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St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2025 IV 2024/143

June 24, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,958 words·~25 min·3

Summary

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Wiederanmeldung. Prüfung eines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung eines polydisziplinären Gutachtens. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2025, IV 2024/143).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/143 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2025 Entscheiddatum: 24.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Wiederanmeldung. Prüfung eines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung eines polydisziplinären Gutachtens. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2025, IV 2024/143). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 24. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2024/143

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/13 Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Dezember 1997 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 2). Er gab sinngemäss an, er leide an Knieproblemen. Er habe im ___ eine Berufsbildung zum Plattenleger EFZ abgeschlossen (Fähigkeitsausweis, vgl. IV-act. 3). Bereits am 17. Oktober 1997 hatte Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, berichtet, dass der Versicherte an einer chondropathia patellae bds. leide. Mit einer Verfügung vom 18. Juni 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung zum Polymechaniker zu (IV-act. 14). Nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung konnte der Versicherte in seinem bisherigen Lehrbetrieb als ausgelernter Polymechaniker weiterarbeiten (IV-act. 24). Die IV-Stelle verfügte daher am 5. November 2003 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (IV-act. 27). B. B.a Am 25. November 2015 (eingegangen bei der IV-Stelle am 7. Dezember 2016) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 44). Bereits am 25. September 2015 hatten Fachpersonen der Psychiatrie-Dienste C.___ berichtet, der Versicherte sei vom 11. Mai bis zum 11. September 2015 in tagesklinischer Behandlung gewesen (IV-act. 45). Dabei seien folgende Diagnosen erhoben worden: Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom, psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Während der tagesklinischen Behandlung habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nachdem ein Aufbautraining aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde (IV-act. 139), wies die IV-Stelle mit einer Mitteilung vom 28. August 2018 das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 152). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle bekannt gab, dass er per 7. Januar 2019 eine neue Stelle als Polymechaniker angetreten habe (vgl. IV-act. 162), erliess die IV-Stelle am 20. Februar 2019 einen Vorbescheid, indem sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Rentenbegehrens ankündigte (IV-act. 165). Am 8. April 2019 verfügte sie entsprechend (IV-act. 166). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Im August 2020 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 172). Seine letzte Arbeitgeberin berichtete am 20. August 2020 (IV-at. 182), der Versicherte sei vom 7. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 bei ihr als CNC-Dreher tätig gewesen. Er habe dabei einen Monatslohn von Fr. 5'500.-- (x13) erzielt. Das Arbeitsverhältnis sei aus wirtschaftlichen Gründen

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3/13 aufgelöst worden. Gleichzeitig hielt sie aber auch fest, der Versicherte sei zu wenig aufnahmefähig gewesen; die Nachhaltigkeit sei nicht gegeben gewesen. Bereits am 10. Oktober 2019 hatte die Arbeitgeberin gegenüber der Suva mitgeteilt, dass der Versicherte am 25. September 2019 einen zweiten (der erste war eine Woche davor bei der Arbeit) Sturz auf die Schulter beim Sport gehabt habe, der zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Fremdakten act. 3). C.b Bereits am 3. August 2020 hatte eine Fachperson der Psychiatrie-Dienste D.___ angegeben (IVact. 186-7 ff.), der Versicherte sei vom 4. Mai bis zum 18. Juli 2020 in stationärer Behandlung gewesen. Dabei seien folgende Diagnosen erhoben worden: Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom. Am 19. Oktober 2020 gab eine Fachperson der Psychiatrie-Dienste D.___ an (IV-act. 194-2 ff.), der Versicherte sei seit dem 27. Juli 2020 in ambulanter Behandlung. Die erhobenen Diagnosen seien grundsätzlich unverändert (wobei die Diagnose von psychischen und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom nicht mehr angegeben wurde). Der Versicherte sei voll arbeitsunfähig. Am 10. Juni 2021 berichteten Fachpersonen der Psychiatrie-Dienste C.___ (IV-act. 215), Klinik E.___, dass der Versicherte vom 18. Februar bis zum 31. Mai 2021 hospitalisiert gewesen sei. Sie gaben an, der Versicherte leide aus psychiatrischer Sicht an Folgendem: Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom und einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Am 31. Juli 2022 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Versicherte sei bei ihm seit dem 1. Juni 2021 in psychiatrischer Behandlung (IV-act. 297). Er habe beim Versicherten folgende Diagnosen erhoben: Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent. Der Versicherte sei in erster Linie durch Auswirkungen des ADHS eingeschränkt. So sei die Konzentrationsfähigkeit nur durch Einhaltung regelmässiger Pausen aufrechtzuerhalten. Dabei sei eine klare Struktur der zu verrichtenden Aufgaben erforderlich, die dem hohen Mass an Ablenkbarkeit des Versicherten Rechnung trage. Im angestammten Beruf sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu 40 bis 50% zumutbar. Die RAD- Ärztin Dr. med. G.___ notierte am 21. Oktober 2022 (IV-act. 298), dass, wenn man den Verlauf beim Versicherten anschaue, ein immerwährendes wiederholendes Wechselspiel von Arbeit, Konsum und Therapie vorliege. Dabei sei das volle Therapiespektrum von der ambulanten Suchtberatung bis zur Langzeittherapie zum Einsatz gekommen. Sobald die Alltagsanforderungen anstiegen, steige auch der Konsum rasant, wie sich immer wieder zeige. Von Seiten des RAD könne die diagnostische Einschätzung der fachärztlichen Kollegen bestätigt werden; da es dem Versicherten im Vorfeld der

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4/13 jetzigen Erkrankungsphase immer wieder gelungen sei, ins Arbeitsleben zurückzufinden, und da die Arbeit als stabilisierender Faktor gewirkt habe, sei aus Sicht des RAD eine Teilzeitbeschäftigung in einem ideal angepassten Arbeitsumfeld während 2-4 Stunden täglich sinnvoll und zumutbar. C.c Am 30. Dezember 2022 berichteten Fachpersonen der Psychiatrie-Dienste D.___, dass der Versicherte vom 7. Oktober bis zum 15. Dezember 2022 erneut hospitalisiert gewesen sei (IV-act. 304), wobei aus psychiatrischer Sicht unveränderte Diagnosen erhoben worden seien. Am 21. Mai 2023 gab auch Dr. F.___ unveränderte Diagnosen an (IV-at. 321). Die Ausübung der angestammten Tätigkeit sei nach wie vor nicht zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei der Versicherte (nach einer stufenweisen Wiedereingliederung) zu 50 bis 60% arbeitsfähig. Der Versicherte sei in erster Linie durch das ADHS eingeschränkt. Er benötige zum Erhalt der Konzentrationsfähigkeit vermehrte Pausen. Am 21. Juni 2023 notierte der RAD-Arzt Dr. med. H.___ (IV-act. 322), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus Sicht des RAD scheine es unwahrscheinlich, dass der Versicherte ohne eine entsprechende Langzeittherapie zum jetzigen Zeitpunkt im ambulanten Rahmen in der Lage sein werde, eine Abstinenz einzuhalten. Die Abstinenzfertigkeiten seien noch nicht ausreichend entwickelt. Durch eine Langzeitentwöhnungsbehandlung könne die Prognose jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert werden. C.d Mit einer Mitteilung vom 22. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 325). C.e Am 18. September 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 335), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische (orthopädische, psychiatrische und neuropsychologische) Untersuchung als notwendig erachte. Am 12. Januar 2024 erstattete die Neurologie Toggenburg AG, polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 357). Die Sachverständigen führten aus, der Versicherte leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung, an psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeit, derzeit in Remission, an psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen, an einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Funktionsstörung, an einer Belastungsminderung des linken Schultergelenkes nach zweimaliger Naht der Schulterdrehmanschette (zuletzt 19.12.2022), an einer Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach Bandscheibenoperation mit verbliebenen residuellen sensiblen Reizerscheinungen, an einer Belastungsminderung der linken Hüfte bei einer linksseitigen Hüfttotalendoprothese. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine angegeben. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten während 4.25 Stunden pro Tag zumutbar. Während der Anwesenheitszeit sei die Leistung zu 50% eingeschränkt. Insgesamt resultiere damit aus interdisziplinärer Sicht eine 25%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit. Diese bestehe aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht seit dem April 2019. Aus orthopädischer Sicht habe

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5/13 vom 3. August 2021 bis zum 2. Dezember 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit (postoperativ), vom 3. Dezember 2021 bis zum 18. Dezember 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, vom 19. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit (postoperativ), vom 1. April 2023 bis zum 12. November 2023 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und seit dem 13. November 2023 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Eine angepasste Tätigkeit sei während 8.5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. Insgesamt resultiere damit eine seit dem April 2019 (mit Ausnahme der postoperativen Zeiten) bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: «Psychiatrisch: Keine hohen Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und Durchhaltevermögen, kein Arbeiten und [gemeint wohl: unter] Leistungs- und Zeitdruck, keine ‘monotonen’ Tätigkeiten, keine Leitungsfunktion, wohlwollendes Arbeitsumfeld, keine Arbeit mit Bezug und leichtem Zugang zu Drogen (zum Beispiel Tätigkeit in einer Kneipe, einem Restaurant, Suchthilfesystem), kein Schichtdienst (insbesondere keine Nachtschichten), eher ruhiges, wenig ablenkendes Arbeitsumfeld, Möglichkeit für zusätzliche betriebsunübliche Pausen in einem separaten ruhigen Raum. Neuropsychologisch: Tätigkeit ohne monotone Daueraufmerksamkeitsaufgaben, ohne hohen Tempo- und Leistungsdruck, in ablenkungsarmer Umgebung, mit der Möglichkeit betriebsunübliche Pausen einlegen zu können. Orthopädisch: kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10kg, keine häufigen Überkopfarbeiten. Keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Überwiegend sitzend.» Bezüglich der Konsistenz und Plausibilität führten sie aus, dass sich keine begutachtungsrelevanten Minderungen von Konsistenz und Plausibilität ergeben hätten. Im psychiatrischen Teilgutachten führte der Sachverständige dazu weiter aus (IV-act. 357-45 f.), der vom Versicherten berichtete Leidensdruck habe mit dem vom Sachverständigen wahrgenommenen Leidensausmass übereingestimmt. Der Versicherte habe bei den Angaben zur Suchterkrankung eine eher «zu optimistische» Einstellung gehabt, was am ehesten im Sinne einer gewissen Dissimulation zu verstehen sei. Der nur wenig strukturierte Beschwerdevortrag sei als Ausdruck der ADHS zu verstehen. Zu keinem Zeitpunkt sei der Eindruck entstanden, dass der Versicherte ausweichende Antworten gegeben habe. Dass im Bericht der Psychiatrie Nord vom Jahr 2022 (gemeint wohl jener vom 30. Dezember 2022, vgl. IV-act. 304) die Diagnose der ADHS zugunsten einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung verworfen und die Behandlung mit Stimulanzien beendet worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ notierte am 22. Januar 2024 (IV-act. 359), dass aus versicherungsmedizinscher Sicht auf das Gutachten der Neurologie Toggenburg abgestellt werden könne. C.f Bereits am 19. Dezember 2022 hatte Dr. med. I.___ von der Orthopädie J.___ angegeben (IVact. 313), dass der Versicherte an einer SSP und ISP Reruptur Schulter links leide, weshalb gleichentags eine AKS, SSP/ISP - Seit zu Seit Refixation vorgenommen worden sei.

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6/13 C.g Mit einem Vorbescheid vom 26. Januar 2024 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an (IV-act. 365), dass sie beabsichtige, sein Rentenbegehren abzuweisen. Der Versicherte liess am 1. März 2024 einwenden (IV-act. 373), dass ihm ab dem 1. April 2021 eine IV-Rente zu gewähren sei. Eventualiter seien nochmals berufliche Massnahmen durchzuführen. Zur Begründung liess er insbesondere ausführen, dass fraglich sei, ob das im Gutachten umschriebene Tätigkeitsprofil einer adaptierten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei. Ebenfalls sei fraglich, ob er dauerhaft abstinent bleiben könne. Entsprechend sei auch eine langfristige Arbeitsfähigkeit von 50% angestammt und 80% adaptiert nicht nachvollziehbar. Kurzfristig sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar. Die grosse Schwierigkeit bestehe aber darin, dieses Pensum längerfristig qualitativ und quantitativ erbringen zu können. Er reichte unter anderem einen Bericht des Netzwerks Radiologie zum MRT vom 16. Februar 2024 (IV-act. 373-10) und einen Bericht vom Ostschweizer Wirbelsäulenzentrum des Kantonsspitals Gallen (KSSG) vom 21. Februar 2024 (IV-act. 373-11) ein. Am 4. April 2024 liess er an seinem Einwand festhalten (IV-act. 377); er reichte folgende weitere Berichte ein: Bericht des Z.___ vom 25. März 2024 (IV-act. 377-2 ff.), Bericht des K.___s vom 26. Juni 2024 (IV-act. 377-5 ff.), Bericht der Sozialen Fachstellen L.___ vom 11. März 2024 (IV-act. 373-8 f.), Bericht des M.___ (Verein für betreutes Wohnen) vom März 2024 (IV-act. 377-10 f.), Bericht des Ergotherapeuten N.___ vom 13. März 2024 (IV-act. 377-12). Im Bericht vom 25. März 2024 hatten die Fachpersonen des Z.___ ausgeführt (IV-act. 377), der Versicherte leide unter anderem an einem Verdacht auf Radikulopathie L4 DD L3 links mit Knieschmerzen links seit 11/23 und einem Status nach Hüft-TEP links minimalinvasiv vom November 2023 bei Coxarthrose. Der Versicherte habe angegeben, dass er seit der Hüft-TEP im November an Rücken- und Beinschmerzen bzw. Knieschmerzen linksseitig leide, wobei die Beinschmerzen im Vordergrund stünden. Klinisch habe sich keine eindeutige Claudicatio spinalis bei allerdings möglicher Radikulopathie L4 links gezeigt. Diese könnten aufgrund eines leichten Diskusbulgings und einer extraforaminalen Affektion der Nervenwurzel L4 links erklärt werden. Der RAD-Arzt Dr. H.___ hielt am 8. April 2024 fest (IV-act. 378), dass der Bericht der Radiologie O.___ vom 16. Februar 2024 und des Wirbelsäulenzentrums vom 25. März 2024 den Sachverständigen mit den Fragen vorzulegen sei, ob sich daraus neue Befunde/Diagnosen im Vergleich zur gutachterlichen orthopädischen Untersuchung vom 19. Dezember 2023 ergäben bzw. wenn ja, welche Befunde/Diagnosen sich verändert hätten und ob sich dadurch auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung ändere. Am 8. April 2024 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. F.___ vom selben Datum ein (IV-act. 380 f.). Dr. F.___ hatte darin angegeben, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Kokain: Schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent, leide. Der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit (wie bereits am 21. Mai 2023 dargelegt) voll arbeitsunfähig. Eine adaptierte Tätigkeit sei ihm im Zusammenhang mit den körperlichen Einschränkungen derzeit nur während drei bis vier Stunden täglich möglich. Ihm sei im Rahmen einer beschützenden Einrichtung (zweiter Arbeitsmarkt) ein maximales Arbeitspensum von

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7/13 40% zumutbar. Der Bericht von Dr. F.___ vom 8. April 2024 wurde der Gutachterstelle ebenfalls zur Stellungnahme unterbreitet. C.h Am 20. April 2024 führte der psychiatrische Sachverständige der Gutachterstelle aus (IV-act. 387), dass aufgrund des Berichts von Dr. F.___ nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Basis die nunmehr geänderte Einschätzung vorgenommen worden sei, da keine neuen fachpsychiatrischen Informationen aufgeführt seien. Der psychiatrische Sachverständige hielt an seiner gutachterlichen Einschätzung fest. Der orthopädische Sachverständige hatte bereits am 19. April 2024 angegeben (IVact. 389), im Befundbericht (gemeint Bericht des Z.___ vom 25. März 2024, vgl. IV-act. 377) sei ein sicheres und hinkfreies Gangbild ohne erforderliche Hilfsmittel beschrieben worden. Hinweise auf vertebragene sensomotorische Defizite oder eine Nervenwurzelreizsymptomatik von Relevanz seien nicht gefunden worden (Zehen-spitzen-, Fersengang ohne Absinken möglich, Lasègue-Zeichen negativ. Die Palpation der LWS habe nur eine «leichte Druckdolenz» im unteren LWS-Bereich ergeben). Die Behandler hätten auch die MRI-Bilder der LWS gesichtet und dabei lediglich ein Diskusbulging (Bandscheibenvorwölbung) L5/S1 «ohne wesentliche radikuläre Kompression der Radix L5 oder S1» konstatiert. Somit sei der Verdacht des Radiologen auf eine Kompression der S1- Nervenwuzrel weder bildtechnisch noch klinisch bestätigt worden. Die notierten Befundtatsachen wichen nicht wesentlich von denjenigen im orthopädischen Gutachten ab. Aufgrund der neuen orthopädischen Berichte ergäben sich daher keine neuen Befunde oder Diagnosen im Vergleich zur orthopädischen Untersuchung vom 19. Dezember 2023. Am 17. Mai 2024 notierte der RAD-Arzt Dr. H.___ (IV-act. 391), dass die neu eingereichten Berichte keine neuen medizinischen Sachverhalte oder Diagnosen enthielten, die nicht ohnehin bereits im medizinischen Dossier oder im massgeblichen Gutachten erwähnt bzw. diskutiert worden seien. Daher bleibe es bei der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils. Am 30. Mai 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem IV-Grad von 34% (IV-act. 392). D. D.a Am 28. Juni 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 30. Mai 2024 erheben (act. G 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab dem 1. März 2021 eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit und deren Diskrepanz zur Arbeitsfähigkeitsschätzung in der angestammten Tätigkeit als Polymechaniker seien nicht nichtvollziehbar. Sinngemäss zweifelte er auch die Verwertbarkeit der adaptierten Arbeitsfähigkeit an, indem er die Frage aufwarf, welche angepasste Tätigkeit mit den formulierten Merkmalen noch in Frage

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8/13 käme. Weiter seien die Wechselwirkungen der Beschwerden/Diagnosen zwischen den einzelnen Fachdisziplinen nicht berücksichtigt worden. D.b Die Beschwerdegegnerin beantrage am 18. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie führte aus, dass das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG die im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Qualitätskriterien für medizinische Gutachten sowie die Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren erfülle. Es sei somit vollständig sowie schlüssig und mithin beweiskräftig. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers könne dieser die ihm gutachterlich attestierte medizinisch-theoretische 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Schwierigkeiten wirtschaftlich nutzen. Das Adaptionsprofil sei nicht besonders einschränkend; es beschreibe lediglich eine einfache Hilfstätigkeit. Letztere existiere auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Eine Unverwertbarkeit der Erstarbeitsfähigkeit falle deshalb ausser Betracht. D.c Am 19. September 2024 bewilligte die verfahrensleitende Versicherungsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G 4). D.d Der Beschwerdeführer verzichtete am 15. November 2024 auf die Einreichung einer Replik (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Wurde ein Rentenbegehren wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades abgewiesen, wird eine neue Anmeldung gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV in Verbindung mit dem Art. 87 Abs. 2 IVV nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft gemacht hat, dass sich der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Sachverhalt in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat. Der Beschwerdeführer hat sich im August 2020 erneut zum Leistungsbezug angemeldet, nachdem die Beschwerdegegnerin am 8. April 2019 ein Leistungsgesuch abgewiesen hatte. Die Behandler hatten glaubhaft dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten aus psychiatrischer Sicht insbesondere infolge eines erneuten Kokainkonsums gegenüber einer zuvor bestehenden Abstinenz im Zeitpunkt der letzten Verfügung im April 2019 anspruchsrelevant verschlechtert hatte (vgl. Z.B. IVact. 194-2 ff. und IV-act. 297). Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2024 hat die Beschwerdegegnerin ein Rentenbegehren des Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 34% abgewiesen. Da das

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9/13 Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den Verfügungsgegenstand beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. 2.1 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3. Der Beschwerdeführer hat sich im August 2020 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Spätestens seit dem Sturzereignis am 26. September 2019 (zweiter Sturz auf Schulter) ist er in seiner bisherigen Tätigkeit durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen. Unter der Berücksichtigung des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der sechsmonatigen Frist des Art. 29 Abs. 1 IVG ist der potentielle Rentenbeginn auf den 1. Februar 2021 festzusetzen. Basis für den Einkommensvergleich bilden somit die Verhältnisse im Jahr 2021. 4. Der Beschwerdeführer hatte im ___ eine Erstausbildung zum Plattenleger EFZ absolviert. Aufgrund von Knieproblemen war ihm diese Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen. Er hatte deshalb im Rahmen einer von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Umschulung eine gleichwertige Zweitausbildung zum

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10/13 Polymechaniker EFZ absolvieren können. Letztere bildet die sogenannte Validenkarriere. Zuletzt ist der Beschwerdeführer als CNC-Dreher, also in einem der Tätigkeitsbereiche eines Polymechanikers EFZ, tätig gewesen. Für das Valideneinkommen kann auf das Einkommen als CNC-Dreher am letzten Arbeitsplatz abgestellt werden. Er hat als CNC-Dreher im Jahr 2020 einen Jahreslohn von Fr. 71'500.- - erzielt. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 71'500.-- . 5. 5.1 Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin bei der Neurologie Toggenburg AG, polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob diesem Gutachten voller Beweiswert zukommt, d.h. ob die darin abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt sind. 5.2 Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a). 5.3 Die Gutachter der Neurologie Toggenburg AG haben den Anlass der Begutachtung umschrieben; sämtliche Vorakten haben ihnen zur Verfügung gestanden. Wo notwendig haben die Gutachter zu den Vorakten Stellung genommen. Sie haben den Beschwerdeführer je persönlich untersucht, seine subjektiven Klagen aufgenommen und die objektiven Befunde festgehalten. Weiter haben sie die von ihnen erhobenen Diagnosen aufgelistet und deren Herleitung umschrieben. Die Gutachter haben keine relevanten Inkonsistenzen festgestellt. Sie haben auch Symptomvalidierungen vorgenommen. Die von ihnen erhobenen Diagnosen und deren Herleitung überzeugen; die Diagnosen stimmen weitgehend mit denjenigen der Behandler überein; wenn nicht, haben die Gutachter dazu Stellung genommen. Wären die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wechselwirkungen der Beschwerden relevant gewesen, hätten die Gutachter dazu Stellung genommen. Aus den abgegebenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen geht zudem hervor, dass die jeweiligen Einschränkungen nicht zu einer (Teil-)Kumulation der Arbeitsunfähigkeit führen. Nichts deutet darauf hin, dass die Gutachter eine wesentliche medizinische Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätten. Im Weiteren haben sich die Gutachter je auch mit der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen auseinandergesetzt. Sie haben ein ausführliches Belastungsprofil des Beschwerdeführers angegeben. Die ausformulierten Adaptionskriterien sind überzeugend. Die interdisziplinär abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung steht im Einklang mit den einzelnen Teilgutachten und überzeugt. Auch bei der psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit ist bei genauer Betrachtung klar, dass diese mit

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11/13 neuropsychologisch bedingten Defiziten (in den Bereichen Konzentration, Aufmerksamkeit, Fokussierung und Durchhaltevermögen; vgl. IV-act. 357-49), welche der psychiatrische Gutachter bei seiner Beurteilung miteinzubeziehen hat, begründet ist. Die Höhe der psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzung in einer adaptierten Tätigkeit ist damit nachvollziehbar; eine Kumulation mit der neuropsychologischen Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit ist daher nicht vorzunehmen. Die nachträglich eingereichten Behandlerberichte vermögen keine Zweifel am Gutachten zu wecken. Der psychiatrische und der orthopädische Gutachter haben zu den neu eingereichten Berichten ausführlich Stellung genommen (IV-act. 387 und 389) und überzeugend dargelegt, dass keine neuen Befunde oder Diagnosen im Vergleich zur Untersuchung vorlägen. Deshalb ändere sich durch die neu vorgelegten Berichte auch die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht. 5.4 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Hilfstätigkeit verwertbar. Für die Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, 8C_416/2020, E. 4; BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in einer so stark eingeschränkten Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder wenn sie nur bei einem nicht realistischen Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5 m. H.). Die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers besteht in der Verrichtung von Hilfsarbeiten. Allerdings steht dem Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr das ganze Spektrum der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierenden Hilfsarbeiten zur Verfügung. Weder das Alter noch die fehlenden beruflichen Qualifikationen oder das Adaptationsprofil des Beschwerdeführers führen jedoch zu einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt steht dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von möglichen Arbeitsstellen als Hilfsarbeiter offen. Zu denken ist etwa an einfache handwerkliche Tätigkeiten, einfache, aber abwechslungsreiche Computer-,

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12/13 Überwachungs- und Konfektionierungsarbeiten, Montage von Kleinteilen oder Verpackung verschiedener Produkte, die in einer ruhigen Umgebung und einem wohlwollenden Umfeld ohne Zeitund Leistungsdruck, wechselbelastend ausgeführt und flexibel kurz unterbrochen werden können. 5.5 Da die Tätigkeit als Polymechaniker nur noch geringgradig (seit November 2023 zu 25%) zumutbar ist, kommt als Invalidenkarriere nur die Verrichtung einer ideal leidensadaptierten Hilfsarbeit in Frage. In körperlich leichten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer seit dem April 2019 zu 80% arbeitsfähig. Da kein statistischer Nachweis dafür existiert, dass körperlich leichte Hilfsarbeiten wesentlich tiefer als körperlich anstrengende Hilfsarbeiten entlöhnt würden, ist der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens heranzuziehen. Das durchschnittliche jährliche Einkommen eines Hilfsarbeiters hat im Jahr 2020 Fr. 68’906.-- betragen (vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Zu prüfen ist, ob im Einzelfall ein Tabellenlohnabzug vom Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein solcher Abzug zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person, das heisst wenn anzunehmen ist, dass ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber der versicherten Person keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen würde, um seinen aus der Anstellung der versicherten Person resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen. In Bezug auf den Beschwerdeführer kann weder von einer deutlich überdurchschnittlich starken Schwankung der Arbeitsleistung noch von deutlich überdurchschnittlich häufigen krankheitsbedingten Absenzen ausgegangen werden, weshalb keine relevante betriebswirtschaftlich-ökonomische „Einbusse“ bei der Verwertung der Arbeitsfähigkeit vorliegen kann. Praxisgemäss rechtfertig sich vorliegend ein maximaler Tabellenlohnabzug von 10%. Bei einer verbleibenden 80%igen Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter errechnet sich beim Beschwerdeführer ab dem Februar 2021 (potentieller Rentenbeginn) ein Invalideneinkommen von Fr. 49'612.30 (Fr. 68’906.-- x 0.8 x 0.9). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 21'887.70 (Fr. 71’500.-- - Fr. 49'612.30) resultiert ein nicht rentenauslösender IV-Grad von 30.6%. Die postoperativ bedingten Phasen einer vollen Arbeitsunfähigkeit vom 3. August 2021 bis zum 2. Dezember 2021 und vom 19. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 waren lediglich vorübergehend und begründen keine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit (gem. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und damit auch keine Invalidität. 5.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente verneint; die Beschwerde ist abzuweisen.

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13/13 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Gerichtskosten sind vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird er aber von der Pflicht zur Bezahlung dieser Kosten befreit. 6.2 Der Staat hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auszurichten. In einem durchschnittlich aufwändigen IV- Rentenfall spricht das Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- zu. Diese ist gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.3 Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2025 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Wiederanmeldung. Prüfung eines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung eines polydisziplinären Gutachtens. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2025, IV 2024/143).

2026-04-09T05:28:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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