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St.Gallen Versicherungsgericht 20.04.2020 IV 2018/398

April 20, 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,691 words·~18 min·4

Summary

Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung. Subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit bejaht. Gleichwertigkeit einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit mit der angestammten angelernten Tätigkeit als bauleitender Monteur verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2020, IV 2018/398).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/398 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.08.2020 Entscheiddatum: 20.04.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2020 Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung. Subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit bejaht. Gleichwertigkeit einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit mit der angestammten angelernten Tätigkeit als bauleitender Monteur verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2020, IV 2018/398). Entscheid vom 20. April 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie-Theres Rüegg Haltinner und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2018/398 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach 29, 8887 Mels, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 15. Mai 2017 wegen starker Nackenschmerzen, Verspannungen und Kopfschmerzen zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Dessen Arbeitgeberin berichtete am 15. Juni 2017, der Versicherte sei bei ihr seit 3. Oktober 1988 angestellt und als angelernter (vgl. IV-act. 1-4) bauleitender B.___monteur tätig (IV-act. 8 und IV-act. 85-5). Im Auftrag des Taggeldversicherers wurde der Versicherte am 2. August 2017 von Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht. Sie diagnostizierte: ein sehr gutes postoperatives Ergebnis nach Implantation von drei Cages in Höhe HWK 4-7 im 12/2016 ohne nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit (zum Operationsbericht vom 22. Dezember 2016 siehe IV-act. 20); rezidivierende Beschwerden im Verlauf der HWS bei endphasigen Funktionseinschränkungen und im Übergang HWS/BWS bei muskulären Dysbalancen; eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine Haltungsinsuffizienz, einen muskulären Hartspann und eine verschmächtigte Rumpfmuskulatur sowie eine deutlich verkürzte Ischiokruralmuskulatur; anamnestisch rezidivierende Beschwerden bei Epicondylitis humeri ulnaris beidseits und einen Status nach Operation beider Kniegelenke bei Ruptur des vorderen Kreuzbands mit links geringer vorderer Instabilität. Ab sofort sei der Zeitpunkt einer beruflichen Reintegration gegeben mit einer Arbeitsfähigkeit von 100% für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten. Häufige Tätigkeiten über Kopf müssten vermieden werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne auf Dauer nicht mehr durchgeführt werden (Bericht vom 3. August 2017, fremd-act. 3). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Frühinterventions-Berufsberatung der IV-Stelle ergab als pragmatische Umschulungsoptionen: Buschauffeur, Lastwagenchauffeur, Lokführer, CNC-Operateur und Hauswart (Dokument vom 20. November 2017 [Datum gemäss Aktenverzeichnis], IV-act. 45). A.b. Eine am linken Ellbogen am 19. Dezember 2017 durchgeführte MRI-Untersuchung ergab eine ausgedehnte Tendinopathie mit Teilruptur des gemeinsamen Ansatzes der Extensoren auf der Höhe des Capitulum humeri radialis und eine Begleitreaktion des lateralen Kollateralallignements (IV-act. 62). A.c. Vom 19. März bis 13. April 2018 nahm der Versicherte an einer im Auftrag der IV- Stelle in Appisberg durchgeführten BEFAS-Abklärung teil. Die beobachtete Leistungsfähigkeit habe sich im Bereich von 80% bewegt. Körperlich möglich seien leichte bis selten mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe. Der zusätzliche Pausenbedarf sei meist durch eine ungünstige Ergonomie am Arbeitsplatz begründet gewesen. Als zumutbare Tätigkeiten wurden «Taxi- oder Buschauffeur, Kurierdienste mit leichtem Stückgut [z.B. Medikamententransporte], einfache mittel-grobmotorische Montagen, Verpackungs- und Versandarbeiten, eine Verkaufstätigkeit in einem Bau- und Hobbymarkt oder eine Logistiktätigkeit in einem hochautomatisierten Lager» beschrieben (IV-act. 85-23 und -25 unten). Die Frage der IV-Stelle, ob die Tätigkeit als Buschauffeur als adaptiert beurteilt werden könne (IV-act. 52), bejahten die Abklärungspersonen, da die Busse über bequeme und stossdämpfende Sitze verfügten. Im Weiteren bestehe an Endhaltestellen die Möglichkeit, kurze Pausen einzulegen, aufzustehen und etwas herumzugehen (IV-act. 85-27). Der Versicherte könne als eingliederungswillig beurteilt werden (IV-act. 85-25 Mitte; zum Schlussbericht zur beruflichen Abklärung vom 15. Mai 2018 siehe IV-act. 85). A.d. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 30. April 2018, bei längeren Sitz- und Stehphasen komme es beim Versicherten zu Verspannungen mit Schmerzen thorakolumbal, was sich auch in Appisberg gezeigt habe. Entsprechend sei jetzt eine Neubeurteilung der LWS erforderlich. Die LWS- Beschwerden seien auf einen Unfall vom 28. November 1999 zurückzuführen, als der Versicherte bei einem Gleitschirmflug eine LWK 1-Fraktur erlitten habe (IV-act. 88; zu den posttraumatischen Veränderungen nach LWK 1-Fraktur siehe auch den Bericht von Dr. D.___ vom 11. Juni 2018, IV-act. 90). Im ärztlichen Zeugnis vom 23. Juli 2018 A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   führte Dr. D.___ aus, für die berufliche Reintegration sei darauf zu achten, eine Tätigkeit maximal auf Augenhöhe ohne Überkopfarbeiten mit Wechselbelastung stehend, sitzend und gehend ohne «Lasttragenüberschreitung» von 5 bis 8 kg zu finden. Denkbar seien leichte Montagetätigkeiten usw., wobei dann die Praxisexposition zeigen würde, wieviel effektive Leistung der gut motivierte Versicherte noch erbringen könne (fremd-act. 11-7). Mit Vorbescheid vom 21. September 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Ergebnissen der beruflichen Abklärung «wurde eine Umschulung zum Buschauffeur als leidensadaptiert beurteilt». Jedoch habe der Versicherte kein Interesse an einer Umschulung. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-act. 103). Dagegen erhob der Versicherte am 18. Oktober 2018 Einwand und brachte vor, er habe die Umschulung zum Buschauffeur nicht aus Interessenlosigkeit abgelehnt. Er reichte ein ärztliches Attest von med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 16. Oktober 2018 ein. Dieser vertrat darin die Auffassung, dass eine Umschulung zum Buschauffeur aus medizinischen Gründen nicht zu empfehlen sei, da der Versicherte des Öfteren auch Muskelrelaxantien einnehme, welche die Aufmerksamkeit im Strassenverkehr negativ beeinflussen könnten (IV-act. 107). Am 12. November 2018 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (IV-act. 110). A.f. Gegen die Verfügung vom 12. November 2018 richtet sich die vorliegende als «Einsprache» bezeichnete Beschwerde vom 1. Dezember 2018 (Datum Postaufgabe). Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss deren Aufhebung. Er bestreitet, kein Interesse an einer Umschulung zu haben. Eine Umschulung zum Buschauffeur sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Denn diese Tätigkeit setze eine gute gesundheitliche Konstitution voraus (act. G 1). B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und sei stets als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zudem habe er sich nie schulisch weitergebildet. Er verfüge auch nur über ein knappes intellektuelles Potential mit einem entsprechenden Schulwissen. Er wäre B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (Art. 15 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). somit aufgrund der lange zurückliegenden Schulbildung und seiner intellektuellen Fähigkeiten gar nicht in der Lage, innert vernünftiger Frist eine Umschulung zu absolvieren. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer subjektiv nicht eingliederungsfähig (act. G 4). In der Replik vom 21. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun, es seien ihm weiterhin berufliche Massnahmen zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er rügt, dass sich die Beschwerdegegnerin nur mit einer Umschulung zum Buschauffeur beschäftigt habe. Diese Tätigkeit sei nicht leidensangepasst. Sie setze insbesondere voraus, dass keine Rückenschäden bestünden. Die Tätigkeit als Buschauffeur sei denn auch von den behandelnden Ärzten als nicht geeignet bezeichnet worden. Dass er (der Beschwerdeführer) sich skeptisch dazu geäussert habe, könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden. Nicht richtig sei deshalb, dass er subjektiv nicht eingliederungsfähig sei. Zurzeit befinde er sich zur weiteren Abklärung im Werkbahnhof in Z.___. Zudem werde er von der Berufs- und Laufbahnberatung Y.___ betreut. Er sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und erleide aus gesundheitlichen Gründen selbst nach der Argumentation der Beschwerdegegnerin einen erheblichen Einkommensverlust. Damit stünden (ausser einer Umschulung) weitere berufliche Massnahmen zur Diskussion, die von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft und zu Unrecht abgelehnt worden seien (act. G 10). Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer u.a. das Beratungsergebnis der Berufs- und Laufbahnberatung Y.____ vom 11. Februar 2019 ein (act. G 10.2). B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtet stillschweigend auf eine Duplik (act. G 12).B.d. Die Beschwerdegegnerin verneinte jeglichen (weiteren) Anspruch auf berufliche Massnahmen (u.a. Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) mit der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-act. 110). 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Aus den Akten ergeben sich vielmehr wiederholte und deutliche Hinweise auf die Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Dr. D.___ beschrieb den Beschwerdeführer in den Berichten vom 19. April 2017 und vom 16. Juni 2017 als «sehr leistungswillig» (fremd-act. 1-4 unten) bzw. als «sehr motiviert», aber das Angebot bei seiner Arbeitgeberin sei nicht mehr kompatibel mit seinen Restkapazitäten (IV-act. 10-2). Auch der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, ging in der Stellungnahme vom 23. Juni 2017 von einer guten Motivationslage aus (IV-act. 12-2). Der Beschwerdeführer sehe ein, dass er sich beruflich verändern müsse und sei auch bereit für eine Ausbildung (E-Mail des Beraters berufliche Integration vom 27. September 2017, IV-act. 36-1 oben; siehe auch den Eintrag im Assessment- und Verlaufsprotokoll vom 4. Oktober 2017, IV-act. 93-6 unten). Auch anlässlich der beruflichen Abklärung in Appisberg wurde ihm seitens der Abklärungspersonen bescheinigt, dass er «sich mit kooperativem Einsatz am Abklärungsprogramm» beteiligt habe und sich den ihm unterbreiteten Arbeitsproben gegenüber offen gezeigt habe (IV-act. 85-13). Die Eingliederungswilligkeit des Beschwerdeführers wurde denn auch im BEFAS-Bericht vorbehaltlos bejaht (IVact. 85-25 oben und Mitte). Hinweise auf behinderungsfremde Faktoren hätten sich aus psychiatrischer Sicht nicht ergeben (IV-act. 85-25 Mitte). Dr. D.___ bezeichnete die Prognose zur Eingliederung im Bericht vom 23. August 2018 ebenfalls als «gut», «der Patient will arbeiten» (IV-act. 97-5 unten; zur guten Motivation siehe auch die Einschätzung von Dr. med. D.___ in der Stellungnahme vom 23. Juli 2018, fremdact. 11-7 unten). 1.2. Sowohl aus dem Vorbescheid- (IV-act. 107 und IV-act. 109) als auch dem Beschwerdeverfahren (etwa act. G 10.2) geht zudem ein glaubhafter Eingliederungswille hervor. Die darin zum Ausdruck gebrachte allgemeine und ernsthafte Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers wird durch seine ausschliesslich die Umschulung zum Buschauffeur ablehnende Haltung nicht in Frage gestellt. Dies gilt umso mehr, als die Akten mehrere Gesichtspunkte enthalten, die an der Leidensadaption und einer erfolgreichen Umschulung zum Buschauffeur ernsthafte Zweifel entstehen lassen. Dr. C.___ wies darauf hin, dass eine leidensangepasste Tätigkeit «bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage» zu verrichten sei (fremd-act. 3-7). Dr. D.___ wies ebenfalls darauf hin, dass ein wesentlicher Aspekt einer leidensangepassten Tätigkeit in der «Wechselbelastung stehend/sitzend/gehend» bestehe (fremd-act. 11-7). Zum gleichen Schluss kam auch med. pract. E.___ in der Zumutbarkeitsbeurteilung vom 3. April 2018 (IV-act. 73-5). Nichts anderes ergibt sich aus der beruflichen Abklärung in Appisberg (IV-act. 85-23 Mitte). Auch die Suva vertrat die Auffassung, dass nur noch Tätigkeiten «in Wechselbelastung und ohne anhaltende Arbeiten in Reklination» den Leiden angepasst seien (Schreiben vom 9. Januar 2019, fremd-act. 19-2). Wie der Beschwerdeführer unter Beilage eines Anforderungsprofils für 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Erwerbstätigkeit eines Buschauffeurs (act. G 1.2, S. 3) nachvollziehbar geltend macht und zudem gerichtsnotorisch ist, sind Rückenschäden mit einer dauerhaft sitzend zu verrichtenden Tätigkeit als Chauffeur nicht vereinbar. Da die Leiden des Beschwerdeführers nicht - zumindest nicht primär - durch Erschütterungen des Bewegungsapparats, sondern durch Bewegungen des Kopfes hervorgerufen werden, erscheint eine Leidensanpassung auch nicht durch «bequeme» und stossdämpfende Sitze (IV-act. 85-27 Mitte) gewährleistet zu sein. Die Tätigkeit als Buschauffeur beinhaltet, dass permanent die gesamten relevanten Strassenverhältnisse und zudem die Situation im Fahrgastraum sowie an den Türen - vor allem an Haltestellen - visuell kontrolliert wird. Zwangsläufig sind damit permanent Kopfbewegungen verbunden, bei denen fraglich ist, ob sie mit dem HWS-Leiden des Beschwerdeführers vereinbar sind (siehe zum HWS-Leiden etwa fremd-act. 3-4 und 3-6). Die erforderlichen Drehbewegungen des Kopfes dürfte der Beschwerdeführer beim Sitzen im Chauffeurstuhl mit Rückenlehne wohl nicht mit einer Drehung des Oberkörpers kompensieren können (vgl. zu den Kompensationsmöglichkeiten IV-act. 93-2 unten). Ebenso ist gerichtsnotorisch, dass der öffentliche Verkehr durch einen dichten Zeitund Frequenzplan geprägt ist. Deshalb bestehen ernsthafte Zweifel an der Vermutung im beruflichen Abklärungsbericht (IV-act. 85-27 Mitte), dass für den Beschwerdeführer an den Endhaltestellen die Möglichkeit besteht, in ausreichendem Mass Pausen einlegen zu können, sodass die Chauffeurtätigkeit mit der aus medizinischer Sicht geforderten wechselbelastenden Tätigkeit vergleichbar wäre. Offenbar gehört zum Stellenprofil u.a. auch die Grobreinigung des Fahrzeugs (act. G 1.2, S. 2 oben), wobei die Zumutbarkeit einer solchen Betätigung an einem mehrere Meter hohen Bus fraglich erscheint. Hinzu kommen die ärztlicherseits vorgebrachten Vorbehalte an einer vollständigen, durchgehenden Fahrtauglichkeit aufgrund der Medikamenteneinnahme (Stellungnahme von med. pract. E.___ vom 16. Oktober 2018, IV-act. 107-2), zu denen sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht geäussert hat. Die schon früh vorgebrachten Bedenken des Beschwerdeführers (siehe den Eintrag vom 11. Dezember 2017 im Assessment- und Verlaufsprotokoll, IV-act. 93-9 Mitte) sind damit nicht von der Hand zu weisen, sondern vielmehr nachvollziehbar, zumal bislang die Leidensadaption der Buschauffeurtätigkeit weder fachorthopädisch bescheinigt noch sozialpraktisch erprobt wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Anforderungsprofil geht ausserdem hervor, dass eine Ausbildung zum Buschauffeur in der Regel den Abschluss einer beruflichen Grundbildung voraussetzt (act. G 1.2, S. 3 oben), über die der Beschwerdeführer gerade nicht verfügt. Unter diesen Umständen bleibt unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin schon früh auf die Umschulung zum Buschauffeur - und auch die berufliche Abklärung darauf - fokussierte (siehe etwa IVact. 44-2 oben; zur ausdrücklichen Frage nach der Umschulungsmöglichkeit zum Buschauffeur siehe IV-act. 52-1) und berufliche Möglichkeiten etwa im Bereich der von Dr. D.___ empfohlenen leichten Montagetätigkeiten (fremd-act. 11-7; siehe auch zu von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm empfohlenen Werkstatttätigkeiten auf Tisch- oder maximal Augenhöhe fremdact. 2-3) oder der vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers angesprochenen «Hausautomation/Haustechnik» (IV-act. 93-7) dagegen nicht vertieft abklären liess. Sowohl aus dem beruflichen Abklärungsbericht (IV-act. 85-25 unten) als auch aus dem Ergebnis der Berufs- und Laufbahnberatung Y.___ vom 11. Februar 2019 ergeben sich genügend andere berufliche Optionen (act. G 10.2). Jedenfalls - und das ist entscheidend - ist die nachvollziehbare ablehnende Haltung des Beschwerdeführers allein gegenüber der vorgeschlagenen Umschulung zum Buschauffeur nicht geeignet, um ihm gesamthaft eine nicht vorhandene Eingliederungsfähigkeit zu unterstellen. Dass die Arbeitsversuche bei der bisherigen Arbeitgeberin scheiterten, kann nicht auf eine mangelnde Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers zurückgeführt werden. Vielmehr geht aus den Akten glaubhaft hervor, dass der Vorgesetzte die krankheitsbedingten Arbeitsausfälle des Beschwerdeführers nicht akzeptiert bzw. nicht verstanden habe. Er habe immer wieder Arbeiten ausführen müssen, die klar seinem Gesundheitszustand widersprochen hatten (siehe etwa die Einträge im Assessmentund Verlaufsprotokoll vom 27. September und 4. Oktober 2017, IV-act. 93-6). Ein Arbeitsversuch im Lager blieb erfolglos, da die Tätigkeiten mit – unbestrittenermassen – dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbaren Überkopfarbeiten verbunden waren (zum medizinischen Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit siehe etwa fremd-act. 3-7 Mitte). Motivationale Probleme sind nicht beschrieben (Eintrag vom 11. Dezember 2017, IV-act. 93-9 Mitte). 1.4. Die Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers wird durch die Hinweise der Beschwerdegegnerin (act. G 4, III. Rz 4) auf einzelne Stellen des beruflichen Abklärungsberichts vom 15. Mai 2018 (IV-act. 85) ebenfalls nicht erschüttert. 1.5. Soweit die Beschwerdegegnerin auf schmerzbedingte Absenzen und schmerzbedingt erfolgte frühere Arbeitsbeendigungen verweist, so bestehen keinerlei stichhaltigen Hinweise, dass diese nicht gesundheitsbedingt, sondern ausschliesslich motivational begründet waren. Nichts anderes gilt mit Blick auf die erwähnte «gewisse Verdeutlichungstendenz» (act. G 4, III. Rz 4). Von sämtlichen mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen wurde denn auch zu keiner Zeit eine Inkonsistenz in der Leidensdarstellung oder eine Aggravation festgestellt, sondern vielmehr dessen Motivation beschrieben (siehe vorstehende E. 1.2). Auch anlässlich der versicherungsmedizinischen Untersuchung von Dr. C.___ zeigten sich keine Zweifel an der Compliance des Beschwerdeführers oder Diskrepanzen in der Leidensdarstellung (fremd-act. 3-9 oben). 1.5.1. Aus dem Umstand, dass die übergerade Haltung beim Sitzen aufgefallen und dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende Arbeit sehr wichtig gewesen sei (act. 1.5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Ob der Beschwerdeführer die nebst der subjektiven Eingliederungsfähigkeit zusätzlich zu beachtenden Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt, welche die G 4, III. Rz 4), kann die Beschwerdegegnerin nichts zulasten des Beschwerdeführers und seiner subjektiven Eingliederungsfähigkeit ableiten. Sie begründet denn auch gar nicht näher, weshalb dieses Verhalten gegen die Eingliederungsbereitschaft sprechen könnte. Dass der Beschwerdeführer bestrebt war, das von den medizinischen Fachpersonen beschriebene Anforderungsprofil zu beachten (siehe hierzu etwa fremdact. 3-7 Mitte oder fremd-act. 11-7), spricht vielmehr für dessen gute Compliance sowie seine ernsthafte Motivation, eine nachhaltige berufliche Lösung zu finden. Die vom Beschwerdeführer teilweise gezeigte Rat- und Hilflosigkeit vermögen angesichts der gesamten Umstände und Aktenlage das Fehlen einer Eingliederungsbereitschaft nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Vielmehr sind sie ein verständlicher Ausdruck der schwierigen Lebenssituation und existentiellen Sorgen des Beschwerdeführers um seine berufliche Zukunft, muss er doch krankheitsbedingt seine ausserordentlich langjährige Tätigkeit, in der er - ohne berufliche Aus- oder Weiterbildung - zu reüssieren vermochte, aufgeben (siehe hierzu IV-act. 93-3). Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend eine optimale Mitwirkungsbereitschaft zeigte. Indessen trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine eigenen Ideen für eine Umschulung einbrachte. So zeigte er sich interessiert an einer Tätigkeit als Hauswart, wie sie im Rahmen der FI-Berufsberatung herausgearbeitet wurde (IV-act. 45). Allerdings schien diese mit seinem Zumutbarkeitsprofil nicht vereinbar (IV-act. 85-9). Zudem nannte er im Rahmen der beruflichen Abklärung als Berufstraum «Fotograf» (IV-act. 85-43). 1.5.3. Im Übrigen wurde die Eingliederungswilligkeit im beruflichen Abklärungsbericht vorbehaltlos bejaht (IV-act. 85-25 oben und Mitte), womit die mit der beruflichen Abklärung betrauten Personen trotz der von der Beschwerdegegnerin genannten Umstände (act. G 4, III. Rz 4) ebenfalls keinen Anlass sahen, die Eingliederungsbereitschaft zu verneinen. 1.6. Im Licht dieser Umstände erweist sich die ausschliesslich mit einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit begründete Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen - zumindest bezüglich Berufsberatung und Arbeitsvermittlung - als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer ist allerdings darauf aufmerksam zu machen, dass er für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung noch aktiver als bisher mitzuwirken haben wird. 1.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestreitet (act. G 4, III. Rz 4), ist nachfolgend zu prüfen. Eine versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20% in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3 mit Hinweisen). 2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt gegen einen Umschulungsanspruch im Beschwerdeverfahren neu und entgegen der im Verwaltungsverfahren noch vertretenen Auffassung vor, der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und stets als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zudem habe er sich schulisch nie weitergebildet (act. G 4, III. Rz 4). Diese Einschätzung kann nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1988 als B.___monteur bei der G.___ AG (IV-act. 1) und vermochte sich ohne eine entsprechende berufliche Aus- oder Weiterbildung - zum bauleitenden Monteur (IV-act. 8-2 oben; IV-act. 12-1) zu entwickeln. Dabei führte er Baustellen mit bis zu vier Monteuren. Die geistigen Anforderungen an seine Tätigkeit wurden mit «gross» bezeichnet. Die Arbeitgeberin konnte sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit denn auch grundsätzlich vorstellen, dass der Beschwerdeführer nur noch die Baustellen leiten würde, ohne selbst körperlich mitzuarbeiten (siehe zum Ganzen IVact. 8-3 unten; siehe auch bezüglich Bauleitung IV-act. 23-1 unten). Im Jahr 2015 erzielte der Beschwerdeführer einen Jahreslohn von Fr. 81'900.-- (Fr. 6'300.-- x 13; IVact. 8-4). Auch die beruflichen Abklärungspersonen hielten fest, dass sich der Beschwerdeführer ein grosses Wissen in der B.___montage erarbeitet habe (IVact. 85-21). Angesichts dieser beruflichen Weiterentwicklung des Beschwerdeführers, 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   die sich auch im Lohn wiederspiegelt, der deutlich über dem LSE-Hilfsarbeiterlohn liegt (gemäss Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019, betrug der Hilfsarbeiterlohn im Jahr 2015 Fr. 66'633.--), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bloss Hilfsarbeiten verrichtete und als Berufsmann zu gelten hat. Der Verweis auf unqualifizierte Hilfsarbeiten erscheint daher im Vergleich zum (an-)gelernten Beruf des Beschwerdeführers qualitativ nicht als annähernd gleichwertig. Deshalb schadet die fehlende berufsschulische Aus- und Weiterbildung dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung nicht. Ausserdem hält die Beschwerdegegnerin einem Umschulungsanspruch im Beschwerdeverfahren entgegen, dass der Beschwerdeführer gar nicht über die für eine Umschulung erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten verfügen würde (act. G 4, III. Rz 4). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer erfolgreich ausgeübte Tätigkeit als bauleitender B.___monteur kognitiv anforderungsreich und u.a. mit administrativen Arbeiten verbunden war (IV-act. 8-3), was für das Vorhandensein von entsprechenden intellektuellen Ressourcen spricht. Im Rahmen der beruflichen Abklärung in Appisberg erzielte der Beschwerdeführer bei den intellektuellen/ schulischen Tests im Wesentlichen durchschnittliche Resultate, wenn auch im unteren Durchschnittsbereich (IV-act. 85-13 und -15 oben). Bei der Prüfung der praktischen Intelligenz erreichte er sogar überdurchschnittliche Ergebnisse (IV-act. 83-15 Mitte). Zudem zeigte er eine gute Methodenkompetenz, die u.a. in einer guten Auffassungsgabe sowie einem guten Verständnis und einer guten Umsetzung von mündlichen Instruktionen, schriftlichen Anleitungen oder Plänen zum Ausdruck kam (IV-act. 83-19; siehe auch IV-act. 85-27). Sowohl die beruflichen Abklärungspersonen (IV-act. 85-27) als auch die mit der Berufsberatung betrauten Personen der Beschwerdegegnerin (etwa IV-act. 45 und IV-act. 110) gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer über die für eine Umschulung zum Bus- oder Taxichauffeur erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten verfügt. Auch das Alter spricht nicht gegen eine Umschulung. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018 standen dem 1969 geborenen Beschwerdeführer noch 16 Jahre Berufsleben bevor. Deshalb ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer objektiven Eingliederungsfähigkeit bezüglich einer Umschulungsmassnahme auszugehen. 2.3. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens unbestrittenermassen einen mindestens 20%igen Verdienstausfall erleidet und nach dem Gesagten auch die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung erfüllt, erweist sich die Abweisung des Gesuchs um eine Umschulung ebenfalls als rechtswidrig. 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. November 2018 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 12. November 2018 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 3.2. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Da er erst nach dem ersten Schriftenwechsel mandatiert wurde (zur dreiseitigen Replik vom 21. März 2019 siehe act. G 10) und die Beschwerdegegnerin stillschweigend auf eine Duplik verzichtete, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- angemessen. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2020 Art. 15 ff. IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine Umschulung. Subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit bejaht. Gleichwertigkeit einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit mit der angestammten angelernten Tätigkeit als bauleitender Monteur verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2020, IV 2018/398).

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