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St.Gallen Versicherungsgericht 09.01.2024 IV 2023/25

January 9, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,945 words·~15 min·1

Summary

Art. 59 ATSG; die Beschwerdeführerin war mangels Bindungswirkung und daraus folgendem fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht zur beschwerdeweisen Anfechtung der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin berechtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2024, IV 2023/25).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.02.2024 Entscheiddatum: 09.01.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 09.01.2024 Art. 59 ATSG; die Beschwerdeführerin war mangels Bindungswirkung und daraus folgendem fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht zur beschwerdeweisen Anfechtung der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin berechtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2024, IV 2023/25). Entscheid vom 9. Januar 2024 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. IV 2023/25 Parteien Sammelstiftung A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte am Verfahren beteiligt 1.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mark A. Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, 2.    Pensionskasse C.___, Zugerstrasse 13, 6030 Ebikon, Beigeladene, Gegenstand Rente (i.S. B.___) Sachverhalt A.   B.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich im März 2018 unter Hinweis auf eine Psoriasisarthritis seit 2016 und eine Polineuropathie seit Oktober 2017 sowie eine seit 5. Dezember 2017 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle ZH) zum Leistungsbezug der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1-4 und -6). Er gab an, seit Februar 2015 als Liftmonteur bei der D.___ AG angestellt zu sein (IV-act. 1-6). Über dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgerechtlich versichert (IV-act. 10-7). A.a. Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erklärte mit Bericht vom 5. Oktober 2018, dass die Psoriasisarthritis in Remission habe gebracht werden können. Aufgrund der Polineuropathie sei dem Versicherten die körperlich schwere Tätigkeit als Liftmonteur seit 5. Dezember 2017 nicht mehr zumutbar. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (rein sitzend) wäre der Versicherte theoretisch vollzeitlich arbeitsfähig (IV-act. 17-3, -5 und -6). A.b. Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2018 sprach die IV-Stelle ZH dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Standortbestimmung/Laufbahnberatung A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu (IV-act. 20; vgl. den Beratungsbericht der Berufs- und Karriereberatung F.___ GmbH vom Januar 2019 in IV-act. 24). Per 1. März 2019 trat der Versicherte ein vollzeitliches Arbeitsverhältnis als Telefon- und Ladenverkäufer bei der G.___ an (IV-act. 43-2). Über dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung A.___ berufsvorsorgerechtlich versichert (IV-act. 43-8). Am 8. Mai 2019 erlitt der Versicherte eine gedeckt perforierte Sigmadivertikulitis, woraufhin er sich im Mai und Juni 2019 mehreren Darmoperationen (Rektosigmoidresektion, Hartmann-Operation, Laparotomie, Revisionslaparotomie bei Platzbauch) unterziehen musste (Fremdakten der IV [fremd-act.] 2-35 sowie IV-act. 55-12 und 96-7). A.d. Mit Mitteilung vom 27. Mai 2019 schloss die IV-Stelle ZH die Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 26). Sie notierte im Feststellungsblatt, dass das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei, da ab Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestanden habe und der Versicherte zwischenzeitlich rentenausschliessend eingegliedert sei (IV-act. 27-4). A.e. Vom 10. bis 22. Juni 2019 befand der Versicherte sich im Anschluss an die Darmoperationen (vgl. vorstehend Sachverhalt A.d) in stationärer Rehabilitation in der Klinik H.___ (IV-act. 55-12 und -15 ff.). Bei Austritt wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2019 attestiert und notiert, die weitere Festlegung erfolge durch den Operateur (IV-act. 55-16). A.f. Im September 2019 meldete der Versicherte sich bei der neu zuständigen IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-act. 29). Er gab an, seit 9. Mai 2019 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (IV-act. 29-4) und erklärte, dass die gesundheitlichen Probleme seit November 2017 und Mai 2019 bestehen würden (IV-act. 29-6). Sein Arbeitsverhältnis mit der G.___ war von dieser am 23. Juli 2019 aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten per 31. August 2019 aufgelöst worden (IV-act. 43-16 f.). Ebenfalls per 5. September 2019 meldete der Versicherte sich zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung an (IV-act. 44). A.g. Am 16. September 2019 erstattete Dr. med. I.___, Praktischer Arzt, zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung ein Aktengutachten. Er befand, dass sowohl die komplizierte Divertikulitis und Dickdarmperforation mit mehrfachen Operationen A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und temporär künstlichem Darmausgang als auch die Psoriasisarthritis die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussen würden. Er notierte, dass das Schmerzausmass wegen der Psoriasisarthritis aufgrund der Akten nicht beurteilt werden könne, von einer Einschränkung aber ausgegangen werden dürfe (fremd-act. 3-3). Am 21. November 2019 fand die Stomarückverlegung statt (fremd-act. 8-521, Ziff. 6). A.i. Am 19. Februar 2020 meldete der Versicherte sich bei der IV-Stelle mit dem Formular zum Bezug einer Hilfslosenentschädigung, wobei er als gesundheitliche Beeinträchtigung Psoriasis und Psoriasisarthritis sowie Kribbeln an beiden Fusssohlen angab (IV-act. 48-1 f.). Auf telefonische Nachfrage hin erklärte der Versicherte, Hilfe bei einer Umschulung oder ähnlichem zu benötigen (IV-act. 50). A.j. Am 8. Dezember 2020 erklärte der behandelnde Rheumatologe Dr. med. J.___, Medbase K.___, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit wäre dem Versicherten für vier bis sechs Stunden pro Tag möglich. Der Umstand, dass die Krankheitsaktivität derzeit nicht unter Kontrolle sei, stehe einer Eingliederung entgegen (IV-act. 55-8). A.k. Vom 4. Januar bis 5. Februar 2021 befand der Versicherte sich zur muskuloskelettalen Rehabilitation in der Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation Valens und Walenstadtberg, Valens (nachfolgend: Rehazentrum Valens; IV-act. 59). Die zuständigen Ärzte attestierten ihm bis zum 7. Februar 2021 eine 100%ige und ab 8. Februar 2021 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Sie gingen davon aus, dass nach weiteren vier Wochen aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte, wobei sie die weitere Beurteilung dem nachbehandelnden Arzt überliessen (IV-act. 59-2). A.l. Am 6. Januar 2021 hatte der RAD den Versicherten als 100 % arbeitsunfähig für alle körperlich schweren und mittelschweren sowie für überwiegend gehende und stehende Tätigkeiten befunden. Für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten mit selbständigem Wechsel der Arbeitsposition nach Bedarf und ohne manuell stark belastende Arbeiten (keine besonderen Anforderungen an die Handkraft, keine stark repetitiven manuellen Arbeiten) hatte er eine halbtägige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Präsenzfähigkeit von vier Stunden pro Tag ab Januar 2021 A.m. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte festgestellt. Er hatte nach langer Arbeitskarenz einen schrittweisen Belastungsaufbau und eine berufliche Abklärung zur Evaluation geeigneter Tätigkeiten empfohlen (IV-act. 56-3). Mit Mitteilung vom 13. April 2021 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung (IV-act. 69). A.n. Am 1. Juni 2021 startete der Versicherte einen Arbeitsversuch bei der G.___ (vgl. Mitteilung vom 27. Mai 2021 in IV-act. 77), welcher per 6. Juni 2021 aufgrund von Beschwerden des Versicherten abgebrochen werden musste (IV-act. 85-6 [Eintrag vom 3. Juni 2021]). Am 5. Juli 2021 trat der Versicherte ein Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiter mit 20%igem Arbeitspensum bei der L.___ AG, St. Gallen, an (IV-act. 87). A.o. Der RAD notierte am 20. August 2021, der Gesundheitszustand des Versicherten sei weiterhin instabil. In einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit mit administrativen Aufgaben leiste er ein 20%-Pensum. Eine schrittweise Steigerung auf vier bis fünf Stunden täglich sei aus versicherungsmedizinischer Sicht möglich. Der Arbeitsversuch [bei der G.___] sei vermutlich deshalb so rasch gescheitert, weil die Tätigkeit nicht leidensadaptiert gewesen sei, nämlich manuell belastend und stark repetitiv (IV-act. 93-2). A.p. Am 6. Dezember 2021 berichtete Dr. J.___, dem Versicherten sei eine dem Leiden angepasste Tätigkeit für ca. drei bis vier Stunden zumutbar. Es sei eine Zuweisung an die Rheumaklinik des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) zur Neueinstellung der Medikation und Mitbeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt (IV-act. 96-4 und -6; für das Überweisungsschreiben vom 20. Oktober 2021 vgl. IV-act. 96-12). A.q. Am 22. Dezember 2021 notierte der RAD, der Gesundheitszustand bleibe aufgrund der therapieresistenten rheumatisch-entzündlichen Erkrankung weiterhin reduziert mit einer Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeit von 3 bis 4 Stunden täglich. Die Mitbehandlung und Beurteilung im KSSG bleibe abzuwarten (IV-act. 97-2). A.r. Ab dem 4. Januar 2022 wurde der Versicherte in der Rheumaklinik und in der Klinik für Neurologie des KSSG ausführlich abgeklärt (IV-act. 106, 108, 109, 114, 120, 124 und 127). A.s. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit Mitteilung vom 29. März 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten um weitere berufliche Massnahmen ab (IV-act. 113). A.t. Am 26. September 2022 schätzte der RAD die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (körperlich leicht und wechselbelastend, ohne längeres Stehen, ohne kraftvolle manuelle Tätigkeiten und mit individuellen Erholungspausen) ab 8. Februar 2021 mit 50 % ein. Vom 9. Mai 2019 bis 7. Februar 2021 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen (IV-act. 129-3). A.u. Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. Mai 2020 bis 31. Mai 2021 und die Zusprache einer halben Rente ab 1. Juni 2021 in Aussicht, wobei sie die Rentenzahlungen vom 1. bis 6. Juni 2021 aufgrund bereits erfolgter Taggeldzahlungen einstellte. Diesen Vorbescheid stellte sie auch der A.___ zu (IV-act. 133). Die entsprechende Verfügung erging am 22. Dezember 2022 und wurde ebenfalls unter anderem der A.___ eröffnet (IV-act. 156 und 157). A.v. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 erhob die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2023 Beschwerde und beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Wartezeit sei vor dem 1. März 2019 anzusetzen und eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen (act. G1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen (act. G6). B.b. Mit Replik vom 30. Mai 2023 (act. G8) und Duplikverzicht vom 12. Juni 2023 (act. G10) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. B.c. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 lud das Versicherungsgericht den Versicherten (nachfolgend: Beigeladener 1) zum Prozess zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bei (act. G11). B.d. Am 14. August 2023 liess sich der Beigeladene 1 durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw M. A. Glavas, Muolen, vernehmen und unter Kosten- und B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Vorab ist von Amtes wegen die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind. Entschädigungsfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen (act. G14). Mit Schreiben vom 12. September 2023 lud das Versicherungsgericht auch die Pensionskasse B.___ (Beigeladene 2) zum vorliegenden Prozess bei (act. G17). B.f. Die Beigeladene 2 liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. act. G18). B.g. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.1. Vorsorgeeinrichtungen haben nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung einer rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle, sofern und soweit diese für ihren Entscheid Bindungswirkung entfaltet (vgl. dazu Ulrich Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 87 zu Art. 49 und N 47 f. zu Art. 59 sowie Susanne Genner, N 62 zu Art. 49 mit Hinweis, in: Ghislaine Frésard- Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK ATSG]). Das Bundesgericht hat die gemäss seiner Rechtsprechung bestehende grundsätzliche Bindungswirkung des von einer IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrades und des Beginns der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die IV (IVG; SR 831.20) gestützt auf Art. 23 f. und 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) trotz vom hiesigen Gericht zuweilen vertretener gegenteiliger Ansicht (vgl. beispielsweise Entscheide vom 23. August 2017, IV 2015/154, und vom 27. April 2018, IV 2016/52) bestätigt (BGE 133 V 69 E. 4.3.2; Urteil vom 16. November 2018, 9C_431/2018, E. 3.2; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 49 zu Art. 59). 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Die Beschwerdeführerin begründet ihr schutzwürdiges Interesse (vgl. vorstehend E. 1.1) mit der sie bindenden Wirkung der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen 1 unter Eröffnung des Wartejahres am 9. Mai 2019 ab 1. Mai 2020 eine ganze und ab 1. Juni 2021 eine halbe Rente zugesprochen hat (IV-act. 156 und 157). Eine solche Bindung ist jedoch im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der Organe der IV gebunden, soweit unter anderem die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unrichtig erscheint und die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war (vgl. BGE 133 V 69 E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin möchte sich nicht an den von der IV-Stelle festgelegten Beginn des Wartejahres am 9. Mai 2019 gebunden sehen, da sie der Ansicht ist, dass die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bereits früher eingetreten sei (act. G1). Für ihre Leistungspflicht ist der Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit entscheidend, denn die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2). Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt (BGE 123 V 264 f. E. 1c, 120 V 117 ff. E. 2c/aa f. mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 63, E. 4.5) und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2018, 9C_623/2017, E. 3). In der IV wird demgegenüber ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits dann angenommen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 der Verordnung über die IV [SR 831.201]). Die IV-Stelle hat mit der Festlegung des Beginns der einjährigen Wartefrist am 9. Mai 2019 implizit erkannt, dass zuvor nach dem 1. 2.1. ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI33=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%22Art.+23+lit.+a+BVG%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-20%3Ade&number_of_ranks=0#page20 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_mI33=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%22Art.+23+lit.+a+BVG%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-V-409%3Ade&number_of_ranks=0#page409

Publikationsplattform St.Galler Gerichte März 2019 an mindestens 30 Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, da nur so das im Rahmen der ersten Anmeldung per 5. Dezember 2017 eröffnete Wartejahr unterbrochen werden und ein neues Wartejahr zu laufen begonnen haben konnte (vgl. die entsprechenden Notizen der IV in IV-act. 167-3). Da laut Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann, prüfte die IV-Stelle im Rahmen der Anmeldung des Beigeladenen 1 vom September 2019 erst den Zeitraum ab März 2019. Die Zeitspanne vom 1. März bis 9. Mai 2019 war jedoch von vornherein zu kurz, um den für die Beschwerdeführerin entscheidenden zeitlichen Konnex zu einer allenfalls bereits früher entstandenen relevanten Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Ob bereits früher eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, musste die IV-Stelle nicht abklären; die Frage nach der Konnexität war für sie nicht relevant. Die für die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin entscheidende Fragestellung des zeitlichen Konnexes zu einer allenfalls bereits früher entstandenen Arbeitsunfähigkeit war also vorliegend für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV nicht entscheidend, weshalb in dieser Konstellation laut der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Bindungswirkung vorliegt. Darüber hinaus erbringt die Beschwerdegegnerin als finale Versicherung Leistungen, ohne sich dafür zu interessieren, worauf die massgebende Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführen ist. Auch bezüglich der für die Beschwerdeführerin leistungsrelevanten sachlichen Konnexität zwischen der ab 5. Dezember 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit und der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit musste die Beschwerdegegnerin also keine Abklärungen vornehmen und Feststellungen treffen. Auch diesbezüglich muss also nicht von einer Bindungswirkung ausgegangen werden. Zu Recht weist Marc Hürzeler im Übrigen generell darauf hin, dass die vorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunfähigkeit meistens nur dann mit dem Beginn der Wartefrist der IV zusammenfalle, wenn keinerlei besondere Umstände im Einzelfall vorliegen würden (Marc Hürzeler, N 19 zu Art. 23 mit Hinweisen, in Jaques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS BVG], 2. Aufl. 2019). Nach dem Gesagten kann es der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation nicht verwehrt sein, ohne Bindung an die Feststellungen der IV eigenständig die für sie relevante und für die IV nicht relevante Beurteilung des Eintritts und der Grundlage der später zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Zusammenfassend steht deshalb fest, dass die Beschwerdeführerin mangels schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 ATSG nicht zur beschwerdeweisen Anfechtung der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2022 berechtigt war. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird daran angerechnet und im Umfang von Fr. 200.-- zurückerstattet. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2022 nicht einzutreten. 3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 200.-- zurückzuerstatten. 3.2. bis Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Obsiegende, anwaltlich vertretene Beigeladene haben Anspruch auf Prozessentschädigung durch die unterliegende Partei (vgl. Kieser, a.a.O., N 220 zu Art. 61; vgl. ferner das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2002, H 204/00, E. 6). Das Obsiegen wird nach der Rechtsprechung in einer materiellen Betrachtungsweise beurteilt, wobei auf die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Bezug genommen wird (Kieser, a.a.O., N 224 zu Art. 61). Der Beigeladene 1 kann insofern als obsiegend betrachtet werden, als mit dem Nichteintreten dieselbe Rechtsfolge eintritt wie mit der von ihm beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache für den Beigeladenen und den Aktenumfang erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdeführerin hat den Beigeladenen 1 mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.01.2024 Art. 59 ATSG; die Beschwerdeführerin war mangels Bindungswirkung und daraus folgendem fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht zur beschwerdeweisen Anfechtung der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin berechtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2024, IV 2023/25).

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