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St.Gallen Versicherungsgericht 06.03.2025 IV 2024/150

March 6, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,170 words·~26 min·3

Summary

Art. 6, 7 und 8 ATSG; Art. 28 IVG: Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss medizinischer Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2025, IV 2024/150).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/150 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.04.2025 Entscheiddatum: 06.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 06.03.2025 Art. 6, 7 und 8 ATSG; Art. 28 IVG: Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss medizinischer Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2025, IV 2024/150). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 6. März 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; a.o. Gerichtsschreiberin Yasmina Hugentobler

Geschäftsnr. IV 2024/150

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 28. Juli 2023 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie sei seit dem 1. Januar 2023 zu 30 % arbeitsunfähig. Sie leide seit der Sekundarschule 1996 an unregelmässiger Migräne und Kopfschmerzen sowie Erschöpfung. Seit dem 1. Dezember 2022 arbeitet sie zu 50 % als Leiterin Qualitätsmanagement für die B.___ AG St. Gallen (IV-act. 4). A.b Dr. med. C.___, Facharzt für allgemeine Innere Medizin, Gruppenpraxis D.___, gab im Arztbericht vom 24. August 2023 an, die Versicherte am 17. September 2021 selbst gesehen zu haben. Die letzte Konsultation durch andere Ärzte der Sanacare sei am 27. März 2023 erfolgt. Eine Krankschreibung sei zuletzt für den 14. Juni 2013 erfolgt. Als Beilage reichte er der IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein. Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation sowie Medikation sowie auch zu Diagnosen und zur beruflichen Tätigkeit und Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben (IV-act. 12). A.c Die B.___ AG gab im Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. September 2023 an, dass die Versicherte seit 2012 bei ihr angestellt sei, seit dem 1. Dezember 2022 in einem 50%-Pensum, wobei der aktuelle AHV-pflichtige Lohn und der Arbeitslohn ohne Gesundheitsschaden gleich hoch seien. Angaben zu krankheits- oder unfallbedingten Absenzen machte sie keine und legte auch keine entsprechende Absenzenliste oder ähnliches bei (IV-act. 14). A.d Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. E.___, Fachärztin für Neurologie und Anästhesiologie, beurteilte in der Stellungnahme vom 27. September 2023 die eingereichten Arztberichte aus versicherungsmedizinischer Sicht. Es lägen keine ärztlichen Befunde in Bezug auf Migräne und Kopfschmerzen vor. Die Versicherte habe sich bezüglich Kopfschmerzen auch nicht hausärztlich vorgestellt. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die Versicherte ihre angestammte Arbeit nicht durchführen könne. Die Reduzierung in der angestammten Tätigkeit von 90 % auf aktuell 50 % aus gesundheitlichen Gründen könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen und bestätigt werden (IV-act. 15). A.e Mit Mitteilung vom 27. Februar 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen mit, da die Versicherte gemäss ihrer Anmeldung einzig eine finanzielle Entschädigung wünsche. Aus diesem Grund seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt (IV-act. 17). A.f Mit Vorbescheid vom 27. April 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an. Zur Begründung hielt sie fest, dass nach

