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St.Gallen Versicherungsgericht 21.08.2025 IV 2024/188

August 21, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·8,946 words·~45 min·7

Summary

Art. 28 IVG. Anspruch auf eine IV-Rente. Beweiskraft eines Gutachtens. Objektive Beweislosigkeit. Die versicherte Person hat den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2025, IV 2024/188).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/188 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.09.2025 Entscheiddatum: 21.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.08.2025 Art. 28 IVG. Anspruch auf eine IV-Rente. Beweiskraft eines Gutachtens. Objektive Beweislosigkeit. Die versicherte Person hat den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2025, IV 2024/188). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2024/188

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Gierer Zelezen, LM Rechtsanwälte AG, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/23 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2019 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 1). Sie gab an, dass sie die Primar- und Sekundarschule besucht habe. Aktuell arbeite sie in einem Pensum von weniger als 5 % (ein bis drei Aufträge pro Monat) als Visagistin. Sie leide seit dem Jahr 2007 an einer Krankheit, die sie körperlich und "energetisch" einschränke. Nach einer Schlaganfall-Streifung im Jahr 2016 habe sie "die Diagnose". Diese mache eine Erwerbstätigkeit kaum möglich. Seit dem 1. Januar 2018 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. A.b Dr. med. B.___, Rheumatologie, berichtete der IV-Stelle am 13. August 2019 (IV-act. 6), dass die Versicherte möglicherweise an einem periodischen Fieber (> 38°C), erhöhtes IL-6, DD Morbus Behcet, und an einer Migräne ohne Aura leide. Seit der ersten Konsultation im Mai 2018 bestehe eine um mindestens 50 %ige reduzierte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei durch eine starke Konzentrationsminderung eingeschränkt, die durch ein sekundäres Schlafdefizit bedingt sei. A.c Auf Rückfrage der IV-Stelle gab die Versicherte am 19. August 2019 an (IV-act. 8 f.), dass sie im August 2011 eine Lehre als Coiffeuse begonnen habe, die sie im Oktober 2011 abgebrochen habe. Von August 2012 bis Juli 2013 habe sie die Schule C.___ besucht. Die im August 2013 angetretene Lehre als Fachfrau Gesundheit habe sie im Januar 2014 abgebrochen. Von September 2015 bis Juni 2016 habe sie im Pflegedienst am Spital D.___ ein Praktikum absolviert. Danach habe sie kleinere, einbis zweiwöchige Jobs gehabt. Von September 2017 bis März 2018 habe sie eine Ausbildung zur Visagistin absolviert. Am 24. Januar 2020 ging eine Kopie eines zwischen der E.___ GmbH und der Versicherten abgeschlossenen Arbeitsvertrags ein (IV-act. 19). Die Versicherte hatte am 14. Oktober 2019 eine unbefristete Stelle als Büroassistentin in einem Pensum von 50 % angetreten. A.d Dr. med. F.___, Gastroenterologie G.___, berichtete der IV-Stelle am 12. Januar 2021 (IV-act. 37), dass er die Versicherte wegen chronischer kolikartiger Bauchschmerzen nach dem Essen vom 31. Oktober 2019 bis zum 28. Mai 2020 ohne relevante Veränderung behandelt habe. Die durchgeführten Untersuchungen (Gastroskopie, Koloskopie, CT-Abdomen und Abdomen- Untersuchung) seien unauffällig gewesen. Die chronischen postprandialen Bauchschmerzen unklarer Genese hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. A.e Dr. med. H.___, Facharzt FMH Gastroenterologie, Bauchzentrum I.___, berichtete der IV-Stelle Ende Mai 2021 (IV-act. 43), dass die Versicherte vom 22. Januar 2021 bis zum 20. Februar 2021 in Behandlung gewesen sei. Es bestehe der Verdacht auf eine Magenentleerungsstörung. Die Versicherte sei zu weiteren Abklärungen an das Universitätsspital Zürich (USZ) überwiesen worden. Die Klinik für Gastroenterologie des USZ hatte im Sprechstundenbericht vom 12. Mai 2021 (IV-act. 43-6 f.) als

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3/23 Diagnose persistierende, postprandial auftretende krampfartige Schmerzen bei einer verlängerten Magenentleerungszeit, DD Magenausgangsstenose/Gastroparese, angegeben. Eine Ileokoloskopie vom 12. Februar 2021, eine Ösophagogastroduodenoskopie vom 22. Januar 2021, ein MRT des Oberbauchs nativ und nach i.v. KM vom 16. Februar 2021 und ein MRT Cholangiopancreaticographie vom 16. Februar 2021 (Status nach Cholezystektomie Februar 2020) waren unauffällig gewesen. Eine Abdomen-Sonographie vom 22. Januar 2021 hatte ein kleines Hämangiom im Lebersegment VI gezeigt, war sonst jedoch normal gewesen. Bei einer MRT Enteroklyse vom 18. Februar 2021 war der Magen deutlich distendiert und noch zum grossen Teil mit Kontrastmittel aufgefüllt, sonst aber unauffällig gewesen. Ein 13C-Atemtest vom 23. März 2021 hatte eine grenzwertig verlängerte Magenentleerungszeit (fest) gezeigt. A.f Auf Rückfrage hin teilte die Versicherte der IV-Stelle am 8. Juli 2021 mit (IV-act. 49), dass das Arbeitsverhältnis mit der E.___ GmbH per 31. Januar 2021 aufgelöst worden sei. Vom 7. Januar 2021 bis zum 11. Juni 2021 habe sie die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK absolviert. Seit dem 13. April 2021 sei sie im Spital J.___ als Praktikantin in einem Pensum von 70 % angestellt. Das Praktikum ende am 31. Juli 2021. Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete der IV-Stelle am selben Tag (IV-act. 51), dass eine lange, komplexe und letztlich unklare Krankengeschichte vorliege. 2015 habe initial eine Schmerzsymptomatik mit einer inflammatorischen Komponente bestanden. Die rheumatologische Abklärung habe aber keine exakte Diagnose liefern können. Ende 2020 sei es dann zur abdominellen Symptomatik gekommen. Die Versicherte könne aufgrund der ständigen Schmerzen, der Übelkeit, des Erbrechens und der Mangelernährung nicht arbeiten. A.g Auf Anfrage hin reichte die Klinik für Gastroenterologie des USZ am 13. Juli 2021 weitere Behandlungsberichte ein (IV-act. 52 ff.). Am 2. Juni 2021 war eine Gastroskopie mit EndoFLIP und Dilatation erfolgt (Bericht vom 2. Juni 2021, IV-act. 55). In der EndoFLIP-Messung hatte sich eine pathologische Distensibilität des Pylorus dargestellt, weshalb eine EsoFLIP-gesteuerte Dilatation des Pylorus durchgeführt worden war. Postinterventionell hatten in allen Quadranten Mukosalazerationen beobachtet werden können. Dem Bericht vom 24. Juni 2021 (IV-act. 53) war zu entnehmen, dass der 13C-Atemtest vom 17. Juni 2021 eine normale Magenentleerungszeit (fest) gezeigt hatte. Die Behandler hatten festgehalten, dass die EsoFLIP-gesteuerte Dilatation des Pylorus keine Besserung der Beschwerden gebracht habe. Aufgrund der Beschwerdepersistenz sei trotz des normwertigen C13- Atemtests eine prokinetische Therapie indiziert. Da klinisch Hinweise auf eine funktionelle Dyspepsie bestünden, sei zudem eine viszero-analgetische Therapie mit Remeron eingeleitet worden. Vor der Anlage einer FKJ-Ernährungssonde werde eine neuro-psychologische Vorstellung zur Abklärung einer möglichen somatoformen Störung empfohlen. Im Bericht war als Nebendiagnose ein Status nach einer

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4/23 somatoformen Störung mit mittelgradiger depressiver Episode (psychiatrische Betreuung von Januar bis Juli 2024 durch Dr. L.___) erwähnt worden. A.h Die E.___ GmbH berichtete der IV-Stelle am 7. Juli 2021 (IV-act. 58), dass das Arbeitsverhältnis "coronabedingt" durch die Arbeitgeberin per 31. Januar 2021 aufgelöst worden sei. Der letzte Arbeitstag sei der 20. Oktober 2020 gewesen. Die Versicherte sei vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. A.i RAD-Arzt Dr. med. M.___ notierte am 20. Juli 2021 (IV-act. 59), aufgrund der sehr kritischen Prognose und des schlecht begründeten Gesundheitsschadens bestehe vorerst kein Eingliederungspotential. Am 21. Juli 2021 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 61). Zur Begründung hielt sie fest, dass der medizinische Sachverhalt unklar sei und dass weitere Abklärungen erforderlich seien. Da die Versicherte aktuell ein Praktikum im Spital J.___ absolviere, seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt. A.j Am 26. Oktober 2021 teilte die SWICA der Versicherten mit, in Anbetracht ihrer Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2021 sei ihr Anspruch auf Integrationsmassnahmen bei der IV zu prüfen. Dazu sei eine formelle Anmeldung bei der IV notwendig. Die SWICA bat die Versicherte darum, ihr das IV- Anmeldeformular bis zum 20. November 2021 zurückzusenden (Fremdakten, act. 5-28). Die SWICA leitete das ausgefüllte IV-Anmeldeformular zusammen mit einem Verrechnungsantrag am 15. November 2021 an die IV-Stelle weiter (IV-act. 68). A.k Dr. K.___ berichtete der IV-Stelle am 2. Dezember 2021 (IV-act. 71), dass die Ernährungsberatung und die pharmakologische Unterstützung ohne wesentlichen Erfolg geblieben seien. Nach der Einlage einer transnasalen Magensonde habe die Versicherte über Schmerzen in der Nase und im Hals, vor allem bei Sprechen, geklagt. Der Zustand der Versicherten sei sehr volatil. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Laut einem Bericht der Klinik für Gastroenterologie des USZ war der Versicherten am 28. September 2021 eine Ernährungs-Dünndarmsonde eingeführt worden (Bericht vom 28. September 2021, IV-act. 71-9 ff.). Am 4. März 2022 gingen bei der IV-Stelle weitere Berichte der Klinik für Gastroenterologie des USZ ein (IV-act. 85 ff.). Die Ärzte hatten am 8. Dezember 2021 über ein unverändert schlechtes Befinden der Versicherten und mehr Übelkeit bei der Nahrungsaufnahme berichtet (IV-act. 86). Das Gewicht sei stabil bei 57 kg. Die Sonde sei über fast 48 Stunden getragen worden und habe eine deutliche Besserung der Symptomatik gebracht. Am 12. Januar 2022 war im USZ eine endoskopische Gastroenterostomie mittels Axios Stent erfolgt (IVact. 85).

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5/23 A.l Dr. N.___, Oberarzt Klinik für Gastroenterologie des USZ, erklärte im Verlaufsbericht vom März 2022, dass er die Fragen zur Arbeitsfähigkeit nicht beantworten könne (IV-act. 93). A.m Am 5. April 2022 bat der Vertreter der Versicherten die IV-Stelle darum, der Versicherten so bald wie möglich eine ganze IV-Rente zuzusprechen (IV-act. 95). Am 7. Juni 2022 wiederholte er sein Anliegen (IV-act. 105). Dem Bericht der Klinik für Gastroenterologie des USZ vom 26. April 2022 war zu entnehmen (IV-act. 105-3 f.), dass es nach der Anlage der endoskopischen Gastroenterostomie zu keinem Symptomansprechen gekommen war. Der Hot-Axios-Stent hatte sich in der letzten Gastroskopie am 15. März 2022 offen gezeigt. Allerdings war eine gewisse Sekretretention im Magen auffällig gewesen, was ein möglicher Hinweis auf eine persistierende Magenentleerungsstörung gewesen war. Dr. N.___ hatte festgehalten, dass die Beschwerdesymptomatik die Versicherte in ihrem Alltag massiv einschränke und ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtige. A.n Das vom RAD am 22. Juni 2022 durchgeführte grosse Drogenscreening fiel negativ aus (IV-act. 106-4, 117). A.o Die am 24. Juni 2022 in der Klinik für Nuklearmedizin des USZ durchgeführte Magenentleerungsund intestinale Transit-Szintigraphie zeigte eine normale Magenentleerungszeit für flüssige und feste Nahrungsbestandteile (IV-act. 119). Es hatte sich kein Hinweis auf eine Gastroparese gefunden. Die rasche Radionuklidanreicherung im Coecum war ein Hinweis auf eine problemlose Magendarmpassage gewesen. A.p Am 27. Juli 2022 reichte der Vertreter der Versicherten weitere medizinische Berichte ein (IV-act. 123). Die Ärzte der Klinik für Gastroenterologie des USZ hatten im Bericht vom 1. Juli 2022 festgehalten (IV-act. 124), dass die Ursache der Beschwerden weiterhin unklar sei. Möglich seien weiterhin sowohl funktionelle (cyclic vomiting syndrom, Rumination, SIBO als Teilkomponente) als auch organische (Porphyrie, zentrale Ursache, eher unwahrscheinlich familiäres Mittelmeerfieber) Ursachen für die Oberbauchschmerzen, das epigastrische Blähungsgefühl, die Nausea und das rezidivierende Erbrechen. A.q Am 2. August 2022 ging bei der IV-Stelle ein Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des USZ über ein Erstgespräch in der Sprechstunde für Essstörungen vom 26. August 2021 ein (IV-act. 126). Die Leitende Ärztin hatte als Diagnose einen Verdacht auf eine somatoforme Störung des oberen und unteren gastrointestinalen Trakts angegeben. Sie hatte erklärt, dass die Versicherte eine eher mechanische Vorstellung der Störung habe und momentan nicht offen für eine probatorische Psychotherapie sei. A.r Am 10. August 2022 reichte der Vertreter der Versicherten weitere Berichte der Klinik für Gastroenterologie des USZ ein (IV-act. 128 ff.). Am 21. Juli 2022 war ein

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6/23 Nahrungsmittelbelastungstest/SIBO-H2-Atemtest durchgeführt worden (IV-act. 130). Die Versicherte hatte die Nahrungsmittelbelastungslösung nicht vertragen. 40 Minuten nach der Einnahme der Lösung in reduzierter Dosis war es zu einer Emesis gekommen, die laut den Ärzten mit einer funktionellen Dyspepsie bzw. einer viszeralen Hypersensitivität im oberen Gastrointestinaltrakt zusammenhängen könnte. Bis dahin war kein Hydrogenanstieg aufgetreten. In den Berichten vom 3. August 2022 (IVact. 128 f.) hatten die Ärzte des USZ festgehalten, dass sich die hochauflösende Ösophagusmanometrie weitgehend unauffällig dargestellt habe. In der 24h-MII-pH-Metrie hätten sich Hinweise auf eine gastroösophageale Refluxerkrankung gezeigt. Die Beurteilbarkeit sei aufgrund einer selbständigen Sondenentfernung nach ca. acht Stunden jedoch eingeschränkt. Insgesamt bleibe die Genese der Beschwerden weiter offen. A.s Am 10. Oktober 2022 bat der Vertreter der Versicherten die IV-Stelle darum (IV-act. 134), der Versicherten auch ohne ärztliche Diagnose eine Rente zuzusprechen. Gleichzeitig reichte er ein von der Versicherten erstelltes "Schmerz/Erbrechen Tagebuch" vom 7. Oktober 2022 ein (IV-act. 135). Ein Assistenzarzt der Klinik für Gastroenterologie des USZ hatte im Bericht vom 3. Oktober 2022 (IV-act. 136) festgehalten, die Versicherte habe glaubhaft versichert, an einer rezidivierenden Nausea mit Vomitus und Oberbauchschmerzen zu leiden. Weiterführende Abklärungen hätten keinen wegweisenden Befund, geschweige denn eine konklusive Diagnose erbracht. Eine Diagnosestellung und der weitere klinische Verlauf seien nicht absehbar. A.t Das USZ Flughafen Ambulatorium berichtete der IV-Stelle am 18. Oktober 2022 (IV-act. 138), dass der Versicherten die Arbeit als Pflegeassistentin nicht möglich sei. Allenfalls komme derzeit eine Büroarbeit in einem reduzierten Pensum in Betracht. A.u Am 28. November 2022 fand ein telefonisches Gespräch zwischen der RAD-Ärztin und Prof. Dr. med. P.___, Leitender Arzt an der Klinik für Gastroenterologie des USZ, statt (IV-act. 144). Prof. P.___ hatte die RAD-Ärztin darüber informiert, dass am 30. November 2022 noch eine Kipptischuntersuchung durchgeführt werde. Dann sei die somatische Diagnostik definitiv abgeschlossen. Die Versicherte sei nur ein Tag in stationärer Behandlung gewesen, ansonsten nur ambulant. Erbrechen sei nie beobachtet worden. In der Tätigkeit als Pflegekraft sehe er keine Arbeitsfähigkeit. Für adaptierte Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit nicht leicht beurteilbar. A.v Am 8. Dezember 2022 ging der Porphyrie-Sprechstundenbericht des Stadtspitals Q.___ vom 1. November 2022 ein (IV-act. 146). Die Ärztin hatte eine akute Porphyrie ausgeschlossen. Ihres Erachtens könnte die Anamnese zu einem celiac artery compression syndrome passen. Allenfalls müsste diese Abklärung noch ergänzt werden.

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7/23 A.w Der Vertreter der Versicherten reichte am 17. Januar 2023 einen weiteren Bericht der Klinik für Gastroenterologie des USZ vom 10. Januar 2023 ein (IV-act. 147 f.). Die Ärzte hatten erklärt, dass die letzten Untersuchungen (Kipptischuntersuchung bezüglich POTS, angiologische Abklärung, Porphyrieabklärung) allesamt keinen wegweisenden Befund erbracht hätten. Bei fehlender Wirksamkeit habe der Hot axios-Stent zwischenzeitlich entfernt werden können. A.x Am 9. März 2023 ging ein Sprechstundenbericht der Klinik für Neurologie des USZ bei der IV- Stelle ein (IV-act. 156 f.). Die Ärzte hatten am 24. Oktober 2022 festgehalten, aufgrund von Erbrechen und Kopfschmerzen habe ein Migräneverdacht im Raum gestanden. Klinisch-neurologisch hätten sich die Beschwerden nicht objektivieren lassen. Für die elektrisierenden, in den linken Arm bis in alle Finger strahlenden Schmerzen und die seit einem Jahr bestehende Kraftminderung und Sensibilitätsstörung des linken Arms hätten sich keine Hinweise auf eine Radikulopathie als Ursache ergeben. Eine im Spital R.___ durchgeführte epileptologische Abklärung habe keinen Hinweis auf eine epileptische Ursache der Beschwerden gezeigt. Bei bisher fehlenden somatisch-strukturellen Befunden und einem bekannten dissoziativen Anfall in der Vorgeschichte sei eine psychosomatische Ursache wahrscheinlich. A.y Am 4. April 2023 ging ein Eintrittsbericht des Ambulatoriums S.___ datierend vom selben Tag ein (IV-act. 161). Die Ärzte hatten festgehalten, dass sich in der Zusammenschau der Anamnese und des klinischen Befundes keine psychische Störung feststellen lasse. Des Weiteren sähen sie keine Hinweise auf eine psychosomatische Genese der Beschwerden. Die psychische Belastung, die durch die chronischen körperlichen Beschwerden verursacht würden, seien in einem normalen Rahmen und aktuell nicht als krankheitswertig einzustufen. A.z Am 1. Mai 2023 reichte der Vertreter der Versicherten einen Bericht der Klinik für Gastroenterologie vom 13. April 2023 ein (IV-act. 163, 165). Die Ärzte hatten festgehalten, bei intermittierenden Temperaturschüben und Hauterscheinungen bei gastroenterologisch unverändert unbefriedigender Situation sei aktuell die immunologische Abklärung vordringlich. Neu habe die Versicherte trotz ausreichend Speichel Mühe mit Einschlucken. Am 26. Juni 2023 ging bei der IV-Stelle ein Bericht der Klinik für Immunologie des USZ vom 30. Mai 2023 ein (IV-act. 172). Die Ärzte hatten festgehalten, dass sich in der Zusammenschau der Befunde keine Hinweise auf ein autoinflammatorisches Syndrom oder eine Mastozytose als Ursache der gastrointestinalen Symptome ergeben habe. A.aa RAD-Ärztin Dr. T.___ notierte am 2. August 2023, dass eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie notwendig sei (IV-act. 187). Die Begutachtung erfolgte am 26. Februar 2024 durch die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI Basel). Als Diagnosen mit Einfluss auf die

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8/23 Arbeitsfähigkeit gaben die Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 29. April 2024 (IV-act. 203) eine funktionelle Dyspepsie mit funktionellem Erbrechen seit 2019 an (ausführliche Diagnose siehe IV-act. 203-10). Die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauteten: • Subjektiv diskretes sensomotorisches Defizit linker Arm; • beidseitige Parästhesien in den Beinen; • rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie; • anamnestisch Somatisierungsstörung; • Asthma bronchiale anamnestisch; • Niktonabusus; • Lympadenopathie angulär rechts. Der allgemein-internistische Gutachter hielt fest, dass er auf seinem Fachgebiet keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe feststellen können. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Sachverständige notierte, dass sich die Versicherte in der Untersuchung mit einem völlig unauffälligen psychopathologischen Befund gezeigt habe. Insbesondere sei keine depressive Symptomatik vorhanden gewesen. Dass die Versicherte über die Gesamtsituation traurig sei, sei normalpsychologisch nachvollziehbar und nicht im Rahmen einer psychischen Erkrankung zu sehen. Auch für eine psychosomatische Erkrankung hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden. Zwar seien die Beschwerden im gastroenterologischen Teilgutachten als hauptsächlich funktionell angesehen worden. Daraus könne jedoch nicht automatisch eine psychosomatische Störung abgeleitet werden. Lebensgeschichtlich hätten sich keine Hinweise auf mögliche instabile Phasen gefunden. Auch hätten sich keine persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten und keine hypochondrisch-wahnhafte Symptomatik gezeigt. Gesamthaft hätten sich keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung gefunden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl aktuell als auch retrospektiv eine volle Arbeitsfähigkeit. Der rheumatologische Sachverständige gab an, aus rein klinisch-rheumatologischer Sicht hätten sich keinerlei Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflussen würden, ergeben. Der neurologische Sachverständige führte aus, den im Bericht der neurologischen Klinik des USZ vom 24. Oktober 2022 dargelegten diagnostischen Überlegungen könne gut gefolgt werden. In der aktuellen Untersuchung habe sich bezüglich der Beschwerden im linken Arm ein objektiv unauffälliger Befund gezeigt. Auch bezüglich der seit drei bis fünf Monaten auftretenden Parästhesien in den Beinen hätten sich keine objektivierbaren Befunde ergeben. In der Zusammenschau lasse sich keine neurologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Der gastroenterologische Gutachter hielt fest, in der Synopsis der gastroenterologischen Diagnostik fänden sich sämtliche zur Verfügung stehenden Abklärungen. Insgesamt hätten bis dato keine somatisch fassbaren Organdysfunktionen erkannt werden können, die die Intensität der Symptomatik erklären könnten. Zwischen der von der Versicherten reklamierten Intensität der

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9/23 Beschwerden und den fehlenden fassbaren Organpathologien im gastrointestinalen Bereich bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Zudem kontrastiere der Umstand, dass die Versicherte eine perorale Antikonzeption betreibe, damit, dass das viele Erbrechen diese Verhütungsform sehr unzuverlässig machen dürfte. Damit konfrontiert habe die Versicherte angegeben, dass sie auch auf Präservative zurückgreife, was doch etwas unplausibel erscheine. Auch die Schmerzintensität, die postprandial einsetzenden Beschwerden und insbesondere die Emesis erschienen in ihrer Intensität momentan nicht derart ausgeprägt, da die Versicherte keinen kontinuierlichen Gewichtsverlust erkennen lasse und seit der Untersuchung vom September 2023 im USZ leicht an Gewicht zugenommen habe. Wie im Bericht der Klinik für Gastroenterologie des USZ vom 18. September 2023 festgehalten worden sei, stehe noch als einzige mögliche Diagnose eine gastrointestinale Dysmotilität im Raum, welche allerdings noch nie habe objektiviert werden können. Da die abdominelle Schmerzsymptomatik bis dato keinem strukturellen Krankheitsbild des gastrointestinalen Trakts habe zugeordnet werden können, müsse per definitionem davon ausgegangen werden, dass funktionelle Beschwerden vorlägen, die möglicherweise im Zusammenhang mit psychischen Belastungssituationen verstanden werden müssten. Die Versicherte sei aus rein gastroenterologischer Sicht bis zu acht Stunden pro Tag in sämtlichen Arbeitsprofilen einsetzbar. Während der Anwesenheitszeit bestehe eine Rendementverminderung von 30 %. Diese Beurteilung gelte ab dem Jahr 2020/2021 mit der sich damals etablierenden Fixierung auf die gastrointestinalen Beschwerden. Die Sachverständigen kamen in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die Versicherte in der bisherigen wie auch in anderen, leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten sieben bis acht Stunden pro Tag anwesend sein könne. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und eines reduzierten Rendements bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Bezogen auf ein Vollpensum betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne spätestens seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im November 2021 angenommen werden. A.bb RAD-Ärztin Dr. med. U.___ notierte am 14. Mai 2024 (IV-act. 206), das Gutachten des ABI Basel sei von ausreichendem Umfang und erfülle die formalen und inhaltlichen Qualitätskriterien. Obwohl die Versicherte angeblich mehrmals täglich erbrechen müsse, sei dies im Rahmen der zahlreichen medizinischen Abklärungen und Konsultationen nie beobachtet und dokumentiert worden. Im Langzeitverlauf wären bei derart häufiger Emesis ein Gewichtsverlust sowie Zahnerosionen zu erwarten (säurebedingte Schäden an Zahnschmelz und -wurzeln). Beides sei nicht der Fall. Das bei der gutachterlichen Untersuchung gemessene Gewicht von 57 kg sei schon im Bericht der Sprechstunde für Essstörungen vom August 2021 angegeben worden. Veränderungen der Zähne seien in den Untersuchungsberichten nicht beschrieben worden. Des Weiteren habe die Versicherte rezidivierend auftretende Bewusstseinsverluste angegeben. Diese seien nie gesichert beobachtet worden und hätten keinerlei Verletzungsfolgen gehabt. Zudem fahre die Versicherte Auto. Schliesslich habe sie angegeben, dass die Einnahme von Tabletten Erbrechen auslöse. Dennoch verhüte sie mit einem

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10/23 peroralen Antikonzeptivum. Im Kontext mit den Angaben der Versicherten bezüglich ihrer Alltagsgestaltung sei ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen. A.cc Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten bei einem IV-Grad von 30 % die Abweisung des Rentengesuchs an (IV-act. 210). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte gemäss dem in Auftrag gegebenen Gutachten in sämtlichen Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig sei. Die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse sei rentenausschliessend. A.dd Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch wie angekündigt ab (IVact. 214). B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. September 2024 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli 2024 und die Zusprache einer Rente. Eventualiter seien (berufliche) Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zuzusprechen. Zudem stellte die Rechtsvertreterin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung der Beschwerde machte die Rechtsvertreterin geltend, da sich in der Begutachtung keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation hätten finden lassen, lasse sich nicht erklären, weshalb sich gesamthaft betrachtet trotz der sehr eingeschränkten Alltagsgestaltung nur eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergeben solle. Auffallend sei, dass trotz diverser körperlicher Einschränkungen (thorakale Druckgefühle mit intermittierenden Schmerzausstrahlungen in den linken Arm, verbunden mit Schwäche, Synkopen und Parästhesien in den Beinen) in der Beurteilung des neurologischen Teilgutachtens von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Entgegen dem gesetzlichen Auftrag seien bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht die Erwerbsunfähigkeit, sondern die gestellten Diagnosen im Mittelpunkt gestanden. Der RAD habe nach Inkonsistenzen gesucht. Indem die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die unklare pathogene Genese des Krankheitsbildes in den Vordergrund gestellt habe, sei sie in Willkür verfallen. Sie habe nicht nachvollziehbare Schlüsse gezogen, indem sie die Beschwerden in Frage gestellt habe, weil die Beschwerdeführerin z.B. in der Vergangenheit nicht noch mehr Gewicht verloren habe. Dabei gelte es zu bedenken, dass Personen mit Bulimie trotz regelmässigem Erbrechen ein konstantes Gewicht aufwiesen. Laienhaft könne daraus der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch die gastroenterologische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht zwingend zu einem weiteren Gewichtsverlust führen müsse, sondern sich das Gewicht auf einem tiefen Niveau einpendeln könne. Den Akten lasse sich des Weiteren nicht entnehmen, dass die Zähne überhaupt Gegenstand der Untersuchungen gewesen seien. Zur Feststellung eines allfälligen Zahnschadens müsste ein Zahnarzt beigezogen werden. Weshalb eine Inkonsistenz vorliegen solle, weil die Beschwerdeführerin zusätzlich

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11/23 zur Verhütung mit Präservativen die Antibabypille einnehme, leuchte ebenfalls nicht ein. Der RAD habe im Vorfeld der Begutachtung darauf hingewiesen, dass ein besonderes Augenmerk auf das sehr komplexe Krankheitsgeschehen und die konsensuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelegt werden müsse. Diesem Auftrag sei im Gutachten nicht Rechnung getragen worden und der RAD habe die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht selbständig vorgenommen. Dabei sei gerade bei Krankheitsbildern mit unklarer Genese ein strukturiertes Beweisverfahren von erheblicher Bedeutung, um die Erwerbsfähigkeit zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin erfülle die "Foerster-Kriterien", die zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit bei unklaren Beschwerden zur Anwendung komme, mehrheitlich. Auffallend seien insbesondere die langjährigen, zeitintensiven Behandlungen bei verschiedenen Fachärzten. Sollte das regelmässige Erbrechen angezweifelt werden, so liesse sich dieses z.B. bei einem stationären Aufenthalt objektivieren. Eine zahnmedizinische Untersuchung liesse allenfalls Schlüsse über die Häufigkeit des Erbrechens zu. Demnach sei der Sachverhalt nicht abschliessend beurteilt worden. Durch das regelmässige Erbrechen, welches teils unvermittelt auftrete und körperlich ermüdend sei, sei die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt. Eine Erwerbsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegefachfrau sei unrealistisch. Bei Vorliegen von Vomitus erscheine ein Arbeitsumfeld, in welchem sich die Bedürfnisse kranker Patienten teilweise im Handumdrehen ändern könnten, als gänzlich ungeeignet. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- (Pflegebereich) und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'984.-- (Tabellenlohn für einfache Hilfstätigkeiten) resultiere ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % (wobei die Arbeitsunfähigkeit weitaus höher liegen dürfte) und bereits ohne Leidensabzug ein IV-Grad von mindestens 40 %. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Bezüglich der Honorarnote merkte die Rechtsvertreterin an, dass für die Besprechung des Urteils zu den rund 17 Stunden noch eine Stunde hinzuzurechnen sei. Dr. med. D. V.___, Facharzt für Neurologie und Allgemeine Innere Medizin, hatte dem Hausarzt der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2024 berichtet (act. G 1.3), dass die Ursache für die Beschwerden weiterhin unklar bleibe. Korrelierend finde sich am ehesten der kernspintomographische Verdacht einer Polyradikulitis. Diese scheine progredient zu sein, da zusätzlich zur S1-Nervenwurzel rechts nun auch die Nervenwurzeln S2 und S3 links sichtbar betroffen seien. Da die letzte Lumbalpunktion für die Beschwerdeführerin sehr unangenehm gewesen sei und sich auch kein wegweisender entzündlicher Befund gezeigt habe, halte er (Dr. V.___) eine erneute Lumbalpunktion nicht für sinnvoll. Auch die ausführliche laborchemische Untersuchung bezüglich einer rheumatischen Ursache sei unauffällig gewesen. Pragmatisch halte er einen Behandlungsversuch mit Kortison für sinnvoll. Der Hausarzt hatte der Rechtsvertreterin am 6. September 2024 berichtet (act. G 1.4), dass die Beschwerdeführerin die Kortisonbehandlung aufgrund von Nebenwirkungen nicht vertragen habe. Eine Privigen-Gabe sei angedacht. Insgesamt sei die Krankheitsgeschichte äusserst komplex. Bisher fehlten zielführende Untersuchungsresultate und/oder Therapiemöglichkeiten. Die Rechtsvertreterin hatte in ihrer

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12/23 Leistungsabrechnung vom 16. September 2024 ein Honorar von Fr. 4'749.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht (act. G 1.9). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. G 5). Zur Begründung hielt sie fest, Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde einzig der Rentenanspruch, nicht aber der Anspruch auf (berufliche) Eingliederungsmassnahmen. Auf den Eventualantrag sei deshalb nicht einzutreten. Der neurologische Gutachter sei nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen, weil sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht hätten objektivieren lassen. Die Sachverständigen hätten eine erhebliche Diskrepanz zwischen der geltend gemachten Beschwerdeintensität und der fehlenden objektivierbaren Organpathologie festgestellt. Hinzuweisen sei auch auf die Widersprüchlichkeit einiger Aussagen der Beschwerdeführerin. Dennoch sei der (gastroenterologische) Sachverständige zum Schluss gekommen, dass die Fixierung auf die gastrointestinalen Beschwerden und deren Ausprägung zu einer Leistungseinschränkung führten. Die Sachverständigen hätten gesamthaft betrachtet nachvollziehbar dargelegt, weshalb nur aus gastroenterologischer Sicht Funktionseinschränkungen bestünden und weshalb diese mit 30 % beziffert worden seien. Das Gutachten sei daher voll beweiskräftig. Der potenzielle Rentenbeginn wäre am 1. Dezember 2021. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre die Beschwerdeführerin damals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als (ausgebildete) Pflegehelferin in einem Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen. Laut dem Gutachten sei die Beschwerdeführerin auch in ihrer angestammten Tätigkeit (Praktikum Pflegeassistenz) zu 70 % arbeitsfähig. Somit sei auf der Seite des Invalideneinkommens auch auf das statistische Einkommen abzustellen. Damit resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 30 %. Aufgrund des Pauschalabzugs von 10 % ab dem 1. Januar 2024 resultiere für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 ein rentenausschliessender IV-Grad von 37 %. B.c Am 23. Oktober 2024 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 6). B.d In ihrer Replik vom 30. Oktober 2024 (act. G 8) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend geltend, über das Gesuch um IV-Leistungen vom 17. November 2021 sei bis heute nicht entschieden worden. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien ab einer Erwerbseinbusse von 20 % angezeigt und daher zuzusprechen. Das ABI Basel nehme die Spitzenrolle bei den beauftragten Gutachterstellen bezüglich polydisziplinärer Gutachten ein. Augenfällig sei, dass das ABI Basel eine überdurchschnittlich niedrige Quote an attestierten Arbeitsunfähigkeiten aufweise. Damit gehe eine erhöhte Pflicht der Gerichte einher, die Arbeit der Gutachterstellen kritisch zu prüfen. Der neurologische Sachverständige habe im Rahmen der Begutachtung die Diagnose rezidivierender

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13/23 Synkopen unklarer Ätiologie (DD orthostatisch/dissoziativ/epileptogen) gestellt. Der RAD habe geschlussfolgert, dass plötzlich auftretende Bewusstseinsverluste ein hohes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellten, sodass sich eine verkehrsmedizinische Untersuchung mit der Beurteilung der Fahreignung empfehle. Der RAD sei also davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an Diagnosen leide, die zu einer möglichen Fahrunfähigkeit führten. Die Auswirkungen seien aber nicht als relevant für die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt worden, obwohl davon auszugehen sei, dass die neurologischen Ausfälle auch die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Aufgrund des plötzlich auftretenden Erbrechens müsse die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle finden, in welcher toleriert werde, dass sie z.B. innerhalb eines Monats ein gewisses Pensum frei abarbeiten oder z.B. eine vorgegebene Stückzahl zuhause produzieren könne. Solche Arbeitsstellen gebe es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum, weshalb diese Einschränkungen in der Form eines leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden müssten. B.e Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 15. November 2024 aus (act. G 10), dass die Beschwerdeführerin das IV-Anmeldeformular im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Krankentaggeldern nach VVG genutzt habe. Allein aus der Verwendung des IV-Formulars gegenüber der SWICA zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Beschwerdegegnerin (erneut) für (berufliche) Eingliederungsmassnahmen anmelden wollen, sei nicht haltbar. Ob ein Gutachten beweiskräftig sei oder nicht, sei im Einzelfall anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien und nicht anhand von Statistiken zu prüfen. Sowohl der RAD als auch die Gutachter seien davon ausgegangen, dass mindestens überwiegend wahrscheinlich keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Einschränkungen aufgrund der (behaupteten) Synkopen vorlägen. Dies bedeute aber nicht, dass jedwede medizinische Zweifel betreffend die Bewusstseinsverluste und deren Auswirkungen auf bestimmte Fähigkeiten mit absoluter Gewissheit ausgeräumt seien. Da plötzlich auftretende Bewusstseinsverluste geeignet seien, die Verkehrssicherheit erheblich zu gefährden, sei eine Meldung an das Strassenverkehrsamt erfolgt. Ein Zumutbarkeitsprofil, wie es die Rechtsvertreterin beschrieben habe, hätten die Sachverständigen gerade nicht festgehalten, weshalb für die behaupteten Einschränkungen im Zusammenhang mit den möglichen Arbeitsstellen auch kein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei. B.f Am 18. März 2025 fragte das Gericht beim ABI Basel nach (act. G 12), ob der Zustand der Zähne der Beschwerdeführerin Gegenstand der Abklärungen gewesen sei bzw. wenn nicht, ob Zahnerosionen, wären sie vorhanden gewesen, bei der Begutachtung festgestellt und im Gutachten festgehalten worden wären. Der gastroenterologische Gutachter und der Ärztliche Leiter des ABI Basel antworteten am 1. April 2025 (act. G 13.1), dass Zahnschäden kein Kardinalsymptom des Cyclic vomiting seien und die Diagnose eines Cyclic vomiting daher auch nicht beweisen könnten. Im Gutachten sei explizit festgehalten worden, dass es sich beim Umstand, dass kein kontinuierlicher

