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St.Gallen Versicherungsgericht 08.07.2025 IV 2024/128

July 8, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·7,122 words·~36 min·3

Summary

Art. 28 IVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Art. 87 Abs. 3 IVV. Wiederanmeldung. Der Versicherte hat eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Abstellen auf die Aktenbeurteilung des RAD. Abweisung des Rentengesuchs, da der IV-Grad unter 40 % liegt. Nichteintreten auf den Eventualantrag um berufliche Eingliederungsmassnahmen, da über dieses Gesuch bereits rechtskräftig entschieden worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2025, IV 2024/128).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/128 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.09.2025 Entscheiddatum: 08.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2025 Art. 28 IVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Art. 87 Abs. 3 IVV. Wiederanmeldung. Der Versicherte hat eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Abstellen auf die Aktenbeurteilung des RAD. Abweisung des Rentengesuchs, da der IV-Grad unter 40 % liegt. Nichteintreten auf den Eventualantrag um berufliche Eingliederungsmassnahmen, da über dieses Gesuch bereits rechtskräftig entschieden worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2025, IV 2024/128). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 8. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2024/128

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/18 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich erstmals im Januar 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe keine Berufsausbildung absolviert. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er zum Baufacharbeiter angelernt worden. Seither arbeite er auf dem Bau. Im März 1998 habe er einen Unfall erlitten. Mit Verfügung vom 16. April 2004/7. Mai 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes Dr. med. B.___ bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 % für leidensadaptierte Tätigkeiten und einem IV-Grad von 64 % mit Wirkung ab 1. November 2002 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der vierten IVG-Revision) eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 31). Mit Verfügung vom 28. September 2004 hob die IV-Stelle die rentenzusprechende Verfügung vom 16. April 2004/7. Mai 2004 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenleistungen ein (IV-act. 51). Zur Begründung hielt sie fest, laut der Abschlussuntersuchung der Suva vom 3. Dezember 2002 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle am 26. Oktober 2004 ab (IV-act. 57). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Oktober 2005 ab (IV 2004/116; vgl. IV-act. 71). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2006 abgewiesen (I 849/05; vgl. IV-act. 81). A.b Im März 2007 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. IV-act. 84, 87). Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 1. Juni 2007 (IV-act. 93), der medizinische Zustand habe sich verschlechtert. Der Diabetes mellitus und die Polyneuropathie hätten sich verschlimmert. Ein ebenfalls bekanntes chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sei unverändert geblieben. Der Endokrinologe und Diabetologe Dr. med. C.___ erstattete am 16. April 2008 im Auftrag der IV-Stelle ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 100). Er hielt fest, der Diabetes mellitus schränke die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht ein. Eine Polyneuropathie bestehe nicht. Am 3. Oktober 2008 erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 106). Die Sachverständigen führten aus, der Versicherte leide an einer massiven Rotationsinstabilität des rechten Knies, an multifaktoriell bedingten schmerzhaften Dysästhesien im rechten Unterschenkel und Fuss, an einem lumbospondylogenen Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einem Diabetes mellitus Typ 2, an psychischen Faktoren, die körperliche Störungen bewirkten, bei einer anhaltenden Schmerzproblematik, an einem Status nach einer Distorsion des rechten Mittelfingers im April 2008 und an einer Adipositas. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Maurer sei ihm nicht mehr zumutbar. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 114). Die dagegen

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3/18 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 28. Februar 2011 ab (IV 2009/110; vgl. IV-act. 134). A.c Im Februar 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 136). Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im Behandlungsbericht vom 3. April 2012 festgehalten (IV-act. 138–15 f.), dass der Versicherte an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32-11) und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) leide. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zu 80 % arbeitsunfähig. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die PMEDA AG am 7. November 2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 171). Die Sachverständigen führten aus, der Versicherte leide an einem Diabetes mellitus Typ 2 mit einer Polyneuropathie, an einer Adipositas, an einer Gonarthrose rechts, an residuellen Belastungsbeschwerden des linken Kniegelenks, an einem degenerativen lumbalen Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Lumboischialgie rechts, an einem Status nach Bursitis und Rotatorenmanschetten-Syndrom des linken Schultergelenks und an einer weitgehend remittierten Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (F43.21). Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Mit Verfügung vom 3. März 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem IV-Grad von 0 % ab (IV-act. 181). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 13. Dezember 2016 ab (IV 2014/194; IV-act. 192). A.d Am 30. August 2017 meldete sich der Versicherte wieder zum Leistungsbezug an (IV-act. 195). Er machte geltend, sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Aufgrund einer neu aufgetretenen Augenproblematik trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein (IV-act. 224). Nach der Einholung aktueller medizinischer Berichte wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 24. Mai 2018 ab (IV-act. 228). Nachdem der Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hatte, widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Mai 2018 am 31. August 2018, um weitere Abklärungen zu tätigen (IV-act. 235). Dr. D.___ berichtete der IV-Stelle am 4. Oktober 2018 (IV-act. 251), dass der Versicherte wegen chronischer Schmerzen mit psychischen und körperlichen Faktoren (F45.5), chronischer Knieschmerzen rechts, einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und einem Diabetes mellitus Typ 2 mit rechtsbetonter Polyneuropathie in seinem Beruf als Maurer sowie für andere schwere Arbeiten seit April 2012 zu 70 % arbeitsunfähig sei. Unter Ziffer 4 des Verlaufsberichts ("Potenzial für die Eingliederung") hielt sie fest, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 19. Oktober 2018 (IVact. 252-7 f.), dass der Versicherte seit dem Jahr 2004 und bis auf weiteres − primär als Bauarbeiter, heute für jegliche Tätigkeiten − zu 100 % arbeitsunfähig sei. Am 3. Juni 2019 erstattete die Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 271). Die

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4/18 Sachverständigen führten aus, der Versicherte leide an einer mässiggradigen medial betonten Gonarthrose rechts, an einem chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom, an einem chronisch rezidivierenden zervikovertebralen Schmerzsyndrom, an beginnenden degenerativen Veränderungen im linken Knie, an einer distal-symmetrischen sensomotorischen Polyneuropathie an den Beinen, whs. diabetisch, und an einer diabetischen Makulopathie. Eine leichte depressive Episode (F32.0), Dysästhesien im lateralen Knie-/Unterschenkelbereich rechts, vereinbar mit einer Irritation des Nervus peronaeus superficialis bei einem Status nach mehreren Knieoperationen, eine leichte Visusstörung und ein metabolisches Syndrom wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. In angepassten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Augenbefunde 90 %, da wegen der etwas beeinträchtigten Sehfähigkeit vermehrte Pausen notwendig seien. Mit Verfügung vom 5. November 2019 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 279). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 30. Juni 2021 ab (IV 2019/322, IV-act.292). B. B.a Am 5. November 2021 reichte der Versicherte eine Neuanmeldung wegen einer neuen Diagnose des linken Schultergelenks ein (IV-act. 294). Eine MRT Arthrographie des linken Schultergelenks und ein Röntgen Schultergelenk links, beide vom 28. September 2021, hatten einen Reizzustand der Bursa subacromialis, Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis und eine SLAP-III-Läsion gezeigt (IV-act. 295). B.b Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 15. November 2021 (IV-act. 298), dass der Versicherte seit dem Jahr 2004 bis heute für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell leide er an einer Gonalgie beidseits, derzeit vor allem links, an Müdigkeit, Schwäche und einer gedrückten Stimmung sowie an progredienten Schulterschmerzen links. Ein MRT des linken Kniegelenkes vom 30. August 2021 (IV-act. 298-8) hatte einen Rezidivriss bzw. eine Grad III Läsion des medialen Meniskus gezeigt. Die übrigen Kniebinnenstrukturen waren altersentsprechend normal gewesen. Auch die Kreuz- und Kollateralbänder hatten sich normal dargestellt. B.c Die Ärzte der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) gaben in ihrem Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2021 (IV-act. 308) als Diagnosen eine mässige, nichtproliferative diabetische Retinopathie, eine aponeurotische Oberlidptosis, eine Brauenptosis und eine Dermatochalasis, Augen beidseits, sowie einen Status nach einem klinisch signifikanten Makulaödem mit fokaler Laserkoagulation am 22. Juni 2016 am Auge links an. B.d Auf eine interne Anfrage der zuständigen Fachfrau berufliche Massnahmen hielt RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 5. Januar 2022 fest (IV-act. 309), der augenärztliche Bericht vom 3. Dezember 2021 habe hinsichtlich der diabetischen Retinopathie einen unveränderten Befund beschrieben. Im Bericht

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5/18 von Dr. B.___ vom 15. November 2021 fänden sich als einziger Hinweis für eine medizinische Veränderung die progredienten Schulterschmerzen links. Medizinische Hinweise für die Behandlung der Schulterschmerzen habe der Hausarzt nicht angegeben. Der Hinweis auf einen Rezidivriss bzw. eine Grad III Läsion des medialen Meniskus im MRI-Befund des linken Kniegelenks vom 30. August 2021 sei geeignet, eine temporäre Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszulösen. Bei ausreichenden Beschwerden würden diese Gesundheitsstörungen üblicherweise im Rahmen einer meist ambulant durchgeführten Operation wirksam behoben. Eine Anpassung bei den Arbeitsbedingungen im Sinne des Vermeidens von Tätigkeiten im Knien bzw. Hocken sei jedoch bereits jetzt, aber auch nach einer eventuellen Operation, zu empfehlen. Ebenso bedingten der Reizzustand der Bursa subacromialis, Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis und eine SLAP III Läsion bei einem normalen Verlauf nur eine temporäre Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Durch eine Operation im ambulanten bis kurzstationären Setting lasse sich üblicherweise nach wenigen Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen. Ab sofort, aber auch nach der Operation, sollten das regelmässige Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und regelmässige Arbeiten über Kopfhöhe vermieden werden. Abgesehen von den erweiterten Adaptionskriterien ändere sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Gutachten des ABI Basel aus dem Jahr 2019), vor allem, was das tägliche Pensum betreffe, nichts. Auf Nachfrage hin erklärte der RAD-Arzt am 7. Januar 2022, dass er die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aktuell auf 70 % schätze (5 bis 6 Stunden an 5 Tagen in der Woche, IV-act. 310). B.e Am 27. Januar 2022 fand ein Assessmentgespräch zwischen der Eingliederungsverantwortlichen und dem Versicherten statt (IV-act. 317). Der Versicherte gab an, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle; er wünsche den Fallabschluss in den beruflichen Massnahmen. Anlässlich eines telefonischen Gesprächs am selben Tag bat der Rechtsvertreter des Versicherten darum, das Dossier in der beruflichen Integration offen zu halten. Am 28. Februar 2022 informierte der Rechtsvertreter die Eingliederungsverantwortliche, dass sich der Versicherte am 21. März 2022 in der Türkei einer Magenoperation unterziehen werde (IV-act. 317-5). Die Eingliederungsverantwortliche schloss den Fall aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes am selben Tag vorübergehend ab. Am 26. April 2022 teilte der Sohn des Versicherten der Eingliederungsverantwortlichen mit (IV-act. 319), dass die Operation in F.___ den Gesundheitszustand des Versicherten eher verschlechtert habe. B.f Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 2. Juni 2022 (IV-act. 322), dass sich der Versicherte im März 2022 in F.___ einer Bypass-Operation unterzogen habe. Anfang Mai 2022 sei eine Cholezystektomie im KSSG erfolgt. Seit der Operation im März 2022 habe der Versicherte acht Kilogramm Gewicht verloren. Der Blutzucker habe sich beinahe normalisiert. Der Versicherte war wegen einer akuten gangränösen Cholezystitis vom 5. bis zum 12. Mai 2022 im KSSG hospitalisiert gewesen (Austrittsbericht vom 19. Mai 2022, IV-act. 322-7 ff.).

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6/18 B.g RAD-Arzt Dr. E.___ notierte am 22. Juli 2022 (IV-act. 323), die neu vorgelegten Berichte bedingten jeweils kurze Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen eines stationären Aufenthaltes bzw. wenige Wochen postoperativ. Ebenso bestünden postoperativ für wenige Wochen Limitierungen beim Heben und Tragen. An der Arbeitsfähigkeit von 70 % könne weiterhin festgehalten werden. B.h Auf Nachfrage hin teilte der Rechtsvertreter der zuständigen Fachfrau Berufliche Massnahmen am 21. August 2022 mit (IV-act. 324), dass sich der Versicherte in der Lage fühle, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken (IV-act. 326). Am 26. Oktober 2022 forderte die Eingliederungsverantwortliche den Versicherten auf, den Eingliederungsplan für die Arbeitsvermittlung unterzeichnet zu retournieren (IV-act. 330). Am 31. Oktober 2022 bat der Rechtsvertreter die Eingliederungsverantwortliche darum, den Eingliederungsplan zu überarbeiten, da dem Versicherten eine Selbsteingliederung nach über zehnjähriger Arbeitsabstinenz nicht zumutbar sei (IV-act. 331). Die Eingliederungsverantwortliche informierte den Rechtsvertreter des Versicherten am 19. Dezember 2022 (IV-act. 332), sie gehe aufgrund der mit ihm geführten Telefonate davon aus, dass der Versicherte keine Unterstützung seitens der beruflichen Integration wünsche oder sich nicht in der Lage fühle, an diesem Prozess aktiv mitzuwirken. Am 3. Januar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Begehren um berufliche Massnahmen abgewiesen werde (IV-act. 335). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte sich nicht in der Lage fühle, aktiv an Eingliederungsbemühungen mitzuwirken. Der Rechtsvertreter des Versicherten beantragte am 1. Februar 2023 die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen und eventualiter den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-act. 336). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2023 kündigte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen an. Mit Verfügung vom 27. März 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 339). B.i Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 10. Juni 2023 über einen stationären Gesundheitszustand (IV-act. 345). Die Augenklinik des KSSG hatte dem Hausarzt am 6. Juni 2023 über eine fotodiagnostische Sprechstunde berichtet (IV-act. 345-5 f.). Die Ärzte hatten festgehalten, dass bei einer beidseitigen schweren, nicht proliferativen diabetischen Retinopathie mit rechts dezentem exzentrischem Makulaödem eine Verlaufskontrolle erfolgt sei. Das Ödem habe sich leicht progredient, jedoch weiterhin diskret und exzentrisch, gezeigt. Man habe sich vorerst für ein abwartendes Vorgehen entschieden. Dr. D.___ berichtete der IV-Stelle am 10. Juli 2023 (IV-act. 350), dass es aufgrund der Verschlechterung der Schmerzen zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei. Der Versicherte sei gegenwärtig alle 6 bis 8 Wochen in ihrer Behandlung. Dr. D.___ nannte dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 4. Oktober 2018. Für die bisherige Tätigkeit als Maurer sowie für andere schwere Tätigkeiten attestierte sie dem Versicherten wiederum seit April 2012 und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Unter Ziffer 4 des Verlaufsberichts ("Potenzial für die Eingliederung") hielt sie erneut fest, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar

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7/18 sei. Auf die Frage, wie viele Stunden pro Tag dem Versicherten eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, antwortete die Psychiaterin, dass sie sich nur zur bisherigen Tätigkeit äussern könne, in welcher der Versicherte weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei ihres Erachtens im Rahmen einer Wiedereingliederungsmassnahme bzw. eines Belastungstrainings festzustellen. B.j RAD-Ärztin Dr. med. G.___ notierte am 30. August 2023 (IV-act. 351), die für die Rentenprüfung eingeholten medizinischen Berichte bestätigten einen stabilen, unveränderten Gesundheitszustand. Aufgrund der neu aufgetretenen Schulter- und Kniebeschwerden links seien die Arbeitsfähigkeit und die Adaptionskriterien aus versicherungsmedizinischer Sicht angepasst worden. Medizinischtheoretisch betrage die Arbeitsfähigkeit seit August 2021 noch 70 %. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Der Versicherte sei bereits mehrfach, zuletzt im Jahr 2019, umfangreich abgeklärt und begutachtet worden. Die seither aufgetretene, geringfügige Veränderung des Gesundheitszustands werde in der aktuellen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt und rechtfertige aus medizinischer Sicht keine erneute Verlaufsbegutachtung. B.k Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2023 stellte die IV-Stelle dem Versicherten beieinem IV-Grad von 30 % die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 354). Zur Begründung hielt sie fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit den letzten vertieften Abklärungen, welche im Rahmen der Verfügung vom 5. November 2019 erfolgt seien, nur geringfügig verändert habe. Für das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung sowie für das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung stütze sie sich auf den Durchschnittsverdienst der männlichen Hilfsarbeiter in der Schweiz gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, welcher im Jahr 2021 Fr. 65'354.-betragen habe. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit. In diesem Rahmen sei es dem Versicherten möglich, ein Jahreseinkommen von Fr. 45'748.-- zu erwirtschaften. B.l Dagegen liess der Versicherte am 9. November 2023 einwenden (IV-act. 355), dass er zumindest Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % habe. Da derzeit eher ein Fachkräfte- und Arbeitnehmermangel bestehe, erstaune es, dass trotz seines guten Willens und trotz der professionellen Unterstützung durch die IV keine Arbeitsstelle für ihn habe gefunden werden können. Er schliesse daraus, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens könnten deshalb keine LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden. Dass er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, erschwere das Suchen einer neuen Stelle. Hinzu komme, dass er jahrelang nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Daher sei ein Leidensabzug von 25 % vom Tabellenlohn gerechtfertigt. So errechnet liege der IV-Grad über 40 %. Am 31. Januar 2024 reichte der Rechtsvertreter einen Konsiliarbericht der Klinik H.___ vom 19. Dezember 2023 ein (IV-act. 357). Der Leitende Arzt Dr. med. univ. I.___ hatte unter anderem die folgenden Diagnosen angegeben: Belastungsminderung Knie links bei chronischer Ruptur des medialen Meniskus, Chondropathie Grad

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8/18 II femorotibial medial mit kleinvolumigem Gelenkserguss (MRT vom 30.11.23), Belastungsminderung Knie rechts bei posttraumatischer Gonarthrose mit Instabilität, Belastungsminderung und Funktionsminderung Schulter links bei Impingement-Syndrom (MRT vom 31. Oktober 2023) und Belastungsminderung und Funktionsminderung Schulter rechts bei RM-Teilruptur, degenerativen Veränderungen (MRT vom 31. Oktober 2023). Dr. I.___ hatte festgehalten, dass der Versicherte bereits in den Jahren 2018 und 2019 am KSSG sein Patient gewesen sei. Die Untersuchung sei aufgrund zunehmender Schmerzen der Knie links stärker als rechts sowie wegen Schulterschmerzen erfolgt. Das MRT des linken Kniegelenks vom 30. November 2023 habe eine stationäre Befundkonstellation im Vergleich zum Jahr 2021 gezeigt. Das MRT des rechten Kniegelenks vom 30. November 2023 habe eine Chondropathie Grad II femorotibial medial und eine Mazeration des Restmeniskus medial gezeigt. Die MRT Arthrographie des linken Schultergelenks vom 25. Oktober 2023 und das Röntgen Schultergelenk links vom 25. Oktober 2023 hätten, verglichen mit einer Voruntersuchung vom 28. September 2021, eine progrediente Akromioklavikulararthrose mit progredienter Hypertrophie dieses Gelenks und progredienter Einengung des subakromialen Raumes gezeigt. Insgesamt lägen eine deutlich reduzierte Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates sowie eine deutliche diabetische Polyneuropathie vor. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei dem Versicherten nicht mehr möglich. Eventuell bestehe in einer leichten Tätigkeit im Wechsel zwischen überwiegend Sitzen, zeitweise Stehen und zeitweise Gehen bei einer ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung in einem geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von max. 20 bis 30 %. B.m RAD-Ärztin Dr. G.___ notierte am 10. Mai 2024 (IV-act. 359), der Bericht der Klinik H.___ enthalte keine neuen medizinischen Informationen, sondern lediglich eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. An der Stellungnahme des RAD vom 30. August 2023 könne festgehalten werden. B.n Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Rentengesuch wie angekündigt ab (IVact. 360). Zum Einwand hielt sie fest, die Vermittelbarkeit sei nicht gleichzusetzen mit der Verwertbarkeit. Da auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch sitzende Hilfsarbeiten wie auch Nischenarbeitsplätze vorhanden seien, sei die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten zu bejahen. Vorliegend seien die auf den 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des IVG anwendbar. Die leidensbedingten Einschränkungen seien seither im Rahmen der Festlegung der verbleibenden funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Beim Invalideneinkommen könne deshalb nur noch der Teilzeitabzug berücksichtigt werden. Dieser komme lediglich in Frage, wenn die versicherte Person invaliditätsbedingt nur noch eine funktionelle Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger aufweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Per 1. Januar 2024 sei eine Änderung der IVV in Kraft getreten. Werde das Invalideneinkommen nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, werde davon 10 % abgezogen. Selbst wenn vorliegend ab dem 1. Januar 2024 ein

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9/18 Pauschalabzug von 10 % gewährt werde, resultiere kein rentenbegründender IV-Grad. Des Weiteren enthalte der Bericht der Klinik H.___ vom 4. Januar 2024 keine neuen medizinischen Informationen. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Juni 2024 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Durchführung ernsthafter beruflicher Massnahmen inklusive Stellenvermittlung zu verpflichten. Zudem seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und eine Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Die Begründung entsprach inhaltlich den Einwänden im Vorbescheidverfahren. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung hielt sie fest, die angefochtene Verfügung habe sich auf mehrere Aktenbeurteilungen des RAD gestützt. Die Arztpersonen des RAD hätten sich mit den nach der Neuanmeldung eingereichten und eingeholten medizinischen Unterlagen befasst. Auf dieser Grundlage hätten sie sich ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Erstellung des ABI-Gutachtens vom 3. Juni 2019 und der Verfügung vom 5. November 2019 verschafft. Der neue Befund an der linken Schulter mit persistierenden Beschwerden habe nach der Einschätzung des RAD eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in qualitativer und in quantitativer Hinsicht bewirkt; in einer optimal adaptierten Tätigkeit betrage die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nun 70 % und nicht mehr 90 % (ABI-Gutachten). Zwar erscheine diese im Ermessensbereich der Arztpersonen des RAD liegende Einschätzung angesichts des nicht schwerwiegenden objektiven Befunds im Bereich der linken Schulter als eher wohlwollend; sie sei aus der Sicht des Rechtsanwenders aber gerade noch nachvollziehbar. Somit könne auf die aktenbasierte Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD abgestellt werden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine über zehnjährige Arbeitsabstinenz ziele bereits deshalb ins Leere, weil seine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt bei stets vorhandener, aber nicht verwerteter Restarbeitsfähigkeit auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei. Mit Blick auf das vom RAD definierte Zumutbarkeitsprofil fielen für den Beschwerdeführer etwa Überwachungs-, Prüfund Kontrolltätigkeiten in Betracht, welche der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt anbiete. Allfälligen Einschränkungen werde mit dem um 30 % reduzierten Leistungsvermögen angemessen Rechnung getragen. Das Gericht habe den beiden Vergleichseinkommen in seinem Entscheid vom 30. Juni 2021 denselben statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne zugrunde gelegt. Deshalb entspreche der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Das Bundesgericht habe Art. 26bis Abs. 3 IVV in seinem Entscheid vom 8. Juli 2024 als bundesrechtswidrig qualifiziert. Daher könne für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Tabellenlohnabzug zu gewähren sei, auf die bisherige bundesgerichtliche

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10/18 Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Der Beschwerdeführer sei selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Dem sei mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung zu tragen. Anderweitige Umstände, die einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug zu begründen vermöchten, seien nicht ersichtlich. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und unter Berücksichtigung eines 10 %igen Tabellenlohnabzugs resultiere ein IV-Grad von 37 %. Damit liege der Invaliditätsgrad immer noch unter 40 %. Damit sei die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. C.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Replik vom 8. Oktober 2024 ergänzend geltend (act. G 10), bei sich derart widersprechenden ärztlichen Einschätzungen müsse ein Obergutachten eingeholt werden, zumal ein Bericht des Spitals H.___ vorliege, der die Arztberichte von Dr. B.___ und Dr. D.___ stütze. C.d Am 10. Oktober 2024 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (act. G 11). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13). Erwägungen 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. Mai 2024. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerde festgehalten, dass die angefochtene Verfügung am 8. November 2019 zugestellt worden sei. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine falsche Datumsangabe bzw. um ein Versehen. Gemäss dem Eingangsstempel auf der angefochtenen Verfügung ist diese am 14. Mai 2024 beim Rechtsvertreter eingegangen (act. G 1.1). Für den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung trägt die Beschwerdegegnerin die objektive Beweislast. Die Verfügung vom 10. Mai 2024 ist per A-Post verschickt worden, weshalb eine Sendungsverfolgung nicht möglich ist. Den Nachteil der Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b). Demzufolge ist für die Fristberechnung davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Mai 2024 zugestellt worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 13. Juni 2024 und somit am letzten Tag der Frist Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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11/18 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 10. Mai 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen ist hingegen bereits mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 27. März 2023 abgewiesen worden. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich daher auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat oder nicht. Auf den Antrag, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ernsthafter beruflicher Massnahmen inklusive Stellenvermittlung zu verpflichten, kann somit zum Vornherein nicht eingetreten werden. 3. Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2024 ist nach Inkrafttreten der WEIV ergangen. Der Beschwerdeführer hat sich im November 2021 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, keine Änderung durch die WEIV) könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Mai 2022 entstehen. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024). Vorliegend sind somit die seit dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar. 4. 4.1 Das letzte Rentengesuch des Beschwerdeführers ist mit der Verfügung vom 5. November 2019 abgewiesen worden. Im Juni 2021 hat er sich unter Hinweis auf eine neue Diagnose des linken Schultergelenks erneut zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Rechtsvertreter hat mit der Neuanmeldung den Befund einer MRT Arthrographie des linken Schultergelenks und eines Röntgen Schultergelenk links vom 28. September 2021 eingereicht (IV-act. 295). Die bildgebende Untersuchung hatte einen Reizzustand der Bursa subacromialis, Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis und eine SLAP- III-Läsion gezeigt. Die letzte materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs hat sich auf das Gutachten des ABI Basel vom 3. Juni 2019 gestützt. Dem Gutachten ist keine Diagnose betreffend die linke Schulter zu entnehmen. Anlässlich der Begutachtung waren auch keine Schulterbeschwerden

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12/18 festgestellt worden (IV-act. 67-34). Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es sich bei den neu aufgetretenen Knie- und Schulterbeschwerden um leicht therapierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen gehandelt hat, die zum Vornherein nicht geeignet gewesen sind, einen Anspruch auf IV-Leistungen auszulösen. Der Beschwerdeführer hat daher mit den bildgebenden Untersuchungsbefunden eines Reizzustandes der Bursa subacromialis, Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis und einer SLAP-III-Läsion vom 28. September 2021 eine relevante Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. 4.2 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. 4.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 5. 5.1 Ob eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente hat, hängt von ihrer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ab. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung des RAD abgestützt. Der RAD hat sich mit dem vorliegenden Fall zunächst im Rahmen der beruflichen Eingliederung befasst. In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2022 hat Dr. E.___ festgehalten, dass es sich bei den gesundheitlichen Veränderungen betreffend das Kniegelenk links und die Schulterschmerzen links um Gesundheitsstörungen handle, die bei einem normalen Verlauf − üblicherweise durch eine ambulant durchgeführte Operation − nur eine temporäre Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingten. Das bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung vorgeschädigte linke Knie sei in den durch das ABI Basel im Gutachten vom 3. Juni 2019 aufgestellten Adaptionskriterien vollständig berücksichtigt. Durch den neuen Befund an der linken Schulter seien die Adaptionskriterien dahingehend zu erweitern, dass das regelmässige Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und

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13/18 regelmässige Arbeiten über Kopfhöhe mit dem linken Arm vermieden werden sollten. Ansonsten ändere sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, vor allem was das tägliche Pensum betreffe, nichts. Auf Nachfrage hin hat Dr. E.___ am 7. Januar 2022 erklärt, dass der Beschwerdeführer (in einer adaptierten Tätigkeit) aktuell zu 70 % arbeitsfähig sei (5-6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche). In dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung sind die (voraussichtlich nur vorübergehenden) gesundheitlichen Beeinträchtigungen am linken Kniegelenk und am linken Schultergelenk mitberücksichtigt. Dr. E.___ ist also davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach der erfolgreichen Therapie dieser Beschwerden in einer adaptierten Tätigkeit wieder die im ABI-Gutachten vom 3. Juni 2019 angegebene Arbeitsfähigkeit von 90 % erreichen werde. Im Rahmen der Rentenprüfung hat sich dann eine neue RAD-Ärztin, nämlich Dr. G.___, mit dem Fall befasst. Sie hat die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch zumutbare medizinische Massnahmen beeinflusst werden könne, ohne Begründung verneint, obwohl aus den zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Berichten nicht hervorgeht, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen am linken Schultergelenk und am linken Knie überhaupt therapiert worden wären. Sie hat an der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. E.___, laut der der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei, festgehalten. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD "eher wohlwollend" sei, denn sie berücksichtigt auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die noch therapierbar und damit wahrscheinlich nur vorübergehend sind. 5.3 Dr. D.___ hat in ihrem Bericht vom 10. Juli 2023 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 und bis auf Weiteres in seiner angestammten Tätigkeit sowie in anderen körperlich schweren Tätigkeiten zu 70 % eingeschränkt sei. Sie hat erklärt, dass sie sich nur zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, nicht jedoch zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit äussern könne. Dr. D.___ hat also gar keine Arbeitsfähigkeitsschätzung für adaptierte Tätigkeiten abgegeben. Dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter/Maurer dauerhaft voll arbeitsunfähig ist, steht bereits seit der Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz im Jahr 2008 fest, ist aber für die Invaliditätsbemessung irrelevant. Der Hausarzt hat dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom 15. November 2021 und 2. Juni 2022 ab dem Jahr 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert. Er hat damit seine früheren Arbeitsfähigkeitsschätzungen wiederholt (siehe z.B. Bericht vom 19. Oktober 2018, IV-act. 252-7 f.). Das Gericht hat sich bereits in seinem Entscheid IV 2019/322 vom 30. Juni 2021 mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass dieser unkritisch auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt haben dürfte, was den angesichts des Behandlungsauftrages bestehenden Anschein einer objektiven Befangenheit verstärke und dem Bericht die Überzeugungskraft nehme (Erw. 2.3). Auch in seinen aktuellen Berichten hat der Hausarzt seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht mit objektiven klinischen Befunden belegt. Seiner

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14/18 Arbeitsfähigkeitsschätzung fehlt damit die notwendige Überzeugungskraft, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann. 5.4 Schliesslich liegt noch eine Arbeitsfähigkeitsschätzung des Leitenden Arztes der Abteilung Rehabilitation/Rheumatologie der Klinik H.___, Dr. I.___, vor (Bericht vom 4. Januar 2024). Auch Dr. I.___ ist für Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Adaptierte Tätigkeiten im geschützten Rahmen hat er "eventuell" als zu max. 20 bis 30 % zumutbar erachtet. Dr. I.___ hat den Beschwerdeführer schon in früheren Jahren behandelt. Bereits im Bericht vom 17. Oktober 2016 (IV-act. 252-13 ff.) − damals war er noch als Oberarzt in der Klinik für Rheumatologie des KSSG tätig − hat er dem Beschwerdeführer für adaptierte Tätigkeiten (im ersten Arbeitsmarkt) eine Arbeitsfähigkeit von max. 20 bis 30 % bescheinigt. Dieselbe Arbeitsfähigkeitsschätzung hat er im Bericht der Klinik H.___ vom 28. Oktober 2018 abgegeben (IV-act. 258 ff.). Der orthopädische Gutachter des ABI Basel hatte sich im Gutachten vom 3. Juni 2019 − welches vom hiesigen Gericht in seinem Entscheid vom 30. Juni 2021 als voll beweiskräftig qualifiziert worden ist − eingehend mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. I.___ vom 28. Oktober 2018 auseinandergesetzt (S. 38 des Gutachtens). Er hatte festgehalten, dass die Einschätzungen von Dr. I.___ bezüglich der Bilddokumente und auch bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nachvollziehbar seien. Zudem fehle eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Befunden, die eine derart hochgradige Einschränkung von Seiten des Bewegungsapparates plausibel begründen würden. Die RAD-Ärztin Dr. G.___ hat am 10. Mai 2024 überzeugend festgehalten, dass die aktuellen klinischen und radiologischen Abklärungen keine neuen Diagnosen und keine neuen Behandlungsoptionen zur Folge gehabt hätten. Der Bericht von Dr. I.___ vom 4. Januar 2024 enthalte keine neuen medizinischen Informationen, sondern lediglich eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Demnach ist auch in Bezug auf den Bericht von Dr. I.___ (bzw. der Klinik H.___) vom 4. Januar 2024 davon auszugehen, dass er unkritisch auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, weshalb auch die aktuelle Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. I.___ nicht überzeugt. 5.5 Schliesslich ist dem Bericht der Augenklinik des KSSG vom 6. Juni 2023 alsneue Diagnose eine schwere, nicht-proliferative diabetische Retinopathie mit peripheren ischämien, aponeurotischer Oberlidptosis, Brauenptosis und Dermatochalasis, Augen beidseits, zu entnehmen. Im Bericht vom 3. Dezember 2021 derselben Klinik war noch von einer mässigen Retinopathie beidseits gesprochen worden. Da sich die Ärzte vorerst weiterhin für ein abwartendes Vorgehen entschieden haben, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Diagnoseänderung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berichte und Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD zu wecken vermögen. Zwar hat der RAD die Arbeitsunfähigkeit eher zu hoch bemessen, da er in seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung auch

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15/18 gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigt hat, die voraussichtlich noch erfolgreich therapiert werden können. Da, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % für adaptierte Tätigkeiten kein rentenbegründender IV-Grad resultiert, erübrigen sich jedoch weitere medizinische Abklärungen und damit auch das vom Rechtsvertreter geforderte Obergutachten. 5.6 Somit bleibt noch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin ist, wie das Gericht in seinem Entscheid vom 30. Juni 2021, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinen verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten noch ein − dem Arbeitsfähigkeitsgrad entsprechendes − durchschnittliches Hilfsarbeitereinkommen hätte erzielen können, was bedeutet, dass der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem Valideneinkommen entspricht, weshalb der Betrag mathematisch keine Rolle spielt. Das heisst, der Invaliditätsgrad entspricht dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, allenfalls korrigiert um einen sogenannten Tabellenlohnabzug (siehe IV 2019/322 E. 2.4). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, erschwere das Suchen einer neuen Stelle. Hinzu komme, dass er jahrelang nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Daher sei ein Leidensabzug von 25 % vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Die vom Rechtsvertreter angeführten Argumente beziehen sich auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, die nachfolgend noch zu prüfen sein wird. Ein Tabellenlohnabzug wird gewährt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht mit demselben ökonomischen Erfolg verwerten kann wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Person. Ein strikt ökonomisch-betriebswirtschaftlich denkender, also keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird einer versicherten Person mit gesundheitlicher Einschränkung nämlich keinen durchschnittlichen, sondern nur einen unterdurchschnittlichen Lohn ausbezahlen, um seinen aus der Anstellung resultierenden „Arbeitsmehrwert“ – die Differenz zwischen dem ökonomischen Wert der Arbeitsleistung und den direkten und indirekten Lohn- und Lohnnebenkosten – auf einen durchschnittlichen Betrag zu erhöhen, wenn die versicherte Person nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren kann respektive wenn die indirekten Lohnkosten und die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind, sodass für den Arbeitgeber nur ein unterdurchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein strikt betriebswirtschaftlich operierender, also ganz bewusst keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird das nicht hinnehmen, sondern diese „Einbusse“ auf die versicherte Person überwälzen, indem er ihr nur einen unterdurchschnittlichen Lohn bezahlt, sodass für ihn im Ergebnis ein durchschnittlicher „Arbeitsmehrwert“ resultiert. Ein potentieller Arbeitgeber müsste bei einer Beschäftigung des Beschwerdeführers unter anderem in Kauf nehmen, dass er in zeitlicher Hinsicht als auch bezüglich der zu verrichtenden Tätigkeiten nicht so flexibel wie ein gesunder Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte, was seinen betriebswirtschaftlichökonomischen Wert als Arbeitnehmer schmälert. Nach der ständigen Praxis der Abteilung II des

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16/18 Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen rechtfertigen diese Einschränkungen, allerdings nur wenn von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, einen zusätzlichen Abzug von maximal 10 % (vgl. zum Ganzen Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2024, IV 2023/104 E. 3.5 und vom 9. Juli 2024, IV 2024/116 E. 5). Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % resultiert ein IV-Grad von höchstens 37 % (1 - [0.7x0.9] x 100). 5.7 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat vorgebracht, er schliesse daraus, dass trotz des guten Willens des Beschwerdeführers und trotz der professionellen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin keine Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer habe gefunden werden können, dass dieser auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Bei der Ermittlung des IV-Grades ist nicht die Erwerbsunfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt, sondern die Erwerbsunfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hat hypothetischen Charakter und dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (vgl. BGE 141 V 351 E. 5.2; BGE 148 V 174 E. 9.1). Dass die Bewerbungsbemühungen des Beschwerdeführers − soweit solche überhaupt getätigt worden sind − bisher erfolglos geblieben sind, ist daher bei der Festlegung des IV- Grades nicht relevant. 5.8 Ob eine versicherte Person die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2025, IV 2024/134 E. 3.6). Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters ist der Beschwerdeführer nicht jahrelang nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Zwar ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter/Maurer spätestens seit dem Jahr 2002 (siehe S. 11 des ABI-Gutachtens vom 3. Juni 2019) nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Für adaptierte Tätigkeiten ist ihm jedoch erst ab Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, und zwar lediglich eine solche von 10 % wegen der Augenproblematik (S. 12 des ABI-Gutachtens). Die lange Abwesenheit vom Berufsleben ist bei Hilfsarbeiten, welche in der Regel eben gerade keinen grossen Einarbeitungsaufwand erfordern, irrelevant. Das fortgeschrittene Alter (im Verfügungszeitpunkt 58-jährig) macht die Stellensuche zwar schwieriger, offensichtlich ist es jedoch nicht unmöglich, sieben Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Arbeitsstelle zu finden. Die

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17/18 Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist somit zu bejahen. Bei einem IV-Grad von höchstens 37 % hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.9 Demnach ist die Beschwerde betreffend die Abweisung des Rentengesuchs abzuweisen. Auf das Eventualbegehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ist nicht einzutreten. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 6.2 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.— bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen IV-Fall wie dem Vorliegenden wird praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 6.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]).

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18/18 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde betreffend die Abweisung des Rentengesuchs wird abgewiesen. 2. Auf den Eventualantrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Durchführung ernsthafter beruflicher Massnahmen inklusive Stellenvermittlung zu verpflichten, wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2025 Art. 28 IVG. Anspruch auf eine Invalidenrente. Art. 87 Abs. 3 IVV. Wiederanmeldung. Der Versicherte hat eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Abstellen auf die Aktenbeurteilung des RAD. Abweisung des Rentengesuchs, da der IV-Grad unter 40 % liegt. Nichteintreten auf den Eventualantrag um berufliche Eingliederungsmassnahmen, da über dieses Gesuch bereits rechtskräftig entschieden worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2025, IV 2024/128).

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