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3/14 versicherungsmedizinischer Beurteilung kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und deshalb kein Anspruch auf eine Rentenleistung bestehe (IV-act. 19). A.g Mit Schreiben vom 12. Mai 2024 (Posteingang 17. Mai 2024) erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid. Entgegen der Ausführung der IV-Stelle bestünden die gesundheitlichen Einschränkungen bereits seit 1998 und nicht wie von der IV-Stelle festgehalten erst seit dem 1. Januar 2023. Das Migränetagebuch halte zudem fest, dass sie weit über 30 Tage pro Jahr unter Migräne oder migräneartigen Kopfschmerzen litt bzw. leide. Seit die Versicherte in einem reduzierten Pensum arbeite, seien die Schmerztage auf unter 20 Tage pro Jahr gesunken. Es habe zudem nie eine abschliessende versicherungsmedizinische Untersuchung stattgefunden, weil der Grund für die Migräne noch nicht gefunden worden sei. Die Versicherte sei jedoch dazu bereit, für weitere medizinische Abklärungen einen auf Migräne spezialisierten Arzt aufzusuchen, welcher von der IV-Stelle vorgegeben werde. Die Versicherte macht geltend, dass für sie klar ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und ein Rentenanspruch von 40 % gegeben sei. In einem Anhang zum Einwand listete sie die von ihr getroffenen Massnahmen zur Reduktion der körperlichen Einschränkungen auf (IV-act. 20). A.h Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aus den im Vorbescheid angegebenen Gründen ab. Zum Einwand hielt sie fest, dass die Versicherte keine neuen medizinisch objektivierbaren wesentlichen Änderungen der Befunde oder Symptome mitgeteilt habe, die nicht schon zum Zeitpunkt des Vorbescheides bekannt gewesen seien (IV-act. 21). B. B.a Gegen diese Verfügung erhebt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde. Da sie nach wie vor berufstätig sei, seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig. Aktuell arbeite sie im gewünschten Pensum von 50 %. Dies nahezu beschwerdefrei, dank der getroffenen Massnahmen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung sehe sie sich leider nicht in der Lage, mehr als ein 60%-Pensum zu erfüllen ohne markante gesundheitliche Einbussen. Daher beantrage sie eine Rentenleistung von 40 %. Mit dem Antrag von August 2023 hätte sie ursprünglich angegeben, dass sie maximal ein 70%-Pensum arbeiten könne und um eine finanzielle Entlastung im Umfang eines 20%-Pensums angefragt. In den weiteren neun Monaten habe sie jedoch mehr Erkenntnisse zu ihrem Gesundheitszustand gewonnen und deshalb den Antrag auf 40 % erhöht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach 25 Jahren Leidensgeschichte den Hauptgrund für ihre Migräne gefunden zu haben. Nach ihrer Coronaerkrankung habe vieles nicht mehr im gleichen Tempo funktioniert wie zuvor. Sie benötige seither für alles mehr Zeit und ihre Denk- und Leistungsfähigkeit habe ziemlich gelitten. Trotz Reduktion des Arbeitspensums habe sie nicht mehr Freizeit. Sie nehme diverse alternativmedizinische Dienstleistungen in Anspruch, welche sie bereits im Einwand detailliert aufgeführt habe. Zudem habe sie erkannt, dass sie mit mehr Schlaf ihre

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4/14 Kopfschmerzen reduzieren könne. Seither schlafe sie mehrheitlich neun Stunden pro Nacht und habe dadurch die Ausfalltage aufgrund von Migräne reduzieren können. Sie macht geltend, dass aufgrund des Zeitaufwandes für die Präventivmassnahmen eine wesentliche Einschränkung bestehe. Zudem seien die gesundheitserhaltenden Kosten gestiegen und das Einkommen reduziert worden, weshalb sie einen Rentenanspruch von 40 % als gegeben erachte (act. G 1). B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin keine durch Ärzte festgestellte medizinischen Befunde in Bezug auf Migräne oder Kopfschmerzen vorweisen könne. Auch habe sie gegenüber ihren Ärzten nie über Kopfschmerzen geklagt. Auch seitens der Arbeitgeberin ergäben sich keine Hinweise für eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin gebe an, seit 1998 resp. 1996 bis heute an Migräne und/oder migräneartigen Kopfschmerzen zu leiden. Dennoch habe sie erfolgreich die Lehre als Chemielaborantin und ein Studium in Biotechnologie abschliessen können. Zudem sei sie seit vielen Jahren erwerbstätig. Sie halte in ihrem Migränekalender fest, dass vor 2019 mehrere Migränetage pro Woche üblich gewesen seien und danach diese Zahl auf ein bis zwei Tage alle zwei Wochen habe gesenkt werden können. Zum Zeitpunkt der Pensumsreduktion im Jahr 2022 sei der Gesundheitszustand folglich bereits besser gewesen als früher. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wie von 2012 bis Ende März 2022 einem Arbeitspensum von 90 % nachgehen können solle. Des Weiteren stehe aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahme der Ärztin des RAD fest, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer abklärungsbedürftigen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide. Es fehle vorliegend an einem medizinischen Befund und somit auch an einer ärztlichen Diagnose und an einer nachvollziehbaren (fachärztlich) attestierten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit (act. G 4). B.c In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort bzw. Replik vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, dass die Beschwerden bereits seit über 20 Jahren bestünden, sie jedoch erst seit dem 1. Januar 2023 resp. der Pensumreduktion wisse, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem höheren Pensum als 60 bis 70 % arbeiten könne. Bezüglich fehlender medizinischer Befunde und fehlender ärztlicher Diagnosen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie weiterhin bereit sei, sich von einem Fachspezialisten untersuchen zu lassen. Sie erwähne zudem die Migräne bei ihren Arztbesuchen nicht mehr, da diese bereits seit mehreren Jahren zu ihrem «Normalzustand» gehöre. Wenn die Migräne akut werde, wisse sie, was zu tun sei resp. welche Medikamente sie einnehmen müsse. Sie habe sehr wohl Behandlungen in Anspruch genommen, wenn auch nicht beim Hausarzt. Sie habe eine Bestätigung von Herrn Dr. med. F.___, Facharzt in G.___, eingeholt, in welcher ersichtlich sei, dass sie zwischen 2018 und 2021 insgesamt 14-mal aufgrund der Kopfschmerzen bei ihm in Behandlung gewesen sei. Gestoppt habe sie

