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St.Gallen Versicherungsgericht 20.06.2024 IV 2023/191

June 20, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,321 words·~7 min·2

Summary

Art. 60 ATSG. Rechtzeitigkeit. Einreichen einer durch eine nicht gehörig bevollmächtigte Person unterzeichneten Beschwerdeschrift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2024, IV 2023/191).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/191 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2024 Entscheiddatum: 20.06.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2024 Art. 60 ATSG. Rechtzeitigkeit. Einreichen einer durch eine nicht gehörig bevollmächtigte Person unterzeichneten Beschwerdeschrift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2024, IV 2023/191). Entscheid vom 20. Juni 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner  und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2023/191 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A.

A.___ meldete sich im September 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Mit einer Mitteilung vom 18. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 43). Mit einer Verfügung vom 28. September 2023 wies sie auch das Rentenbegehren ab (IVact. 223). B.   Am 27. Oktober 2023 erhob die Leiterin des Sozialamtes für die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2023 (act. G 1.1). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab der Anmeldung vom 26. September 2019 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartefristen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur weiteren Abklärung. Die Beschwerdeschrift enthielt keine Begründung, sondern den Antrag um eine Nachfrist für die Beschwerdeergänzung. Das Verwaltungsgericht leitete die Beschwerde am 30. Oktober 2023 an das Versicherungsgericht weiter (act. G 1). B.a. Das Versicherungsgericht forderte die Leiterin des Sozialamtes am 7. November 2023 auf (act. G 2), eine Prozessvollmacht einzureichen. Es wies sie zudem darauf hin, dass die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine gültige Beschwerde nicht genüge. Es gewährte eine Nachfrist zur Verbesserung. Innert der gesetzten Frist reichte die Leiterin des Sozialamtes eine „Vollmacht“ sowie eine Beschwerdebegründung ein (act. G 4 und G 4.2). Die Begründung beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Nichteinverständniserklärung respektive auf ein Bestreiten sämtlicher tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Verfügung. Der Inhalt der „Vollmacht“ beschränkte sich auf eine Entbindung von der Schweigepflicht. Das Versicherungsgericht forderte die Leiterin des Sozialamtes am 29. November 2023 erneut auf, eine Prozessvollmacht einzureichen; es gewährte dafür eine weitere Nachfrist bis zum 13. Dezember 2023 (act. G 5). Am 12. Dezember 2023 reichte das Sozialamt eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Prozessvollmacht für den Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Landolt LL.M. ein (act. G 6 und G 6.1). B.c. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). B.d. Die Beschwerdeführerin liess am 20. Februar 2024 an ihren Anträgen festhalten (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. März 2024 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 19). B.e. Am 19. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 20). B.f. Am 18. April 2024 wies das Versicherungsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin (act. G 22), dass die Leiterin des Sozialamtes innerhalb der zweimalig erstreckten Frist keine Prozessvollmacht für sich eingereicht habe. Damit stelle sich die Frage, ob die Verfügung vom 28. September 2023 innerhalb der Rechtsmittelfrist rechtsgültig angefochten worden sei. Der Beschwerdeführerin werde die Gelegenheit eingeräumt, bis spätestens am 8. Mai 2024 Stellung zu dieser Frage zu nehmen. B.g. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Versicherungsgericht am 30. April 2024 mit (act. G 25), die ehemalige Leiterin des Sozialamtes habe wohl nicht bemerkt, dass sie verpflichtet gewesen wäre, von sich eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Dieses Versehen respektive Missverständnis sei auf ein Unwissen zurückzuführen. Natürlich sei es dem Versicherungsgericht überlassen, wie es diesen Umstand werte. B.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die angefochtene Verfügung ist am 28. September 2023 eröffnet und gemäss dem darauf angebrachten Eingangsstempel am 29. September 2023 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat folglich am 30. Oktober 2023 geendet (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 3 ATSG). Innerhalb dieser Frist ist beim Versicherungsgericht keine Beschwerde eingegangen. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Beschwerdeschrift erhalten, die es am 30. Oktober 2023 an das Versicherungsgericht weitergeleitet hat, womit die Beschwerdefrist grundsätzlich gewahrt gewesen wäre (Art. 11 Abs. 3 VRP; vgl. auch Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Allerdings ist diese Beschwerdeschrift nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von einer – als „Vertreterin“ der Beschwerdeführerin auftretenden – Mitarbeiterin des Sozialamtes unterzeichnet gewesen. Eine entsprechende Prozessvollmacht hat der Beschwerdeschrift jedoch nicht beigelegen. Die Beschwerdeführerin ist nicht verbeiständet gewesen, weshalb keine Veranlassung zur Annahme bestanden hat, die Mitarbeiterin des Sozialamtes sei als ihre Beiständin tätig geworden und daher allenfalls zur Vertretung im Prozess legitimiert. Für das Versicherungsgericht ist also nicht ersichtlich gewesen, ob die Beschwerdeführerin dem Sozialamt eine Prozessvollmacht erteilt hatte und ob es die Mitarbeiterin des Sozialamtes bloss versehentlich versäumt hatte, diese einzureichen. Deshalb hat es die Mitarbeiterin des Sozialamtes am 7. November 2023 aufgefordert, bis spätestens am 17. November 2023 eine Prozessvollmacht einzureichen. Daraufhin hat das Sozialamt eine am 30. Juni 2016 (also sieben Jahre vor der Beschwerdeerhebung!) von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Entbindung von der Schweigepflicht, aber keine Prozessvollmacht eingereicht. Für das Versicherungsgericht hat folglich noch immer nicht festgestanden, ob eine Prozessvollmacht erteilt worden war oder nicht. Deshalb hat es die Mitarbeiterin des Sozialamtes am 29. November 2023 erneut aufgefordert, eine Prozessvollmacht einzureichen; dafür hat es eine Frist bis zum 13. Dezember 2023 eingeräumt. Innert dieser Frist ist eine – erst am 12. Dezember 2023 erteilte – Prozessvollmacht eingereicht worden, die aber nicht zugunsten der Mitarbeiterin des Sozialamtes, sondern für den Rechtsanwalt Prof. Dr. Landolt ausgestellt worden war. Hätte die Beschwerdeführerin der Mitarbeiterin des Sozialamtes vor der Beschwerdeerhebung eine Prozessvollmacht erteilt, hätte das Sozialamt diese spätestens zu diesem Zeitpunkt eingereicht. Der Umstand, dass nur eine längst nach Ablauf der Beschwerdefrist erteilte Prozessvollmacht für Prof. Dr. Landolt, aber keine vor dem Ablauf der Beschwerdefrist erteilte Prozessvollmacht für das Sozialamt respektive dessen Mitarbeiterin eingereicht worden ist, lässt nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin der Mitarbeiterin des Sozialamtes gar nie eine Prozessvollmacht erteilt hatte. Auch die nachträglich eingereichten Akten lassen keinen anderen Schluss zu. Die Art. 2 ff. SHG (sGS 381.1) enthalten keine gesetzliche Grundlage für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertretung einer bedürftigen Person durch das Sozialamt in einem Gerichtsverfahren ohne eine Prozessvollmacht. Zusammenfassend stammt die einzige innert der Beschwerdefrist eingereichte Nichteinverständniserklärung von einer Person, die nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen ist. Weder die Beschwerdeführerin noch der später bevollmächtigte Rechtsvertreter Prof. Dr. Landolt haben innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2023 erhoben, was bedeutet, dass jene Verfügung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist. 2.   Da die Beschwerdeführerin innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben hat, wäre es stossend, ihr Gerichtskosten aufzuerlegen. In Anwendung des Art. 97 VRP ist deshalb umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken wird ihr zurückerstattet. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat das Gericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Teil des Vertretungsaufwandes ist gering gewesen, denn für den seit langen Jahren im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsvertreter hätte erkennbar sein müssen, dass sich das Beschwerdeverfahren nur auf die Eintretensfrage beschränken konnte. Die Auseinandersetzung mit den materiellen Fragen ist also nicht erforderlich gewesen und folglich auch nicht zu entschädigen. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 1’500 Franken, also auf 1’200 Franken, festgesetzt. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gericht entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 1’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2024 Art. 60 ATSG. Rechtzeitigkeit. Einreichen einer durch eine nicht gehörig bevollmächtigte Person unterzeichneten Beschwerdeschrift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2024, IV 2023/191).

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