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St.Gallen Versicherungsgericht 25.09.2025 IV 2024/186

September 25, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,108 words·~26 min·7

Summary

Art. 7 und 8 ATSG; Art. 28 IVG Beweiskraft des monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens bejaht; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines Versicherten mit Jahrgang 1987 verneint. Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2024/186).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/186 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.11.2025 Entscheiddatum: 25.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2025 Art. 7 und 8 ATSG; Art. 28 IVG Beweiskraft des monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens bejaht; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines Versicherten mit Jahrgang 1987 verneint. Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2024/186). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 25. September 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier

Geschäftsnr. IV 2024/186

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, c/o Procap, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/14 Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich wegen einer mittelschweren bis schweren reaktivierten agitierten Depression mit somatischem Syndrom erstmals im April 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 8). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde sein Leistungsbegehren von der IV-Stelle des Kantons Zürich abgewiesen mit der Begründung, dass es sich bei seinem Leiden gemäss Rechtsprechung definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handle (IV-act. 25). B. Auf die erneute IV-Anmeldung vom März 2022 (IV-act. 33) trat die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mangels glaubhaft gemachter Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht ein (Verfügung vom 10. Juni 2022, IV-act. 45). C. C.a Am 1. März 2023 meldete sich der Versicherte wiederum zum IV-Leistungsbezug an (IV-act. 47). Dem beigelegten Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2022 war zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten trotz Medikation verschlechtere. Der Behandler diagnostizierte beim Versicherten eine Schizophrenia simplex mit schleichendem und sich verschlechterndem Zustandsbild (IV-act. 47). C.b Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) gelangte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 29. März 2023 zum Schluss, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Eingliederungspotential erkennbar sei. Der Versicherte habe die Arbeit sogar im geschützten Rahmen in einem Pensum von 30 % abbrechen müssen. Er empfahl eine medinische Begutachtung (IV-act. 53). C.c Am 4. Januar 2024 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle monodisziplinär bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten vom 12. März 2024 erhob der Sachverständige als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0; IV-act. 85-27). Er erachtete den Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Scheren- und Messerschleifer als nicht arbeitsfähig (IV-act. 85-38). In einer ideal leidensangepassten Tätigkeit sei von einer maximalen Präsenz von sechs Stunden pro Tag auszugehen. Hinzu käme eine Leistungseinschränkung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von 20 %. Aufgrund des bestehenden Gesundheitsschadens, der damit verbundenen Symptomatik und vor

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3/14 allem den daraus resultierenden Einschränkungen in sozialen Kontexten sei eine leidensangepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nur schwer zu formulieren. Aufgrund der aus dem Gesundheitsschaden resultierenden, gravierenden Einschränkungen in Bezug auf die Unfähigkeit, sich in soziale Kontexte einzufügen, müsste eine angepasste Tätigkeit vorwiegend folgende Kriterien erfüllen: möglichst gleichbleibende, repetitive Arbeiten mit wenig Veränderung, kein Zeitdruck, Arbeitstätigkeiten, die vorwiegend alleine und selbständig verrichtet werden könnten, eine ausgesprochen wohlwollende und wertschätzende Arbeitsatmosphäre durch Vorgesetzte und Mitarbeitende (dies beinhalte einerseits eine sorgfältige Einführung und Erklärung in die Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe, eine konstruktive möglichst nicht abwertende Kritik bei Fehlern, sowie der Möglichkeit einer jederzeitigen Nachfrage bei Unklarheiten von Seiten des Versicherten), Ausschluss einer Stigmatisierung aufgrund seiner jenischen Herkunft, die Möglichkeit zu vermehrten Pausen aufgrund der Leistungseinschränkungen sowie die Toleranz gegenüber zu erwartenden erhöhten Ausfallzeiten. Ob diese Kriterien für eine angepasste Tätigkeit den Erfordernissen des ersten Arbeitsmarktes entsprächen, bleibe den Experten der IV-Stelle überlassen (IV-act. 85-39). C.d Die RAD-Ärztin dipl. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 20. März 2024 aus, das Gutachten sei knapp ausreichend nachvollziehbar. Es sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und berücksichtige die geklagten Beschwerden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne daher auf das Gutachten abgestellt werden. Der Gesundheitszustand an sich habe sich zwar nicht verändert, jedoch die diagnostische Einschätzung. Diese habe allerdings massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 87). C.e Mit Vorbescheid vom 22. April 2024 wurde dem Versicherten ab 1. September bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 40 % einer ganzen Rente in Aussicht gestellt. Die IV-Stelle stellte dabei auf das Gutachten und die vom Sachverständigen attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab (IV-act. 91). Der Versicherte, vertreten durch die Procap, liess am 28. Mai 2024 Einwand erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen (IV-act. 95). Mit Verfügungen vom 24. Juli 2024 sprach die IV-Stelle ihm wie angekündigt vom 1. September bis 31. Dezember 2023 bei einem IV-Grad von 40 % eine Rente von 25 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 bei einem IV-Grad von 46 % eine Rente von 40 % einer ganzen IV-Rente zu (Verfügungen vom 24. Juli 2024 betr. Rentenleistungen, IV-act. 96 i.V.m. IVact. 99 und 101; Verfügungen vom 24. Juli 2024 betr. Kinderrente, IV-act. 96 i.V.m. IV-act. 100 und 102). D. D.a Mit Beschwerde vom 13. September 2024 lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein von der Procap, beantragen, die