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5/14 diese Behandlung anschliessend, weil Dr. F.___ ihr bei der letzten Konsultation Antidepressiva habe verschreiben wollen, wozu sie nicht bereit gewesen sei. Zudem habe die für sie schmerzhafte Behandlung zu starken körperlichen und psychischen Reaktionen geführt. Des Weiteren sei sie bereits in der Schul-, Lehr- und Studienzeit teilweise mehrere Tage pro Woche ausgefallen. Schulstoff könne jedoch gut vor- oder nachgeholt werden. Seit sie das Pensum reduziert habe, könne sie nahezu beschwerdefrei leben und ein normales und positives Leben führen und habe sogar Freizeit. Es wäre ihr ziemlich sicher möglich, in einem höheren Pensum zu arbeiten. Sie wäre dann aber wieder regelmässig mit Migräne geplagt und könnte weder Hobbies nachgehen noch ihre Freizeit geniessen. Zudem würden durch die Ausfälle die Ausführung und auch das Behalten des Jobs gefährdet werden. Müsse eine Entscheidung rein aufgrund von ärztlichen Bescheinigungen und schriftlichen Beweisen gefällt werden, wäre ihr Begehren sicherlich abzulehnen. Es sollten jedoch nicht nur Zahlen und Statistiken beigezogen werden, sondern gemäss Beschwerdeführerin sollte ein Mensch die Wahl haben, ein beschwerdefreies, schmerzfreies Leben zu führen, wenn er die Möglichkeit dazu habe (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 13. Juni 2024, mit welcher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rentenleistung der Invalidenversicherung verneint wurde. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde mit Mitteilung vom 27. Februar 2024 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin solche gemäss ihren Angaben im Anmeldeformular nicht wünschte (IV-act. 17). In ihrer Beschwerde erklärt sie zudem, dass sie nach wie vor berufstätig sei und aktuell keine beruflichen Massnahmen nötig seien (act. G 1). 2. 2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

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6/14 2.2 Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliditätsversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und – bei Beschwerdeerhebung – das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107). 2.6 Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Im

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7/14 Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rentenleistungen der IV hat. Ein Rentenanspruch kann frühestens sechs Monate nach der Anmeldung (Karenzfrist; Art. 29 Abs. 1 IVG) und nur dann entstehen, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Wartejahr; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Aufgrund der Anmeldung vom 28. Juli 2023 mit von der Beschwerdeführerin angegebenem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2023 hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt in Anwendung der genannten Bestimmungen grundsätzlich nicht weit rückwirkend näher zu prüfen und ist ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab 1. Januar 2024 gegeben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine allfällig verspätete Anmeldung mit bereits seit längerem zurückliegenden Eintritt des Versicherungsfalles, welcher Zeitpunkt allenfalls noch zu bestimmen wäre (Art. 4 Abs. 2 IVG; vgl. E. 4.4 nachstehend). 3.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass gemäss den vorliegenden Akten bei der Beschwerdeführerin gar kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, während die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide schon seit Jahren an gesundheitlichen Einschränkungen, sei in ihrer Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und habe deshalb Anspruch auf eine IV-Rente. 3.3 Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren funktionellen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit wie auch zur erfolgten bzw. geplanten medizinischen Behandlung nimmt in der Regel als erstes die behandelnde Arztperson Stellung. Die medizinische Beurteilung, ob von einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, ist Sache des RAD, der zu Handen der IV-Stelle unter Berücksichtigung der bisher erfolgten sowie auch geplanten medizinischen Behandlung die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs prüft (Art. 54 Abs. 3 IVG, Art. 49 Abs. 1bis IVV; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR), gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1108 f.). 3.4 Vom Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit wird erst ausgegangen, nachdem die versicherte Person sowohl die angezeigten beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV als auch die ihr zumutbaren medizinischen Eingliederungsmassnahmen durchlaufen hat und die Möglichkeiten zur Eingliederung ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit

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8/14 sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit ist zudem nur zu berücksichtigen, soweit sie für die versicherte Person aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Das subjektive Empfinden der versicherten Person (z.B. Schmerzen) ist dabei nicht ausschlaggebend. Die gesundheitliche Beeinträchtigung gibt nur dann Anspruch auf Leistungen der IV, wenn sie eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat. Die Erwerbsunfähigkeit unterscheidet sich auch von der Arbeitsunfähigkeit, d.h. von der medizinisch begründeten Unfähigkeit, eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Umfang ausführen zu können (Art. 6 ATSG). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihre abweisende Verfügung vornehmlich auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, welche als Fachärztin für Neurologie sowie unter anderem spezielle Schmerztherapie fachlich bestens dazu qualifiziert ist, versicherungsmedizinische Fragen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Migräne zu beurteilen. Die RAD-Ärztin hat ihre Einschätzung anhand des eingereichten Arztberichtes von Dr. C.___, Facharzt für innere Medizin, Gruppenpraxis D.___, sowie der diesem beigelegten Arztberichte erstellt. Die fraglichen Arztberichte beziehen sich allesamt auf eine Zeit ausserhalb des hier interessierenden Zeitraums (16. Mai 2011 bis zum 21. September 2021; IV-act. 12). Zudem hatte Dr. C.___ nur eine Krankschreibung für einen Tag vor über zehn Jahren sowie als Zeitpunkt für die letzte Konsultation in der Praxis den 27. März 2023 angegeben. Die RAD-Ärztin kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit mit hohen geistigen Anforderungen und in leitender Position selbst eine Migräne und Kopfschmerzen angebe, diesbezüglich jedoch keine ärztlichen Befunde vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich Kopfschmerzen noch nicht einmal hausärztlich vorgestellt. Es gebe keinen medizinischen Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit nicht durchführen könne und auch die angegebene Pensumsreduktion von ursprünglich 90 % auf aktuell 50 % aus gesundheitlichen Gründen könne nicht nachvollzogen werden. Migräne sei eine von vielen möglichen Ursachen von Kopfschmerzen und eine neurologisch gestellte Diagnose, wobei verschiedene diagnostische Kriterien erfüllt sein müssten. Kopfschmerzen – so die Ärztin weiter – könnten im Rahmen einer individuell hohen Anspannung (aus Beruf, Freizeit und Alltag) auftreten. Der nächste sinnvolle Schritt bei solchen wäre eine durch Fachpersonal durchgeführte Analyse der individuellen Situation. Anschliessend könnten Betroffene unterstützt werden, ihr Leben auf vielen Ebenen adäquat zu gestalten. Eine alleinige Reduktion der Arbeitszeit ändere an den diesen Kopfschmerzen zugrunde liegenden, relevanten Faktoren in aller Regel nichts (vgl. RAD- Stellungnahme vom 27. September 2023, IV-act. 15; vgl. zum ablehnenden Rentenentscheid auch Protokoll rechtliche Grundlagen vom 27. Februar 2024, IV-act. 16; Feststellungsblatt Rente vom 27. April 2024, IV-act 18). 4.

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9/14 4.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits seit ca. 1998 bestehen würden. Das von ihr über viele Jahre detailliert geführte Migränetagebuch zeige auf, dass sie weit über 30 Tage pro Jahr unter Migräne oder migräneartigen Kopfschmerzen litt bzw. leide, wenn sie nicht die nötigen Massnahmen bzw. Vorkehrungen treffe. Es habe nie eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung stattgefunden und trotz diverser Untersuchungen sei nie ein eindeutiger Grund für ihre Migräne gefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe diverse alternativmedizinische Dienstleistungen in Anspruch genommen. Eine nicht abschliessende Aufzählung habe sie im Anhang ihres Einwandes gegen den Vorbescheid vom 12. Mai 2024 angefügt (act. G 1). Diese beinhalten die Verschreibung einer Brille sowie korrigierte Sonnengläser, medizinische Massage, chiropraktische Therapien, medizinische Einlagen für Schuhe, Kinesiologie und Homöopathie, Einnahme von Magnesium und Vitaminpräparaten vor/während der Menstruationszeit, traditionelle thailändische Massage, Pensumreduktion und nächtliche Schlafzeit an natürlichen Rhythmus anpassen inkl. Mittagsruhe und Tiefenentspannungsübungen am Nachmittag (IV-act. 20). Vor 2019 seien mehrere Migränetage pro Woche üblich gewesen. Ab 2019 habe die Beschwerdeführerin dank der ersten wirklich greifenden Massnahmen die Schmerztage auf ca. 30 bis 40 Tage pro Jahr, bzw. ein bis zwei Tage alle zwei Wochen senken können. Erst seit sie in einem reduzierten Pensum arbeite und zudem ihren natürlichen Schlafrhythmus und Schlafbedarf von über neun Stunden berücksichtigen könne und auch Zeit habe für alltägliche Entspannungsübungen und weitere Präventivmassnahmen, seien die Schmerzen signifikant auf ein bis zwei Tage pro Monat gesunken. Die Beschwerdeführerin gibt an, den Hauptgrund für ihre Migräne gefunden zu haben. Sie habe herausgefunden, dass durch mehr Schlaf die Kopfschmerzen weniger würden. Nach anfänglich teils über zehn Stunden Schlaf pro Nacht habe sich ihr Schlafrhythmus nun mehrheitlich bei neun Stunden eingependelt. Sie habe trotz Pensumreduktion keine Minute mehr Freizeit, dafür jedoch signifikant weniger Kopfschmerzen. Die neu gewonnene Freizeit verschlafe sie jeweils. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, mehr als 60 % arbeiten zu können, ohne markante gesundheitliche Einbussen zu erleiden (act. G 1). 4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich betreffend Häufigkeit der Kopfschmerzen auf das von ihr erstellte Migränetagebuch. Dieses führe alle Migränetage von 2018 bis 2024 auf. Es sei ersichtlich, dass die Migränetage im Jahr 2023 noch 1,6 Tage pro Monat und im Jahr 2024 im Durchschnitt noch 1,2 Tage pro Monat betragen hätten (act. G 1.1). Aus dem Migränetagebuch ist nicht ersichtlich, welchen Schweregrad die Kopfschmerzen hatten und wie lange diese jeweils andauerten. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie dieses Migränetagebuch mit einer Fachperson besprochen hätte und weitere Abklärungen bezüglich Ursache der Kopfschmerzen vorgenommen worden wären. Es gilt festzuhalten, dass ihre rein subjektive Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit nicht massgebend ist. Dasselbe gilt für die von ihr selbst durchgeführte und gemäss ihren Angaben erfolgreiche Therapie in Form von Reduktion der Arbeits- und Ausdehnung der Schlafenszeit. Es ist primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden

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10/14 Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2014, 8C_101/2014, E. 5.1). 4.3 Wie auch in E. 2.4 ausgeführt, ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wie auch ihr behandelnder Arzt haben keine medizinischen Berichte eingereicht, welche die Migränevorfälle der vergangenen Jahre festhalten. Den Kopfschmerzen könnten, wie die RAD-Ärztin ausführt, auch andere Ursachen zu Grunde liegen. Zudem liegen keine Krankschreibungen und keine echtzeitlichen Arztberichte vor. Die Reduktion in der angestammten Tätigkeit von ursprünglich 90 % auf aktuell 50 % kann gemäss RAD-Ärztin aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen und nicht bestätigt werden (vgl. E. 3.1 vorstehend). Die RAD-Ärztin rät zu einer Analyse der individuellen Situation durch fachlich entsprechend ausgebildete Medizinalpersonen. 4.4 Der von der Beschwerdeführerin mit der Replik vom 17. Oktober 2024 eingereichte Arztbericht von Herr Dr. F.___ wurde erst am 25. September 2024 ausgestellt, betrifft jedoch Konsultationen vom 9. Juli 2018 bis zum 3. Januar 2021, welche vor dem hier zu prüfenden Zeitraum stattfanden. Diese erfolgten hauptsächlich wegen nackenbedingter Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin habe recht gut auf die manuelle Behandlung angesprochen, sodass die Behandlungsintervalle sukzessive hätten vergrössert werden können. Die Beschwerdeführerin habe dem Arzt erklärt, dass zwar immer wieder Kopfschmerzen vorkämen, der Zustand aber wesentlich besser sei im Vergleich zu vor der Behandlung. Sie habe jedoch die Weiterführung der manualtherapeutischen Behandlung nicht mehr wahrgenommen. Der Arzt gab an, den Grund für die Beendigung nicht zu kennen (act. G 6.1). Die Beschwerdeführerin gibt an, die Behandlung gestoppt zu haben, weil der Arzt ihr bei den letzten Konsultationen Antidepressiva habe verschreiben wollen. Sie sei nicht dazu bereit gewesen, diese einzunehmen. Zudem seien die Behandlungen für sie sehr schmerzhaft gewesen und hätten jeweils zu starken körperlichen und psychischen Reaktionen geführt. Die Behandlungen hätten zudem kurz- bis mittelfristige Linderung gebracht, hätten aber mehrmals pro Jahr wiederholt werden müssen. Die Ursache der Kopfschmerzen sei jedoch nicht gefunden worden (act. G 6). 4.5 Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten liegt keine neurologisch gestellte ärztliche Diagnose vor, welche die geltend gemachte Migräne mit den einhergehenden Einschränkungen bestätigen würde. Somit liegen keinerlei medizinische Berichte vor, welche die Anforderungen gemäss E. 2.4 hinsichtlich des Beweiswertes erfüllen und eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Selbstredend existieren auch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste, die eine Auswirkung des angegebenen Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend dokumentieren würden. Alleine das geführte Kopfschmerztagebuch ersetzt eine ärztliche medizinische Einschätzung nicht, da diesem die IV-rechtlich geforderte objektive Natur als Beleg für eine wie auch immer geartete

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11/14 Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehlt. Auch der Arbeitgeberbericht enthält keinerlei Hinweise auf eine gesundheitliche Einschränkung. Die Arbeitgeberin gibt vielmehr an, dass der aktuelle Lohn gleich hoch sei wie der Arbeitslohn ohne Gesundheitsschaden. Es liegen dem Bericht weder Beilagen wie Auszüge aus der Lohnbuchhaltung vor, die Absenzen oder Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit aufweisen würden, noch wurden entsprechende Bemerkungen gemacht (IV-act. 14). 4.6 Vor diesem Hintergrund sind weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Juli 2022 sowie auch für die Zeit davor nicht angezeigt. Solche wären denn auch nicht zielführend, da die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum keine weiteren relevanten (fach-)ärztlichen Behandlungen in Anspruch genommen hat und sich dementsprechend keine echtzeitlichen Arztberichte und Krankschreibungen in den Akten finden und solche auch nicht mehr beigebracht werden können. Auf weitere Abklärungen wäre deshalb zu verzichten, da in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen wäre, dass durch eine Rückweisung zur Durchführung medizinischer Abklärungen keine besseren Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Notabene würde auch eine RAD-Untersuchung zu keinen anderen Ergebnissen führen, denn (nicht einmal) der Hausarzt konnte einen Gesundheitsschaden mit einhergehender länger dauernder Arbeitsunfähigkeit feststellen und bestätigen. Sind von zusätzlichen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, darf das Gericht darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit oder den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts vom 10. Januar 2022, 8C_657/2021, E. 5.4, und vom 14. Mai 2019, 8C_102/2019, E. 5.6). 5. Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte für eine drohende Invalidität ausmachen. Eine solche liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201; IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Aus dem Bericht von Dr. F.___ geht hervor, dass die manualtherapeutische Behandlung eine Verbesserung der Situation bewirkte. Zudem ist auch aus dem Migränetagebuch ersichtlich, dass die Anzahl der Kopfschmerztage in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Es kann nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit oder drohende Invalidität geschlossen werden (act. G 6.1). Auch sonst ergeben sich keine objektiven, medizinisch belegten Anhaltspunkte dafür, dass sich die angegebenen Beschwerden bei Weiterarbeit in der bisherigen Tätigkeit in einem höheren Pensum verschlimmern würden. Dies insbesondere nachdem eine medizinische Indikation für eine Reduktion des Pensums nirgends bestätigt wurde, obschon die Reduktion gemäss Beschwerdeführerin ihre Behandlungsmethode der Wahl darstellt. Auch ist keinem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin (je) ein Berufswechsel oder eine Reduktion des

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12/14 Pensums empfohlen wurde und es erfolgte auch nie eine Überweisung der Beschwerdeführerin an eine spezialärztliche Fachperson. Üblicherweise wären zunächst die Befunde sowie die Diagnosen zu erheben und anschliessend eine adäquate Behandlung zu etablieren gewesen. Dies in Nachachtung der in Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG statuierten «medizinischen Eingliederungspflicht». Das müsste alles passieren, bevor klar wird, dass das Pensum aus medizinischen Gründen zu reduzieren wäre. Aus diesem Grund kann nicht von einer drohenden Invalidität ausgegangen werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es aufgrund der Kopfschmerzen in den letzten Jahren wiederholt zu Arbeitsunterbrüchen gekommen sei. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich eine Lehre als Chemielaborantin absolvieren und ein Studium in Biotechnologie abschliessen konnte. Auch ist sie seit vielen Jahren erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass Migräne und Kopfschmerzen eine fundierte Ausbildung nicht ausschliessen würden. Sie sei in der Lehr- und Studienzeit teilweise sogar mehrere Tage pro Woche ausgefallen. Jedoch könne Schulstoff gut vor- oder nachgeholt werden. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, ihr Pensum freiwillig auf 50 % reduziert zu haben. Des Weiteren merkt sie an, dass es ihr ziemlich sicher möglich wäre, in einem höheren Pensum zu arbeiten. Sie wäre jedoch in diesem Fall wieder regelmässig mit Migräne geplagt und könnte weder Hobbies nachgehen noch hätte sie Freizeit, die sie geniessen könnte. Würde sie die Arbeitsausfälle ihrem Arbeitgeber anlasten, hätte sie einen schweren Stand, den Job richtig auszuführen und halten zu können. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ihr Begehren sicherlich abzulehnen wäre, wenn eine Entscheidung rein aufgrund von ärztlichen Bescheinigungen und schriftlichen Beweisen gefällt werden müsste. Es sollten jedoch nicht nur Zahlen und Statistiken betrachtet werden, sondern auch und vor allem die von ihr selbst angeführten Argumente und Gründe (act. G 6). Im Sinne der im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Schadenminderungspflicht hat die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen vorzukehren (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7 IVG; vgl. auch Rz. 2400 KSIR). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht muss die Versicherte insbesondere medizinische Behandlungen verfolgen und muss sich so verhalten, als ob es keine Sozialversicherungen geben würde. 6.2 Bei allem Verständnis für die belastende Einschränkung der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch die geschilderten jahrelangen Beschwerden ist dennoch festzuhalten, dass IV-rechtlich ein Gesundheitsschaden nur anerkennbar ist, wenn beweiskräftige medizinische Akten vorliegen und der medizinische Sachverhalt somit als Basis für die Beurteilung eines Rentenanspruchs geklärt ist. Gemäss vorstehenden Ausführungen steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass überhaupt eine IV-rechtlich relevante und mit medizinischen Belegen

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13/14 verifizierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehen würde. 6.3 Dadurch, dass keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigt wurde, hat auch das genannte Wartejahr gemäss Art. 28 IVG gar nie zu laufen begonnen und fehlt es an der Grundvoraussetzung für eine Rente. Selbst wenn eine Einschränkung der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit dargetan wäre, würde eine solche im Übrigen noch nicht zu einem Rentenanspruch berechtigen. Ein solcher könnte erst nach Durchführung aller zumutbaren medizinischen sowie auch beruflichen Massnahmen entstehen, wenn es der Beschwerdeführerin selbst in einer dem Leiden (besser) angepassten Tätigkeit nicht mehr möglich wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen von wenigstens 60 % ihres vorherigen Einkommens zu erzielen (vgl. zum Einkommensvergleich Art. 16 ATSG). 7. 7.1 Die Würdigung der vorhandenen Akten ergibt, dass ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt. Es liegt demnach keine Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG vor. Folglich besteht rein definitionsgemäss auch keine Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar eine Invalidität (Art. 8 ATSG) bzw. drohende Invalidität (Art. 1novies IVV). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.

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14/14 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe getilgt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.03.2025 Art. 6, 7 und 8 ATSG; Art. 28 IVG: Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss medizinischer Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2025, IV 2024/150).

2026-04-10T06:41:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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