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St.Gallen Versicherungsgericht 27.10.2025 IV 2024/102

October 27, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·8,124 words·~41 min·7

Summary

aArt. 28 Abs. 2 IVG. Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine befristete Viertelsrente für die Vergangenheit zu, was auf Grund von zwei beweiskräftigen kardiologischen bzw. kardiologisch-psychiatrischen Gutachten nicht zu beanstanden ist (Erw. 2). Jedoch ist nicht nur eine Viertels-, sondern eine halbe Rente geschuldet, da sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen ist (Erw. 5). Eine ab Juni 2022 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands (psychische Dekompensation) erfolgte erst nach Erstattung des zweiten Gutachtens, jedoch noch vor Verfügungserlass. (Auch) angesichts der bereits sehr langen Verfahrensdauer von rund 12 Jahren ist die Verfügung nur betreffend den möglichen neuen Sachverhalt aufzuheben und zur weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (Erw. 3)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2025, IV 2024/102). Beim Bundesgericht angefochten.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/102 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.12.2025 Entscheiddatum: 27.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 27.10.2025 aArt. 28 Abs. 2 IVG. Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine befristete Viertelsrente für die Vergangenheit zu, was auf Grund von zwei beweiskräftigen kardiologischen bzw. kardiologisch-psychiatrischen Gutachten nicht zu beanstanden ist (Erw. 2). Jedoch ist nicht nur eine Viertels-, sondern eine halbe Rente geschuldet, da sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen ist (Erw. 5). Eine ab Juni 2022 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands (psychische Dekompensation) erfolgte erst nach Erstattung des zweiten Gutachtens, jedoch noch vor Verfügungserlass. (Auch) angesichts der bereits sehr langen Verfahrensdauer von rund 12 Jahren ist die Verfügung nur betreffend den möglichen neuen Sachverhalt aufzuheben und zur weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (Erw. 3)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2025, IV 2024/102). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 27. Oktober 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. IV 2024/102

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

IV 2024/102

2/20 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 17. April 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Integration/Rente) an. Dabei gab sie an, sie leide seit dem 28. April 2012 (Beginn ärztliche Behandlung) an Schwindel, unregelmässigen Schwindelattacken und Übelkeit (act. G 8.1/1). Sie verfüge über keine Berufsausbildung und sei seit 2009 als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesen. Die Arbeitgeberin, die B.___ AG, gab im Fragebogen vom 30. April 2013 an, die Versicherte sei vom 18. November 2011 bis zum 31. Mai 2012 auf Grund von Schwangerschaftsproblemen arbeitsabwesend gewesen, vom 1. Juni 2012 bis zum 7. September 2012 im Mutterschaftsurlaub und sei ab dem 25. September 2012 wieder krankheitsbedingt abwesend gewesen (act. G 8.1/9.2). In seinem Bericht zur Eingliederung gab der behandelnde Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, am 12. Mai 2013 an, bei der Versicherten liege eine vasovagale Dysregulation mit rezidivierenden Synkopen seit Dezember 2011, erstmalig während der Schwangerschaft aufgetreten, vor. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit einhergehend mit Schwitzen, Trümmelgefühl sowie Angst, erneut zu kollabieren (act. G 8.1/12). Dr. C.___ legte seinem Bericht unter anderem zwei Berichte des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. und 12. November 2012 bei. In letzterem Bericht stellte Prof. Dr. med. D.___, Departement Innere Medizin, Kardiologie, eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit in der Ergometrie bei strukturell unauffälligem Herz fest. Er schloss eine koronare Herzkrankheit aus. Als wahrscheinlichste Diagnose nannte er – wie schon der Hausarzt – rezidivierende vasovagale Synkopen bzw. eine ausgeprägte Orthostaseneigung. Dies sei eine "Fehlsteuerung" des autonomen Nervensystems. Die therapeutischen Möglichkeiten seien limitiert (act. G 8.1/14.5 f.). A.b Mit Verlaufsbericht vom 17. November 2013 meldete Dr. C.___ – gestützt auf einen neuen Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 30. Oktober 2013 – einen geringfügig verbesserten Gesundheitszustand sowie eine Änderung der Diagnose. Diese laute nun auf Leistungsintoleranz und rezidivierende synkopale Ereignisse bei Verdacht auf ein posturales Tachykardiesyndrom. Der Versicherten seien sowohl die bisherige Tätigkeit in der Käserei als auch eine andere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Sie sei in der Besorgung ihres Kindes und des Haushalts schon deutlich eingeschränkt (act. G 8.1/20.1 ff.). Prof. Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 12. Mai 2014 erneut einen Verdacht auf ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) und ging ebenfalls davon aus, dass die bisherige Tätigkeit, wie generell Tätigkeiten mit mässiger bis starker körperlicher Belastung, insbesondere Tätigkeiten im Stehen, nicht mehr möglich seien. Zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle im Oktober 2013 sei der Versicherten nur eine körperlich leicht belastende Tätigkeit zumutbar gewesen, wobei eine leichte Verbesserung der Symptome eingetreten sei. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei unsicher (act. G 8.1/26).

