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St.Gallen Versicherungsgericht 22.10.2019 IV 2018/194

October 22, 2019·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,463 words·~12 min·4

Summary

Art. 17 IVG. Umschulung. Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2019, IV 2018/194).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/194 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.02.2020 Entscheiddatum: 22.10.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 22.10.2019 Art. 17 IVG. Umschulung. Umschulungsanspruch eines Hilfsarbeiters (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2019, IV 2018/194). Entscheid vom 22. Oktober 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2018/194 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Caviezel Thöny Cantieni Scarpatetti, Bahnhofstrasse 8, Postfach 115, 7000 Chur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Februar 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Bauspengler absolviert. Zuletzt sei er als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen. Sein Bruttolohn habe sich auf 3’600 Franken pro Monat belaufen. Die Anästhesistin Dr. med. B.___ berichtete im März 2016 (IV-act. 12), der Versicherte leide an einem CRPS nach einem Bagatell- respektive Supinationstrauma, das er am 31. Juli 2015 am linken Fuss erlitten habe. Ein stationärer Spitalaufenthalt zur forcierten Mobilisation sei erfolglos gewesen. Der Versicherte sei weiterhin sehr empfindlich und schmerzgeplagt. Er habe grosse Angst vor jeder Mobilisation und er erscheine immer weniger compliant. Er könne sich kaum mobilisieren oder motivieren. Der Verlauf sei insgesamt sehr schlecht. In einem persönlichen Gespräch mit einer Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle am 29. August 2016 gab der Versicherte an (IV-act. 40), er habe seine Berufslehre abgebrochen, weshalb er über keinen Berufsabschluss verfüge. Sein Berufswunsch sei Physiotherapeut. An einem Arbeitsversuch würde er gerne teilnehmen, aber er sei momentan einfach nicht in der Lage dazu. Er mache täglich die Übungen, die er im Rahmen der Physio- und der Ergotherapie erlernt habe, und er gehe täglich draussen spazieren. Die Eingliederungsverantwortliche notierte, der Versicherte habe einen Gehstock und eine Gehschiene benutzt, aber sie sei sich nicht sicher, ob er den Gehstock wirklich benötige. Er habe etwas fahrig gewirkt. Seine Aussagen seien teilweise etwas ausweichend oder unklar gewesen. Zwar habe er verbal geäussert, dass er motiviert sei, zu arbeiten oder Arbeitsversuche zu unternehmen, aber sie habe wenig davon erkannt beziehungsweise gespürt. Die Oberärztin der psychosomatischen Klinik C.___, die Psychiaterin Dr. med. D.___, berichtete im Februar 2017 über eine stationäre Behandlung des Versicherten in der Zeit vom 19. Dezember 2016 bis zum 11. Februar 2017 (IV-act. 59). Sie hielt fest, der Versicherte leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einer mittelgradigen agitiert-depressiven Episode sowie an akzentuierten, ängstlich-vermeidenden A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Persönlichkeitszügen bei einer Selbstwertproblematik und einer Regression. Im Verlauf der stationären Behandlung habe der Versicherte zunehmend eigenverantwortlich motiviert und aktiv mitgearbeitet. Sein Umgang mit den Beeinträchtigungen durch die – CRPS-typisch – sehr langsame und schwankende Besserung der Beschwerden des linken Fusses habe zwischen einem hilflos-passiven, kindlich-resignativen Verhalten und einer agitierten Unruhe mit einer Überlastung geschwankt. Intermittierend habe der Versicherte panische Angst gehabt, dass sein Fuss vielleicht abgenommen werden müsste. Aus ärztlicher Sicht sei eine möglichst rasche Wiedereingliederung mithilfe der Invalidenversicherung zu empfehlen. Der Versicherte sei motiviert. Zudem könne dadurch eine erneute Regression hintan gehalten werden. Mit einer Mitteilung vom 29. März 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Belastbarkeitstraining für die Zeit vom 23. März 2017 bis zum 2. Juli 2017 zu (IV-act. 72). Der Einsatzbetrieb berichtete am 17. Juli 2017 (IV-act. 94), der Versicherte habe sein Pensum von 36 Prozent (eines Vollpensums) auf 40 Prozent steigern können. Das Arbeitstempo sei verlangsamt gewesen. Der Versicherte habe aber einen guten Einsatz gezeigt. Er sei jeweils pünktlich am Arbeitsplatz erschienen und er habe sich mehrheitlich interessiert und motiviert gezeigt. Ab und an seien Lernschwierigkeiten aufgefallen, was möglicherweise mit der fehlenden Geduld des Versicherten zusammengehängt habe. Bereits mit einer Mitteilung vom 5. Juli 2017 hatte die IV- Stelle dem Versicherten ein Aufbautraining für die Zeit vom 3. Juli 2017 bis zum 30. September 2017 zugesprochen (IV-act. 92). Am 27. September 2017 berichtete der Einsatzbetrieb (IV-act. 102), der Versicherte habe sein Pensum auf 50 Prozent gesteigert. Das Arbeitstempo sei generell verlangsamt gewesen. Der Versicherte habe viele kurze Zwischenpausen benötigt. Er habe aber weiterhin grundsätzlich über eine gute Arbeitsmotivation verfügt. Während des Aufbautrainings sei er auch aktiver geworden. Mit einer Mitteilung vom 2. Oktober 2017 verlängerte die IV-Stelle das Aufbautraining um drei Monate bis zum 31. Dezember 2017 (IV-act. 105). Mit einer weiteren Mitteilung vom 28. Dezember 2017 verlängerte die IV-Stelle das Aufbautraining um weitere drei Monate bis zum 31. März 2018 (IV-act. 117). Der Einsatzbetrieb berichtete am 14. Februar 2018 (IV-act. 128), der Versicherte habe seine Präsenzzeit auf 65 Prozent gesteigert. Das Arbeitstempo sei verlangsamt gewesen. Vordergründig sei er kooperativ und motiviert gewesen; er habe angegeben, dass er wieder arbeiten und eine Tagesstruktur haben möchte. „Wenn es dann konkret“ geworden sei, sei er ausgewichen. In seinem (undatierten) Schlussbericht hielt der A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Einsatzbetrieb fest (IV-act. 131), der Versicherte habe das Pensum letztlich auf 80 Prozent erhöhen können. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der schwankenden Tagesverfassung, der Ablenkbarkeit, des verlangsamten Arbeitstempos und der zusätzlichen Zwischenpausen um 40 Prozent vermindert gewesen. Der Versicherte habe seine Fähigkeiten tendenziell eher überschätzt. Der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 3. April 2018 (IV-act. 135), der Wille des Versicherten zur Überwindung der Schmerzen und zu „Schritten vorwärts“ sei generell gering beziehungsweise zurückhaltend gewesen. Immer wieder habe Druck betreffend die Steigerungsvorgaben ausgeübt werden müssen; die entsprechenden Steigerungen seien dann möglich gewesen. Verbindlichkeiten hätten immer wieder aufgefrischt und eingefordert werden müssen. Der Versicherte habe sich für den Sommer 2018 für eine Handelsschule angemeldet. Er habe sich nicht beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum anmelden wollen; er habe sich als nicht arbeitsfähig auf dem freien Arbeitsmarkt qualifiziert. Der Übergang in die Arbeitsvermittlung habe deshalb nicht realisiert werden können. Mit einer Mitteilung vom 4. April 2018 wies die IV-Stelle „das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen“ ab (IV-act. 137). Zur Begründung führte sie aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass eine reduzierte Leistungsfähigkeit vorliege. Es seien keine weiteren beruflichen Massnahmen angezeigt. Dagegen liess der Versicherte am 24. April 2018 einwenden (IV-act. 138), das Belastbarkeitstraining müsse bis zum Schulbeginn weitergeführt werden, damit die erzielten Erfolge gesichert werden könnten. Da er seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, habe er einen Anspruch auf eine Umschulung. Mit einer Verfügung vom 4. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 142). A.c. Am 6. Juni 2018 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2018 erheben (act. G 1.1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Umschulung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Ermittlung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) und subeventualiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss der Rentenprüfung. Zur Begründung führte er an, zum aktuellen Zeitpunkt könne noch gar nicht gesagt werden, wie hoch die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers ausfallen B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf „berufliche Massnahmen“ verneint, ohne sich zur Art dieser Massnahmen zu äussern. Die angefochtene Verfügung könnte also so interpretiert werden, dass ein Anspruch auf all jene beruflichen Eingliederungsmassnahmen verneint worden sei, die im Fall des Beschwerdeführers irgendwie in Frage hätten kommen können. Die Beschwerdeschrift enthält allerdings nur eine Auseinandersetzung mit der Verneinung eines Umschulungsanspruchs. Der werde. Zuerst müssten die psychischen Probleme detailliert abgeklärt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Umschulungsanspruch ohne weitere fachliche Abklärungen verneint habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. August 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie aus, die psychischen Leiden des Beschwerdeführers liessen die Durchführung einer Umschulung als nur schwer umsetzbar erscheinen. Der genaue Invaliditätsgrad sei für die Abweisung des Begehrens um eine Umschulung nicht relevant gewesen. B.b. Der Beschwerdeführer liess am 18. September 2018 an seinen Anträgen festhalten (act. G 9) und eine Honorarnote einreichen (act. G 9.1). B.c. Am 7. November 2018 sistierte das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Rentenverfahrens (act. G 11). Die Sistierung wurde am 26. April 2019 wieder aufgehoben (act. G 13), nachdem die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht am 23. April 2019 eine Kopie der Verfügung vom 16. April 2019 zugestellt hatte, mit der sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hatte (act. G 12 und G 12.1). B.d. Der Beschwerdeführer liess am 13. Mai 2019 geltend machen (act. G 14), angesichts des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrades von 27 Prozent sei sein Umschulungsanspruch ausgewiesen. Die These der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei nicht eingliederungsfähig, sei abwegig. Das im Rentenverfahren eingeholte bidisziplinäre Gutachten enthalte jedenfalls keine entsprechenden Ausführungen. B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer hat dementsprechend eine Umschulung und nicht auch noch weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt. Sollte die angefochtene Verfügung auch einen Anspruch auf andere berufliche Eingliederungsmassnahmen (insbesondere die Arbeitsvermittlung) verneint haben, ist sie demnach mangels einer beschwerdeweisen Anfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen. Den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet deshalb nur ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung. 2.   Eine invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Person hat laut dem Art. 8 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) umfassen die Berufsberatung, die erstmalige berufliche Ausbildung, die Umschulung, die Arbeitsvermittlung und die Kapitalhilfe. 2.1. Der Beschwerdeführer hat seine Lehre zum Bauspengler gemäss seinen eigenen Angaben abgebrochen, so dass er nicht über einen Berufsabschluss verfügt. Er ist denn auch immer als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesen. Da er somit als Hilfsarbeiter zu qualifizieren ist, müsste jede Art von Umschulung als eine sogenannt höherwertige Umschulung qualifiziert werden. Beim Beschwerdeführer würde eine Umschulung also nicht dazu führen, dass er wieder als Berufsmann auf dem bisherigen Ausbildungsniveau, aber in einem neuen Beruf tätig sein könnte. Vielmehr hätte sie zur Folge, dass er neu als Berufsmann höher qualifizierte Tätigkeiten als vor dem Unfall verrichten könnte. Vor diesem Hintergrund könnte die Auffassung vertreten werden, dass der Beschwerdeführer zum Vorneherein keinen Umschulungsanspruch habe, weil eine höherwertige Umschulung nicht vom Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 1 IVG abgedeckt sei. Dem wäre entgegen zu halten, dass eine höherwertige Umschulung in jenen Fällen durch den Art. 17 Abs. 1 IVG abgedeckt sein muss, in denen ohne sie der Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität droht. Wenn mit einer Erwerbseinbusse von 40 Prozent oder mehr zu rechnen ist, besteht also – für Hilfsarbeiter wie für Berufsleute – ein Anspruch auf eine höherwertige Umschulung. Vor diesem Hintergrund liesse sich die Verweigerung einer höherwertigen Umschulung bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von mehr als 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent nur rechtfertigen, wenn diese Umschulung der betreffenden versicherten Person einen zusätzlichen Erwerbsvorteil brächte, der bei einer gewöhnlichen, das heisst „gleichwertigen“ Umschulung fehlen würde, oder wenn eine höherwertige Umschulung deutlich höhere Kosten als eine gewöhnliche Umschulung verursachen würde. Beides ist nicht der Fall; eine höherwertige Umschulung unterscheidet sich weder in Bezug auf 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den dadurch bewirkten Erwerbsvorteil noch in Bezug auf die Kosten von einer gewöhnlichen Umschulung. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 20 Prozent unabhängig von der „Gleich- oder Höherwertigkeit“ einer allfälligen Umschulung ein Umschulungsanspruch bestehe (vgl. etwa das Urteil I 360/04 vom 23. November 2004, E. 3, mit Hinweisen). Ein Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers setzt also voraus, dass für alle, das heisst auch für behinderungsadaptierte Hilfsarbeiten eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht. Die Frage, ob dies der Fall ist, kann anhand des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. E.___ und F.___ vom 15. Dezember 2018 beantwortet werden. Dieses Gutachten ist zwar erst nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung erstellt worden, aber es äussert sich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, weshalb es bei der Sachverhaltswürdigung zu berücksichtigen ist. Die Sachverständigen haben sich eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und sie haben den Beschwerdeführer umfassend orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Dadurch sind sie mit dem massgebenden medizinischen Sachverhalt umfassend vertraut gewesen. Der orthopädische Sachverständige hat anhand der objektiven klinischen Befunde überzeugend begründet dargelegt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr, eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit dagegen uneingeschränkt zumutbar sei. Als leidensadaptiert hat er Tätigkeiten bezeichnet, die körperlich sehr leicht seien, die kein Heben oder Tragen von Lasten über fünf Kilogramm erforderten, die vorwiegend sitzend verrichtet werden könnten, die die Möglichkeit zu Positionswechseln böten, die keine Zwangspositionen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks (also kein Hocken oder Kauern) erforderten, die keine längere Gehstrecken beinhalteten und bei denen keine Höhendifferenzen mittels Treppen, Leitern oder Gerüsten überwunden werden müssten. Die psychiatrische Sachverständige hat mit einer überzeugenden Begründung aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie akzentuierter Persönlichkeitszüge leichtbis mittelgradig in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, was – laut der psychiatrischen Sachverständigen – einer Einschränkung von 30 Prozent für jede Art von Arbeitstätigkeit entspricht. Also ist dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ausübung einer ideal leidensadaptierten Hilfsarbeit im Umfang von lediglich 70 Prozent zumutbar gewesen, d.h. der Beschwerdeführer ist im Umfang von 30 Prozent umschulungsspezifisch invalid gewesen. Im Rahmen der Integrationsmassnahmen hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er, wenn er konsequent motiviert worden ist, aktiv 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Da die Beschwerde bei diesem Ergebnis gutzuheissen ist, ist hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen praxisgemäss von einem vollen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die antragsgemäss auf 1’680.10 Franken (vgl. act. G 9.1) plus 250 Franken für den auf knapp eine Stunde zu schätzenden Aufwand für die ergänzende Stellungnahme vom 13. Mai 2019 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer), also insgesamt auf 1’930.10 Franken festzusetzen ist. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2018 aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Umschulungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. hat mitarbeiten können und wollen. Daraus folgt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass er – mit der notwendigen Motivation – eine geeignete Umschulung absolvieren kann. Somit hat ihm eine Umschulung nicht mit der Begründung verweigert werden können, er lasse die notwendige Eingliederungsbereitschaft vermissen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer umschulungsspezifisch invalid ist und dass er – zumindest in der Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung – die notwendige Eingliederungsbereitschaft gezeigt hat. Die Sache ist deshalb zur weiteren Prüfung des Umschulungsanspruchs und gegebenenfalls anschliessend zur Durchführung einer geeigneten Umschulung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 1’930.10 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

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