Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.11.2021 Entscheiddatum: 20.05.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2021 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Art. 12a ATSV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Entschädigungshöhe. Keine Anwendung von kantonalrechtlichen Bestimmungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2021, IV 2020/11). Entscheid vom 20. Mai 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2020/11 Parteien lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren / Höhe der Entschädigung (i.S. A.___) Sachverhalt A. A.___ meldete sich nach einer früheren Abweisung eines Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades im Juni 2014 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 222). Am 2. Juli 2014 zeigte der Rechtsanwalt lic. iur. Ehrenzeller der IV-Stelle an, dass er die Vertretung der rechtlichen Interessen des Versicherten übernommen hatte; er ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (IV-act. 226). Mit einer Verfügung vom 10. Oktober 2016 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 300). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen (Entscheid IV 2016/392 vom 1. Februar 2019; vgl. IV-act. 317). Der Rechtsbeistand hatte die IV-Stelle bereits im Dezember 2018 ersucht, das Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bearbeiten (IV-act. 314). Mit einer Verfügung vom 21. Februar 2019 wies die IV- Stelle das Begehren mit der Begründung ab (IV-act. 323), die Rechtsverbeiständung sei nicht erforderlich gewesen. Zudem sei das Verfahren aussichtslos gewesen. Das Versicherungsgericht hob diese Verfügung mit einem Entscheid vom 20. August 2019 auf (IV 2019/58; vgl. IV-act. 333). Es bewilligte dem Versicherten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren mit Wirkung ab dem 2. Juli 2014, es ernannte den Rechtsanwalt Ehrenzeller zum Rechtsbeistand und es wies die Sache zur Festsetzung des Honorars für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung an die IV- Stelle zurück. A.a. Am 2. September 2019 ersuchte der Rechtsanwalt Ehrenzeller bezugnehmend auf den Entscheid IV 2019/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 20. August 2019 um die Begleichung einer Honorarforderung von 2’185 Franken („Honorar gemäss üblichem Ansatz: 200 Franken“) zuzüglich Barauslagen von 223.45 Franken und der Mehrwertsteuer von acht Prozent, total 2’601.15 Franken für einen Aufwand von 655 A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Minuten (IV-act. 335). Mit einer Verfügung vom 8. Januar 2020 sprach die IV-Stelle dem Rechtsanwalt Ehrenzeller für dessen Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Zeit vom 2. Juli 2014 bis zum 17. Oktober 2016 eine Pauschalentschädigung von 1’000 Franken zu (IV-act. 338). Sie begründete die Festsetzung der Pauschalentschädigung im Wesentlichen damit, dass der geltend gemachte Aufwand unverhältnismässig gewesen sei und deshalb nicht vollumfänglich vergütet werden könne. Am 16. Januar 2020 erhob der Rechtsanwalt Ehrenzeller (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar 2020 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren von 2’601.15 Franken. Zur Begründung führte er aus, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe übersehen, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht nur für ein relativ aufwendiges „Anhörungsverfahren“, sondern auch für das vorangegangene Verwaltungsverfahren zugesprochen worden sei. Der geltend gemachte Aufwand sei nicht überrissen. Eine Kürzung der Honorarnote um über 60 Prozent könne nicht akzeptiert werden. Die von der Beschwerdegegnerin zugestandene Parteientschädigung decke gerade einmal einen Aufwand von viereinhalb Stunden ab, was offensichtlich nicht angemessen sei. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Februar 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Der Beschwerdeführer erklärte am 10. Februar 2020, dass er auf eine Akteneinsicht und auf weitere Bemerkungen verzichte (act. G 5). B.c. Am 14. September 2020 ersuchte das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer anzugeben, weshalb er von einem „üblichen Stundenansatz“ von 200 Franken ausgegangen sei, wo doch im Kanton St. Gallen der übliche Stundenansatz 250 Franken betrage (act. G 7). Der Beschwerdeführer gab am 22. September 2020 an, der „übliche Ansatz“ habe sich aus dem Art. 31 Abs. 3 AnwG ergeben, der eine Kürzung des Honorars um einen Fünftel bei einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorsehe (act. G 8). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sich auf die Frage nach der Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von A.___ in einem IV- Rentenverfahren im Zeitraum vom 2. Juli 2014 bis zum 17. Oktober 2016 beschränkt, die A.___ mit dem unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Entscheid IV 2019/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 20. September 2019 bewilligt worden ist. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich allein die Frage nach der Höhe jener Entschädigung zu beantworten. 2. Gemäss dem Art. 12a ATSV bemessen sich die Anwaltskosten einer Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren bewilligt worden ist, sinngemäss nach den Art. 8 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). Die geschuldete Entschädigung umfasst laut dem Art. 8 VGKE die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Das Honorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Rechtsbeistandes bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Grundsätzlich wird nur jener Aufwand berücksichtigt, der für die Wahrung der Interessen des Verbeiständeten im Verfahren erforderlich gewesen ist, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass dem Rechtsbeistand ein gewisser Handlungsspielraum zur wirksamen Mandatsausübung zugebilligt werden muss (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_387/2012 vom 26. September 2012, E. 3.2, mit Hinweis). Der Stundenansatz beträgt gemäss dem Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens 200 Franken und höchstens 400 Franken (ohne Mehrwertsteuer). 2.1. Die vom Beschwerdeführer in seiner Honorarnote angeführten Aufwendungen können anhand der Aktenlage durchgehend nachvollzogen werden, das heisst die geltend gemachten Bemühungen sind durch die IV-Akten ausgewiesen. Teilweise hat es sich zwar um Aufwendungen gehandelt, für die der Beizug eines Rechtsbeistandes an sich nicht erforderlich gewesen wäre, aber der Art. 37 Abs. 3 ATSG sieht vor, dass der Sozialversicherungsträger bei einem bestehenden Vertretungsverhältnis ausschliesslich mit dem Rechtsvertreter zu korrespondieren hat. Diese Vorschrift führt unweigerlich dazu, dass im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auch ein Aufwand anfällt und zu entschädigen ist, der im Zusammenhang mit an sich simplen Verfahrensschritten entsteht, sofern der entsprechende Aufwand ausgewiesen 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und angemessen ist. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte die Interaktion mit dem Versicherten auf das notwendige Minimum beschränken müssen, nicht. Ebenso wenig kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, im Rahmen der Administrativbegutachtung des Versicherten hätten sich keine schwierigen rechtlichen Fragen gestellt, weshalb in jenem Zeitraum kein Vertretungsaufwand angefallen sei. In Bezug auf den nach der Ansicht der Beschwerdegegnerin überrissenen Aufwand des Beschwerdeführers für die Stellungnahme zum Vorbescheid ist darauf hinzuweisen, dass sich der Aufwand für das Verfassen einer Rechtsschrift nicht nur aus der Seitenzahl der Eingabe ableiten lässt, sondern dass er von der Komplexität des Falles und dem Umfang der zu studierenden Akten abhängt. Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin für die Kürzung der Honorarnote angeführten Gründe als nicht stichhaltig. Andere Gründe, die zu einer Kürzung der Honorarnote zwingen würden, sind nicht ersichtlich. Der geltend gemachte Gesamtaufwand von knapp elf Stunden ist als sachgerecht und angemessen zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat einen „üblichen“ Honoraransatz von 200 Franken geltend gemacht, der innerhalb des vom Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmens liegt. Gerichtsnotorisch beträgt der „übliche“ Honoraransatz eines Rechtsanwaltes im Kanton St. Gallen aber nicht 200 Franken, sondern 250 Franken. Ein Ansatz von 200 Franken ist nur dann „üblich“, wenn eine Anwendung des Art. 31 Abs. 3 AnwG zur Diskussion steht, weil diese kantonale Bestimmung die Kürzung des Honorars um einen Fünftel vorsieht, sofern es um einen Aufwand im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geht. Auf eine Nachfrage des Versicherungsgerichtes hin hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dass er davon ausgegangen sei, das Honorar werde in Anwendung des Art. 31 Abs. 3 AnwG um einen Fünftel gekürzt werden. Diese Aussage kann nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer einen ungekürzten Stundenansatz von 250 Franken geltend gemacht hätte, wenn er nicht mit einer Kürzung in Anwendung des Art. 31 Abs. 3 AnwG gerechnet hätte. Die Bestimmungen des St. Galler Anwaltsgesetzes über das Anwaltshonorar sind aber gar nicht anwendbar, denn der Anwendungsbereich der Honorarordnung (Art. 30 ff. AnwG) ist auf kantonalrechtliche Verfahren beschränkt (vgl. Art. 30 AnwG). Weil die Durchführung des IVG kantonalen Stellen obliegt (Art. 54 Abs. 1 IVG), die in der Form von öffentlich-rechtlichen Anstalten mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit von den Kantonen zu errichten sind (Art. 54 Abs. 2 ATSG), könnte zwar die Auffassung vertreten werden, dass für das IV-Verfahren kantonales Recht anwendbar sein müsse. Aber bei den kantonalen IV-Stellen handelt es sich trotz ihrer kantonalen Organisationsstruktur um Bundesbehörden. Dementsprechend ist das IV- Verfahren ein rein bundesrechtliches Verwaltungsverfahren mit einer eigenen, bundesrechtlichen Verfahrensordnung (Art. 27 ff. ATSG), die nicht einmal die subsidiäre 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, weil es sich nicht um eine Streitigkeit betreffend „Leistungen“ der Invalidenversicherung gehandelt hat und weil folglich nicht der Art. 69 Abs. 1 IVG, sondern der Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung anzuwenden ist (vgl. Art. 83 ATSG). Bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten Parteientschädigung für dieses Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass einem Anwalt, der in eigener Sache prozessiert, nach der Auffassung des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. etwa BGE 110 V 132 E. 4d S. 134). Die Festsetzung der Höhe einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist jedoch nach der bundesgerichtlichen Auffassung einem Rechtsstreit zuzuordnen, in dem der Rechtsbeistand nicht in eigener Sache, sondern als berufsmässiger Rechtsvertreter prozessiert hat, weshalb ihm in einer solchen Konstellation eine Parteientschädigung Anwendung eines kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts für allfällige nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche erlaubt (vgl. Art. 55 ATSG e contrario). Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem IV-Verfahren kann folglich ausschliesslich Bundesverwaltungsverfahrensrecht massgebend sein, was die Anwendung der kantonalen Honorarordnung gemäss den Art. 30 ff. AnwG ausschliesst. Selbst wenn ein Anwendungsspielraum für die kantonalrechtliche Honorarordnung verbliebe, könnte eine Anwendung des Art. 31 Abs. 3 AnwG nicht in Frage kommen, denn der Art. 31 Abs. 3 AnwG findet gemäss dem klaren Wortlaut des Art. 30 AnwG nur Anwendung in Zivil- und Strafverfahren sowie in der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege, also nicht in einem Verwaltungsverfahren. Die für den vorliegenden Fall einschlägigen Art. 8 ff. VGKE enthalten ebenso wie der Art. 12a ATSV keine Regelung, wonach das Honorar bei einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu kürzen wäre, was nur so ausgelegt werden kann, dass einem unentgeltlichen Rechtsbeistand dasselbe Honorar wie einem nicht amtlich ernannten, privat mandatierten Rechtsvertreter zusteht. Eine Kürzung des Honorars des Beschwerdeführers wäre folglich rechtswidrig, weshalb nicht auf den vom Beschwerdeführer antizipierend-irrtümlich gekürzten, sondern auf den nach dem wahren Willen des Beschwerdeführers geltend gemachten Honoraransatz von 250 Franken abzustellen ist. Bei einem Aufwand von 655 Minuten ergibt sich damit eine Honorarforderung von 2’729.15 Franken. Hinzu kommen die Barauslagen von 223.45 Franken und die Mehrwertsteuer von acht Prozent. Dem Beschwerdeführer ist also eine Gesamtentschädigung von 3’188.80 Franken (= 2’952.60 Franken × 1,08) zuzusprechen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugesprochen werden kann (vgl. etwa das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 385/04 vom 29. März 2005). Angesichts des geringen Aufwandes ist die Parteientschädigung vorliegend auf 1’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2020 wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 3’188.80 Franken auszurichten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 1’200 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2021 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Art. 12a ATSV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Entschädigungshöhe. Keine Anwendung von kantonalrechtlichen Bestimmungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2021, IV 2020/11).
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2026-05-12T20:43:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen