Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/89 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.05.2020 Entscheiddatum: 06.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2017 Art. 17 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Umschulung. Umschulungsspezifische Invalidität. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2017, IV 2017/89). Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2017 Entscheid vom 6. September 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2017/89 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo Sigg, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Mai 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 7). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Schlosser begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Anschliessend sei er als Metallbaumonteur tätig gewesen. In einem Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2010 (IV-act. 32) hielt Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) fest, der Versicherte könne nach einem Arbeitsunfall im Januar 2008, bei dem er sich am rechten Knie verletzt habe, nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, entweder ganz oder zumindest überwiegend im Sitzen, verrichten. Auch der orthopädische Sachverständige Dr. med. C.___, der den Versicherten im Auftrag der IV-Stelle begutachtete, stellte fest, dass nur noch sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. Er hielt weiter fest, der Versicherte müsse jede halbe Stunde einige Schritte gehen können, um Anlaufschmerzen zu vermeiden; zudem dürfe der Arbeitsweg keine Gehstrecke enthalten, die länger als 500 Meter sei (IV-act. 81). In einem Gespräch mit einer Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle vom 10. Juli 2013 gab der Versicherte unter anderem an (IV-act. 117), er habe die Ausbildung zum Schlosser wegen einer Legasthenie nicht bestanden. Die Eingliederungsverantwortliche notierte am 5. August 2013, der Versicherte habe nur einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung (IV-act. 120). Im Auftrag der IV-Stelle unterstützte die Stiftung D.___ den Versicherten im Zeitraum von September 2013 bis Juni 2014 bei der Suche nach einer adaptierten Stelle als Hilfsarbeiter (IV-act. 130). Die Stellensuche blieb erfolglos. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einer Verfügung vom 29. April 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um weitere berufliche Massnahmen ab (IV-act. 142). A.b Mit einem Entscheid vom 13. Mai 2016 (IV 2015/161) hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 29. April 2015 auf. Es führte aus, der Versicherte habe seine Berufslehre möglicherweise krankheitsbedingt nicht abschliessen können. An sich hätte er deshalb ursprünglich wohl einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung gehabt. Da er aber jahrelang erwerbstätig gewesen sei, komme ein solcher Anspruch jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Stattdessen könnte aber ein Anspruch auf eine Umschulung bestehen. Die IV-Stelle habe weitere Abklärungen zum Grund für den Lehrabbruch sowie zur Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine Umschulung erfolgreich abzuschliessen, zu tätigen. Hierfür wies es die Sache an die IV-Stelle zurück. Am 27. Juni 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sämtliche Schulzeugnisse ab der Oberstufe, sämtliche Berufsschulzeugnisse, das Schreiben betreffend die Auflösung des Lehrvertrages als Schlosser sowie Berichte des Schulpsychologen einzureichen und anzugeben, bei wem er in der Legasthenietherapie gewesen sei (IV-act. 163). Am 7. Juli 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit (IV-act. 166), er habe eine Woche lang versucht, die angeforderten Unterlagen zu besorgen. Man habe ihm überall mitgeteilt, dass alle Unterlagen zehn Jahre nach dem Schulabgang vernichtet würden. Bis zum Hochwasser im Jahr 1999 in E.___ sei er selbst noch im Besitz der Unterlagen gewesen. Durch den Wasserschaden seien diese aber vernichtet worden. Ursprünglich habe er eine kaufmännische Ausbildung bei F.___ begonnen. Das sei etwa im Jahr 1973 (recte wohl: 1983) gewesen. Schon nach kurzer Zeit sei ihm von der Berufsschule mitgeteilt worden, dass er die Ausbildung wegen seiner Legasthenie nicht erfolgreich werde absolvieren können. Daraufhin sei eine Abstufung auf eine Bürolehre (ebenfalls bei F.___) erfolgt. Auch diese Ausbildung habe er aber nicht abschliessen können. Am 13. Juli 2016 teilte der Versicherte telefonisch mit (IV-act. 167), er habe die kaufmännische Berufslehre beziehungsweise die Bürolehre nach einem halben Jahr abbrechen müssen, da er im Fach Deutsch nur die Note 3 erreicht habe. Danach habe er seine Ausbildung zum Schlosser begonnen. Im Fach Deutsch habe er wieder Probleme gehabt. Er habe Nachhilfe erhalten. Trotzdem habe er die Ausbildung abbrechen müssen. Der damalige Lehrmeister sei mittlerweile verstorben. Den jetzigen Inhaber des Lehrbetriebes kenne er nicht. Unterlagen besitze er keine mehr, da sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese im Keller befunden hätten und deshalb durch das Hochwasser im Jahr 1999 zerstört worden seien. Er sei schon in der ersten oder zweiten Klasse von seinem Lehrer zur Sprachtherapie angemeldet worden. Diese sei von einem Sprachpsychologen durchgeführt worden, der selbst auch unterrichtet habe. Zuständig dafür sei das Schulamt G.___ gewesen. Eine Dame, die dort arbeite, habe ihm telefonisch bestätigt, dass dies früher das übliche Vorgehen gewesen sei. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle forderte den Versicherten auf, Unterlagen bei der früheren Arbeitgeberin anzufordern und den ganzen Sachverhalt nochmals schriftlich zusammenzufassen. Am 28. Juli 2016 teilte der Versicherte schriftlich mit (IV-act. 170), dass er keine weiteren Unterlagen habe erhältlich machen können. Da es um einen 34– 42 Jahre zurückliegenden Zeitraum gehe, existierten die angeforderten Unterlagen nicht mehr. Die Archivierungsfrist betrage nämlich nur zehn Jahre. A.c Mit einem Vorbescheid vom 31. August 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 172), dass sie das Leistungsbegehren betreffend eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung abweisen werde. Zur Begründung führte sie an, aus berufsberaterischer Sicht sei eine Legasthenie kein Hindernisgrund für den erfolgreichen Abschluss einer handwerklichen Berufslehre. Es lägen keine Unterlagen vor, die einen krankheitsbedingten Lehrabbruch belegen könnten. Selbst wenn der Versicherte die Ausbildung als Schlosser (heute: Metallbauer EFZ) abgeschlossen hätte, hätte er im Jahr 2016 nur einen Jahreslohn von 60'600 Franken erzielen können. Als Hilfsarbeiter hätte er kein Einkommen erzielt, das 20 Prozent oder mehr unter diesem Einkommen gelegen hätte. Dagegen liess der Versicherte am 3. Oktober 2016 einwenden (IV-act. 173), auch eine handwerkliche Berufslehre setze sprachliche Fähigkeiten voraus. Die Legasthenie könne heute noch nachgewiesen werden. Diesbezüglich hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen. Der Versicherte habe sich nun selbständig für eine Untersuchung beim Logopädiezentrum des Kantonsspitals St. Gallen angemeldet. Mit der Eröffnung der Verfügung müsse zugewartet werden, bis der entsprechende Untersuchungsbericht vorliege. Die Berechnung des Einkommens als Metallbauer sei zudem nicht nachvollziehbar. Der Mindestlohn betrage nämlich gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag 65'000 Franken. Der mittlere Lohn liege wohl bei etwa 70'000 Franken. Am 20. Dezember 2016 berichtete die Hals-Nasen-Ohrenklinik des Kantonsspitals St. Gallen über eine logopädische Sprachabklärung vom 13. Dezember 2016 (IV-act. 180): Die Lese- und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schreibschwächen, die der Versicherte in der Abklärung gezeigt habe, seien eindeutig einer Sprach- und Leseerwerbsstörung zuzuordnen. Der Versicherte habe sich zwar im Laufe der Jahre sehr gute Kompensationsstrategien angeeignet, aber die Belastbarkeit der auditiven Verarbeitungsphase und die Fähigkeit, in angemessenem Tempo zu lesen und zu schreiben, seien nicht der Norm entsprechend. Mit einer Verfügung vom 25. Januar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung ab (IV-act. 183). Bezugnehmend auf die Eingabe des Versicherten und auf den Bericht der Logopädin vom 20. Dezember 2016 führte sie aus, die Lese- und Schreibschwäche stehe dem erfolgreichen Abschluss einer handwerklichen Berufslehre nicht entgegen. Als Hilfsarbeiter könne der Versicherte ein Einkommen von 66'453 Franken erzielen. Eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 Prozent läge also auch dann nicht vor, wenn auf ein Einkommen eines Metallbauers von 70'000 Franken abgestellt würde. B. B.a Am 27. Februar 2017 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2017 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Zusprache einer Umschulung und eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Abklärungen zur Frage, wie gravierend die Lese- und Schreibschwäche des Beschwerdeführers sei, getätigt. Den Akten lasse sich deshalb nicht entnehmen, ob und allenfalls in welchem Schweregrad eine Legasthenie vorliege. Damit sei die Beschwerdegegnerin der Aufforderung des Versicherungsgerichtes im Entscheid IV 2015/161 vom 13. Mai 2016 nicht hinreichend nachgekommen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. April 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie aus, gemäss dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag könnte der Beschwerdeführer als Metallbauer EFZ nur ein Einkommen von 60'600 Franken erzielen. Der Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne betrage 66'453 Franken. Folglich liege keine Erwerbseinbusse vor, die eine Umschulung rechtfertigen könnte. Bezüglich der Frage, ob der Lehrabbruch damals wegen einer Legasthenie erfolgt sei, liege eine Beweislosigkeit vor. Deren Folgen habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer zu tragen. Generell sei eine Legasthenie kein Hindernis für einen erfolgreichen Abschluss einer handwerklichen Berufslehre. B.c Der Beschwerdeführer liess am 24. Mai 2017 an seinen Anträgen festhalten (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). Erwägungen 1. In Bezug auf die Verneinung eines Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung ist die Verfügung vom 25. Januar 2017 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet folglich nur die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung hat. 2. Das Sozialversicherungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht: Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht wird zwar durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person ergänzt (Art. 28 ATSG). Das bedeutet aber nicht, dass die Verwaltung ihre Untersuchungspflicht einfach auf die versicherte Person abwälzen könnte. Die ergänzende Mitwirkungspflicht wird nämlich nur für jene Tatsachen benötigt, die ausschliesslich die versicherte Person belegen kann. Mit anderen Worten kann die versicherte Person nur dort in die Pflicht genommen werden, wo ein Beweis ohne ihre Mitwirkung nicht erbracht werden kann. Alle Beweise, die die Verwaltung ohne die Mithilfe der versicherten Person erheben kann, hat sie in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht auch selbst zu erheben (vgl. dazu auch den Entscheid EL 2016/17 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 31. Januar 2017, E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Untersuchungspflicht im Verwaltungsverfahren, das mit der Verfügung vom 29. April 2015 abgeschlossen worden ist, verletzt. Der Beschwerdeführer hatte in jenem Verfahren nämlich glaubhaft angegeben, er habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Berufslehre zum Schlosser wegen einer Legasthenie – und damit krankheitsbedingt – abbrechen müssen. Diesem Hinweis war die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen; sie hatte keine Abklärungen zu den Gründen des Lehrabbruchs getätigt. In seinem Entscheid IV 2015/161 vom 13. Mai 2016 hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerdegegnerin deshalb angewiesen, ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen und Abklärungen einerseits zur Ursache des Lehrabbruchs und andererseits zur Fähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen, eine Umschulung erfolgreich zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Folge darauf beschränkt, den Beschwerdeführer zur Einreichung diverser Unterlagen aufzufordern. Eigene Abklärungen hat sie selbst dann nicht getätigt, als der Beschwerdeführer nachgewiesen hatte, dass er nicht in der Lage gewesen war, die angeforderten Belege erhältlich zu machen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat die Beschwerdegegnerin nicht einmal Abklärungen zur geltend gemachten Legasthenie getätigt. Der Beschwerdeführer hat selbst eine logopädische Abklärung in die Wege leiten und für die Erstellung eines entsprechenden Berichtes sorgen müssen. Darin ist eine – erneute – Verletzung der Untersuchungspflicht zu erblicken, die allerdings im Beschwerdeverfahren nicht relevant ist, weil der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Bericht die Beantwortung der Frage erlaubt, ob die Berufslehre krankheitsbedingt hatte abgebrochen werden müssen. Mit Blick auf den Art. 45 Abs. 1 ATSG versteht sich von selbst, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für diesen Bericht zu vergüten hat. 3.2 Aus dem Bericht der Logopädin des Kantonsspitals St. Gallen vom 20. Dezember 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Lese- und Schreibschwäche leidet, die eindeutig einer Sprach- und Leseerwerbsstörung zuzuordnen ist. Die Logopädin hat überzeugend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer (wie von ihm selbst angegeben) schon in der Schulzeit an einer Lese- und Schreibschwäche gelitten haben muss. Unterlagen, die belegen könnten, dass diese Lese- und Schreibschwäche ein massgeblicher Grund für den Abbruch der Berufslehre gewesen ist, existieren zwar offenbar nicht mehr. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bedeutet das aber nicht, dass damit eine objektive Beweislosigkeit vorläge. Der Beschwerdeführer selbst hat nämlich Angaben zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung machen können, die es erlauben, die Frage, ob der Lehrabbruch krankheitsbedingt erfolgt war, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantworten. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind angesichts ihrer Detailliertheit, der Spontaneität, mit der sie geäussert worden sind, und der Sachlichkeit, mit denen sie der Beschwerdeführer vorgetragen hat, als überzeugend und zuverlässig zu qualifizieren. Hinweise, die gegen die Wahrheitstreue der Angaben sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer schon während der Schulzeit wegen einer Lese- und Schreibschwäche eine Therapie benötigt hatte und dass er nach dem Abschluss der ordentlichen Schulzeit nicht eine Berufslehre zum Schlosser, sondern (was die Beschwerdegegnerin aus unerklärlichen Gründen übersehen zu haben scheint) eine Berufslehre zum kaufmännischen Angestellten bei der öffentlichen Hand begonnen hatte, die er aber nach den ersten Zwischenzeugnissen hatte abbrechen müssen. Aus den Akten geht nicht eindeutig hervor, ob der Beschwerdeführer zuerst eine höher qualifizierte kaufmännische Ausbildung und erst nach deren Scheitern eine Bürolehre oder gleich von Beginn weg eine Bürolehre begonnen hatte. Anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers ist eher davon auszugehen, dass er zunächst eine gewöhnliche kaufmännische Berufslehre begonnen hatte und dass er erst nach den ersten Zwischenergebnissen in eine Anlehre hatte wechseln müssen. Jedenfalls besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Abbruch jener Ausbildung entscheidend auf die Lese- und Schreibschwäche zurückzuführen war, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hatte, den berufstypisch lese- und schreibintensiven schulischen und praktischen Anforderungen zu genügen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anschliessend eine weitere praktische beziehungsweise handwerkliche Ausbildung hatte abbrechen müssen, obwohl er augenscheinlich über die erforderlichen praktischen Fertigkeiten verfügt hatte, ansonsten er ja nicht jahrelang als ungelernter Schlosser hätte tätig sein können. Auch wenn eine Schlosserausbildung deutlich geringere Anforderungen an die Lese- und Schreibfertigkeiten stellt als eine kaufmännische Ausbildung, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der erfolgreiche Abschluss des schulischen Teils der Ausbildung durch eine Lese- und Schreibschwäche erheblich erschwert wird. Andere Gründe als die Lese- und Schreibschwäche, die das Scheitern der Ausbildung zum Schlosser erklären könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Eine umso gewichtigere Rolle muss die Lese- und Schreibschwäche folglich beim Abbruch der kaufmännischen Ausbildung gespielt haben. Zusammenfassend steht also mit dem erforderlichen Beweisgrad der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen ist, eine erstmalige berufliche Ausbildung – weder zum Kaufmann noch zum Schlosser – abzuschliessen. Wie bereits im Entscheid IV 2015/161 vom 13. Mai 2016 (E. 2.1) ausführlich begründet dargelegt worden ist, bedeutet das aber nicht, dass der Beschwerdeführer heute einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne des Art. 16 IVG hätte, denn er ist bereits seit Jahren erwerbstätig gewesen, weshalb nur eine Umschulung (Art. 17 IVG) in Frage kommt. 3.3 Entgegen der sich auf einige Urteile des Bundesgerichts stützenden Auffassung der Beschwerdegegnerin bemisst sich die umschulungsspezifische – anders als die rentenspezifische – Invalidität nicht anhand eines Einkommensvergleichs gemäss dem Art. 16 ATSG. Massgebend für einen Umschulungsanspruch ist nämlich nicht, ob die versicherte Person rentenspezifisch invalid ist, sondern vielmehr, ob sie gesundheitsbedingt in einem relevanten Ausmass (etwa 20 Prozent) bei der Verrichtung des erlernten Berufs eingeschränkt ist. Ansonsten könnten Berufsleute nur dann einen Anspruch auf eine Umschulung haben, wenn sie nicht nur im erlernten Beruf, sondern auch als Hilfsarbeiter eine Erwerbseinbusse von 20 Prozent erleiden würden. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine ideal leidensadaptierte Hilfsarbeit wäre das nur der Fall, wenn das Erwerbseinkommen im erlernten Beruf 20 Prozent höher als der Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne wäre, was verwaltungs- und gerichtsnotorisch für eine Vielzahl von Berufen nicht zutrifft. Dadurch würde folglich eine Vielzahl von ausgebildeten Versicherten, die ihren Beruf nicht mehr uneingeschränkt ausüben können, gezwungen, bis zur ordentlichen Pensionierung eine Hilfsarbeit zu verrichten. Das kann der Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt haben. Vorliegend ist also nur entscheidend, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt bei der Ausübung seiner langjährig ausgeübten Tätigkeit als Metallbauer oder der ursprünglich angezielten Tätigkeit als Kaufmann beeinträchtigt ist. Welcher der beiden Berufe massgebend ist, spielt keine Rolle, da der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt beide Berufe überhaupt nicht (mehr) ausüben kann. Die Voraussetzung einer umschulungsspezifischen Invalidität von etwa 20 Prozent ist folglich so oder anders erfüllt. Der Beschwerdeführer hat also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Umschulung in einen leidensadaptierten Beruf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 In Missachtung der Aufforderung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen im Entscheid IV 2015/161 vom 13. Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin in grober Verletzung ihrer Untersuchungspflicht keinerlei Abklärungen bezüglich der Fähigkeit des Beschwerdeführers getätigt, im heutigen Zeitpunkt erfolgreich eine Umschulung zu absolvieren. Der massgebende Sachverhalt erweist sich diesbezüglich immer noch als ungenügend abgeklärt; die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2017 ist in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Dem Versicherungsgericht bleibt nichts anderes übrig, als die Sache erneut zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird berufsberaterische Abklärungen zur Beantwortung der Frage nach der Umschulungsfähigkeit und nach einer geeigneten Berufskarriere tätigen und anschliessend umgehend eine geeignete Ausbildung in die Wege leiten, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Sie wird darauf bedacht sein, weitere Verzögerungen, die eine erfolgreiche Umschulung gefährden könnten, zu vermeiden und sie wird ein besonderes Augenmerk darauf legen, den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären, damit ein weiterer verfahrensrechtlicher „Leerlauf“ wie der vorliegende vermieden werden kann. 4. Die Rückweisung einer Sache gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind deshalb der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Da seit dem letzten Beschwerdeentscheid nur wenig neue Akten angefallen sind, ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2016 hinsichtlich der Verweigerung einer Umschulung aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2017 Art. 17 IVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Umschulung. Umschulungsspezifische Invalidität. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2017, IV 2017/89).
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