Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 08.09.2020 IV 2020/44

September 8, 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,655 words·~23 min·4

Summary

Art. 17 IVG. Umschulung. Anspruchsvoraussetzungen. Ausbildungsfähigkeit. Umschulungsziel bzw. Umschulungserfolg (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2020, IV 2020/44)

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.11.2020 Entscheiddatum: 08.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2020 Art. 17 IVG. Umschulung. Anspruchsvoraussetzungen. Ausbildungsfähigkeit. Umschulungsziel bzw. Umschulungserfolg (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2020, IV 2020/44) Entscheid vom 8. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2020/44 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A.   A.___ wurde im März 1980 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 5). Der Neuropädiater Dr. med. B.___ berichtete im März 1983 (IVact. 16 f.), der Versicherte leide an einem schwersten frühinfantilen organischen Psychosyndrom, an einer schwersten Lese- und Schreibschwäche, an einer schwersten grapho-motorischen Behinderung sowie an einem Bewegungsbild einer spastischen Tetraparese mit einer statischen und kinetischen Ataxie. Zudem bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Epilepsie. Der Versicherte wurde verspätet eingeschult und er wechselte von der gewöhnlichen in eine Sprachheilschule und von dieser später in eine Sonderschule, wo er eine positive Entwicklung durchlief. Er konnte zuletzt in eine öffentliche Werkklasse wechseln. Im April 1992 empfahl ein Berufsberater der Regionalstelle für die Eingliederung von Behinderten die Vergütung der behinderungsbedingten Mehrkosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung des Versicherten zum Bäcker-Konditor (IV-act. 78). Diese Ausbildung konnte der Versicherte im August 1995 erfolgreich abschliessen (IV-act. 81). Aufgrund einer Empfindlichkeit bezüglich Weizen- und Roggenmehl beantragte der Versicherte im Jahr 1999 eine Umschulung zum Programmierer. Der zuständige Berufsberater empfahl die Vergütung der Kosten für einen Kurs zum „Web-Publisher“ und für einen Handelskurs (IV-act. 112). Im Februar 2000 erging eine entsprechende Verfügung (IV-act. 115). Im April 2002 schloss der Versicherte seine schulische Ausbildung zum kaufmännischen Sachbearbeiter ab (IV-act. 145 f.). A.a. Im Mai 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 151). Laut einem Diplom, das er der Anmeldung beigelegt hatte, hatte er im Mai 2006 eine Ausbildung zum Informatiker mit einem eidgenössischen Fachausweis A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeschlossen (IV-act. 163–2). Gemäss dem der Anmeldung beigelegten Lebenslauf hatte er in den Jahren 2008–2010 an einem Lehrgang zum diplomierten Projektmanager teilgenommen (IV-act. 153 und IV-act. 163–1). In den Jahren 2003– 2011 hatte er diverse Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber ausgeübt. Die Arbeitsverhältnisse hatten jeweils nur wenige Monate gedauert. Im Oktober 2011 berichtete das Psychiatrie-Zentrum C.___ (IV-act. 167), der Versicherte leide anamnestisch an einem ADHS im Erwachsenenalter und an einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion. Zudem bestehe der Verdacht auf eine bipolare Störung mit einer gemischten Episode und auf eine Störung durch Alkohol und Cannabis bei einem schädlichen Gebrauch. Der Versicherte sei von April bis September 2011 tagesklinisch behandelt worden. Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, der langjährigen Krankheitsentwicklung und der erschwerten Compliance sei die Prognose schlecht. Im Juni 2011 sei ein Antrag auf eine freiwillige Beistandschaft gestellt worden. Der Versicherte könne keiner geregelten Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachgehen, denn schon bei kleinen Stress- und Konfliktsituationen verstärke sich die Symptomatik. Im November 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit (IV-act. 173), dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe. Er habe einen Studiengang in Betriebswirtschaft an der D.___ begonnen. Im Frühjahr 2012 werde er ein Praktikum antreten. Im Dezember 2011 gab der Versicherte an (IV-act. 178), die Krankentaggeldversicherung habe ihre Taggeldleistungen eingestellt, weil er wieder arbeitsfähig sei. Das Psychiatrie- Zentrum C.___ teilte der IV-Stelle im Januar 2012 mit (IV-act. 179), der Zustand sei unverändert. Der Versicherte zeige unter anderem nach wie vor eine Unfähigkeit zur Selbstreflexion. Aktuell werde eine stationäre psychiatrische Behandlung erwogen. Im März 2012 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er in zwei Studienmodulen sehr schlecht abgeschnitten habe und dass er deshalb ein Semester wiederholen müsse (IV-act. 184). Im August 2012 gab er an (IV-act. 197), dass er Ende September 2012 in eine tagesklinische Behandlung eintreten werde. Da er seinen Studiengang nicht ohne eine Repetition des ersten Semesters fortsetzen könne, überlege er sich, den im Jahr 2008 begonnenen Nachdiplomstudiengang zum diplomierten Projektmanager fortzusetzen. Im Dezember 2012 teilte er mit, dass er die tagesklinische Behandlung abbrechen und sich – entgegen den Empfehlungen der behandelnden Ärzte – als voll vermittlungsfähig beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum melden werde (IV-act.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 210). Das Psychiatrie-Zentrum C.___ berichtete im Januar 2013 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (hypomanisches Zustandsbild und starke Angetriebenheit); es empfahl eine volle Berentung (IV-act. 212). Im Januar 2013 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), retrospektiv müsse seit Januar 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ausgegangen werden (IV-act. 213). Am 27. Januar 2013 forderte der Versicherte die IV- Stelle auf, bis spätestens am 1. Februar 2013 einen Entscheid betreffend ein Gesuch um eine Kapitalhilfe in der Höhe von 50’000–100’000 Franken zu fällen (IV-act. 215). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 31. Januar 2013 mit, dass die Voraussetzungen für eine Kapitalhilfe nicht erfüllt seien und dass derzeit ohnehin geprüft werde, ob ein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe, weshalb berufliche Massnahmen nicht angezeigt seien (IV-act. 217). Nachdem der neu behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ eine unabhängige psychiatrische Begutachtung empfohlen hatte (IV-act. 243–8 f.), beauftragte die IV-Stelle die Kliniken Valens mit einer psychiatrischen Exploration des Versicherten einschliesslich einer neuropsychologischen Testung (IV-act. 249). Das Gutachten wurde am 22. Januar 2014 erstellt (IV-act. 259). Der Sachverständige Dr. med. G.___ hielt fest, der Versicherte leide an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie an einer bipolaren affektiven Störung mit einer gegenwärtig manischen Phase. Obwohl der Versicherte eine gute und in manchen Teilbereichen sogar eine überdurchschnittlich gute Intelligenz besitze und obwohl er über eine grosse Bereitschaft verfüge, berufliche und private Ziele mit einer maximalen Willensanspannung zu verfolgen, bedingten die ständigen Wechsel zwischen manischen und depressiven Phasen sowie das mehr oder weniger unbehandelte adulte ADHS letztlich eine weitestgehende Einschränkung der privaten und beruflichen Alltagstauglichkeit. Solange der Versicherte nicht angemessen behandelt werde, könne keine berufliche Integration durchgeführt werden. Aus fachärztlicher Sicht sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Versicherte eine ausreichende Behandlungscompliance entwickeln werde. Maniker liessen sich erfahrungsgemäss zu gar nichts zwingen. Mit einer Verfügung vom 18. Juli 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 94 Prozent zu (IV-act. 271).