Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/122 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.05.2022 Entscheiddatum: 21.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2021 Art. 60 ATSG. Beschwerdefrist. Nachweis der Zustellung einer Verfügung. Würdigung sämtlicher Umstände. Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2021, IV 2021/122). Entscheid vom 21. Dezember 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/122 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Mai 2017 unter Hinweis auf einen Lymphdrüsenkrebs zum Bezug eines Hilfsmittels in der Form einer Perücke bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Diese erteilte am 28. Juni 2017 eine Kostengutsprache für eine Perücke (IV-act. 4). Im August 2017 meldete sich der Versicherte zur Früherfassung an (IV-act. 5). Nach einem Früherfassungsgespräch forderte die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle den Versicherten auf, eine Anmeldung für berufliche Massnahmen und/ oder eine Rente einzureichen (vgl. IV-act. 7). Am 15. August 2017 meldete sich der Versicherte mittels des dafür vorgesehenen Formulars zum Leistungsbezug an (IV-act. 8). Mit einer Mitteilung vom 22. Dezember 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines „Job-Coachings“ für die Zeit bis Ende Oktober 2018 zu (IV-act. 46). Im März 2018 unterzeichnete der Versicherte einen Eingliederungsplan für Integrationsmassnahmen bei einem Arbeitgeber für die Zeit bis Ende Juli 2018 (IV-act. 49). Am 14. März 2018 erging eine Mitteilung, mit der die IV- Stelle eine entsprechende Kostengutsprache erteilte (IV-act. 56). A.a. Im November 2018 erfuhr die IV-Stelle, dass sich die gesundheitliche Situation des Versicherten unerwartet verschlechtert hatte (IV-act. 73). Am 9. Februar 2019 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle (IV-act. 75), nachdem er offenbar ein Schreiben einer anderen Versicherung erhalten hatte (nicht bei den Akten). Er erkundigte sich, ob er sich erneut zum Leistungsbezug anmelden müsse oder ob seine Anmeldung „vom letzten Mal immer noch gültig“ sei. Die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle antwortete ihm, dass er sich nicht erneut anmelden müsse, da sein Dossier „immer noch weiter bei uns“ laufe. Im März 2019 wurde ein weiterer Eingliederungsplan unterzeichnet, der Integrationsmassnahmen für die Zeit bis Ende Juli 2019 vorsah (IV-act. 80). Am 25. März 2019 erging eine entsprechende Mitteilung der IV-Stelle (IV-act. 84). Aufgrund eines weiteren Rückfalls mussten der Eingliederungsplan und die Kostengutsprache im A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2019 angepasst werden (IV-act. 98 und 101). Ab dem 1. November 2019 konnte der Versicherte wieder uneingeschränkt im erlernten Beruf arbeiten (vgl. IV-act. 126). Mit einer Mitteilung vom 8. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 127). Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte wieder angemessen eingegliedert sei, weshalb weitere berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien. Die Mitteilung enthielt zudem den Hinweis, dass bezüglich des Rentenbegehrens „später eine separate Verfügung“ ergehen werde. Mit einem Vorbescheid vom 24. Januar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 131). Mit einer Verfügung vom 12. März 2020 wies sie das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 132). Am 15. September 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen weiteren Rückfall erneut zur Früherfassung an (IV-act. 133). Am 16. September 2020 forderte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle den Versicherten unter Bezugnahme auf eine telefonische Besprechung auf, ein Anmeldeformular auszufüllen und dieser „Wiederanmeldung“ ein Schreiben beizulegen, das den Rückfall belege (IV-act. 134). Am 22. September 2020 meldete sich der Versicherte mittels des ihm von der IV-Stelle abgegebenen Formulars zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 138). Er hielt fest: „Es wäre schön, wenn sie uns wieder unterstützen könnten“. Am 30. September 2020 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten den Eingang seiner Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-act. 139). Am 6. November 2020 erkundigte sich der Versicherte nach dem Stand des Verfahrens (IV-act. 151), wobei er ausdrücklich Bezug auf seine IV-Anmeldung vom September und die Bestätigung vom Rückfall nahm. Die IV-Stelle antwortete ihm am 11. November 2020, sie habe die Wiederanmeldung erhalten und deren Eingang bestätigt. Zur Zeit tätige sie Abklärungen bezüglich des medizinischen Sachverhaltes. In der Zeit zwischen dem 1. Februar 2021 (IV-act. 153 f.) und dem 28. Mai 2021 (IV-act. 177 und 181) erkundigte sich eine „Case Managerin“ bei der IV-Stelle angesichts des unmittelbar bevorstehenden Endes der Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung mehrfach nach allfälligen Möglichkeiten betreffend die Zusprache einer rückwirkenden oder aber einer vorübergehenden Invalidenrente. Die IV-Stelle wies in ihren Antworten unter anderem darauf hin, dass eine Rentenzusprache frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug in Frage kommen könne. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 30. Juni 2021 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2020 (recte: 12. März 2020) erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 28. Februar 2019 sowie für die Zeit ab dem 1. September 2020. Bezüglich der Eintretensfrage führte er aus, der Beschwerdeführer habe sowohl die Verfügung vom 12. März 2020 als auch den Vorbescheid vom 24. Januar 2020 nie erhalten. Nach der Mandatierung am 28. Mai 2021 habe der Rechtsvertreter die IV- Akten am 1. Juni 2021 erhalten. Erst in diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer (respektive dessen neu mandatierter Vertreter) Kenntnis von der abweisenden Verfügung vom 12. März 2020 erhalten. Folglich sei die Beschwerdefrist gewahrt. B.a. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 28. Juli 2021 das Nichteintreten auf die Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, sowohl der Vorbescheid vom 24. Januar 2020 als auch die Verfügung vom 12. März 2020 seien korrekt adressiert gewesen. Keine der beiden Sendungen sei als unzustellbar retourniert worden. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass gleich zwei Sendungen verloren gegangen sein sollten. Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe des ersten Verwaltungsverfahrens einmal danach erkundigt, ob er sich erneut zum Leistungsbezug anmelden müsse, woraufhin ihm erklärt worden sei, dies sei nicht notwendig, weil das Verfahren noch hängig sei. Im September 2020 habe er sich dann ohne eine weitere Rückfrage erneut zur Früherfassung angemeldet. Im anschliessenden Telefongespräch müsse er erfahren haben, dass das erste Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen war. Alle Indizien deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Abweisungsverfügung vom 12. März 2020 gehabt habe, weshalb die Beschwerde verspätet erhoben worden sei. B.b. Der Beschwerdeführer liess am 2. November 2021 an seinen Anträgen festhalten und geltend machen (act. G 11), er sei „aus allen Wolken gefallen“, als ihm der neu mandatierte Rechtsvertreter nach der Einsichtnahme in die Akten mitgeteilt habe, dass sein erstes Rentenbegehren rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es sei nicht seine Aufgabe, darüber zu spekulieren, was in den administrativen Abläufen der Beschwerdegegnerin schief gelaufen respektive welche Fehler allenfalls der Post bei der Zustellung unterlaufen seien. Die angefochtene Verfügung habe das Haus der B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Gemäss dem Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist eine Verfügung einer kantonalen IV-Stelle in Abweichung von den Art. 52 und 58 ATSG direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 60 Abs. 1 ATSG 30 Tage, wobei vom Tag der Zustellung der Verfügung an zu rechnen ist. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag dieser Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Nach der Auffassung des Bundesgerichtes ist im Bereich des Sozialversicherungsrechtes ganz allgemein der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichend, was bedeutet, dass selbst Tatsachen, in Bezug auf die ein strikter Beweis geführt werden könnte, nur mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. etwa die zahlreichen Nachweise bei Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N 129). Sowohl die Zustellung einer Verfügung als auch die rechtzeitige Erhebung einer Beschwerde müssen folglich für die Rechtsanwendung nur überwiegend wahrscheinlich und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. 2. Beschwerdegegnerin möglicherweise nie verlassen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass das Verfahren noch weiter laufe. Bekanntlich vergingen oft Monate, in denen Versicherte keine Nachricht der Beschwerdegegnerin erhielten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13).B.d. Der Beschwerdeführer hat sich im August 2017 erstmals zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen und/oder einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet. Sein Gesundheitszustand ist instabil gewesen, hat sich aber im Verlauf des Jahres 2019 stabilisiert. Mithilfe eines von der Beschwerdegegnerin finanzierten „Job Coachings“ hat der Beschwerdeführer am 1. November 2019 eine Vollzeitstelle im erlernten Beruf antreten können. Mit einer Mitteilung vom 8. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin deshalb die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen. Diese Mitteilung hat den Hinweis enthalten, dass in nächster Zeit eine Verfügung betreffend das Rentenbegehren ergehen werde. Mit einem Vorbescheid vom 24. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann die Abweisung seines Rentenbegehrens angekündigt. Der Beschwerdeführer hat weder 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die Mitteilung vom 8. Januar 2020 noch auf den Vorbescheid vom 24. Januar 2020 reagiert. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht hat, ist das nicht weiter verwunderlich gewesen, da der Beschwerdeführer damals im erlernten Beruf wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist und die begründete Hoffnung auf eine bleibende Heilung vom Krebsleiden hat hegen können. Knapp zwei Monate später, am 12. März 2020, hat die Beschwerdegegnerin die nun angefochtene Verfügung erlassen, mit der sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Auch darauf hat der Beschwerdeführer zunächst nicht reagiert. Mehr als ein Jahr später, nämlich in der am 30. Juni 2021 erhobenen Beschwerde, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sowohl den Vorbescheid vom 24. Januar 2020 als auch die Verfügung vom 12. März 2020 nie erhalten. Weil die Beschwerdegegnerin weder den Vorbescheid noch die Verfügung mittels einer eingeschriebenen Sendung versandt hatte, kann der Zustellnachweis nicht mithilfe der Daten der Schweizerischen Post geführt werden. Beweismittel, die die Zustellung belegen könnten, liegen nicht vor. Abklärungsmassnahmen, die es erlauben würden, den Zustellnachweis nachträglich doch noch zu führen, sind nicht erkennbar. Müsste die Zustellung der Verfügung vom 12. März 2020 strikt nachgewiesen sein, läge damit eine objektive Beweislosigkeit vor, deren Folgen rechtsprechungsgemäss die Beschwerdegegnerin tragen müsste. Auf die Beschwerde wäre folglich einzutreten. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes genügt es allerdings (vgl. E. 1), wenn die Zustellung der Verfügung vom 12. März 2020 überwiegend wahrscheinlich feststeht. Das bedeutet, dass der Zustellnachweis nicht strikt geführt werden muss, sondern dass es ausreicht, wenn die Zustellung anhand sämtlicher Umstände als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Während des ersten Verwaltungsverfahrens hat der Beschwerdeführer offenbar ein Schreiben einer anderen Versicherung erhalten, mit dem diese ihn wohl aufgefordert hat, sich zum Bezug von IV-Leistungen anzumelden, falls er dies nicht bereits getan habe. Am 9. Februar 2019 hat er deshalb bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt, ob er nun tatsächlich nochmals ein ausgefülltes Anmeldeformular einreichen müsse. Die Beschwerdegegnerin hat ihm geantwortet, dass dies nicht notwendig sei, weil das Verwaltungsverfahren noch hängig sei. Dem Beschwerdeführer ist also bekannt gewesen, dass er sich nicht erneut zum Leistungsbezug hat anmelden müssen, solange das (erste) Verwaltungsverfahren noch hängig gewesen ist. Etwa ein halbes Jahr nach dem Abschluss des (ersten) Verwaltungsverfahrens hat der Beschwerdeführer erfahren, dass sich sein Gesundheitszustand unerwartet wieder stark verschlechtert hatte. Diese Tatsache hat er umgehend der Beschwerdegegnerin gemeldet. Allerdings hat er dies nicht – wie während des gesamten früheren Verwaltungsverfahrens – per E-Mail getan, sondern er hat von sich aus ein Formular zur Früherfassung eingereicht. Am Folgetag hat ein Sachbearbeiter der IV-Stelle ihn telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass er sich 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erneut mittels des entsprechenden Anmeldeformulars zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen und/oder einer Rente anmelden müsse, was der Beschwerdeführer dann auch getan hat. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit seiner Behauptung in Einklang bringen, er habe damals gar nicht gewusst, dass das (erste) Verwaltungsverfahren abgeschlossen gewesen sei, denn es wäre unsinnig gewesen, sich neu anzumelden, wenn ihm noch gar keine abweisende Verfügung eröffnet worden wäre. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ja bereits in der Mitteilung vom 8. Januar 2020, deren Erhalt dieser nie bestritten hat, darüber informiert, dass demnächst eine Verfügung betreffend das Rentenbegehren ergehen werde. Hätte der Beschwerdeführer sowohl den Vorbescheid vom 24. Januar 2020 als auch die Verfügung vom 12. März 2020 nicht erhalten, wie er behauptet hat, hätte er sich spätestens im Zuge der Wiederanmeldung im September 2020 nach dem angekündigten Entscheid über sein Rentenbegehren erkundigt, zeigt doch sein Verhalten im Rahmen des ersten Verwaltungsverfahrens, dass er bei Unklarheiten immer wieder bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt hatte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2021 angesichts des bevorstehenden Endes seines Anspruchs auf Krankentaggeldleistungen versucht hat, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von „Überbrückungsleistungen“ zu bewegen, was diese mit dem Hinweis verwehrt hat, die Zusprache einer Rente komme auf jeden Fall nicht vor dem Ablauf der im Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten seit der (Wieder-) Anmeldung in Frage. Ende Mai 2021 ist dem – offenbar sehr um seine finanzielle Situation besorgten (vgl. den Spendenaufruf auf <https://(...)/>, aufgerufen am 24. November 2021) – Beschwerdeführer also klar geworden, dass er angesichts des Abschlusses des ersten Verwaltungsverfahrens und der erst im September 2020 erfolgten Wiederanmeldung jedenfalls vor dem 1. März 2021 keine Rentenleistungen erhalten werde und dass er nur dann einen Anspruch auf Rentenleistungen für die Zeit vor dem 1. März 2021 haben könnte, wenn die erste Anmeldung vom August 2017 nach wie vor „gültig“ wäre. Umgehend nach dem Erhalt dieser Information hat der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter mandatiert, der dann eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2020 erhoben und – nach dem vorhergehenden Verhalten des Beschwerdeführers unerwartet – behauptet hat, der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 12. März 2020 wie auch den Vorbescheid vom 24. Januar 2020 nie erhalten. Diese Behauptung erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als nicht überzeugend. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Verwaltungsverfahrens und insbesondere der Umstand, dass er sich förmlich mittels des Früherfassungs- und dann mittels des Renten- und Eingliederungsformulars erneut zum Leistungsbezug angemeldet hat, lässt nur den Schluss zu, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Kenntnis von der sein erstes Rentenbegehren abweisenden Verfügung vom 12. März 2020 gehabt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. hat. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2020 ist damit verspätet erhoben worden, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2021 Art. 60 ATSG. Beschwerdefrist. Nachweis der Zustellung einer Verfügung. Würdigung sämtlicher Umstände. Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2021, IV 2021/122).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte