klinik K.___ vom 9. November 2022 über eine neurourologische Untersuchung hatte einreichen lassen (IV-act. 251), in dem eine Störung der unteren Harntraktfunktion unklarer Ätiologie diagnostiziert und eine weiterführende Abklärung empfohlen worden war, widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 5. September 2022, um weitere Abklärungen zu tätigen (IV-act. 257). Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge abgeschrieben (vgl. IV-act. 259). Die Klinik K.___ teilte der IV-Stelle am 12. Juni 2023 mit, dass der Versicherte sämtliche weiteren diagnostischen Abklärungen abgesagt habe, weshalb man nicht in der Lage sei, Aussagen zur Arbeitsfähigkeit zu treffen (IV-act. 267). Im Februar 2023 war allerdings noch eine urodynamische Abklärung durchgeführt worden, die ein im Widerspruch zu den geltend gemachten Drang- und Inkontinenzbeschwerden stehendes Ergebnis gezeitigt hatte (IV-act. 278). Der Orthopäde Dr. med. L.___ hatte im April 2023 berichtet (IV-act. 280), der Versicherte habe im Dezember 2022 eine Radiusfraktur links erlitten. Er habe bei der aktuellen Abschlusskontrolle berichtet, dass er mit der Situation zufrieden sei, auch wenn noch leichte endgradige Schmerzen und eine leichte Bewegungseinschränkung bestünden. Diese seien im Alltag nur wenig störend. Mit einem Vorbescheid vom 20. Februar 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 284). Der Versicherte reagierte nicht darauf. Mit einer Verfügung vom 23. April 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 286). A.j Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte am 7. Mai 2024 telefonisch geltend, ihr sei eine Fristerstreckung zur Stellungnahme zum Vorbescheid gewährt worden (IV-act. 287). Am 20. Mai 2024 nahm sie schriftlich Stellung zum Vorbescheid (IV-act. 291). Sie hielt fest, die urologische Problematik sei weiterhin nicht hinreichend geklärt. Die IV-Stelle widerrief ihre Verfügung vom 23. April 2024 am 21. Mai 2024 (IV-act. 292). Der RAD-Arzt Dr. H.___ notierte am 7. Juni 2024, die zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Akten dokumentierten keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes (IV-act. 293). Mit einem Vorbescheid vom 10. Juni 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie nach wie vor vorsehe, sein Rentenbegehren abzuweisen (IV-act. 296). Der Versicherte liess am 19. August 2024 die Zusprache einer ganzen Rente sowie eventualiter weitere

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7/10 Abklärungen beantragen (IV-act. 301). Mit einer Verfügung vom 25. September 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 305). B. B.a Am 28. Oktober 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente sowie eventualiter die Durchführung von weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, das Valideneinkommen sei nicht ermittelt worden. Die geklagten Beschwerden seien ebenfalls nicht hinreichend abgeklärt worden. So habe der Beschwerdeführer etwa im Dezember 2022 eine Radiusfraktur links erlitten, die im April 2023 noch immer Beschwerden verursacht habe, bezüglich derer die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) aber keine Abklärungen getätigt habe. In psychiatrischer Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin die Anweisungen des Versicherungsgerichtes nicht umgesetzt. Dem Beschwerdeführer sei allerdings die Erzielung eines Erwerbseinkommens ohnehin nicht mehr zumutbar. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, trotz umfangreicher weiterer Abklärungen habe sich nichts ergeben, was auf eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Prozent hindeuten könnte. Der Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent sei ohne Weiteres verwertbar. Das Valideneinkommen sei korrekt ermittelt worden. B.c Der Beschwerdeführer liess am 26. Mai 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin hielt am 5. Juni 2025 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 14). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 22. November 2013 auf die Prüfung des im Februar 2013 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem 1. August 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. August 2013 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2.

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8/10 Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Arbeitsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert, aber er hat die Führerprüfung zum Lastwagenchauffeur absolviert und folglich als Lastwagenchauffeur arbeiten können. Sein letzter Lohn bei seinem langjährigen Arbeitgeber hat 5'590 Franken × 13 = 72'670 Franken betragen. Er ist damit etwas höher als der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne von 65'654 Franken im Jahr 2013 gewesen. Folglich ist hier ausnahmsweise auf das zuletzt erzielbare Erwerbseinkommen abzustellen. 4. 4.1 Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zumutbar sind. In somatischer Hinsicht deutet in den Akten nichts auf eine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung hin, die sich auf den Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers auswirken würde. Die Radiusfraktur links ist innert wenigen Wochen weitestgehend folgenlos verheilt, wie der Bericht des behandelnden Orthopäden vom April 2023 belegt. Die geklagten Miktionsstörungen haben sich trotz zahlreicher Versuche nie objektivieren respektive belegen lassen. Der Beschwerdeführer nutzt gemäss den überzeugenden Angaben der behandelnden Fachärzte nicht einmal die einfachsten Hilfsmittel, was eindrücklich belegt, dass bei objektiver Betrachtung kein relevanter Leidensdruck vorliegen kann. Die verschiedentlich ins Feld geführte Behauptung, die Weigerungshaltung des Beschwerdeführers gehe auf eine ausgeprägte Furcht (gemäss dem Hausarzt: „Todesangst“) vor Spitalaufenthalten und operativen Eingriffen zurück, ist diesbezüglich irrelevant, denn es ist nicht einzusehen, welche psychische Gesundheitsbeeinträchtigung den Beschwerdeführer davon abhalten sollte, wenigstens gewöhnliche Inkontinenzeinlagen zu tragen, die es ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung ermöglichen würden durchzuschlafen, womit eine allfällige müdigkeitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beseitigt wäre. Zudem hat die einzige objektive urologische Untersuchung einen Befund ergeben, der in einem offensichtlichen Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer geklagten Drang- und

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9/10 Inkontinenzbeschwerden gestanden hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Akten über den gesamten hier massgebenden Zeitraum von über zehn Jahren eindrücklich aufzeigen, dass die Problematik durchgehend und überwiegend durch eine ausgeprägte Verweigerungshaltung gegenüber allen möglichen medizinischen und beruflichen Massnahmen bei sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht vernachlässigbar geringen Gesundheitsbeeinträchtigungen geprägt gewesen ist. In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich durchgehend (abgesehen von einer allfälligen, wenige Wochen dauernden Periode nach der Radiusfraktur links) uneingeschränkt arbeitsfähig für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten gewesen. 4.2 In psychiatrischer Hinsicht ist auf das vom Versicherungsgericht bereits im Entscheid IV 2018/91 vom 17. Juni 2020 mit einer eingehenden Begründung als überzeugend qualifizierte Gutachten von Prof. Dr. G.___ abzustellen, das sich im Übrigen mit dem ebenso überzeugenden Gutachten von Dr. D.___ deckt. Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ hat zwar zu Beginn des Jahres 2021 geltend gemacht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert, aber er hat nach wie vor eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert. Zudem hat sein Bericht keine Hinweise auf objektive klinische Befunde enthalten, die eine effektive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers belegen könnten, wie der RAD-Arzt Dr. H.___ in einer überzeugenden Aktenwürdigung festgehalten hat. Das Gutachten von Prof. Dr. G.___ hat lediglich an einem geringfügigen Begründungsmangel gelitten, denn Prof. Dr. G.___ hatte es versäumt, den von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20 Prozent überzeugend zu begründen. Der RAD-Arzt Dr. H.___ hat in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2022 anschaulich und überzeugend aufgezeigt, dass sich der von Prof. Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 20 Prozent zwar an der Grenze dessen bewege, was sich bei der Diagnose einer Dysthymie psychiatrisch rechtfertigen lasse, dass das Attest aber insgesamt dennoch vertretbar sei, weil die Dysthymie im Zusammenspiel mit dem aus einer narzisstischen Veranlagung resultierenden dysfunktionalen Bewältigungsmuster bezüglich der somatischen Beschwerden einen Teil der Ressourcen binde, die der Beschwerdeführer benötigen würde, um eine uneingeschränkte Arbeitsleistung erbringen zu können. Auch wenn diese an sich überzeugende Begründung nicht jeden Zweifel an der Überzeugungskraft des Attestes einer Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent zu beseitigen vermag, rechtfertigt sie es doch, gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. G.___ davon auszugehen, dass der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht überwiegend wahrscheinlich mindestens 80 Prozent betragen hat. Die Antwort auf die Frage, ob der effektive Arbeitsfähigkeitsgrad bei 80 Prozent, 90 Prozent oder 100 Prozent gelegen hat, ist für das Ergebnis irrelevant, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, weshalb weitere Abklärungen zur genauen Bestimmung des effektiven Arbeitsfähigkeitsgrades unverhältnismässig wären.

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10/10 4.3 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum zu mindestens 80 Prozent arbeitsfähig gewesen. Nur unter Berücksichtigung des hier offenkundig nicht zu rechtfertigenden Maximalabzuges vom Tabellenlohn von 25 Prozent könnte ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent resultieren. Der Beschwerdeführer ist also nicht rentenbegründend invalid. Zudem hat er das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht erfüllt. Die Abweisung seines Rentenbegehrens erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, weshalb der Antrag auf Zusprache einer Rente abzuweisen ist. Da von weiteren Abklärungen kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, ist auch der Eventualantrag abzuweisen. 5. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.09.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 11. September 2025, IV 2024/211). Beim Bundesgericht angefochten.

2026-04-09T05:18:15+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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