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Zeit zwischen August 2014 und Mai 2015 ersuchte der Versicherte mehrfach um berufliche Massnahmen, insbesondere um eine Kapitalhilfe (IV-act. 272 ff.). Die IV- Stelle hatte den Versicherten bereits am 9. Dezember 2014 darauf hingewiesen (IV-act. 299), dass sie auf ein neues Leistungsbegehren nur eintreten werde, wenn eine relevante Veränderung der wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht worden sei. Für eine entsprechende Neuanmeldung sei das standardisierte Anmeldeformular zu verwenden. Im Mai 2015 reichte der Versicherte schliesslich ein ausgefülltes Anmeldeformular ein (IV-act. 318). Mit einem Vorbescheid vom 11. Juni 2015 teilte ihm die IV-Stelle mit (IV-act. 326), dass sie nicht auf sein Gesuch eintreten werde, weil er keine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht habe. Dagegen wandte der (als Geschäftsführer seiner Unternehmung H.___ auftretende) Versicherte am 21. Juni 2015 ein (IV-act. 328), der ihm von der IV-Stelle unterstellte Gesundheitsschaden sei gar nicht vorhanden. Er habe die Rente nur akzeptiert, weil er finanziell darauf angewiesen gewesen sei. Aktuell arbeite er an sieben Tagen pro Woche, um zehn Projekte an verschiedenen Standorten in der Schweiz zu realisieren. Er verlange eine Kapitalhilfe. Der Kapitalbedarf betrage etwa zwei Millionen Franken. Der Schadenfall könne mit einer Kapitalerhöhung von 1’980’000 Franken und einer Genugtuung von 20’000 Franken erledigt werden. Er erwarte einen Anruf der IV-Stelle innert der nächsten fünf Tage. Mit einer Verfügung vom 25. Juni 2015 trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein (IV-act. 329). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-act. 330) mit einem Entscheid vom 7. Juli 2016 (IV 2015/229) ab, soweit es überhaupt darauf eingetreten war (vgl. IV-act. 361). Zur Begründung führte es an, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde eine Neuanmeldung betreffend berufliche Massnahmen in analoger Anwendung des Art. 87 Abs. 3 IVV nur geprüft, wenn eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des letzten Leistungsbegehrens glaubhaft gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichtes 8C_624/2011 vom 2. November 2011, E. 4.2). Der Versicherte habe keine solche Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht auf sein neues Leistungsbegehren eingetreten sei. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (vgl. IV-act. 365) trat das Bundesgericht mangels einer ausreichenden Begründung nicht ein (Urteil des Bundesgerichtes 8C_569/2016 vom 4. Oktober 2016). Bereits am 18. August 2016 hatte die IV-Stelle dem Versicherten mitgeteilt, dass sie auf A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Vergütung von Ausbildungskosten nicht eintrete (IV-act. 363). Ab Ende Oktober 2016 wandte sich der Versicherte erneut mehrfach mit dem sinngemässen Begehren um die Vergütung von beruflichen Massnahmen an die IV- Stelle (IV-act. 369 ff.). Am 30. Mai 2017 teilte der behandelnde Psychiater Dr. F.___ der IV-Stelle mit (IV-act. 388), dass er zwar einer selbständigen Tätigkeit des Versicherten skeptisch gegenüberstehe, aber trotzdem eine nochmalige vertiefte Abklärung von möglichen beruflichen Massnahmen empfehle. Von den intellektuellen Grundvoraussetzungen und auch von seiner Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit her sei der Versicherte grundsätzlich durchaus in der Lage, eine höhere schulische Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Am 14. Juli 2017 notierte die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ (IV-act. 400), eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten seit der Begutachtung durch die Kliniken Valens sei nicht auszumachen. Mit einer Mitteilung vom 17. Juli 2017 informierte die IV- Stelle den Versicherten darüber, dass er weiterhin einen unveränderten Anspruch auf die laufende ganze Rente habe (IV-act. 402). A.d. Im Januar 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (IV-act. 403). Die IV-Stelle interpretierte diese Anmeldung als ein Gesuch um die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Mit einer Verfügung vom 19. Januar 2018 trat sie mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Sachverhaltsveränderung nicht auf diese Neuanmeldung ein (IV-act. 406). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit einem Entscheid vom 18. Dezember 2018 (IV 2018/77) gut; es verpflichtete die IV-Stelle, auf die Neuanmeldung einzutreten (vgl. IV-act. 429). Zur Begründung führte es aus, der Art. 87 Abs. 3 IVV könne weder von seinem klaren Wortlaut her noch aus teleologischen oder systematischen Überlegungen analog auf Neuanmeldungen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen angewendet werden. Die IV-Stelle müsse folglich auf die Neuanmeldung eintreten und diese materiell beurteilen. Das Bundesgericht trat auf eine von der IV-Stelle gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichtes 8C_91/2019 vom 16. April 2019; vgl. IV-act. 442). Zur Begründung führte es an, der von der IV-Stelle geltend gemachte nicht wieder gutzumachende Nachteil sei verfahrensrechtlicher A.e.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Natur; das Eintreten auf eine Beschwerde an das Bundesgericht sei aber nur zulässig, wenn ein materieller nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliege. Die IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte im Juli 2019 auf, über den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten zu berichten. Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. J.___ teilte am 11. Juli 2019 mit (IV-act. 453), sie habe bislang keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Der Versicherte konsultiere sie nur selten wegen Rückenschmerzen. Die psychische Erkrankung sei ihr nicht hinreichend bekannt. Der Versicherte erscheine motiviert und sprachgewandt, neige aber zur Selbstüberschätzung und sei desorganisiert sowie „utopisch“. Sie hege Zweifel an der Fahreignung, weil der Versicherte fahrig sei und zur Selbstüberschätzung neige. Der Psychiater Dr. F.___ berichtete am 6. August 2019 (IV-act. 455), die im Gutachten der Kliniken Valens vom 22. Januar 2014 gestellte Diagnose einer manisch-depressiven Erkrankung greife zu kurz. Der Versicherte zeige zwar Stimmungsschwankungen und die von ihm präsentierten Ideen hätten teilweise einen manischen Charakter, aber im Verlauf der Therapie sei nie eine wirkliche Manie festzustellen gewesen. Auch habe es keine eigentlichen depressiven Episoden gegeben. Die Grössenphantasien und die unrealistische Einschätzung der eigenen Fähigkeiten und Grenzen seien wohl eher Symptome einer Persönlichkeitsstörung, die aber diagnostisch schwer zu fassen sei. In der Vergangenheit sei der Versicherte mit seinen Projekten und mit seinen Ausbildungsversuchen immer wieder gescheitert, aber er könne das offenbar nicht akzeptieren. Die Chancen einer erfolgreichen beruflichen Eingliederung stünden schlecht. Zudem werde der Versicherte wohl kaum in ein Team eingebunden werden können. Grundsätzlich sei eine erneute umfassende Begutachtung zu empfehlen, die sich mit der Frage nach einer allfälligen Ausbildungsfähigkeit zu befassen hätte. Ein RAD-Arzt empfahl am 20. August 2019 eine Meldung an das Strassenverkehrsamt betreffend die Zweifel an der Fahreignung des Versicherten (IV-act. 457). Am 27. August 2019 meldete die IV-Stelle dem Strassenverkehrsamt, dass sie aus medizinischen Gründen an der Fahreignung des Versicherten zweifle (IV-act. 459). Bereits im Februar 2019 hatte die höhere Fachschule, bei der der Versicherte eine Ausbildung zum diplomierten Techniker begonnen hatte, in einer Stellungnahme zu einem Rekurs des Versicherten gegen einen Nichtpromotionsentscheid geltend gemacht (IV-act. 485–10 ff.), sie habe dem Versicherten aufgrund seines ADHS 50 A.f.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Prozent mehr Zeit für die Prüfungen eingeräumt und sie habe nur für den Versicherten allein eine eigene Algebraprüfung mit einem späteren Prüfungstermin erstellt, um diesem mehr Zeit für die Vorbereitung zu geben. Weil sich kein Klassenkamerad bereit erklärt habe, mit dem Versicherten zusammen eine Fallstudie zu erstellen, sei diesem erlaubt worden, die Fallstudie als Einzelarbeit zu erstellen. Der Versicherte sei unentschuldigt nicht zur Präsentation der Fallstudie erschienen. Er habe auch die Semestergebühren nicht bezahlt. Weil damit zwei Promotionsbedingungen nicht erfüllt gewesen seien, sei der Versicherte gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Recht per sofort vom Studiengang ausgeschlossen worden. Mit einem Vorbescheid vom 4. Dezember 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Begehrens um eine Umschulung vorsehe, weil eine solche nicht geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder wesentlich zu verbessern (IV-act. 475). Mit einer Verfügung vom 23. Dezember 2019 versah das Strassenverkehrsamt den Führerausweis des Versicherten mit folgenden Auflagen: Regelmässige Medikamenteneinnahme, Befolgen der ärztlichen Anordnungen, Verzicht auf das Führen eines Fahrzeuges bei gesundheitlichen Störungen, Tragen einer Sehhilfe und jährliches Einreichen eines Arztzeugnisses betreffend die Fahreignung (IV-act. 485–18 ff.). Diese Verfügung beruhte auf einem verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. Dezember 2019 (IV-act. 486–16 ff.). Die psychiatrische Sachverständige hatte ausgeführt, nebst einer Fehlsichtigkeit liege eine verkehrsmedizinisch relevante psychische Problematik vor, die weiterhin einer regelmässigen psychiatrischen Kontrolle und Behandlung bedürfe. Angesichts der derzeit adäquaten fachärztlichen Behandlung, des ausreichend psychisch und körperlich stabilen Zustandes des Versicherten und des Fehlens von Hinweisen auf kognitive Defizite könne die Fahreignung mit Auflagen befürwortet werden. Mit einer Verfügung vom 3. Februar 2020 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Umschulung ab (IV-act. 480). A.g. Am 17. Februar 2020 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2020 (act. G 1). Er beantragte B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Ausrichtung von Taggeldern anstelle einer Rente, die Vergütung der „Umschulungsund Ausbildungskosten“, die Vergütung der „Mehrkosten (Anwaltskosten, Zinsen, Betreibungskosten usw.)“ sowie eventualiter eine Kapitalhilfe für die Anstellung von Fachpersonal. Zur Begründung führte er aus, seine Unternehmung müsse zwingend Fachpersonal anstellen. Weil die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) ihm aber konsequent eine Umschulung verweigere, verfüge er noch nicht über eine entsprechende Ausbildung. Die Unternehmung könne ihn deshalb nicht als Fachmitarbeiter anstellen. Sie sehe sich folglich gezwungen, andere Mitarbeiter zu suchen und anzustellen, was zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden führe. Am 23. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer geltend (act. G 3), die Kliniken Valens hätten ihm telefonisch bestätigt, dass sie im Jahr 2014 lediglich ein Auftragsgutachten für die Beschwerdegegnerin erstellt hätten und dass deshalb die übrigen Angebote der Kliniken Valens (insb. EVAL) nicht genutzt worden seien. In einer Eingabe vom 8. März 2020 hielt der Beschwerdeführer fest (act. G 5), weil in den Jahren 2013 und 2014 noch keine Tonbandaufnahmen der Begutachtungen erstellt worden seien, könne er nun die Mangelhaftigkeit des Gutachtens der Kliniken Valens aus dem Jahr 2014 nicht belegen. Er beantrage eine neue Begutachtung mit Tonbandaufnahmen. Wegen der verweigernden Haltung der Beschwerdegegnerin sei seine Anstellung bei seiner Unternehmung auf Januar 2021 verschoben worden, weshalb er sich mit einem entsprechenden Lohnverlust konfrontiert sehe. Er beantrage deshalb ergänzend ein Taggeld bis zum 31. Dezember 2020 sowie eine Genugtuung und eine Lohnausfallersatzleistung von 100’000 Franken. Diese Regelung sei aber noch nicht ganz definitiv. Am 10. März 2020 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von beruflichen Massnahmen (act. G 6). Zur Begründung führte er an, der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass er mit einer geeigneten Ausbildung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Weil das Gutachten der Kliniken Valens vom 22. Januar 2014 nicht schlüssig und nicht mehr aktuell sei, hätte die Beschwerdegegnerin ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. April 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie aus, weder aus den Berichten der Dres. J.___ und F.___ noch aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten lasse sich ein B.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. Der RAD habe festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2014 nicht wesentlich verändert habe. Die von Dr. F.___ aufgeworfenen Fragen bezüglich der genauen Diagnose seien von wissenschaftlichem Interesse, aber sie seien für die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht relevant. Ein Eingliederungspotential lasse sich nicht erkennen. Das Versicherungsgericht habe seine Rechtsprechungsänderung, wonach auf Neuanmeldungen betreffend berufliche Massnahmen ohne Rücksicht darauf einzutreten sei, ob die Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV gemeistert sei, unter anderem mit dem geringen Abklärungsaufwand in Verfahren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen begründet. Würden die IV-Stellen nun im Ergebnis dazu gezwungen, praktisch in jedem Fall betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ein Gutachten in Auftrag zu geben, liesse sich das mit der neuen Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes nicht vereinbaren. Am 12. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 9). B.c. Der Beschwerdeführer liess am 13. Mai 2020 an seinen am 10. März 2020 gestellten Anträgen festhalten (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). B.d. Am 14. Juni 2020 machte der als „CEO und Gründer“ seiner Unternehmung auftretende Beschwerdeführer geltend (act. G 13), er leiste einen Arbeitseinsatz von 100–150 Prozent. Aus rechtlichen Gründen werde aber kein Lohn ausgerichtet. Der nicht bezahlte Lohn sei in der Bilanz als stille Reserve ausgewiesen. Nach der Umwandlung der GmbH in eine AG werde der Beschwerdeführer pro Monat 20 Namensaktien als Lohnersatz erhalten. In einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die stillen Reserven würden sich mittlerweile auf 850’000 Franken belaufen (act. G 14.1). Am 18. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht mit (act. G 15), Dr. F.___ habe ihm vorgeschlagen, eine „richtige Ausbildung“ zu absolvieren. Die „einzig sinnvolle Massnahme“ sei die Ausbildung zum „Bachelor of Science FHO in Energie und Umwelttechnik“. Diese könnte nach dem Erhalt des Diploms der höheren Fachschule B.e.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Umschulung im Sinne des Art. 17 IVG verweigert. Weil dieses Beschwerdeverfahren die Prüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung gehabt hat. Auf die vom Beschwerdeführer selbst gestellten Anträge betreffend ein Taggeld, eine Kapitalhilfe, eine Schadenersatzleistung und eine Genugtuung kann folglich nicht eingetreten werden. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellten Anträge haben dem hier massgebenden Verfahrensgegenstand entsprochen, aber die Eingaben des Rechtsvertreters haben keinen expliziten Hinweis darauf enthalten, dass die über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers selbst zurückgezogen worden wären. Das Dispositiv dieses Beschwerdeentscheides muss folglich – betreffend die erwähnten Anträge des Beschwerdeführers selbst – einen (teilweisen) Nichteintretensentscheid enthalten. 2.   im Herbst 2021 angetreten werden. Das hätte allerdings zur Folge, dass die Anstellung bei der eigenen Unternehmung auf einen späteren Termin verschoben werden müsste. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesen Eingaben. Ein Anspruch auf die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit besteht, wenn diese Umschulung invaliditätsbedingt notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Eine umschulungsspezifische (Art. 4 Abs. 2 IVG) Invalidität liegt demnach vor, wenn die Erwerbsfähigkeit als Folge einer Beeinträchtigung der Gesundheit einer versicherten Person dauernd erheblich beeinträchtigt ist. In der Praxis wird die umschulungsspezifische Invalidität umschrieben als Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf, die mindestens 20 Prozent betragen muss, um anspruchsrelevant zu sein (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N 4, mit Hinweisen). Das Vorliegen einer umschulungsspezifischen Invalidität allein vermag aber noch keinen Umschulungsanspruch zu begründen. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn von einer Umschulung erwartet werden kann, 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sie die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person erhalten oder zumindest verbessern wird. Das setzt insbesondere voraus, dass die versicherte Person in jenen Berufen, die als Umschulungsziel in Frage kommen, weil sie sowohl in Bezug auf die beruflichen Anforderungen als auch in Bezug auf das Einkommenspotential dem erlernten Beruf gleichwertig sind, in einem höheren Mass arbeitsfähig ist als im erlernten Beruf. Hat die Gesundheitsbeeinträchtigung zur Folge, dass die versicherte Person in allen gleichwertigen Berufen im selben Mass arbeitsunfähig ist wie im erlernten Beruf, kann die Umschulung ihren Zweck, der versicherten Person die Überwindung der umschulungsspezifischen Invalidität zu ermöglichen, das heisst die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zumindest zu verbessern, nicht erfüllen. In einem solchen Fall liegt zwar eine umschulungsspezifische Invalidität vor, aber die kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung der Aussicht auf eine Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist nicht gegeben. Deshalb kann in einem solchen Fall kein Anspruch auf eine Umschulung entstehen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen einer Umschulung gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG den Beruf des kaufmännischen Sachbearbeiters erlernt. Laut einem entsprechenden Diplom hat er später eine Ausbildung zum Informatiker EFZ abgeschlossen. In seinem Lebenslauf hat er angegeben, er habe an einem Lehrgang zum diplomierten Projektmanager teilgenommen. Ein Studium der Betriebswirtschaft an der D.___ habe er abbrechen müssen. Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten lässt sich nicht beurteilen, über welche beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschwerdeführer als kaufmännischer Sachbearbeiter, als Informatiker oder als Projektmanager verfügt. Damit steht nicht fest, welches der erlernte Beruf gemäss dem Art. 17 Abs. 1 IVG ist. Das schadet aber nicht, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in allen drei Berufen in einem erheblichen, das heisst die Grenze von 20 Prozent übersteigenden Ausmass arbeitsunfähig ist. Laut dem der Rentenzusprache zugrundeliegenden Gutachten der Kliniken Valens vom 22. Januar 2014 ist er nämlich generell nicht in der Lage gewesen, auf dem freien Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; die medizinischen Sachverständigen sind davon ausgegangen, dass er nur in einem geschützten Rahmen erwerbstätig sein könne. Damit sind die medizinischen Sachverständigen im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 zu 100 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. J.___ hat sich im Juli 2019 nicht äussern können, weil sie über keine hinreichenden Informationen und Facharztkenntnisse bezüglich der rentenrelevanten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers verfügt hat. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen hat sich im 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2019 nicht zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert, weil sein Auftrag nur darin bestanden hat, sich zur Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers im Strassenverkehr zu äussern. Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ hat in seinem Bericht vom 6. August 2019 angegeben, er könne keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellen. Die im Gutachten der Kliniken Valens aus dem Jahr 2014 gestellten Diagnosen eines ADHS und einer manischdepressiven Krankheit mit vorwiegender Manie griffen eher zu kurz und erklärten das Zustandsbild des Beschwerdeführers nicht. Dieser zeige zwar Stimmungsschwankungen und die präsentierten Ideen hätten teilweise manischen Charakter; sie seien aber gleichzeitig eher Grössenphantasien und eine unrealistische Einschätzung der eigenen Fähigkeiten und Grenzen. Neben dem ADHS stelle sich aber die Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, eventuell einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem narzisstischen, aber auch histrionischen Persönlichkeitsanteilen. Dr. F.___ empfahl eine umfassende psychiatrische Begutachtung, die aber mit der nötigen Akribie, Differenziertheit und Weitsicht erfolgen müsste. Wenn sich der psychiatrische Gutachter nicht die nötige Zeit nehmen würde, stünde zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent attestiert würde. Daran gebe es aber schwerwiegende Zweifel. Diese schwerwiegenden Zweifel an einer Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent können nur so interpretiert werden, dass Dr. F.___ von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen ist. Die intensiven Bemühungen des Beschwerdeführers, im eigenen Unternehmen erwerbstätig zu sein, sind bereits im Anfangsstadium gescheitert, was die Auffassung von Dr. F.___, der Beschwerdeführer sei in einem erheblichen Ausmass arbeitsunfähig, indirekt bestätigt. Auch wenn in Bezug auf die Berichte von behandelnden Ärzten nach der bundesgerichtlichen Auffassung wegen des Behandlungsauftrages generell nur von einem eher geringen Beweiswert ausgegangen werden kann, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. F.___ abzustellen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in jedem der drei möglichen erlernten Berufe in einem erheblichen Umfang, das heisst jedenfalls zu mehr als 20 Prozent arbeitsunfähig und damit umschulungsspezifisch invalid ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die von ihm anbegehrte Umschulung hätte. Ein solcher Anspruch setzt nämlich voraus, dass der Beschwerdeführer nach der Umschulung voraussichtlich fähig wäre, im neuen Beruf auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein und so seine Erwerbsfähigkeit erheblich zu verbessern. Eine solche Prognose lässt sich aber nicht stellen, denn die Symptome, die im bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähigkeit bewirken, hätten im neuen 2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten von 600 Franken wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift selbst verfasst hat und weil für das vorliegende Verfahren nur ein kleiner Teil der Akten massgebend gewesen ist respektive hat studiert werden müssen. Die Entschädigung ist deshalb auf 80 Prozent von 2’000 Franken, also auf 1’600 Franken, festzusetzen. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid Beruf denselben Arbeitsunfähigkeitsgrad zur Folge. Der Beschwerdeführer würde also voraussichtlich keinen erheblichen Eingliederungs- bzw. Umschulungserfolg erzielen. Im Übrigen dürfte es sich beim angestrebten neuen Beruf nicht um einen gleichwertigen, sondern um einen höherwertigen Beruf handeln, so dass es sich bei der entsprechenden Ausbildung nicht um eine Umschulung, sondern um eine Weiterausbildung handeln würde. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c Satz 1 IVG setzt die Weiterausbildung aber ebenfalls voraus, dass voraussichtlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht würde. Das ist nach dem oben Ausgeführten aber nicht zu erwarten. Dies allein schliesst schon einen Anspruch auf eine Weiterausbildung aus. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ausbildungsfähig sein müsste. Das krankheitsbedingte Scheitern des Beschwerdeführers bei seinem Studium an der D.___ zeigt, dass die Symptome des Beschwerdeführers nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern auch eine Ausbildungsunfähigkeit auf Hochschulniveau bewirken. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde betreffend Taggeld, Kapitalhilfe, Schadenersatz und Genugtuung wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde betreffend Umschulung wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer wird von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten von 600 Franken befreit. 4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 1’600 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2020 Art. 17 IVG. Umschulung. Anspruchsvoraussetzungen. Ausbildungsfähigkeit. Umschulungsziel bzw. Umschulungserfolg (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2020, IV 2020/44)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T03:32:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2020/44 — St.Gallen Versicherungsgericht 08.09.2020 IV 2020/44 — Swissrulings