© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/281 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.11.2020 Entscheiddatum: 25.06.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2020 Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung. Umschulungsspezifische Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2020, IV 2019/281). Entscheid vom 25. Juni 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2019/281 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.___ meldete sich im August 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Strassenbauer mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis absolviert und später habe er den eidgenössischen Fachausweis als Personalberater erlangt. Die frühere Arbeitgeberin des Versicherten berichtete im Februar 2016 (IV-act. 25), dieser habe von Ende März 2013 bis Ende September 2014 als Qualitätskontrolleur für sie gearbeitet. Sie habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weil die Arbeitsleistung des Versicherten nicht ihren Erwartungen entsprochen habe. Der Jahreslohn habe 63’700 Franken betragen. Eine andere Arbeitgeberin hatte bereits im November 2015 angegeben (IV-act. 14), der Versicherte sei in der Zeit von September 2012 bis Ende September 2013 als Taxichauffeur für sie tätig gewesen. Ab März 2013 sei er dieser Tätigkeit nur noch teilweise nachgegangen. Ab Oktober 2013 sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen. Er sei auch telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Der im Jahr 2013 ausbezahlte Lohn habe sich auf 16’181.65 Franken belaufen. Der Handchirurg Dr. med. B.___ teilte im Mai 2016 mit (IV-act. 28), der Versicherte leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom, an beidseitigen Schulterschmerzen, an Schmerzen in den Händen und in den Handgelenken, an einer beidseitigen, rechtsbetonten Rhizarthrose sowie an einer psychosozialen Konfliktsituation. Im Vordergrund stünden die Schmerzen in den Händen bei objektivierten Arthrosen. Diese verunmöglichten die Weiterführung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als aktiv mitarbeitender Teamleiter in einem Reinigungsunternehmen. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wäre dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Als mögliche und realisierbare Umschulung wäre der Einsatz als Car- oder Bus-Chauffeur sinnvoll. Im Juni 2016 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), angesichts des chronischen Schmerzsyndroms in den Händen und Schultergelenken sowie der bisher nicht näher bekannten psychischen Problematik müsse der Wunsch des Versicherten nach einer A.a.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulung zum Chauffeur kritisch gesehen werden (IV-act. 30). Im September 2016 wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Versicherte oft im Freiwilligen-Dienst längere Strecken für Personentransporte fahre und dabei keine Probleme mit den Armen und Händen bekunde (IV-act. 38). Die psychiatrische Klinik D.___ hatte im August 2014 über eine stationäre Behandlung im Zeitraum vom 7. Mai 2014 bis zum 26. Juni 2014 berichtet (IV-act. 52). Die Ärzte hatten festgehalten, dass der Versicherte an Anpassungsstörungen in der Form einer kurzen depressiven Reaktion, an Störungen durch Kokain bei einem schädlichen Gebrauch sowie (verdachtsweise) an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen leide. Er habe in den vergangenen Jahren ein viel zu hohes Arbeitspensum bewältigt. Aufgrund der Dauerbelastung sei er in eine depressive Entwicklung gerutscht. Etwa einmal pro Monat habe er mit Kollegen exzessiv Kokain konsumiert. Ursprünglich habe er Strassenbauer gelernt. Er habe aber nur drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Danach sei er in einem Informatikbetrieb angelernt worden. Später sei er als Bauleiter im Tiefbau und anschliessend als Service-Techniker tätig gewesen. Nach einem Stellenverlust habe er eine Technikerschule besucht. Er habe sich als arbeitslos melden müssen, sei dann aber selbst vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als Personalberater angestellt worden. Etwa ab dem Jahr 2008 sei er im Bereich Produktmanagement einer Bauabteilung tätig gewesen. An jenem Arbeitsplatz sei er ausgegrenzt worden. Zu Weihnachten 2008 habe er die Kündigung erhalten. Seit April 2013 sei er als „Chef Unterhalt“ für eine Reinigungsunternehmung tätig. Die Klinik E.___ hatte im August 2014 über eine knapp einmonatige stationäre Behandlung im Juli 2014 berichtet und angegeben (IV-act. 55), der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung (mit Angst und depressiver Reaktion gemischt), an einer generalisierten Angststörung sowie an einer psycho-physischen Erschöpfung. Bis Ende September 2014 werde er noch vollständig arbeitsunfähig sein. Sein psychischer Gesundheitszustand sei aber besserungsfähig. Im Dezember 2016 gab die Klinik E.___ an (IV-act. 54), der psychische Zustand des Versicherten habe sich im Laufe der Jahre 2015 und 2016 deutlich gebessert. Die letzte Konsultation sei im April 2016 erfolgt. Mit einer Mitteilung vom 16. März 2017 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 60). Zur Begründung führte sie A.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus, es liege keine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, die zu anhaltenden Funktionseinschränkungen führen würde oder eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Mit einem Vorbescheid vom 29. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 62). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte sei zwar ab April 2014 nur noch reduziert arbeitsfähig gewesen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung sei aber nur vorübergehend gewesen. Ab April 2016 sei wieder von einer stabilen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Am 10. April 2017 wandte der Versicherte ein, die Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei tatsachenwidrig (IV-act. 64). Am selben Tag beantragte er mit derselben Begründung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-act. 65). Mit einem Vorbescheid vom 18. April 2017 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass sie nach wie vor die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen vorsehe (IV-act. 66). Dagegen wandte der Versicherte am 11. Mai 2017 ein (IV-act. 67), aufgrund seiner heftigen Schmerzen in den Fingern sei er nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Die Annahme der IV-Stelle, er sei seit April 2016 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig, decke sich folglich nicht mit der Realität. Am 8. Juni 2017 notierte die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ (IV-act. 70), Dr. B.___ habe telefonisch angegeben, dass sich nur noch die Handbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkten. Für leidensadaptierte Tätigkeiten sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Dr. B.___ habe die Umschulung zum Buschauffeur ebenfalls als problematisch erachtet. Angesichts der Schilderungen des Versicherten gehe Dr. B.___ aber davon aus, dass diese machbar wäre. Mit einer Verfügung vom 26. Juni 2017 wies die IV- Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 72). Mit einer Verfügung vom 29. Juni 2017 wies sie auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 74). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine vom Versicherten gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 betreffend berufliche Massnahmen erhobene Beschwerde mit einem Entscheid vom 24. April 2018 (IV 2017/283) teilweise gut. Es hielt fest, der Handchirurg Dr. B.___ habe weder für die angestammte Tätigkeit des Versicherten als Personalberater noch für die vom Versicherten angestrebte Tätigkeit als Chauffeur eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben, weil Dr. B.___ offensichtlich nicht über hinreichende Kenntnisse bezüglich der konkreten Belastungen A.c.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei diesen Tätigkeiten verfügt habe. Möglicherweise hätte Dr. B.___ je eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Tätigkeit als Personalberater, für die Tätigkeit als Chauffeur und für konkrete, aus berufsberaterischer Sicht als ideal leidensadaptiert zu qualifizierende Tätigkeiten abgeben können, wenn ein Berufsberater vorgängig für jede dieser Tätigkeiten ein spezifisches Belastungsprofil betreffend den Einsatz der Hände definiert hätte. Das hätte es Dr. B.___ nämlich erlaubt, die Auswirkungen der von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunde mit den konkreten Anforderungen der entsprechenden Tätigkeiten „abzugleichen“ und anzugeben, in welchem Ausmass diese dem Versicherten hätten zugemutet werden können. Die Sache müsse an die IV-Stelle zurückgewiesen werden. Diese werde einen Berufsberater auffordern, für die Tätigkeit als Personalberater ein konkretes Anforderungsprofil zu erstellen. Anschliessend werde die IV-Stelle mittels einer medizinischen Abklärung ermitteln, wie hoch der Arbeitsfähigkeitsgrad des Versicherten im erlernten Beruf sei. Falls dieser als Personalberater nicht zu mindestens 20 Prozent arbeitsunfähig sein sollte, bestünde kein Anspruch auf eine Umschulung. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent im erlernten Beruf müsse die IV-Stelle von einem Berufsberater ein konkretes Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Bus- oder Car-Chauffeur erstellen und anschliessend medizinisch ermitteln, wie hoch der Arbeitsfähigkeitsgrad für jene Tätigkeit wäre. Nur wenn der Versicherte als Chauffeur uneingeschränkt arbeitsfähig wäre, könnte eine entsprechende Umschulung in Frage kommen. Im Juni 2018 holte die IV-Stelle im nach dem Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichtes vom 24. April 2018 wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Massnahmen einen allgemeinen Funktionsbeschrieb für einen in einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum tätigen Personalberater ein (IV-act. 106 f.). Am 27. Juni 2018 führte sie ein Assessmentgespräch durch (IV-act. 109). Dabei gab der Versicherte an, dass er arthrosebedingte Schmerzen in den vorderen Fingergliedern verspüre, wenn er diese einsetzen müsse. Er habe sein Leben umgestellt und versuche nun, möglichst alles mit den Handinnenflächen zu tun, um die Finger zu schonen. Er habe sich verschiedene Hilfsmittel wie eine Schlüsselverlängerung, einen Glasöffner, spezielle Messer, spezielle Wäscheklammern etc. zugelegt. Seit drei Jahren arbeite er als Fahrer für freiwillige A.d.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrdienste. Als LKW-Chauffeur könne er nicht arbeiten, weil ein LKW-Chauffeur nicht nur fahren, sondern jeweils auch noch andere Arbeiten (insb. Be- und Entladen) ausführen müsse. Als Bus-Chauffeur könne er dagegen arbeiten, weil er fast alles mit der Handinnenfläche tun könne. Er habe einmal probehalber Platz auf einem Chauffeursitz genommen und sich von einem Kollegen alles zeigen lassen. Eine Tätigkeit als Fahrlehrer könne er sich wegen der hohen Investitionskosten und dem mit der anschliessenden Selbständigkeit verbundenen Risiko nicht vorstellen. Auch als Taxichauffeur könne er nach einem Überfall im Jahr 2013 unmöglich wieder arbeiten. Den Beruf Personenchauffeur gebe es nicht. Als Personalberater könne er wegen des hohen Anteils an administrativen Arbeiten nicht mehr tätig sein. Auch die Tätigkeit als Qualitätskontrolleur erachte er als unzumutbar. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ notierte am 8. August 2018 (IV-act. 110), die im Juni 2018 eingeholte Funktionsbeschreibung für einen Personalberater lasse keine ausreichenden Rückschlüsse auf die Belastungen jener Tätigkeit zu. Die IV-Stelle werde noch ein Belastungsprofil einholen müssen. Eine Eingliederungsverantwortliche hielt am 16. November 2018 fest (IV-act. 121), Personalberater könnten beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder bei einem privaten Stellenvermittler angestellt sein. In beiden Bereichen sei der Anteil der Schreibarbeit sehr hoch, wie telefonische Angaben bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und bei einem privaten Stellenvermittler ergeben hätten. Der Zeitanteil der Arbeiten am PC und der Schreibtätigkeiten belaufe sich bei einem privaten Stellenvermittler auf etwa 80 Prozent. Auch bei der Tätigkeit für ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum müssten hauptsächlich Schreibarbeiten ausgeübt werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Mitarbeiter als Personalberater oder im Arbeitgeberservice tätig sei, weil der Schreibanteil in beiden Bereichen gleich hoch sei. Der Handchirurg Dr. B.___ gab in einem Telefongespräch mit der RAD-Ärztin Dr. C.___ im Dezember 2018 an (IV-act. 133), der klinische Untersuchungsbefund sei „relativ blande“, aber der Versicherte gebe Schmerzen bei repetitiven Bewegungen an. Das Greifen sei kein Problem. Ein Arbeitstraining zur Testung der Einschränkungen und Fähigkeiten sei zu begrüssen. Am 11. Februar 2019 beauftragte die IV-Stelle die SMAB AG mit der Erstellung eines bidisziplinären – orthopädischen und psychiatrischen – Gutachtens (IV-act. 141). Das Gutachten wurde am 30. April 2019 erstellt (IV-act. 149). Die Sachverständigen hielten fest, bei der orthopädisch-traumatologischen A.e.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchung hätten sich keine Schwellungen oder Querdruckschmerzen im Bereich der Fingergrundgelenke, der Fingermittelgelenke oder der Fingerendgelenke gezeigt. Sämtliche Fingergelenke seien reizlos und frei beweglich gewesen. Die Handfunktionen und die grobe Kraft seien vollständig erhalten gewesen. In den aktuellen Röntgenaufnahmen beider Hände hätten sich eine unveränderte Rhizarthrose rechts sowie eine normale Darstellung der Fingergelenke und der übrigen Gelenke in der rechten Hand ohne einen Nachweis von sonstigen über das altersphysiologische Mass hinausgehenden Degenerationen gezeigt. Folglich bestehe aus orthopädischtraumatologischer Sicht kein Anhalt für die in den Akten erwähnte Heberden- und Bouchard-Arthrose beidseits. Auch sonst sei der objektive klinische Befund unauffällig gewesen. Insbesondere hätten keine relevanten Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter festgestellt werden können. Zusammenfassend bestehe aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates mit einer relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf psychiatrischem Gebiet hätten keine Symptome, Beeinträchtigungen, Defizite oder Phänomene mit Krankheitswert erhoben werden können, weshalb keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei. Der psychopathologische Befund sei vollkommen unauffällig ausgefallen. Aus bidisziplinärer Sicht seien nur eine mässige rechtsbetonte Rhizarthrose beidseits, eine Fasciitis plantaris rechts bei einem Senk-Spreizfuss beidseits sowie ein Übergewicht zu diagnostizieren. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund von degenerativen Veränderungen seien maximal körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu empfehlen. Da die Laborergebnisse entgegen der Aussage des Versicherten für einen phasenweise erhöhten Alkoholkonsum und auch für einen Cannabiskonsum sprächen, sollte vorsichtshalber von Tätigkeiten im Bereich der Personenbeförderung und von Tätigkeiten mit einem leichten Zugang zu Alkoholika (z.B. in der Gastronomie) Abstand genommen werden. Für die Zeit ab August 2014 sei sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Qualitäts- Kontrolleur als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ erachtete das Gutachten der SMAB AG grundsätzlich als überzeugend, empfahl aber die folgenden Rückfragen: „Bitte beschreiben Sie die degenerativen Veränderungen, welche zur Formulierung von Adaptionskriterien führen! Beziehen sich diese Adaptionskriterien auch auf die Belastung der Finger/Hände? Bitte nehmen Sie Stellung zur Arbeitsfähigkeit in der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Tätigkeit als Personalberater gemäss dem Belastungsprofil vom 16. November 2018 mit repetitiven Belastungen der Finger/Hände durch PC-Arbeit!“ (IV-act. 150). Die entsprechenden Rückfragen der IV-Stelle wurden von den Sachverständigen am 19. Juni 2019 wie folgt beantwortet (IV-act. 152): Die radiologisch sichtbaren degenerativen Veränderungen im Bereich der rechten Hand und der rechten Schulter hätten zwar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der bisherigen, als körperlich leicht angegebenen Tätigkeit als Qualitäts-Kontrolleur, aber im Rahmen des eingeschätzten Belastungsprofils seien aufgrund dieser degenerativen Veränderungen maximal körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15kg) empfohlen worden, um den derzeitigen Gesundheitszustand des Versicherten nicht zu gefährden. Auch Tätigkeiten, die ein ständiges kraftvolles Zugreifen der rechten Hand erforderten, seien aufgrund der vorhandenen Rhizarthrose rechts als ungeeignet zu qualifizieren. Die repetitiven Belastungen der Finger/Hände bei der PC-Arbeit seien davon nicht betroffen, da beim Versicherten radiologisch keinerlei Degenerationen im Bereich der Fingergrundgelenke, der Fingermittelgelenke und der Fingerendgelenke vorlägen. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ notierte gestützt auf diese Ausführungen am 26. Juni 2019, dass auch für die Tätigkeit als Personalberater von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (IV-act. 153). Mit einem Vorbescheid vom 4. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Begehrens um berufliche Massnahmen vorsehe (IV-act. 156). Mit einer Verfügung vom 20. September 2019 wies sie das Leistungsbegehren ab (IV-act. 157). Am 21. Oktober 2019 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. September 2019 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache von beruflichen Massnahmen sowie eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Zur Begründung führte er aus (act. G 3), die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, weil sie keine korrekte medizinische Begutachtung habe durchführen lassen. Das Gutachten der SMAB AG äussere sich nicht zum chronifizierten Schmerzsyndrom. Das radiologische Ausmass der Rhizarthrose gebe keine Auskunft über die B.a.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung lautet: „Das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen wird abgewiesen“. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen beantragt. Folglich besteht auf den ersten Blick der Eindruck, dass sich der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens auf das gesamte Spektrum der beruflichen Eingliederungsmassnahmen beziehen müsse. Das Schmerzintensität. Die SMAB AG habe sich auf MRI-Bilder gestützt, die aus der Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug stammten. Röntgenbilder von Juni 2015 zeigten eine Heberden- und Bouchard-Arthrose beidseits, aber man habe vergessen, diese Bilder dem Röntgeninstitut vorzulegen, das die neuen Bilder angefertigt habe. Das Röntgeninstitut habe deshalb Äpfel mit Birnen verglichen. Die Rhizarthrose befinde sich am Daumensattelgelenk. Wenn man sich nur schon die unzähligen Bewegungen des Daumens bei der Erstellung eines Textes am Computer vor Augen führe, leuchte ein, dass eine Rhizarthrose respektive ein chronifiziertes Schmerzsyndrom an der Hand sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit am Schreibtisch auswirken müsse. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer von den Sachverständigen der SMAB AG nicht umfassend oder kompetent untersucht worden wäre. Eine neurologische Untersuchung sei nicht notwendig gewesen, weil weder anamnestisch noch aktuell eine neurologische Symptomatik vorgelegen habe. Die orthopädische Sachverständige habe sich auf aktuelle Röntgenbilder gestützt. Bei der klinischen Untersuchung habe sie keine auffälligen Befunde erheben können. Der Beschwerdeführer leide weder an einem Schmerzsyndrom noch an einer Schmerzstörung. Aufgrund der relativ harmlosen somatischen und psychiatrischen Befundlage sei es ihm ohne weiteres zumutbar, Tastaturarbeiten zu verrichten. B.b. Am 17. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 6). B.c. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 7 bis G 12).B.d.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist aber nicht der Fall, denn die Verfügungsbegründung, die Beschwerdebegründung und die Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens zeigen klar, dass das Verwaltungsverfahren ausschliesslich einen allfälligen Anspruch auf eine Umschulung – und zwar nur auf eine Umschulung zum Buschauffeur – betroffen hat. Der Wortlaut des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wie auch der Wortlaut des entsprechenden Beschwerdeantrages erweisen sich damit als zu weit respektive als über den eigentlichen Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und dieses Beschwerdeverfahrens hinausgehend. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung zum Buschauffeur hat. Weitere berufliche Massnahmen gehören nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 2. Gemäss dem Art. 17 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung „infolge Invalidität notwendig“ ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Die vom Art. 17 Abs. 1 IVG erwähnte Invalidität entspricht nicht der im Art. 28 Abs. 1 IVG erwähnten rentenspezifischen Invalidität, denn gemäss dem Art. 4 Abs. 2 IVG gilt „die Invalidität“ als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des fraglichen Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, was bedeutet, dass das IVG den Begriff der Invalidität leistungsspezifisch definiert. Was eine anspruchsbegründende Invalidität ist, ergibt sich also nicht aus einer generellen Definition der Invalidität, die sich auf alle Leistungen des IVG beziehen würde, sondern daraus, welchen „Schaden“ eine spezifische Leistung abdecken will. Die umschulungsspezifische Invalidität deckt sich deshalb nicht mit der rentenspezifischen Invalidität, sondern sie ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Umschulungsanspruchs. Dieser besteht darin, dass es einer versicherten Person, die ihren erlernten Beruf nicht mehr oder zumindest nicht mehr uneingeschränkt ausüben kann, ermöglicht wird, einen anderen („gleichwertigen“) Beruf zu erlernen, den sie trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung uneingeschränkt oder zumindest mit nur minimalen Einschränkungen ausüben kann. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass eine Berufsfrau oder ein Berufsmann infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung die verbleibende Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters gezwungen bleibt, leidensadaptierte Hilfsarbeiten zu verrichten. Das „versicherte Gut“ besteht folglich in der Fähigkeit, den ursprünglich erlernten, qualifizierten Beruf weiter ausüben zu können. Eine umschulungsspezifische Invalidität liegt deshalb vor, wenn diese Fähigkeit durch eine Gesundheitsschädigung beeinträchtigt wird. Nach der Auffassung 2.1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Bundesgerichtes löst eine solche Beeinträchtigung eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 17 Abs. 1 IVG aus, wenn die versicherte Person im erlernten Beruf längerdauernd zu (mindestens) etwa 20 Prozent arbeitsunfähig ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N 3, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Ausbildung zum Strassenbauer absolviert. Diesen Beruf hat er aber nur kurz ausgeübt. Anschliessend hat er sich dazu entschlossen, eine zweite Ausbildung zum Personalberater zu absolvieren. In diesem Beruf ist er über eine längere Zeit tätig gewesen. Zuletzt hat er zwar als Qualitäts- Kontrolleur für eine Reinigungsfirma gearbeitet, aber dabei hat es sich nicht um eine fachlich qualifizierte Tätigkeit gehandelt, die mit jener eines Personalberaters vergleichbar gewesen wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr als Personalberater gearbeitet hat, hat nicht dazu geführt, dass er diese Tätigkeit nicht mehr hätte ausüben können, denn der zwischenzeitliche technologische Fortschritt kann den Wiedereinstieg in die Tätigkeit eines Personalberaters, wenn überhaupt, dann nur minimal erschweren. Der Beschwerdeführer hätte seine erlernten Fähigkeiten also ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung uneingeschränkt ausnützen können. Als erlernter Beruf im Sinne des Art. 17 Abs. 1 IVG kommt folglich nur der Beruf des Personalberaters in Frage. 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat nach der gerichtlichen Rückweisung die geforderten Abklärungen getätigt: Sie hat sich zunächst Angaben von Stellenvermittlern zu den konkreten Belastungen des vom Beschwerdeführer erlernten Berufs Personalberater eingeholt und sie hat anhand dieser Angaben ein konkretes Belastungsprofil für die Tätigkeit als Personalberater mit Blick auf die aus medizinischer Sicht im Fokus stehende Belastung der Hände und der Finger erstellt. Anschliessend hat sie eine medizinische Begutachtung in die Wege geleitet, wobei sie die medizinischen Sachverständigen ersucht hat, sich anhand des spezifischen Belastungsprofils zur Zumutbarkeit der vom Beschwerdeführer erlernten Tätigkeit als Personalberater zu äussern. Das Belastungsprofil ist sorgfältig erarbeitet worden. Die zuständige Berufsberaterin hat einen öffentlichen Stellenvermittler und einen privaten Stellenvermittler angefragt und sie hat sich detailliert zu den in Frage kommenden Tätigkeiten, zum Anteil der einzelnen Arbeiten am Gesamtpensum und zu möglichen Alternativen innerhalb des Berufsfeldes erkundigt. Diese Angaben haben gezeigt, dass sich ein Personalberater in jeder in Frage kommenden Tätigkeit mit einem erheblichen Anteil an administrativen Tätigkeiten konfrontiert sieht respektive dass ein Personalberater viel Schreibarbeit zu erledigen hat. Das von der Berufsberaterin 2.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestützt auf diese Angaben erarbeitete Belastungsprofil ist überzeugend. Zusammenfassend haben die Sachverständigen der SMAB AG folglich über zuverlässige Angaben zu den konkreten Belastungen der vom Beschwerdeführer erlernten Tätigkeit als Personalberater verfügt. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer eingehend untersucht. Der massgebende, umfassend erhobene und umschriebene objektive klinische Befund ist sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht weitgehend unauffällig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Hinweis darauf, dass die Sachverständigen der SMAB AG den massgebenden Befund unvollständig erhoben hätten. Sie haben den Beschwerdeführer umfassend untersucht, sie haben aktuelle Röntgenbilder anfertigen lassen und sie haben die Vorakten eingehend gewürdigt. Der für ihre Beurteilung massgebende medizinische Sachverhalt ist von ihnen folglich vollständig erhoben worden. Für die Beurteilung sind nicht in erster Linie die bildgebenden, sondern die klinischen Befunde entscheidend gewesen. Allerdings sind die bildgebenden Befunde ohnehin ebenso weitgehend unauffällig wie die klinischen Befunde gewesen. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht geltend gemacht hat, lässt sich von der Diagnose einer Rhizarthrose kein direkter Schluss auf die Arbeitsfähigkeit ziehen, weil die Diagnose für sich allein noch nichts über den Schweregrad der Erkrankung aussagt. Für die Arbeitsfähigkeitsschätzung sind deshalb die objektiven klinischen Befunde, also insbesondere die Einschränkungen der Beweglichkeit oder der Kraft, aber auch die objektivierbaren Schmerzen massgebend. Diese Befunde sind hier gemäss den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen der SMAB AG minimal gewesen. In ihrem Gutachten und in ihrer ergänzenden Stellungnahme haben die Sachverständigen der SMAB AG ausgehend von dieser weitgehend unauffälligen Befundlage mit einer überzeugenden Begründung dargelegt, dass dem Beschwerdeführer ein weites Spektrum von Tätigkeiten ohne Einschränkungen zugemutet werden kann und dass der Beschwerdeführer insbesondere auch den erlernten Beruf als Personalberater weiterhin uneingeschränkt ausüben kann. In den gesamten Akten finden sich keine Hinweise, die wesentliche Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung wecken würden. Gestützt auf das Gutachten der SMAB AG steht deshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als Personalberater trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer ist deshalb weder umschulungsspezifisch invalid noch von einer umschulungsspezifischen Invalidität bedroht. Die Abweisung seines Begehrens um berufliche Massnahmen erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die gegen die Verfügung vom 20. September 2019 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist dieser aber von der Pflicht zur Begleichung der Gerichtskosten befreit. Da ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Aufwand des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem ersten Beschwerdeverfahren IV 2017/283 betreffend berufliche Massnahmen ist bereits entschädigt worden, weshalb der im Zusammenhang mit dem aktuellen Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtige Gesamtaufwand des Rechtsvertreters als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist. Die Entschädigung ist deshalb auf 80 Prozent von 1’500 Franken, also auf 1’200 Franken festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer umschulungsspezifisch invalid wäre, könnte ihm keine Umschulung zum Buschauffeur zugesprochen werden, denn wenn er tatsächlich an den geltend gemachten Schmerzen im Daumengrundgelenk und in den übrigen Fingern leiden würde, wäre er offensichtlich nicht fähig, einen Bus sicher zu lenken. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung fehlt es nämlich an der notwendigen Verkehrssicherheit, wenn ein Chauffeur das Lenkrad nicht fest im Griff halten kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar häufig als Autolenker unterwegs ist, spricht entweder gegen die geltend gemachten Schmerzen im Daumengrundgelenk und in den übrigen Fingern oder aber dafür, dass der Beschwerdeführer die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer in Kauf nimmt, indem er trotz der geltend gemachten Unfähigkeit, das Lenkrad sicher zu halten, ein Auto lenkt, das bekanntlich über ein hohes Schädigungspotential verfügt. 2.4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer wird von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten im Betrag von 600 Franken befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 1’200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2020 Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung. Umschulungsspezifische Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2020, IV 2019/281).
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