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St.Gallen Versicherungsgericht 24.07.2024 IV 2023/241

July 24, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,589 words·~13 min·3

Summary

Art. 42 IVG. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Schwergradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Sonderfall? Relevanter Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2024, IV 2023/241).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/241 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.08.2024 Entscheiddatum: 24.07.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 24.07.2024 Art. 42 IVG. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Schwergradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Sonderfall? Relevanter Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2024, IV 2023/241). Entscheid vom 24. Juli 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2023/241 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Hilflosenentschädigung Sachverhalt A.   A.___ bezog wegen einer angeborenen Schwerhörigkeit verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 1 = „Altakten“). Im Rahmen der Prüfung eines im September 2020 eingereichten Rentenbegehrens beauftragte die IV-Stelle im Juni 2022 die SMAB AG mit einer polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (IV-act. 129). Die Untersuchungen erfolgten im Juli und August 2022. Das Gutachten wurde am 6. Oktober 2022 fertiggestellt (IV-act. 144). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einer kongenitalen, an Taubheit grenzenden, sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits, an einem Status nach einer Slow Pathway-Ablation, an einer atopischen Diathese, an einer Psoriasis vulgaris, an einem belastungsabhängigen pseudoradiculären Lumbalsyndrom sowie an einem chronischen Gehörgangsekzem links. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus oto-rhinolaryngologischer Sicht sei zu betonen, dass natürlich an jedem Arbeitsplatz – wie naheliegenderweise auch im Privatleben und im Alltag – Rücksicht auf die Schwerhörigkeit genommen werden müsse. Die Versicherte habe gelernt, von den Lippen zu lesen. Sie verstehe aber maximal einen Drittel des Gesprächsinhaltes und selbst das nur bei optimalen Bedingungen, also wenn sie wisse, worum es im Gespräch gehe, und wenn sie die Lippen des Gegenübers gut einsehen könne (direkter Augenkontakt, kein Schnauz, kein Bart, gute Lichtverhältnisse). Das Hörgerät links diene nicht zur Verständigung, sondern helfe nur, Geräusche zu hören, also etwa einen Alarm oder einen sich nähernden Zug. Trotz Hörgerät höre die Versicherte nur laute Geräusche. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe allerdings nicht. Gerade in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin seien die Anforderungen an das Hörvermögen nicht so hoch, dass eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren wäre. Die zusätzlich zur Diskussion stehenden Beschwerden aus dem muskulo-skelettalen Bereich wirkten sich auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nicht aus. Nicht nachvollziehbar sei, wie es zur Diagnose einer Depression durch den Hausarzt gekommen sei. Eine depressive Symptomatik habe bei der aktuellen Untersuchung A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeschlossen werden können. Die Versicherte selbst habe angegeben, dass sie keine psychiatrische Behandlung benötige. Sie habe auch nie eine solche Behandlung in Anspruch genommen. Auffällig sei, dass die durch die angebliche Depression verursachte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach der gerichtlichen Trennung vom Ehemann attestiert worden sei. Medizinisch lasse sich das Arbeitsunfähigkeitsattest jedenfalls nicht nachvollziehen. Aus polydisziplinärer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit einer Verfügung vom 19. Juni 2023 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 194). Bereits im Februar 2023 hatte sich die Versicherte zusätzlich zum Bezug eines Hilfsmittels respektive eines neuen Hörgerätes angemeldet (IV-act. 162). Die Oto- Rhino-Laryngologin Dr. med. B.___ hatte im März 2023 berichtet, der Hörverlust betrage sowohl im Reintonaudiogramm als auch im Sprachaudiogramm auf beiden Seiten 100 Prozent (IV-act. 174). Der Hörgeräte-Techniker hatte der IV-Stelle im Mai 2023 mitgeteilt (IV-act. 175), die bisherige linksseitige Versorgung habe sich als nicht mehr ausreichend erwiesen. Die Versicherte sei nun binaural versorgt worden. Sie benötige die leistungsfähigsten der in Frage kommenden Hörgeräte. Bei der Verwendung eines schwächeren Modells bemerke sie keinen Unterschied zum Zustand ohne Hörgerät. Mit der neuen Versorgung höre sie bei der Arbeit wieder die Eingangsglocke. Sie könne nun mit Kunden kommunizieren und sich auch mit den Mitarbeitern unterhalten. Ohne Hörgeräte, mit der alten Versorgung oder mit einer neuen Standardversorgung wäre dies nicht möglich. Mit einer Mitteilung vom 5. Juni 2023 hatte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine (pauschale) binaurale Hörgeräteversorgung gewährt (IV-act. 190). A.b. Im Juli 2023 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-act. 199). Sie machte geltend, sie sei bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Zudem benötige sie eine lebenspraktische Begleitung. Die Oto-Rhino-Laryngologin Dr. med. C.___ hatte der IV-Stelle bereits im Februar 2023 mitgeteilt, die Versicherte sei unter anderem bei Behördengängen, Arztbesuchen und Telefongesprächen auf einen Gebärdendolmetscher angewiesen (IV-act. 200). Mit einem Vorbescheid vom 28. Juli 2023 teilte die IV-Stelle ihr mit (IV-act. 207), dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines anspruchsbegründenden Hilfebedarfs vorsehe. Sie A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   hielt fest, aktuell bestehe kein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. Mittels geeigneter Kompensationsstrategien könne die Versicherte gesellschaftliche Kontakte ohne die Hilfe einer Drittperson pflegen. Damit liege auch kein Anwendungsfall des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vor. Dagegen wandte die Versicherte am 14. September 2023 ein (IV-act. 211), die IV-Stelle habe nicht geprüft, ob ein „Sonderfall“ (gemeint wohl: im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) vorliege. Sie verstehe bestenfalls einen Drittel eines Gesprächsinhaltes. Ohne die Hilfe einer Drittperson sei sie hilflos. Sie könne nicht telefonieren. Ihr Partner müsse alles für sie übersetzen. Mit einer Verfügung vom 9. November 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Hilflosenentschädigung ab (IV-act. 213). Am 11. Dezember 2023 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2023 (act. G 1). Sie beantragte die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung „im Sonderfall“ sei nicht abgeklärt worden. Sie könne kaum mit ihren Mitmenschen kommunizieren. Im Alltag sei sie ständig auf eine Dritthilfe angewiesen. Da die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sie nicht persönlich angehört, sondern nur Akten gewürdigt habe, ersuche sie um eine Möglichkeit zu einer persönlichen Vorsprache, damit das Gericht sich selbst ein Bild von ihren Kommunikationsmöglichkeiten machen könne. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, die Einschränkungen seien nicht derart ausgeprägt, dass sie die für die Begründung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendige Schwere erreichten. Die Beschwerdeführerin lebe trotz ihrer Beeinträchtigung selbständig mit ihrem Partner zusammen, besuche regelmässig ihre nicht bei ihr lebenden Kinder, sei im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig und erledige die im Alltag und im Haushalt anfallenden Aufgaben weitestgehend selbständig. Für die Erledigungen ihrer Angelegenheiten mit Amtsstellen, Ärzten, der Post, Banken und Versicherungen benötige sie lediglich etwa zwölf Stunden pro Jahr. Zudem stünden ihr eine Vielzahl von Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Verwaltungsverfahren hat die Prüfung eines im Juli 2023 eingereichten Begehrens um eine Hilflosenentschädigung zum Gegenstand gehabt, was bedeutet, dass in diesem Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hat. 2.

Eine versicherte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz hat gemäss dem Art. 42 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, wenn sie hilflos ist. Eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz Hilfsmitteln bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, wenn sie eine dauernde persönliche Überwachung benötigt, wenn sie eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt, wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder wenn sie dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vgl. Art. 37 IVV). Ein relevanter Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die versicherte Person nicht ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann, wenn sie für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist oder wenn sie ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (vgl. Art. 38 IVV). 3.   Die Beschwerdeführerin hielt am 12. März 2024 an ihrem Antrag fest (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). B.c. Am 16. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 12). B.d. Dem im Rentenverfahren eingeholten Gutachten der SMAB AG vom 6. Oktober 2022 lässt sich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag nur durch den angeborenen schwergradigen Hörverlust relevant beeinträchtigt gewesen ist. Aus den Akten aus der Zeit nach der Erstellung jenes Gutachtens geht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in einer für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung massgebenden Weise verändert hat, weshalb in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der SMAB AG abgestellt werden kann. Folglich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), dass sie keine dauernde persönliche Überwachung benötigt hat (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) und dass sie keine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt hat (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV). Näher zu prüfen bleibt, ob sie wegen ihrer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte hat pflegen können (sog. „Sonderfall“; vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) oder ob sie dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen gewesen ist (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Bezüglich des sogenannten „Sonderfalls“ im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV ist massgebend, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwerhörigkeit (trotz Hilfsmitteln) auf regelmässige und erhebliche Dienstleistungen von Drittpersonen angewiesen ist, um gesellschaftliche Kontakte pflegen zu können. Der oto-rhinolaryngologische Sachverständige der SMAB AG hat anschaulich aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz der damaligen (mittlerweile ersetzten) Hörgeräteversorgung nur laute Geräusche hören und Gesprochenes selbst im Idealfall nicht verstehen konnte. Eine direkte Kommunikation mit einem Gegenüber ist nur mittels der Gebärdensprache oder aber durch Lippenlesen möglich gewesen. Das Lippenlesen ist allerdings nur mit erheblichen Einschränkungen gelungen, denn die Beschwerdeführerin hat nur unter idealen Bedingungen (gute Lichtverhältnisse, keine Gesichtsbehaarung, freier Blick auf die Lippen) von den Lippen des Gegenübers ablesen können, sie hat nur einfache Aussagen verstehen können, die mit einfachen Worten formuliert worden sind, und selbst in einem solchen Idealfall hat sie lediglich etwa einen Drittel des Gesprächsinhaltes verstanden. Da nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur wenige Menschen die Gebärdensprache beherrschen, ist die Beschwerdeführerin also im Allgemeinen kaum fähig gewesen, gesellschaftliche Kontakte mittels einer direkten Kommunikation zu pflegen. Mit der neuen Hörgeräteversorgung hat sich diese Situation wesentlich verbessert. Der Hörgeräte- Techniker hat im Mai 2023 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nun wieder die Eingangsglocke höre, dass sie mit Kunden kommunizieren könne und dass sie auch in der Lage sei, sich mit Mitarbeitern zu unterhalten. Mit Blick auf die medizinischen Akten können diese Angaben zwar nicht so interpretiert werden, als könne die 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin mit der neuen Hörgeräteversorgung gesprochene Worte verstehen („diskriminieren“). Aber die Verbesserung der Hörgeräteversorgung hat augenscheinlich dazu geführt, dass es ihr nun wesentlich leichter fällt, von den Lippen abzulesen, und mit dem wenigen, das sie effektiv hört, das Gesagte besser zu verstehen. Ihre Kommunikationsfähigkeit im direkten Kontakt mit Dritten hat sich durch die neue Hörgeräteversorgung also erheblich verbessert. Das bedeutet, dass die Angabe der behandelnden Fachärztin Dr. C.___ vom Februar 2023, die Beschwerdeführerin sei für praktisch sämtliche Kontakte auf einen Gebärdendolmetscher angewiesen, überholt ist. Bereits vor der neuen Hörgeräteversorgung hat die Beschwerdeführerin allerdings nach der allgemeinen Lebenserfahrung die meisten sozialen Interaktionen ohne einen Gebärdendolmetscher durchführen können. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der erhebliche technische Fortschritt der letzten Jahre neue Kommunikationsmöglichkeiten geschaffen hat, die es der Beschwerdeführerin erlauben, gesellschaftliche Kontakte ohne einen Dolmetscher zu pflegen. So ist es mittlerweile üblich, per E-Mail statt per Telefon zu kommunizieren. Zahlreiche Messenger-Dienste bieten zudem mit ihren Chatfunktionen die Möglichkeit zu einem unkomplizierten, direkten schriftlichen Austausch. Die Beschwerdeführerin dürfte nur noch in den seltensten Fällen gezwungen sein, Telefonate zu führen. Hinzu kommt, dass mittlerweile verschiedene „Speech-to-Text“- und „Text-to-Speech“-Applikationen für handelsübliche Smartphones zur Verfügung stehen. Mit diesen Applikationen kann Gesprochenes unmittelbar in Text („Speech-to-Text“) angezeigt werden, sodass die Beschwerdeführerin lesen kann, was ihr Gegenüber gerade gesagt hat. Sie kann ihr Smartphone aber auch laut vorlesen lassen, was sie gerade getippt hat („Text-to- Speech“). Diese Applikationen können einen Gebärdendolmetscher also in zahlreichen Situationen ausreichend ersetzen. Hindernisse, die den Einsatz dieser Applikationen oder die Verwendung von Messenger-Diensten respektive E-Mail zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte erschweren oder verunmöglichen würden, bestehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht. All diese technischen Optionen ermöglichen es der Beschwerdeführerin also, in den meisten gesellschaftlichen Situationen ohne einen Dolmetscher auszukommen. Damit erreicht der noch verbleibende Bedarf nach einem Gebärdendolmetscher nicht das für die Begründung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung erforderliche Mass an Regelmässigkeit und Erheblichkeit, weshalb ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf den Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV zu verneinen ist. Ein relevanter Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV liegt gemäss dem Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung ohne die Begleitung einer Drittperson nicht selbständig 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist sie aber von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, vorläufig befreit. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder wenn sie ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ein Anwendungsfall des Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV liegt hier offenkundig nicht vor, da die Beschwerdeführerin durch ihre Hörbeeinträchtigung nicht daran gehindert ist, selbständig zu wohnen, denn sie kann trotz ihrer Hörbeeinträchtigungen sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig durchführen und ihren Haushalt selbständig besorgen. Die meisten Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung kann die Beschwerdeführerin dank der zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel (vgl. E. 3.2) ohne die Begleitung einer Drittperson wahrnehmen. Auch wenn sie eventuell vereinzelt eine Dritthilfe benötigen sollte, ist sie jedenfalls nicht im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen. Schliesslich besteht auch keine ernsthafte Gefahr einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. Die Beschwerdeführerin hat zwar geltend gemacht, dass sie durch die immer wieder auftretenden Missverständnisse in der Kommunikation mit Mitmenschen verunsichert sei und sich deshalb zurückziehe, aber eine ernsthafte Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt besteht offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin hat den sozialen Anschluss bislang (weitestgehend sogar ohne die heute zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel) nicht verloren. Sie hält einen regelmässigen Kontakt zu ihren Kindern aufrecht, geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über einen Freundeskreis. Damit ist auch die Anspruchsvoraussetzung des Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin benötigt zusammenfassend also keine lebenspraktische Begleitung, weshalb sie auch nicht im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV hilflos ist. Da keine der (alternativen) Anspruchsvoraussetzungen des Art. 37 Abs. 3 IVV erfüllt ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.07.2024 Art. 42 IVG. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Schwergradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Sonderfall? Relevanter Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juli 2024, IV 2023/241).

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2026-04-10T07:16:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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