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3/20 A.c Am 19. September 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da sie sich nicht in der Lage fühle, an solchen mitzuwirken (act. G 8.1/41). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 stellte sie der Versicherten zudem die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht, da sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergebe (act. G 8.1/46). A.d Mit Einwand vom 27. November 2014 liess die nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte ausführen, der Vorbescheid beruhe einzig auf dem Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 26. Februar 2014 (an die Swica Gesundheitsorganisation [Taggeldversicherung]) und daraus gehe nicht hervor, dass die Einsprecherin in einer adaptierten Tätigkeit voll leistungsfähig sei. Prof. Dr. D.___ habe lediglich ausgeführt, dass diese die intellektuellen Fähigkeiten und die Motivation für eine solche Tätigkeit besitze. Da in den übrigen aktenkundigen Berichten und auch vom RAD eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gesehen worden sei, sei dieser Frage noch genauer nachzugehen (act. G 8.1/50). A.e Auf Veranlassung des RAD wurde die Einsprecherin von Prof. Dr. D.___ kardiologisch untersucht. In seinem Bericht vom 4. Februar 2015 an Dr. C.___ diagnostizierte er erneut einen Verdacht auf ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS), strukturell unauffälliges Herz und normale Koronarien, schwer pathologisches Herzfrequenz-Verhalten mit übermässigem Anstieg nach Aufstehen und Beginn einer körperlichen Aktivität, assoziiert mit Schwindel, Unwohlsein und Leistungsintoleranz (act. G 8.1/55.3 ff.). In seinem Schreiben vom 5. Februar 2015 an die IV-Stelle führte Prof. Dr. D.___ aus, dass es sich grundsätzlich um eine Problematik handle, die dadurch charakterisiert sei, dass die Patienten im Stehen auf Grund einer pathologischen Kreislaufregulation invalidisiert sei. Die Geschichte und Befunde bei der Versicherten passten sehr gut zu diesem Krankheitsbild, ebenso das Auftreten während der Schwangerschaft. Die Schilderung der Symptome durch die Versicherte sei glaubhaft, die Therapie sei sehr schwierig und bisher nur mässig effizient. Es sei glaubhaft, dass die Versicherte aktuell für jegliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Es sei wichtig, dass versucht werde, die Versicherte in den Arbeitsprozess einzugliedern. Es sei aber möglich, dass dies nicht gelinge und dass sie vollständig arbeitsunfähig bleibe (act. G 8.1/55.1 f.). Mit Stellungnahme vom 19. März 2015 ging auch der RAD von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus (act. G 8.1/56.2). A.f Nach interner Rücksprache teilte die IV-Stelle am 21. April 2015 der Versicherten mit, dass eine kardiologische Begutachtung vorgesehen sei (act. G 8.1/61). Dazu machte die Rechtsvertreterin der Versicherten geltend, die Begutachtung sei unnötig, gehe doch auch der RAD gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 4. Februar 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus. Es beständen somit keine Inkonsistenzen (act. G 8.1/67). A.g Die Begutachtung durch die SMAB AG, St. Gallen, fand am 2. Juni 2015 statt. In seinem Gutachten vom 10. Juni 2015 diagnostizierte der Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin

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4/20 und Kardiologie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posturales Tachykardiesyndrom. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er dyspeptische Oberbauchbeschwerden. Die bisherige Tätigkeit als Verpackerin mit vornehmlich stehenden Tätigkeiten sei der Versicherten derzeit nicht mehr zuzumuten. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass diese Arbeitsunfähigkeit seit rund Juni 2012 bestehe. In einer Arbeit, die eine leichte, vornehmlich sitzende Tätigkeit umfasse, bestehe derzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (ganztags) mit verminderter Leistung und vermehrten Pausenmöglichkeiten. Retrospektiv sei schwierig, festzulegen, ob zu Beginn der Symptomatik theoretisch noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten bestanden habe. Immerhin scheine es der Versicherten 2012 und 2013 noch möglich gewesen zu sein, allein ausser Haus zu gehen. Ob dies für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten gereicht hätte, bleibe offen, so dass etwas arbiträr von einer durchgehend 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch für sitzende Tätigkeiten ab Beginn der Symptomatik, mithin ab Juni 2012, auszugehen sei. Die Prognose sei unsicher. Entscheidend sei aber, dass der Circulus vituosus mit Schonung – Detraining – abnehmender Leistungsfähigkeit – verstärkter Symptomatik – Schonung durchbrochen werde. Eine institutionalisierte Bewegungstherapie mit psychologischer Begleitung sei angezeigt. Er schlage eine erneute Beurteilung der gesundheitlichen Situation und Arbeitsfähigkeit nach erfolgter Rehabilitation/körperlichem Training in 6 bis 12 Monaten vor, danach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit (act. G 8.1/72). In ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 erachtete die medizinische Mitarbeiterin der IV-Stelle, Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, die gutachterliche Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als schlüssig. Auch die therapeutische Empfehlung erachtete sie als sinnvoll. Die medizinischen Massnahmen seien damit noch nicht ausgeschöpft (act. G 8.1/81.2). A.h Anschliessend wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle mehrmals observiert (Überwachungsbericht vom 31. März 2016 betreffend die Überwachungsphase vom 18. Dezember 2015 bis 9. März 2016, IV-act. 95; Überwachungsbericht vom 26. August 2016 betreffend die Überwachungsphase vom 15. bis 16. August 2016, IV-act. 111; Überwachungsbericht vom 4. November 2016 betreffend die Überwachungsphase vom 31. Oktober bis 3. November 2016, IVact. 118, und Überwachungsbericht vom 18. Februar 2017 betreffend die am 15. Februar 2017 durchgeführte Überwachung, IV-act. 132; siehe auch die separate Disc in act. G 3.3). Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, Mitarbeiterin der IV-Stelle, vertrat in der Aktenbeurteilung vom 14. März 2017 die Auffassung, die Beobachtungen im Februar 2017 würden eine deutlich höhere körperliche Belastbarkeit und ein deutlich höheres Funktionsniveau, als anamnestisch von der Versicherten angegeben werde, dokumentieren. Die Versicherte vermittle einen dynamischen, weder leidenden noch kraftlosen Eindruck, sei in der Lage an einem Vormittag auch grössere Strecken zu Fuss zurückzulegen ohne Änderung ihres flüssigen und zügigen Gangbilds oder Eintreten einer Verlangsamung. Hinweise für den von der Versicherten geklagten, dauernd vorhandenen Schwankschwindel würden sich nicht erkennen lassen (IV-act. 143).

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5/20 A.i Die IV-Stelle forderte die Versicherte unter Hinweis auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht auf, an einer mindestens vierwöchigen kardialen Rehabilitation mit gleichzeitiger psychologischer Betreuung teilzunehmen (Schreiben vom 24. April 2017, IV-act. 147). Vom 28. April bis 25. Mai 2017 befand sich die Versicherte in der Klinik G.___ zur stationären kardiologischen Rehabilitation. Die dort behandelnden kardiologischen Fachpersonen diagnostizierten ein posturales Tachykardie-Syndrom mit schwer pathologischem Herzfrequenzverhalten mit übermässigem Anstieg nach Aufstehen und Beginn einer körperlichen Aktivität, assoziiert mit Schwindel, Unwohlsein und Leistungsintoleranz. Unter Procoralan seien keine Synkopen mehr aufgetreten, im Alltag sei die Versicherte aber nach wie vor eine schwer symptomatische und invalidisierte Patientin (Austrittsbericht vom 1. Juni 2017, IV-act. 153). A.j Am 3. Januar 2018 berichte Prof. Dr. D.___, Synkopen seien nicht mehr aufgetreten. Die limitierenden und invalidisierenden Symptome seien aber bestehend. Obschon es nicht klar sei, ob der gesamte Symptomkomplex dem POTS zugeordnet werden könne, sei dies aufgrund der Beschreibungen in der Literatur zumindest möglich und würde gut passen. Sicherlich bestehe eine depressive Entwicklung, die er aber sehr gut im Rahmen der schweren chronischen Erkrankung sehen könne. Aus seiner Sicht sei die Versicherte glaubhaft limitiert. Sie sei aktuell 100 % arbeitsunfähig (IVact. 163-3 unten). A.k Der behandelnde Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 27. März 2019, die Versicherte leide seit Dezember 2016 an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2). Die Versicherte sei die meiste Zeit bettlägerig. Die meisten therapeutischen Sitzungen habe sie nur liegend überstanden (IV-act. 186). A.l Am 25. Mai 2018 hatte die Versicherte ihr zweites Kind geboren. Im Austrittsbericht der Frauenklinik am Kantonsspital St. Gallen hielten die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen zum Wochenbettverlauf fest, es hätte sich keine Symptomatik im Rahmen von POTS und Depression gezeigt (IV-act. 194). Dr. F.___ empfahl zur Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten eine kardiologische und psychiatrische Begutachtung (Stellungnahme vom 13. Februar 2020, IV-act. 213). A.m Die IV-Stelle erhielt am 21. Februar 2020 den Bericht des behandelnden Dr. med. I.___, Spezialarzt für Gynäkologie/Geburtshilfe (IV-act. 215), worin er verneinte, dass während der Schwangerschaft der Versicherten Komplikationen, insbesondere vonseiten des POTS, aufgetreten seien. Die Versicherte habe keine Beschwerden gehabt und sei gesund gewesen. Sie solle 100% arbeiten (IV-act. 216). Dr. F.___ zog am 18. März 2020 den Schluss, die empfohlene kardiologische und psychiatrische Begutachtung mit sorgfältiger Konsistenzprüfung erscheine mit Blick auf die

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6/20 Ausführungen in den gynäkologischen Berichten zum Gesundheitszustand der Versicherten «umso dringlicher» (IV-act. 223). A.n Am 28. Mai 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung (Kardiologie, Psychiatrie) notwendig sei (act. G 8.1/227 f.). Nachdem die Rechtsvertreterin mitgeteilt hatte, dass sich die Versicherte ausserstande sehe, an einer weiteren Begutachtung teilzunehmen, verfügte die IV-Stelle am 28. August 2020 die bidisziplinäre Begutachtung (act. G 8.1/234). Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Versicherungsgericht mit Entscheid IV 2020/219 vom 2. März 2021 abgewiesen (siehe ausführlich den genannten Entscheid; act. G 8.1/246). A.o Am 25. August 2021 erteilte die IV-Stelle der SMAB AG Swiss Medical den Auftrag für eine kardiologisch-psychiatrische Begutachtung (act. G 8.1/257). Gestützt auf ihre Untersuchungen der Versicherten vom 5. und 22. November 2021 erstatteten die Experten, Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie, sowie Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. Januar 2022 ihr Gutachten. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) ohne Hinweise auf eine strukturelle Herzerkrankung, deutliche Besserung der Beschwerden mit derzeit nur noch geringer Symptomausprägung (ICD-10: R00.8) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Übergewicht mit einem BMI von 27,3 kg/m2. Funktionseinschränkungen beständen beim Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, bei Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, beim langen Stehen ohne die Möglichkeit des Positionswechsels oder die Möglichkeit, sich hinzusetzen, beim Besteigen von Leitern sowie bei Tätigkeiten in grosser Hitze. Bei den von der Versicherten beklagten körperlichen Symptomen im Sinn eines POTS sei gemäss aktuellem kardiologischem Gutachten von Aggravation oder zumindest Symptomverdeutlichung auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schätzten die Experten auf 70 % (8,5 Stunden täglich, keine Leistungsminderung). Dabei sei spätestens ab der Observation im Februar 2017 von einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch seien während der letzten Schwangerschaft keine Beschwerden mehr aufgetreten. Ab der letzten Begutachtung vom Juni 2015 könne eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 70 % bis Februar 2015 angenommen werden. In optimal angepasster Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % spätestens ab der Observation vom Februar 2017 auszugehen. Ab der letzten Begutachtung vom Juni 2015 bis Februar 2017 könne eine langsame Steigerung von 50 % auf 100 % angenommen werden. Als medizinische Massnahmen empfahlen die Gutachter weiterhin ein körperliches Training sowie das Tragen von Stützstrümpfen als supportive Massnahme (act. G 8.1/272). A.p Die IV-Ärztin L.___ ging in ihrer Einschätzung des Abklärungsergebnisses davon aus, dass das Gutachten versicherungsmedizinisch nachvollziehbar sei. So finde der psychiatrische Gutachter

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7/20 zeitgleich unterschiedliche Beurteilungen des gleichen Gesundheitszustands, was einen starken Hinweis auf eine bewusstseinsnahe nicht-authentische Beschwerdeschilderung je nach Setting darstelle. Der kardiologische Gutachter weise auf einen Arztbericht mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ohne pathologische Befunde hin und teile aus diesem Grund die Einschätzung der Behandler nicht. Versicherungsmedizinisch sei dies ein starker Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung in diesem Arztbericht auf rein subjektiven Schilderungen der versicherten Person beruhe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe am ehesten bis August 2013 eine relevante dauernde Einschränkung bestanden, ab der Begutachtung von Juni 2015 sei eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis im Februar 2017 auf 70 % möglich gewesen (act. G 8.1/273). A.q Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer auf den Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2017 befristeten Viertelsrente in Aussicht. Ab Mai 2017 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Zur Begründung führte sie aus, aus kardiologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, dass der behandelnde Kardiologe bei fehlendem pathologischen Befund (normales EKG usw.) eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, was darauf hindeute, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung auf rein subjektiven Schilderungen der Versicherten beruhe. Gemäss Gutachten sei von einer deutlichen Besserung der Beschwerden mit nur noch geringer Symptomausprägung auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht habe keine Diagnose gestellt werden können; die Versicherte sei seit längerem nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und nehme keine antidepressiven Medikamente mehr ein (act. G 8.1/274). A.r Im Einwandverfahren reichte die Beschwerdeführerin neue ärztliche Unterlagen über eine psychische Dekompensation vom 26. Juni 2022 ein (Notfallkonsil der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 26. Juni 2022, Austrittsbericht derselben Klinik vom 9. Juni 2023 samt Ergänzung vom 23. Juni 2023 [act. G 8.1/281.3, 295 f.]). Am 23. August 2023 reichte der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Arztbericht ein. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine organische Halluzinose (F06.0), differenzialdiagnostisch isoliertes Stimmenhören (F28). Die Beschwerdeführerin leide seit Juni 2022 unter Stimmenhören im Kopf und es sei zu mehreren Wutausbrüchen gekommen. Die Arbeitsfähigkeit sei massgeblich durch das POTS beeinträchtigt (act. G 8.1/297.2 ff.). Am 13. November 2023 nahm die IV-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, erneut Stellung zu den medizinischen Akten. Zu den neu ergangenen neurologischen und psychiatrischen Berichten merkte sie an, dass der Vorfall vom 26. Juni 2022 als akute Krisensituation zu werten sei, die nicht symptomatisch für eine bestimmte psychische Erkrankung sei. Eine solche Krise könne vorübergehend auftreten und bedürfe meist allenfalls einer symptomatischen Behandlung mit einem Sedativum. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich keine neuen Aspekt feststellen. Weitere Abklärungen seien nicht nötig (act. G 8.1/303.2 ff.).

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8/20 A.s Nach einer zweiten Anhörung vom 8. Januar 2024 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt mit Verfügung vom 22. März 2024 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. April 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Dazu hielt sie fest, für den Zeitraum bis Februar 2017 werde von einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Danach könne keine rentenrelevante Einschränkung mehr anerkannt werden. Der Einkommensvergleich mit einem Valideneinkommen von Fr. 34'530.-- (gestützt auf den IK-Auszug und aufgrund des deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens bis zu einer Restdifferenz von 5 % parallelisiert) und einem Invalideneinkommen gemäss dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen von Fr. 18'128.-- ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'402.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 47,5 % (act. G 8.1/304 - 311, 316). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Mai 2024 mit dem Antrag, es sei der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 unbefristet eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und es sei die angefochtene Verfügung entsprechend zu korrigieren. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, das SMAB- Gutachten vom 24. Januar 2022 sei nicht beweistauglich. In kardiologischer Hinsicht wird im Wesentlichen moniert, die Erkenntnisse des behandelnden Kardiologen Prof. Dr. D.___, namentlich dessen Bericht vom 10. Januar 2022, seien nicht berücksichtigt worden. Psychiatrischerseits sei – da erst im Juni 2022 aufgetreten – die psychische Dekompensation im Gutachten nicht enthalten. Die Beschwerdeführerin werde von den behandelnden Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig gesehen, weshalb sie unbefristet mit einer ganzen Rente zu berenten sei (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 beantragt die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie bemerkte, dass wesentliche Teile der Begründung der Beschwerde aus den Einwänden stammten, zu denen sie bereits Stellung genommen hätte. Auch sei bereits aufgezeigt worden, weshalb die Überlegungen zur Bedeutung des Berichts von Prof. Dr. D.___ vom 10. Januar 2022 nicht zu überzeugen vermöchten. Es sei auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Die von ihr genannten Berichte des Kantonsspitals St. Gallen belegten nicht, dass die Gutachter von falschen Tatsachen ausgegangen seien. Auch was die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht vorbringe, überzeuge nicht. Diesbezüglich sei kein krankhaftes oder gar wahnhaftes Geschehen zu erblicken, womit es ihr nicht gelinge, die medizinische Beurteilung der Psychiaterin Dr. M.___ zu entkräften (act. G 8). B.c Mit Replik vom 24. Januar 2025 hält die Beschwerdeführerin an den Ausführungen in der Beschwerde fest. In psychiatrischer Hinsicht wird ausgeführt, dass sich der Vorfall vom 26. Juni 2022 über längere Zeit erstreckt habe. Insbesondere habe sie auf ihren Ehemann eingeschlagen und es seien mehrere Verwandte zu Hilfe gerufen worden. Sie alle könnten die Ereignisse jenes Abends

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9/20 bezeugen. Spätestens mit den nachfolgenden Erhebungen von Dr. H.___ sei belegt, dass es sich beim Vorfall vom Juni 2022 weder um ein einmaliges Ereignis noch um eine absichtsvolle Inszenierung gehandelt habe. Nach wie vor scheine die POTS-Erkrankung eine wirksame Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet zu verhindern oder stark zu erschweren (act. G 16). B.d Mit Duplik vom 4. März 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. In der Replik würden die Ereignisse des 26. Juni 2022 nochmals in dramatischer Weise geschildert und betont, dass die Beschwerdeführerin damals ausserordentliche Kräfte entwickelt habe. Damit werde eine Situation beschrieben, in der die Beschwerdeführerin unter offensichtlich grösstem Krafteinsatz keine Herzrhythmusstörungen gezeigt habe. Im Übrigen sei auf die medizinische Stellungnahme von Dr. M.___ vom 13. November 2023 zu verweisen, wonach das Ereignis als akute Krisensituation zu werten sei (act. G 18). Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitgegenstand bildet die angefochtene Verfügung vom 22. März 2024, mit welcher der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2017 eine befristete Viertelsrente zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist damit ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind mit der Revision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verschiedene Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und am 1. Januar 2024 eine Änderung betreffend die Bestimmung des Invalideneinkommens Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 213 E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin reichte ihr Leistungsgesuch im April 2013 ein. Damit entsteht nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) bei Einhaltung des Wartejahrs frühstens ab Oktober 2013 Anspruch auf Rentenleistungen. Folglich fällt im vorliegenden Fall der frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2022. Da die angefochtene Verfügung vom 22. März 2024 einen noch unter der Geltung des alten Rechts entstandenen Rentenanspruch zum Gegenstand hat, sind die Bestimmungen in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz 9101). Diese werden nachfolgend

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10/20 zitiert. Für den allenfalls ab Juni 2022 entstandenen Rentenanspruch (vgl. Erw. 2.4 f.), wäre demgegenüber neues Recht anwendbar (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020, lit. b). 2.2 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

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11/20 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin und der sich daraus allfällig ergebenen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit auf das SMAB-Gutachten vom 24. Januar 2022. Zu prüfen ist die Beweistauglichkeit dieses Gutachtens. 3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Sprechstundenbericht von Prof. Dr. D.___ vom 10. Januar 2022 über die am 7. Januar 2022 erfolgte aktuelle Ergometrie am Kantonsspital St. Gallen (act. G 8.1/270), die der internistische (kardiologische) Gutachter für erforderlich gehalten habe, nicht berücksichtigt worden sei. Demnach habe bei sehr kurzer Belastung bis 44 Watt auf dem Fahrradergometer das für die Krankheit typische Herzfrequenzverhalten erneut reproduziert werden können. Der "überschiessende Anstieg [der Herzfrequenz] in aufrechter Position bzw. unter Belastung" wie im Januar 2022 sei in den Akten über die Jahre immer wieder dokumentiert worden. Prof. Dr. D.___ weise ausdrücklich darauf hin, dass es nicht möglich sei, das beobachtete Herzfrequenzverhalten "vorzuführen". Aggravation und Simulation seien somit zum Vornherein ausgeschlossen. Der kardiologische Gutachter habe demnach zu erklären, wie diese überhaupt möglich sein sollen. Zwar trifft zu, dass der fragliche Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 10. Januar 2022 weder im Aktenauszug des Gutachtens (Anhang 1) noch unter der Rubrik "Zusätzlich eingegangene oder angeforderte Akten/Unterlagen" aufgeführt ist (act. G 8.1/272.16 ff. und 272.37). Unbestrittenermassen wurde der Bericht jedoch der Gutachtenstelle vor Erstellung des Gutachtens am 13. Januar 2022 per A-Post zugestellt (act. G 8.1/272.71 f.). Es ist demnach davon auszugehen, dass dieser am Folgetag, Freitag, den 14. Januar 2022, – mithin eine Arbeitswoche vor Erstattung des Gutachtens – beim SMAB einging. Der Bericht enthielt sodann bezüglich Ergometrie keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bzw. Abweichungen gegenüber dem Vorbericht vom 23. September 2020. So leistete die Beschwerdeführerin beim Belastungs-EKG vom 18. September 2020 32 Watt. Die Herzfrequenz stieg in der ersten Minute von ca. 120/min auf ca. 165/min. In der zweiten Minute folgte ein weiterer Anstieg bis maximal 177/min, danach folgte eine langsame Normalisierung auf 95/min nach ca. 8 Minuten. Danach wurde die Ergometrie wegen Schwindel und Übelkeit abgebrochen (act. G 8.1/241.10). Ein ähnliches Bild zeigte sich anlässlich der Ergometrie vom 7. Januar 2022. Dieses Mal brachte es die Beschwerdeführerin kurzzeitig auf 44 Watt. Dabei stieg die Herzfrequenz von 122/min auf 158/min. Nach kurzer Zeit erfolgte der Abbruch wegen starkem Schwindel (act. G 8.1/270.2). Zum Bericht vom 23. September 2020 nahm Dr. J.___ explizit Stellung indem er angab, dass er die dort postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht teile, da weiterhin ein unauffälliger Echokardiographiebefund vorliege und die zusätzlich durchgeführte Ergometrie auf Grund einer nicht kardiologischen Ursache abgebrochen worden sei (act. G 8.1/272.63). Anders als im September 2020 führte Prof. Dr. D.___ am 7. Januar 2022 keine Echokardiographie mehr durch, so dass bezüglich der organischen Herzstruktur ohnehin keine neuen bzw. von der von Dr. J.___ am Untersuchungstag durchgeführten

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12/20 Echokardiographie abweichenden Erkenntnisse vorlagen. Der Gutachter fand einen normofrequenten und reinen Herzrhythmus und einen Blutdruck von 130/70 mm/Hg sowie einen Puls von 78/min vor. Zudem hielt er fest, dass keine pathologischen vaskulären Strömungsgeräusche hörbar seien, keine Beinödeme vorhanden und die Pulse seitengleich gut tastbar seien (act. G 8.1/272.57 f.). Zur Beurteilung der Symptome führte er aus, dass für die Diagnose eines posturalen Tachykardiesyndroms oft eine eindeutige Anamnese mit geringer Stehtoleranz und gegebenenfalls orthostatischen Synkopen nach längerem Stehen in Verbindung mit einem unauffälligen internistischen und neurologischen Untersuchungsbefund vorausgingen. Derzeit beständen diesbezüglich kaum mehr Auffälligkeiten, was die durchgeführte Observation im Alltag bestätige. Der aktuelle Schellongtest sei ebenfalls negativ. Insgesamt beständen nur noch marginale Symptome. Eine Standunsicherheit, Palpitationen, Zittern, Schwäche oder gar eine orthostatische Synkope bzw. Dysregulation hätten sich zumindest während der Untersuchung nicht beobachten lassen und hätten auch nicht provoziert werden können. Zusammenfassend ging er davon aus, dass zum Untersuchungszeitpunkt maximal noch ein POTS mit minimaler Symptomausprägung nachweisbar sei (act. G 8.1/272.60 f.). 3.2 Damit äusserte sich der kardiologische Gutachter, der im Übrigen nebst dem kardiologischen auch den internistischen Facharzttitel und jenen für Endokrinologie-Diabetologie vorweisen kann und damit zur Beurteilung des fraglichen posturalen Tachykardiesyndroms qualifiziert ist, zu den von ihm gemachten Feststellungen sowie zu früheren Einschätzungen der behandelnden Ärzte, namentlich von Prof. Dr. D.___, indem er zwar nicht ausschloss, dass die Symptomatik in der Vergangenheit stärker ausgeprägt gewesen sein könnte, aktuell aber von einer deutlichen Besserung auszugehen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich die Feststellung des Experten, wonach angesichts der Befundlage von einer Aggravation bzw. Verdeutlichung auszugehen sei, nicht auf das objektive Herzfrequenzgeschehen, sondern auf die Symptompräsentation durch die Beschwerdeführerin wie etwa das wiederholte Spucken in einen Beutel. Der Experte zweifelte denn auch nicht die durch Prof. Dr. D.___ festgestellten Ergebnisse der Ergometrie an, sondern nur dessen Schluss auf eine daraus abzuleitende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Er begründete die seiner Ansicht nach vorhandene vollständige Arbeitsfähigkeit sodann u.a. mit dem Fehlen eines pathologischen Echokardiographiebefunds (die er anlässlich der Begutachtung am 5. November 2021 selbst durchführte [vgl. act G 8.1/272.58]; im Übrigen stellte auch Prof. Dr. D.___ in der von ihm durchgeführten Echokardiographie vom 18. September 2020 einen normalen Befund fest [vgl. act. G 8.1/241.10]). Möglicherweise hielt der kardiologische Gutachter eine zusätzliche Ergometrie (Belastungs-EKG) – entgegen der ursprünglichen Ankündigung (vgl. act. G 8.1/266) – für entbehrlich, nachdem er bei der Befundaufnahme keine Auffälligkeiten in der Klinik feststellen konnte. Dies liegt im Ermessen des Experten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Gutachten sodann nicht in massgebender Weise auf die Angaben des Gynäkologen Dr. I.___, der von einer komplikationslosen (zweiten) Schwangerschaft ausging und der

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13/20 Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte (act. G 8.1/216), abgestellt. Vielmehr handelt es sich bei der entsprechenden Passage im Gutachten ("Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität", act. G 8.1/272.62) um die gebotene – und von der Beschwerdeführerin an anderer Stelle durchaus angemahnte – Befassung mit den Berichten von behandelnden Ärzten. Im Übrigen konnte auch die Frauenklinik des Kantonsspitals St. Gallen, wo die Geburt stattfand, zumindest für den Wochenbettverlauf – also soweit das dort beobachtet werden konnte – weder eine POTS-Symptomatik noch eine Depression feststellen (Austrittsbericht vom 29. Mai 2018 [act. G 8.1/218]). In ihren Berichten vom 4. und 16. Mai 2018 an Dr. I.___ führte sie die POTS-Symptomatik mit Schwindel, Erbrechen und Leistungsintoleranz in der Anamnese zwar auf, gab aber an, dass aktuell keine Therapie erfolge (act. G 8.1/219.1 und 220.1). Schliesslich erwähnte auch die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen in ihrem Anhang zum Austrittsbericht vom 9. Juni 2023 (Zusammenfassung der Krankengeschichte) unter der Rubrik "Stand und Gang" ein unauffälliges Gangbild mit guten Mitbewegungen, auch erschwerte Gangprüfungen seien komplikationslos durchführbar. Romberg negativ. Insgesamt liege ein unauffälliger neurologischer Befund vor (act. G 8.1/297.14). 3.3 Festzuhalten ist, dass der kardiologische Gutachter eine ausführliche Untersuchung vornahm, Kenntnis von den relevanten Vorakten hatte, die Beschwerdeführerin eingehend befragte und den Befund regelrecht erhob. Er würdigte die Einschätzungen der Behandler und erläuterte seine Schlussfolgerung, dass keine Diagnose vorliege und die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, nachvollziehbar. Bezüglich des Verlaufs hielt er einleuchtend fest, dass spätestens ab der Observation im Februar 2017 von einer deutlichen Verbesserung auszugehen sei. Somit sei ab der letzten Begutachtung von 2015 bis 2017 eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Damit erweist sich das kardiologische Teilgutachten als vollständig und ist beweistauglich. 3.4 In psychiatrischer Hinsicht führt die Beschwerdeführerin aus, dass die von Januar 2022 bis Juni 2022 – also nach Erstattung des Gutachtens – stattgefundene Entwicklung im psychiatrischen Gutachten logischerweise nicht berücksichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang sei erschreckend, dass in ihrer gut dokumentierten Leidensgeschichte gemäss Stellungnahme des RAD vom 13. November 2023 (act. G 8.1/303.2 ff.) keine neuen Aspekte feststellbar sein sollen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Auch werde ihre Aussage anlässlich des Vorfalls vom Sommer 2022, der zur notfallmässigen Vorstellung im Kantonsspital geführt habe, wonach sie "einfach nur Drama" gemacht habe, von der IV-Ärztin als Aussage über ein absichtsvolles Handeln in vollem Bewusstsein und voller Kontrollfähigkeit uminterpretiert. Die Beschwerdegegnerin gehe nun von einem offensichtlich bewusst inszenierten Vorfall aus, der nicht teil eines krankhaften Geschehens sein könne, sondern vielmehr grundsätzliche Fragen aufwerfe in Bezug auf die Authentizität der Beschwerdepräsentation. Demgegenüber lasse der behandelnde Psychiater keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Psychose offen. Er sei offensichtlich der Meinung, eine isolierte psychiatrische

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14/20 Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit erübrige sich, da die Beschwerdeführerin massgeblich durch das POTS beeinträchtigt sei und vom behandelnden Kardiologen zu 100 % arbeitsunfähig gesehen werde. Nichtsdestotrotz seien deshalb weder die auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostizierte Krankheit – mittlerweile doch eine schizophrene Erkrankung mit akustischen Halluzinationen und Wahnvorstellungen – noch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit quasi vernachlässigbar. 3.5 Die von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemachte psychische Dekompensation ab dem 26. Juni 2022 betrifft einen Sachverhalt, der sich zwar erst nach der Erstattung des Gutachtens vom 24. Januar 2022, aber noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. März 2024 ereignet hat. Diesbezüglich reichte die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2022 weitere Unterlagen ein. So diagnostizierten die Behandler der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen in ihrem Notfallkonsil vom 26. Juni 2022 eine psychische Dekompensation am selben Tag bei langjähriger psychiatrischer Vorgeschichte (Depression, fraglich anamnestisch Schizophrenie). In der Anamnese schilderte sie, dass sich die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes nach häuslicher Dekompensation selbst notfallmässig zugewiesen habe. Sie habe berichtet, "einfach nur Drama gemacht" zu haben und könne sich an die gesamte Episode erinnern. Sie hätte alles aus Absicht gemacht. Fremdanamnestisch gemäss Ehemann sei die Beschwerdeführerin am Vortag gegen 20 Uhr plötzlich "wahnhaft" geworden. Der Zustand sei fluktuierend gewesen, zwischenzeitlich hätte sie sich wieder normal verhalten. Dann sei sie plötzlich fröhlich, ab 22 Uhr jedoch aggressiv gewesen. Dabei habe sie die Vorhänge heruntergerissen und aus dem Fenster geworfen. Auch die Hausapotheke habe sie aus dem Fenster geworfen (act. G 8.1/281). In der Zeit vom 5. bis 7. Juni 2023 war die Beschwerdeführerin zum Ausschluss einer Temporallappenepilepsie bei seit Juni 2022 bestehenden akustischen Halluzinationen erneut in der Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen hospitalisiert. Es konnte kein Hinweis auf eine epileptische Ursache gefunden werden (act. G 8.1/295). In seinem Arztbericht vom 23. August 2023 diagnostizierte sodann der behandelnde Psychiater Dr. H.___ – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine organische Halluzinose (F06.0), differenzialdiagnostisch isoliertes Stimmenhören (F28). Die Beschwerdeführerin leide seit Juni 2022 unter Stimmenhören im Kopf, auf Grund derer es zu einem raptusartigen Wutanfall gekommen sei bei erhaltenem Bewusstsein, aber gleichzeitigem Kontrollverlust mit Einschlagen auf ihren Ehemann, Herunterreissen der Vorhänge und Entwicklung einer enormen Kraft, sodass selbst drei starke Männer sie nicht hätten bändigen und wieder ins Haus hätten bringen können. Monate später sei es zu zwei ähnlichen, wohl aber schwächeren Wutausbrüchen gekommen (act. G 8.1/297.2 ff.). 3.6 Die Beschwerdeführerin bringt grundsätzlich keine konkreten Einwände gegen die psychiatrische gutachterliche Einschätzung vor. Diese erfüllt nach Prüfung auch die Anforderungen an die Rechtsprechung. Denn sie beruht ebenfalls auf einer umfassenden Untersuchung, berücksichtigt die Vorakten und erfasst die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden. Der Gutachter gab seine

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15/20 Beurteilung unter Würdigung der Behandlerberichte und der Ressourcen und Belastungen ab und kam zum Schluss, dass keine krankheitswertige depressive Symptomatik vorliege und es auch ansonsten keinerlei Hinweise auf psychische Störungen gebe. Die Einschätzung, dass keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliege, ist plausibel. 3.7 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt, konnte die psychische Entwicklung ab Juni 2022 noch nicht Gegenstand des psychiatrischen Gutachtens sein, nachdem dieses auf einer Exploration vom 22. November 2021 beruht (act. G 8.1/272.38). Damit ergibt sich die Situation, dass dem Gutachten – soweit es den von ihm abgedeckten Sachverhalt und Zeitraum betrifft – voller Beweiswert zukommt und dieser Sachverhalt bzw. Zeitraum als liquid erscheint, während die ab Juni 2022 geltend gemachte psychische Dekompensation noch nicht Gegenstand von vertieften Abklärungen der Beschwerdegegnerin bildete und die – wenn sie erst nach Verfügungserlass bzw. nach Eintritt von deren Rechtskraft geltend gemacht worden wäre – einen möglichen Revisionsgrund darstellen würde. Die RAD-Ärztin ging in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 davon aus, dass der Vorfall vom 26. Juni 2022 als akute Krisensituation zu werten sei, die nicht symptomatisch für eine bestimmte psychische Erkrankung sei. Eine solche Krise könne vorübergehend auftreten und bedürfe meist allenfalls symptomatischer Behandlung mit einem Sedativum. Ein solches sei hier nicht einmal zum Einsatz gelangt, da sich die Situation anlässlich der notfallmässigen Selbstzuweisung bereits wieder beruhigt habe. Der Bericht von Dr. H.___ vom 23. August 2023 sei sodann widersprüchlich. Es werde eine häufige Behandlungsfrequenz angegeben, obwohl seit zwei Monaten keine Termine mehr stattfänden. Zudem würden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gesehen. Auch die E-Mail von Dr. H.___ vom 4. Oktober 2023 sei nichtssagend, messe er doch der Vorstellung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich rein akademische Bedeutung zu. Zusammenfassend ging Dr. M.___ davon aus, dass seit dem Gutachten vom 24. Januar 2022 weder in psychiatrischer noch in kardiologischer Hinsicht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Neue Abklärungen seien nicht nötig (act. G 8.1/303.4 f.). 3.8 Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. H.___ bereits in seinem Bericht vom 23. August 2023 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine organische Halluzinose (F06.0), differenzialdiagnostisch isoliertes Stimmenhören diagnostizierte (F28; act. G 8.1/297.4). In seinem Schreiben vom 6. Mai 2024 an die Rechtsvertreterin führte er sodann aus, dass die psychotischen Symptome bei der Beschwerdeführerin häufiger aufträten und mit psychischen Anspannungszuständen korrelierten, wie dies häufig bei psychotischen Erkrankungen der Fall sei. Er ändere die Diagnose nun von isoliertem Stimmenhören in eine schizophrene Erkrankung mit akustischen Halluzinationen und Wahnzuständen (act. G 1.12, vgl. auch act. G 16.1, in welcher E-Mail vom 27. August 2024 er sich mit Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Ambulatorium O.___, über

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16/20 Behandlungsalternativen betreffend "F20-Diagnose" [Schizophrenie] austauschte). Spätestens mit dieser neuen Entwicklung kann nun ein psychisches Geschehen mit Krankheitswert, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte, nicht mehr mit dem blossen Hinweis darauf, dass Dr. H.___ in seinem Bericht vom 23. August 2023 die Arbeitsunfähigkeit mit dem POTS begründet habe, oder mit dem Hinweis auf eine geringere Behandlungsfrequenz, entkräftet werden. Demnach ist die seit Juni 2022 geltend gemachte Entwicklung des medizinischen Sachverhalts mittels einer psychiatrischen Begutachtung abzuklären. In formeller Hinsicht erscheint es angesichts der bereits sehr langen Verfahrensdauer (Anmeldung vom April 2013) nicht gerechtfertigt, die Sache als Ganzes zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal die weit zurückliegenden Bestandteile des Sachverhalts durch eine neuerliche Begutachtung kaum mehr präziser zu eruieren sein dürften. Vielmehr ist in Bezug auf den liquiden kardiologischen – und den bis Januar 2022 manifestierten psychiatrischen – Sachverhalt ein materieller Entscheid zu treffen (vgl. nachfolgende Erwägung 4). 4. Da sich die Beschwerdeführerin bereits im April 2013 angemeldet hat, ist nachfolgend auf den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit einzugehen. 4.1 Im Gutachten vom 24. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens ab der Observation vom Februar 2017. Ab der letzten Begutachtung vom Juni 2015 bis Februar 2017 sei von einer langsamen Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % auszugehen. Als Belastungsprofil nannten die Experten grundsätzlich alle Tätigkeiten mit einer Belastung (Heben und Tragen von Gegenständen) bis 25 kg. Zu vermeiden seien Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, Tätigkeiten mit langem Stehen ohne möglichem Positionswechsel oder der Möglichkeit sich hinzusetzen, Tätigkeiten auf Leitern sowie solche bei grosser Hitze (act. G 8.1/272.10 f.). Der kardiologische Gutachter Dr. E.___ ging in seinem Gutachten vom 10. Juni 2015 von einer seit Juni 2012 bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus. Dabei ging er von einer ganztägigen Präsenz mit verminderter Leistung und vermehrten Pausenmöglichkeiten aus. Als weitere Adaptionskriterien nannte er eine leichte, vornehmlich sitzende Tätigkeit (act. G 8.1/72.16 f.). Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf diese Einschätzungen der Gutachter von einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. April 2017 aus (act. G 8.1/304 und 316). Dabei geht sie offensichtlich davon aus, dass das zweite Gutachten – obwohl grundsätzlich noch dieselbe Abklärungsperiode (seit Anmeldung) betreffend – das erste nicht ersetzt, sondern in der zeitlichen Abfolge ergänzt, was sich vorliegend zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Gutachter des zweiten Gutachtens ihre Angaben selbst als Ergänzung zu den Angaben ihres Vorgutachters verstanden und

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17/20 insgesamt von einer Verbesserung des (kardiologischen) Gesundheitszustands seit Juni 2015 ausgehen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt sodann die im Gutachten vom 24. Januar 2022 postulierte Arbeitsfähigkeit erst ab Februar 2017, während sie für den Zeitraum von Juni 2015 bis Februar 2017 von der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. E.___ ausgeht und die im neueren Gutachten angegebene Steigerung der Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit von 50 % auf 100 % unberücksichtigt lässt. Mangels genauerer Angaben im neueren Gutachten ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den gesamten Zeitraum vom Juni 2015 bis Februar 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nachdem die Anmeldung vom 17. April 2013 datiert (act. G 8.1/1) und das Wartejahr im Juni 2012 begann (act. G 8.1/72.17), ist der Rentenbeginn korrekt auf den 1. Oktober 2013 festgelegt worden (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5. Zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich. 5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine berufliche Ausbildung. Sie reiste im Juli 2007 in die Schweiz ein und war seit dem 1. Januar 2009 als Produktionsmitarbeiterin angestellt. Sie ist damit als Hilfsarbeiterin einzustufen. Gemäss den Angaben des Arbeitgebenden war sie vom 18. November 2011 bis 31. Mai 2012 aufgrund Problemen in der Schwangerschaft abwesend und anschliessend bis zum 7. September 2012 in Mutterschaft. Ab dem 25. September 2012 war sie erneut krankheitsabwesend. Damit war die Beschwerdeführerin lediglich über einen kurzen Zeitraum in der Schweiz erwerbstätig. Obwohl gestützt auf die Angaben des Arbeitgebenden bzw. des IK-Auszugs ein Lohn unter dem Durchschnitt des Tabellenlohns für Hilfsarbeiterinnen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik vorliegt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Lohn über einen längeren Zeitraum zufriedengegeben hätte. Vielmehr ist aufgrund der geschilderten Umstände beim Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen abzustellen. Da die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist auch beim Invalideneinkommen von diesen Tabellenlohn auszugehen. Folglich sind die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, womit sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021, E. 6.2 mit Hinweisen). 5.2 Weder macht die Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn geltend, noch ist aufgrund der Adaptionskriterien oder weiterer Gründe ein solcher Abzug ausgewiesen. Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Bei der vom Oktober 2013 bis Februar 2017 gutachterlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat die Beschwerdeführerin damit bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Per Februar 2017

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18/20 liegt bei einer gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % keine Erwerbseinbusse mehr vor, weshalb unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach drei Monaten anzunehmen ist. Dementsprechend stellte die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht per Ende April 2017 ein. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2024 ist insoweit aufzuheben, als die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente (anstelle der Viertelsrente) der Invalidenversicherung hat. Die Sache ist zur Festsetzung der Rentenbeträge und Ausrichtung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter ist die Sache zur weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung) und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen, als ein möglicher (erneuter) Rentenanspruch ab Juni 2022 auf Grund der geltend gemachten psychischen Dekompensation in Frage steht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Hauptantrag zwar teilweise, jedoch nicht im Grundsatz, sondern nur im Masslichen (vgl. nachfolgende Erw. 6.3). Die Rückweisung zur weiteren Abklärung gilt sodann hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Vorliegend wird allerdings erst für die Zeit ab Juni 2022 zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen, während im vorangehenden Zeitraum auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen abgestellt werden konnte. Es rechtfertigt sich somit, hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von 60 % auszugehen. Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 240.--, der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 360.-- aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist mit ihrem Anteil an der Gerichtsgebühr zu verrechnen und ihr im Restbetrag von Fr. 360.-- zurückzuerstatten. 6.3 Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur "Überklagung" nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dahinter steht die

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19/20 Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2022, 8C_281/2022, E. 7.1 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine (volle) pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Auch hinsichtlich der Parteientschädigung rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von 60 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin deshalb mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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20/20 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. März 2024 insoweit aufgehoben, als dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird zur Festsetzung der Rentenbeträge und Ausrichtung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Streitsache wird zur weiteren Abklärung eines erneuten Rentenanspruchs ab Juni 2022 (psychiatrische Begutachtung) und zur neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 240.--, der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 360.-- auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird mit ihrem Anteil verrechnet und ihr im Restbetrag von Fr. 360.-zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.10.2025 aArt. 28 Abs. 2 IVG. Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine befristete Viertelsrente für die Vergangenheit zu, was auf Grund von zwei beweiskräftigen kardiologischen bzw. kardiologisch-psychiatrischen Gutachten nicht zu beanstanden ist (Erw. 2). Jedoch ist nicht nur eine Viertels-, sondern eine halbe Rente geschuldet, da sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen ist (Erw. 5). Eine ab Juni 2022 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands (psychische Dekompensation) erfolgte erst nach Erstattung des zweiten Gutachtens, jedoch noch vor Verfügungserlass. (Auch) angesichts der bereits sehr langen Verfahrensdauer von rund 12 Jahren ist die Verfügung nur betreffend den möglichen neuen Sachverhalt aufzuheben und zur weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (Erw. 3)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2025, IV 2024/102). Beim Bundesgericht angefochten.

2026-04-09T05:11:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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