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4/14 Verfügungen vom 24. Juli 2024 seien aufzuheben und es sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine ganze Invalidenrente auszurichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, dass gemäss Einschätzung des Gutachters die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht 60 %, sondern 57 % betrage. Zudem sei aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils angesichts der beeinträchtigten sozialen Fähigkeiten sowie der funktionalen Einschränkungen eine solche Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (act. G1). D.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2024 beantragt die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2023 sei dem Beschwerdeführer auf Grundlage einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 57 % bei einem neu errechneten IV-Grad von 42 % eine Rente von 30 % einer ganzen Rente und für die Zeit ab 1. Januar 2024 bei einem neu errechneten IV-Grad von 48 % eine Rente im Umfang von 45 % einer ganzen Rente zuzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, da von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Jahrgang 1987 vergleichsweise jung, habe keine somatischen Beschwerden und sei deutscher Muttersprache. Im Vergleich zu älteren Personen mit somatischen Beschwerden ohne Deutschkenntnisse, bei welchen die Rechtsprechung ebenfalls im Grundsatz von der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit ausgehe, müssten dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiter gute Chancen attestiert werden. Konkret könnten Hilfsarbeiten wie Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder auch Sortierarbeiten in Frage kommen (act. G5). D.c Am 28. Oktober 2024 wird dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein) für das Verfahren vor Versicherungsgericht entsprochen (act. G6). D.d Mit Replik vom 22. November 2024 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Sollte das Gericht seinen Einwänden nicht folgen und von einer noch bestehenden Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgehen, so sei auf die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort anerkannten IV-Grade abzustellen (act. G8). Erwägungen 1.

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5/14 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 24. Juli 2024, mit welchen dem Beschwerdeführer ab 1. September 2023 bzw. ab 1. Januar 2024 Teilrenten (inklusive Kinderrenten) zugesprochen wurden. Während der Beschwerdeführer eine ganze Rente ab dem 1. September 2023 verlangt, beantragt die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde sowie ab dem 1. September 2023 eine Rente von 42 % (anstelle der zugesprochenen 25 %) und ab dem 1. Januar 2024 eine solche von 48 % (anstelle von 40 %) einer ganzen Invalidenrente. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher insbesondere die Höhe des dem Beschwerdeführer frühestens ab 1. September 2023 (sechs Monate nach Einreichung der Anmeldung im März 2023, Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und mit Ablauf des Wartejahres, Art. 28 Abs. 1 IVG) zustehenden Rentenanspruches. Nach vorgängiger Abweisung der Rente trat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Glaubhaftmachung eines veränderten Gesundheitsschadens (vgl. Gutachten, IV-act. 85-41; RAD- Stellungnahme vom 20. März 2024, IV-act. 87-2) im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu Recht auf das neue Gesuch ein. Ebenfalls zu Recht hat sie den Sachverhalt trotz des seit 2012 durch ein Gutachten bestätigten gleichbleibenden Gesundheitszustandes einer erneuten umfassenden Überprüfung unterzogen. Der psychiatrische Gutachter hatte zwar bestätigt, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit bereits ab dem Jahr 2012 vorgelegen und sich der Gesundheitszustand seitdem nicht gravierend verändert habe. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der sehr langdauernden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der Chronifizierung die Einschränkung in sehr vielen Lebensbereichen (vgl. insbesondere auch die Ergebnisse des Mini-ICF-APP, IV-act. 85-35) im Vergleich zur mehr als zehn Jahre zurückliegenden Beurteilung deutlich zugenommen haben dürfte und somit von einem veränderten Sachverhalt auszugehen ist. Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass die Beschwerdegegnerin die Entstehung eines Rentenanspruchs anerkannt hat. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der dazugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und am 1. Januar 2024 eine Änderung betreffend die Bestimmung des Invalideneinkommens Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft getreten. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen datieren vom 24. Juli 2024 und haben einen Rentenanspruch ab 1. September 2023 (vgl. E. 1.1 vorstehend) zum Gegenstand. Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des IVG und der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 bzw. in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung massgebend (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 Abs. 1). 2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

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6/14 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_783/2020, E. 5.2 und vom 15. Oktober 2020, 8C_370/2020, E. 7.2). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

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7/14 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab die Beweiskraft des monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 12. März 2024. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten. Dr. C.___ nahm eine ausführliche Untersuchung des Beschwerdeführers vor, befragte diesen eingehend zu seinen Beschwerden sowie den Lebensumständen und erhob die Befunde regelrecht (IV-act. 85-11 ff.). Er hatte Kenntnis von den relevanten medizinischen Berichten und setzte sich eingehend mit den vom Behandler gestellten und von ihm verneinten Diagnosen einer schizoaffektiven Störung und einer Schizophrenia simplex auseinander (IV-act. 85-29 f.). Die Herleitung der Diagnosen einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) begründete der Sachverständige differenziert und nachvollziehbar. So hielt er fest, dass der Beschwerdeführer in einem gepflegten Allgemein- und normalen Ernährungszustand erschienen sei. Er sei bewusstseinsklar gewesen und habe sich in allen Qualitäten voll orientiert gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf Störungen der Auffassungsgabe gezeigt. Die Aufmerksamkeits- und die Konzentrationsfähigkeit habe sich im Verlauf der Exploration stets und nicht abnehmend gezeigt. Die Merkfähigkeit sowie das Kurzund Langzeitgedächtnis hätten sich nicht beeinträchtigt gezeigt. Im formalen Denken sei er leicht verlangsamt gewesen. Die Stimmung habe sich zudem durchgehend mittelgradig gedrückt gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Wahn, Halluzinationen sowie Ich-Störungen gezeigt; auch auf gezielte Nachfrage und Erklärung hin nicht. Die affektive Modulationsfähigkeit bzw. Schwingungsfähigkeit hätten sich bei konstant eher flachem, gleichförmigem Affekt deutlich eingeschränkt gezeigt (IV-act. 85-20 ff.). Neben einer mittelgradig depressiven Episode habe sich sodann im Rahmen des Persönlichkeits-Stil-und-Störungs-Inventars (PSSI) das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass die bestehenden Anteile der kombinierten Persönlichkeitsstörung als gravierende Faktoren zur Genese und Aufrechterhaltung der depressiven Störung anzusehen sei, sodass von einem höheren Schweregrad, einer höheren Chronizität und folglich von stärkeren Beeinträchtigungen auszugehen sei (IV-act. 85-34). Der Sachverständige gelangte zum Schluss, dass eine erhebliche Gesundheitsschädigung vorliege. Das Ausmass der Gesundheitsschädigung sei vor allem durch die komplexe Verschränkung der zugrundeliegenden Symptomatik geprägt, die zu erheblichen Funktionseinschränkungen in allen Lebensbereichen führe. Es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation gezeigt (IVact. 85-35). 3.3 Es liegen sodann keine medizinischen Berichte im Recht, die das Gutachten in Zweifel ziehen könnten. Zwar stellte der Behandler des Beschwerdeführers – entgegen dem Sachverständigen – am 2. Oktober 2023 die Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, chronischer

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8/14 Natur, sowie die Differentialdiagnose einer Schizophrenia simplex latent (ICD-10: F21). Eine Differentialdiagnose charakterisiert sich jedoch dadurch, dass verschiedene Krankheiten bzw. Störungen in Betracht gezogen werden, die ähnliche Symptome bzw. Beschwerden verursachen können, eine abschliessende Diagnose jedoch nicht gestellt werden kann. Der Sachverständige setzte sich alsdann einlässlich mit der vom Behandler gestellten Diagnose(n) auseinander und begründete seine abweichende Einschätzung nachvollziehbar und in sich schlüssig (IV-act. 85-34). Ohnehin sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Die (psychiatrische) Diagnose allein ist für die Belange der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2 und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4 m.w.H.). Allgemein ist zu erwähnen, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht letztlich auch nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend ist, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. April 2019, 9C_184/2019, E. 4.2, und vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.4 m.w.H.). Unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbussen bei psychischen Störungen (Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021, 8C_280/2021, E. 6.2.2 mit Hinweisen). Übereinstimmend mit dem Behandler gelangte der Sachverständige schliesslich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen (Behandler, IVact. 65-5; Sachverständiger, IV-act. 85-39 mit dem Hinweis auf Toleranz gegenüber zu erwartenden erhöhten Ausfallzeiten) und über (fast) keine Ressourcen verfüge (Behandler, IV-act. 65-5; Sachverständiger, IV-act. 85-34 f.). Dass der Behandler – im Gegensatz zum Sachverständigen – dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit attestierte, schmälert die Beweiskraft des Gutachtens nicht, zumal zu beachten ist, dass eine psychiatrische Untersuchung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet einer psychiatrischen Fachperson daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig oder zu respektieren sind, sofern die Beurteilung des Experten oder der Expertin die Beweisanforderungen erfüllt (BGE 145 V 361 E. 4.1.2). Es ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Berichte des Behandlers keine wesentlichen objektiven Aspekte aufzeigen, die nicht ins Gutachten miteingeflossen sind. Sie sind daher nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten in sich schlüssig ist und namentlich auf der Basis einer umfassenden und evidenzbasierten Analyse zum Schluss kommt, dass dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Scheren- und Messerschleifer keine Arbeitsfähigkeit und in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit eine nun im Beschwerdeverfahren

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9/14 unbestritten gebliebene Arbeitsfähigkeit von 57 % attestiert werden kann (vgl. IV-act. 85-40, act. G1 und G5). 4. 4.1 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. Denn fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). Hinsichtlich des Adaptionsprofils hat der Sachverständige seine Einschätzung nachvollziehbar begründet (vgl. IV-act. 85-39). Die Parteien stellten das Adaptionsprofil denn auch nicht in Frage. 4.2 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022, 9C_21/2022, E. 2.3.1). 4.3 Bei der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit handelt es sich um eine rechtliche Frage, die von den medizinischen Sachverständigen nicht allein beantwortet werden kann. Für die Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Es kann daher nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4; BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). 4.4 Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern darauf, ob sie

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10/14 die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 6/1998 S. 291 E. 3b). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst zwar auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Personen mit Beeinträchtigungen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit – unabhängig vom Alter – nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022, 9C_21/2022, E. 2.3.1, vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2017, E. 5.2.2, vom 30. Januar 2019, 8C_710/2018, E. 7.1, und vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5, je mit Hinweisen). 4.5 Der Sachverständige hat dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ein Adaptionsprofil mit umfangreichen Anforderungen an den Arbeitsplatz und die Tätigkeit attestiert. So erachtet er es als erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine möglichst gleichbleibende, repetitive Arbeit mit wenig Veränderung und ohne Zeitdruck ausüben kann. Zudem müsse er die Arbeitstätigkeit vorwiegend alleine und selbständig verrichten können. Erforderlich sei zudem eine ausgesprochen wohlwollende und wertschätzende Arbeitsatmosphäre durch Vorgesetzte und Mitarbeitende. Dies beinhalte einerseits eine sorgfältige Einführung und Erklärung in die Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe, eine konstruktive, möglichst nicht abwertende Kritik bei Fehlern, sowie der Möglichkeit jederzeitiger Nachfrage bei Unklarheiten von Seiten des Beschwerdeführers. Eine Stigmatisierung aufgrund seiner jenischer Herkunft müsse ausgeschlossen sein. Hinzu käme ein vermehrter Pausenbedarf sowie eine Toleranz gegenüber zu erwartenden erhöhten Ausfallzeiten (IV-act. 85-39). Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festhält, sieht der Sachverständige den Beschwerdeführer in elf der von ihm genannten dreizehn Bereichen der Mini-ICF-APP eingeschränkt – in acht Bereichen sogar schwer (IV-act. 85-35). So erachtete der Sachverständige die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie die Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit als schwer beeinträchtigt (IV-act. 85-35).

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11/14 4.6 In diesem Zusammenhang ist sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer jenischer Herkunft ist und in finanziell prekären Verhältnissen aufgewachsen ist (IV-act. 65-3 und 85-24). Er besuchte (in den Wintermonaten) zwar die obligatorische Schule bis zur 8. Klasse, absolvierte aber anschliessend keine Berufsausbildung. Er erlernte von seinem Vater das Handwerk eines Scheren- und Messerschleifers (IV-act. 85-15), arbeitete jedoch nur für kurze Zeit in diesem Beruf, ohne je Fuss fassen zu können. Eine im Rahmen des IV-Verfahrens angedachte Eingliederungsmassnahme im Jahr 2014 trat der Beschwerdeführer nicht an, da er sich weigerte, nach E.___ zu gehen und danach nicht mehr erreichbar war bzw. sich nicht mehr zurückgemeldet hat (vgl. IV-act. 14 f.). Gegenüber dem Gutachter erwähnte er allerdings, dass er nervös gewesen sei und nicht habe schlafen können. Er habe Angst gehabt, etwas falsch zu machen mit vielen Emotionen wie Scham und Stress (IV-act. 85-16). Eine im Jahr 2015 durchgeführte Belastungsprobe im F.___ scheiterte, da er sich – bis hin zu paranoiden Gedanken – beobachtet gefühlt und mit Schweissausbrüchen und Schwindel reagiert habe (vgl. IV-act. 21-1 und 85-25). Mit Blick auf die vom Sachverständigen erhobenen Befunde erscheint diese Reaktion nicht überraschend (eigenwillig-paranoide und zurückhaltend-schizoide Persönlichkeit; IV-act. 85-29). Am 29. März 2023 erklärte die RAD-Ärztin D.___ sodann, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Eingliederungspotential erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe sogar die Arbeit im geschützten Rahmen über das Arbeitsprogramm des Sozialamts in einem 30%-Pensum abbrechen müssen (IV-act. 53-2). Auch der Gutachter berichtete von mehreren gescheiterten Arbeitsversuchen, da der Beschwerdeführer jeweils unter schlimmen Angstzuständen und Schlafstörungen gelitten habe. Obwohl er immer wieder habe arbeiten wollen, habe er sich nicht wohlgefühlt, sodass die Arbeitsversuche immer gescheitert seien. Mit dem Sozialamt habe er seit ca. einem Jahr eine Vereinbarung, dass er einmal pro Woche für ein bis zwei Stunden hausieren gehe und seine Dienstleistung als Messerschleifer anbiete. Wenn er einen guten Tag habe, empfinde er diese Tätigkeit für sich selbst als Therapie. Er merke jedoch schnell, dass es genug sei, da der psychische Druck, zum Beispiel Menschen anzusprechen, beschimpft und bemitleidet zu werden, ihn körperlich sehr müde mache (IV-act. 85-16). 4.7 Konkret schlägt die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren folgende Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer vor: Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder auch Sortierarbeiten (act. G5 Rz. 5.2). Zwar erscheinen die erwähnten Einsatzmöglichkeiten auf den ersten Blick als mögliche Tätigkeiten, zumal auch Nischenarbeitsplätze zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu E. 4.4 vorstehend). Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass es für den Beschwerdeführer nahezu unmöglich sein dürfte, solche Tätigkeiten auszuüben. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten sind zwar allesamt Hilfsarbeitertätigkeiten, soweit sie einfache Kontroll-, Prüf- und Sortierarbeiten betreffen. Aufgrund der immer komplexer werdenden Automatisierung in der Industrie setzen auch viele Überwachungs- und Prüftätigkeiten in der Regel

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12/14 gewisse Fachkenntnisse voraus, über die der Beschwerdeführer aktenkundig nicht verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich diese anzueignen. Bei diesen einfachen Prüf-, Kontroll- und Sortierarbeiten ist sodann in der Regel nicht gewährleistet, dass diese ohne Zeitdruck ausgeführt werden können (IVact. 85-39). Überdies erlauben solche Tätigkeiten keine freie Einteilung der Arbeitszeit (Durchhaltefähigkeit des Beschwerdeführers stark eingeschränkt gemäss Mini-ICF Rating, IV-act. 85- 35). Es ist daher nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer über Stunden Produktionsprozesse oder technische Abläufe beobachten und überprüfen soll, zumal sowohl seine Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie seine Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben schwer eingeschränkt sind (IV-act. 85-35; vgl. etwa auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Oktober 2013, S 13 36, E. 5c). Zudem ist gemäss Gutachter mit erhöhten Ausfallzeiten zu rechnen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht fähig ist, in einem Team zu arbeiten oder sich in hierarchische Strukturen einzufügen (Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit schwer eingeschränkt gemäss Mini-ICF Rating, vgl. IV-act. 85-35 und 85-39), was gerade bei Hilfsarbeitertätigkeiten mit streng hierarchischen Strukturen in aller Regel vorausgesetzt wird (vgl. etwa die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Januar 2024, IV.2023.29, E. 5.5 und vom 26. Januar 2023, IV.2021.78, E. 5.3 [bestätigt durch das Bundesgericht im Urteil vom 21. Dezember 2023, 8C_346/2023]). Darüber hinaus ist eine ausgesprochen wohlwollende Arbeitsatmosphäre notwendig. Und selbst dann muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, bei Unklarheiten seinen Vorgesetzten zu fragen und Unterstützung zu bekommen. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur reichen die Anforderungen an den Arbeitsplatz deutlich über eine übliche wohlwollende Arbeitsatmosphäre hinaus. Diese schliesst eine respektvolle und freundliche Kommunikation sowie gegenseitige Unterstützung im angemessenen Rahmen ein. Der Gutachter hob jedoch ausdrücklich hervor, dass dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit eingeräumt werden muss, seinen Vorgesetzten um Rat zu fragen und Unterstützung zu erhalten, da er auf intensivere Betreuung angewiesen ist als andere Mitarbeitende. Ebenso ist sicherzustellen, dass er sich in keiner Weise benachteiligt oder wegen seiner jenischen Herkunft diskriminiert fühlt. Insgesamt verlangt sein eigenwillig-paranoides Persönlichkeitsprofil ein aussergewöhnliches Mass an Feingefühl und Rücksichtnahme. Es ist daher äusserst unrealistisch, dass sich selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein in höchsten massen kulanter Arbeitgebender finden liesse, der den Beschwerdeführer unter den gegebenen Bedingungen entgegenkommt und ihn einstellen würde. Daran vermögen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch das noch junge Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1987) und seine Deutschkenntnisse nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 11. September 2020, 9C_766/2019, und vom 21. Dezember 2023, 8C_346/2023).

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13/14 4.8 Aus der Gesamtwürdigung der massgebenden objektiven und subjektiven Umstände resultiert vorliegend, dass der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen nicht in der Lage ist, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. 5. 5.1 Nachdem festgestellt wurde, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist, und der Rentenbeginn unbestritten geblieben ist, hat dieser Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2023 (vgl. hierzu auch E. 1 vorstehend). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 24. Juli 2024 sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2023 zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.- -. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich die Festsetzung einer Entschädigung für die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.

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14/14 Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 24. Juli 2024 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. September 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2025 Art. 7 und 8 ATSG; Art. 28 IVG Beweiskraft des monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens bejaht; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines Versicherten mit Jahrgang 1987 verneint. Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2024/186).

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