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14/23 Gewichtsverlust stattgefunden habe, sondern es seit dem Jahr 2023 sogar zu einer leichten Gewichtszunahme gekommen sei, um eine Inkonsistenz handle. Des Weiteren wären relevante Zahnschäden symptomatisch, weshalb sie nicht erst anlässlich einer gutachterlichen Exploration als Erstdiagnose Eingang in die Diagnoseliste finden würden. Weder in den den Sachverständigen zur Verfügung stehenden Berichten noch in der von ihnen erhobenen Anamnese habe sich ein entsprechendes Beschwerdebild mit einem sensiblen Zahnstatus gefunden. Darüber hinaus wären allfällige Zahnschäden von geringer Sensitivität oder Spezifität, was die Belegung einer exklusiven Pathologie des Magens mit relevantem Erbrechen angehe. Die Stellungnahme war per E-Mail verschickt und elektronisch von beiden Ärzten unterzeichnet worden. Der E-Mail lag zudem eine Rechnung des ABI Basel für die Stellungnahme über den Betrag von Fr. 200.-- bei (act. G 13.2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (act. G 15). B.g Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 17. April 2025 (act. G 16) aus, dass der gastroenterologische Sachverständige in der nicht unterzeichneten Stellungnahme des ABI den nicht vorhandenen Gewichtsverlust als Inkonsistenz gewertet habe, obwohl dieser ebenfalls kein Kardinalsymptom beim Cyclic vomiting sei. Die nachträglichen Ausführungen des gastroenterologischen Sachverständigen seien daher für die Beurteilung der Invalidität nicht relevant und nicht aussagekräftig. Zuzustimmen sei dem Sachverständigen darin, dass allfällige Zahnschäden allein nicht den Beweis dafür zu erbringen vermöchten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmässig unter Erbrechen leide. Dass sie während der 45-minütigen Untersuchung nicht erbrochen habe, erstaune nicht, da der Magen infolge Erbrechens nach dem Frühstück leer gewesen sei. B.h Am 7. Mai 2025 räumte das Gericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, eine nachgeführte Honorarnote einzureichen (act. G 19). B.i Am 15. Mai 2025 ging eine Honorarnote für die Zeit vom 19. September 2024 bis 14. Mai 2025 über einen Betrag von Fr. 1'627.90 ein (act. G 20). Von diesem Betrag war jedoch bereits ein von der Beschwerdeführerin geleisteter Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 925.05 in Abzug gebracht worden. Ohne diesen Abzug beläuft sich das geforderte Honorar für die Zeit ab dem 19. September 2024 auf Fr. 2'627.90 (2'431.-- + 8.1 % MwSt. [Fr. 196.90]). B.j Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 19. Juni 2025 einen aktuellen Arztbericht von Dr. K.___ ein (act. G 22). In seinem Bericht vom 13. Juni 2025 hatte Dr. K.___ festgehalten (act. G 22.1), die Versicherte leide weiterhin unter rezidivierender, täglich auftretender Übelkeit und Erbrechen. B.k Die Beschwerdegegnerin machte am 30. Juni 2025 geltend (act. G 24), im Bericht vom 13. Juni 2025 habe sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin nicht zu einer allfälligen Leistungseinschränkung

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15/23 der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich oder zu deren Ausmass geäussert. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme betreffend die Übelkeit, das Erbrechen und die Parästhesien seien den Sachverständigen des ABI bekannt gewesen. B.l Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzichtete am 15. Juli 2025 auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2025; sie hielt an ihren Anträgen fest (act. G 26). Erwägungen 1. Als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) zur Anfechtung der Verfügung vom 22. Juli 2024 eingehalten worden ist. Während der Gerichtsferien vom 15. Juli 2024 bis 15. August 2024 hat die Frist stillgestanden (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Die Beschwerdefrist hat also erst am 16. August 2024 zu laufen begonnen. Der 30. Tag der Frist ist auf den Samstag, 14. September 2024 gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Die Rechtsvertreterin hat am Montag, 16. September 2024 und damit am letzten Tag der Frist Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2024 ist nach Inkrafttreten der WEIV ergangen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Juni 2019 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; keine Änderung des Art. 29 Abs. 1 IVG durch die WEIV) könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2019 entstehen. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet sie aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022). Diese Übergangsregelung entspricht den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Vorliegend sind somit die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar.

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16/23 2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift vom 16. September 2024 eventualiter die Zusprache von (beruflichen) Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit beantragt. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 22. Juli 2024, mit der die Beschwerdegegnerin nur das Rentengesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, weshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur ein allfälliger Rentenanspruch geprüft werden kann. Auf den Eventualantrag, der Beschwerdeführerin seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, ist daher nicht einzutreten. 3. 3.1 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 4. 4.1 Um den IV-Grad ermitteln zu können, muss die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Klärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Gutachten beim ABI Basel in Auftrag gegeben. 4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass das ABI Basel, welches diejenige Gutachterstelle sei, die von den IV-Stellen am meisten mit polydisziplinären Gutachten beauftragt werde, im Vergleich mit anderen Gutachterstellen in dem Sinne "schlechter" abschneide, als es den Versicherten seltener hohe Arbeitsunfähigkeiten attestiere. Das Gericht habe gerade in Fällen wie dem vorliegenden eine erhöhte Pflicht, die Arbeit der Gutachterstelle kritisch zu prüfen. Gemäss

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17/23 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachter durch ihre fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit gewährleistet (BGE 137 V 210 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Selbst wenn ein Gutachter oder eine Begutachtungsinstitution von einem Versicherungsträger wirtschaftlich abhängig sei, könne daraus für sich allein nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die den Anschein einer Befangenheit der Gutachter zu wecken vermöchten (zum Ganzen siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2018, IV 2016/146 E. 4.2). 4.3 Die gastroenterologischen Beschwerden sind durch die behandelnden Ärzte umfassend abgeklärt worden. Der Leitende Arzt der Klinik für Gastroenterologie des USZ hat gegenüber der RAD- Ärztin am 28. November 2022 angegeben, dass nach der Kipptischuntersuchung die somatische Diagnostik definitiv abgeschlossen sei. Dem Bericht desselben Arztes vom 10. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die letzten Untersuchungen (Kipptischuntersuchung, angiologische Abklärung, Porphyrieabklärung) allesamt keinen wegweisenden Befund erbracht hatten. Eine organische Ursache für die rezidivierende Nausea mit Vomitus und stärksten, persistierenden Oberbauschmerzen hat also nicht gefunden werden können. Der gastroenterologische Sachverständige des ABI Basel hat in seinem Teilgutachten festgehalten, unter Berücksichtigung des nun fünfjährigen Verlaufs mit Abdominalbeschwerden, die keiner Organstruktur oder Pathologie zugeordnet werden könnten, müsse davon ausgegangen werden, dass sich ein funktionelles Beschwerdebild mit Erbrechen und Abdominalbeschwerden etabliert habe, welches möglicherweise im Zusammenhang mit psychischen Belastungssituationen verstanden werden müsse. Die Fixierung auf die gastrointestinalen Beschwerden und deren Ausprägung verringerten die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 30 % (erhöhter Pausenbedarf und reduziertes Rendement). Adaptionskriterien, d.h. Arbeitsprofile, welche dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin besonders entgegenkommen würden, liessen sich aus gastroenterologischer Sicht nicht herleiten. 4.3.1 Bei der Diagnose einer funktionellen Dyspepsie mit funktionellem Erbrechen handelt es sich lediglich um eine Symptombeschreibung und nicht um eine Diagnose, mit der eine klar nachgewiesene Krankheit als Ursache der Symptome bestimmt wird. Der gastroenterologische Sachverständige hat mit dieser symptombeschreibenden Diagnose klargestellt, dass er die Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich als glaubhaft eingeschätzt hat. Ob eine behauptete, objektiv nicht nachweisbare Gesundheitsbeeinträchtigung überhaupt eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag, kann vorerst offenbleiben. Denn zunächst ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Symptome überhaupt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte diesen (und damit auch der Diagnose einer funktionellen Dyspepsie mit funktionellem Erbrechen) nämlich von Vornherein kein

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18/23 Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen werden. Die Sachverständigen des ABI Basel haben im Zusammenhang mit den beklagten gastrointestinalen Beschwerden auf Inkonsistenzen hingewiesen: Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine perorale Antikonzeption betreibe, kontrastiere damit, dass die Ingestion von Tabletten Erbrechen auslösen solle. Mit diesem Umstand konfrontiert, erscheine die von der Beschwerdeführerin getätigte Aussage, dass sie auch auf Präservative zurückgreife, doch etwas unplausibel. Auch erschienen die Schmerzintensität, die postprandial einsetzenden Beschwerden und insbesondere die Emesis in ihrer Intensität momentan nicht derart ausgeprägt, da die Beschwerdeführerin keinen kontinuierlichen Gewichtsverlust erkennen lasse da und das Körpergewicht seit der Untersuchung vom September 2023 im USZ sogar leicht zugenommen habe. Die RAD-Ärztin hat ergänzend festgehalten, obwohl die Beschwerdeführerin angeblich mehrmals täglich erbrechen müsse, sei dies im Rahmen der zahlreichen medizinischen Abklärungen und Konsultationen nie beobachtet und dokumentiert worden. Auch im Rahmen der Begutachtung hätten die intensiven Abdominalschmerzen und die rezidivierende, mehrmals tägliche Emesis nicht beobachtet werden können. Im Langzeitverlauf wären bei einer derart häufigen Emesis ein Gewichtsverlust sowie Zahnerosionen zu erwarten. Veränderungen der Zähne seien in den Untersuchungsberichten nicht beschrieben worden. Das bei der gutachterlichen Untersuchung gemessene Gewicht von 57 kg sei schon im Bericht der Sprechstunde für Essstörungen vom August 2021 angegeben worden. 4.3.2 Laut den Akten hat die Beschwerdeführerin behauptet, sie müsse mehrmals täglich erbrechen, das Erbrechen werde nicht nur durch die Nahrungsmittelaufnahme provoziert, sondern trete auch unvorhersehbar auf (z.B. IV-act. 203-54). Die Beschwerdeführerin hat weiter behauptet, sie nehme in der Regel nur eine Mahlzeit pro Tag ein (z.B. IV-act. 126-4 und 135). Würde die Beschwerdeführerin tatsächlich mehrmals pro Tag erbrechen und dabei lediglich eine Mahlzeit pro Tag einnehmen, so wäre es ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmöglich, ihr Gewicht zu halten. Die Intensität der gastroenterologischen Beschwerden kann also nicht so stark ausgeprägt sein, wie von der Beschwerdeführerin behauptet worden ist. In diesem Sinne handelt es sich bei der fehlenden Gewichtsreduktion eben doch um eine Inkonsistenz, auch wenn ein Gewichtsverlust, wie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin argumentiert hat, kein Kardinalsymptom beim Cyclic vomiting sein sollte. Diskrepant erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin mit der Antibabypille verhütet, obwohl damit aufgrund des mehrmaligen täglichen Erbrechens kein sicherer Empfängnisschutz bestehen kann. Daran ändert nichts, dass sie gemäss eigener Aussage zusätzlich mit Präservativen verhütet, da die Einnahme der Antibabypille bei mehrmaligem Erbrechen am Tag sinnlos wäre. Auch die Tatsache, dass im Rahmen der intensiven, über mehrere Jahre hinweg erfolgten spezialärztlichen Abklärungen und Behandlungen das Erbrechen offenbar nur ein einziges Mal beobachtet worden ist, nämlich bei der Durchführung eines Nahrungsmittelbelastungstests am 21. Juli 2022 (IV-act. 130), weckt Zweifel an der von der Beschwerdeführerin behaupteten Intensität der Beschwerden im gastrointestinalen Bereich. Auch im Rahmen der Begutachtung durch das ABI Basel, welche sich über

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19/23 einen ganzen Tag (8.15 bis 17.20 Uhr), erstreckt hat, haben die Selbstangaben der Beschwerdeführerin nicht belegt werden können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Recht liegenden Akten keinen Aufschluss über das Ausmass bzw. die Intensität der gastrointestinalen Symptome geben. 4.3.3 Die Rechtsvertreterin hat geltend gemacht, dass eine zahnmedizinische Untersuchung allenfalls Schlüsse über die Häufigkeit des Erbrechens zuliessen. Das Gericht hat betreffend die Frage nach möglichen Zahnschäden eine ergänzende Stellungnahme bei den Sachverständigen des ABI Basel eingeholt. Die Sachverständigen haben festgehalten, dass relevante Zahnschäden symptomatisch wären und damit in der Aktendokumentation zumindest erwähnt sein müssten. Zudem seien Zahnschäden kein Hauptsymptom bei einem Cyclic vomiting (bzw. einer funktionellen Dyspepsie mit funktionellem Erbrechen) und könnten daher das Vorliegen einer "exklusiven Pathologie des Magens mit relevantem Erbrechen" nicht belegen. Die ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen des ABI überzeugen. In antizipierender Beweiswürdigung würde eine zahnmedizinische Untersuchung somit keine neuen, für das vorliegende Verfahren relevanten medizinischen Erkenntnisse liefern, weshalb davon abzusehen ist. 4.3.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat weiter vorgebracht, dass sich das regelmässige Erbrechen im Rahmen eines stationären Aufenthalts objektivieren liesse. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin ist dies jedoch nicht der Fall. Denn das Erbrechen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung über einen gewissen Zeitraum auch absichtlich ausgelöst werden. Zudem ist es auch im Rahmen eines stationären Aufenthalts nicht möglich, eine Person über mehrere Tage ununterbrochen, also 24 Stunden pro Tag, zu überwachen. 4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die geltend gemachten gastrointestinalen Beschwerden trotz umfassender somatischer Abklärungen organisch nicht erklären lassen. Zudem steht das Ausmass der gastrointestinalen Beschwerden bzw. deren Intensität aufgrund der aufgezeigten Diskrepanzen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest und lässt sich − in antizipierender Beweiswürdigung − durch weitere Abklärungen auch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad feststellen. Schliesslich hat auch der psychiatrische Sachverständige des ABI Basel kein psychosomatisches Störungsbild erheben können, welches das behauptete Beschwerdebild erklären könnte. 4.3.6 Da das Ausmass der gastrointestinalen Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, kann auch deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschätzt werden. Wie der gastroenterologische Sachverständige vor diesem Hintergrund zum Schluss gekommen ist, dass die gastrointestinalen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 30 % einschränkten, ist daher nicht nachvollziehbar. Damit liegt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus gastroenterologischer Sicht eine objektive Beweislosigkeit vor. Den Nachteil

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20/23 der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, da sie aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt einen Rentenanspruch ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b). Aus gastroenterologischer Sicht kann aufgrund der objektiven Beweislosigkeit für die Zeit bis zum Verfügungserlass somit nicht vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. 4.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, trotz diverser körperlicher Einschränkungen wie z.B. thorakaler Druckgefühle mit intermittierenden Schmerzausstrahlungen in den linken Arm, verbunden mit Schwäche, Synkopen und Parästhesien in den Beinen, sei in der medizinischen Beurteilung des neurologischen Teilgutachtens von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden. Der neurologische Sachverständige hat in seinem Teilgutachten festgehalten, dass sich bezüglich des sensomotorischen Ausfallsyndroms des linken Armes ein objektiv unauffälliger Befund gezeigt habe. Diese Beurteilung deckt sich mit derjenigen der Ärzte der Klinik für Neurologie des USZ vom 24. Oktober 2022. Laut dem neurologischen Sachverständigen des ABI Basel hatten sich auch bezüglich der Parästhesien in den Beinen und den Synkopen keine objektivierbaren Befunde ergeben. Bezüglich der Synkopen hat der internistische Gutachter angegeben, dass insoweit eine Inkonsistenz vorliege, als sich die Beschwerdeführerin bei den behaupteten, aus dem Nichts ca. viermal pro Monat auftretenden Bewusstseinsverlusten noch nie verletzt habe und zudem weiterhin Auto fahre (IV-act. 203-26). Da die geltend gemachten thorakalen Druckgefühle mit intermittierenden Schmerzausstrahlungen in den linken Arm, verbunden mit Schwäche, die Synkopen und die Parästhesien in den Beinen trotz umfassender Sachverhaltsabklärung aus medizinischer Sicht nicht erklärbar sind, ist auch unbewiesen geblieben, dass diese einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Der Umstand, dass der RAD wegen der geltend gemachten Bewusstseinsverluste eine Meldung an das Strassenverkehrsamt veranlasst hat, vermag keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu wecken, da eine Meldung bereits auf einen Verdacht hin erfolgen muss. Demnach ist auch eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht nachgewiesen. 4.5 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren drei neue medizinische Berichte eingereicht. Der Neurologe Dr. V.___ hat die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2024 untersucht und im Bericht vom selben Tag festgehalten, dass die Ursachen für die Beschwerden weiterhin unklar blieben (act. G 1.3). Am ehesten finde sich der kernspintomographische Verdacht einer Polyradikulitis. Den von ihm gestarteten Behandlungsversuch mit Kortison hat die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 6. September 2024 nicht vertragen (act. G 1.4). Auch der Hausarzt hat in seinen beiden aktuellsten Berichten festgehalten, dass bisher zielführende Untersuchungsresultate und/oder Therapiemöglichkeiten fehlten. Die von der Rechtsvertreterin eingereichten neuen medizinischen Berichte enthalten somit keine neuen, invaliden-

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21/23 versicherungsrechtlich relevanten Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand und damit betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz der Ausschöpfung aller Abklärungsmöglichkeiten unbewiesen geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum (Dezember 2018 [frühestmöglicher Beginn des Wartejahres] bis 22. Juli 2024) je längerdauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum herrscht objektive Beweislosigkeit. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich damit. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentengesuch der Beschwerdeführerin somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 4.7 Demnach ist die Beschwerde gegen die das Rentengesuch abweisende Verfügung vom 22. Juli 2024 abzuweisen. Auf den Eventualantrag, der Beschwerdeführerin seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, ist nicht einzutreten. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 5.2 Zu klären bleibt, wem die Kosten für die vom Gericht eingeholte ergänzende Stellungnahme des ABI Basel in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen sind (act. G 13.2). Art. 69 IVG enthält keine Anweisungen an die kantonalen Gerichte zur Verlegung der Gerichtskosten. Diese beurteilt sich daher nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2008, 9C_672/2008 E. 5.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N 8 zu Art. 69). Gemäss Art. 95 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) gehen Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, zu seinen Lasten (sog. Verursacherprinzip). Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme beim ABI Basel ist unerlässlich gewesen, da sich die Sachverständigen im Gutachten vom 29. April 2024 zu allfälligen Zahnschäden und deren Bedeutung für die von ihnen gestellten Diagnosen nicht geäussert hatten. Indem die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, hat sie den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme in der Höhe von Fr. 200.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

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22/23 5.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 4'749.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 1.9). In der Beschwerdeschrift (Rz. 60) hat sie darum gebeten, zum bisherigen Aufwand von 17 Stunden noch eine Stunde für die Besprechung des Urteils hinzuzurechnen. Beim verrechneten Stundenansatz von Fr. 250.-- würde sich das geforderte Honorar also auf Fr. 5'031.-- belaufen (Fr. 4'225.-- + Fr. 250.-- + Fr. 179.-- Barauslagen + Fr. 377.-- MwSt.). Am 15. Mai 2025 hat die Rechtsvertreterin eine ergänzende Honorarnote für die Zeit ab dem 19. September 2024 in der Höhe von Fr. 2'627.90 eingereicht. Dem beiliegenden Leistungsverzeichnis ist allerdings zu entnehmen, dass diese Abrechnung nicht nur die Aufwände der Rechtsvertreterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren, sondern auch ihre Aufwände für das offenbar parallel (weiter-)laufende IV- Verwaltungsverfahren beinhaltet (siehe z.B. den Eintrag vom 17.02.25: "Eingang Korr SVA prüfen, Mail an Kl", oder den Eintrag vom 20.02.25: "Schreiben an SVA, Mail an Kl"). In einem durchschnittlich aufwändigen IV-Fall wird praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-zugesprochen. Der vorliegende Fall ist nicht überdurchschnittlich aufwändig gewesen: Das Aktendossier ist durchschnittlich gewesen und der medizinische Sachverhalt hat sich im Wesentlichen auf zwei gesundheitliche Beeinträchtigungen (gastrointestinale und neurologische Beschwerden) beschränkt. Ein leichter Mehraufwand ist der Rechtsvertreterin dadurch entstanden, dass das Gericht der Gutachterstelle eine Rückfrage gestellt hat, zu welcher die Rechtsvertreterin Stellung genommen hat. Im vorliegenden Fall wäre deshalb (im Falle des Obsiegens) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- gerechtfertigt gewesen. Das geforderte Honorar von insgesamt mehr als Fr. 7'000.-erscheint daher als deutlich übersetzt. Die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, AnwG, sGS 963.70). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 3'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). 5.5 Ist die Gerichtsschreiberin verhindert, unterzeichnet stellvertretend ein Richter, der beim Entscheid mitgewirkt hat (Art. 39ter Abs. 2 VRP).

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23/23 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen die das Rentengesuch abweisende Verfügung vom 22. Juli 2024 wird abgewiesen. 2. Auf den Eventualantrag, der Beschwerdeführerin seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des ABI Basel von Fr. 200.- - zu bezahlen. 5. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.08.2025 Art. 28 IVG. Anspruch auf eine IV-Rente. Beweiskraft eines Gutachtens. Objektive Beweislosigkeit. Die versicherte Person hat den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2025, IV 2024/188).

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