Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/169 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.06.2025 Entscheiddatum: 20.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2025, IV 2024/169). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2025. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 20. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2024/169
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 1). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz am 28. September 2005 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 29). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie an einer Anpassungsstörung, die sich in einem chronischen Schmerzsyndrom, depressiv-dysphorischen Zuständen, Angst, Sorgen und dissoziativen Verhaltensweisen äussere. Die Anpassungsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für sämtliche Tätigkeiten um 50 Prozent ein. Mit einer Verfügung vom 19. Juni 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 Prozent zu (IV-act. 43). Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (IV-act. 46). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 erhobene Beschwerde mit einem Urteil vom 17. Juni 2008 ab (IV 2007/74; vgl. IV-act. 52). A.b Im April 2014 eröffnete die IV-Stelle ein Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten (IV-act. 71). Sie beauftragte das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) mit einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten. Das in Auftrag gegebene Gutachten wurde am 8. September 2015 erstattet (IV-act. 100). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, an akzentuierten Persönlichkeitszügen mit abhängigen Anteilen, an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer gemischten Angst- und depressiven Störung. Der Gesundheitszustand habe sich seit September 2005 nicht wesentlich verändert. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS Ostschweiz überzeuge allerdings nicht. Die Versicherte sei zu 80 Prozent arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten. Mit einer Verfügung vom 12. August 2016 hob die IV-Stelle die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-act. 114). Mit einem Urteil vom 12. März 2019 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 12. August 2016 auf (IV 2016/298; vgl. IV-act. 138). Zur Begründung führte es an, das Verwaltungsverfahren, das mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen worden sei, habe sich ausschliesslich auf eine Rentenrevision im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG beschränkt, denn die IV- Stelle habe selbst mehrfach bekräftigt, dass es nicht um eine Rentenanpassung im Sinne der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a gegangen sei. Ein Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG liege nicht vor, denn in den Akten finde sich nicht ein einziger Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der ursprünglichen Rentenzusprache. Eine „Motivsubstitution“ sei unzulässig, weil dadurch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens rechtswidrig ausgeweitet würde. Zudem würde dadurch die von der IV-Stelle eindeutig verpasste gesetzliche Frist zur Anpassung von
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3/12 laufenden Renten gestützt auf die Übergangsbestimmungen zur IVG-Revision 6a rechtmissbräuchlich umgangen. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit einem Urteil vom 27. Juni 2019 auf (8C_214/2019; vgl. IV-act. 145). Es hielt fest, bei einer „Motivsubstitution“ werde nicht der Streitgegenstand ausgewechselt; sie entspringe der Pflicht zur Rechtsanwendung von Amtes wegen. Mit der Eröffnung des Revisionsverfahrens sei die Frist zur Anpassung der laufenden Rente gestützt auf die Schlussbestimmung zur IVG-Revision 6a gewahrt worden. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen müsse folglich eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a prüfen. Mit einem Urteil vom 5. November 2019 (IV 2019/179; vgl. IV-act. 148) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 12. August 2016 ab. A.c Die Versicherte beantragte am 13. Dezember 2019 Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a (IV-act. 152). Die IV-Stelle richtete der Versicherten in der Folge eine entsprechende Übergangsleistung im Betrag der bisherigen Rente für die Dauer der Wiedereingliederungsmassnahmen – maximal bis Ende März 2022 – aus (IV-act. 162). Im Juni 2020 unterzeichnete die Versicherte einen Eingliederungsplan, der eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle vorsah (IV-act. 167). Mit einer Mitteilung vom 30. Juni 2020 gewährte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 170). Mit einer Mitteilung vom 14. April 2022 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie die Arbeitsvermittlung per sofort beende und die Übergangsleistung („Rente“) per Ende März 2022 aufhebe (IV-act. 185). A.d Bereits anfangs März 2022 hatte sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 181). Die IV-Stelle forderte sie am 10. Juni 2022 auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Rentenaufhebung glaubhaft zu machen (IV-act. 188). Im August 2022 berichtete der Psychiater Dr. med. B.___ (IV-act. 191–1), die Versicherte stehe schon seit Jahren in seiner ambulanten Behandlung. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen bis schweren Episode und somatischen Symptomen sowie an einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung. Sie sei vollständig arbeitsunfähig. Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. C.___ teilte der IV-Stelle im August 2022 mit (IV-act. 191–2), der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich in den vergangenen Jahren nie verbessert, weshalb ihr, Dr. C.___, die Rentenaufhebung nicht einleuchte. In den letzten Monaten hätten die lumbalen Schmerzen zugenommen. Die Versicherte sei nicht arbeitsfähig. Im September 2022 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei glaubhaft gemacht (IV-act. 192). A.e Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die medexperts AG am 12. Juni 2023 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 218 f.). Die neuropsychologische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe passiv, psychomotorisch verlangsamt und reduziert affektiv schwingungsfähig gewirkt. Massgebende
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4/12 Hinweise auf Gedächtnisschwierigkeiten hätten sich nicht ergeben. Die Spontansprache sei leise, langsam, aber insgesamt flüssig und gemäss der Dolmetscherin gut verständlich mit jedoch vereinzelten Wortfindungsschwierigkeiten gewesen. Der verbale Ausdruck sei eher einfach gewesen und es seien grammatikalische Fehler in der Satzbildung aufgefallen. Das Sprachverständnis sei auf basalem Alltagsniveau intakt, für komplexere Inhalte dagegen leicht erschwert gewesen. Während der Testuntersuchung habe sich das allgemeine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsniveau als tendenziell leicht reduziert und leicht instabil erwiesen. Die Versicherte sei die ihr gestellten Aufgaben überwiegend genügend geplant und strukturiert angegangen. Das Arbeitstempo habe zwischen leicht reduziert und gut durchschnittlich geschwankt. Die Arbeitsweise habe wiederholt als leicht flüchtig mit einer verminderten Fehlerkontrolle imponiert, wodurch sich auch das Durchhaltevermögen unter Anstrengung als leicht reduziert präsentiert habe. Im Verlauf der dreistündigen Untersuchung habe die Versicherte zunehmend leicht unruhig und angespannt gewirkt. Sie habe bereits nach einem dreiviertelstündigen Gespräch eine erste Pause eingefordert. Eine übertriebene Beschwerdedarstellung habe im Gespräch nicht festgestellt werden können. Die Versicherte habe alle ihr gestellten Aufgaben überwiegend kooperativ bearbeitet. Die Anstrengungsbereitschaft habe sich zu Beginn als genügend präsentiert, während der Untersuchung aber leicht geschwankt und gegen Ende hin leicht abgenommen. Hinweise für eine bewusstseinsnahe negative Antwortverzerrung hätten sich nicht ergeben. Insgesamt müsse jedoch aufgrund der schwankenden und im Verlauf nachlassenden Anstrengungsbereitschaft davon ausgegangen werden, dass die erfassten Befunde die kognitive Leistungsfähigkeit tendenziell als leicht zu tief darstellten. Im kognitiven Bereich hätten sich Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen, im mnestischen Bereich, in Teilbereichen der exekutiven Funktionen sowie in vereinzelten sprachassoziierten Funktionen objektivieren lassen. Insgesamt habe sich die psycho-physische Belastbarkeit als reduziert gezeigt. Die psychiatrische Sachverständige führte aus, die Versicherte habe sich im Kontakt anfangs, abgesehen von einer gewissen Hypomimie und einer psychomotorischen Verlangsamung, unauffällig gezeigt. Ein Misstrauen, eine übermässige Wachsamkeit, eine ersichtliche Unsicherheit oder ein erhöhtes Stressniveau hätten nicht festgestellt werden können. Der Kontakt habe gut hergestellt werden können. Die Gesamtatmosphäre sei kooperativ gewesen. Die Versicherte habe ihre Geschichte ausreichend darstellen können. Bei der spontanen ausführlichen Darstellung einer traumatischen Jugenderfahrung (Vergewaltigungsversuch) habe sie sich unbeeinträchtigt gezeigt. Bei der sachlichen und detaillierten Schilderung des Ereignisses habe weder ein vorübergehendes „aus dem Kontakt gehen“ noch eine dissoziative Reaktion beobachtet werden können. Körperliche Reaktionen hätten sich nicht feststellen lassen. Gemäss der Auskunft des Dolmetschers seien der Rapport sachlich, ausführlich und detailliert, die Sprache gut artikuliert und die Stimmung gut vernehmbar geblieben. Eine affektive Labilität habe nicht bestanden. Das Antwortverhalten sei erkennbar beschwerdebetont und appellativ gewesen. Die Angaben seien teilweise vage, diffus, widersprüchlich und unpräzise gewesen. Die Versicherte habe ein grosses Mitteilungsbedürfnis gezeigt. Sie habe durchwegs aufmerksam und konzentriert gewirkt. Der
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5/12 Spannungsbogen habe während des gesamten Gesprächs gehalten werden können. Die Auffassung sei nicht erschwert gewesen. Klinisch hätten sich keine Hinweise für Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsdefizite respektive kognitive Dysfunktionen feststellen lassen. Die Konzentration habe gegen Ende der Untersuchung nicht sichtlich nachgelassen. Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte mittel- bis schwergradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung sei partiell remittiert gewesen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine aktuell subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung, eine aktuell subsyndromale somatische Belastungsstörung, ein iatrogenes Hypnotika-Abhängigkeitssyndrom, ein iatrogenes Opioid- Abhängigkeitssyndrom sowie Probleme im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit zu stellen. Die teilremittierte depressive Störung schränke die Arbeitsfähigkeit um 25 Prozent ein. Die orthopädische Sachverständige hielt fest, der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei abgesehen von einer Fehlstatik der Wirbelsäule, einer Haltungsinsuffizienz, einem muskulären Hartspann und einer verschmächtigten Rumpfmuskulatur unauffällig gewesen. Bildgebend hätten sich eine Bandscheibenprothese L5/S1 sowie beginnende degenerative Veränderungen radial und im Daumensattelgelenk rechts gezeigt. Insgesamt sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert. Für leidensadaptierte Tätigkeiten könne eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Nach der Konsensbesprechung führten die Sachverständigen aus, die Versicherte leide im Wesentlichen an einer rezidivierenden depressiven Störung mittel- bis schwergradiger Ausprägung, die aktuell partiell remittiert sei, an einer verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie an einem Status nach einer erneuten Dekompression auf der Höhe L5/S1 rechts im März 2017. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen sei ihr nicht mehr zumutbar. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 75 Prozent zu attestieren. Der RAD-Arzt Dr. D.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 221). A.f Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle verglich das zuletzt erzielte, an die zwischenzeitliche Nominallohnentwicklung angepasste jährliche Erwerbseinkommen als Zimmermädchen von 45’774 Franken als Valideneinkommen mit 80 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne von 54’462 Franken, also mit 43’570 Franken, als Invalideneinkommen und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 15,79 Prozent (IV-act. 222). Mit einem Vorbescheid vom 26. Juni 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 224). Dagegen liess die Versicherte am 29. September 2023 einwenden, der behandelnde Psychiater Dr. B.___ habe das psychiatrische Teilgutachten kritisiert (IV-act. 235). In einer Stellungnahme vom 4. September 2023 hatte Dr. B.___ festgehalten (IV-act. 236), die psychiatrische Sachverständige habe die von ihr selbst festgestellten und von ihm in seinen Berichten beschriebenen klinischen Befunde zu wenig gewürdigt. Trotz jahrelanger Behandlung habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht verbessert. Falls die Sachverständige eine weitere therapeutische Idee habe, werde er diese gerne evaluieren. Am
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6/12 23. Oktober 2023 liess die Versicherte geltend machen (IV-act. 241), auf dem Arbeitsmarkt existierten keine Stellen, die sie noch annehmen könnte. Das Gutachten der medexperts AG überzeuge nicht. Die Sachverständigen der medexperts AG nahmen am 9. Januar 2024 Stellung (IV-act. 249). Sie hielten fest, die Kritik von Dr. B.___ wecke keinen Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens. Die psychiatrische Beurteilung habe sich auf die Anamnese, auf die objektiven Befunde und auf die Vorakten gestützt. Dabei seien das interaktionelle Verhalten, die Ausdrucksweise sowie das Krankheitsund Lebenskonzept der Versicherten als wichtige Hinweise für die interpersonellen Kompetenzen und die psychosoziale Integration einbezogen worden. Die diagnostizierte partielle Remission der mittelgradigen depressiven Störung stehe nicht im Widerspruch zur vom Behandler diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung, da depressive Erkrankungen einen undulierenden Verlauf aufwiesen. Der behandelnde Psychiater habe zwar angegeben, dass die Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien, aber bis dato sei nicht bekannt, wie intensiv, in welcher Frequenz und mit welchem Fokus die Behandlung erfolge. Abgesehen davon, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht pauschal anhand der Diagnose begründet werden könne, sei in der vorliegenden ambulanten Aktenlage keine Objektivierung der diagnostischen Einschätzung erfasst. Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung sprächen gegen eine erheblich oder voll ausgeprägte Funktionsbeeinträchtigung. Die vom behandelnden Psychiater attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei weder plausibel noch nachvollziehbar. Angesichts der leichten bis eher mässigen Ausprägung der Einschränkungen sei weiterhin von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 35 Prozent auszugehen. Der RAD-Psychiater E.___ qualifizierte die Ausführungen als überzeugend, wies aber auf eine Widersprüchlichkeit bezüglich des Arbeitsfähigkeitsattestes (35 vs. 25 Prozent) hin und empfahl eine Rückfrage (IV-act. 250). Die psychiatrische Sachverständige der medexperts AG antwortete am 8. Februar 2024 auf eine entsprechende Rückfrage der IV-Stelle hin, ihr sei ein Tippfehler unterlaufen; der Arbeitsunfähigkeitsgrad betrage 25 Prozent (IV-act. 253). Am 11. März 2024 hielt Dr. B.___ fest, die psychiatrische Sachverständige habe nachweislich von ihr selbst erhobene objektive klinische Befunde nicht hinreichend gewürdigt (IV-act. 260). Der RAD-Arzt E.___ empfahl, eine weitere Stellungnahme der medexperts AG einzuholen (IV-act. 265). Am 5. Juni 2024 nahmen die Sachverständigen der medexperts AG erneut Stellung (IV-act. 271). Sie hielten fest, sie hätten bereits eingehend begründet aufgezeigt, dass sie die objektiven klinischen Befunde bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt hätten. Die Kritik von Dr. B.___ wecke keinen Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens. Mit einer Verfügung vom 8. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 16 Prozent ab (IV-act. 275). B. B.a Am 3. September 2024 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der
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7/12 angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen sowie eventualiter die Zusprache einer Rente beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___, die sie schon seit vielen Jahren behandelten, seien überzeugt, dass sie nicht mehr arbeitsfähig sei. Zwischen dem Gutachten der medexperts AG und den Berichten der behandelnden Ärzten bestehe eine offensichtliche Diskrepanz. Die Sachverständigen der medexperts AG hätten sich mit der Kritik von Dr. B.___ am Gutachten nicht auseinandergesetzt. Zudem hätten sie ein reines Aktengutachten erstellt, das sie lediglich um eine einmalige Untersuchung der Beschwerdeführerin ergänzt hätten. Die behandelnden Ärzte verfügten über eine wesentlich bessere Sachverhaltskenntnis. Eine allfällig noch vorhandene Arbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Der massgebende Sachverhalt sei bislang noch nicht rechtsgenüglich ermittelt worden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, nach der bundesgerichtlichen Auffassung weise das Gutachten der medexperts AG schon deshalb eine wesentlich höhere Beweiskraft als die Berichte der behandelnden Ärzte auf, weil es sich dabei um ein versicherungsexternes Administrativgutachten handle. Die Sachverständigen der medexperts AG hätten sich eingehend mit der Kritik von Dr. B.___ auseinandergesetzt und überzeugend aufgezeigt, weshalb diese keinen Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens wecke. Das Gutachten der medexperts AG überzeuge in jeder Hinsicht. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 30. Dezember 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 10). Sie liess einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie F.___ vom 19. Dezember 2024 betreffend eine stationäre Behandlung von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2024 einreichen (act. G 10.1). Die Ärzte hatten eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode, eine generalisierte Angststörung, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Rückenschmerzen sowie eine essentielle Hypertonie diagnostiziert. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. Januar 2025 auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich auf die Prüfung eines im März 2022 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin
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8/12 frühestens ab dem 1. September 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente gehabt hat. 2. Da es sich beim im März 2022 eingereichten Rentenbegehren um eine sogenannte Wiederanmeldung gehandelt hat, hat das Eintreten das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Rentenaufhebung erfordert. Der dafür massgebende Referenzzeitpunkt ist nicht durch das Ende der monatlichen Zahlungen per Ende März 2022 definiert, denn jene Zahlungen sind keine Rentenzahlungen im Sinne des Art. 28 IVG gewesen. Bei den im Zeitraum von März 2020 bis März 2022 ausgerichteten Leistungen hat es sich vielmehr um eine Übergangsleistung im Sinne der Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a während der laufenden Wiedereingliederungsmassnahmen gehandelt. Sie haben also keine Erwerbsunfähigkeit respektive Invalidität abgedeckt. Es hat sich dabei um zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen akzessorische Leistungen, ähnlich wie Taggelder, gehandelt. Massgebend für die Beantwortung der Frage nach einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Rentenaufhebung ist also jener Zeitpunkt, in dem die „echte“ Invalidenrente aufgehoben worden ist, also der 12. August 2016. Gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung des RAD-Arztes Dr. D.___ hat die Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Berichten glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit August 2016 verschlechtert hatte, weshalb die Beschwerdegegnerin das im März 2022 eingereichte Rentenbegehren zu Recht materiell geprüft hat. 3. Gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen zu setzen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 4. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie in ihrem Herkunftsland eine berufliche Ausbildung absolviert habe. Sie verfügt aber über keinen in der Schweiz anerkannten Abschluss. Nach
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9/12 der Einreise in die Schweiz hat sie typische Hilfsarbeiten verrichtet. Nichts deutet darauf hin, dass sie lediglich als Zimmermädchen hätte arbeiten und entsprechend keinen höheren Lohn hätte erzielen können. Überwiegend wahrscheinlich ist sie durch Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten tatsächlichen Arbeitsmarktes daran gehindert worden, ein durchschnittliches Hilfsarbeiterinneneinkommen zu erzielen. Hätte sich ihr die Möglichkeit eines Stellenwechsels geboten, der es ihr erlaubt hätte, einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn zu erzielen, hätte sie davon Gebrauch gemacht. Ihre Erwerbsmöglichkeiten haben also jenen einer typischen Hilfsarbeiterin entsprochen, weshalb der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne als Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. 5. 5.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein bidisziplinäres orthopädisches und psychiatrisches Gutachten der medexperts AG einschliesslich einer neuropsychologischen Testung eingeholt. Die Sachverständigen der medexperts AG haben die Beschwerdeführerin umfassend persönlich untersucht und sie haben die massgebenden medizinischen Akten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine wesentliche Tatsache übersehen hätten. Sie sind also mit dem für ihre Beurteilung massgebenden medizinischen Sachverhalt bestens vertraut gewesen. In somatischer Hinsicht ist der objektive klinische Befund weitestgehend unauffällig gewesen, weshalb das von der orthopädischen Sachverständigen abgegebene Attest einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ohne Weiteres überzeugt. Was die Hausärztin der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht hat, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der orthopädischen Beurteilung, da die Hausärztin keine objektiven klinischen Befunde genannt hat, die auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten schliessen liessen. Die neuropsychologische Sachverständige hat zwar gewisse neurokognitiven Einschränkungen festgestellt. Diese sind aber nicht so stark ausgeprägt gewesen, dass sie sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei den in Frage kommenden kognitiv wenig anspruchsvollen Hilfsarbeiten auswirken würden. Die psychiatrische Sachverständige hat anschaulich aufgezeigt, dass der für die psychiatrische Beurteilung massgebende objektive klinische Befund weitgehend unauffällig gewesen ist. Sie hat lediglich Symptome einer nicht (mehr) allzu stark ausgeprägten depressiven Störung objektivieren können, woraus sie den überzeugend begründeten Schluss gezogen hat, dass die Beschwerdeführerin zu 75 Prozent arbeitsfähig sei. Einerseits leuchtet nämlich (notwendigerweise aus der Sicht eines medizinischen Laien) ein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressionstypischen Verlangsamung sowie der ebenfalls depressionstypischen Verminderung der Durchhaltefähigkeit nicht uneingeschränkt arbeitsfähig sein
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10/12 kann; andererseits liesse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mehr als einen Viertel angesichts der gering ausgeprägten objektiven klinischen Befunde nicht nachvollziehen. Die von Dr. B.___ geäusserte Kritik am psychiatrischen Teilgutachten überzeugt nicht, da sich die psychiatrische Sachverständige entgegen der Behauptung von Dr. B.___ eingehend mit den objektiven klinischen Befunden auseinandergesetzt und diesen auch bei der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen hat. Immerhin hat sie einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 25 Prozent attestiert. Zudem hat sie klare therapeutische Empfehlungen abgegeben, auf die Dr. B.___ nicht eingegangen ist. Die Kritik von Dr. B.___ ist insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund seines langjährigen Behandlungsauftrages Zweifel an seiner Unbefangenheit und Objektivität bestehen, die den Beweiswert seiner Ausführungen mindern. Die Ausführungen von Dr. B.___, mit denen sich die psychiatrische Sachverständige der medexperts AG eingehend auseinandergesetzt hat, enthalten jedenfalls keine Hinweise, die Zweifel an der Überzeugungskraft des psychiatrischen Teilgutachtens wecken würden. Bei der Würdigung des mit der Replik eingereichten Berichtes der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie F.___ fällt auf, dass die behandelnden Ärzte die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin unkritisch übernommen haben, dass der gesamte Aufenthalt von Missverständnissen aufgrund einer ausgeprägten Sprachbarriere geprägt gewesen ist und dass die im Bericht wiedergegebenen anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin in einem offenkundigen Widerspruch zu ihren mithilfe eines Dolmetschers gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen der medexperts AG gemachten Angaben stehen. Die Beschwerdeführerin hatte der Sachverständigen nämlich geschildert, dass sie in ihrer Jugend beinahe Opfer einer Vergewaltigung geworden sei; im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie F.___ ist die Rede von (mehreren) sexuellen Übergriffen in Kindheit und Jugend. Zudem hatte die Beschwerdeführerin der Sachverständigen der medexperts AG erklärt, dass sie vor Jahren in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, bei dem ein Insasse des mitbeteiligten Fahrzeugs ums Leben gekommen sei, was sie aber nicht mehr weiter beschäftige; im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie F.___ wird dieses Ereignis hingegen als Auslöser für die gesamte psychische Problematik dargestellt. Die Ärzte der Klinik F.___ sind überwiegend wahrscheinlich von falschen anamnestischen Angaben ausgegangen, was zumindest teilweise auf eine übertriebene Darstellung und allenfalls auf sprachliche Missverständnisse zurückzuführen sein dürfte. Der Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie F.___ ist damit ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Überzeugungskraft des sorgfältig erarbeiteten und überzeugend begründeten psychiatrischen Teilgutachtens der medexpertrs AG zu wecken, zumal auch hier gilt, dass an der Unbefangenheit und der Objektivität gezweifelt werden muss. Zusammenfassend belegt das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der medexperts AG mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführerin ideal leidensadaptierte Tätigkeiten zu 75 Prozent zumutbar gewesen sind.
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11/12 5.2 Die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Arbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, überzeugt nicht. Die Arbeitsfähigkeit ist lediglich durch eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie durch die depressive Störung beeinträchtigt, was bedeutet, dass der Beschwerdeführerin sämtliche Hilfsarbeiten zumutbar sind, die keine besonderen Anforderungen an die Belastbarkeit der Wirbelsäule stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung, die dem von den Sachverständigen der medexperts AG definierten Anforderungsprofil gerecht werden. Das fortgeschrittene Alter steht einer Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht entgegen, da Hilfsarbeiten definitionsgemäss „on the job“ erlernt werden und folglich keine langwierige Einarbeitung voraussetzen, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit umgehend verwerten kann. 5.3 Da der Beschwerdeführerin leidensadaptierte Hilfsarbeiten zugemutet werden können, entspricht der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit dem Valideneinkommen. Der Betrag kann folglich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein solcher Abzug zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person, das heisst wenn anzunehmen ist, dass ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen würde, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist von einer depressionstypisch deutlich überdurchschnittlich starken Schwankung der Arbeitsleistung sowie von ebenso depressionstypischen deutlich überdurchschnittlich häufigen krankheitsbedingten Absenzen auszugehen. Die entsprechende betriebswirtschaftlich-ökonomische „Einbusse“ bei der Verwertung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes einen zusätzlichen Abzug von höchstens 15 Prozent. Das fortgeschrittene Alter und die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, auf dem effektiven Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, sind diesbezüglich irrelevant, weil der invalidenversicherungsrechtlich massgebende allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Stellen auch für Arbeitnehmer im fortgeschrittenen Alter bereit hält. Der Invaliditätsgrad beträgt folglich höchstens 36,25 Prozent (= 100% – 85% × 75%). Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen kann, erweist sich die mit der
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12/12 angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2024 erfolgte Abweisung des Rentenbegehrens im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Das Begehren um eine Parteientschädigung ist abzuweisen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2025, IV 2024/169). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2025.
2026-04-09T05:33:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen