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St.Gallen Versicherungsgericht 25.02.2025 IV 2024/134

February 25, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,584 words·~33 min·3

Summary

Rentenerhöhungsgesuch. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Das von der IV-Stelle eingeholte Verlaufsgutachten, gemäss welchem seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs keine längerdauernde erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingetreten ist, überzeugt, soweit es den Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung betrifft. Die IV-Stelle hätte allerdings eine orthopädische Verlaufsabklärung vornehmen müssen, da zwischen der gutachterlichen Untersuchung und dem Verfügungszeitpunkt eine Schaftlockerung bei einem Status nach einem Knie-TEP-Wechsel links festgestellt worden ist, welche gemäss den behandelnden Ärzten zumindest einen Teil der persistierenden Schmerzen als auch die Belastungsintoleranz erklärt. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2024/134).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/134 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.03.2025 Entscheiddatum: 25.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2025 Rentenerhöhungsgesuch. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Das von der IV-Stelle eingeholte Verlaufsgutachten, gemäss welchem seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs keine längerdauernde erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingetreten ist, überzeugt, soweit es den Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung betrifft. Die IV-Stelle hätte allerdings eine orthopädische Verlaufsabklärung vornehmen müssen, da zwischen der gutachterlichen Untersuchung und dem Verfügungszeitpunkt eine Schaftlockerung bei einem Status nach einem Knie-TEP-Wechsel links festgestellt worden ist, welche gemäss den behandelnden Ärzten zumindest einen Teil der persistierenden Schmerzen als auch die Belastungsintoleranz erklärt. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2024/134). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 25. Februar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2024/134

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rentenrevision (Erhöhung)

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2/17 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach politischer Haft vom 14. bis 20. Lebensjahr und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit vorwiegend narzisstischen Anteilen, unter Belastung auch paranoiden Anteilen, bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit und einem IV-Grad von 57 % ab dem 1. September 2007 eine halbe IV-Rente (IV-act. 23, 42, 45). A.b Im Februar 2016 stellte der Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (IV-act. 65). Der zuständige RAD-Arzt kam gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zum Schluss, dass sich die neuen Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (mikrochirurgische Diskektomie L4/5 im Mai 2012) und eines schweren Schlafapnoesyndroms nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auswirkten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch bei einem IV-Grad von 54 % ab (IV-act. 79). Dagegen liess der Versicherte Beschwerde erheben (IV-act. 86). Am 6. Juli 2016 widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Mai 2016, um ihren Entscheid nochmals zu überprüfen (IV-act. 94). A.c Im Januar 2017 wurde der Versicherte polydisziplinär (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) durch die MEDAS Zentralschweiz begutachtet (IV-act. 120). Die Sachverständigen gaben im Gutachten vom 9. März 2017 die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an (IV-act. 120-37): 1. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1) und bei aktenanamnestisch rezidivierenden depressiven Episoden, aktuell höchstens leichtgradige depressive Episode (F33.0); 2. chronisches lumbales, teils thorakales Schmerzsyndrom mit/bei mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen betont der unteren lumbalen Wirbelsäule und Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L4/5 rechts am 11. Mai 2012. Der rheumatologische Gutachter erklärte, dass der Versicherte über ein multifokales Schmerzsyndrom berichtet habe, welches generell schwierig erfassbar und auch in den Lokalisationen schwierig abgrenzbar sei. Eigentlich bestünden am ganzen Körper Schmerzen, aber linksseitig betont. Gesamthaft betrachtet hätten ausgeprägte Inkonsistenzen bestanden. Eindeutige vertebrale oder peripher-arthrogene Funktionseinschränkungen hätten sich keine ergeben. Wegen des Ganzkörperschmerzsyndroms und der vertebralen Schmerzproblematik sei dem Versicherten eine schwere körperliche Arbeit nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives

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3/17 Heben von schweren Gewichten über 5-7.5 kg auf und über Schulterhöhe, ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg auf und über Beckenhöhe und ohne Tätigkeiten mit fortgesetzten Vibrationen seien zu 100 % möglich. Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass er keine mittelgradige oder schwere Depression, die über Stimmungsbeeinträchtigungen hinausgehe, welche man bei einer PTBS erwarten müsse, habe diagnostizieren können. Die Gutachter kamen in der polydisziplinären Beurteilung zum Schluss, dass dem Versicherten eine Schwerarbeit (zuletzt 2007 in der Textilindustrie) seit Jahren nicht mehr möglich sei. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit bestehe seit Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Den Beginn einer Verschlechterung bezüglich Schwerarbeit könne man auf Mai 2012 festsetzen, als der Versicherte wegen seiner Diskushernie L4/5 rechts operiert worden sei. Der zuständige RAD-Arzt notierte am 13. März 2017 (IV-act. 121), dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht relevant verändert habe. A.d Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch bei einem IV- Grad von 54 % ab (IV-act. 127). B. B.a Am 20. Dezember 2022 stellte der Versicherte ein weiteres Rentenerhöhungsgesuch (IV-act. 136). Bereits am 28. Oktober 2022 war ein Bericht der Hausärztin Dr. med. B.___ bei der IV-Stelle eingegangen (IV-act. 134). Die Hausärztin hatte am 24. Oktober 2022 mitgeteilt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert habe. Der Versicherte leide an Knieschmerzen, zu Beginn nur links, dann auch rechts. Im November 2019 sei eine Knie-TEP (Totalendoprothese) und bei Instabilität am 17. August 2022 ein Knie-TEP-Wechsel erfolgt. Der Versicherte leide zudem an multiplen Muskel- und Gelenkschmerzen. Seit Beginn der Knieschmerzen sei er nur an Gehstöcken mobil. Durch die Fehlbelastung sei es zu Daumengelenkschmerzen bds. und einer Verschlechterung der Rückenschmerzen gekommen. Der Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit seit über drei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Am 2. Dezember 2022 war zudem ein Bericht der Universitätsklinik Balgrist bei der IV-Stelle eingegangen (IV-act. 135). Eine Assistenzärztin Orthopädie hatte am 17. November 2022 berichtet, dass es nach einer Knie-TEP 2019 bei Gonarthrose mit Meniskusläsion medial links zu einer deutlichen Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Aktuell bestehe für körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten könne aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nicht beurteilt werden. B.b Im Revisionsfragebogen vom 10. Januar 2023 (IV-act. 140) gab der Versicherte an, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2015 verschlechtert habe. Trotz der im Jahr 2022 neu eingesetzten Prothese im linken Knie bestünden die gleichen, jetzt noch stärkeren Symptome. Aufgrund der Schmerzen könne er sich nicht vorstellen, wieder zu arbeiten.

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4/17 B.c Am 25. Januar 2023 gingen diverse Berichte der Universitätsklinik Balgrist ein (IV-act. 142 ff.). Dem Sprechstundenbericht vom 17. November 2022 (IV-act. 147) war zu entnehmen, dass sich drei Monate nach dem Knie-TEP-Wechsel links vom 17. August 2022 ein etwas protrahierter Verlauf gezeigt hatte. Der Versicherte hatte weiterhin von einer starken Schmerzsymptomatik und Schwellneigung berichtet. Das Instabilitätsgefühl und das Klackern waren im Vergleich zu präoperativ jedoch verschwunden. B.d Die Hausärztin berichtete der IV-Stelle am 17. Februar 2023 (IV-act. 153), dass der Versicherte wegen starker Knieschmerzen seit März 2018 voll arbeitsunfähig sei. Das Schmerzzentrum des Kantonsspitals St. Gallen hatte im Bericht vom 1. März 2019 (IV-act. 153-7 ff.) als Diagnosen u.a. eine chronische Schmerzstörung mit gemischten neuropathischen und nozizeptiven Anteilen und eine PTBS mit Panikattacken und psychischer Instabilität angegeben. Die Ärzte hatten festgehalten, dass die psychisch sehr angespannte Situation eine Auseinandersetzung mit der Schmerzsymptomatik fast unmöglich gemacht habe. Dieselbe Klinik hatte im Abschlussbericht vom 11. Januar 2021 festgehalten (IV-act. 153-31 ff.), dass der Versicherte weiterhin unter persistierenden Schmerzen beider Knie mit Schmerzausweitung in die Beine leide. Trotz intensiver ambulanter Therapie bleibe er zur Fortbewegung auf Unterarmgehstöcke angewiesen. Dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 12. September 2022 (IV-act. 153-26 ff.) über die stationäre Rehabilitation vom 22. August bis 14. September 2022 war zu entnehmen, dass der Versicherte bis zum Austritt an Unterarmgehstützen sicher und selbständig mobil gewesen sei. Die Beweglichkeit des Knies und die Muskelkraft des gesamten Beines hätten aufgebaut werden können. B.e Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der IV-Stelle am 10. März 2023 (IV-act. 155) über einen verschlechterten Gesundheitszustand. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Der Versicherte leide an einer chronifizierten PTBS, an einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ED 06/2007) und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit vorwiegend narzisstischen Anteilen, unter Belastung auch paranoiden Anteilen. Dem Versicherten sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar. B.f RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, notierte am 20. Juli 2023 (IV-act. 156), dass die behandelnde Psychiaterin die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom, ED 06/2007, angegeben habe. Im Gutachten aus dem Jahr 2017 sei jedoch eine "aktuell höchstens leichtgradige depressive Episode" festgestellt worden, was gegen die Diagnose der Behandlerin spreche. Gemäss der Hausärztin bestehe seit August (richtig: März) 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Die Kniebeschwerden seien jedoch erst im Sprechstundenbericht vom 18. September 2019 nachvollziehbar beschrieben worden.

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5/17 B.g Die Hausärztin berichtete der IV-Stelle am 14. August 2023 über einen stationären Gesundheitszustand (IV-act. 160). Sie hielt erneut fest, dass der Versicherte wegen starker Knieschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Ärztlichen Beiblatt notierte sie allerdings, dass sie weder die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen noch in anderen Tätigkeiten beurteilen könne. Der behandelnde Arzt der Universitätsklinik Balgrist hatte im Sprechstundenbericht vom 16. Februar 2023 (Bericht vom 23. Februar 2023, IV-act. 160-7 f.) festgehalten, dass der Versicherte von der (Revisions- )Operation nicht wesentlich profitiert habe. Die Stabilität sei zwar deutlich besser als zuvor, die Schwellneigung des Gelenks bestehe jedoch weiterhin, und der Versicherte sei zur Fortbewegung auf zwei Gehstöcke angewiesen. Nun bereite auch die rechte Seite bei bekannter Gonarthrose zunehmende Schmerzen. Als Befund hatte der Behandler einen deutlichen Erguss links angegeben. Er hatte erklärt, dass der Verlauf mit noch deutlicher Reizung des Gelenks schwierig sei. Sollte der Versicherte in den nächsten drei Monate nicht doch eine gewisse Beschwerdelinderung verspüren, wäre eine Infiltration die nächste Option. Zunächst werde nun die rechte Seite infiltriert, um so auch eine gewisse Entlastung der linken Seite zu erreichen. Im Sprechstundenbericht vom 15. Juni 2023 hatte derselbe Arzt festgehalten (IV-act. 160-9 f.), dass der Versicherte von der Infiltration im Bereich des rechten Kniegelenks profitiert habe und die Schmerzen insgesamt regredient seien. Im Bereich des linken Kniegelenks habe der Versicherte über eine Schwellneigung sowie ein Instabilitätsgefühl geklagt und er sei zur Fortbewegung (weiterhin) auf zwei Gehstöcke angewiesen. Aufgrund des erhöhten Infektrisikos werde von einer erneuten Infiltration des linken Kniegelenks abgesehen. Der Versicherte solle in der kommenden Zeit eine Rahmenorthese linksseitig tragen. Sollte es in den nächsten sechs Monaten zu keiner Besserung der Beschwerden kommen, sei eine Infiltration des linken Kniegelenks zu diskutieren. Aus kniechirurgischer Sicht sei aktuell von einem weiteren Revisionseingriff abzusehen. B.h Dr. D.___ berichtete der IV-Stelle am 7. Oktober 2023 über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 162). Die Stimmung sei anhaltend depressiv und mutlos. B.i RAD-Arzt Dr. E.___ empfahl am 13. Oktober 2023 eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie (IV-act. 167). B.j Die Begutachtung erfolgte im Januar 2024 durch die SMAB AG (IV-act. 180). Die Sachverständigen gaben im Gutachten vom 1. März 2024 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) an: 1. Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1); 2. Reizzustand linkes Kniegelenk bei Status nach Knie-TEP-Wechsel am 17. August 2022 nach Flexions-Instabilität bei Status nach Knie-TEP-Implantation links am 19. November 2019; 3. Gonarthrose rechts mit Instabilität;

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6/17 4. Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L4/5 rechts 2012 mit verbliebener Minderbelastungsfähigkeit. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten beginnende degenerative HWS-Veränderungen, beginnende Daumensattelgelenks-, Heberden- und Bouchardarthrosen links, ein Schlafapnoe- Syndrom unter CPAP-Beatmung, eine arterielle Hypertonie, ein gastroösophagealer Reflux, eine Hyperlipidämie, eine Adipositas, ein Verdacht auf einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp mit perikranieller Schmerzempfindlichkeit und unspezifische Sensibilitätsstörungen der Hände und Beine. Der allgemein-internistische Gutachter erklärte, dass auf seinem Gebiet keine Diagnosen mit funktionellen Auswirkungen auf die berufsbezogene Arbeitsfähigkeit vorlägen und deshalb aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___ führte aus, dass es mittlerweile zu einer Chronifizierung der PTBS gekommen sei. Die zusätzliche Annahme einer Diagnose aus dem depressiven Spektrum sei nicht sicher möglich. Versicherungsmedizinisch hätte eine solche auch keine zusätzliche Bedeutung, da sich die affektiven und kognitiven Beeinträchtigungen ebenso gut durch die PTBS erklären liessen. Hinweise dafür, dass es durch die anhaltende PTBS im Laufe der Jahre zu einer Persönlichkeitsänderung gekommen sei, bestünden keine. Die Folgen der PTBS bedeuteten auf funktioneller Ebene eine reduzierte psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit, eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, eine nach unten verschobene Wahrnehmungsschwelle für Stressoren und ein subjektiv akzentuiertes Insuffizienzgefühl. Das Zusammenspiel dieser Beeinträchtigungen bedeute praktisch für jede Art von Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von (weiterhin) 50 %. Die Anwesenheitszeit betrage 6 Stunden pro Tag. Zusätzlich sei das Rendement um 30 % vermindert, da die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen mit zunehmender Inanspruchnahme abnähmen. Diese Einschätzung gelte seit der letzten psychiatrischen Begutachtung im Februar 2017. Der orthopädische Gutachter Dr. med. G.___ hielt in seinem Teilgutachten fest, dass sich in der aktuellen Röntgendiagnostik der LWS deutliche degenerative Veränderungen gezeigt hätten. Bei der klinischen Untersuchung seien nur geringe lokale Beschwerden der LWS ohne signifikante Funktionseinschränkung angegeben worden. Es habe sich eine gute Beweglichkeit der LWS ohne radikuläre Symptomatik gezeigt. Es bestehe eine Minderbelastbarkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 22. Mai 2017 zugrunde gelegen habe, habe sich insoweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, als am 19. November 2019 bei einer Gonarthrose links der Einbau einer Knie-TEP erfolgt sei. Ein TEP-Wechsel wegen Instabilität sei am 17. August 2022 erfolgt. Aktuelle Röntgenbilder des linken Kniegelenks zeigten einen Normalbefund bei TEP ohne Lockerung. Klinisch sei das linke Knie frei beweglich und bandstabil gewesen. Der Versicherte habe Druckschmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes angegeben. Es habe sich ein deutlicher Kniegelenkserguss links gezeigt, was für eine deutliche Reizsymptomatik spreche. Mit einer Verbesserung durch medizinische Massnahmen sei nicht mehr zu rechnen. Es bestehe auf Dauer eine verminderte Belastbarkeit des

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7/17 linken Kniegelenks. Aktuelle Röntgenbilder des rechten Kniegelenks zeigten eine deutliche Varus- Gonarthrose. Klinisch sei das rechte Knie frei beweglich gewesen. Der Versicherte habe Druckschmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes und eine geringe mediale Aufklappbarkeit angegeben. Die verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks könne auch durch den Einbau einer TEP nicht gesteigert werden. Der Versicherte habe bei der Anamnese Nackenschmerzen angegeben. Röntgenbilder der HWS hätten beginnende degenerative Veränderungen gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung habe sich an der HWS jedoch ein unauffälliger Befund gezeigt. Der Versicherte habe auch über Handbeschwerden geklagt. Radiologisch hätten sich beginnende Arthrosen von Daumen und Fingergelenken gezeigt. Der Versicherte habe Druckschmerzen im Endgelenk des Kleinfingers angegeben. Bei der klinischen Untersuchung habe sich keine Schwellung oder Rötung gezeigt; sämtliche Finger seien ohne Funktionseinschränkungen frei beweglich gewesen. Der orthopädische Gutachter wies darauf hin, dass die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von bis zu 8/10 beim Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe und beim Fehlen von Funktionseinschränkungen nicht in der angegebenen Höhe nachvollzogen werden könnten. Beschwerden am linken Knie seien beim vorliegenden Erguss nachvollziehbar, nicht jedoch der genannte passive Tagesablauf, da keine signifikante Muskelatrophie am linken Bein vorgelegen habe und die massive Hornhautbildung der Fusssohlen beidseits nur durch ein intensives Gehen erklärt werden könne. In der letzten Tätigkeit als Textilmitarbeiter könne dem Versicherten keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Für wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg ohne Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, ohne kniende oder hockende Tätigkeiten, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Nässe- und Zugluftexposition bestehe aus orthopädischer Sicht seit dem letzten Gutachten vom 9. März 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese sei nur durch 100 %ige Arbeitsunfähigkeiten für jeweils sechs Wochen nach der Knie-TEP- Erstimplantation (ab 19. November 2019) und der Knie-TEP-Wechseloperation (ab 17. August 2022) sowie während der stationären Reha unterbrochen worden. Die neurologische Gutachterin führte aus, dass sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 22. Mai 2017 zugrunde gelegen habe, insoweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, als sich der Verdacht auf einen primären chronischen Kopfschmerz, der im Vorgutachten 2017 nicht erwähnt werde, ergeben habe. Es handle sich hierbei aber nicht um eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt längerfristig eingeschränkt gewesen. Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Beurteilung fest, dass die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit 0 % und für eine leidensadaptierte Tätigkeit 50 % betrage. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe sich seit der letzten Begutachtung im März 2017 nicht geändert. In adaptierten Tätigkeiten sei es nur zu temporären Änderungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Knie-TEP-Implantation links 2019, des TEP-Wechsels 2022 und der damit verbundenen Reha gekommen. RAD-Arzt Dr. E.___ notierte am 6. März 2024 (IV-act. 182), dass das Gutachten vom 1. März 2024 umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sei.

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8/17 B.k Mit Vorbescheid vom 16. März 2024 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs an (IV-act. 187). Zur Begründung hielt sie fest, dass auf das Gutachten der SMAB AG abzustellen sei. Als Einkommen ohne Invalidität gelte das letzte regelmässige Erwerbseinkommen als Textilarbeiter aus dem Jahr 2005. Dieses sei der Nominallohnentwicklung angepasst worden. Beim Einkommen mit Invalidität werde auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2020, Niv. 1, Männer, der Nominallohnentwicklung angepasst) abgestützt. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 54 % und damit ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Rente. B.l Dagegen wendete der Versicherte am 2. Mai 2024 ein (IV-act. 198), dass sein Gesundheitszustand instabil sei und die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen abzuwarten seien. Er habe wieder enorme Probleme mit seinem linken Knie. Der behandelnde Arzt der Universitätsklinik Balgrist empfehle eine dritte Operation. Er (der Versicherte) warte noch auf eine Zweitmeinung eines Orthopäden. Wenn er sitze, verspüre er ein Ameisenlaufen im linken Bein und beim Laufen habe er massive Schmerzen. Auch das rechte Knie sollte operiert werden. Auch das ständige Zittern der Beine mache ihm Mühe. Er bitte um die Ausrichtung einer ganzen Rente. Die behandelnden Ärzte hatten im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 23. April 2024 festgehalten (IV-act. 198-4 ff.), dass sich radiologisch (Röntgen Knie links vom 23. April 2024) eine Schaftlockerung femoral gezeigt habe und dass diese zumindest einen Teil der persistierenden Schmerzen als auch die Belastungsintoleranz erkläre. Ihrer Meinung nach sei eine Revisionsoperation notwendig. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten aktuell und voraussichtlich auf zukünftig nicht zumutbar. B.m Am 6. Mai 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 201), dass bis zum Entscheid über eine allfällige Operation an der gutachterlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten werde. Die IV-Stelle bat den Versicherten, bis am 31. Mai 2024 mitzuteilen, ob er sich für oder gegen die Operation entschieden habe. B.n Der Versicherte informierte die IV-Stelle am 16. Mai 2024 darüber (IV-act. 204), dass er am 20. August 2024 einen Termin in der Universitätsklinik Balgrist habe und danach eine Entscheidung treffen werde. Bis dahin werde er sich noch von türkischen Ärzten beraten lassen. Am 27. Mai 2024 teilte die behandelnde Psychiaterin der IV-Stelle telefonisch mit (IV-act. 203), dass der Versicherte die Frist nicht einhalten könne, da er noch eine dritte Meinung einholen werde. B.o Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch wie angekündigt ab (IV-act. 205). Zum Einwand hielt sie fest, der medizinische Sachverhalt sei im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung im Januar 2024 umfassend und rechtsgenüglich abgeklärt worden. Gesamthaft sei von einem weitgehend stabilen Gesundheitszustand auszugehen, zumal der Versicherte zu einer dritten Operation nicht bereit sei.

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9/17 C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2024 (Postaufgabe: 21. Juni 2024) Beschwerde (act. G 1). Er beantragte die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Zur Begründung hielt er fest, er werde bezüglich eines erneuten medizinischen Eingriffs am linken Bein Ende Juni 2024 eine Zweitmeinung eines türkischen Arztes einholen. Die ständigen Schmerzen beeinflussten seine Psyche. Die von den Gutachtern angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten könne er nicht umsetzen. Ausserdem sei es nicht realistisch, dass er mit bald 60 Jahren in einem Bewerbungsverfahren in die engere Auswahl kommen würde und damit eine reale Chance hätte, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Der Beschwerdeführer stellte schliesslich noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. C.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 9. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, dass vorliegend das IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anzuwenden sei, da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt gewesen und der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sei. Der mit dem Einwand eingereichte Arztbericht vom 23. April 2024 gehe übereinstimmend mit dem SMAB-Gutachten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus. Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten äussere sich der Arztbericht nicht. Die im Arztbericht empfohlene Revisionsoperation diene der Behebung einer aseptischen Schaftlockerung am linken künstlichen Kniegelenk und stelle keinen instabilen Gesundheitszustand oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Die im Arztbericht erwähnten Schmerzen und die Belastungsintoleranz des linken Knies sowie der Kniegelenkserguss seien im Gutachten berücksichtigt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schmerzen am linken Knie seit der Begutachtung infolge der Schaftlockerung schlimmer geworden wären. Dem SMAB-Gutachten vom 1. März 2024 komme ein voller Beweiswert zu. Die von den Gutachtern genannten Adaptionskriterien seien nicht derart einschränkend, dass es von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finde. Zu denken sei beispielsweise an Aufsichts- oder Überwachungsaufgaben. Der Beschwerdeführer verfüge über mehr als 15 Jahre Arbeitserfahrung bei unterschiedlichen Arbeitgebern. Ohnehin erforderten Hilfsarbeiten keine besonderen Vorkenntnisse und kein besonderes Bildungsniveau. Auch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirke sich in diesem Sektor nicht erheblich nachteilig aus. Des Weiteren bestünden für einfache Hilfsarbeiten sehr kurze Einarbeitungszeiten. Der Beschwerdeführer sei im Gutachtenszeitpunkt 59 Jahre alt gewesen, womit ihm noch eine Erwerbsdauer von sechs Jahren verblieben sei, was das Finden einer entsprechenden Stelle allenfalls erschwert, jedoch nicht von vorherein ausgeschlossen habe. Die Resterwerbsfähigkeit sei daher verwertbar. Demnach sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.

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10/17 C.c Das Gericht bewilligte am 13. August 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Beschwerdeverfahren (act. G 4). C.d Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 6. September 2024 mit (act. G 6), der Arzt in H.___ habe ihm gesagt, dass die dritte Operation keinen Nutzen, sondern eine Verstärkung der Schmerzen zur Folge haben würde. Er fühle sich psychisch nicht bereit für eine dritte Operation. Die behandelnden Ärzte hatten im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 30. August 2024 angegeben (act. G 6.1), dass durch die Kniegelenkspunktion links am 10. Mai 2024 eine Infektion habe ausgeschlossen werden können. Am linken Knie hätten reizfreie Haut- und Weichteile und keine Rötung und Schwellung bestanden. Die Schmerzsymptomatik persistiere weiterhin. Zusätzlich zeige sich eine schwere Arthrose des rechten Kniegelenks. Eine erneute Revisionsoperation, die am ehesten eine Möglichkeit zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik darstelle, wünsche der Beschwerdeführer aktuell nicht. C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). C.f Am 22. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) vom 14. Januar 2025 ein (IV-act. 10). In der Beurteilung waren eine mediorechtslaterale Protrusion und eine degenerative Veränderung KWK 5/6 mit mittelgradiger foraminaler Stenose rechts und rezessaler Einengung, eine Irritation der rechten C6-Wurzel, eine leicht- bis mittelgradige diskoossäre foraminale Stenose HWK 6/7 rechts, eine mögliche Irritation der foraminalen rechten C7-Wurzel, eine leicht- bis mittelgradige diskoossäre foraminale Stenose HWK 4/5 links und eine mögliche Irritation der foraminalen linken C5-Wurzel festgehalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (vgl. act. G 11). Erwägungen 1. 1.1 Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten, mit welcher unter anderem ein stufenloses Rentensystem eingeführt worden ist. Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 gilt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. September 2007 eine halbe IV-Rente und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung (1. Januar 2022) 57 Jahre alt gewesen. Somit bleibt vorliegend das alte Rentensystem bzw. die IV- Gesetzgebung in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar.

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11/17 1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. September 2007 aus psychischen Gründen eine halbe Invalidenrente. Im Dezember 2022 hat er ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt und eine Verschlechterung insbesondere seines physischen Gesundheitszustandes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat hierzu auf die Berichte seiner Hausärztin vom 24. Oktober 2022 und der Universitätsklinik Balgrist vom 17. November 2022 verwiesen. Diesen war übereinstimmend zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im November 2019 eine Knie-TEP links eingesetzt worden und bei Instabilität im August 2022 ein Knie-TEP-Wechsel erfolgt war und dass er weiterhin an Kniebeschwerden links litt. Damit hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf das Revisionsgesuch eingetreten. 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). 2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.3 Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom Dezember 2022 zu Recht abgewiesen hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist letztmals anlässlich der Revisionsverfügung vom 22. Mai 2017 materiell geprüft worden. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich die Arbeitsfähigkeit oder die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, zwischen dem 22. Mai 2017 und dem 30. Mai 2024 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) derart verändert haben, dass daraus eine Änderung des Invaliditätsgrades resultiert, welche zu einer Änderung des Rentenanspruchs führt. 3.

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12/17 3.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Revisionsverfügung auf das Gutachten der SMAB AG vom 1. März 2024 abgestellt werden kann. 3.2 Während der psychiatrische Gutachter keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der letzten Revisionsverfügung hat ausmachen können, hat die behandelnde Psychiaterin in ihren Verlaufsberichten vom 10. März 2023 und vom 7. Oktober 2023 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bejaht und dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert. Im Unterschied zum psychiatrischen Gutachter ist die behandelnde Psychiaterin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer − neben der unumstrittenen Diagnose einer PTBS − an einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung leide. Die behandelnde Psychiaterin hatte diese Diagnosen allerdings bereits in ihrem Verlaufsbericht vom 30. Januar 2016 angegeben und dem Beschwerdeführer bereits damals eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert (siehe IV-act. 67-1 ff.). Dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 9. März 2017 ist hingegen zu entnehmen, dass der psychiatrische Gutachter nicht von einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, sondern lediglich von einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen ausgegangen war, und dass er eine mittelgradige oder schwere Depression, die über Stimmungsbeeinträchtigungen hinausginge, die man bei einer posttraumatischen Störung erwarten müsse, nicht hatte diagnostizieren können. Der psychiatrische Gutachter der SMAB AG ist in seinem Teilgutachten vom 7. Februar 2024 zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen: Er hat erklärt, dass die zusätzliche Annahme einer Diagnose aus dem depressiven Spektrum nicht sicher möglich sei, aber auch keine zusätzliche Bedeutung hätte, da sich die affektiven und kognitiven Beeinträchtigungen ebenso gut durch die PTBS erklären liessen. In diesem Zusammenhang hat er auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Antidepressiva in nicht antidepressiv wirksamen Dosen erhalte. Hinweise dafür, dass es durch die PTBS im Laufe der Jahre zu einer Persönlichkeitsänderung gekommen sei, bestünden keine. Der psychiatrische Gutachter der SMAB AG ist von einer unveränderten, 50 %igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin bereits mit dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 9. März 2017 widerlegt worden ist. Das Gutachten der SMAB AG vom 1. März 2024 hat bestätigt, dass es sich bei der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes gehandelt hat. Die unterschiedliche medizinische Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin und die Gutachter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss dazu neigen, die pessimistische Selbsteinschätzung ihrer Patienten zu teilen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende Einschätzung des psychiatrischen Gutachters der SMAB AG abzustellen

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13/17 ist, wonach seit der letzten Revisionsverfügung (Mai 2017) keine längerdauernde, wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist. 3.3 Der Beschwerdeführer hat sich seit der letzten materiellen Überprüfung seines Rentenanspruchs (Verfügung vom 22. Mai 2017) einer Knie-TEP links (November 2019) und im August 2022 einem Knie- TEP-Wechsel links unterzogen. Die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Balgrist haben im Sprechstundenbericht vom 16. Februar 2023 angegeben, dass der Versicherte von der Revisionsoperation nicht wesentlich profitiert habe. Zwar sei die Stabilität deutlich besser als zuvor, es bestünden jedoch weiterhin eine Schwellneigung und eine deutliche Reizung des Gelenks. Der Versicherte sei zur Fortbewegung auf zwei Gehstöcke angewiesen. Der orthopädische Gutachter der SMAB AG hat im Januar 2024 neue Röntgenbilder des linken Knies veranlasst. Diese haben einen Normalzustand bei einer Knie-TEP ohne Lockerungszeichen gezeigt (IV-act. 180-59, 180-94 f.). Der orthopädische Gutachter hat in seinem Teilgutachten festgehalten, dass das linke Knie frei beweglich und bandstabil gewesen sei. Der Versicherte habe Druckschmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes angegeben. Es habe sich ein deutlicher Kniegelenkserguss links gezeigt, was für eine deutliche Reizsymptomatik spreche. Es bestehe eine dauerhaft verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenks. Wie die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Balgrist ist auch der orthopädische Gutachter der SMAB AG davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer körperliche (mittelschwere und schwere) Tätigkeiten (und damit auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Texilmitarbeiter) nicht mehr zumutbar sind. Wechselbelastende, körperliche leichte Tätigkeiten (zu den weiteren Adaptionskriterien siehe IV-act. 180-64) hat der orthopädische Gutachter hingegen als voll zumutbar erachtet. Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten hat sich die Unversitätsklinik Balgrist nicht geäussert. Die behandelnde Hausärztin hingegen hat dem Beschwerdeführer im Bericht vom 17. Februar 2023 wegen starker Knieschmerzen ab März 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und auch adaptierte Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar erachtet. Im Bericht vom 14. August 2023 hat sie festgehalten, dass wegen der starken Knieschmerzen seit März 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. In Widerspruch zu dieser Aussage und auch zu den Angaben im Bericht vom 17. Februar 2023 hat sie im Beiblatt zu ihrem neuesten Bericht allerdings angegeben, dass sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in anderen Tätigkeiten nicht beurteilen könne (IV-act. 160-4 ff.). Die unterschiedlichen Angaben der Hausärztin zeugen von einer Unsicherheit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, was angesichts des multiplen Beschwerdebildes mit somatischen und psychischen Komponenten nachvollziehbar ist. Zudem neigen Hausärztinnen und Hausärzte erfahrungsgemäss dazu, die subjektive Selbsteinschätzung ihrer Patienten zu übernehmen. Dies ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch hier der Fall gewesen. Gerade in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem Hinweise auf Inkonsistenzen bestehen, ist eine kritische Hinterfragung der subjektiven Angaben der versicherten Personen unerlässlich. Der orthopädische Gutachter der SMAB hat beispielweise darauf hingewiesen, dass die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von bis zu

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14/17 8 (von 10) beim Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe und beim Fehlen von Funktionseinschränkungen nicht in der angegebenen Höhe nachvollzogen werden könnten. Auch sei der geschilderte passive Tagesablauf nicht nachvollziehbar, da keine signifikante Muskelatrophie am linken Bein vorgelegen habe und die massive Hornhautbildung der Fusssohlen beidseits nur durch ein intensives Gehen verursacht sein könne. Der orthopädische Gutachter hat in seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nur die verminderte Belastbarkeit des linken Knies, sondern auch die verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (deutliche degenerative Veränderungen) und des rechten Knies (Varus-Gonarthrose), die Nackenbeschwerden (beginnende degenerative Veränderungen der HWS) und die Handbeschwerden (beginnende Arthrosen von Daumen und Fingergelenken) berücksichtigt. Gesamthaft überzeugt seine Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht − mit Ausnahme der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeiten in allen Tätigkeiten nach den Knieoperationen − weiterhin nur in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Da auch die neurologischen und allgemein-internistischen Teilgutachten überzeugen, kann vollumfänglich auf das Gutachten der SMAB abgestellt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im Mai 2017 bis zur Untersuchung durch die Sachverständigen der SMAB im Januar 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine längerdauernde erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist bis und mit Januar 2024 in einer körperlich adaptierten Tätigkeit somit überwiegend wahrscheinlich weiterhin zu 50 % arbeitsfähig gewesen. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob zwischen der Begutachtung durch die SMAB AG und dem Verfügungserlass (30. Mai 2024) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit verbunden der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Während auf den durch die SMAB AG veranlassten Röntgenbilder vom 24. Januar 2024 nämlich keine Lockerungszeichen ersichtlich gewesen sind, hat die durch die Universitätsklinik Balgrist am 23. April 2024 durchgeführte Röntgenuntersuchung des linken Knies eine Schaftlockerung femoral gezeigt (wobei in der Diagnoseliste weiterhin lediglich von einem Verdacht auf eine aseptische Schaftlockerung femoral die Rede ist; IV-act. 198-5 f.). Die Ärzte der Universitätsklinik Balgrist haben festgehalten, dass die Schaftlockerung zumindest einen Teil der persistierenden Schmerzen und auch die Belastungsintoleranz erkläre. Sie haben deshalb eine nochmalige Revisionsoperation empfohlen. Der Beschwerdeführer hat sich gegen diese Operation entschieden. Zwischen der gutachterlichen Untersuchung und der Untersuchung in der Universitätsklinik Balgrist liegen drei Monate. Es ist also möglich, dass es in dieser Zeit zu einer Schaftlockerung gekommen ist. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schaftlockerung zu einer Erhöhung der Schmerzen geführt und die Belastungstoleranz noch einmal reduziert hat. Der Beschwerdeführer hat den Bericht der Universitätsklinik Balgrist vom 23. April 2024 zusammen mit seinem Einwand vom

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15/17 2. Mai 2024 eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat also noch vor Verfügungserlass Kenntnis von diesem Bericht bzw. der darin beschriebenen Schaftlockerung gehabt. Sie hätte daher vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2024 bezogen auf die Frage nach einer Schaftlockerung eine orthopädische Verlaufsabklärung durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. 3.5 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht nach dem Abschluss des Schriftenwechsels einen Bericht über eine MRT-Untersuchung der HWS vom 14. Januar 2025 eingereicht (act. G 10). Die von den Sachverständigen der SMAB AG in Auftrag gegebene Röntgenuntersuchung der HWS vom 24. Januar 2024 hat als Befund eine fortgeschrittene Osteochondrose HWK 4-6 und eine moderate Degeneration der Facettengelenke gezeigt (IV-act. 180-94 f.). Die Sachverständigen sind im Gutachten vom 1. März 2024 zum Schluss gekommen, dass die beginnenden degenerativen Veränderungen an der HWS keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, da der klinische Untersuch der HWS unauffällig gewesen sei, bei der Untersuchung keine Beschwerden mehr angegeben und keine Funktionseinschränkungen demonstriert worden seien (vgl. IV-act. 180-61 f.). Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Sachverständigen der SMAB AG über aktuelle bildgebende Befunde der HWS verfügt haben, überzeugt ihre Beurteilung bis zum Untersuchungszeitpunkt (Januar 2024). Das Gericht setzt sich aus medizinischen Laien zusammen, weshalb es nicht beurteilen kann, ob es zwischen der Begutachtung im Januar 2024 und der MRT-Untersuchung im Januar 2025 zu einer Verschlechterung der HWS-Situation gekommen ist, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Da die Sache ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, wird diese bei ihren weiteren medizinischen Abklärungen auch den neuen MRT-Befund der HWS vom 14. Januar 2025 einbeziehen müssen. 3.6 Der Beschwerdeführer hat schliesslich noch geltend gemacht, unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation und seines Alters sei es nicht realistisch, dass er in einem Bewerbungsverfahren in die engere Auswahl kommen würde und damit eine reale Chance hätte, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bestehen. Ob eine versicherte Person die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2014, 9C_272/2014 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil vom 15. März 2023, 9C_403/2022 E. 5.1 mit

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16/17 Hinweisen). Der Arbeitsmarkt hat sich seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs im Mai 2017 nicht nachhaltig geändert, weshalb diesbezüglich keine Überprüfung möglich ist. Geändert hat sich der Sachverhalt nur insoweit, als der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sieben Jahre älter, nämlich 59 Jahre alt, gewesen ist und dass sich seine Abwesenheit vom Berufsleben noch einmal verlängert hat. Die lange Abwesenheit vom Berufsleben ist bei Hilfsarbeiten, welche in der Regel eben gerade keinen grossen Einarbeitungsaufwand erfordern, allerdings irrelevant. Das fortgeschrittene Alter macht die Stellensuche zwar schwieriger, unmöglich ist es jedoch nicht, sechs Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Arbeitsstelle zu finden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs am 22. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich verändert hat. 3.7 Demnach ist die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens, namentlich zur orthopädischen Verlaufsabklärung betreffend die Schaftlockerung femoral bei einem Status nach einem Knie-TEP-Wechsel links und zur Abklärung einer allfälligen Verschlechterung der HWS-Situation an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

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17/17 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2025 Rentenerhöhungsgesuch. Art. 17 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Das von der IV-Stelle eingeholte Verlaufsgutachten, gemäss welchem seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs keine längerdauernde erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten eingetreten ist, überzeugt, soweit es den Gesundheitszustand bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung betrifft. Die IV-Stelle hätte allerdings eine orthopädische Verlaufsabklärung vornehmen müssen, da zwischen der gutachterlichen Untersuchung und dem Verfügungszeitpunkt eine Schaftlockerung bei einem Status nach einem Knie-TEP-Wechsel links festgestellt worden ist, welche gemäss den behandelnden Ärzten zumindest einen Teil der persistierenden Schmerzen als auch die Belastungsintoleranz erklärt. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2024/134).

2026-04-10T06:43:48+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/134 — St.Gallen Versicherungsgericht 25.02.2025 IV 2024/134 — Swissrulings