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St.Gallen Versicherungsgericht 13.05.2025 IV 2024/158

May 13, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,073 words·~15 min·3

Summary

Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung während des Strafvollzugs. Materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Auseinandersetzung mit der Rentensistierung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2024/158).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/158 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.06.2025 Entscheiddatum: 13.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.05.2025 Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung während des Strafvollzugs. Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Auseinandersetzung mit der Rentensistierung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2025, IV 2024/158). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/158

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch die Berufsbeistandschaft B.___,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Sistierung der IV-Rente bei Freiheitsentzug (Untersuchungshaft)

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 15. Juli 2010 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent (IV-act. 140). Am 22. März 2024 teilte die Berufsbeistandschaft Region B.___ der IV-Stelle mit, dass sich der Versicherte seit dem 6. März 2024 in Untersuchungshaft befinde; diese werde etwa drei Monate dauern (IV-act. 191). A.b Am 3. Juni 2024 teilte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle mit, dass sich der Versicherte noch immer in Untersuchungshaft befinde und dass ein vorzeitiger Eintritt in einen Massnahmenvollzug in Erwägung gezogen werde (IV-act. 192). Auf eine Rückfrage der IV-Stelle antwortete die Beiständin am 9. Juli 2024, der Versicherte befinde sich noch immer in Untersuchungshaft (IV-act. 195). Mit einer „Zwischenverfügung“ vom 16. Juli 2024 sistierte die IV-Stelle die Rente per 1. Juli 2024 (IV-act. 198). B. B.a Am 25. Juli 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juli 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, da noch immer ungewiss sei, wie es nach der Untersuchungshaft weitergehe, könne er seine Wohnung nicht kündigen. Selbst wenn er die Wohnung sofort kündigen würde, müsste er noch während drei Monaten weiter den Mietzins bezahlen. Folglich benötige er die Invalidenrente weiterhin, um seine nach wie vor laufenden Kosten decken zu können. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass ein Massnahmenvollzug mit einem Wochenendtraining als integraler Bestandteil angeordnet werde, wofür der Beschwerdeführer seine Wohnung benötigen werde. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 23. September 2024 die Korrektur der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers respektive die Sistierung der Rente bereits ab dem 1. April 2024 (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, die Sistierung der Rente sei rechtmässig, denn eine laufende Rente sei auch während einer Untersuchungshaft zu sistieren, sofern diese länger als drei Monate dauere, was hier der Fall sei. Da die Untersuchungshaft bereits am 6. März 2024 begonnen habe, hätte die Sistierung per 1. April 2024 und nicht erst per 1. Juli 2024 verfügt werden müssen. B.c Am 12. Februar 2025 wies das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin (act. G 12), dass der Wirkungszeitpunkt der Rentensistierung allenfalls auf den 1. April 2024 vorverlegt werden könnte, worin eine reformatio in peius zu erblicken wäre. Es räumte dem Beschwerdeführer die

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3/9 Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde oder zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben. Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat die Prüfung der Anwendung des Art. 21 Abs. 5 ATSG zum Gegenstand gehabt, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Juli 2024 sistiert hat. 2. 2.1 Trotz der missverständlichen Bezeichnung „Sistierung“ handelt es sich bei der Rentensistierung gemäss dem Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht um eine vorsorgliche Massnahme, denn ansonsten käme es notwendigerweise zu einer Nachzahlung nach dem Ende eines Strafvollzugs. Mit einer Rentensistierung in Anwendung des Art. 21 Abs. 5 ATSG wird der Rentenanspruch an sich also materiell bleibend modifiziert. Verfahrensrechtlich kann die Rentensistierung des Art. 21 Abs. 5 ATSG weder eine Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG noch eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder eine sogenannt prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) sein, denn ein nachträglicher Haftantritt ändert weder etwas an der leistungsbegründenden Invalidität noch lässt er die ursprüngliche Rentenzusprache als qualifiziert unrichtig erscheinen. Dass der eigentliche Rentenanspruch durch eine Sistierung nicht verändert wird, zeigt sich nur schon im Umstand, dass die Kinderrenten von der Rentensistierung unberührt bleiben (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 ATSG). Da das ATSG nur die drei erwähnten Instrumente zur Korrektur einer formell rechtskräftigen Rentenverfügung kennt, da keines dieser drei Instrumente für eine Rentensistierung während des Strafvollzugs angewandt werden kann und da eine Rentensistierung aber dennoch eine (in aller Regel vorübergehende) Modifikation der formell rechtskräftigen Rentenverfügung erfordert, erweist sich die Regelung des ATSG als lückenhaft. Es muss nämlich ein weiteres Korrekturinstrument existieren, das die Rentensistierung verfahrensrechtlich regelt. 2.2 Die Rentensistierung während eines Strafvollzugs weist technisch betrachtet eine grosse Ähnlichkeit mit einer koordinationsrechtlich begründeten Leistungsmodifikation auf. In beiden Fällen führt nämlich eine Sachverhaltsveränderung, die mit dem eigentlichen Versicherungsverhältnis und damit auch mit dem laufenden Rentenanspruch nichts zu tun hat, zu einer Modifikation der laufenden Rente. Bezieht beispielsweise eine versicherte Person eine Rente der Invalidenversicherung, wird ihr

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4/9 Rentenanspruch gestützt auf den Art. 43 IVG rein koordinationsrechtlich modifiziert, sobald ihr Ehegatte stirbt und die Person zur Witwe oder zum Witwer wird. Der Tod des Ehegatten hat dabei mit der Invalidität selbstverständlich nichts zu tun. Es handelt sich um ein Ereignis, das völlig ausserhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Invalidenversicherung und der versicherten Person liegt. Trotzdem ist die Folge davon, dass die bisherige (tiefere) Invalidenrente durch die höhere Witwenrente ersetzt wird. Derselbe Mechanismus spielt sich ab, wenn eine versicherte Person nach einem Unfall eine Invalidenrente der Unfallversicherung bezieht und später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhält: Obwohl sich an der für die Unfallversicherung massgebenden Invalidität nichts ändert und obwohl die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung mit dem Versicherungsverhältnis zwischen der Unfallversicherung und der versicherten Person nichts zu tun hat, wird die laufende Invalidenrente der Unfallversicherung allenfalls auf eine (echte) Komplementärrente reduziert. Beim Antritt eines Strafvollzuges verhält es sich ähnlich: Dabei handelt es sich um einen völlig ausserhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen der Invalidenversicherung und der versicherten Person liegenden Umstand, der an der leistungsbegründenden Invalidität nichts ändert, aber trotzdem zu einer Modifikation des Rentenanspruchs führt. Das lässt darauf schliessen, dass auch hier eine verfahrensrechtliche Gesetzeslücke vorliegt, weil ein Korrekturinstrument zwingend notwendig ist. Diese Lücke kann in weitgehender Analogie zur Lückenfüllung im Verfahren des Koordinationsrechts ausgefüllt werden: Eine laufende Rente der Invalidenversicherung kann beim Antritt des Strafvollzugs modifiziert werden. 2.3 Zum oben (E. 2.2) erwähnten Koordinationsfall des Zusammentreffens je einer Rente der Invaliden- und der obligatorischen Unfallversicherung existiert eine verfahrensrechtliche Regelung in den Art. 31 ff. UVV, was beweist, dass ein Bedarf nach koordinationsrechtlichen Verfahrensregeln besteht. Dieser Bedarf besteht aber nicht nur im Zusammenhang mit der sogenannten Komplementärrente der Unfallversicherung, sondern auch in anderen Koordinationsfällen, denn unabhängig von der materiell-rechtlichen Konstellation muss die – für die Komplementärrente in den Art. 31 ff. UVV beantwortete – Frage nach dem korrekten verfahrensrechtlichen Vorgehen beantwortet werden. Diesbezüglich enthält das ATSG also offensichtlich eine echte Lücke. Diese Lücke muss auf dem Interpretationsweg modo legislatoris gefüllt werden. Das Koordinationsrecht des ATSG muss also richterrechtlich durch eine Norm ergänzt werden, die eine rein koordinationsrechtlich begründete Modifikation einer formell rechtskräftig zugesprochenen Sozialversicherungsleistung erlaubt. Diese richterrechtlich geschaffene Norm kann bei der Ausfüllung der verfahrensrechtlichen Lücke im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 21 Abs. 5 ATSG analog angewendet werden. 2.4 Mit dem Haftantritt im März 2024 ist ein Ereignis eingetreten, das in Anwendung der oben erwähnten lückenfüllenden verfahrensrechtlichen Normen eine Abänderung der formell rechtskräftigen

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5/9 Rentenverfügung erlaubt hat. In rein verfahrensrechtlicher Hinsicht erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin deshalb als rechtmässig. 3. 3.1 Befindet sich eine versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Diese Regelung entspricht dem früheren Art. 13 MVG. Den Gesetzesmaterialien zum Art. 21 Abs. 5 ATSG und zum früheren Art. 13 MVG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Rentensistierung die Gleichbehandlung der invaliden Inhaftierten mit den nicht invaliden Inhaftierten bezweckt hat (vgl. die vertiefte Stellungnahme des Bundesrates zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht vom 17. August 1994, Sonderdruck, S. 17; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, 2000, Art. 13 N 2, mit Hinweisen; BGE 113 V 273; BGE 114 V 143; BGE 137 V 154 E. 3.3 S. 158 mit zahlreichen Hinweisen). Mit dem Haftantritt verliert eine nicht invalide Person die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Etwas anderes gilt nur, wenn sie ihre Haftstrafe in Halbgefangenschaft verbüssen kann, denn diese erlaubt es ihr, tagsüber weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der historische Gesetzgeber hat diese Auswirkungen einer Haftstrafe auf die Möglichkeit einer validen Person, ein Erwerbseinkommen erzielen zu können, auf den Rentenanspruch einer invaliden Person übertragen wollen, da er angenommen hat, mit der Invalidenrente als Erwerbsersatz müsse es sich während einer Haftstrafe aus Gleichbehandlungsgründen genau gleich wie mit einem Erwerbseinkommen verhalten. Der Art. 21 Abs. 5 ATSG sieht also vor, dass eine Rente während einer Haftstrafe grundsätzlich sistiert werden muss, ausser die Haftstrafe könne in Halbgefangenschaft verbüsst werden. Das lässt sich zwar nicht direkt dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 5 ATSG entnehmen, welcher der Verwaltung als sogenannte „Kann-Vorschrift“ ein weitgehendes Ermessen einzuräumen scheint. Aus den oben erwähnten Materialien geht aber eindeutig hervor, dass für die Anordnung einer Rentensistierung während eines Strafvollzugs nur entscheidend ist, ob die Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft verbüsst werden kann; der Sistierungsentscheid liegt also nicht im freien Ermessen des Versicherungsträgers (vgl. auch BGE 141 V 466 E. 4.3 S. 469 mit Hinweisen). 3.2 Laut dem Art. 77b StGB hängt der Entscheid, ob eine Strafe in Halbgefangenschaft verbüsst werden kann, massgebend davon ab, ob die zu inhaftierende Person effektiv erwerbstätig ist (vgl. dazu BSK Strafrecht I-BAECHTOLD, Art. 77b N 8 sowie Art. 79 N 4 und 10; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 2. Aufl. 2006, §4 N 29, mit Hinweisen). Folglich ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Haftantritts auch das entscheidende Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob eine allfällige Rente der Invalidenversicherung für die Dauer des Strafvollzugs zu sistieren sei. Das bedeutet, dass jene Invalide, die ihre allfällige Resterwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Haftantritts effektiv verwerten, ihre Rente weiter beziehen können, während die Rente

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6/9 jener Invaliden, die ihre Resterwerbsfähigkeit nicht verwerten oder die überhaupt nicht mehr erwerbsfähig sind, für die Dauer des Strafvollzugs sistiert wird. Nun hängt der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung aber gar nicht davon ab, ob eine allfällige Resterwerbsfähigkeit effektiv verwertet wird. Der Rentenanspruch einer versicherten Person ändert sich nicht, wenn diese eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, verliert oder aufgibt. Ihr Rentenanspruch bleibt also auch von einer vorübergehenden haftbedingten Unmöglichkeit, eine allfällige Resterwerbsfähigkeit zu verwerten, unberührt. Der Bedarf eines effektiv erwerbstätigen Versicherten nach einer Rente der Invalidenversicherung unterscheidet sich (bei ansonsten identischen tatsächlichen Verhältnissen) nicht vom Bedarf eines nicht erwerbstätigen Versicherten. Die effektive Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann also kein sachlich geeignetes Kriterium zur Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten sein, da sie mit dem Leistungsbedarf nichts zu tun hat. Die Ungleichbehandlung von inhaftierten Invaliden, die ihre allfällige Resterwerbsfähigkeit effektiv verwerten, und jenen inhaftierten Invaliden, die nicht erwerbstätig sind, lässt sich folglich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb sie das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verletzt. In seinem Bestreben, eine rechtsgleiche Behandlung von validen und invaliden Inhaftierten zu ermöglichen, hat der historische Gesetzgeber also paradoxerweise eine Regelung geschaffen, welche die rechtsgleiche Behandlung aller invaliden Inhaftierten verunmöglicht. 3.3 Damit stellt sich die Frage, ob ein anderes sachliches Kriterium existiert, das eine unterschiedliche Behandlung von invaliden Inhaftierten rechtfertigen könnte (beziehungsweise dazu zwingen würde). Dafür fällt die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilinvalidität in Betracht, denn auf den ersten Blick scheint ein Haftantritt für einen Teilinvaliden andere Wirkungen zu zeitigen als für einen Vollinvaliden. Mit einem Haftantritt verliert nämlich ein nicht erwerbstätiger Teilinvalider für die Dauer des Strafvollzugs die Möglichkeit, doch noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben, während der Vollinvalide definitionsgemäss auch dann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wenn er keine Haftstrafe verbüssen müsste. Doch dieser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten des nicht erwerbstätigen Teilinvaliden muss aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant sein. Für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung spielt es nämlich keine Rolle, ob die Möglichkeit zu einer effektiven Verwertung einer allfälligen Resterwerbsfähigkeit besteht, denn die Rente bezieht sich ja nicht auf jenen Teil der Erwerbsfähigkeit, der allenfalls noch verwertet werden könnte, sondern im Gegenteil auf jenen Teil, der infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung sowieso nicht (mehr) vorhanden ist. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilinvaliden liesse sich folglich sachlich nicht rechtfertigen, weshalb auch sie gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verstossen würde. 3.4 Ein anderes Kriterium, das eine Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Bezüglich des Bedarfs nach einer Rente der Invalidenversicherung erweist

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7/9 sich die Verbüssung einer Haftstrafe folglich in jedem Fall als irrelevant. Ein Strafvollzug kann mit Blick auf den Rentenanspruch keine unterschiedlichen Folgen für bestimmte Kategorien von Invaliden zeitigen, weshalb sich eine Ungleichbehandlung von invaliden Inhaftierten nicht rechtfertigen lässt. Konsequenterweise muss also jede Invalidenrente während der Dauer eines Strafvollzugs sistiert werden. 3.5 Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 8 BV verlangt darüber hinaus auch eine rechtsgleiche Behandlung von inhaftierten und nicht inhaftierten Invaliden. An sich müsste deshalb danach gefragt werden, ob es sich denn sachlich überhaupt rechtfertigen lasse, die Rente eines inhaftierten Invaliden zu sistieren. Das ist nicht der Fall, da sich die Verbüssung einer Haftstrafe wie oben dargelegt nicht auf den Leistungsbedarf respektive auf den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung auswirken kann. Der Invaliditätsgrad bleibt von einem Haftantritt unberührt. Auch der in der Rechtsprechung wiederholt erwähnte Umstand, dass der Staat während der Dauer einer Haftstrafe für den Unterhalt der inhaftierten Person aufkomme, kann keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, denn das mag zwar für Kost und Logis zutreffen, aber nicht für die übrigen laufenden Unkosten der invaliden Person. Gerade während einer nur relativ kurzen Haftstrafe wird die invalide Person nicht umhin kommen, ihre Wohnungsmiete, die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Steuern etc. weiter bezahlen zu müssen. Für diese Unkosten kommt der Staat während einer Haftstrafe nicht auf. Aus der Sicht der invaliden Person ändert sich folglich mit einem Haftantritt weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite etwas; ihr Leistungsbedarf bleibt unverändert. Die Sistierung der Rente für die Dauer des Strafvollzugs lässt sich deshalb nicht mit dem im Art. 8 BV verankerten Gleichbehandlungsgebot in Übereinstimmung bringen, weshalb der Art. 21 Abs. 5 ATSG an sich als verfassungswidrig qualifiziert werden müsste. Nun verpflichtet aber der Art. 190 BV die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte aber zur Anwendung der Bundesgesetze, auch wenn sie offenkundig verfassungswidrig sind, was bedeutet, dass der Art. 21 Abs. 5 ATSG ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit angewendet werden muss. Die Auslegung dieser Bestimmung muss aber so verfassungskonform und damit auch so rechtsgleich wie möglich erfolgen. Da es also Fälle geben muss, in denen eine Rente oder eine andere Geldleistung mit Erwerbsersatzcharakter zu sistieren ist, und da es keine Kriterien zur (dem Gleichbehandlungsgebot genügenden) Unterscheidung einzelner Fallkonstellationen gibt, kann die möglichst rechtsgleiche Behandlung nur darin bestehen, ausnahmslos alle Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während der Dauer eines Strafvollzugs zu sistieren. 3.6 Da der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum eine Haftstrafe verbüsst hat, hat seine Rente der Invalidenversicherung folglich ohne Weiteres sistiert werden müssen. Zum selben Ergebnis würde man (zufälligerweise) auch gelangen, wenn man das vom historischen Gesetzgeber geschaffene und vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung befolgte Regel-Ausnahme-Modell anwenden

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8/9 würde. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich in Untersuchungshaft befunden, weshalb er nicht in den Genuss einer Halbgefangenschaft gekommen ist. Folglich hat keine Ausnahme vorgelegen, die die Nichtsistierung der Rente gerechtfertigt hätte. 3.7 Bleibt zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt hin die Rente zu sistieren ist. Der Haftantritt ist im März 2024 erfolgt. Das bedeutet, dass die Rente per 1. April 2024 hätte sistiert werden müssen. Da es sich um eine Untersuchungshaft gehandelt hat, hat die Sistierung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis erst ab jenem Zeitpunkt verfügt werden dürfen, von dem an festgestanden hat, dass die Untersuchungshaft insgesamt mindestens drei Monate dauern werde. Bei dieser Dreimonatsfrist handelt es sich aber nicht um eine Karenzfrist. Vielmehr geht es darum, bloss kurzfristige Haftaufenthalte (Untersuchungshaft von weniger als drei Monaten) von längerfristigen Haftaufenthalten abzugrenzen; zudem muss das Beweisproblem hinsichtlich der Haftdauer durch ein Zuwarten bezüglich der Eröffnung der Verfügung gelöst werden, weshalb eine Sistierungsverfügung erst ergehen darf, wenn sich die versicherte Person bereits seit drei Monaten in Untersuchungshaft befunden hat. Aus Gleichbehandlungsgründen muss die Sistierung aber zwingend rückwirkend auf den ersten Tag jenes Monats erfolgen, der auf den Monat folgt, in dem die Haft angetreten worden ist. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin also zu Recht erst im Juli 2024 verfügt. Sie hätte die Rente aber rückwirkend per 1. April 2024 sistieren müssen. Bezüglich des Wirkungszeitpunktes erweist sich die angefochtene Verfügung folglich als rechtswidrig. Sie ist im Sinne einer reformatio in peius zu korrigieren. Die laufende Rente ist per 1. April 2024 zu sistieren. 4. Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein Unterliegen des Beschwerdeführers. Die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt.

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die laufende Rente wird rückwirkend per 1. April 2024 sistiert. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt.

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2026-04-09T05:33:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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